Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 19.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Goldaktie: Eine Erfolgsgeschichte, die seinesgleichen sucht, startet gerade richtig durch!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
39 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2015 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Nexus AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
07.04.2015 15:17 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   NEXUS AG 
 
   Villingen-Schwenningen 
 
   ISIN DE0005220909 
   sowie 
   Junge Aktien: ISIN DE000A14KS34 
 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der NEXUS AG 
   am Montag, den 18.05.2015, um 10.00 Uhr 
   im Haus der Wirtschaft, 
   Willi-Bleicher-Straße 19, 
   70174 Stuttgart 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           NEXUS AG zum 31.12.2014, des Lageberichtes, des Berichtes des 
           Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31.12.2014 und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben der §§ 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG 
           festgestellt. § 175 Abs. 1 S. 1 AktG sieht lediglich vor, dass 
           der Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des 
           festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie 
           zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns 
           und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
           Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
           Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
 
 
           Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat der Vorstand der 
           Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, 
           den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für 
           die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
           Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB 
           sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, 
           den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats 
           hierüber zugänglich zu machen. 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
           näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der 
           Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der NEXUS AG, Auf der 
           Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen, sowie in der 
           Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und 
           sind über die Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
           Relations/Hauptversammlungen zugänglich gemacht. Auf Verlangen 
           wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
           der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss zum 31.12.2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
           Höhe von EUR 7.185.123,65 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,13 auf    EUR    1.961.227,45 
   die 15.086.365 Stück dividendenberechtigten auf 
   den Inhaber lautende Stückaktien, also insgesamt 
 
   Einstellung in die Gewinnrücklage                   EUR            0,00 
 
   Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag)           EUR    5.223.896,20 
 
 
           Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich vorschlagsentsprechender 
           Beschlussfassung am 19.05.2015 zahlbar. 
 
 
           Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien ist 
           berücksichtigt, dass die NEXUS AG 18.785 Stück eigene, auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien der NEXUS AG hält. Der auf diesem 
           entfallenden Anteil am Bilanzgewinn ist im auf neue Rechnung 
           vorzutragenden Gewinn enthalten. 
 
 
           Weiterhin ist bei der Anzahl der dividendenberechtigten 
           Stückaktien berücksichtigt, dass die aus der am 02.03.2015 in 
           das Handelsregister der Gesellschaft eingetragenen 
           Kapitalerhöhung entstandenen neuen Stück 630.515 auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien im rechnerischen Nennwert von 
           EUR 1,00 erst ab 01.01.2015 gewinnberechtigt sind und dem gem. 
           aus dem Gewinn des Geschäftsjahres 2014 auf diese Aktien keine 
           Dividendenzahlung gem. der vorstehenden Beschlussfassung 
           erfolgt. Bis zur Dividendengleichstellung werden diese Aktien 
           deshalb gem. Zulassungsbeschluss der Frankfurter 
           Wertpapierbörse vom 03.03.2015 unter der Kennnummer ISIN 
           DE000A14KS34 geführt. 
 
 
           Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und 
           Aufsichtsrat gilt für die steuerliche Behandlung der Dividende 
           Folgendes: 
 
 
           Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2014 in vollem Umfang 
           aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des 
           Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das Nennkapital 
           geleistete Einlagen) geleistet wird, erfolgt kein Abzug von 
           Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen 
           Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. 
           Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist 
           mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert 
           nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die 
           steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrates 
 
 
           Die Amtszeit der gegenwärtig bestellten 
           Aufsichtsratsmitglieder läuft mit Ende der Hauptversammlung 
           vom 18.05.2015 ab. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt 
           sich gem. §§ 96 Abs. 1 Fall 6, § 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 8 
           Abs. 1 der Satzung aus sechs durch die Aktionäre in der 
           Hauptversammlung zu wählende Mitglieder zusammen. Die 
           Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat, der sich insoweit zugleich als 
           Nominierungsausschuss konstituiert hat, schlägt vor, folgende 
           Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen: 
 
 
       5.1.  Herrn Wolfgang Dörflinger, Kaufmann, wohnhaft in 
             Konstanz; 
 
 
       5.2.  Herrn Gerald Glasauer, Betriebswirt, wohnhaft in 
             Schwäbisch Hall; 
 
 
       5.3.  Herrn Dr. Hans-Joachim König, Rechtsanwalt der 
             Kanzlei Schrade & Partner, wohnhaft in Singen; 
 
 
       5.4.  Herrn Prof. Dr. Ulrich Krystek, Professor für 
             Betriebswirtschaftslehre an der Technische Universität 
             Berlin und Fachhochschule Worms, wohnhaft in Hofheim; 
 
 
       5.5.  Herrn Prof. Dr. Alexander Pocsay, selbständiger 
             Managementberater, wohnhaft in St. Ingbert; 
 
 
       5.6.  Frau Prof. Dr. med. Felicia M. Rosenthal, 
             Geschäftsführerin der CellGenix GmbH, wohnhaft in Freiburg 
             i.Br. 
 
 
 
           Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen haben folgende Mandate 
           nach § 125 Abs. 1 S 3 AktG in gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien: 
 
 
       5.1.  Herr Wolfgang Dörflinger: 
             Keine Mandate; 
 
 
       5.2.  Herr Gerald Glasauer: 
             Delegate Software AG; 
             Medi-Globe Corp. Tempe USA; 
             Horizonte Stiftungen AG; 
             Natural Dental Implants AG; 
 
 
       5.3.  Herr Dr. Hans-Joachim König: 
             Maico Holding GmbH (Vorsitzender); 
             EL Industrieanlagen Verwaltungs GmbH (Vorsitzender); 
             RAFI GmbH & Co. KG Elektrotechnische Spezialfabrik 
             (Vorsitzender); 
             Volksbank Donau-Neckar eG (Vorsitzender); 
 
 
       5.4.  Herr Prof. Dr. Ulrich Krystek: 
             Keine Mandate; 
 
 
       5.5.  Herr Prof. Dr. Alexander Pocsay: 
             e-Consult AG; 
             KoTel AG; 
             inexio Informationstechnologie und Telekommunikation KGaA; 
             Testfabrik Consulting + Solutions AG; 
             IMC information multimedia communicating AG; 
             Compiricus AG; 
 
 
       5.6.  Frau Prof. Dr. med. Felicia M. Rosenthal: 
             S-F-X-Holding GmbH; 
 
 
 
           Die Amtszeit der neu zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder 
           endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

das Geschäftsjahr 2018 beschließt. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Neuwahl zum Aufsichtsrat entscheiden 
           zu lassen. 
 
 
           Gem. Ziffer 5.4.3 S. 3 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in 
           den Aufsichtsrat soll Herr Dr. Hans-Joachim König als Kandidat 
           für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
 
     6.    Änderung von § 20 Abs. 1 S. 2 der Satzung der 
           NEXUS AG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
             § 20 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Gesellschaft 
             wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
               'Der Jahresabschluss, der Lagebericht des 
               Vorstandes, der Bericht des Aufsichtsrates und der 
               Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des 
               Bilanzgewinns sind von der Einberufung der ordentlichen 
               Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
               Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen; 
               anstelle oder neben der Auslegung kann die Gesellschaft 
               die vorbezeichneten Informationen und Dokumente für 
               denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft 
               zugänglich machen.' 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien und zu deren Verwendung, auch unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts, einschließlich der Ermächtigung zur 
           Einziehung erworbener eigener Aktien sowie der Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       7.1.  Die Gesellschaft wird mit Ablauf dieser 
             Hauptversammlung dazu ermächtigt, eigene Aktien bis zu einer 
             Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals, das bei 
             Einberufung dieser Hauptversammlung vorhanden ist, d. h. bis 
             zu 1.573.566 Stückaktien im rechnerischen Nennwert von je 
             EUR 1,00, zu erwerben. Auf die nach dieser Ermächtigung 
             erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
             Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder 
             ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die 
             Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des 
             Handels in eigenen Aktien genutzt werden. 
 
 
       7.2.  Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft ausgeübt werden, 
             aber auch für ihre Rechnung durch Dritte durchgeführt 
             werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 30.04.2020. 
 
 
       7.3.  Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes (a) 
             über die Börse oder (b) mittels eines an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Kaufangebotes. 
 
 
         a)    Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die 
               Börse, darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse im 
               XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main für 
               die Aktien der Gesellschaft während der letzten fünf 
               Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr 
               als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
               unterschreiten. 
 
 
         b)    Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot (oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
               eines Angebotes) an alle Aktionäre, dürfen der gebotene 
               Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
               Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               Mittelwert der Schlusskurse im XETRA-Handel (oder in einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse 
               Frankfurt/Main für die Aktien der Gesellschaft während der 
               letzten fünf Börsenhandelstage vor Veröffentlichung des 
               Kaufangebotes um nicht mehr als 10 % überschreiten und um 
               nicht mehr als 10 % unterschreiten. Sofern das Angebot 
               überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. 
               Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 
               1.000 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen 
               werden. 
 
 
 
       7.4.  Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehend erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrates ohne weiteren 
             Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt 
             zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend 
             hiervon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt 
             wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am 
             Grundkapital gem. § 8 Abs. 3 des AktG erhöht. Der Vorstand 
             ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der 
             Aktien in der Satzung der Gesellschaft anzupassen. Die 
             aufgrund der vorstehend erteilten Ermächtigung erworbenen 
             eigenen Aktien können ferner mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats auch in anderer Weise veräußert werden, sofern 
             die Aktien gegen Barzahlung und zu einem Preis veräußert 
             werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
             gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der 
             zusammengenommene, auf die Anzahl der unter dieser 
             Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag 
             des Grundkapitals zusammen mit dem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von neuen Aktien, die seit Beschlussfassung 
             über diese Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in 
             unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
             S. 4 AktG ausgegeben worden sind, darf insgesamt 10 % des im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
             falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
             der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
             nicht überschreiten. Der Preis, zu dem Aktien der 
             Gesellschaft gem. der vorstehenden Ermächtigung an Dritte 
             abgegeben werden, darf den Mittelwert der Schlusskurse im 
             XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main für die Aktien der 
             Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage vor 
             der Abrede mit dem Dritten um nicht mehr als 5 % 
             unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Der Vorstand wird 
             außerdem ermächtigt, die aufgrund der vorstehend erteilten 
             Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates Dritten im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder bei einem Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen anzubieten. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             eigene Aktien wird im Falle der Verwendung der eigenen 
             Aktien gem. den Ermächtigungen nach dieser Ziffer 7.4 
             ausgeschlossen. Die vorstehenden Ermächtigungen können 
             einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder 
             gemeinsam ausgenutzt werden. Sie erfassen auch die 
             Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund 
             früherer Ermächtigungen zum Rückerwerb eigener Aktien 
             zurückerworben wurden, und solche, die aufgrund von § 71d S. 
             5 AktG erworben oder (i) durch ein von der Gesellschaft 
             abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 
             Unternehmen oder (ii) durch Dritte für Rechnung der 
             Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung eines von der 
             Gesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
             stehenden Unternehmens erworben werden. 
 
 
       7.5.  Die derzeit bestehende, durch die 
             Hauptversammlung am 14.06.2010 erteilte und bis zum 
             31.05.2015 befristete Ermächtigung zum Erwerb von eigenen 
             Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen 
             Ermächtigung aufgehoben. Der Vorstand hat gem. §§ 71 Abs. 1 
             Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht 
             über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen 
             der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. Punkt 7 der 
             Tagesordnung erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der 
             Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen 
             der Gesellschaft am Sitz der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 
             78052 Villingen-Schwenningen, zur Einsicht der Aktionäre aus 
             und kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
             www.nexus-ag.de unter der Rubrik Investor 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2015 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.