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Dow Jones News
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DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2015 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Nexus AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
07.04.2015 15:17 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   NEXUS AG 
 
   Villingen-Schwenningen 
 
   ISIN DE0005220909 
   sowie 
   Junge Aktien: ISIN DE000A14KS34 
 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung der NEXUS AG 
   am Montag, den 18.05.2015, um 10.00 Uhr 
   im Haus der Wirtschaft, 
   Willi-Bleicher-Straße 19, 
   70174 Stuttgart 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           NEXUS AG zum 31.12.2014, des Lageberichtes, des Berichtes des 
           Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses zum 
           31.12.2014 und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben der §§ 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Gem. §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gem. § 172 AktG 
           festgestellt. § 175 Abs. 1 S. 1 AktG sieht lediglich vor, dass 
           der Vorstand die Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des 
           festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie 
           zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns 
           und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
           Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
           Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
 
 
           Gem. §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 AktG hat der Vorstand der 
           Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, 
           den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für 
           die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten 
           Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB 
           sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, 
           den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats 
           hierüber zugänglich zu machen. 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
           näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der 
           Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der NEXUS AG, Auf der 
           Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen, sowie in der 
           Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und 
           sind über die Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
           Relations/Hauptversammlungen zugänglich gemacht. Auf Verlangen 
           wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
           der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss zum 31.12.2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
           Höhe von EUR 7.185.123,65 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,13 auf    EUR    1.961.227,45 
   die 15.086.365 Stück dividendenberechtigten auf 
   den Inhaber lautende Stückaktien, also insgesamt 
 
   Einstellung in die Gewinnrücklage                   EUR            0,00 
 
   Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag)           EUR    5.223.896,20 
 
 
           Die Gesamtdividende ist vorbehaltlich vorschlagsentsprechender 
           Beschlussfassung am 19.05.2015 zahlbar. 
 
 
           Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien ist 
           berücksichtigt, dass die NEXUS AG 18.785 Stück eigene, auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien der NEXUS AG hält. Der auf diesem 
           entfallenden Anteil am Bilanzgewinn ist im auf neue Rechnung 
           vorzutragenden Gewinn enthalten. 
 
 
           Weiterhin ist bei der Anzahl der dividendenberechtigten 
           Stückaktien berücksichtigt, dass die aus der am 02.03.2015 in 
           das Handelsregister der Gesellschaft eingetragenen 
           Kapitalerhöhung entstandenen neuen Stück 630.515 auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien im rechnerischen Nennwert von 
           EUR 1,00 erst ab 01.01.2015 gewinnberechtigt sind und dem gem. 
           aus dem Gewinn des Geschäftsjahres 2014 auf diese Aktien keine 
           Dividendenzahlung gem. der vorstehenden Beschlussfassung 
           erfolgt. Bis zur Dividendengleichstellung werden diese Aktien 
           deshalb gem. Zulassungsbeschluss der Frankfurter 
           Wertpapierbörse vom 03.03.2015 unter der Kennnummer ISIN 
           DE000A14KS34 geführt. 
 
 
           Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und 
           Aufsichtsrat gilt für die steuerliche Behandlung der Dividende 
           Folgendes: 
 
 
           Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2014 in vollem Umfang 
           aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des 
           Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das Nennkapital 
           geleistete Einlagen) geleistet wird, erfolgt kein Abzug von 
           Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen 
           Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. 
           Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist 
           mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert 
           nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die 
           steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrates 
 
 
           Die Amtszeit der gegenwärtig bestellten 
           Aufsichtsratsmitglieder läuft mit Ende der Hauptversammlung 
           vom 18.05.2015 ab. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt 
           sich gem. §§ 96 Abs. 1 Fall 6, § 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 8 
           Abs. 1 der Satzung aus sechs durch die Aktionäre in der 
           Hauptversammlung zu wählende Mitglieder zusammen. Die 
           Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat, der sich insoweit zugleich als 
           Nominierungsausschuss konstituiert hat, schlägt vor, folgende 
           Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen: 
 
 
       5.1.  Herrn Wolfgang Dörflinger, Kaufmann, wohnhaft in 
             Konstanz; 
 
 
       5.2.  Herrn Gerald Glasauer, Betriebswirt, wohnhaft in 
             Schwäbisch Hall; 
 
 
       5.3.  Herrn Dr. Hans-Joachim König, Rechtsanwalt der 
             Kanzlei Schrade & Partner, wohnhaft in Singen; 
 
 
       5.4.  Herrn Prof. Dr. Ulrich Krystek, Professor für 
             Betriebswirtschaftslehre an der Technische Universität 
             Berlin und Fachhochschule Worms, wohnhaft in Hofheim; 
 
 
       5.5.  Herrn Prof. Dr. Alexander Pocsay, selbständiger 
             Managementberater, wohnhaft in St. Ingbert; 
 
 
       5.6.  Frau Prof. Dr. med. Felicia M. Rosenthal, 
             Geschäftsführerin der CellGenix GmbH, wohnhaft in Freiburg 
             i.Br. 
 
 
 
           Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen haben folgende Mandate 
           nach § 125 Abs. 1 S 3 AktG in gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien: 
 
 
       5.1.  Herr Wolfgang Dörflinger: 
             Keine Mandate; 
 
 
       5.2.  Herr Gerald Glasauer: 
             Delegate Software AG; 
             Medi-Globe Corp. Tempe USA; 
             Horizonte Stiftungen AG; 
             Natural Dental Implants AG; 
 
 
       5.3.  Herr Dr. Hans-Joachim König: 
             Maico Holding GmbH (Vorsitzender); 
             EL Industrieanlagen Verwaltungs GmbH (Vorsitzender); 
             RAFI GmbH & Co. KG Elektrotechnische Spezialfabrik 
             (Vorsitzender); 
             Volksbank Donau-Neckar eG (Vorsitzender); 
 
 
       5.4.  Herr Prof. Dr. Ulrich Krystek: 
             Keine Mandate; 
 
 
       5.5.  Herr Prof. Dr. Alexander Pocsay: 
             e-Consult AG; 
             KoTel AG; 
             inexio Informationstechnologie und Telekommunikation KGaA; 
             Testfabrik Consulting + Solutions AG; 
             IMC information multimedia communicating AG; 
             Compiricus AG; 
 
 
       5.6.  Frau Prof. Dr. med. Felicia M. Rosenthal: 
             S-F-X-Holding GmbH; 
 
 
 
           Die Amtszeit der neu zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder 
           endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

das Geschäftsjahr 2018 beschließt. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Neuwahl zum Aufsichtsrat entscheiden 
           zu lassen. 
 
 
           Gem. Ziffer 5.4.3 S. 3 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in 
           den Aufsichtsrat soll Herr Dr. Hans-Joachim König als Kandidat 
           für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
 
     6.    Änderung von § 20 Abs. 1 S. 2 der Satzung der 
           NEXUS AG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
             § 20 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Gesellschaft 
             wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
               'Der Jahresabschluss, der Lagebericht des 
               Vorstandes, der Bericht des Aufsichtsrates und der 
               Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des 
               Bilanzgewinns sind von der Einberufung der ordentlichen 
               Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
               Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen; 
               anstelle oder neben der Auslegung kann die Gesellschaft 
               die vorbezeichneten Informationen und Dokumente für 
               denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft 
               zugänglich machen.' 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien und zu deren Verwendung, auch unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts, einschließlich der Ermächtigung zur 
           Einziehung erworbener eigener Aktien sowie der Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       7.1.  Die Gesellschaft wird mit Ablauf dieser 
             Hauptversammlung dazu ermächtigt, eigene Aktien bis zu einer 
             Höhe von insgesamt 10 % des Grundkapitals, das bei 
             Einberufung dieser Hauptversammlung vorhanden ist, d. h. bis 
             zu 1.573.566 Stückaktien im rechnerischen Nennwert von je 
             EUR 1,00, zu erwerben. Auf die nach dieser Ermächtigung 
             erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
             Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder 
             ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die 
             Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des 
             Handels in eigenen Aktien genutzt werden. 
 
 
       7.2.  Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft ausgeübt werden, 
             aber auch für ihre Rechnung durch Dritte durchgeführt 
             werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 30.04.2020. 
 
 
       7.3.  Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes (a) 
             über die Börse oder (b) mittels eines an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Kaufangebotes. 
 
 
         a)    Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die 
               Börse, darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse im 
               XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main für 
               die Aktien der Gesellschaft während der letzten fünf 
               Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr 
               als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % 
               unterschreiten. 
 
 
         b)    Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot (oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
               eines Angebotes) an alle Aktionäre, dürfen der gebotene 
               Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
               Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               Mittelwert der Schlusskurse im XETRA-Handel (oder in einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse 
               Frankfurt/Main für die Aktien der Gesellschaft während der 
               letzten fünf Börsenhandelstage vor Veröffentlichung des 
               Kaufangebotes um nicht mehr als 10 % überschreiten und um 
               nicht mehr als 10 % unterschreiten. Sofern das Angebot 
               überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. 
               Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 
               1.000 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen 
               werden. 
 
 
 
       7.4.  Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorstehend erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrates ohne weiteren 
             Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt 
             zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend 
             hiervon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt 
             wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am 
             Grundkapital gem. § 8 Abs. 3 des AktG erhöht. Der Vorstand 
             ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der 
             Aktien in der Satzung der Gesellschaft anzupassen. Die 
             aufgrund der vorstehend erteilten Ermächtigung erworbenen 
             eigenen Aktien können ferner mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats auch in anderer Weise veräußert werden, sofern 
             die Aktien gegen Barzahlung und zu einem Preis veräußert 
             werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
             gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der 
             zusammengenommene, auf die Anzahl der unter dieser 
             Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag 
             des Grundkapitals zusammen mit dem anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von neuen Aktien, die seit Beschlussfassung 
             über diese Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in 
             unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
             S. 4 AktG ausgegeben worden sind, darf insgesamt 10 % des im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
             falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung 
             der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
             nicht überschreiten. Der Preis, zu dem Aktien der 
             Gesellschaft gem. der vorstehenden Ermächtigung an Dritte 
             abgegeben werden, darf den Mittelwert der Schlusskurse im 
             XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main für die Aktien der 
             Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage vor 
             der Abrede mit dem Dritten um nicht mehr als 5 % 
             unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Der Vorstand wird 
             außerdem ermächtigt, die aufgrund der vorstehend erteilten 
             Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates Dritten im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder bei einem Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen anzubieten. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             eigene Aktien wird im Falle der Verwendung der eigenen 
             Aktien gem. den Ermächtigungen nach dieser Ziffer 7.4 
             ausgeschlossen. Die vorstehenden Ermächtigungen können 
             einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder 
             gemeinsam ausgenutzt werden. Sie erfassen auch die 
             Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund 
             früherer Ermächtigungen zum Rückerwerb eigener Aktien 
             zurückerworben wurden, und solche, die aufgrund von § 71d S. 
             5 AktG erworben oder (i) durch ein von der Gesellschaft 
             abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes 
             Unternehmen oder (ii) durch Dritte für Rechnung der 
             Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung eines von der 
             Gesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz 
             stehenden Unternehmens erworben werden. 
 
 
       7.5.  Die derzeit bestehende, durch die 
             Hauptversammlung am 14.06.2010 erteilte und bis zum 
             31.05.2015 befristete Ermächtigung zum Erwerb von eigenen 
             Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen 
             Ermächtigung aufgehoben. Der Vorstand hat gem. §§ 71 Abs. 1 
             Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht 
             über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen 
             der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. Punkt 7 der 
             Tagesordnung erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der 
             Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen 
             der Gesellschaft am Sitz der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 
             78052 Villingen-Schwenningen, zur Einsicht der Aktionäre aus 
             und kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
             www.nexus-ag.de unter der Rubrik Investor 

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April 07, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Relations/Hauptversammlungen/HV 2015 eingesehen werden. Auf 
             Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich 
             und kostenlos übersandt. Der Inhalt dieses Berichtes wird 
             wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
               'Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist 
               gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässig, da die Summe der 
               Aktien, die zurückerworben werden können, 10 % des 
               Grundkapitals nicht übersteigt und die Dauer der 
               Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze von 
               fünf Jahren liegt. Für die Gesellschaft ist die 
               Möglichkeit des Anbietens von aufgrund der Ermächtigung 
               erworbenen eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre ein geeignetes, erforderliches 
               und angemessenes Mittel, um - bei entsprechendem Interesse 
               der Veräußerer von Unternehmen oder Anteilen hieran an 
               Aktien der Gesellschaft - Unternehmenszusammenschlüsse 
               oder den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen durchführen zu können. Diese 
               Form der Gegenleistung wird bei derartigen Transaktionen 
               häufig verlangt und bietet der Gesellschaft die 
               Möglichkeit, Unternehmenszusammenschlüsse sowie 
               Unternehmens- bzw. Beteiligungskäufe flexibel zur 
               Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und zur Stärkung 
               ihrer Ertragskraft ohne oder mit reduzierten 
               Liquiditätsabflüsse(n) durchzuführen, insbesondere ohne 
               die zeitlich häufig nicht rechtzeitig mögliche Befassung 
               der Hauptversammlung. Die Verwendung eigener Aktien für 
               Akquisitionen hat für die Altaktionäre zudem den Vorteil, 
               dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor 
               Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft nicht 
               verwässert wird. Bei der Festlegung der Bewertungsrelation 
               wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der 
               Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. In der Regel wird 
               der Vorstand sich bei der Bemessung des Werts der als 
               Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktien 
               der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung 
               an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, 
               insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse 
               nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu 
               stellen. Die Möglichkeit der Veräußerung von aufgrund der 
               Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien an Dritte gegen 
               Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
               ist bereits gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 i. V. m. § 186 
               Abs. 3 S. 4 AktG zulässig, da der zusammengenommene, auf 
               die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten 
               Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               zusammen mit dem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
               neuen Aktien, die seit Beschlussfassung über diese 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer 
               oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
               ausgegeben worden sind, 10 % des im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser 
               Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
               vorliegenden Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht 
               übersteigt und der Preis der Veräußerung der Aktien den 
               Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
               Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung 
               nicht wesentlich unterschreiten darf. Durch die Begrenzung 
               der Zahl der zu veräußernden Aktien und die Verpflichtung 
               zur Festlegung des Veräußerungspreises der neuen Aktien 
               nahe am Börsenpreis werden die Aktionäre vor einer 
               Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen geschützt. Der 
               Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis 
               nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
               Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen.' 
 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und die Schaffung einer neuen Ermächtigung des 
           Vorstands, das Grundkapital - ggf. unter Ausschluss des 
           gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre - durch eine 
           entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           satzungsändernden Beschluss zu fassen: 
 
 
       8.1.  Die in der Hauptversammlung vom 23.05.2012 
             erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um bis 
             zu EUR 7.152.575,00 (Genehmigtes Kapital 2012), welches nach 
             teilweiser Ausschöpfung noch EUR 5.722.060,00 beträgt, wird 
             - soweit sie zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung noch 
             nicht ausgenutzt ist - mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
             Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten 
             Kapitals im Handelsregister aufgehoben und eine neue 
             Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals wird geschaffen, 
             indem Abs. 4 von § 4 der Satzung der Gesellschaft wie folgt 
             neu gefasst wird: 
 
 
         '(4)  Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis 
               zum 30.04.2020 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis 
               zu insgesamt EUR 7.867.832,00, durch Ausgabe neuer, auf 
               den Inhaber lautender nennwertloser Inhaberaktien 
               (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital 2015). Die neuen Aktien können auch 
               an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines verbundenen 
               Unternehmens ausgegeben werden. Der Vorstand entscheidet 
               mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Bedingungen der 
               Aktienausgabe. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit der 
               Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden Fällen zu 
               entscheiden: 
 
 
           a)    Für Spitzenbeträge, 
 
 
           b)    zur Ausgabe neuer Aktien an Arbeitnehmer der 
                 Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens, 
 
 
           c)    zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage 
                 zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
                 Beteiligungen an Unternehmen, 
 
 
           d)    zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage, 
                 wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
                 der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
                 Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Feststellung 
                 des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich 
                 im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
                 unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das 
                 Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des zum 
                 Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung im 
                 Handelsregister vorhandenen Grundkapitals (EUR 
                 15.735.665,00) und - kumulativ - 10 % zum Zeitpunkt der 
                 Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht 
                 übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
                 Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital 
                 abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien 
                 entfällt, die seit der Eintragung dieser Ermächtigung im 
                 Handelsregister unter vereinfachtem 
                 Bezugsrechtsausschluss gem. oder entsprechend § 186 Abs. 
                 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie 
                 der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich 
                 Options- und/oder Wandlungsrechte aus Options- und/oder 
                 Wandelschuldverschreibungen und/oder Wandlungspflichten 
                 aus Wandelschuldverschreibungen beziehen, die seit der 
                 Eintragung dieser Ermächtigung im Handelsregister in 
                 entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
                 ausgegeben worden sind.' 
 
 
 
 
       8.2.  Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung 
             der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             zu ändern. 
 
 
             Der Vorstand hat gem. § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 4 S. 2 
             AktG einen schriftlichen Bericht über die gem. Punkt 8 der 
             Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre erstattet. Der Bericht liegt vom 

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April 07, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
             Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der NEXUS AG, Auf 
             der Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen, zur Einsicht der 
             Aktionäre aus und kann auf der Internetseite der 
             Gesellschaft unter www.nexus-ag.de unter der Rubrik Investor 
             Relations/Hauptversammlungen/HV 2015 eingesehen werden. Auf 
             Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich 
             und kostenlos übersandt. 
 
 
             Der Inhalt dieses Berichts wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
               'Vorstand und Aufsichtsrat der NEXUS AG 
               schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 
               die Schaffung eines genehmigten Kapitals 2015 in Höhe von 
               bis zu EUR 7.867.832,00 vor. 
 
 
               Die dem Vorstand zu erteilende Ermächtigung sieht den 
               möglichen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
               Aktionäre vor, damit der Vorstand mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats ggf. in der Lage ist, im Interesse der 
               Gesellschaft das Grundkapital in den vorgesehenen Fällen 
               auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
               erhöhen. Dies gilt für Spitzenbeträge zur Herstellung 
               eines glatten Bezugsverhältnisses sowie für die Ausgabe 
               von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines 
               verbundenen Unternehmens. Die Ausgabe von Aktien an 
               Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines verbundenen 
               Unternehmens hat der Gesetzgeber bereits durch die 
               Einführung der Bestimmungen in § 202 Abs. 4 AktG als 
               materielle Rechtsfertigung für einen Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre angesehen. 
 
 
               Außerdem ist die Schaffung neuer Aktien gegen Sacheinlage 
               ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um 
               - bei entsprechendem Interesse der Veräußerer an Aktien 
               der Gesellschaft - den Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
               durchzuführen. Diese Form der Gegenleistung wird bei 
               derartigen Transaktionen häufig verlangt und bietet der 
               Gesellschaft die Möglichkeit, Unternehmens- bzw. 
               Beteiligungskäufe flexibel zu gestalten. Die Ermächtigung 
               zum Bezugsrechtsausschluss zur Schaffung neuer Aktien 
               gegen Bareinlage ist bereits gem. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
               zulässig, da eine solche Barkapitalerhöhung 10 % des im 
               Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung im 
               Handelsregister vorhandenen Grundkapitals und - kumulativ 
               - 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
               vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen und der 
               Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
               zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des 
               Ausgabebetrag nicht wesentlich unterschreiten darf. Die 
               vorgeschlagene Ermächtigung versetzt den Vorstand in die 
               Lage, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig 
               günstige Börsensituationen ausnutzen zu können und durch 
               die schnelle Platzierung junger Aktien einen höheren 
               Mittelzufluss zu erreichen. Bei der Ausnutzung der 
               beantragten Ermächtigung wird der Vorstand den 
               Ausgabebetrag so festsetzen, dass der Abschlag auf den 
               Börsenpreis so niedrig wie möglich ist, d. h. 
               voraussichtlich nicht mehr als 3 %, keinesfalls aber mehr 
               als 5 % des dann aktuellen Börsenpreises beträgt. Durch 
               diese Vorgabe ist sichergestellt, dass die bestehenden 
               Aktionäre keiner erheblichen Verwässerung ihres 
               Anteilsbesitzes ausgesetzt sind. Bei der Berechnung der 10 
               %-Grenze sind zudem anderweitige Ausnutzungen der 
               Ermächtigung zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss gem. 
               oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG abzusetzen.' 
 
 
 
 
     9.    Zustimmung zum Abschluss eines 
           Ergebnisabführungsvertrages zwischen der E&L medical systems 
           GmbH als ergebnisabführender und der NEXUS AG als 
           ergebnisübernehmender Gesellschaft 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines 
           Ergebnisabführungsvertrages zwischen der NEXUS AG als 
           ergebnisübernehmender und der E&L medical systems GmbH als 
           ergebnisabführender Gesellschaft, wie im Entwurf nachstehend 
           aufgeführt, zuzustimmen. 
 
 
           Der Vertrag hat folgenden Inhalt: 
 
 
          'Ergebnisabführungsvertrag 
 
 
          zwischen 
 
 
                   Nexus AG, 
                Auf der Steig 6, 
          78052 Villingen-Schwenningen 
 
 
          - im Folgenden bezeichnet als 'Nexus' - 
 
 
          und 
 
 
          E&L medical systems GmbH, 
               Wetterkreuz 19, 
               91058 Erlangen 
 
 
          - im Folgenden bezeichnet als 'E&L' - 
 
 
   - Nexus und E&L zusammen im Folgenden bezeichnet als 'die Parteien' - 
 
 
           Vorbemerkung: 
 
 
           An der im Handelsregister des Amtsgericht Fürth unter HRB 7239 
           eingetragenen E&L medical systems GmbH mit Sitz in Erlangen 
           (im Folgenden bezeichnet als ' E&L ') und einem Stammkapital 
           in Höhe von DM 50.000,00 ist als alleinige Gesellschafterin 
           die im Handelsregister des Amtsgericht Freiburg unter HRB 
           602434 eingetragene Nexus AG mit Sitz in 
           Villingen-Schwenningen (im Folgenden bezeichnet als ' Nexus ') 
           beteiligt. 
 
 
           Die Parteien beabsichtigen einen Ergebnisabführungsvertrag 
           abzuschließen, wobei die im vorliegenden Vertrag vorgesehenen 
           Regelungen gem. der Bestimmung in nachstehend § 5 erstmals für 
           das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung dieses 
           Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister erfolgt, 
           zur Anwendung kommen sollen. 
 
 
                § 1 
 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die E&L verpflichtet sich, erstmals für das 
             Geschäftsjahr, in dem die Eintragung dieses 
             Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister der E&L 
             erfolgt , frühestens jedoch ab dem 01.01.2015, und für die 
             darauf folgenden Geschäftsjahre während der Laufzeit dieses 
             Vertrages ihren ganzen Gewinn an die Nexus abzuführen. 
             Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von 
             Rücklagen gem. nachstehend Abs. 2 und 3, der gesamte ohne 
             die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert 
             um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den 
             Betrag, der in gesetzliche Rücklagen einzustellen ist und 
             den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. 
             Sämtliche Regelungen des § 301 AktG in der jeweils geltenden 
             Fassung sind im Übrigen entsprechend anzuwenden. 
 
 
       (2)   Die E&L kann mit Zustimmung der Nexus Beträge 
             aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen 
             im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
       (3)   Eine Abführung von Beträgen aus der Auflösung 
             von Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Beginn 
             der Laufzeit dieses Vertrages gebildet wurden bzw. 
             entstanden sind, sowie von vor und während der Laufzeit 
             dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 
             2 HGB ist ausgeschlossen. Die Gewinnausschüttung aus der 
             Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen 
             sowie solcher vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages 
             gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB 
             außerhalb dieses Ergebnisabführungsvertrages ist zulässig. 
 
 
 
                § 2 
 
          Verlustübernahme 
 
 
           Die Nexus ist entsprechend den Vorschriften von § 302 AktG in 
           der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, jeden während der 
           Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag 
           auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
           dass den anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge 
           entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie 
           eingestellt worden sind. Sämtliche Vorschriften des § 302 AktG 
           in der jeweils geltenden Fassung sind im Übrigen entsprechend 
           anzuwenden. 
 
 
                           § 3 
 
          Entstehen und Fälligkeit der Ansprüche 
 
 
           Der sich aus der Gewinnabführung gem. vorstehend § 1 bzw. der 
           Verlustübernahme gem. vorstehend § 2 ergebende 
           Zahlungsanspruch entsteht jeweils auf den Zeitpunkt des 

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April 07, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: Nexus AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

Bilanzstichtags der E&L und ist zu diesem Zeitpunkt zur 
           Zahlung fällig. 
 
 
                            § 4 
 
          Sicherung außenstehender Gesellschafter 
 
 
           An der E&L sind außenstehende Gesellschafter nicht beteiligt, 
           so dass Regelungen bzw. Vereinbarungen zu deren Sicherung im 
           Sinne der §§ 304 ff. AktG nicht erforderlich sind. 
 
 
                                    § 5 
 
          Aufschiebende Bedingung, Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       (1)   Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Gesellschafterversammlung der E&L sowie der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Nexus abgeschlossen. Er 
             wird wirksam mit der Eintragung im Handelsregister der E&L 
             und gilt rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des 
             Geschäftsjahres der E&L, in dem die Eintragung im 
             Handelsregister erfolgt. 
 
 
       (2)   Der Vertrag kann erstmals unter Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des Jahres 
             gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen 
             Vertrag begründete körperschaftsteuerliche Organschaft ihre 
             steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger 
             Rechtslage fünf Zeitjahre, § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung 
             mit § 17 Körperschaftsteuergesetz). Wird er nicht gekündigt, 
             so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um 
             jeweils ein Geschäftsjahr. 
 
 
       (3)   Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, 
             wenn die Nexus sämtliche Geschäftsanteile an der E&L 
             veräußert oder der Nexus nicht länger die Stimmmehrheit an 
             der E&L zusteht oder bei Umwandlung, Verschmelzung, 
             Spaltung, Liquidation oder vergleichbarem Rechtsakt bei der 
             Nexus oder der E&L. 
 
 
       (4)   Wenn der Vertrag endet, hat die Nexus den 
             Gläubigern der E&L entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu 
             leisten. 
 
 
 
                  § 6 
 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       (1)   Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages 
             bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung der Nexus und 
             der Gesellschafterversammlung der E&L. Die Zustimmung der 
             E&L muss einstimmig vorliegen und bedarf der Eintragung im 
             Handelsregister. 
 
 
             Weiterhin bedarf es der Schriftform, sofern nicht notarielle 
             Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine 
             Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 
 
 
       (2)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz 
             oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar 
             sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke 
             enthalten, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der 
             übrigen Bestimmungen diese Vertrages hiervon nicht berührt. 
             Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen, 
             undurchführbaren oder undurchsetzbaren Bestimmung eine 
             wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu 
             vereinbaren, die dem von den Parteien mit der unwirksamen, 
             undurchführbaren oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten 
             wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.' 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat der NEXUS AG hat dem Abschluss des 
           Ergebnisabführungsvertrages am 20.03.2015 die Zustimmung 
           erteilt. Die NEXUS AG ist alleinige Gesellschafterin der E&L 
           medical systems GmbH. Es sind deshalb von der NEXUS AG für 
           außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen zu 
           leisten, noch Abfindungen zu gewähren. 
 
 
           Folgende Unterlagen liegen zur Einsicht der Aktionäre in den 
           Geschäftsräumen am Sitz der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 78052 
           Villingen-Schwenningen, sowie in den Geschäftsräumen am Sitz 
           der E&L medical systems GmbH, Wetterkreuz 19, 91058 Erlangen, 
           aus und sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser 
           Einladung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
           www.nexus-ag.de/Unternehmen/Investor 
           Relations/Hauptversammlungen 
 
 
           zugänglich: 
 
 
       -     Ergebnisabführungsvertrag zwischen der NEXUS AG 
             und der E&L medical systems GmbH; 
 
 
       -     Bericht des Vorstandes der NEXUS AG zum 
             Ergebnisabführungsvertrag; 
 
 
       -     Jahresabschlüsse und Lageberichte der NEXUS AG 
             für die letzten drei Geschäftsjahre (2012, 2013, 2014); 
 
 
       -     Jahresabschlüsse der E&L medical systems GmbH für 
             die letzten drei Geschäftsjahre (2012, 2013, 2014). 
 
 
 
           Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen 
           werden außerdem in der Hauptversammlung der NEXUS AG 
           ausliegen. 
 
 
     10.   Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Freiburg im 
           Breisgau, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
           Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses. 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur 
   Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
   nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine 
   von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in 
   englischer oder deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen 
   und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   beziehen, und zwar auf Montag, den 27.04.2015, 00:00 Uhr (sog. 
   Nachweisstichtag). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft jeweils bis spätestens Montag, den 11.05.2015, 24:00 Uhr, 
   unter nachfolgender Adresse zugehen: 
 
           NEXUS AG, 
           c/o Landesbank Baden-Württemberg, 
           Abteilung: 4027 H Hauptversammlungen, 
           Am Hauptbahnhof 2, 
           70173 Stuttgart, 
           Telefax: +49 711/127 - 79256, 
           E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
 
   Wir bitten die Aktionäre aus organisatorischen Gründen, frühzeitig für 
   die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   an die Gesellschaft Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit ihrem 
   depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. 
 
   Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten (siehe 
   dazu den nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   einen Bevollmächtigten') werden Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung erteilt. Wir möchten klarstellend darauf hinweisen, 
   dass die Eintrittskarte lediglich der Erleichterung der Organisation 
   der Hauptversammlung dient und keine Voraussetzung für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nach dem 
   Gesetz oder der Satzung darstellt. Eintrittskarten zur 
   Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt und sind zusätzlich 
   am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erhältlich. 
 
   Nachweisstichtag gem. § 123 Abs. 3 AktG und dessen Bedeutung 
 
   Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige als 
   Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
   Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
   des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Aus dem Nachweisstichtag 
   resultiert keine Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch im 
   Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
   nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und die Ausübung des 
   Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
   Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige Veränderungen des 
   Anteilsbesitzes oder Übertragungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich von Aktionären, die zur 
   Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind, 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. 
 
   Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung der Aktionäre. 
 

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April 07, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
   Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Gem. § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die 
   Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Eintrittskarte, das 
   sie nach der Anmeldung erhalten bzw. auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
   Relations/Hauptversammlungen 
 
   zugänglich ist, verwenden; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine 
   gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft 
   nach § 134 Abs. 3 S. 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen 
   zurückzuweisen. 
 
   Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten 
   Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), 
   Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG 
   die Regelung des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, genügt es, 
   wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar 
   festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein 
   und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
   enthalten. Diese Empfänger von Vollmachten setzen aber ggf. eigene 
   Formerfordernisse fest. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der 
   Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder 
   der Gesellschaft elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden: 
 
           hv@NEXUS-ag.de 
 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in der 
   Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte, 
   weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Aktionäre, 
   die eine Vollmacht bzw. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte. 
   Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur 
   Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Das Formular für die Erteilung 
   von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft wird ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
   Relations/Hauptversammlungen 
 
   mit Veröffentlichung dieser Einladung zugänglich sein. Nähere 
   Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein entsprechendes 
   Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erhalten die Aktionäre zusammen 
   mit der Eintrittskarte. Vollmachten und Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft 
   ebenfalls in Textform übermittelt werden. Ohne ausdrückliche Weisungen 
   werden die Stimmrechtsvertreter der NEXUS AG das Stimmrecht nicht 
   ausüben. 
 
   Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen, bitten wir aus 
   organisatorischen Gründen, die Vollmachten und Weisungen spätestens 
   bis einschließlich Freitag, den 15.05.2015, 24:00 Uhr, an folgende 
   Adresse zu übermitteln: 
 
           NEXUS AG 
           - Investor Relations - 
           Auf der Steig 6 
           78052 Villingen-Schwenningen 
           Telefax: +49 7721/8482 - 311 
           E-Mail: hv@nexus-ag.de 
 
 
   Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur 
   Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach 
   den vorstehenden Bestimmungen erbracht haben und zur Hauptversammlung 
   erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten, 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung 
   mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der 
   Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder 
   sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge 
   können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch bei erteilter 
   Vollmacht keine Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld, noch während 
   der Hauptversammlung können sie Weisungen zu Verfahrensanträgen, 
   Anträgen zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder 
   Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen 
   (sog. Quorum) können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (NEXUS AG, 
   Vorstand, Auf der Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen) zu richten, 
   und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung 
   zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
   nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Freitag, den 17.04.2015, 
   24:00 Uhr. 
 
   Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens seit drei 
   Monaten Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG i. V. m. 
   § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 AktG). Dem Eigentum steht ein Anspruch 
   auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 
   53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges 
   Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem 
   Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem 
   Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer 
   Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des 
   Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über 
   Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). Es ist unklar, ob es bei 
   der Berechnung der Dreimonatsfrist auf den Tag der Hauptversammlung 
   ankommt oder auf den Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens 
   bei der Gesellschaft. Zugunsten der Antragsteller geht die 
   Gesellschaft für die hier einberufene Hauptversammlung davon aus, dass 
   es bei der Berechnung der Dreimonatsfrist auf den Tag der 
   Hauptversammlung ankommt. Die Gesellschaft wird daher diese für die 
   Antragssteller günstigere Fristberechnung anwenden und das 
   Ergänzungsverlangen bekannt machen, wenn der Nachweis erbracht wird, 
   dass die Aktien, die das Quorum erfüllen, seit dem 16.02.2015 gehalten 
   werden. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten 
   zu stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl 
   von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 
   AktG). 
 
   Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind ausschließlich 
   an folgende Adresse zu richten: 
 
           NEXUS AG 
           - Investor Relations - 
           Auf der Steig 6 
           78052 Villingen-Schwenningen 
           Telefax: +49 7721/8482 - 311 
           E-Mail: hv@nexus-ag.de 
 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Die Gesellschaft wird gem. § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen/Investor 
   Relations/Hauptversammlungen 
 
   zugänglich machen, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung 
   mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung unter der vorstehend 
   angegebenen Adresse zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und 
   der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet werden). Der Zugang muss also 
   bis spätestens Sonntag, den 03.05.2015, 24:00 Uhr, erfolgen. 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines 
   Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG 
   genannten Voraussetzungen abzusehen, zum Beispiel soweit sich der 
   Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn 
   der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der 
   Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags 
   braucht ebenfalls nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
   insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den bekannt gemachten Tagesordnungspunkten auch ohne 

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April 07, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

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