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DGAP-HV: REALTECH AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: REALTECH AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2015 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

REALTECH AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
08.04.2015 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   REALTECH AG 
 
   Walldorf 
 
   Wertpapier-Kenn-Nr.: 700 890 
   ISIN DE-000 700 8906 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
   Dienstag, dem 19. Mai 2015, 10.00 Uhr, im Best Western Palatin 
   Kongresshotel GmbH, Ringstraße 17-19, 69168 Wiesloch, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     A.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses mit dem zusammengefassten 
           Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.realtech.de/investors (Menüpunkt: 
   'Hauptversammlung') eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung am 19. Mai 2015 zugänglich sein und mündlich 
   erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach 
   §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 
   AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 
   AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses 
   und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen 
   nicht vor. 
 
     2.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Moore Stephens Treuhand Kurpfalz 
   GmbH, Mannheim, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
     5.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
   Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft, die Herren Peter 
   Stier und Rainer Schmidt, haben durch am 27. Mai 2014 bei der 
   Gesellschaft eingegangenes Schreiben ihre Aufsichtsratsämter mit 
   Wirkung zum Ablauf des 30. Juni 2014 gemäß Ziffer 9.5 der Satzung der 
   Gesellschaft unter Einhaltung der erforderlichen Frist niedergelegt. 
   Mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 7. Juli 2014 wurden Herr 
   Dr. Wolfgang Erlebach und Herr Torsten Steinhaus bis zum Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2015 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats 
   der Gesellschaft bestellt. Da die Amtszeit der Herren Dr. Erlebach und 
   Steinhaus mit dem Ablauf dieser Hauptversammlung somit endet, sollen 
   die Herren Dr. Erlebach und Steinhaus für eine weitere Amtszeit zu 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt werden. Um einen Gleichlauf mit 
   der Amtszeit des amtierenden Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Daniele 
   di Croce zu gewährleisten, soll die Wahl für eine Amtszeit bis zum 
   Ablauf derjenigen Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung 
   für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die folgenden Personen für eine 
   erneute Amtszeit bis zum Ablauf derjenigen Hauptversammlung zu wählen, 
   die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2016 endende 
   Geschäftsjahr beschließt: 
 
        a) Dr. Wolfgang Erlebach, Geschäftsführender 
        Gesellschafter der Alpha Family Office GmbH, Alzenau Wasserlos 
 
 
        b) Torsten Steinhaus, Rechtsanwalt und Steuerberater, 
        Kirchheimbolanden 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der 
   Aufsichtsrat der REALTECH AG setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 
   101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern 
   zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Es ist 
   beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl 
   durchzuführen. 
 
   Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
   Herr Dr. Erlebach und Herr Steinhaus sind weder Mitglieder in 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien anderer Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex: 
 
   Die Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 29. Oktober 
   2014 mit der Alpha Family Office GmbH, deren Geschäftsführer Herr Dr. 
   Erlebach ist, am 29. Oktober 2014 einen Kaufvertrag über den Erwerb 
   eines umfassenden schriftlichen Konzepts zur Reorganisation und 
   Sanierung der REALTECH-Gruppe abgeschlossen. Nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur Wiederwahl vorgeschlagenen 
   Kandidaten und der Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen 
   der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär darüber hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex. 
 
   Weitere Informationen zu den Kandidaten (Kurzlebensläufe) finden sich 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.realtech.de/investors 
   (Menüpunkt: 'Hauptversammlung'). 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung 
           zum elektronischen Versand der Hauptversammlungseinladung 
 
 
   Aus Gründen der Vereinfachung und der Kostenersparnis möchte die 
   Gesellschaft den Versand der Hauptversammlungseinladung zukünftig auf 
   elektronischen Versand (per E-Mail) umstellen. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 
   2 AktG ist dafür eine entsprechende Satzungsregelung erforderlich. Die 
   Satzung der REALTECH AG sieht derzeit eine entsprechende 
   Satzungsregelung nicht vor. Daher soll die Satzung der REALTECH AG 
   entsprechend ergänzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Ziffer 3 der Satzung um 
   folgenden Absatz 3.2 zu ergänzen: 
 
           '3.2 Die Übermittlung der Mitteilungen nach §§ 125 
           Abs. 2, 128 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes ist in Bezug auf 
           die Tagesordnung, etwaige Ergänzungsverlangen und die Angaben 
           nach § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz auf den Weg der 
           elektronischen Kommunikation beschränkt. Dasselbe gilt für die 
           Vorschläge zur Beschlussfassung. Der Vorstand bleibt 
           ungeachtet dessen berechtigt, diese Mitteilungen auch auf 
           anderem Wege zu versenden.' 
 
 
   Die bisherige Regelung in Ziffer 3 der Satzung wird zu Absatz 3.1 und 
   besteht unverändert fort. 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
 
   Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Mai 2010 erteilte 
   Ermächtigung des Vorstands gemäß Ziffer 4.3 der Satzung, das 
   Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt 
   2.647.976,00 EUR durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf 
   den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu 
   erhöhen (genehmigtes Kapital), läuft am 20. Mai 2015 aus. Um der 
   Gesellschaft auch in Zukunft die Inanspruchnahme genehmigten Kapitals 
   zu ermöglichen, soll die bestehende Ermächtigung aufgehoben und durch 
   ein neues genehmigtes Kapital im Umfang von bis zu 2.692.826 EUR des 
   derzeitigen Grundkapitals ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
   Die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2010 zu Punkt 7 der damaligen 
   Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital 
   der Gesellschaft bis zum 20. Mai 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
   2.647.976 EUR zu erhöhen (genehmigtes Kapital), wird mit Wirkung auf 
   den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nachfolgend bestimmten 
   genehmigten Kapitals aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens dieser Aufhebung von der Ermächtigung noch kein 
   Gebrauch gemacht wurde. 
 
   b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis 
   zum 18. Mai 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, 
   auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
   einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 2.692.826 EUR zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital 2015). 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
   Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: REALTECH AG: Bekanntmachung der -2-

bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
   Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
     (1)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen; 
 
 
     (2)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben 
           werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis 
           der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
           börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. 
           Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10% des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals 
           sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
           direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
           sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern diese 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
     (3)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum 
           Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem 
           Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
           Vermögensgegenständen (einschließlich Rechten und Forderungen) 
           oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; und 
 
 
     (4)   wenn die Aktien Mitgliedern des Vorstands, 
           Arbeitnehmern der Gesellschaft und/oder Arbeitnehmern oder 
           Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft im 
           Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens zum Erwerb 
           angeboten werden. Die neuen Aktien können dabei auch an ein 
           geeignetes Kreditinstitut ausgegeben werden, welches die 
           Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich an 
           die hiernach begünstigten Personen weiterzugeben. Die Anzahl 
           der so unter Ausschluss des Bezugsrechts insgesamt 
           ausgegebenen Aktien darf einen Anteil von 150.000,00 EUR am 
           Grundkapital nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Der Ausgabepreis der neuen Aktien darf den 
           Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
           börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreiten. 
           Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft begünstigt 
           sind, obliegt die Auswahl der Begünstigten und die Bestimmung 
           des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden Aktien dem 
           Aufsichtsrat. 
 
 
   Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die auf 
   der Grundlage dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
   insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den 
   Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
   sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den 
   Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen. 
 
   Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals auszuschließen, ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt 
   abgedruckt. Der Bericht wird von der Einberufung an unter 
   www.realtech.de/investors (Menüpunkt: 'Hauptversammlung') 
   veröffentlicht und wird auch in der ordentlichen Hauptversammlung der 
   Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
   c) Satzungsänderung 
 
   Ziffer 4.3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 18. Mai 2020 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
   lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder 
   mehrmals um bis zu insgesamt 2.692.826 EUR zu erhöhen (genehmigtes 
   Kapital 2015). 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
   Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand 
   bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
   Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
     (1)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen; 
 
 
     (2)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben 
           werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis 
           der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
           börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. 
           Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10% des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals 
           sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
           direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
           sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern diese 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
     (3)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum 
           Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem 
           Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
           Vermögensgegenständen (einschließlich Rechten und Forderungen) 
           oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; und 
 
 
     (4)   wenn die Aktien Mitgliedern des Vorstands, 
           Arbeitnehmern der Gesellschaft und/oder Arbeitnehmern oder 
           Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft im 
           Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens zum Erwerb 
           angeboten werden. Die neuen Aktien können dabei auch an ein 
           geeignetes Kreditinstitut ausgegeben werden, welches die 
           Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich an 
           die hiernach begünstigten Personen weiterzugeben. Die Anzahl 
           der so unter Ausschluss des Bezugsrechts insgesamt 
           ausgegebenen Aktien darf einen Anteil von 150.000,00 EUR am 
           Grundkapital nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Der Ausgabepreis der neuen Aktien darf den 
           Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
           börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreiten. 
           Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft begünstigt 
           sind, obliegt die Auswahl der Begünstigten und die Bestimmung 
           des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden Aktien dem 
           Aufsichtsrat. 
 
 
   Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die auf 
   der Grundlage dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
   insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
   sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den 
   Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.' 
 
   Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Gründe für die 
   Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals auszuschließen 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   von bis zu 2.692.826 EUR vor. Dies entspricht 50% des derzeitigen 
   Grundkapitals der Gesellschaft. Das bisherige genehmigte Kapital gemäß 
   Ziffer 4.3 der Satzung läuft am 20. Mai 2015 aus und die entsprechende 
   Ermächtigung soll aufgehoben werden, soweit sie noch nicht ausgenutzt 
   ist. 
 
   Aus Gründen der Flexibilität soll das genehmigte Kapital sowohl für 
   Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können. Bei 
   Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital haben die Aktionäre der 
   Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die Aktien können auch von 
   einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
   oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
     (1)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen; 
 
 
     (2)   wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben 
           werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis 
           der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
           börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. 
           Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10% des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals 
           sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
           direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
           sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern diese 
           Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
     (3)   wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum 
           Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem 
           Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
           Vermögensgegenständen (einschließlich Rechten und Forderungen) 
           oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
     (4)   wenn die Aktien Mitgliedern des Vorstands, 
           Arbeitnehmern der Gesellschaft und/oder Arbeitnehmern oder 
           Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft im 
           Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens zum Erwerb 
           angeboten werden. Die neuen Aktien können dabei auch an ein 
           geeignetes Kreditinstitut ausgegeben werden, welches die 
           Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich an 
           die hiernach begünstigten Personen weiterzugeben. Die Anzahl 
           der so unter Ausschluss des Bezugsrechts insgesamt 
           ausgegebenen Aktien darf einen Anteil von 150.000,00 EUR am 
           Grundkapital nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Der Ausgabepreis der neuen Aktien darf den 
           Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
           börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
           Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreiten. 
           Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft begünstigt 
           sind, obliegt die Auswahl der Begünstigten und die Bestimmung 
           des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden Aktien dem 
           Aufsichtsrat. 
 
 
   Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats auszuschließen, erstattet der Vorstand folgenden 
   Bericht nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
     (1)   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
 
 
   Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden 
   können. Diese Ermächtigung dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der 
   jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
   darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
   hinsichtlich des Spitzenbetrags würde insbesondere bei einer 
   Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der 
   Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
   entweder durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
   gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten aus diesen Gründen die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht. 
 
     (2)   Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der Ausgabepreis 
           der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreitet und die in dieser Weise unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des 
           Grundkapitals nicht überschreiten 
 
 
   Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, wenn die 
   neuen Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen 
   Bareinlage zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
   nicht wesentlich unterschreitet, und der auf die ausgegebenen Aktien 
   insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Die 
   Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig 
   einen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise Marktchancen schnell 
   und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein 
   sehr schnelles Agieren ohne die sowohl kosten- als auch 
   zeitintensivere Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens und ermöglicht 
   eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d.h. ohne den bei 
   Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Die Gesellschaft wird zudem in die 
   Lage versetzt, mit derartigen Kapitalerhöhungen neue Investoren im In- 
   und Ausland zu gewinnen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der 
   Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - den Abschlag auf den 
   Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der 
   endgültigen Festlegung des Ausgabepreises vorherrschenden 
   Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird 
   keinesfalls mehr als 5% des Börsenpreises betragen. 
 
   Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist zudem begrenzt auf 10% des 
   Grundkapitals bei Wirksamwerden der Ermächtigung bzw., sofern dieser 
   Betrag niedriger sein sollte, bei Ausübung der Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss. Auf diese 10%-Grenze sind diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
   Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG aus einem anderen genehmigten Kapital 
   ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls 
   anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
   Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, sofern diese 
   Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Mit dieser Begrenzung wird dem 
   Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren 
   Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am 
   Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung 
   seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am 
   Markt erwerben. 
 
     (3)   Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen 
           gegen Sacheinlage 
 
 
   Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht der 

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April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

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