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DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Nemetschek Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
08.04.2015 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Nemetschek Aktiengesellschaft 
 
   München 
 
   - ISIN: DE 0006452907 - 
   - WKN: 645290 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zur 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   der Nemetschek Aktiengesellschaft 
   mit Sitz in München 
 
   am Mittwoch, 20. Mai 2015, 10:00 Uhr, 
   im Konferenzzentrum der Hanns-Seidel-Stiftung, 
   Franz Josef Strauß-Saal, 
   Lazarettstraße 33, 80636 München 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte der 
           Nemetschek Aktiengesellschaft und des Konzerns, des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 
           26. März 2015 gebilligt und damit den Jahresabschluss 
           festgestellt. Somit entfällt eine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über die Feststellung. Die unter TOP 1 
           genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand und - in Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrats - 
           vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Nemetschek Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen 
           Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 85.092.477,55 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,60 je              EUR 
   dividendenberechtigter Stückaktie                       15.400.000,00 
 
   Gewinnvortrag                                                     EUR 
                                                           69.692.477,55 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln und entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 
           9.625.000,00 und ist eingeteilt in 9.625.000 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,00 
           je Aktie. Der Aktienkurs der Nemetschek-Aktie hat sich in den 
           letzten Jahren überaus positiv entwickelt. Im Vergleich zu 
           anderen Aktien im TecDax liegt der Kurs der Aktie der 
           Nemetschek AG überdurchschnittlich hoch. Um die Aktie für 
           breite Anlegerkreise noch interessanter zu machen und das 
           Handelsvolumen der Nemetschek-Aktie weiter zu erhöhen, 
           schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das Grundkapital der 
           Gesellschaft in eine höhere Aktienanzahl aufzuteilen 
           (Aktiensplit). Da der anteilige Betrag je Nemetschek-Aktie am 
           Grundkapital der Gesellschaft EUR 1,00 beträgt und ein 
           geringerer anteiliger Betrag nicht zulässig ist (§ 8 Abs. 3 
           AktG), sollen zum Zwecke eines (wirtschaftlichen) Aktiensplits 
           das Grundkapital der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln 
           erhöht und auf jede derzeit vorhandene Stückaktie drei neue 
           Aktien an die Aktionäre ausgegeben werden, d.h. nach 
           Durchführung des Aktiensplits besitzt jeder Aktionär die 
           vierfache Aktienanzahl. Auf diese Weise wird der anteilige 
           Betrag je Nemetschek-Aktie am Grundkapital auch in Zukunft EUR 
           1,00 betragen. Die Beteiligung der Aktionäre am Grundkapital 
           der Gesellschaft wird durch die vorgeschlagene Maßnahme 
           wirtschaftlich nicht berührt. 
 
 
           Für den Fall, dass die Hauptversammlung die vorgeschlagene 
           Kapitalerhöhung beschließt, ist die Satzung der Gesellschaft 
           entsprechend anzupassen. Dies gilt zum einen für die 
           Bestimmungen über das Grundkapital der Gesellschaft und zum 
           anderen für die Bestimmungen über die variable Vergütung des 
           Aufsichtsrats, die von dem verwässerten Ergebnis pro Aktie 
           abhängt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
     6.1   Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 
           9.625.000,00 um EUR 28.875.000,00 auf EUR 38.500.000,00 aus 
           Gesellschaftsmitteln erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrags 
           in Höhe von EUR 28.875.000,00 der in der Jahresbilanz der 
           Gesellschaft zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen 
           Kapitalrücklage in Grundkapital. Die Kapitalerhöhung erfolgt 
           durch Ausgabe von 28.875.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien an die Aktionäre der Gesellschaft, denen die neuen 
           Aktien im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital 
           zustehen. Auf jede bestehende Stückaktie entfallen also drei 
           neue Stückaktien. Die neuen Aktien sind ab dem Geschäftsjahr 
           2015 gewinnberechtigt. 
 
 
           Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln wird die festgestellte Jahresbilanz der 
           Gesellschaft zum 31. Dezember 2014 zugrunde gelegt. Diese 
           geprüfte und festgestellte Jahresbilanz ist mit dem 
           uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der 
           Gesellschaft, der Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, versehen. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln festzulegen. 
 
 
     6.2   § 5 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
 
                                 '§ 5 
          Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Stückaktien 
 
 
       1.    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
             38.500.000,00 (in Worten: achtunddreißig Millionen 
             fünfhunderttausend). Es ist eingeteilt in 38.500.000 (in 
             Worten: achtunddreißig Millionen fünfhunderttausend) 
             Stückaktien. 
 
 
       2.    Das Grundkapital der Gesellschaft wurde in Höhe 
             von DM 5.000.000,00 durch formwechselnde Umwandlung der 
             Nemetschek GmbH (vormals Nemetschek Programmsystem GmbH) 
             erbracht. In Höhe von DM 900.000,00 ist das Stammkapital der 
             Nemetschek Programmsystem GmbH im Wege der Sacheinlage durch 
             die Einbringung aller Aktiva und Passiva des Ingenieurbüros 
             Prof. Dipl.-Ing. Georg Nemetschek, München, erbracht 
             worden.' 
 
 
 
     6.3   § 14 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) wird 
           in Abs. 2 wie folgt geändert: 
 
 
       '2.   Neben der festen Vergütung gemäß vorstehendem 
             Absatz 1 erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats jährlich 
             eine am Unternehmenserfolg orientierte variable Vergütung in 
             Höhe von EUR 500,00 für jeweils EUR 0,01, um die das im 
             Konzernabschluss nach Maßgabe von IAS 33 ausgewiesene 
             verwässerte Ergebnis pro Aktie im jeweiligen Geschäftsjahr 
             einen Mindestbetrag von EUR 0,225 übersteigt. Die variable 
             Vergütung wird fällig am Tag derjenigen Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
             betreffende Geschäftsjahr entscheidet.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
           Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht 
           gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Zwar hat erst die 
           Hauptversammlung vom 20. Mai 2014 eine solche bis zum 19. Mai 
           2019 befristete Ermächtigung beschlossen. Diese ist jedoch 
           gemäß den gesetzlichen Vorgaben beschränkt auf den Erwerb von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: -2-

maximal 962.000 Aktien, entsprechend rund 10% des derzeitigen 
           Grundkapitals der Gesellschaft. Unter der Voraussetzung der 
           Durchführung der unter TOP 6 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung 
           soll die bestehende Ermächtigung deshalb auf 10% des dann 
           erhöhten Grundkapitals der Gesellschaft angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
     7.1   Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 20. Mai 
           2020 einmalig oder mehrmals bis zu 3.850.000 eigene Aktien, 
           das sind 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, ganz oder in 
           Teilbeträgen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu 
           erwerben. Dabei dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
           erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
           Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und 
           noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
           Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung 
           darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
           werden. 
 
 
           Diese Ermächtigung tritt an die Stelle der von der 
           Hauptversammlung der Nemetschek Aktiengesellschaft am 20. Mai 
           2014 zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung zum 
           Erwerb eigener Aktien, die hiermit aufgehoben wird, soweit von 
           ihr kein Gebrauch gemacht wurde. 
 
 
     7.2   Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die 
           Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
           gerichteten öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
       a)    Beim Erwerb über die Börse darf der Kaufpreis für 
             eine Nemetschek-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der letzten fünf 
             Börsentage vor der Verpflichtung zum Erwerb im 
             elektronischen Handel (Xetra - oder einem an die Stelle des 
             Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
       b)    Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der 
             Kaufpreis für eine Nemetschek-Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs 
             an den fünf Börsentagen vor Veröffentlichung des Angebots um 
             nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sofern die 
             Anzahl der angedienten Aktien das Volumen des Angebots 
             überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotene 
             Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann 
             vorgesehen werden. 
 
 
 
     7.3   Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
           zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden 
           Zwecken, zu verwenden: 
 
 
       a)    Die Aktien können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Dritten als Gegenleistung für den Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von 
             Unternehmen angeboten werden. 
 
 
       b)    Die Aktien können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung 
             oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt 
             zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon 
             bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung 
             unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung 
             der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 
             3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung 
             der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
 
     7.4   Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen 
           Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese gemäß der 
           vorstehenden Ermächtigung unter Punkt 7.3 lit. a) der 
           Tagesordnung verwendet werden. 
 
 
     7.5   Dieser Beschluss steht unter der aufschiebenden 
           Bedingung der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung 
           gemäß TOP 6 in das Handelsregister der Gesellschaft. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
           Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der Frilo Software 
           GmbH, Stuttgart 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, den 
           Beherrschungsvertrag zwischen der Nemetschek AG und der Frilo 
           Software GmbH gemäß dem Entwurf vom 18. März 2015 
           abzuschließen. Für den Fall, dass die Nemetschek AG zum 
           Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrages bereits 
           in die Rechtsform der SE umgewandelt sein sollte, gilt diese 
           Ermächtigung auch für den Vorstand der Nemetschek SE, mit der 
           Maßgabe, dass der Beherrschungsvertrag dann von der Nemetschek 
           SE anstelle der Nemetschek AG als herrschendem Unternehmen 
           abzuschließen ist. 
 
 
           Der beabsichtigte Beherrschungsvertrag hat folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Frilo Software GmbH als abhängige 
             Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der 
             Nemetschek AG als herrschendem Unternehmen. 
 
 
       *     Die Nemetschek AG hat das Recht, der 
             Geschäftsführung der Frilo Software GmbH hinsichtlich der 
             Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, welche die 
             Geschäftsführung der Frilo Software GmbH zu befolgen hat. 
 
 
       *     Die Nemetschek AG hat ein umfassendes 
             Auskunftsrecht. 
 
 
       *     Die Nemetschek AG hat jeden während der Dauer des 
             Vertrages sonst entstehenden Jahresfehlbetrag bei der Frilo 
             Software GmbH auszugleichen. 
 
 
       *     Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen 
             und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum 
             Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus 
             wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
 
 
           Der beabsichtigte Beherrschungsvertrag wird erst mit 
           Unterzeichnung durch die Parteien, Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Nemetschek AG gemäß diesem TOP 8, 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Frilo Software 
           GmbH und Eintragung in das Handelsregister der Frilo Software 
           GmbH wirksam. 
 
 
           Der Vorstand der Nemetschek AG und die Geschäftsführer der 
           Frilo Software GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 
           293a AktG erstattet, in dem der Entwurf des 
           Beherrschungsvertrages erläutert und begründet wurde. Der 
           gemeinsame Bericht ist zusammen mit dem Entwurf des 
           Beherrschungsvertrages und den weiteren zu veröffentlichenden 
           Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im 
           Internet unter www.nemetschek.com/HV2015 zugänglich. Alle zu 
           veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
 
           Eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer ist bezüglich des 
           Entwurfs des Beherrschungsvertrages gemäß § 293b Absatz 1, 2. 
           Halbsatz AktG entbehrlich, da sich alle Geschäftsanteile der 
           Frilo Software GmbH in der Hand der Nemetschek AG befinden. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
           Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der Nemetschek 
           Allplan Systems GmbH, München 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, den 
           Beherrschungsvertrag zwischen der Nemetschek AG und der 
           Nemetschek Allplan Systems GmbH gemäß dem Entwurf vom 18. März 
           2015 abzuschließen. Für den Fall, dass die Nemetschek AG zum 
           Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrages bereits 
           in die Rechtsform der SE umgewandelt sein sollte, gilt diese 
           Ermächtigung auch für den Vorstand der Nemetschek SE, mit der 
           Maßgabe, dass der Beherrschungsvertrag dann von der Nemetschek 
           SE anstelle der Nemetschek AG als herrschendem Unternehmen 
           abzuschließen ist. 
 
 
           Der beabsichtigte Beherrschungsvertrag hat folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Nemetschek Allplan Systems GmbH als abhängige 
             Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der 
             Nemetschek AG als herrschendem Unternehmen. 
 
 
       *     Die Nemetschek AG hat das Recht, der 
             Geschäftsführung der Nemetschek Allplan Systems GmbH 
             hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu 
             erteilen, welche die Geschäftsführung der Nemetschek Allplan 
             Systems GmbH zu befolgen hat. 
 
 
       *     Die Nemetschek AG hat ein umfassendes 
             Auskunftsrecht. 
 
 

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April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: -3-

*     Die Nemetschek AG hat jeden während der Dauer des 
             Vertrages sonst entstehenden Jahresfehlbetrag bei der 
             Nemetschek Allplan Systems GmbH auszugleichen. 
 
 
       *     Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen 
             und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum 
             Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus 
             wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
 
 
           Der beabsichtigte Beherrschungsvertrag wird erst mit 
           Unterzeichnung durch die Parteien, Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Nemetschek AG gemäß diesem TOP 9, 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Nemetschek 
           Allplan Systems GmbH und Eintragung in das Handelsregister der 
           Nemetschek Allplan Systems GmbH wirksam. 
 
 
           Der Vorstand der Nemetschek AG und die Geschäftsführer der 
           Nemetschek Allplan Systems GmbH haben einen gemeinsamen 
           Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Entwurf des 
           Beherrschungsvertrages erläutert und begründet wurde. Der 
           gemeinsame Bericht ist zusammen mit dem Entwurf des 
           Beherrschungsvertrages und den weiteren zu veröffentlichenden 
           Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im 
           Internet unter www.nemetschek.com/HV2015 zugänglich. Alle zu 
           veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
 
           Eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer ist bezüglich des 
           Entwurfs des Beherrschungsvertrages gemäß § 293b Absatz 1, 2. 
           Halbsatz AktG entbehrlich, da sich alle Geschäftsanteile der 
           Nemetschek Allplan Systems GmbH in der Hand der Nemetschek AG 
           befinden. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Umwandlung der 
           Nemetschek Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft 
           (Societas Europaea, SE) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Dem Umwandlungsplan vom 27. März 2015 (UR-Nr. 1985/2015 des 
           Notars Dr. Bernhard Schaub mit Amtssitz in München) über die 
           Umwandlung der Nemetschek Aktiengesellschaft in eine 
           Europäische Gesellschaft (SE) wird zugestimmt. Die Satzung der 
           Nemetschek SE, die dem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügt 
           ist, wird genehmigt. 
 
 
           Der Umwandlungsplan hat den folgenden Wortlaut: 
 
 
          'UMWANDLUNGSPLAN 
 
 
   gemäß Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut 
                                    der 
   Europäischen Gesellschaft, ABl.EG Nr. L 294 vom 10. November 2001, S. 
                             1 (die ' SE-VO ') 
                   über die formwechselnde Umwandlung der 
 
 
          Nemetschek Aktiengesellschaft, 
 
 
                          Konrad-Zuse-Platz 1 
                             81829 München 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 
                                117720 
                 (nachfolgend auch ' Nemetschek AG ') 
 
 
          in die 
 
 
          Rechtsform der Societas Europaea (SE) 
          (nachfolgend auch ' Nemetschek SE ') 
 
 
          (Nemetschek AG und Nemetschek SE nachfolgend auch jeweils die ' 
                                  Gesellschaft ') 
 
 
   Vorbemerkung 
 
     (A)   Die Nemetschek Aktiengesellschaft ist eine 
           börsennotierte Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in 
           München, Deutschland, und eingetragen im Handelsregister des 
           Amtsgerichts München unter HRB 117720. Sie ist die oberste 
           Holdinggesellschaft des Nemetschek Konzerns (nachfolgend auch 
           die ' Nemetschek Group '), der weltweit im Bereich Entwicklung 
           und Vertrieb von Informations- und Kommunikationstechnologie 
           im Bereich von Planen, Bauen und Nutzen tätig ist. 
 
 
     (B)   Die Nemetschek AG hat durch formwechselnde 
           Umwandlung der Nemetschek GmbH (vormals: Nemetschek 
           Programmsystem GmbH) mit Sitz in München, der am 10. September 
           1997 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen 
           wurde, unter Wahrung ihrer Identität die Rechtsform einer 
           Aktiengesellschaft erlangt. 
 
 
     (C)   Die Gesellschaft hält seit mindestens zwei Jahren 
           eine unmittelbare Beteiligung an der Nemetschek Austria 
           Beteiligungen GmbH mit Sitz in Mondsee, Republik Österreich, 
           eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Wels unter FN 
           263535b, die dem Recht der Republik Österreich und damit dem 
           Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union 
           unterliegt. 
 
 
     (D)   Die Nemetschek AG soll nun im Wege der Umwandlung 
           gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in die Rechtsform der 
           Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) umgewandelt 
           werden. 
 
 
     (E)   Durch die zunehmend internationale Aufstellung der 
           Nemetschek Group ist die Rechtsform der SE nach Überzeugung 
           des Vorstands die zeitgemäße Rechtsform für ein global tätiges 
           Unternehmen mit Heimatmarkt Europa und ein weiterer Schritt in 
           der Unternehmensentwicklung und dem konsequenten Ausbau des 
           internationalen Geschäfts. Die Umwandlung der Nemetschek 
           Aktiengesellschaft in eine SE ist daher insbesondere Ausdruck 
           der internationalen Ausrichtung der Nemetschek Group. 
 
 
   Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand der Nemetschek AG folgenden 
   Umwandlungsplan gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO auf: 
 
   1.                                   Umwandlung der Nemetschek AG in 
                                        die Nemetschek SE 
 
   1.1                                  Die Nemetschek AG wird gemäß Art. 
                                        2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in 
                                        eine Europäische Gesellschaft 
                                        (Societas Europaea - SE) 
                                        umgewandelt. Die Nemetschek AG hat 
                                        unter anderem mit der Nemetschek 
                                        Austria Beteiligungen GmbH mit 
                                        Sitz in Mondsee, Republik 
                                        Österreich, eingetragen im 
                                        Firmenbuch des Landesgerichts Wels 
                                        unter FN 263535b, seit über zwei 
                                        Jahren eine unmittelbare 
                                        Tochtergesellschaft, die dem Recht 
                                        eines anderen Mitgliedstaates der 
                                        Europäischen Union, nämlich der 
                                        Republik Österreich, unterliegt. 
                                        Die Nemetschek AG hat die 
                                        Nemetschek Austria Beteiligungen 
                                        GmbH unter Übernahme sämtlicher 
                                        Geschäftsanteile im Jahr 2005 
                                        errichtet und hält seither 
                                        sämtliche Geschäftsanteile an 
                                        dieser Gesellschaft. Die 
                                        notwendigen Voraussetzungen für 
                                        die Umwandlung der Nemetschek AG 
                                        in eine SE sind erfüllt. 
 
   1.2                                  Die Umwandlung der Nemetschek AG 
                                        in die Rechtsform der SE hat gemäß 
                                        Art. 37 Abs. 2 SE-VO weder die 
                                        Auflösung der Gesellschaft noch 
                                        die Gründung einer neuen 
                                        juristischen Person zur Folge. Die 
                                        Beteiligung der Aktionäre an der 
                                        Gesellschaft besteht aufgrund der 
                                        Identität des Rechtsträgers auch 
                                        nach Wirksamwerden der Umwandlung 
                                        unverändert fort. 
 
   1.3                                  Die formwechselnde Umwandlung wird 
                                        mit ihrer Eintragung im 
                                        Handelsregister der Gesellschaft 
                                        wirksam. 
 
   1.4                                  Mit Wirksamwerden der Umwandlung 
                                        werden die Aktionäre der 
                                        Nemetschek AG Aktionäre der 
                                        Nemetschek SE. Sie werden in 
                                        demselben Umfang und mit derselben 
                                        Art und Anzahl an Aktien an dem 
                                        Grundkapital der Nemetschek SE 
                                        beteiligt, wie sie es unmittelbar 
                                        vor Wirksamwerden der Umwandlung 
                                        am Grundkapital der Nemetschek AG 
                                        waren. Der rechnerisch auf jede 
                                        Stückaktie entfallende anteilige 

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April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: -4-

Betrag des Grundkapitals bleibt so 
                                        erhalten, wie er im Zeitpunkt des 
                                        Wirksamwerdens der Umwandlung 
                                        bestand. Alle Aktien der 
                                        Nemetschek AG sind auf den Inhaber 
                                        lautende Stammaktien und werden zu 
                                        auf den Inhaber lautenden 
                                        Stammaktien der Nemetschek SE. Die 
                                        Aktien der Nemetschek AG sind in 
                                        Globalurkunden verbrieft. Diese 
                                        werden durch auf die Nemetschek SE 
                                        lautende Globalurkunden ersetzt. 
 
   2.                                   Rechtsform, Firma, Sitz und 
                                        Satzung 
 
   2.1                                  Die Nemetschek AG ist eine 
                                        Aktiengesellschaft deutschen 
                                        Rechts mit Sitz in München, 
                                        Deutschland, eingetragen im 
                                        Handelsregister des Amtsgerichts 
                                        München unter HRB 117720. Die 
                                        Firma der Nemetschek AG lautet 
                                        'Nemetschek Aktiengesellschaft'. 
                                        Durch die Umwandlung soll die 
                                        Nemetschek AG die Rechtsform der 
                                        Europäischen Gesellschaft 
                                        (Societas Europaea - SE) erhalten. 
 
   2.2                                  Die Firma der Nemetschek SE lautet 
                                        'Nemetschek SE'. 
 
   2.3                                  Satzungsund Verwaltungssitz der 
                                        Nemetschek SE ist München, 
                                        Deutschland. 
 
   2.4                                  Die Nemetschek SE erhält die 
                                        diesem Umwandlungsplan als Anlage 
                                        1 beigefügte Satzung, die 
                                        Bestandteil dieses 
                                        Umwandlungsplans ist. Auf die 
                                        Anlage 1 wird Bezug genommen. Sie 
                                        wurde mitverlesen. 
 
   3.                                   Grundkapital 
 
   3.1                                  Das gesamte Grundkapital der 
                                        Nemetschek AG in der zum Zeitpunkt 
                                        der Eintragung der Umwandlung in 
                                        das Handelsregister bestehenden 
                                        Höhe und in der zum Zeitpunkt der 
                                        Eintragung der Umwandlung in das 
                                        Handelsregister bestehenden 
                                        Einteilung sowie mit dem auf die 
                                        einzelne Stückaktie entfallenden 
                                        anteiligen Betrag des 
                                        Grundkapitals wird zum 
                                        Grundkapital der Nemetschek SE. 
 
   3.2                                  Das Grundkapital der Nemetschek AG 
                                        beträgt (Stand: 27. März 2015) EUR 
                                        9.625.000,00 und ist eingeteilt in 
                                        9.625.000 auf den Inhaber lautende 
                                        Stückaktien mit einem anteiligen 
                                        Betrag des Grundkapitals von 
                                        jeweils EUR 1,00. 
 
   In der am 20. Mai 2015 
   stattfindenden Hauptversammlung 
   der Nemetschek AG wird unter 
   Punkt 6 der Tagesordnung 
   vorgeschlagen werden, das 
   Grundkapital der Gesellschaft von 
   EUR 9.625.000,00 um EUR 
   28.875.000,00 auf EUR 
   38.500.000,00 aus 
   Gesellschaftsmitteln zu erhöhen 
   durch Umwandlung eines 
   Teilbetrags in Höhe von EUR 
   28.875.000,00 der in der 
   Jahresbilanz der Gesellschaft zum 
   31. Dezember 2014 ausgewiesenen 
   Kapitalrücklage in Grundkapital 
   und Ausgabe von 2 8.875.000 
   neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien an die Aktionäre der 
   Gesellschaft (der ' Aktiensplit 
   '). Gleichzeitig soll die Satzung 
   der Nemetschek AG in § 5 und § 14 
   Abs. 2 geändert werden. Auf den 
   Beschlussvorschlag von Vorstand 
   und Aufsichtsrat zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung der Einladung zur 
   Hauptversammlung am 20. Mai 2015 
   wird verwiesen und Bezug 
   genommen. Sofern die 
   Hauptversammlung diesem 
   Beschlussvorschlag folgt, gilt 
   dieser Beschluss unverändert für 
   die zukünftige Nemetschek SE 
   fort. In der diesem 
   Umwandlungsplan als Anlage 1 
   beigefügten Satzung der 
   Nemetschek SE wurde der 
   Aktiensplit bereits 
   berücksichtigt. 
 
   3.3                                  Der Aufsichtsrat der Nemetschek SE 
                                        wird durch die Hauptversammlung 
                                        ermächtigt, etwaige Änderungen der 
                                        Fassung der diesem Umwandlungsplan 
                                        als Anlage 1 beigefügten Satzung 
                                        der Nemetschek SE vor Eintragung 
                                        der Umwandlung in das 
                                        Handelsregister der Nemetschek AG 
                                        vorzunehmen. Dies gilt 
                                        insbesondere für den Fall, dass 
                                        die tatsächliche Höhe des 
                                        Grundkapitals der Nemetschek AG 
                                        zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                                        der Umwandlung nicht dem in der 
                                        Anlage 1 zu diesem Umwandlungsplan 
                                        beigefügten Satzung der Nemetschek 
                                        SE ausgewiesenen Betrag bzw. der 
                                        ausgewiesenen Stückzahl der Aktien 
                                        entspricht, etwa falls der 
                                        Aktiensplit zum Zeitpunkt des 
                                        Wirksamwerdens der Umwandlung noch 
                                        nicht wirksam geworden ist. 
 
   4.                                   Ermächtigung zum Erwerb und zur 
                                        Verwendung eigener Aktien 
 
   4.1                                  Die Hauptversammlung der 
                                        Nemetschek AG vom 20. Mai 2014 hat 
                                        unter Tagesordnungspunkt 6 
                                        beschlossen, die Gesellschaft zu 
                                        ermächtigen, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
                                        8 AktG bis zum 19. Mai 2019 
                                        einmalig oder mehrmals bis zu 
                                        962.000 eigene Aktien unter 
                                        bestimmten, in der Ermächtigung 
                                        enthaltenen, weiteren Bedingungen 
                                        zu erwerben. Ferner wurde der 
                                        Vorstand ermächtigt, eigene Aktien 
                                        zu allen gesetzlich zulässigen 
                                        Zwecken, insbesondere für 
                                        bestimmte, in der Ermächtigung 
                                        genannte Zwecke, zu verwenden. 
                                        Diese Ermächtigungen gelten 
                                        vorbehaltlich nachstehender Ziffer 
                                        4.2 unverändert für die zukünftige 
                                        Nemetschek SE fort, insbesondere 
                                        hinsichtlich der nach dem 
                                        Ermächtigungsbeschluss zulässigen 
                                        Bezugsrechtsausschlüsse im Rahmen 
                                        der Verwendung eigener Aktien. 
 
   4.2                                  In der am 20. Mai 2015 
                                        stattfindenden Hauptversammlung 
                                        der Nemetschek AG wird unter Punkt 
                                        7 der Tagesordnung vorgeschlagen 
                                        werden, die Gesellschaft zu 
                                        ermächtigen, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
                                        8 AktG bis zum 20. Mai 2020 
                                        einmalig oder mehrmals bis zu 
                                        3.850.000 eigene Aktien unter 
                                        bestimmten, in der Ermächtigung 
                                        enthaltenen, weiteren Bedingungen 
                                        zu erwerben. Ferner soll der 
                                        Vorstand ermächtigt werden, eigene 
                                        Aktien zu allen gesetzlich 
                                        zulässigen Zwecken, insbesondere 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

für bestimmte, in der Ermächtigung 
                                        genannte Zwecke, zu verwenden. Die 
                                        Ermächtigung zum Erwerb eigener 
                                        Aktien soll an die Stelle der von 
                                        der Hauptversammlung der 
                                        Nemetschek AG am 20. Mai 2014 zu 
                                        Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen 
                                        Ermächtigung zum Erwerb eigener 
                                        Aktien treten, die gleichzeitig 
                                        aufgehoben werden soll, soweit von 
                                        ihr kein Gebrauch gemacht wurde. 
                                        Auf den Beschlussvorschlag von 
                                        Vorstand und Aufsichtsrat zu Punkt 
                                        7 der Tagesordnung der Einladung 
                                        zur Hauptversammlung am 20. Mai 
                                        2015 wird verwiesen und Bezug 
                                        genommen. Sofern die 
                                        Hauptversammlung diesem 
                                        Beschlussvorschlag folgt, gelten 
                                        die Ermächtigungen für die 
                                        zukünftige Nemetschek SE 
                                        unverändert fort. 
 
   5.                                   Kein Barabfindungsangebot 
 
   Aktionären, die der Umwandlung 
   widersprechen, wird kein Angebot 
   auf Erwerb ihrer Aktien gegen 
   Barabfindung unterbreitet, da das 
   Gesetz ein solches 
   Barabfindungsangebot bei 
   Umwandlung einer 
   Aktiengesellschaft in eine SE 
   nicht vorsieht. 
 
   6.                                   Sonderrechtsinhaber und Inhaber 
                                        anderer Wertpapiere 
 
   Die Nemetschek AG hat keine 
   Sonderrechte gewährt und keine 
   weiteren Wertpapiere als 
   Stammaktien ausgegeben. Daher 
   sind im Zuge der Umwandlung keine 
   Maßnahmen für Sonderrechtsinhaber 
   und Inhaber anderer Wertpapiere 
   als Aktien vorgesehen. 
 
   7.                                   Vorstand 
 
   7.1                                  Die Ämter sämtlicher Mitglieder 
                                        des Vorstands der Nemetschek AG 
                                        enden mit Wirksamwerden der 
                                        Umwandlung, also mit der 
                                        Eintragung der Umwandlung im 
                                        Handelsregister der Gesellschaft. 
 
   7.2                                  Unbeschadet der 
                                        Entscheidungszuständigkeit des 
                                        künftigen Aufsichtsrats der 
                                        Nemetschek SE gemäß Art. 39 Abs. 2 
                                        Satz 1 SE-VO wird an dieser Stelle 
                                        darauf hingewiesen, dass davon 
                                        auszugehen ist, dass die 
                                        derzeitigen Mitglieder des 
                                        Vorstands der Nemetschek AG auch 
                                        zu Mitgliedern des ersten 
                                        Vorstands der Nemetschek SE 
                                        bestellt werden. Dies sind die 
                                        Herren Patrik Heider, Sean 
                                        Flaherty und Viktor Várkonyi. 
 
   8.                                   Aufsichtsrat 
 
   8.1                                  Die Ämter der 
                                        Aufsichtsratsmitglieder der 
                                        Nemetschek AG enden mit 
                                        Wirksamwerden der Umwandlung. 
 
   8.2                                  Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der 
                                        Nemetschek SE (siehe Anlage 1 zu 
                                        diesem Umwandlungsplan) wird bei 
                                        der Nemetschek SE ein Aufsichtsrat 
                                        gebildet, der aus drei Mitgliedern 
                                        besteht. Die Mitglieder des ersten 
                                        Aufsichtsrats werden gemäß Art. 40 
                                        Abs. 2 Satz 2 SE-VO durch die 
                                        Satzung der Nemetschek SE (siehe 
                                        nachfolgende Ziffer 8.3 dieses 
                                        Umwandlungsplans) bestellt. 
 
   8.3                                  Zu Mitgliedern des ersten 
                                        Aufsichtsrats der Nemetschek SE 
                                        sollen gemäß § 10 Abs. 3 der 
                                        Satzung der Nemetschek SE die 
                                        folgenden Personen bestellt 
                                        werden: 
 
   a)                                   Kurt Dobitsch, München, 
                                        Aufsichtsrat; 
 
   b)                                   Prof. Georg Nemetschek, München, 
                                        Vorsitzender des Stiftungsrats der 
                                        Nemetschek Stiftung; 
 
   c)                                   Rüdiger Herzog, Grünwald, 
                                        Rechtsanwalt. 
 
   Die vorgenannten Personen bilden 
   auch den derzeit amtierenden 
   Aufsichtsrat der Nemetschek AG. 
 
   Die Bestellung erfolgt gemäß Art. 
   40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO durch die 
   Satzung der Nemetschek SE, die 
   diesem Umwandlungsplan als Anlage 
   1 beigefügt ist. Unbeschadet der 
   Entscheidungszuständigkeiten des 
   Aufsichtsrats der Nemetschek SE 
   wird an dieser Stelle darauf 
   hingewiesen, dass der derzeitige 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats der 
   Nemetschek AG, Herr Kurt 
   Dobitsch, voraussichtlich zum 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
   der Nemetschek SE und der 
   derzeitige stellvertretende 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats der 
   Nemetschek AG, Herr Prof. Georg 
   Nemetschek, voraussichtlich zum 
   stellvertretenden Vorsitzenden 
   des Aufsichtsrats der Nemetschek 
   SE gewählt werden wird. 
 
   9.                                   Sondervorteile 
 
   9.1                                  Im Zuge der Umwandlung werden 
                                        keine Sondervorteile an den 
                                        gerichtlich bestellten 
                                        Sachverständigen gewährt, der 
                                        gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO geprüft 
                                        und bescheinigt hat, dass die 
                                        Gesellschaft über 
                                        Nettovermögenswerte mindestens in 
                                        Höhe ihres Kapitals zuzüglich der 
                                        kraft Gesetzes oder Statut nicht 
                                        ausschüttungsfähigen Rücklagen 
                                        verfügt. 
 
   9.2                                  Es werden im Zuge der Umwandlung 
                                        auch keine Sondervorteile an 
                                        Mitglieder des Vorstands oder 
                                        Aufsichtsrats der Nemetschek AG 
                                        gewährt. 
 
   Höchst vorsorglich und 
   unbeschadet der 
   Entscheidungszuständigkeiten des 
   Aufsichtsrats der Nemetschek SE 
   wird jedoch an dieser Stelle 
   darauf hingewiesen, dass die 
   Vorstandsmitglieder der 
   Nemetschek AG voraussichtlich zu 
   Mitgliedern des Vorstands der 
   Nemetschek SE bestellt werden 
   sollen (siehe Ziffer 7.2 dieses 
   Umwandlungsplans). 
 
   Ferner wird darauf hingewiesen, 
   dass die derzeitigen Mitglieder 
   des Aufsichtsrats der Nemetschek 
   AG in der Satzung der Nemetschek 
   SE zu Aufsichtsratsmitgliedern 
   der Nemetschek SE bestellt werden 
   und der derzeitige Vorsitzende 
   des Aufsichtsrats der Nemetschek 
   AG voraussichtlich zum 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
   der Nemetschek SE gewählt werden 
   wird (siehe Ziffer 8.3 dieses 
   Umwandlungsplans). 
 
   10.                                  Angaben zum Verfahren zur Regelung 
                                        der Beteiligung der Arbeitnehmer 
                                        in der Nemetschek SE 
 
   10.1                                 Grundlagen zur Regelung der 
                                        Arbeitnehmerbeteiligung in der 
                                        Nemetschek SE 
 
   10.1.1                               Die Beteiligung der Arbeitnehmer 
                                        in der Nemetschek SE wird anhand 
                                        des Verfahrens festgelegt, das das 
                                        deutsche Gesetz über die 
                                        Beteiligung der Arbeitnehmer in 
                                        einer Europäischen Gesellschaft 
                                        (SE-Beteiligungsgesetz - ' SEBG ') 
                                        hierfür vorsieht. Das SEBG sieht 
                                        Verhandlungen zwischen der 
                                        Unternehmensleitung der 
                                        Gründungsgesellschaft - hier: dem 

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April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

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