DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Nemetschek Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 08.04.2015 15:14 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Nemetschek Aktiengesellschaft München - ISIN: DE 0006452907 - - WKN: 645290 - Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Nemetschek Aktiengesellschaft mit Sitz in München am Mittwoch, 20. Mai 2015, 10:00 Uhr, im Konferenzzentrum der Hanns-Seidel-Stiftung, Franz Josef Strauß-Saal, Lazarettstraße 33, 80636 München I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte der Nemetschek Aktiengesellschaft und des Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 26. März 2015 gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Feststellung. Die unter TOP 1 genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - in Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Nemetschek Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 85.092.477,55 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,60 je EUR dividendenberechtigter Stückaktie 15.400.000,00 Gewinnvortrag EUR 69.692.477,55 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 6. Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und entsprechende Satzungsänderungen Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 9.625.000,00 und ist eingeteilt in 9.625.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie. Der Aktienkurs der Nemetschek-Aktie hat sich in den letzten Jahren überaus positiv entwickelt. Im Vergleich zu anderen Aktien im TecDax liegt der Kurs der Aktie der Nemetschek AG überdurchschnittlich hoch. Um die Aktie für breite Anlegerkreise noch interessanter zu machen und das Handelsvolumen der Nemetschek-Aktie weiter zu erhöhen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das Grundkapital der Gesellschaft in eine höhere Aktienanzahl aufzuteilen (Aktiensplit). Da der anteilige Betrag je Nemetschek-Aktie am Grundkapital der Gesellschaft EUR 1,00 beträgt und ein geringerer anteiliger Betrag nicht zulässig ist (§ 8 Abs. 3 AktG), sollen zum Zwecke eines (wirtschaftlichen) Aktiensplits das Grundkapital der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln erhöht und auf jede derzeit vorhandene Stückaktie drei neue Aktien an die Aktionäre ausgegeben werden, d.h. nach Durchführung des Aktiensplits besitzt jeder Aktionär die vierfache Aktienanzahl. Auf diese Weise wird der anteilige Betrag je Nemetschek-Aktie am Grundkapital auch in Zukunft EUR 1,00 betragen. Die Beteiligung der Aktionäre am Grundkapital der Gesellschaft wird durch die vorgeschlagene Maßnahme wirtschaftlich nicht berührt. Für den Fall, dass die Hauptversammlung die vorgeschlagene Kapitalerhöhung beschließt, ist die Satzung der Gesellschaft entsprechend anzupassen. Dies gilt zum einen für die Bestimmungen über das Grundkapital der Gesellschaft und zum anderen für die Bestimmungen über die variable Vergütung des Aufsichtsrats, die von dem verwässerten Ergebnis pro Aktie abhängt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 6.1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 9.625.000,00 um EUR 28.875.000,00 auf EUR 38.500.000,00 aus Gesellschaftsmitteln erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrags in Höhe von EUR 28.875.000,00 der in der Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Kapitalrücklage in Grundkapital. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von 28.875.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Aktionäre der Gesellschaft, denen die neuen Aktien im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zustehen. Auf jede bestehende Stückaktie entfallen also drei neue Stückaktien. Die neuen Aktien sind ab dem Geschäftsjahr 2015 gewinnberechtigt. Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird die festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2014 zugrunde gelegt. Diese geprüfte und festgestellte Jahresbilanz ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft, der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, versehen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln festzulegen. 6.2 § 5 der Satzung wird wie folgt geändert: '§ 5 Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Stückaktien 1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 38.500.000,00 (in Worten: achtunddreißig Millionen fünfhunderttausend). Es ist eingeteilt in 38.500.000 (in Worten: achtunddreißig Millionen fünfhunderttausend) Stückaktien. 2. Das Grundkapital der Gesellschaft wurde in Höhe von DM 5.000.000,00 durch formwechselnde Umwandlung der Nemetschek GmbH (vormals Nemetschek Programmsystem GmbH) erbracht. In Höhe von DM 900.000,00 ist das Stammkapital der Nemetschek Programmsystem GmbH im Wege der Sacheinlage durch die Einbringung aller Aktiva und Passiva des Ingenieurbüros Prof. Dipl.-Ing. Georg Nemetschek, München, erbracht worden.' 6.3 § 14 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) wird in Abs. 2 wie folgt geändert: '2. Neben der festen Vergütung gemäß vorstehendem Absatz 1 erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats jährlich eine am Unternehmenserfolg orientierte variable Vergütung in Höhe von EUR 500,00 für jeweils EUR 0,01, um die das im Konzernabschluss nach Maßgabe von IAS 33 ausgewiesene verwässerte Ergebnis pro Aktie im jeweiligen Geschäftsjahr einen Mindestbetrag von EUR 0,225 übersteigt. Die variable Vergütung wird fällig am Tag derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr entscheidet.' 7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Zwar hat erst die Hauptversammlung vom 20. Mai 2014 eine solche bis zum 19. Mai 2019 befristete Ermächtigung beschlossen. Diese ist jedoch gemäß den gesetzlichen Vorgaben beschränkt auf den Erwerb von
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maximal 962.000 Aktien, entsprechend rund 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Unter der Voraussetzung der Durchführung der unter TOP 6 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung soll die bestehende Ermächtigung deshalb auf 10% des dann erhöhten Grundkapitals der Gesellschaft angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 7.1 Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 20. Mai 2020 einmalig oder mehrmals bis zu 3.850.000 eigene Aktien, das sind 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, ganz oder in Teilbeträgen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Dabei dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. Diese Ermächtigung tritt an die Stelle der von der Hauptversammlung der Nemetschek Aktiengesellschaft am 20. Mai 2014 zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die hiermit aufgehoben wird, soweit von ihr kein Gebrauch gemacht wurde. 7.2 Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots. a) Beim Erwerb über die Börse darf der Kaufpreis für eine Nemetschek-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der letzten fünf Börsentage vor der Verpflichtung zum Erwerb im elektronischen Handel (Xetra - oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. b) Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der Kaufpreis für eine Nemetschek-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an den fünf Börsentagen vor Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sofern die Anzahl der angedienten Aktien das Volumen des Angebots überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotene Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden. 7.3 Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden: a) Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von Unternehmen angeboten werden. b) Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. 7.4 Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter Punkt 7.3 lit. a) der Tagesordnung verwendet werden. 7.5 Dieser Beschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß TOP 6 in das Handelsregister der Gesellschaft. 8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der Frilo Software GmbH, Stuttgart Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, den Beherrschungsvertrag zwischen der Nemetschek AG und der Frilo Software GmbH gemäß dem Entwurf vom 18. März 2015 abzuschließen. Für den Fall, dass die Nemetschek AG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrages bereits in die Rechtsform der SE umgewandelt sein sollte, gilt diese Ermächtigung auch für den Vorstand der Nemetschek SE, mit der Maßgabe, dass der Beherrschungsvertrag dann von der Nemetschek SE anstelle der Nemetschek AG als herrschendem Unternehmen abzuschließen ist. Der beabsichtigte Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: * Die Frilo Software GmbH als abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Nemetschek AG als herrschendem Unternehmen. * Die Nemetschek AG hat das Recht, der Geschäftsführung der Frilo Software GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, welche die Geschäftsführung der Frilo Software GmbH zu befolgen hat. * Die Nemetschek AG hat ein umfassendes Auskunftsrecht. * Die Nemetschek AG hat jeden während der Dauer des Vertrages sonst entstehenden Jahresfehlbetrag bei der Frilo Software GmbH auszugleichen. * Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der beabsichtigte Beherrschungsvertrag wird erst mit Unterzeichnung durch die Parteien, Zustimmung der Hauptversammlung der Nemetschek AG gemäß diesem TOP 8, Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Frilo Software GmbH und Eintragung in das Handelsregister der Frilo Software GmbH wirksam. Der Vorstand der Nemetschek AG und die Geschäftsführer der Frilo Software GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Entwurf des Beherrschungsvertrages erläutert und begründet wurde. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit dem Entwurf des Beherrschungsvertrages und den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.nemetschek.com/HV2015 zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer ist bezüglich des Entwurfs des Beherrschungsvertrages gemäß § 293b Absatz 1, 2. Halbsatz AktG entbehrlich, da sich alle Geschäftsanteile der Frilo Software GmbH in der Hand der Nemetschek AG befinden. 9. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der Nemetschek Allplan Systems GmbH, München Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, den Beherrschungsvertrag zwischen der Nemetschek AG und der Nemetschek Allplan Systems GmbH gemäß dem Entwurf vom 18. März 2015 abzuschließen. Für den Fall, dass die Nemetschek AG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrages bereits in die Rechtsform der SE umgewandelt sein sollte, gilt diese Ermächtigung auch für den Vorstand der Nemetschek SE, mit der Maßgabe, dass der Beherrschungsvertrag dann von der Nemetschek SE anstelle der Nemetschek AG als herrschendem Unternehmen abzuschließen ist. Der beabsichtigte Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: * Die Nemetschek Allplan Systems GmbH als abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Nemetschek AG als herrschendem Unternehmen. * Die Nemetschek AG hat das Recht, der Geschäftsführung der Nemetschek Allplan Systems GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, welche die Geschäftsführung der Nemetschek Allplan Systems GmbH zu befolgen hat. * Die Nemetschek AG hat ein umfassendes Auskunftsrecht.
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* Die Nemetschek AG hat jeden während der Dauer des Vertrages sonst entstehenden Jahresfehlbetrag bei der Nemetschek Allplan Systems GmbH auszugleichen. * Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der beabsichtigte Beherrschungsvertrag wird erst mit Unterzeichnung durch die Parteien, Zustimmung der Hauptversammlung der Nemetschek AG gemäß diesem TOP 9, Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Nemetschek Allplan Systems GmbH und Eintragung in das Handelsregister der Nemetschek Allplan Systems GmbH wirksam. Der Vorstand der Nemetschek AG und die Geschäftsführer der Nemetschek Allplan Systems GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Entwurf des Beherrschungsvertrages erläutert und begründet wurde. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit dem Entwurf des Beherrschungsvertrages und den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.nemetschek.com/HV2015 zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer ist bezüglich des Entwurfs des Beherrschungsvertrages gemäß § 293b Absatz 1, 2. Halbsatz AktG entbehrlich, da sich alle Geschäftsanteile der Nemetschek Allplan Systems GmbH in der Hand der Nemetschek AG befinden. 10. Beschlussfassung über die Umwandlung der Nemetschek Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Dem Umwandlungsplan vom 27. März 2015 (UR-Nr. 1985/2015 des Notars Dr. Bernhard Schaub mit Amtssitz in München) über die Umwandlung der Nemetschek Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE) wird zugestimmt. Die Satzung der Nemetschek SE, die dem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügt ist, wird genehmigt. Der Umwandlungsplan hat den folgenden Wortlaut: 'UMWANDLUNGSPLAN gemäß Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft, ABl.EG Nr. L 294 vom 10. November 2001, S. 1 (die ' SE-VO ') über die formwechselnde Umwandlung der Nemetschek Aktiengesellschaft, Konrad-Zuse-Platz 1 81829 München eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 117720 (nachfolgend auch ' Nemetschek AG ') in die Rechtsform der Societas Europaea (SE) (nachfolgend auch ' Nemetschek SE ') (Nemetschek AG und Nemetschek SE nachfolgend auch jeweils die ' Gesellschaft ') Vorbemerkung (A) Die Nemetschek Aktiengesellschaft ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in München, Deutschland, und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 117720. Sie ist die oberste Holdinggesellschaft des Nemetschek Konzerns (nachfolgend auch die ' Nemetschek Group '), der weltweit im Bereich Entwicklung und Vertrieb von Informations- und Kommunikationstechnologie im Bereich von Planen, Bauen und Nutzen tätig ist. (B) Die Nemetschek AG hat durch formwechselnde Umwandlung der Nemetschek GmbH (vormals: Nemetschek Programmsystem GmbH) mit Sitz in München, der am 10. September 1997 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen wurde, unter Wahrung ihrer Identität die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangt. (C) Die Gesellschaft hält seit mindestens zwei Jahren eine unmittelbare Beteiligung an der Nemetschek Austria Beteiligungen GmbH mit Sitz in Mondsee, Republik Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Wels unter FN 263535b, die dem Recht der Republik Österreich und damit dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegt. (D) Die Nemetschek AG soll nun im Wege der Umwandlung gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) umgewandelt werden. (E) Durch die zunehmend internationale Aufstellung der Nemetschek Group ist die Rechtsform der SE nach Überzeugung des Vorstands die zeitgemäße Rechtsform für ein global tätiges Unternehmen mit Heimatmarkt Europa und ein weiterer Schritt in der Unternehmensentwicklung und dem konsequenten Ausbau des internationalen Geschäfts. Die Umwandlung der Nemetschek Aktiengesellschaft in eine SE ist daher insbesondere Ausdruck der internationalen Ausrichtung der Nemetschek Group. Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand der Nemetschek AG folgenden Umwandlungsplan gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO auf: 1. Umwandlung der Nemetschek AG in die Nemetschek SE 1.1 Die Nemetschek AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea - SE) umgewandelt. Die Nemetschek AG hat unter anderem mit der Nemetschek Austria Beteiligungen GmbH mit Sitz in Mondsee, Republik Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Wels unter FN 263535b, seit über zwei Jahren eine unmittelbare Tochtergesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, nämlich der Republik Österreich, unterliegt. Die Nemetschek AG hat die Nemetschek Austria Beteiligungen GmbH unter Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile im Jahr 2005 errichtet und hält seither sämtliche Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft. Die notwendigen Voraussetzungen für die Umwandlung der Nemetschek AG in eine SE sind erfüllt. 1.2 Die Umwandlung der Nemetschek AG in die Rechtsform der SE hat gemäß Art. 37 Abs. 2 SE-VO weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht aufgrund der Identität des Rechtsträgers auch nach Wirksamwerden der Umwandlung unverändert fort. 1.3 Die formwechselnde Umwandlung wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam. 1.4 Mit Wirksamwerden der Umwandlung werden die Aktionäre der Nemetschek AG Aktionäre der Nemetschek SE. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Art und Anzahl an Aktien an dem Grundkapital der Nemetschek SE beteiligt, wie sie es unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung am Grundkapital der Nemetschek AG waren. Der rechnerisch auf jede Stückaktie entfallende anteilige
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Betrag des Grundkapitals bleibt so erhalten, wie er im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestand. Alle Aktien der Nemetschek AG sind auf den Inhaber lautende Stammaktien und werden zu auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Nemetschek SE. Die Aktien der Nemetschek AG sind in Globalurkunden verbrieft. Diese werden durch auf die Nemetschek SE lautende Globalurkunden ersetzt. 2. Rechtsform, Firma, Sitz und Satzung 2.1 Die Nemetschek AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in München, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 117720. Die Firma der Nemetschek AG lautet 'Nemetschek Aktiengesellschaft'. Durch die Umwandlung soll die Nemetschek AG die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) erhalten. 2.2 Die Firma der Nemetschek SE lautet 'Nemetschek SE'. 2.3 Satzungsund Verwaltungssitz der Nemetschek SE ist München, Deutschland. 2.4 Die Nemetschek SE erhält die diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist. Auf die Anlage 1 wird Bezug genommen. Sie wurde mitverlesen. 3. Grundkapital 3.1 Das gesamte Grundkapital der Nemetschek AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister bestehenden Höhe und in der zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister bestehenden Einteilung sowie mit dem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals wird zum Grundkapital der Nemetschek SE. 3.2 Das Grundkapital der Nemetschek AG beträgt (Stand: 27. März 2015) EUR 9.625.000,00 und ist eingeteilt in 9.625.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00. In der am 20. Mai 2015 stattfindenden Hauptversammlung der Nemetschek AG wird unter Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagen werden, das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 9.625.000,00 um EUR 28.875.000,00 auf EUR 38.500.000,00 aus Gesellschaftsmitteln zu erhöhen durch Umwandlung eines Teilbetrags in Höhe von EUR 28.875.000,00 der in der Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen Kapitalrücklage in Grundkapital und Ausgabe von 2 8.875.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Aktionäre der Gesellschaft (der ' Aktiensplit '). Gleichzeitig soll die Satzung der Nemetschek AG in § 5 und § 14 Abs. 2 geändert werden. Auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Punkt 6 der Tagesordnung der Einladung zur Hauptversammlung am 20. Mai 2015 wird verwiesen und Bezug genommen. Sofern die Hauptversammlung diesem Beschlussvorschlag folgt, gilt dieser Beschluss unverändert für die zukünftige Nemetschek SE fort. In der diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügten Satzung der Nemetschek SE wurde der Aktiensplit bereits berücksichtigt. 3.3 Der Aufsichtsrat der Nemetschek SE wird durch die Hauptversammlung ermächtigt, etwaige Änderungen der Fassung der diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügten Satzung der Nemetschek SE vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister der Nemetschek AG vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die tatsächliche Höhe des Grundkapitals der Nemetschek AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung nicht dem in der Anlage 1 zu diesem Umwandlungsplan beigefügten Satzung der Nemetschek SE ausgewiesenen Betrag bzw. der ausgewiesenen Stückzahl der Aktien entspricht, etwa falls der Aktiensplit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung noch nicht wirksam geworden ist. 4. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 4.1 Die Hauptversammlung der Nemetschek AG vom 20. Mai 2014 hat unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossen, die Gesellschaft zu ermächtigen, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 19. Mai 2019 einmalig oder mehrmals bis zu 962.000 eigene Aktien unter bestimmten, in der Ermächtigung enthaltenen, weiteren Bedingungen zu erwerben. Ferner wurde der Vorstand ermächtigt, eigene Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere für bestimmte, in der Ermächtigung genannte Zwecke, zu verwenden. Diese Ermächtigungen gelten vorbehaltlich nachstehender Ziffer 4.2 unverändert für die zukünftige Nemetschek SE fort, insbesondere hinsichtlich der nach dem Ermächtigungsbeschluss zulässigen Bezugsrechtsausschlüsse im Rahmen der Verwendung eigener Aktien. 4.2 In der am 20. Mai 2015 stattfindenden Hauptversammlung der Nemetschek AG wird unter Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagen werden, die Gesellschaft zu ermächtigen, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 20. Mai 2020 einmalig oder mehrmals bis zu 3.850.000 eigene Aktien unter bestimmten, in der Ermächtigung enthaltenen, weiteren Bedingungen zu erwerben. Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, eigene Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere
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für bestimmte, in der Ermächtigung genannte Zwecke, zu verwenden. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll an die Stelle der von der Hauptversammlung der Nemetschek AG am 20. Mai 2014 zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien treten, die gleichzeitig aufgehoben werden soll, soweit von ihr kein Gebrauch gemacht wurde. Auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Punkt 7 der Tagesordnung der Einladung zur Hauptversammlung am 20. Mai 2015 wird verwiesen und Bezug genommen. Sofern die Hauptversammlung diesem Beschlussvorschlag folgt, gelten die Ermächtigungen für die zukünftige Nemetschek SE unverändert fort. 5. Kein Barabfindungsangebot Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, wird kein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Barabfindung unterbreitet, da das Gesetz ein solches Barabfindungsangebot bei Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE nicht vorsieht. 6. Sonderrechtsinhaber und Inhaber anderer Wertpapiere Die Nemetschek AG hat keine Sonderrechte gewährt und keine weiteren Wertpapiere als Stammaktien ausgegeben. Daher sind im Zuge der Umwandlung keine Maßnahmen für Sonderrechtsinhaber und Inhaber anderer Wertpapiere als Aktien vorgesehen. 7. Vorstand 7.1 Die Ämter sämtlicher Mitglieder des Vorstands der Nemetschek AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung, also mit der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister der Gesellschaft. 7.2 Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des künftigen Aufsichtsrats der Nemetschek SE gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 SE-VO wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der Nemetschek AG auch zu Mitgliedern des ersten Vorstands der Nemetschek SE bestellt werden. Dies sind die Herren Patrik Heider, Sean Flaherty und Viktor Várkonyi. 8. Aufsichtsrat 8.1 Die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder der Nemetschek AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung. 8.2 Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Nemetschek SE (siehe Anlage 1 zu diesem Umwandlungsplan) wird bei der Nemetschek SE ein Aufsichtsrat gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats werden gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO durch die Satzung der Nemetschek SE (siehe nachfolgende Ziffer 8.3 dieses Umwandlungsplans) bestellt. 8.3 Zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der Nemetschek SE sollen gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung der Nemetschek SE die folgenden Personen bestellt werden: a) Kurt Dobitsch, München, Aufsichtsrat; b) Prof. Georg Nemetschek, München, Vorsitzender des Stiftungsrats der Nemetschek Stiftung; c) Rüdiger Herzog, Grünwald, Rechtsanwalt. Die vorgenannten Personen bilden auch den derzeit amtierenden Aufsichtsrat der Nemetschek AG. Die Bestellung erfolgt gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO durch die Satzung der Nemetschek SE, die diesem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügt ist. Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeiten des Aufsichtsrats der Nemetschek SE wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der derzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrats der Nemetschek AG, Herr Kurt Dobitsch, voraussichtlich zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Nemetschek SE und der derzeitige stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der Nemetschek AG, Herr Prof. Georg Nemetschek, voraussichtlich zum stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Nemetschek SE gewählt werden wird. 9. Sondervorteile 9.1 Im Zuge der Umwandlung werden keine Sondervorteile an den gerichtlich bestellten Sachverständigen gewährt, der gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO geprüft und bescheinigt hat, dass die Gesellschaft über Nettovermögenswerte mindestens in Höhe ihres Kapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statut nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt. 9.2 Es werden im Zuge der Umwandlung auch keine Sondervorteile an Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats der Nemetschek AG gewährt. Höchst vorsorglich und unbeschadet der Entscheidungszuständigkeiten des Aufsichtsrats der Nemetschek SE wird jedoch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vorstandsmitglieder der Nemetschek AG voraussichtlich zu Mitgliedern des Vorstands der Nemetschek SE bestellt werden sollen (siehe Ziffer 7.2 dieses Umwandlungsplans). Ferner wird darauf hingewiesen, dass die derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats der Nemetschek AG in der Satzung der Nemetschek SE zu Aufsichtsratsmitgliedern der Nemetschek SE bestellt werden und der derzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrats der Nemetschek AG voraussichtlich zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Nemetschek SE gewählt werden wird (siehe Ziffer 8.3 dieses Umwandlungsplans). 10. Angaben zum Verfahren zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der Nemetschek SE 10.1 Grundlagen zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der Nemetschek SE 10.1.1 Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Nemetschek SE wird anhand des Verfahrens festgelegt, das das deutsche Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - ' SEBG ') hierfür vorsieht. Das SEBG sieht Verhandlungen zwischen der Unternehmensleitung der Gründungsgesellschaft - hier: dem
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