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DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: -12-

DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Nemetschek Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
08.04.2015 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Nemetschek Aktiengesellschaft 
 
   München 
 
   - ISIN: DE 0006452907 - 
   - WKN: 645290 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zur 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   der Nemetschek Aktiengesellschaft 
   mit Sitz in München 
 
   am Mittwoch, 20. Mai 2015, 10:00 Uhr, 
   im Konferenzzentrum der Hanns-Seidel-Stiftung, 
   Franz Josef Strauß-Saal, 
   Lazarettstraße 33, 80636 München 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte der 
           Nemetschek Aktiengesellschaft und des Konzerns, des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 
           26. März 2015 gebilligt und damit den Jahresabschluss 
           festgestellt. Somit entfällt eine Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über die Feststellung. Die unter TOP 1 
           genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom 
           Vorstand und - in Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrats - 
           vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Nemetschek Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen 
           Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 85.092.477,55 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,60 je              EUR 
   dividendenberechtigter Stückaktie                       15.400.000,00 
 
   Gewinnvortrag                                                     EUR 
                                                           69.692.477,55 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln und entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 
           9.625.000,00 und ist eingeteilt in 9.625.000 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,00 
           je Aktie. Der Aktienkurs der Nemetschek-Aktie hat sich in den 
           letzten Jahren überaus positiv entwickelt. Im Vergleich zu 
           anderen Aktien im TecDax liegt der Kurs der Aktie der 
           Nemetschek AG überdurchschnittlich hoch. Um die Aktie für 
           breite Anlegerkreise noch interessanter zu machen und das 
           Handelsvolumen der Nemetschek-Aktie weiter zu erhöhen, 
           schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das Grundkapital der 
           Gesellschaft in eine höhere Aktienanzahl aufzuteilen 
           (Aktiensplit). Da der anteilige Betrag je Nemetschek-Aktie am 
           Grundkapital der Gesellschaft EUR 1,00 beträgt und ein 
           geringerer anteiliger Betrag nicht zulässig ist (§ 8 Abs. 3 
           AktG), sollen zum Zwecke eines (wirtschaftlichen) Aktiensplits 
           das Grundkapital der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln 
           erhöht und auf jede derzeit vorhandene Stückaktie drei neue 
           Aktien an die Aktionäre ausgegeben werden, d.h. nach 
           Durchführung des Aktiensplits besitzt jeder Aktionär die 
           vierfache Aktienanzahl. Auf diese Weise wird der anteilige 
           Betrag je Nemetschek-Aktie am Grundkapital auch in Zukunft EUR 
           1,00 betragen. Die Beteiligung der Aktionäre am Grundkapital 
           der Gesellschaft wird durch die vorgeschlagene Maßnahme 
           wirtschaftlich nicht berührt. 
 
 
           Für den Fall, dass die Hauptversammlung die vorgeschlagene 
           Kapitalerhöhung beschließt, ist die Satzung der Gesellschaft 
           entsprechend anzupassen. Dies gilt zum einen für die 
           Bestimmungen über das Grundkapital der Gesellschaft und zum 
           anderen für die Bestimmungen über die variable Vergütung des 
           Aufsichtsrats, die von dem verwässerten Ergebnis pro Aktie 
           abhängt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
     6.1   Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 
           9.625.000,00 um EUR 28.875.000,00 auf EUR 38.500.000,00 aus 
           Gesellschaftsmitteln erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrags 
           in Höhe von EUR 28.875.000,00 der in der Jahresbilanz der 
           Gesellschaft zum 31. Dezember 2014 ausgewiesenen 
           Kapitalrücklage in Grundkapital. Die Kapitalerhöhung erfolgt 
           durch Ausgabe von 28.875.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien an die Aktionäre der Gesellschaft, denen die neuen 
           Aktien im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital 
           zustehen. Auf jede bestehende Stückaktie entfallen also drei 
           neue Stückaktien. Die neuen Aktien sind ab dem Geschäftsjahr 
           2015 gewinnberechtigt. 
 
 
           Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln wird die festgestellte Jahresbilanz der 
           Gesellschaft zum 31. Dezember 2014 zugrunde gelegt. Diese 
           geprüfte und festgestellte Jahresbilanz ist mit dem 
           uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der 
           Gesellschaft, der Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, versehen. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln festzulegen. 
 
 
     6.2   § 5 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
 
                                 '§ 5 
          Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Stückaktien 
 
 
       1.    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
             38.500.000,00 (in Worten: achtunddreißig Millionen 
             fünfhunderttausend). Es ist eingeteilt in 38.500.000 (in 
             Worten: achtunddreißig Millionen fünfhunderttausend) 
             Stückaktien. 
 
 
       2.    Das Grundkapital der Gesellschaft wurde in Höhe 
             von DM 5.000.000,00 durch formwechselnde Umwandlung der 
             Nemetschek GmbH (vormals Nemetschek Programmsystem GmbH) 
             erbracht. In Höhe von DM 900.000,00 ist das Stammkapital der 
             Nemetschek Programmsystem GmbH im Wege der Sacheinlage durch 
             die Einbringung aller Aktiva und Passiva des Ingenieurbüros 
             Prof. Dipl.-Ing. Georg Nemetschek, München, erbracht 
             worden.' 
 
 
 
     6.3   § 14 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) wird 
           in Abs. 2 wie folgt geändert: 
 
 
       '2.   Neben der festen Vergütung gemäß vorstehendem 
             Absatz 1 erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats jährlich 
             eine am Unternehmenserfolg orientierte variable Vergütung in 
             Höhe von EUR 500,00 für jeweils EUR 0,01, um die das im 
             Konzernabschluss nach Maßgabe von IAS 33 ausgewiesene 
             verwässerte Ergebnis pro Aktie im jeweiligen Geschäftsjahr 
             einen Mindestbetrag von EUR 0,225 übersteigt. Die variable 
             Vergütung wird fällig am Tag derjenigen Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
             betreffende Geschäftsjahr entscheidet.' 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
           Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht 
           gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Zwar hat erst die 
           Hauptversammlung vom 20. Mai 2014 eine solche bis zum 19. Mai 
           2019 befristete Ermächtigung beschlossen. Diese ist jedoch 
           gemäß den gesetzlichen Vorgaben beschränkt auf den Erwerb von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: -2-

maximal 962.000 Aktien, entsprechend rund 10% des derzeitigen 
           Grundkapitals der Gesellschaft. Unter der Voraussetzung der 
           Durchführung der unter TOP 6 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung 
           soll die bestehende Ermächtigung deshalb auf 10% des dann 
           erhöhten Grundkapitals der Gesellschaft angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
     7.1   Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 20. Mai 
           2020 einmalig oder mehrmals bis zu 3.850.000 eigene Aktien, 
           das sind 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, ganz oder in 
           Teilbeträgen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu 
           erwerben. Dabei dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
           erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der 
           Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und 
           noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
           Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung 
           darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
           werden. 
 
 
           Diese Ermächtigung tritt an die Stelle der von der 
           Hauptversammlung der Nemetschek Aktiengesellschaft am 20. Mai 
           2014 zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung zum 
           Erwerb eigener Aktien, die hiermit aufgehoben wird, soweit von 
           ihr kein Gebrauch gemacht wurde. 
 
 
     7.2   Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die 
           Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
           gerichteten öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
       a)    Beim Erwerb über die Börse darf der Kaufpreis für 
             eine Nemetschek-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der letzten fünf 
             Börsentage vor der Verpflichtung zum Erwerb im 
             elektronischen Handel (Xetra - oder einem an die Stelle des 
             Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
       b)    Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der 
             Kaufpreis für eine Nemetschek-Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs 
             an den fünf Börsentagen vor Veröffentlichung des Angebots um 
             nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sofern die 
             Anzahl der angedienten Aktien das Volumen des Angebots 
             überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotene 
             Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann 
             vorgesehen werden. 
 
 
 
     7.3   Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
           zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden 
           Zwecken, zu verwenden: 
 
 
       a)    Die Aktien können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Dritten als Gegenleistung für den Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von 
             Unternehmen angeboten werden. 
 
 
       b)    Die Aktien können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung 
             oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt 
             zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon 
             bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung 
             unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung 
             der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 
             3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung 
             der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
 
     7.4   Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen 
           Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese gemäß der 
           vorstehenden Ermächtigung unter Punkt 7.3 lit. a) der 
           Tagesordnung verwendet werden. 
 
 
     7.5   Dieser Beschluss steht unter der aufschiebenden 
           Bedingung der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung 
           gemäß TOP 6 in das Handelsregister der Gesellschaft. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
           Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der Frilo Software 
           GmbH, Stuttgart 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, den 
           Beherrschungsvertrag zwischen der Nemetschek AG und der Frilo 
           Software GmbH gemäß dem Entwurf vom 18. März 2015 
           abzuschließen. Für den Fall, dass die Nemetschek AG zum 
           Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrages bereits 
           in die Rechtsform der SE umgewandelt sein sollte, gilt diese 
           Ermächtigung auch für den Vorstand der Nemetschek SE, mit der 
           Maßgabe, dass der Beherrschungsvertrag dann von der Nemetschek 
           SE anstelle der Nemetschek AG als herrschendem Unternehmen 
           abzuschließen ist. 
 
 
           Der beabsichtigte Beherrschungsvertrag hat folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Frilo Software GmbH als abhängige 
             Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der 
             Nemetschek AG als herrschendem Unternehmen. 
 
 
       *     Die Nemetschek AG hat das Recht, der 
             Geschäftsführung der Frilo Software GmbH hinsichtlich der 
             Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, welche die 
             Geschäftsführung der Frilo Software GmbH zu befolgen hat. 
 
 
       *     Die Nemetschek AG hat ein umfassendes 
             Auskunftsrecht. 
 
 
       *     Die Nemetschek AG hat jeden während der Dauer des 
             Vertrages sonst entstehenden Jahresfehlbetrag bei der Frilo 
             Software GmbH auszugleichen. 
 
 
       *     Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen 
             und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum 
             Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus 
             wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
 
 
           Der beabsichtigte Beherrschungsvertrag wird erst mit 
           Unterzeichnung durch die Parteien, Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Nemetschek AG gemäß diesem TOP 8, 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Frilo Software 
           GmbH und Eintragung in das Handelsregister der Frilo Software 
           GmbH wirksam. 
 
 
           Der Vorstand der Nemetschek AG und die Geschäftsführer der 
           Frilo Software GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 
           293a AktG erstattet, in dem der Entwurf des 
           Beherrschungsvertrages erläutert und begründet wurde. Der 
           gemeinsame Bericht ist zusammen mit dem Entwurf des 
           Beherrschungsvertrages und den weiteren zu veröffentlichenden 
           Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im 
           Internet unter www.nemetschek.com/HV2015 zugänglich. Alle zu 
           veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
 
           Eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer ist bezüglich des 
           Entwurfs des Beherrschungsvertrages gemäß § 293b Absatz 1, 2. 
           Halbsatz AktG entbehrlich, da sich alle Geschäftsanteile der 
           Frilo Software GmbH in der Hand der Nemetschek AG befinden. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
           Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der Nemetschek 
           Allplan Systems GmbH, München 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, den 
           Beherrschungsvertrag zwischen der Nemetschek AG und der 
           Nemetschek Allplan Systems GmbH gemäß dem Entwurf vom 18. März 
           2015 abzuschließen. Für den Fall, dass die Nemetschek AG zum 
           Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrages bereits 
           in die Rechtsform der SE umgewandelt sein sollte, gilt diese 
           Ermächtigung auch für den Vorstand der Nemetschek SE, mit der 
           Maßgabe, dass der Beherrschungsvertrag dann von der Nemetschek 
           SE anstelle der Nemetschek AG als herrschendem Unternehmen 
           abzuschließen ist. 
 
 
           Der beabsichtigte Beherrschungsvertrag hat folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Nemetschek Allplan Systems GmbH als abhängige 
             Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der 
             Nemetschek AG als herrschendem Unternehmen. 
 
 
       *     Die Nemetschek AG hat das Recht, der 
             Geschäftsführung der Nemetschek Allplan Systems GmbH 
             hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu 
             erteilen, welche die Geschäftsführung der Nemetschek Allplan 
             Systems GmbH zu befolgen hat. 
 
 
       *     Die Nemetschek AG hat ein umfassendes 
             Auskunftsrecht. 
 
 

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April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: -3-

*     Die Nemetschek AG hat jeden während der Dauer des 
             Vertrages sonst entstehenden Jahresfehlbetrag bei der 
             Nemetschek Allplan Systems GmbH auszugleichen. 
 
 
       *     Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen 
             und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum 
             Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus 
             wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
 
 
           Der beabsichtigte Beherrschungsvertrag wird erst mit 
           Unterzeichnung durch die Parteien, Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Nemetschek AG gemäß diesem TOP 9, 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Nemetschek 
           Allplan Systems GmbH und Eintragung in das Handelsregister der 
           Nemetschek Allplan Systems GmbH wirksam. 
 
 
           Der Vorstand der Nemetschek AG und die Geschäftsführer der 
           Nemetschek Allplan Systems GmbH haben einen gemeinsamen 
           Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Entwurf des 
           Beherrschungsvertrages erläutert und begründet wurde. Der 
           gemeinsame Bericht ist zusammen mit dem Entwurf des 
           Beherrschungsvertrages und den weiteren zu veröffentlichenden 
           Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im 
           Internet unter www.nemetschek.com/HV2015 zugänglich. Alle zu 
           veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
 
           Eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer ist bezüglich des 
           Entwurfs des Beherrschungsvertrages gemäß § 293b Absatz 1, 2. 
           Halbsatz AktG entbehrlich, da sich alle Geschäftsanteile der 
           Nemetschek Allplan Systems GmbH in der Hand der Nemetschek AG 
           befinden. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Umwandlung der 
           Nemetschek Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft 
           (Societas Europaea, SE) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           Dem Umwandlungsplan vom 27. März 2015 (UR-Nr. 1985/2015 des 
           Notars Dr. Bernhard Schaub mit Amtssitz in München) über die 
           Umwandlung der Nemetschek Aktiengesellschaft in eine 
           Europäische Gesellschaft (SE) wird zugestimmt. Die Satzung der 
           Nemetschek SE, die dem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügt 
           ist, wird genehmigt. 
 
 
           Der Umwandlungsplan hat den folgenden Wortlaut: 
 
 
          'UMWANDLUNGSPLAN 
 
 
   gemäß Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut 
                                    der 
   Europäischen Gesellschaft, ABl.EG Nr. L 294 vom 10. November 2001, S. 
                             1 (die ' SE-VO ') 
                   über die formwechselnde Umwandlung der 
 
 
          Nemetschek Aktiengesellschaft, 
 
 
                          Konrad-Zuse-Platz 1 
                             81829 München 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 
                                117720 
                 (nachfolgend auch ' Nemetschek AG ') 
 
 
          in die 
 
 
          Rechtsform der Societas Europaea (SE) 
          (nachfolgend auch ' Nemetschek SE ') 
 
 
          (Nemetschek AG und Nemetschek SE nachfolgend auch jeweils die ' 
                                  Gesellschaft ') 
 
 
   Vorbemerkung 
 
     (A)   Die Nemetschek Aktiengesellschaft ist eine 
           börsennotierte Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in 
           München, Deutschland, und eingetragen im Handelsregister des 
           Amtsgerichts München unter HRB 117720. Sie ist die oberste 
           Holdinggesellschaft des Nemetschek Konzerns (nachfolgend auch 
           die ' Nemetschek Group '), der weltweit im Bereich Entwicklung 
           und Vertrieb von Informations- und Kommunikationstechnologie 
           im Bereich von Planen, Bauen und Nutzen tätig ist. 
 
 
     (B)   Die Nemetschek AG hat durch formwechselnde 
           Umwandlung der Nemetschek GmbH (vormals: Nemetschek 
           Programmsystem GmbH) mit Sitz in München, der am 10. September 
           1997 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen 
           wurde, unter Wahrung ihrer Identität die Rechtsform einer 
           Aktiengesellschaft erlangt. 
 
 
     (C)   Die Gesellschaft hält seit mindestens zwei Jahren 
           eine unmittelbare Beteiligung an der Nemetschek Austria 
           Beteiligungen GmbH mit Sitz in Mondsee, Republik Österreich, 
           eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Wels unter FN 
           263535b, die dem Recht der Republik Österreich und damit dem 
           Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union 
           unterliegt. 
 
 
     (D)   Die Nemetschek AG soll nun im Wege der Umwandlung 
           gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in die Rechtsform der 
           Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) umgewandelt 
           werden. 
 
 
     (E)   Durch die zunehmend internationale Aufstellung der 
           Nemetschek Group ist die Rechtsform der SE nach Überzeugung 
           des Vorstands die zeitgemäße Rechtsform für ein global tätiges 
           Unternehmen mit Heimatmarkt Europa und ein weiterer Schritt in 
           der Unternehmensentwicklung und dem konsequenten Ausbau des 
           internationalen Geschäfts. Die Umwandlung der Nemetschek 
           Aktiengesellschaft in eine SE ist daher insbesondere Ausdruck 
           der internationalen Ausrichtung der Nemetschek Group. 
 
 
   Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand der Nemetschek AG folgenden 
   Umwandlungsplan gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO auf: 
 
   1.                                   Umwandlung der Nemetschek AG in 
                                        die Nemetschek SE 
 
   1.1                                  Die Nemetschek AG wird gemäß Art. 
                                        2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in 
                                        eine Europäische Gesellschaft 
                                        (Societas Europaea - SE) 
                                        umgewandelt. Die Nemetschek AG hat 
                                        unter anderem mit der Nemetschek 
                                        Austria Beteiligungen GmbH mit 
                                        Sitz in Mondsee, Republik 
                                        Österreich, eingetragen im 
                                        Firmenbuch des Landesgerichts Wels 
                                        unter FN 263535b, seit über zwei 
                                        Jahren eine unmittelbare 
                                        Tochtergesellschaft, die dem Recht 
                                        eines anderen Mitgliedstaates der 
                                        Europäischen Union, nämlich der 
                                        Republik Österreich, unterliegt. 
                                        Die Nemetschek AG hat die 
                                        Nemetschek Austria Beteiligungen 
                                        GmbH unter Übernahme sämtlicher 
                                        Geschäftsanteile im Jahr 2005 
                                        errichtet und hält seither 
                                        sämtliche Geschäftsanteile an 
                                        dieser Gesellschaft. Die 
                                        notwendigen Voraussetzungen für 
                                        die Umwandlung der Nemetschek AG 
                                        in eine SE sind erfüllt. 
 
   1.2                                  Die Umwandlung der Nemetschek AG 
                                        in die Rechtsform der SE hat gemäß 
                                        Art. 37 Abs. 2 SE-VO weder die 
                                        Auflösung der Gesellschaft noch 
                                        die Gründung einer neuen 
                                        juristischen Person zur Folge. Die 
                                        Beteiligung der Aktionäre an der 
                                        Gesellschaft besteht aufgrund der 
                                        Identität des Rechtsträgers auch 
                                        nach Wirksamwerden der Umwandlung 
                                        unverändert fort. 
 
   1.3                                  Die formwechselnde Umwandlung wird 
                                        mit ihrer Eintragung im 
                                        Handelsregister der Gesellschaft 
                                        wirksam. 
 
   1.4                                  Mit Wirksamwerden der Umwandlung 
                                        werden die Aktionäre der 
                                        Nemetschek AG Aktionäre der 
                                        Nemetschek SE. Sie werden in 
                                        demselben Umfang und mit derselben 
                                        Art und Anzahl an Aktien an dem 
                                        Grundkapital der Nemetschek SE 
                                        beteiligt, wie sie es unmittelbar 
                                        vor Wirksamwerden der Umwandlung 
                                        am Grundkapital der Nemetschek AG 
                                        waren. Der rechnerisch auf jede 
                                        Stückaktie entfallende anteilige 

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April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: -4-

Betrag des Grundkapitals bleibt so 
                                        erhalten, wie er im Zeitpunkt des 
                                        Wirksamwerdens der Umwandlung 
                                        bestand. Alle Aktien der 
                                        Nemetschek AG sind auf den Inhaber 
                                        lautende Stammaktien und werden zu 
                                        auf den Inhaber lautenden 
                                        Stammaktien der Nemetschek SE. Die 
                                        Aktien der Nemetschek AG sind in 
                                        Globalurkunden verbrieft. Diese 
                                        werden durch auf die Nemetschek SE 
                                        lautende Globalurkunden ersetzt. 
 
   2.                                   Rechtsform, Firma, Sitz und 
                                        Satzung 
 
   2.1                                  Die Nemetschek AG ist eine 
                                        Aktiengesellschaft deutschen 
                                        Rechts mit Sitz in München, 
                                        Deutschland, eingetragen im 
                                        Handelsregister des Amtsgerichts 
                                        München unter HRB 117720. Die 
                                        Firma der Nemetschek AG lautet 
                                        'Nemetschek Aktiengesellschaft'. 
                                        Durch die Umwandlung soll die 
                                        Nemetschek AG die Rechtsform der 
                                        Europäischen Gesellschaft 
                                        (Societas Europaea - SE) erhalten. 
 
   2.2                                  Die Firma der Nemetschek SE lautet 
                                        'Nemetschek SE'. 
 
   2.3                                  Satzungsund Verwaltungssitz der 
                                        Nemetschek SE ist München, 
                                        Deutschland. 
 
   2.4                                  Die Nemetschek SE erhält die 
                                        diesem Umwandlungsplan als Anlage 
                                        1 beigefügte Satzung, die 
                                        Bestandteil dieses 
                                        Umwandlungsplans ist. Auf die 
                                        Anlage 1 wird Bezug genommen. Sie 
                                        wurde mitverlesen. 
 
   3.                                   Grundkapital 
 
   3.1                                  Das gesamte Grundkapital der 
                                        Nemetschek AG in der zum Zeitpunkt 
                                        der Eintragung der Umwandlung in 
                                        das Handelsregister bestehenden 
                                        Höhe und in der zum Zeitpunkt der 
                                        Eintragung der Umwandlung in das 
                                        Handelsregister bestehenden 
                                        Einteilung sowie mit dem auf die 
                                        einzelne Stückaktie entfallenden 
                                        anteiligen Betrag des 
                                        Grundkapitals wird zum 
                                        Grundkapital der Nemetschek SE. 
 
   3.2                                  Das Grundkapital der Nemetschek AG 
                                        beträgt (Stand: 27. März 2015) EUR 
                                        9.625.000,00 und ist eingeteilt in 
                                        9.625.000 auf den Inhaber lautende 
                                        Stückaktien mit einem anteiligen 
                                        Betrag des Grundkapitals von 
                                        jeweils EUR 1,00. 
 
   In der am 20. Mai 2015 
   stattfindenden Hauptversammlung 
   der Nemetschek AG wird unter 
   Punkt 6 der Tagesordnung 
   vorgeschlagen werden, das 
   Grundkapital der Gesellschaft von 
   EUR 9.625.000,00 um EUR 
   28.875.000,00 auf EUR 
   38.500.000,00 aus 
   Gesellschaftsmitteln zu erhöhen 
   durch Umwandlung eines 
   Teilbetrags in Höhe von EUR 
   28.875.000,00 der in der 
   Jahresbilanz der Gesellschaft zum 
   31. Dezember 2014 ausgewiesenen 
   Kapitalrücklage in Grundkapital 
   und Ausgabe von 2 8.875.000 
   neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien an die Aktionäre der 
   Gesellschaft (der ' Aktiensplit 
   '). Gleichzeitig soll die Satzung 
   der Nemetschek AG in § 5 und § 14 
   Abs. 2 geändert werden. Auf den 
   Beschlussvorschlag von Vorstand 
   und Aufsichtsrat zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung der Einladung zur 
   Hauptversammlung am 20. Mai 2015 
   wird verwiesen und Bezug 
   genommen. Sofern die 
   Hauptversammlung diesem 
   Beschlussvorschlag folgt, gilt 
   dieser Beschluss unverändert für 
   die zukünftige Nemetschek SE 
   fort. In der diesem 
   Umwandlungsplan als Anlage 1 
   beigefügten Satzung der 
   Nemetschek SE wurde der 
   Aktiensplit bereits 
   berücksichtigt. 
 
   3.3                                  Der Aufsichtsrat der Nemetschek SE 
                                        wird durch die Hauptversammlung 
                                        ermächtigt, etwaige Änderungen der 
                                        Fassung der diesem Umwandlungsplan 
                                        als Anlage 1 beigefügten Satzung 
                                        der Nemetschek SE vor Eintragung 
                                        der Umwandlung in das 
                                        Handelsregister der Nemetschek AG 
                                        vorzunehmen. Dies gilt 
                                        insbesondere für den Fall, dass 
                                        die tatsächliche Höhe des 
                                        Grundkapitals der Nemetschek AG 
                                        zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                                        der Umwandlung nicht dem in der 
                                        Anlage 1 zu diesem Umwandlungsplan 
                                        beigefügten Satzung der Nemetschek 
                                        SE ausgewiesenen Betrag bzw. der 
                                        ausgewiesenen Stückzahl der Aktien 
                                        entspricht, etwa falls der 
                                        Aktiensplit zum Zeitpunkt des 
                                        Wirksamwerdens der Umwandlung noch 
                                        nicht wirksam geworden ist. 
 
   4.                                   Ermächtigung zum Erwerb und zur 
                                        Verwendung eigener Aktien 
 
   4.1                                  Die Hauptversammlung der 
                                        Nemetschek AG vom 20. Mai 2014 hat 
                                        unter Tagesordnungspunkt 6 
                                        beschlossen, die Gesellschaft zu 
                                        ermächtigen, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
                                        8 AktG bis zum 19. Mai 2019 
                                        einmalig oder mehrmals bis zu 
                                        962.000 eigene Aktien unter 
                                        bestimmten, in der Ermächtigung 
                                        enthaltenen, weiteren Bedingungen 
                                        zu erwerben. Ferner wurde der 
                                        Vorstand ermächtigt, eigene Aktien 
                                        zu allen gesetzlich zulässigen 
                                        Zwecken, insbesondere für 
                                        bestimmte, in der Ermächtigung 
                                        genannte Zwecke, zu verwenden. 
                                        Diese Ermächtigungen gelten 
                                        vorbehaltlich nachstehender Ziffer 
                                        4.2 unverändert für die zukünftige 
                                        Nemetschek SE fort, insbesondere 
                                        hinsichtlich der nach dem 
                                        Ermächtigungsbeschluss zulässigen 
                                        Bezugsrechtsausschlüsse im Rahmen 
                                        der Verwendung eigener Aktien. 
 
   4.2                                  In der am 20. Mai 2015 
                                        stattfindenden Hauptversammlung 
                                        der Nemetschek AG wird unter Punkt 
                                        7 der Tagesordnung vorgeschlagen 
                                        werden, die Gesellschaft zu 
                                        ermächtigen, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
                                        8 AktG bis zum 20. Mai 2020 
                                        einmalig oder mehrmals bis zu 
                                        3.850.000 eigene Aktien unter 
                                        bestimmten, in der Ermächtigung 
                                        enthaltenen, weiteren Bedingungen 
                                        zu erwerben. Ferner soll der 
                                        Vorstand ermächtigt werden, eigene 
                                        Aktien zu allen gesetzlich 
                                        zulässigen Zwecken, insbesondere 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: -5-

für bestimmte, in der Ermächtigung 
                                        genannte Zwecke, zu verwenden. Die 
                                        Ermächtigung zum Erwerb eigener 
                                        Aktien soll an die Stelle der von 
                                        der Hauptversammlung der 
                                        Nemetschek AG am 20. Mai 2014 zu 
                                        Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen 
                                        Ermächtigung zum Erwerb eigener 
                                        Aktien treten, die gleichzeitig 
                                        aufgehoben werden soll, soweit von 
                                        ihr kein Gebrauch gemacht wurde. 
                                        Auf den Beschlussvorschlag von 
                                        Vorstand und Aufsichtsrat zu Punkt 
                                        7 der Tagesordnung der Einladung 
                                        zur Hauptversammlung am 20. Mai 
                                        2015 wird verwiesen und Bezug 
                                        genommen. Sofern die 
                                        Hauptversammlung diesem 
                                        Beschlussvorschlag folgt, gelten 
                                        die Ermächtigungen für die 
                                        zukünftige Nemetschek SE 
                                        unverändert fort. 
 
   5.                                   Kein Barabfindungsangebot 
 
   Aktionären, die der Umwandlung 
   widersprechen, wird kein Angebot 
   auf Erwerb ihrer Aktien gegen 
   Barabfindung unterbreitet, da das 
   Gesetz ein solches 
   Barabfindungsangebot bei 
   Umwandlung einer 
   Aktiengesellschaft in eine SE 
   nicht vorsieht. 
 
   6.                                   Sonderrechtsinhaber und Inhaber 
                                        anderer Wertpapiere 
 
   Die Nemetschek AG hat keine 
   Sonderrechte gewährt und keine 
   weiteren Wertpapiere als 
   Stammaktien ausgegeben. Daher 
   sind im Zuge der Umwandlung keine 
   Maßnahmen für Sonderrechtsinhaber 
   und Inhaber anderer Wertpapiere 
   als Aktien vorgesehen. 
 
   7.                                   Vorstand 
 
   7.1                                  Die Ämter sämtlicher Mitglieder 
                                        des Vorstands der Nemetschek AG 
                                        enden mit Wirksamwerden der 
                                        Umwandlung, also mit der 
                                        Eintragung der Umwandlung im 
                                        Handelsregister der Gesellschaft. 
 
   7.2                                  Unbeschadet der 
                                        Entscheidungszuständigkeit des 
                                        künftigen Aufsichtsrats der 
                                        Nemetschek SE gemäß Art. 39 Abs. 2 
                                        Satz 1 SE-VO wird an dieser Stelle 
                                        darauf hingewiesen, dass davon 
                                        auszugehen ist, dass die 
                                        derzeitigen Mitglieder des 
                                        Vorstands der Nemetschek AG auch 
                                        zu Mitgliedern des ersten 
                                        Vorstands der Nemetschek SE 
                                        bestellt werden. Dies sind die 
                                        Herren Patrik Heider, Sean 
                                        Flaherty und Viktor Várkonyi. 
 
   8.                                   Aufsichtsrat 
 
   8.1                                  Die Ämter der 
                                        Aufsichtsratsmitglieder der 
                                        Nemetschek AG enden mit 
                                        Wirksamwerden der Umwandlung. 
 
   8.2                                  Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der 
                                        Nemetschek SE (siehe Anlage 1 zu 
                                        diesem Umwandlungsplan) wird bei 
                                        der Nemetschek SE ein Aufsichtsrat 
                                        gebildet, der aus drei Mitgliedern 
                                        besteht. Die Mitglieder des ersten 
                                        Aufsichtsrats werden gemäß Art. 40 
                                        Abs. 2 Satz 2 SE-VO durch die 
                                        Satzung der Nemetschek SE (siehe 
                                        nachfolgende Ziffer 8.3 dieses 
                                        Umwandlungsplans) bestellt. 
 
   8.3                                  Zu Mitgliedern des ersten 
                                        Aufsichtsrats der Nemetschek SE 
                                        sollen gemäß § 10 Abs. 3 der 
                                        Satzung der Nemetschek SE die 
                                        folgenden Personen bestellt 
                                        werden: 
 
   a)                                   Kurt Dobitsch, München, 
                                        Aufsichtsrat; 
 
   b)                                   Prof. Georg Nemetschek, München, 
                                        Vorsitzender des Stiftungsrats der 
                                        Nemetschek Stiftung; 
 
   c)                                   Rüdiger Herzog, Grünwald, 
                                        Rechtsanwalt. 
 
   Die vorgenannten Personen bilden 
   auch den derzeit amtierenden 
   Aufsichtsrat der Nemetschek AG. 
 
   Die Bestellung erfolgt gemäß Art. 
   40 Abs. 2 Satz 2 SE-VO durch die 
   Satzung der Nemetschek SE, die 
   diesem Umwandlungsplan als Anlage 
   1 beigefügt ist. Unbeschadet der 
   Entscheidungszuständigkeiten des 
   Aufsichtsrats der Nemetschek SE 
   wird an dieser Stelle darauf 
   hingewiesen, dass der derzeitige 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats der 
   Nemetschek AG, Herr Kurt 
   Dobitsch, voraussichtlich zum 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
   der Nemetschek SE und der 
   derzeitige stellvertretende 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats der 
   Nemetschek AG, Herr Prof. Georg 
   Nemetschek, voraussichtlich zum 
   stellvertretenden Vorsitzenden 
   des Aufsichtsrats der Nemetschek 
   SE gewählt werden wird. 
 
   9.                                   Sondervorteile 
 
   9.1                                  Im Zuge der Umwandlung werden 
                                        keine Sondervorteile an den 
                                        gerichtlich bestellten 
                                        Sachverständigen gewährt, der 
                                        gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO geprüft 
                                        und bescheinigt hat, dass die 
                                        Gesellschaft über 
                                        Nettovermögenswerte mindestens in 
                                        Höhe ihres Kapitals zuzüglich der 
                                        kraft Gesetzes oder Statut nicht 
                                        ausschüttungsfähigen Rücklagen 
                                        verfügt. 
 
   9.2                                  Es werden im Zuge der Umwandlung 
                                        auch keine Sondervorteile an 
                                        Mitglieder des Vorstands oder 
                                        Aufsichtsrats der Nemetschek AG 
                                        gewährt. 
 
   Höchst vorsorglich und 
   unbeschadet der 
   Entscheidungszuständigkeiten des 
   Aufsichtsrats der Nemetschek SE 
   wird jedoch an dieser Stelle 
   darauf hingewiesen, dass die 
   Vorstandsmitglieder der 
   Nemetschek AG voraussichtlich zu 
   Mitgliedern des Vorstands der 
   Nemetschek SE bestellt werden 
   sollen (siehe Ziffer 7.2 dieses 
   Umwandlungsplans). 
 
   Ferner wird darauf hingewiesen, 
   dass die derzeitigen Mitglieder 
   des Aufsichtsrats der Nemetschek 
   AG in der Satzung der Nemetschek 
   SE zu Aufsichtsratsmitgliedern 
   der Nemetschek SE bestellt werden 
   und der derzeitige Vorsitzende 
   des Aufsichtsrats der Nemetschek 
   AG voraussichtlich zum 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
   der Nemetschek SE gewählt werden 
   wird (siehe Ziffer 8.3 dieses 
   Umwandlungsplans). 
 
   10.                                  Angaben zum Verfahren zur Regelung 
                                        der Beteiligung der Arbeitnehmer 
                                        in der Nemetschek SE 
 
   10.1                                 Grundlagen zur Regelung der 
                                        Arbeitnehmerbeteiligung in der 
                                        Nemetschek SE 
 
   10.1.1                               Die Beteiligung der Arbeitnehmer 
                                        in der Nemetschek SE wird anhand 
                                        des Verfahrens festgelegt, das das 
                                        deutsche Gesetz über die 
                                        Beteiligung der Arbeitnehmer in 
                                        einer Europäischen Gesellschaft 
                                        (SE-Beteiligungsgesetz - ' SEBG ') 
                                        hierfür vorsieht. Das SEBG sieht 
                                        Verhandlungen zwischen der 
                                        Unternehmensleitung der 
                                        Gründungsgesellschaft - hier: dem 

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April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: -6-

Vorstand der Nemetschek AG - und 
                                        den Arbeitnehmern vor, die dabei 
                                        durch ein von ihnen oder ihren 
                                        Vertretungen bestimmtes so 
                                        genanntes besonderes 
                                        Verhandlungsgremium (das ' bVG ') 
                                        repräsentiert werden (zum 
                                        Verhandlungsverfahren siehe 
                                        nachfolgend Ziffer 10.4). Das bVG 
                                        setzt sich aus Vertretern der 
                                        Arbeitnehmer sowohl der an der 
                                        Umwandlung unmittelbar beteiligten 
                                        Gesellschaft als auch deren 
                                        Tochtergesellschaften und 
                                        Betrieben zusammen, soweit deren 
                                        Arbeitnehmer in einem 
                                        Mitgliedstaat der Europäischen 
                                        Union oder des Abkommens über den 
                                        Europäischen Wirtschaftsraum (der 
                                        ' Mitgliedstaat ') beschäftigt 
                                        sind. Die Anzahl der auf die 
                                        einzelnen Mitgliedstaaten 
                                        entfallenden Sitze im bVG richtet 
                                        sich gemäß den Bestimmungen des 
                                        SEBG nach der Anzahl der im 
                                        jeweiligen Mitgliedstaat 
                                        beschäftigten Arbeitnehmer (siehe 
                                        dazu auch nachfolgend Ziffer 
                                        10.3). 
 
   10.1.2                               Ziel des Verhandlungsverfahrens 
                                        ist der Abschluss einer 
                                        Vereinbarung über die Beteiligung 
                                        der Arbeitnehmer in der Nemetschek 
                                        SE. Zum möglichen Inhalt einer 
                                        solchen Vereinbarung siehe 
                                        nachfolgend Ziffer 10.4.1. 
 
   Beteiligung der Arbeitnehmer 
   bezeichnet jedes Verfahren - 
   einschließlich der Unterrichtung, 
   Anhörung und Mitbestimmung -, 
   durch das die Vertreter der 
   Arbeitnehmer auf die 
   Beschlussfassung in der 
   Gesellschaft Einfluss nehmen 
   können. Beteiligungsrechte sind 
   Rechte, die den Arbeitnehmern und 
   ihren Vertretern im Bereich der 
   Unterrichtung, Anhörung, 
   Mitbestimmung und der sonstigen 
   Beteiligung zustehen. Hierzu kann 
   auch die Wahrnehmung dieser 
   Rechte in Konzernunternehmen der 
   SE gehören. 
 
   Unterrichtung bezeichnet die 
   Unterrichtung des SE-Betriebsrats 
   oder anderer 
   Arbeitnehmervertreter durch die 
   Leitung der SE über 
   Angelegenheiten, welche die SE 
   selbst oder eine ihrer 
   Tochtergesellschaften oder einen 
   ihrer Betriebe in einem anderen 
   Mitgliedstaat betreffen oder die 
   über die Befugnisse der 
   zuständigen Organe auf der Ebene 
   des einzelnen Mitgliedstaats 
   hinausgehen. Zeitpunkt, Form und 
   Inhalt der Unterrichtung sind so 
   zu wählen, dass es den 
   Arbeitnehmervertretern möglich 
   ist, zu erwartende Auswirkungen 
   eingehend zu prüfen und 
   gegebenenfalls eine Anhörung mit 
   der Leitung der SE vorzubereiten. 
 
   Anhörung bezeichnet die 
   Einrichtung eines Dialogs und 
   eines Meinungsaustauschs zwischen 
   dem SE-Betriebsrat oder anderen 
   Arbeitnehmervertretern und der 
   Leitung der SE oder einer anderen 
   zuständigen mit eigenen 
   Entscheidungsbefugnissen 
   ausgestatteten Leitungsebene. 
   Zeitpunkt, Form und Inhalt der 
   Anhörung müssen dem 
   SE-Betriebsrat oder anderen 
   Arbeitnehmervertretern auf der 
   Grundlage der erfolgten 
   Unterrichtung eine Stellungnahme 
   zu den geplanten Maßnahmen der 
   Leitung der SE ermöglichen, die 
   im Rahmen des 
   Entscheidungsprozesses innerhalb 
   der SE berücksichtigt werden 
   kann. 
 
   Mitbestimmung bedeutet die 
   Einflussnahme der Arbeitnehmer 
   auf die Angelegenheiten einer 
   Gesellschaft durch 
 
   a)                                   die Wahrnehmung des Rechts, einen 
                                        Teil der Mitglieder des 
                                        Aufsichtsoder Verwaltungsorgans 
                                        der Gesellschaft zu wählen oder zu 
                                        bestellen, oder 
 
   b)                                   die Wahrnehmung des Rechts, die 
                                        Bestellung eines Teils oder aller 
                                        Mitglieder des Aufsichtsoder 
                                        Verwaltungsorgans der Gesellschaft 
                                        zu empfehlen oder abzulehnen. 
 
   10.1.3                               Das bVG kann beschließen, keine 
                                        Verhandlungen aufzunehmen oder 
                                        bereits aufgenommene Verhandlungen 
                                        abzubrechen. Für diesen Beschluss 
                                        ist eine Mehrheit von zwei 
                                        Dritteln der Mitglieder 
                                        erforderlich, die mindestens zwei 
                                        Drittel der Arbeitnehmer in 
                                        mindestens zwei Mitgliedstaaten 
                                        vertreten. Die Rechtsfolgen eines 
                                        solchen Beschlusses sind in Ziffer 
                                        10.4.2 beschrieben. 
 
   10.1.4                               Kommt eine Vereinbarung über die 
                                        Beteiligung der Arbeitnehmer in 
                                        der Nemetschek SE nicht innerhalb 
                                        von sechs Monaten zustande, greift 
                                        grundsätzlich die gesetzlich 
                                        vorgesehene Auffangregelung über 
                                        die Arbeitnehmerbeteiligung ein. 
                                        Da die Nemetschek SE ihren Sitz in 
                                        Deutschland haben wird, gelten 
                                        dabei die Vorschriften des SEBG. 
                                        Der Vorstand der Nemetschek AG und 
                                        das bVG können die 
                                        Verhandlungsfrist einvernehmlich 
                                        auf insgesamt bis zu ein Jahr 
                                        verlängern. Die gesetzliche 
                                        Auffangregelung sieht die Bildung 
                                        eines SE-Betriebsrats und im Fall 
                                        einer durch Umwandlung gegründeten 
                                        SE, wenn in der Gesellschaft vor 
                                        der Umwandlung Bestimmungen über 
                                        die Mitbestimmung der Arbeitnehmer 
                                        im Aufsichtsoder Verwaltungsorgan 
                                        galten, den Erhalt der vor der 
                                        Umwandlung bestehenden Regelung 
                                        zur Mitbestimmung vor. Die Geltung 
                                        der gesetzlichen Auffangregelung 
                                        kann auch insgesamt oder in Teilen 
                                        in der Vereinbarung über die 
                                        Beteiligung der Arbeitnehmer 
                                        vorgesehen werden. In Ziffer 
                                        10.4.3 ist näher beschrieben, 
                                        welche Folgen die Geltung der 
                                        gesetzlichen Auffangregelung für 
                                        die Nemetschek SE haben würde. 
 
   10.2                                 Einleitung des 
                                        Verhandlungsverfahrens 
 
   Die Einleitung des Verfahrens zur 
   Regelung der 
   Arbeitnehmerbeteiligung erfolgt 
   nach den Vorschriften des SEBG. 
   Danach ist vorgeschrieben, dass 
   die Leitung der an der Umwandlung 
   beteiligten Gesellschaft - hier: 
   der Vorstand der Nemetschek AG - 
   im ersten Schritt die 
   Arbeitnehmer bzw. ihre 
   Vertretungen über die 
   beabsichtigte Umwandlung 
   informiert und zur Bildung des 
   bVG auffordert. Die Information 
   der Arbeitnehmervertretungen bzw. 
   der Arbeitnehmer erstreckt sich 
   gemäß § 4 SEBG auf (a) die 
   Identität und Struktur der an der 
   Umwandlung beteiligten 
   Gesellschaft - hier also der 
   Nemetschek AG - sowie der von der 
   Umwandlung betroffenen 
   Tochtergesellschaften und 
   betroffenen Betriebe und deren 
   Verteilung auf die 
   Mitgliedstaaten, (b) die in 
   diesen Gesellschaften und 
   Betrieben bestehenden 
   Arbeitnehmervertretungen, (c) die 
   Zahl der zum Zeitpunkt der 
   Information in diesen 
   Gesellschaften und Betrieben 
   jeweils beschäftigten 
   Arbeitnehmer sowie die daraus zu 
   errechnende Gesamtzahl der in 
   einem Mitgliedstaat beschäftigten 

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April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: -7-

Arbeitnehmer und (d) die Zahl der 
   Arbeitnehmer, denen zum Zeitpunkt 
   der Information 
   Mitbestimmungsrechte in den 
   Organen dieser Gesellschaften 
   zustehen. 
 
   Der Vorstand der Nemetschek AG 
   hat die Arbeitnehmervertretungen 
   bzw. Arbeitnehmer in Deutschland 
   sowie in den Mitgliedstaaten, in 
   denen die Nemetschek Group 
   Arbeitnehmer beschäftigt 
   (Gesamtzahl der in den 
   Mitgliedstaaten beschäftigten 
   Arbeitnehmer: 1.160) mit 
   Schreiben vom 9. März 2015 über 
   die beabsichtigte Umwandlung der 
   Nemetschek AG in die Rechtsform 
   der SE informiert und zur Bildung 
   des bVG aufgefordert. 
 
   10.3                                 Bildung und Zusammensetzung des 
                                        bVG 
 
   Bildung und Zusammensetzung des 
   bVG richten sich vorliegend nach 
   § 5 Abs. 1 SEBG. Für die in jedem 
   Mitgliedstaat beschäftigten 
   Arbeitnehmer der beteiligten 
   Gesellschaft sowie deren 
   Tochtergesellschaften und 
   Betriebe, die in den 
   Mitgliedstaaten Arbeitnehmer 
   beschäftigen, werden Mitglieder 
   für das bVG gewählt oder 
   bestellt. Für jeden Anteil der in 
   einem Mitgliedstaat beschäftigten 
   Arbeitnehmer, der zehn Prozent 
   der Gesamtzahl der in allen 
   Mitgliedstaaten beschäftigten 
   Arbeitnehmer der beteiligten 
   Gesellschaft und deren 
   Tochtergesellschaften oder 
   Betriebe oder einen Bruchteil 
   davon beträgt, ist ein Mitglied 
   aus diesem Mitgliedstaat in das 
   bVG zu wählen oder zu bestellen. 
 
   Im Zeitpunkt der oben unter 
   Ziffer 10.2 angeführten 
   Information der 
   Arbeitnehmervertretungen und 
   Arbeitnehmer vom 9. März 2015 
   waren 1.160 Arbeitnehmer in den 
   Mitgliedstaaten (einschließlich 
   Deutschland) in Gesellschaften 
   der Nemetschek Group beschäftigt. 
   Ausgehend von diesen 
   Arbeitnehmerzahlen hat sich 
   folgende Sitzverteilung im bVG 
   ergeben: 
 
 
 
         Mitgliedstaat             Anzahl der  Prozent  Anzahl der bVG- 
                                 Arbeitnehmer                Mitglieder 
 
         Deutschland                      573    49,40                5 
 
         Ungarn                           266    22,93                3 
 
         Slowakei                          72     6,20                1 
 
         Österreich                        61     5,26                1 
 
         Frankreich                        38     3,28                1 
 
         Tschechien                        36     3,10                1 
 
         Norwegen                          30     2,59                1 
 
         Italien                           26     2,24                1 
 
         Belgien                           23     1,98                1 
 
         Niederlande                       16     1,38                1 
 
         Vereinigtes Königreich            13     1,12                1 
 
         Spanien                            6     0,52                1 
 
         Gesamt                         1.160   100,00               18 
 
 
                           Für die Wahl bzw. 
                           Bestellung der Mitglieder 
                           des bVG aus den einzelnen 
                           Mitgliedstaaten sind die 
                           jeweiligen nationalen 
                           Vorschriften einschlägig. 
                           Die Wahl bzw. Bestellung 
                           der Mitglieder sowie die 
                           Konstituierung des bVG 
                           liegen grundsätzlich in der 
                           Verantwortung der 
                           Arbeitnehmer und ihrer 
                           betroffenen 
                           Arbeitnehmervertretungen 
                           bzw. der für sie 
                           zuständigen Gewerkschaften. 
 
   10.4                    Verhandlungsverfahren und 
                           Regelung der 
                           Arbeitnehmerbeteiligung in 
                           der Nemetschek SE 
 
                           Sind alle Mitglieder des 
                           bVG bestimmt oder sind seit 
                           der Information der 
                           Arbeitnehmer und 
                           Aufforderung zur Bildung 
                           des bVG zehn Wochen 
                           vergangen, in denen 
                           aufgrund Verschuldens der 
                           Arbeitnehmerseite nicht 
                           alle Mitglieder des bVG 
                           benannt sind, lädt die 
                           Unternehmensleitung - hier: 
                           der Vorstand der Nemetschek 
                           AG - zur konstituierenden 
                           Sitzung des bVG. Mit dem in 
                           der Ladung vorgesehenen 
                           Termin beginnt die 
                           sechsmonatige 
                           Verhandlungsfrist gemäß § 
                           20 SEBG, die einvernehmlich 
                           von bVG und 
                           Unternehmensleitung auf 
                           insgesamt bis zu ein Jahr 
                           verlängert werden kann. 
 
   10.4.1                  Vereinbarung über die 
                           Beteiligung der 
                           Arbeitnehmer 
 
                           Ziel der Verhandlungen ist 
                           der Abschluss einer 
                           Vereinbarung mit dem Inhalt 
                           des § 21 SEBG. Die 
                           Vereinbarung soll danach 
                           insbesondere zu folgenden 
                           Punkten Regelungen 
                           enthalten: 
 
                           a)                             Geltungsbereich 
                                                          der 
                                                          Vereinbarung 
                                                          (einschließlich 
                                                          der außerhalb 
                                                          des 
                                                          Hoheitsgebietes 
                                                          der 
                                                          Mitgliedstaaten 
                                                          liegenden 
                                                          Unternehmen und 
                                                          Betriebe, 
                                                          sofern diese in 
                                                          den 
                                                          Geltungsbereich 
                                                          der 
                                                          Vereinbarung 
                                                          einbezogen 
                                                          werden); 
 
                           b)                             wenn ein 
                                                          SE-Betriebsrat 
                                                          gebildet werden 
                                                          soll: 
 
                                                          (1)                 Zusam- 
                                                                              menset- 
                                                                              zung 
                                                                              des 
                                                                              SE-Be- 
                                                                              triebs- 
                                                                              rats, 
                                                                              Anzahl 
                                                                              seiner 
                                                                              Mit- 
                                                                              glie- 
                                                                              der, 
                                                                              Sitz- 
                                                                              vertei- 
                                                                              lung, 
                                                                              einsch- 
                                                                              ließ- 
                                                                              lich 
                                                                              der 
                                                                              Auswir- 
                                                                              kungen 
                                                                              wesent- 
                                                                              licher 
                                                                              Ände- 
                                                                              rungen 
                                                                              der 
                                                                              Zahl 
                                                                              der in 
                                                                              der SE 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: -8-

be- 
                                                                              schäf- 
                                                                              tigten 
                                                                              Arbeit- 
                                                                              neh- 
                                                                              mer; 
 
                                                          (2)                 Befug- 
                                                                              nisse 
                                                                              und 
                                                                              Verfah- 
                                                                              ren 
                                                                              zur 
                                                                              Unter- 
                                                                              rich- 
                                                                              tung 
                                                                              und 
                                                                              An- 
                                                                              hörung 
                                                                              des 
                                                                              SE-Be- 
                                                                              triebs- 
                                                                              rats; 
 
                                                          (3)                 Häufig- 
                                                                              keit 
                                                                              der 
                                                                              Sitzun- 
                                                                              gen 
                                                                              des 
                                                                              SE-Be- 
                                                                              triebs- 
                                                                              rats; 
 
                                                          (4)                 für 
                                                                              den 
                                                                              SE-Be- 
                                                                              triebs- 
                                                                              rat 
                                                                              bereit- 
                                                                              zustel- 
                                                                              lende 
                                                                              finan- 
                                                                              zielle 
                                                                              und 
                                                                              materi- 
                                                                              elle 
                                                                              Mit- 
                                                                              tel; 
 
                           c)                             wenn kein 
                                                          SE-Betriebsrat 
                                                          gebildet werden 
                                                          soll: 
                                                          Durchführungsmo- 
                                                          dalitäten des 
                                                          Verfahrens bzw. 
                                                          der Verfahren 
                                                          zur 
                                                          Unterrichtung 
                                                          und Anhörung 
                                                          der 
                                                          Arbeitnehmer; 
 
                           d)                             wenn eine 
                                                          Vereinbarung 
                                                          über die 
                                                          Mitbestimmung 
                                                          getroffen wird: 
 
                                                          (1)                 Zahl 
                                                                              der 
                                                                              Mit- 
                                                                              glie- 
                                                                              der 
                                                                              des 
                                                                              Auf- 
                                                                              sichts- 
                                                                              organs 
                                                                              der 
                                                                              SE, 
                                                                              die 
                                                                              von 
                                                                              den 
                                                                              Arbeit- 
                                                                              neh- 
                                                                              mern 
                                                                              ge- 
                                                                              wählt 
                                                                              bzw. 
                                                                              be- 
                                                                              stellt 
                                                                              werden 
                                                                              können 
                                                                              oder 
                                                                              deren 
                                                                              Bestel- 
                                                                              lung 
                                                                              die 
                                                                              Arbeit- 
                                                                              nehmer 
                                                                              empfeh- 
                                                                              len 
                                                                              oder 
                                                                              ableh- 
                                                                              nen 
                                                                              kön- 
                                                                              nen; 
 
                                                          (2)                 Verfah- 
                                                                              ren, 
                                                                              nach 
                                                                              dem 
                                                                              die 
                                                                              Arbeit- 
                                                                              nehmer 
                                                                              diese 
                                                                              Mit- 
                                                                              glie- 
                                                                              der 
                                                                              wählen 
                                                                              bzw. 
                                                                              bestel- 
                                                                              len 
                                                                              oder 
                                                                              deren 
                                                                              Bestel- 
                                                                              lung 
                                                                              empfeh- 

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April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: -9-

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                                                                              oder 
                                                                              ableh- 
                                                                              nen 
                                                                              kön- 
                                                                              nen; 
 
                                                          (3)                 Rechte 
                                                                              dieser 
                                                                              Mit- 
                                                                              glie- 
                                                                              der; 
 
                           e)                             Zeitpunkt des 
                                                          Inkrafttretens 
                                                          der 
                                                          Vereinbarung 
                                                          und ihre 
                                                          Laufzeit; 
                                                          ferner die 
                                                          Fälle, in denen 
                                                          die 
                                                          Vereinbarung 
                                                          neu 
                                                          ausgehandelt 
                                                          werden soll und 
                                                          das dabei 
                                                          anzuwendende 
                                                          Verfahren. 
 
                           Die Vereinbarung kann 
                           darüber hinaus weitere 
                           Regelungen enthalten. 
 
   10.4.2                  Folgen der Nichtaufnahme 
                           oder des Abbruches von 
                           Verhandlungen 
 
                           Ein Beschluss des bVG über 
                           die Nichtaufnahme bzw. den 
                           Abbruch der Verhandlungen 
                           beendet das Verfahren zum 
                           Abschluss der Vereinbarung 
                           über die Beteiligung der 
                           Arbeitnehmer. Die 
                           Auffangregelungen in §§ 22 
                           ff. SEBG über den 
                           SE-Betriebsrat und in §§ 34 
                           ff. SEBG über die 
                           Mitbestimmung kraft 
                           Gesetzes sind in diesem 
                           Fall nicht anzuwenden. 
 
   10.4.3                  Gesetzliche Auffangregelung 
                           über die Beteiligung der 
                           Arbeitnehmer 
 
   Wird eine 
   Vereinbarung gemäß 
   § 21 SEBG nicht 
   innerhalb der 
   gesetzlich 
   vorgesehenen 
   Verhandlungsfrist 
   von sechs Monaten 
   oder der 
   einvernehmlich auf 
   ein Jahr 
   verlängerten 
   Verhandlungsfrist 
   getroffen, greifen 
   die 
   Auffangregelungen 
   gemäß den §§ 22 ff. 
   SEBG über die 
   Bildung eines 
   SE-Betriebsrats 
   kraft Gesetzes und 
   den §§ 34 ff. SEBG 
   über die 
   Mitbestimmung kraft 
   Gesetzes ein. Für 
   die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer in der 
   Nemetschek SE würde 
   bei Eingreifen der 
   Auffangregelungen 
   Folgendes gelten: 
 
   a)                      In Bezug auf die 
                           Mitbestimmung der 
                           Arbeitnehmer 
 
                           Die Nemetschek AG 
                           unterliegt nach Überzeugung 
                           des Vorstands nach 
                           derzeitiger Sachund 
                           Rechtslage keiner 
                           Mitbestimmung auf 
                           Unternehmensebene. Die 
                           Arbeitnehmer der Nemetschek 
                           AG haben danach bereits vor 
                           der Umwandlung der 
                           Nemetschek AG in die 
                           Europäische Gesellschaft 
                           keine Rechte, einen Teil 
                           der Mitglieder des 
                           Aufsichtsrats der 
                           Gesellschaft zu wählen oder 
                           zu bestellen oder die 
                           Bestellung eines Teils oder 
                           aller Mitglieder des 
                           Aufsichtsrats der 
                           Gesellschaft zu empfehlen 
                           oder abzulehnen. Aus diesem 
                           Grund würden die 
                           Arbeitnehmer auch nach der 
                           Umwandlung der Nemetschek 
                           AG in eine Europäische 
                           Gesellschaft keine Rechte 
                           erlangen, Mitglieder des 
                           Aufsichtsrats der 
                           Nemetschek SE zu wählen 
                           bzw. zu bestellen oder 
                           deren Bestellung zu 
                           empfehlen oder abzulehnen, 
                           so dass sich diesbezüglich 
                           keine Änderungen gegenüber 
                           der Bestellung von 
                           Aufsichtsratsmitgliedern 
                           der Nemetschek AG ergeben 
                           würden. 
 
   b)                      In Bezug auf die 
                           Unterrichtung und Anhörung 
                           der Arbeitnehmer 
 
                           Die Unterrichtung und 
                           Anhörung würde sich bei 
                           Eingreifen der gesetzlichen 
                           Auffangregelung nach den §§ 
                           22 ff. SEBG richten. Danach 
                           wäre ein SE-Betriebsrat zu 
                           bilden. Aufgabe des 
                           SE-Betriebsrats wäre die 
                           Sicherung der Unterrichtung 
                           und Anhörung der 
                           Arbeitnehmer in der 
                           Nemetschek SE. Er wäre 
                           zuständig für alle 
                           Angelegenheiten, die die 
                           Nemetschek SE selbst, eine 
                           ihrer Tochtergesellschaften 
                           oder einen ihrer Betriebe 
                           in einem anderen 
                           Mitgliedstaat betreffen, 
                           oder die über die 
                           Befugnisse der zuständigen 
                           Organe auf der Ebene des 
                           einzelnen Mitgliedstaates 
                           hinausgehen. Der 
                           SE-Betriebsrat wäre 
                           jährlich über die 
                           Entwicklung der 
                           Geschäftslage und die 
                           Perspektiven der SE zu 
                           unterrichten und anzuhören. 
                           Über außergewöhnliche 
                           Umstände wäre er ebenfalls 
                           zu unterrichten und dazu 
                           anzuhören. Über Inhalt und 
                           Ergebnisse der 
                           Unterrichtung und Anhörung 
                           hätte der SE-Betriebsrat 
                           seinerseits die 
                           Arbeitnehmervertreter bzw. 
                           - in Ermangelung von 
                           Arbeitnehmervertretern - 
                           die Arbeitnehmer der SE, 
                           ihrer Tochtergesellschaften 
                           und Betriebe zu 
                           informieren. 
 
                           Die Kosten, die durch 
                           Bildung und Tätigkeit eines 
                           SE-Betriebsrats entstehen, 
                           hätte die Nemetschek SE zu 
                           tragen. 
 
                           Die Zusammensetzung des 
                           SE-Betriebsrats und die 
                           Benennung seiner Mitglieder 
                           würden grundsätzlich 
                           entsprechend den 
                           Bestimmungen über die 
                           Benennung der Mitglieder 
                           des bVG erfolgen; er wäre 
                           also ebenfalls aus 
                           Vertretern der Arbeitnehmer 
                           aus den Mitgliedstaaten zu 
                           besetzen, in denen die 
                           Nemetschek Group 
                           Arbeitnehmer beschäftigt, 
                           wobei sich die 
                           Sitzverteilung am Anteil 
                           der auf den jeweiligen 
                           Mitgliedstaat entfallenden 
                           Arbeitnehmerzahl richten 
                           würde. Würde der 
                           SE-Betriebsrat gemäß § 22 
                           Abs. 1 Nr. 2 SEBG gebildet, 

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April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: -10-

weil bis zum Ende des 
                           Verhandlungszeitraums keine 
                           Vereinbarung zustande 
                           gekommen ist, wäre für die 
                           Feststellung der Zahl der 
                           beschäftigten Arbeitnehmer 
                           das Ende des 
                           Verhandlungszeitraums 
                           maßgeblich (vgl. § 23 Abs. 
                           1 Satz 4 SEBG). Das 
                           Verfahren zur Benennung der 
                           einzelnen Mitglieder würde 
                           dem Recht des 
                           Mitgliedstaates 
                           unterliegen, für den sie zu 
                           benennen sind. In 
                           Deutschland kämen danach 
                           die entsprechenden 
                           Regelungen des SEBG zur 
                           Anwendung. 
 
                           Während des Bestehens der 
                           SE wäre im Fall des 
                           Eingreifens der 
                           gesetzlichen 
                           Auffangregelung alle zwei 
                           Jahre von der Leitung der 
                           SE - hier: dem Vorstand der 
                           Nemetschek SE - zu 
                           überprüfen, ob 
                           Veränderungen in der SE, 
                           ihrer Tochtergesellschaften 
                           und Betriebe, insbesondere 
                           der Arbeitnehmerzahlen, 
                           eine Änderung in der 
                           Zusammensetzung des 
                           SE-Betriebsrats 
                           erforderlich machen. Der 
                           SE-Betriebsrat hätte vier 
                           Jahre nach seiner 
                           Einsetzung mit der Mehrheit 
                           seiner Mitglieder darüber 
                           zu beschließen, ob 
                           Verhandlungen über eine 
                           Vereinbarung zur 
                           Beteiligung der 
                           Arbeitnehmer in der SE 
                           aufgenommen werden sollen 
                           oder die bisherige Regelung 
                           fortgelten soll. Wird ein 
                           Beschluss über die Aufnahme 
                           von Verhandlungen gefasst, 
                           tritt für diese 
                           Verhandlungen der 
                           SE-Betriebsrat an die 
                           Stelle des bVG. 
 
                           Die nationalen 
                           Arbeitnehmervertretungen 
                           blieben von der Bildung des 
                           SE-Betriebsrats unberührt. 
 
   10.4.4                  Kosten des 
                           Verhandlungsverfahrens und 
                           der Bildung des bVG 
 
   Die Kosten, die 
   durch die Bildung 
   und Tätigkeit des 
   bVG bereits 
   entstanden sind 
   bzw. noch entstehen 
   werden, trägt die 
   Nemetschek AG bzw. 
   nach Wirksamwerden 
   der Umwandlung die 
   Nemetschek SE. Die 
   Kostentragungs- 
   pflicht umfasst die 
   sachlichen und 
   persönlichen Kosten 
   im Zusammenhang mit 
   der Tätigkeit des 
   bVG einschließlich 
   der Verhandlungen, 
   insbesondere für 
   Räume und sachliche 
   Mittel (z.B. 
   Telefon, Fax, 
   Literatur), 
   Dolmetscher und 
   Büropersonal im 
   Zusammenhang mit 
   den Verhandlungen 
   sowie die 
   notwendigen 
   Reiseund 
   Aufenthaltskosten 
   der Mitglieder des 
   bVG. 
 
   11.                     Sonstige Auswirkungen der 
                           Umwandlung auf die 
                           Arbeitnehmer und ihre 
                           Vertretungen 
 
   Auf die 
   Arbeitnehmer und 
   ihre Vertretungen 
   wirkt sich die 
   Umwandlung im 
   Übrigen wie folgt 
   aus: 
 
   11.1                    Die Rechte und Pflichten 
                           der Arbeitnehmer der 
                           Nemetschek Group aus den 
                           bestehenden Anstellungsund 
                           Arbeitsverträgen bleiben 
                           unverändert bestehen. Dies 
                           gilt auch in Bezug auf die 
                           beteiligte Gesellschaft 
                           selbst; § 613a BGB ist auf 
                           die Umwandlung nicht 
                           anzuwenden, da aufgrund der 
                           Identität der Rechtsträger 
                           kein Betriebsübergang 
                           stattfindet. 
 
   11.2                    Für die Arbeitnehmer der 
                           Nemetschek Group geltende 
                           Betriebsvereinbarungen, 
                           Tarifverträge und sonstige 
                           kollektivarbeitsrechtliche 
                           Regelungen gelten 
                           unverändert nach Maßgabe 
                           der jeweiligen 
                           Vereinbarungen fort. 
 
   11.3                    Für die bestehenden 
                           Arbeitnehmervertretungen in 
                           den Gesellschaften und 
                           Betrieben der Nemetschek 
                           Group ergeben sich durch 
                           die Umwandlung keine 
                           Änderungen. Die bestehenden 
                           Arbeitnehmervertretungen 
                           bleiben erhalten. 
 
   11.4                    Schließlich sind aufgrund 
                           der Umwandlung keine 
                           Maßnahmen vorgesehen oder 
                           geplant, die Auswirkungen 
                           auf die Situation der 
                           Arbeitnehmer hätten. 
 
   12.                     Abschlussprüfer 
 
   Zum Abschlussprüfer 
   und 
   Konzernabschlussprü- 
   fer für das erste 
   Geschäftsjahr der 
   Nemetschek SE wird 
   die Ernst & Young 
   GmbH 
   Wirtschaftsprüfungs- 
   gesellschaft, 
   München, bestellt. 
 
   Anlage 1 
 
   SATZUNG 
   der 
   Nemetschek SE 
 
   I. Allgemeine Bestimmungen 
 
   § 1 
   Firma und Sitz 
 
     1.    Die Firma der Gesellschaft lautet: 
 
 
          Nemetschek SE. 
 
 
     2.    Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München. 
 
 
   § 2 
   Gegenstand des Unternehmens 
 
     1.    Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung einer 
           Gruppe von Unternehmen, deren Tätigkeit insbesondere 
           Consulting, Forschung, Entwicklung, Produktion, Einkauf und 
           Vertrieb von Produkten und Lösungen der Informations- und 
           Kommunikationstechnologie im Bereich von Planen, Bauen und 
           Nutzen umfasst. Gegenstand des Unternehmens sind des Weiteren 
           die Gründung, der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, 
           die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich der 
           Finanzierung und des Finanzmanagements für Unternehmen, an 
           denen die Gesellschaft beteiligt ist; ausgenommen hiervon sind 
           Dienstleistungen, die einer Erlaubnis nach dem 
           Kreditwesengesetz bedürfen. Schließlich ist Gegenstand des 
           Unternehmens das Verwalten und Lizenzieren von Markenrechten 
           in den vorbezeichneten Geschäftsfeldern. 
 
 
     2.    Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte 
           vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens 
           zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen 
           geeignet sind. Sie kann auf den in Absatz 1 bezeichneten 
           Geschäftsfeldern auch selbst tätig werden. 
 
 
     3.    Die Gesellschaft kann Unternehmen, an denen sie 
           mehrheitlich beteiligt ist, ganz oder teilweise unter 
           einheitlicher Leitung zusammenfassen. Sie kann ihren Betrieb 
           ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder 
           verbundenen Unternehmen überlassen. 
 
 
   § 3 
   Geschäftsjahr 
 
           Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
   § 4 
   Bekanntmachungen und Informationen 
 
     1.    Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im 
           Bundesanzeiger für die Bundesrepublik Deutschland 
           veröffentlicht, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes 
           bestimmt. 
 
 
     2.    Informationen an die Inhaber zugelassener 
           Wertpapiere der Gesellschaft können auch mittels 
           elektronischer Medien übermittelt werden. 
 
 
   II. Grundkapital und Aktien 
 
   § 5 
   Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Stückaktien 
 
     1.    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
           38.500.000,00 (in Worten: Euro achtunddreißig Millionen 
           fünfhunderttausend). Es ist eingeteilt in 38.500.000 (in 
           Worten: achtunddreißig Millionen fünfhunderttausend) 
           Stückaktien. 
 
 
     2.    Das Grundkapital der Nemetschek SE in Höhe von EUR 
           38.500.000,00 (in Worten: Euro achtunddreißig Millionen 
           fünfhunderttausend) wurde durch formwechselnde Umwandlung der 
           im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 117720 
           eingetragenen Nemetschek Aktiengesellschaft mit dem Sitz in 
           München erbracht. 
 
 
     3.    Das Grundkapital der Nemetschek Aktiengesellschaft 
           wurde in Höhe von DM 5.000.000,00 durch formwechselnde 

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April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Nemetschek Aktiengesellschaft: -11-

Umwandlung der Nemetschek GmbH (vormals Nemetschek 
           Programmsystem GmbH) erbracht. In Höhe von DM 900.000,00 ist 
           das Stammkapital der Nemetschek Programmsystem GmbH im Wege 
           der Sacheinlage durch die Einbringung aller Aktiva und Passiva 
           des Ingenieurbüros Prof. Dipl.-Ing. Georg Nemetschek, München, 
           erbracht worden. 
 
 
   § 6 
   Inhaberaktien, Aktienurkunden 
 
     1.    Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den 
           Inhaber. 
 
 
     2.    Die Form der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Dasselbe gilt für 
           Schuldverschreibungen und deren Zins- und Erneuerungsscheine. 
           Die Gesellschaft kann anstelle von Einzelurkunden auch 
           Urkunden über mehrere Aktien (Globalurkunden) ausgeben. Die 
           Aktionäre haben keinen Anspruch auf Verbriefung ihres Anteils. 
 
 
     3.    In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die 
           Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von § 60 Absatz 2 
           Satz 3 AktG festgesetzt werden. 
 
 
   III. Organisationsverfassung 
 
   § 7 
   Organisationsverfassung, Organe 
 
     1.    Die Organisationsverfassung folgt dem 
           dualistischen System. 
 
 
     2.    Die Organe der Gesellschaft sind das Leitungsorgan 
           ('Vorstand'), das Aufsichtsorgan ('Aufsichtsrat') und die 
           Hauptversammlung. 
 
 
   IV. Vorstand 
 
   § 8 
   Zusammensetzung und Geschäftsführung 
 
     1.    Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer 
           oder mehreren Personen. 
 
 
     2.    Die Mitglieder des Vorstands werden vom 
           Aufsichtsrat für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren 
           bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. 
 
 
     3.    Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft 
           nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und - soweit vorhanden - 
           der Geschäftsordnung zu führen. Der Aufsichtsrat kann eine 
           Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. 
 
 
     4.    Folgende Geschäfte darf der Vorstand nur mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen: 
 
 
       a)    Verkauf, Veräußerung, Verpachtung und jede 
             anderweitige Übertragung (auch nach dem Umwandlungsgesetz) 
             des Unternehmens im ganzen oder in wesentlichen Teilen; 
 
 
       b)    Erwerb, Pacht oder Beteiligung von bzw. an 
             anderen Unternehmen, die Veräußerung oder Aufgabe von 
             Beteiligungen oder die Auflösung von Pachtverträgen; 
 
 
       c)    Abschluss von Unternehmensverträgen i.S.v. §§ 
             291ff. AktG; 
 
 
       d)    Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen 
             oder Filialen, auch zur Aufnahme neuer oder Aufgabe alter 
             Geschäftszweige, soweit diese nicht durch den Aufsichtsrat 
             im Rahmen des Beschlusses des Budgets bereits genehmigt 
             wurden; 
 
 
       e)    Erwerb, Veräußerung oder Belastung von 
             Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nebst den 
             dazugehörenden Verpflichtungsgeschäften. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat kann weitere Geschäfte festlegen, auch in 
           einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die nur mit seiner 
           Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
 
     5.    Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher 
           Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
           des Vorsitzenden den Ausschlag. 
 
 
     6.    Der Vorstand kann in allen Fragen der 
           Geschäftsführung, insbesondere in Fällen des § 111 Absatz 4 
           Satz 3 AktG (Verweigerung der Zustimmung durch den 
           Aufsichtsrat), die Entscheidung der Hauptversammlung 
           herbeiführen. Bei schwerwiegenden Eingriffen in Rechte der 
           Aktionäre ist er hierzu verpflichtet. 
 
 
   § 9 
   Vertretung 
 
     1.    Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so 
           vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere 
           Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch 
           zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in 
           Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der 
           Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder 
           einzeln zur Vertretung berechtigt sind. 
 
 
     2.    Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren 
           Mitgliedern des Vorstands durch Beschluss generell oder für 
           den Einzelfall die Befugnis erteilen, die Gesellschaft bei der 
           Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines 
           Dritten uneingeschränkt zu vertreten. 
 
 
   V. Aufsichtsrat 
 
   § 10 
   Zusammensetzung und Amtsdauer 
 
     1.    Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Der 
           Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 
 
 
     2.    Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt 
           vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 für die Zeit bis zur 
           Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
           Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die 
           Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Amtszeit endet 
           spätestens sechs Jahre nach Amtsbeginn. Wiederbestellungen 
           sind zulässig. 
 
 
     3.    Zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der 
           Nemetschek SE werden folgende Personen bestellt: 
 
 
       -     Kurt Dobitsch, München, Aufsichtsrat 
 
 
       -     Prof. Georg Nemetschek, München, Vorsitzender 
             des Stiftungsrats der Nemetschek Stiftung 
 
 
       -     Rüdiger Herzog, Grünwald, Rechtsanwalt 
 
 
 
           Die Bestellung der vorgenannten Aufsichtsratsmitglieder 
           erfolgt jeweils mit Wirkung ab der Eintragung der Nemetschek 
           SE in das Handelsregister des Amtsgerichts München und endet 
           mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das erste Voll- oder 
           Rumpfgeschäftsjahr der Nemetschek SE beschließt, spätestens 
           jedoch drei Jahre nach Amtsbeginn. 
 
 
     4.    Gleichzeitig mit der Wahl der ordentlichen 
           Aufsichtsratsmitglieder können für ein oder mehrere bestimmte 
           Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder gewählt werden. Sie 
           werden nach der bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge 
           Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder, 
           als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf 
           ihrer Amtszeit ausscheiden. Sind Ersatzmitglieder gewählt, so 
           tritt das Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit 
           des ausgeschiedenen ordentlichen Mitglieds an dessen Stelle. 
 
 
     5.    Jedes Mitglied und die Ersatzmitglieder des 
           Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden 
           des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende 
           schriftliche Erklärung jederzeit mit Monatsfrist zum 
           Monatsende niederlegen. 
 
 
     6.    Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind berechtigt, 
           im Falle ihrer Verhinderung Dritte im Rahmen von § 109 Absatz 
           3 AktG mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben schriftlich zu 
           ermächtigen. Eine solche Ermächtigung ist dem Vorsitzenden des 
           Aufsichtsrats jeweils vor der betreffenden Sitzung des 
           Aufsichtsrats anzuzeigen. 
 
 
   § 11 
   Willenserklärungen des Aufsichtsrats 
 
     1.    Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens 
           des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner 
           Verhinderung, durch dessen Stellvertreter abgegeben. 
 
 
     2.    Ständiger Vertreter des Aufsichtsrats gegenüber 
           Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden, sowie 
           gegenüber dem Vorstand, ist der Vorsitzende oder, im Falle 
           seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter. 
 
 
   § 12 
   Vorsitzender und Stellvertreter 
 
     1.    Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die 
           von den Anteilseignern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder 
           neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung 
           statt, zu der es einer schriftlichen Einladung nicht bedarf. 
           In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte 
           einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit des 
           Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit bei 
           der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer 
           Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats. 
 
 
     2.    Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter 
           vorzeitig aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat 
           unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des 
           Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
 
 
   § 13 
   Einberufung und Beschlussfassung 
 
     1.    Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und 
           Beschlussfassung gelten die nachfolgenden Bestimmungen; in der 
           Geschäftsordnung können hierzu ergänzende Bestimmungen 
           getroffen werden. Der Aufsichtsrat soll einmal im 
           Kalendervierteljahr, er muss zweimal im Kalenderhalbjahr 
           zusammentreten. 
 
 
     2.    Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit einer Frist von zwei Wochen 
           schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden 

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April 08, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung 
           nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende 
           die Frist abkürzen und die Sitzung fernmündlich, per E-Mail 
           oder durch Fernkopie einberufen. Außerhalb der Sitzungen ist 
           auch eine schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung 
           zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer 
           vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist 
           widerspricht. Fernmündlich gefasste Beschlüsse sind 
           nachträglich schriftlich zu bestätigen. 
 
 
     3.    Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom 
           Aufsichtsratsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von 
           seinem Stellvertreter, geleitet. 
 
 
     4.    Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an 
           Abstimmungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie 
           einem anderen Aufsichtsratsmitglied schriftliche Stimmabgaben 
           überlassen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der 
           Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Die 
           Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, 
           soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes zwingend 
           vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
           Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines 
           Stellvertreters, den Ausschlag. 
 
 
     5.    Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine 
           Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu 
           unterzeichnen ist. Die Niederschrift über schriftlich, 
           fernmündlich oder per E-Mail gefasste oder fernkopierte 
           Beschlüsse hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu 
           unterzeichnen. 
 
 
   § 14 
   Satzungsänderungen 
 
           Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der 
           Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen. 
 
 
   § 15 
   Vergütung des Aufsichtsrats 
 
     1.    Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für 
           jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat 
           eine feste Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00, fällig am Tag 
           nach Ablauf derjenigen Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr 
           entscheidet. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den 
           doppelten, der stellvertretende Vorsitzende den 
           eineinhalbfachen Betrag. Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
           Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres 
           angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer 
           ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. 
 
 
     2.    Neben der festen Vergütung gemäß vorstehendem 
           Absatz 1 erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats jährlich 
           eine am Unternehmenserfolg orientierte variable Vergütung in 
           Höhe von EUR 500,00 für jeweils EUR 0,01, um die das im 
           Konzernabschluss nach Maßgabe von IAS 33 ausgewiesene 
           verwässerte Ergebnis pro Aktie im jeweiligen Geschäftsjahr 
           einen Mindestbetrag von EUR 0,225 übersteigt. Die variable 
           Vergütung wird fällig am Tag derjenigen Hauptversammlung, die 
           über die Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende 
           Geschäftsjahr entscheidet. 
 
 
     3.    Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten Ersatz 
           aller Auslagen. Sie werden in eine im Interesse der 
           Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene 
           Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder 
           und bestimmte Mitarbeiter des Nemetschek-Konzerns einbezogen. 
           Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. 
 
 
     4.    Die Gesellschaft erstattet jedem 
           Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende 
           Umsatzsteuer. 
 
 
   VI. Hauptversammlung 
 
   § 16 
   Einberufung 
 
     1.    Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet an 
           deren Sitz oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt. 
 
 
     2.    Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch 
           den Vorstand oder in gesetzlich vorgesehenen Fällen durch den 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
 
     3.    Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine 
           kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor dem 
           Tag einzuberufen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre zur 
           Hauptversammlung nach § 17 anzumelden haben. 
 
 
   § 17 
   Teilnahmerecht und Stimmrecht 
 
     1.    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
           die sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur 
           Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft gemäß den 
           gesetzlichen Bestimmungen ihren Aktienbesitz nachgewiesen 
           haben. 
 
 
     2.    Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den 
           gesetzlichen Stichtag beziehen und ist in deutscher oder 
           englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen. 
 
 
     3.    Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung 
           eine Stimme. Das Stimmrecht kann gemäß den gesetzlichen 
           Bestimmungen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. 
 
 
     4.    Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass 
           Aktionäre auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre 
           Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation 
           abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, 
           Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der 
           Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
   § 18 
   Versammlungsleitung 
 
     1.    Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Fall seiner Verhinderung 
           sein Stellvertreter oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu 
           bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. 
 
 
     2.    Der Vorsitzende leitet die Versammlungen, bestimmt 
           die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung 
           behandelt werden und entscheidet über die Form der Abstimmung. 
           Er kann das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich 
           angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn 
           oder während der Versammlung den zeitlichen Rahmen des 
           Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen 
           Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- und 
           Fragebeitrags angemessen festsetzen. 
 
 
   § 19 
   Beschlussfassung und Wahlen 
 
     1.    Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit 
           einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit dem 
           nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Für 
           Satzungsänderungen bedarf es, soweit nicht zwingende 
           gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, einer Mehrheit von 
           zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bzw., sofern mindestens 
           die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen 
           Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit das Gesetz für 
           Beschlüsse der Hauptversammlung außerdem eine Mehrheit des bei 
           der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, 
           genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des 
           bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. 
 
 
     2.    Im Falle der Stimmengleichheit gilt, ausgenommen 
           bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt. 
 
 
     3.    Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache 
           Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl 
           zwischen den Personen statt, die die höchsten Stimmenzahlen 
           erhalten haben. 
 
 
   § 20 
   Ordentliche Hauptversammlung 
 
     1.    Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb 
           der ersten sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres 
           statt. 
 
 
     2.    Sie beschließt insbesondere über die Entlastung 
           des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Bestellung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats, über die Verwendung des 
           Bilanzgewinnes und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über 
           die Feststellung des Jahresabschlusses. 
 
 
   VII. Jahresabschluss, Gewinnverwendung 
 
   § 21 
   Geschäftsbericht, Jahresabschluss 
 
     1.    Der Vorstand hat, soweit dies dem ordnungsgemäßen 
           Geschäftsgang entspricht, den Jahresabschluss (Bilanz nebst 
           Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und 
           erforderlichenfalls den Lagebericht innerhalb der ersten drei 
           Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres unter Beachtung der 
           gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und unverzüglich dem 
           Abschlussprüfer vorzulegen. Unverzüglich nach Eingang des 
           Prüfungsberichts des Abschlussprüfers hat der Vorstand den 
           Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands und den 
           Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Aufsichtsrat mit 
           einem Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns 
           vorzulegen. 
 
 
     2.    Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht des Vorstands und den Vorschlag für die Verwendung 

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