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DGAP-HV: CompuGroup Medical Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2015 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

CompuGroup Medical Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
08.04.2015 17:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   CompuGroup Medical Aktiengesellschaft 
 
   Koblenz 
 
   - ISIN DE0005437305 - 
   - WKN 543730 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
   am Mittwoch, den 20. Mai 2015, um 11.00 Uhr 
 
   am Sitz der Gesellschaft 
 
   Maria Trost 21 
   56070 Koblenz 
   - Innovationsforum - 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           CompuGroup Medical AG und des gebilligten Konzernabschlusses 
           zum 31. Dezember 2014, des Lageberichts für die CompuGroup 
           Medical AG, des Konzernlageberichts, des in den Lageberichten 
           enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 und § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB), des 
           Vorschlags des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter 
           www.cgm.com/hv und in den Geschäftsräumen am Sitz der 
           Gesellschaft, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, zu den üblichen 
           Geschäftszeiten eingesehen werden. Sie werden den Aktionären 
           auf Wunsch auch kostenlos und unverzüglich zugesandt. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
           festgestellt bzw. gebilligt hat und damit eine Feststellung 
           durch die Hauptversammlung entfällt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 sollen 0,35 EUR 
           je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. Die 
           Dividende soll am 21. Mai 2015 ausgezahlt werden. Eigene 
           Aktien der Gesellschaft sind nicht dividendenberechtigt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den im 
           Jahresabschluss der CompuGroup Medical AG zum 31. Dezember 
           2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 20.000.000,- EUR 
           wie folgt zu verwenden: 
 
 
       Ausschüttung einer Dividende von 0,35 EUR    17.403.266,65 EUR 
       je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 
       dividendenberechtigter Stückaktie: 
 
       Vortrag auf neue Rechnung:                    2.596.733,35 EUR 
 
 
           Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und 
           den Gewinnvortrag sind die 49.723.619 zur Zeit des 
           Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
           vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 
           dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich 
           die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 
           dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung 
           verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
           angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
           unverändert eine Dividende von 0,35 EUR je 
           dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen entsprechend 
           angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Prüfers für den Abschluss des 
           Geschäftsjahres 2015 und für prüferische Durchsichten im 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
           am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie 
           zum Prüfer für prüferische Durchsichten von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2015 zu 
           bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           Aktiengesetz (AktG) und §§ 1, 4 des Gesetzes über die 
           Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat 
           (DrittelbG), welches an die Stelle des 
           Betriebsverfassungsgesetzes 1952 getreten ist, sowie § 10 Abs. 
           1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Vertretern der 
           Aktionäre und zwei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Die 
           Amtszeit des als Vertreter der Aktionäre gewählten 
           Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Rolf Hinz endete durch 
           Amtsniederlegung am 06.02.2015. Der zu ergänzende Aufsichtsrat 
           wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung 
           gewählt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 
           beschließt. Diese kürzere Amtszeit kann nach § 10 Abs. 2 der 
           Satzung bei der Wahl bestimmt werden. An den Wahlvorschlag ist 
           die Hauptversammlung nicht gebunden. 
 
 
           a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn René Obermann, wohnhaft in Bonn, Partner beim 
           U.S.-amerikanischen Private Equity Unternehmen Warburg Pincus 
           LLC, New York, USA, für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, 
           die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, 
           als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Herr Obermann ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Aufsichtsratsmitglied der E.ON SE, Düsseldorf 
 
 
           Aufsichtsratsmitglied der ThyssenKrupp AG, Essen 
 
 
           Aufsichtsratsmitglied der Spotify Technology SA, Luxemburg 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung, einschließlich der Einziehung eigener 
           Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) unter 
           Beendigung der bestehenden Ermächtigung 
 
 
           Die dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. 
           Mai 2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist 
           bis zum 19. Mai 2015 befristet. Diese Ermächtigung soll 
           beendet und durch eine neue ersetzt werden. Der folgende 
           Beschlussvorschlag regelt die Modalitäten des Erwerbs eigener 
           Aktien und ihre anschließende Verwendung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden oder - falls dieser 
           Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
           vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
           erwerben. Auf die erworbenen Aktien darf zusammen mit anderen 
           eigenen Aktien der Gesellschaft, die sich im Besitz der 
           Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71d und 71e AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des im 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
           entfallen. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im 
           Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre 
           oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die 
           Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen 
           Aktien genutzt werden. 
 
 
           b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
           oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch 
           die Gesellschaft oder für ihre Rechnung durch Dritte ausgeübt 
           werden. Die Ermächtigung wird am 21. Mai 2015 wirksam und gilt 
           bis zum 20. Mai 2020. 
 
 
           c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse 
           oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre 
           beziehungsweise mittels einer öffentlichen Aufforderung an 
           alle Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten. 
 
 
           (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der 
           Kaufpreis für eine Aktie den nicht gewichteten 
           Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft, der durch die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 11:06 ET (15:06 GMT)

Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse, Frankfurt am Main, in 
           den fünf Börsenhandelstagen vor dem Erwerbstag ermittelt 
           wurde, um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
           (2) Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein öffentliches 
           Kaufangebot an alle Aktionäre oder mittels einer öffentlichen 
           Aufforderung an alle Aktionäre zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
           Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den für Aktien der Gesellschaft 
           ermittelten, nicht gewichteten Durchschnitt der 
           Schlussauktionskurse im Xetra-Handel (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse, 
           Frankfurt am Main, an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag 
           der öffentlichen Ankündigung des Angebots beziehungsweise der 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots um 
           nicht mehr als 20 % über- oder unterschreiten. 
 
 
           (3) Das Kaufangebot beziehungsweise die Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen 
           vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, 
           beziehungsweise im Falle einer Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht 
           sämtliche angenommen werden, muss die Annahme im Verhältnis 
           der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte 
           Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
           Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
           Grundsätzen können vorgesehen werden. 
 
 
           d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
 
           (1) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse 
           oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. Sie 
           können ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer 
           Weise veräußert werden, sofern die Aktien gegen Barzahlung und 
           zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
           Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der 
           zusammengenommene, auf die Anzahl der unter dieser 
           Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag 
           des Grundkapitals zusammen mit dem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von neuen Aktien, die seit Beschlussfassung über 
           diese Ermächtigung, also ab dem 21. Mai 2015, aufgrund von 
           etwaigen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien aus Genehmigtem 
           Kapital unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG begeben werden, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft nicht überschreiten. 
 
 
           (2) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten zum 
           Zwecke des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen angeboten und übertragen werden. 
 
 
           (3) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats als 
           Gegenleistung dafür angeboten und veräußert werden, dass der 
           Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften zur 
           Vermarktung und Entwicklung von Produkten der CompuGroup 
           gewerbliche Schutzrechte beziehungsweise Immaterialgüterrechte 
           von Dritten, wie insbesondere Patente oder Marken, übertragen 
           oder Lizenzen an derartigen Rechten erteilt werden. 
 
 
           (4) Die Aktien können auch zur Erfüllung von Optionsrechten 
           aus von der Gesellschaft und verbundenen Unternehmen 
           ausgegebenen Aktienoptionen verwendet werden. 
 
 
           (5) Sie können zur Bedienung beziehungsweise Absicherung von 
           Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf CompuGroup Aktien, 
           insbesondere aus und in Zusammenhang mit von der Gesellschaft 
           oder verbundenen Unternehmen auszugebenden Wandel- 
           /Optionsschuldverschreibungen, verwendet werden. 
 
 
           (6) Sie können ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die 
           Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedarf. Durch die Einziehung erhöht sich nicht der Anteil der 
           übrigen Aktien am Grundkapital. Der Vorstand kann abweichend 
           hiervon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt 
           wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am 
           Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in 
           diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der 
           Satzung anzupassen. 
 
 
           e) Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmal oder 
           mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
           Ermächtigung gemäß lit. d) Nrn. (1) bis (5) können nach 
           Weisung des Vorstands auch durch abhängige oder im 
           Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
           Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
           f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird 
           insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den 
           vorstehenden Ermächtigungen nach lit. d) Nrn. (1) bis (5) 
           verwendet werden. 
 
 
           g) Die durch Hauptversammlungsbeschluss vom 19. Mai 2010 
           erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet am 19. 
           Mai 2015. Davon unberührt bleiben die im vorgenannten 
           Hauptversammlungsbeschluss erteilten Ermächtigungen zur 
           Verwendung etwa erworbener eigener Aktien. 
 
 
           h) Diese Ermächtigung gilt unverändert für den Vorstand der 
           zukünftigen CompuGroup SE fort, sofern die Hauptversammlung 
           die unter TOP 8 vorgeschlagene Umwandlung in eine SE 
           beschließen sollte und die Eintragung im Handelsregister 
           vollzogen ist. 
 
 
     8.    Formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine 
           Europäische Aktiengesellschaft (SE) und Wahlen zum ersten 
           Aufsichtsrat der CompuGroup Medical SE 
 
 
           a) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen, wobei gem. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der 
           Aufsichtsrat - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses - den Vorschlag zur Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen 
           CompuGroup Medical SE (Ziffer 12 des Umwandlungsplans) 
           unterbreitet: 
 
 
           Dem Umwandlungsplan vom 27.03.2015 (Urkunde des Notars 
           Hans-Jörg Assenmacher mit Amtssitz in Koblenz, Urkundenrolle 
           426/2015 vom 27.03.2015 über die Umwandlung der CompuGroup 
           Medical AG in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas 
           Europaea, SE) wird zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als 
           Anlage beigefügte Satzung der CompuGroup Medical SE wird 
           genehmigt, wobei hinsichtlich § 4 Abs. 1 und Abs. 5 bis 6 der 
           Satzung der CompuGroup Medical SE die Maßgaben von Ziffer 3.4 
           des Umwandlungsplans gelten. 
 
 
           b) 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen als 
           Anteilseignervertreter in den ersten Aufsichtsrat der 
           CompuGroup Medical SE zu wählen: 
 
 
           (i) 
 
 
             Herr Dr. Klaus Esser, geboren 21.11.1947 wohnhaft 
             in Düsseldorf, von Beruf Geschäftsführer; 
 
 
             Herr Prof. Dr. Daniel Gotthardt, geboren 18.11.1973, 
             wohnhaft in Heidelberg von Beruf Arzt; 
 
 
             Frau Dr. h.c. Ulrike Flach, geboren 01.01.1951, wohnhaft in 
             Mülheim a.d. Ruhr, von Beruf Parlamentarische 
             Staatssekretärin a.D.; 
 
 
             Herr René Obermann, geboren 05.03.1963, wohnhaft in Bonn, 
             von Beruf Partner einer Private Equity Gesellschaft. 
 
 
 
           und zwar jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der 
           ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das erste Geschäftsjahr der CompuGroup 
           Medical SE beschließt. 
 
 
           Der Umwandlungsplan und die Satzung der CompuGroup Medical SE 
           haben den folgenden Wortlaut: 
 
 
   UMWANDLUNGSPLAN 
 
   über die Formwechselnde Umwandlung der 
 
   CompuGroup Medical Aktiengesellschaft 
 
   - nachfolgend auch ' CompuGroup AG ' oder die ' Gesellschaft ' genannt 
   - 
 
   in die Rechtsform einer 
 
   Societas Europaea (SE) 
 
   mit der Firma 
 
   CompuGroup Medical SE 
 
   - nachfolgend auch ' CompuGroup SE ' genannt - 
 
   Präambel 
 
   Die CompuGroup AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit 
   Sitz und Hauptverwaltung in Koblenz. Sie ist eingetragen im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 4358. 
 
   Das Grundkapital der CompuGroup AG beträgt EUR 53.219.350,00 und ist 
   eingeteilt in 53.219.350 auf den Inhaber lautende Stückaktien. 
 

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April 08, 2015 11:06 ET (15:06 GMT)

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