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DGAP-HV: CompuGroup Medical Aktiengesellschaft: -6-

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2015 in Koblenz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

CompuGroup Medical Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
08.04.2015 17:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   CompuGroup Medical Aktiengesellschaft 
 
   Koblenz 
 
   - ISIN DE0005437305 - 
   - WKN 543730 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
   am Mittwoch, den 20. Mai 2015, um 11.00 Uhr 
 
   am Sitz der Gesellschaft 
 
   Maria Trost 21 
   56070 Koblenz 
   - Innovationsforum - 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           CompuGroup Medical AG und des gebilligten Konzernabschlusses 
           zum 31. Dezember 2014, des Lageberichts für die CompuGroup 
           Medical AG, des Konzernlageberichts, des in den Lageberichten 
           enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 und § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB), des 
           Vorschlags des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter 
           www.cgm.com/hv und in den Geschäftsräumen am Sitz der 
           Gesellschaft, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, zu den üblichen 
           Geschäftszeiten eingesehen werden. Sie werden den Aktionären 
           auf Wunsch auch kostenlos und unverzüglich zugesandt. 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
           festgestellt bzw. gebilligt hat und damit eine Feststellung 
           durch die Hauptversammlung entfällt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 sollen 0,35 EUR 
           je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden. Die 
           Dividende soll am 21. Mai 2015 ausgezahlt werden. Eigene 
           Aktien der Gesellschaft sind nicht dividendenberechtigt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den im 
           Jahresabschluss der CompuGroup Medical AG zum 31. Dezember 
           2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 20.000.000,- EUR 
           wie folgt zu verwenden: 
 
 
       Ausschüttung einer Dividende von 0,35 EUR    17.403.266,65 EUR 
       je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 
       dividendenberechtigter Stückaktie: 
 
       Vortrag auf neue Rechnung:                    2.596.733,35 EUR 
 
 
           Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und 
           den Gewinnvortrag sind die 49.723.619 zur Zeit des 
           Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
           vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 
           dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich 
           die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 
           dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung 
           verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
           angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
           unverändert eine Dividende von 0,35 EUR je 
           dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen entsprechend 
           angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Prüfers für den Abschluss des 
           Geschäftsjahres 2015 und für prüferische Durchsichten im 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt 
           am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie 
           zum Prüfer für prüferische Durchsichten von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2015 zu 
           bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           Aktiengesetz (AktG) und §§ 1, 4 des Gesetzes über die 
           Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat 
           (DrittelbG), welches an die Stelle des 
           Betriebsverfassungsgesetzes 1952 getreten ist, sowie § 10 Abs. 
           1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Vertretern der 
           Aktionäre und zwei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Die 
           Amtszeit des als Vertreter der Aktionäre gewählten 
           Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Rolf Hinz endete durch 
           Amtsniederlegung am 06.02.2015. Der zu ergänzende Aufsichtsrat 
           wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung 
           gewählt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 
           beschließt. Diese kürzere Amtszeit kann nach § 10 Abs. 2 der 
           Satzung bei der Wahl bestimmt werden. An den Wahlvorschlag ist 
           die Hauptversammlung nicht gebunden. 
 
 
           a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn René Obermann, wohnhaft in Bonn, Partner beim 
           U.S.-amerikanischen Private Equity Unternehmen Warburg Pincus 
           LLC, New York, USA, für den Zeitraum bis zur Hauptversammlung, 
           die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, 
           als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Herr Obermann ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Aufsichtsratsmitglied der E.ON SE, Düsseldorf 
 
 
           Aufsichtsratsmitglied der ThyssenKrupp AG, Essen 
 
 
           Aufsichtsratsmitglied der Spotify Technology SA, Luxemburg 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung, einschließlich der Einziehung eigener 
           Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) unter 
           Beendigung der bestehenden Ermächtigung 
 
 
           Die dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. 
           Mai 2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist 
           bis zum 19. Mai 2015 befristet. Diese Ermächtigung soll 
           beendet und durch eine neue ersetzt werden. Der folgende 
           Beschlussvorschlag regelt die Modalitäten des Erwerbs eigener 
           Aktien und ihre anschließende Verwendung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden oder - falls dieser 
           Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
           vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
           erwerben. Auf die erworbenen Aktien darf zusammen mit anderen 
           eigenen Aktien der Gesellschaft, die sich im Besitz der 
           Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71d und 71e AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des im 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
           entfallen. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im 
           Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre 
           oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die 
           Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen 
           Aktien genutzt werden. 
 
 
           b) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
           oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch 
           die Gesellschaft oder für ihre Rechnung durch Dritte ausgeübt 
           werden. Die Ermächtigung wird am 21. Mai 2015 wirksam und gilt 
           bis zum 20. Mai 2020. 
 
 
           c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse 
           oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre 
           beziehungsweise mittels einer öffentlichen Aufforderung an 
           alle Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten. 
 
 
           (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der 
           Kaufpreis für eine Aktie den nicht gewichteten 
           Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft, der durch die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 11:06 ET (15:06 GMT)

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical Aktiengesellschaft: -2-

Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse, Frankfurt am Main, in 
           den fünf Börsenhandelstagen vor dem Erwerbstag ermittelt 
           wurde, um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
           (2) Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein öffentliches 
           Kaufangebot an alle Aktionäre oder mittels einer öffentlichen 
           Aufforderung an alle Aktionäre zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
           Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den für Aktien der Gesellschaft 
           ermittelten, nicht gewichteten Durchschnitt der 
           Schlussauktionskurse im Xetra-Handel (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse, 
           Frankfurt am Main, an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag 
           der öffentlichen Ankündigung des Angebots beziehungsweise der 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots um 
           nicht mehr als 20 % über- oder unterschreiten. 
 
 
           (3) Das Kaufangebot beziehungsweise die Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen 
           vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, 
           beziehungsweise im Falle einer Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht 
           sämtliche angenommen werden, muss die Annahme im Verhältnis 
           der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte 
           Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
           Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
           Grundsätzen können vorgesehen werden. 
 
 
           d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
 
           (1) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse 
           oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. Sie 
           können ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer 
           Weise veräußert werden, sofern die Aktien gegen Barzahlung und 
           zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
           Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der 
           zusammengenommene, auf die Anzahl der unter dieser 
           Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag 
           des Grundkapitals zusammen mit dem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von neuen Aktien, die seit Beschlussfassung über 
           diese Ermächtigung, also ab dem 21. Mai 2015, aufgrund von 
           etwaigen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien aus Genehmigtem 
           Kapital unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG begeben werden, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft nicht überschreiten. 
 
 
           (2) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten zum 
           Zwecke des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen angeboten und übertragen werden. 
 
 
           (3) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats als 
           Gegenleistung dafür angeboten und veräußert werden, dass der 
           Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften zur 
           Vermarktung und Entwicklung von Produkten der CompuGroup 
           gewerbliche Schutzrechte beziehungsweise Immaterialgüterrechte 
           von Dritten, wie insbesondere Patente oder Marken, übertragen 
           oder Lizenzen an derartigen Rechten erteilt werden. 
 
 
           (4) Die Aktien können auch zur Erfüllung von Optionsrechten 
           aus von der Gesellschaft und verbundenen Unternehmen 
           ausgegebenen Aktienoptionen verwendet werden. 
 
 
           (5) Sie können zur Bedienung beziehungsweise Absicherung von 
           Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf CompuGroup Aktien, 
           insbesondere aus und in Zusammenhang mit von der Gesellschaft 
           oder verbundenen Unternehmen auszugebenden Wandel- 
           /Optionsschuldverschreibungen, verwendet werden. 
 
 
           (6) Sie können ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die 
           Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedarf. Durch die Einziehung erhöht sich nicht der Anteil der 
           übrigen Aktien am Grundkapital. Der Vorstand kann abweichend 
           hiervon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt 
           wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am 
           Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in 
           diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der 
           Satzung anzupassen. 
 
 
           e) Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmal oder 
           mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die 
           Ermächtigung gemäß lit. d) Nrn. (1) bis (5) können nach 
           Weisung des Vorstands auch durch abhängige oder im 
           Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
           Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
           f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird 
           insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den 
           vorstehenden Ermächtigungen nach lit. d) Nrn. (1) bis (5) 
           verwendet werden. 
 
 
           g) Die durch Hauptversammlungsbeschluss vom 19. Mai 2010 
           erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet am 19. 
           Mai 2015. Davon unberührt bleiben die im vorgenannten 
           Hauptversammlungsbeschluss erteilten Ermächtigungen zur 
           Verwendung etwa erworbener eigener Aktien. 
 
 
           h) Diese Ermächtigung gilt unverändert für den Vorstand der 
           zukünftigen CompuGroup SE fort, sofern die Hauptversammlung 
           die unter TOP 8 vorgeschlagene Umwandlung in eine SE 
           beschließen sollte und die Eintragung im Handelsregister 
           vollzogen ist. 
 
 
     8.    Formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine 
           Europäische Aktiengesellschaft (SE) und Wahlen zum ersten 
           Aufsichtsrat der CompuGroup Medical SE 
 
 
           a) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen, wobei gem. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der 
           Aufsichtsrat - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses - den Vorschlag zur Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen 
           CompuGroup Medical SE (Ziffer 12 des Umwandlungsplans) 
           unterbreitet: 
 
 
           Dem Umwandlungsplan vom 27.03.2015 (Urkunde des Notars 
           Hans-Jörg Assenmacher mit Amtssitz in Koblenz, Urkundenrolle 
           426/2015 vom 27.03.2015 über die Umwandlung der CompuGroup 
           Medical AG in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas 
           Europaea, SE) wird zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als 
           Anlage beigefügte Satzung der CompuGroup Medical SE wird 
           genehmigt, wobei hinsichtlich § 4 Abs. 1 und Abs. 5 bis 6 der 
           Satzung der CompuGroup Medical SE die Maßgaben von Ziffer 3.4 
           des Umwandlungsplans gelten. 
 
 
           b) 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen als 
           Anteilseignervertreter in den ersten Aufsichtsrat der 
           CompuGroup Medical SE zu wählen: 
 
 
           (i) 
 
 
             Herr Dr. Klaus Esser, geboren 21.11.1947 wohnhaft 
             in Düsseldorf, von Beruf Geschäftsführer; 
 
 
             Herr Prof. Dr. Daniel Gotthardt, geboren 18.11.1973, 
             wohnhaft in Heidelberg von Beruf Arzt; 
 
 
             Frau Dr. h.c. Ulrike Flach, geboren 01.01.1951, wohnhaft in 
             Mülheim a.d. Ruhr, von Beruf Parlamentarische 
             Staatssekretärin a.D.; 
 
 
             Herr René Obermann, geboren 05.03.1963, wohnhaft in Bonn, 
             von Beruf Partner einer Private Equity Gesellschaft. 
 
 
 
           und zwar jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der 
           ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das erste Geschäftsjahr der CompuGroup 
           Medical SE beschließt. 
 
 
           Der Umwandlungsplan und die Satzung der CompuGroup Medical SE 
           haben den folgenden Wortlaut: 
 
 
   UMWANDLUNGSPLAN 
 
   über die Formwechselnde Umwandlung der 
 
   CompuGroup Medical Aktiengesellschaft 
 
   - nachfolgend auch ' CompuGroup AG ' oder die ' Gesellschaft ' genannt 
   - 
 
   in die Rechtsform einer 
 
   Societas Europaea (SE) 
 
   mit der Firma 
 
   CompuGroup Medical SE 
 
   - nachfolgend auch ' CompuGroup SE ' genannt - 
 
   Präambel 
 
   Die CompuGroup AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit 
   Sitz und Hauptverwaltung in Koblenz. Sie ist eingetragen im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 4358. 
 
   Das Grundkapital der CompuGroup AG beträgt EUR 53.219.350,00 und ist 
   eingeteilt in 53.219.350 auf den Inhaber lautende Stückaktien. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 08, 2015 11:06 ET (15:06 GMT)

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical Aktiengesellschaft: -3-

Es ist geplant, die CompuGroup AG gemäß Art. 2 Abs. 4 i. V. m. Art. 37 
   der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über 
   das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (' SE-VO ') in eine 
   Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umzuwandeln. 
 
   Der Wechsel der Rechtsform stellt einen konsequenten Schritt in der 
   Unternehmensentwicklung der Gesellschaft dar, der dem erfolgreichen 
   Ausbau der internationalen Geschäftstätigkeit und dem starkem Wachstum 
   folgt. Zudem bringt der Rechtsformwechsel in eine SE das 
   Selbstverständnis der CompuGroup AG als ein europäisch und weltweit 
   ausgerichtetes Unternehmen zum Ausdruck. Die Rechtsform der SE bietet 
   ferner die Möglichkeit, die bisherige Unternehmensstruktur der 
   CompuGroup AG weiter zu entwickeln. 
 
   Die CompuGroup SE soll ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in 
   Deutschland beibehalten. 
 
   Der Vorstand der CompuGroup AG erstellt daher den folgenden 
   Umwandlungsplan: 
 
   Abschnitt 1 
 
   Allgemeine Bestimmungen 
 
     1.    Umwandlung der CompuGroup AG in die CompuGroup SE 
 
 
     1.1   Societas Europaea. Die CompuGroup AG wird gemäß 
           Art. 2 Abs. 4 i. V. m. Art. 37 SE-VO in eine Europäische 
           Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt. 
 
 
     1.2   Voraussetzung. Die CompuGroup AG ist seit über 
           zwei Jahren alleinige Gesellschafterin CompuGroup Medical CEE 
           GmbH in Wien, Geschäftsadresse Neulinggasse 29, 1030 Wien, 
           Österreich, die im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter 
           der Nummer FN 283546 f eingetragen ist. Damit hat die 
           CompuGroup AG seit mehr als zwei Jahren eine 
           Tochtergesellschaft, die dem Recht eines anderen 
           Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. des Europäischen 
           Wirtschaftsraumes (' Mitgliedsstaat ') unterliegt. Die 
           Voraussetzung für eine Umwandlung der CompuGroup AG in die 
           CompuGroup SE gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO ist damit erfüllt. 
 
 
     1.3   Identität des Rechtsträgers. Die Umwandlung der 
           CompuGroup AG in eine SE hat weder die Auflösung der 
           CompuGroup AG zur Folge noch die Gründung einer neuen 
           juristischen Person. Die Beteiligung der Aktionäre an der 
           Gesellschaft besteht aufgrund der Wahrung der Identität des 
           formwechselnden Rechtsträgers nach Wirksamwerden der 
           formwechselnden Umwandlung in gleicher Art und Höhe fort. 
 
 
     2.    Wirksamwerden der Umwandlung 
 
 
   Die Umwandlung wird wirksam mit ihrer Eintragung im Handelsregister 
   der CompuGroup AG (der ' Umwandlungszeitpunkt'). 
 
     3.    Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der 
           CompuGroup SE 
 
 
     3.1   Firma. Die Firma der SE lautet ' CompuGroup 
           Medical SE '. 
 
 
     3.2   Sitz. Der Sitz der CompuGroup SE ist Koblenz, 
           Deutschland; dort befindet sich auch ihre Hauptverwaltung. 
 
 
     3.3   Grundkapital. Das Grundkapital der CompuGroup AG 
           in der zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das 
           Handelsregister bestehenden Höhe (derzeit EUR 53.219.350,00) 
           und in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien (Stückzahl: 53.219.350) wird 
           zum Grundkapital der CompuGroup SE. Die Personen und 
           Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Eintragung der 
           Umwandlung in das Handelsregister Aktionäre der CompuGroup AG 
           sind, werden Aktionäre der CompuGroup SE und zwar in demselben 
           Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital 
           der CompuGroup SE, wie sie unmittelbar vor Wirksamwerden der 
           Umwandlung am Grundkapital der CompuGroup AG beteiligt sind 
           (verhältniswahrender Formwechsel). Der rechnerische Anteil 
           jeder Stückaktie am Grundkapital (EUR 1,00 je Stückaktie) 
           bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor Wirksamwerden der 
           Umwandlung besteht. 
 
 
     3.4   Satzung. Die CompuGroup SE erhält die als Anlage 
           beigefügte Satzung (die ' SE-Satzung '), die Bestandteil 
           dieses Umwandlungsplans ist. Dabei gilt zum 
           Umwandlungszeitpunkt Folgendes: 
 
 
       (a)   die in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der SE-Satzung 
             genannte Grundkapitalziffer und ihre Einteilung in 
             Stückaktien entspricht der in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der 
             Satzung der CompuGroup AG genannten Grundkapitalziffer und 
             ihrer Einteilung in Stückaktien; 
 
 
       (b)   der Betrag des genehmigten Kapitals gemäß § 4 
             Abs. 4 der SE-Satzung entspricht dem Betrag des noch 
             vorhandenen genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 5 der 
             Satzung der CompuGroup AG; und 
 
 
       (c)   der Betrag des bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 
             5 der SE-Satzung entspricht dem Betrag des noch vorhandenen 
             bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der 
             CompuGroup AG. 
 
 
 
     3.5   Fassungsänderungen. Der Aufsichtsrat der 
           CompuGroup AG wird ermächtigt und angewiesen, etwaige sich 
           ergebende Änderungen der Fassung der beigefügten SE-Satzung 
           vor Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das 
           Handelsregister vorzunehmen. 
 
 
     3.6   Keine Barabfindung. Die Aktionäre, die der 
           Umwandlung widersprechen, erhalten kein Angebot auf eine 
           Barabfindung, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. 
 
 
     3.7   Fortbestand der Ermächtigung zum Erwerb eigener 
           Aktien. Sofern die Hauptversammlung der CompuGroup AG mit 
           Beschluss am 20. Mai 2015 der CompuGroup AG die Ermächtigung 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilt, bis zum 20. Mai 2020 
           ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, eigene Aktien 
           bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals unter bestimmten, in 
           der Ermächtigung ebenfalls enthaltenen, weiteren Bedingungen 
           zu erwerben (siehe zum vollständigen Wortlaut auch TOP 7 der 
           Einladung zur Hauptversammlung der CompuGroup AG am 20. Mai 
           2015), gilt diese Ermächtigung unverändert, insbesondere im 
           Hinblick auf die nach dem Ermächtigungsbeschluss zulässigen 
           Bezugsrechtsausschlüsse, für den Vorstand der zukünftigen 
           CompuGroup SE fort. Auf den Bericht des Vorstands der 
           CompuGroup Medical AG gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an die Hauptversammlung am 20. Mai 
           2015 zur Ermächtigung und den jeweiligen 
           Bezugsrechtsausschlüssen wird verwiesen und Bezug genommen. 
 
 
     4.    Vorstand 
 
 
           Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrates 
           der CompuGroup SE, ist davon auszugehen, dass die bisher 
           amtierenden Mitglieder des Vorstandes der CompuGroup AG zu 
           Vorständen der CompuGroup SE bestellt werden. Die derzeitigen 
           Mitglieder des Vorstandes der CompuGroup AG sind Frank 
           Gotthardt (Vorsitzender), Christian B. Teig, Uwe Eibich und 
           mit Wirkung ab dem 01.04.2015 Frank Brecher. 
 
 
     5.    Aufsichtsrat 
 
 
     5.1   Mitglieder. Gemäß § 9 der SE-Satzung wird bei der 
           CompuGroup SE ein Aufsichtsrat gebildet, der ebenso wie der 
           bisherige Aufsichtsrat der CompuGroup AG aus sechs Mitgliedern 
           besteht. Die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder der CompuGroup 
           AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung. 
 
 
     5.2   Anteilseignervertreter. Die Anteilseignervertreter 
           im Aufsichtsrat werden von der Hauptversammlung bestellt. Als 
           Anteilseignervertreter des ersten Aufsichtsrats werden hiermit 
           bestellt: 
 
 
           Herr Dr. Klaus Esser, von Beruf Geschäftsführer, geboren 
           21.11.1947 wohnhaft in Düsseldorf; 
 
 
           Herr Prof. Dr. Daniel Gotthardt, von Beruf Arzt, geboren 
           18.11.1973, wohnhaft in Heidelberg; 
 
 
           Frau Dr. h.c. Ulrike Flach, von Beruf Parlamentarische 
           Staatssekretärin a.D., geboren 01.01.1951, wohnhaft in Mülheim 
           a.d. Ruhr; 
 
 
           Herr René Obermann, von Beruf Partner einer Private Equity 
           Gesellschaft, geboren 05.03.1963, wohnhaft in Bonn. 
 
 
     5.3   Arbeitnehmervertreter. Die Arbeitnehmervertreter 
           im Aufsichtsrat werden unbeschadet von Art. 40 Abs. 2 Satz 3 
           SE-VO von der Hauptversammlung auf bindenden Wahlvorschlag der 
           Arbeitnehmervertretungen gemäß der zwischen dem Vorstand der 
           CompuGroup AG und einem international besetzten besonderen 
           Verhandlungsgremium (das ' Besondere Verhandlungsgremium ') 
           geschlossenen Vereinbarung über die Beteiligung der 
           Arbeitnehmer in der CompuGroup SE (' Beteiligungsvereinbarung 
           ') bestellt. Wird die Arbeitnehmerbeteiligung nicht 
           geschlossen, werden die Arbeitnehmervertreter nach der 
           Auffangregelung gemäß dem Gesetz über die Beteiligung der 
           Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (' SEBG ') 
           bestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Bestellung der 
           ersten Arbeitnehmervertreter durch das für die CompuGroup SE 
           zuständige Amtsgericht Koblenz (Registergericht) erfolgen 
           wird, es sei denn, die Vereinbarung über die Beteiligung der 

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April 08, 2015 11:06 ET (15:06 GMT)

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical Aktiengesellschaft: -4-

Arbeitnehmer sieht ein abweichendes Bestellungsverfahren vor. 
 
 
                Abschnitt 2 
          Arbeitnehmerbeteiligung 
 
 
     6.    Verfahren zur Vereinbarung über die Beteiligung 
           der Arbeitnehmer 
 
 
     6.1   Ziel. Über die Beteiligung der Arbeitnehmer der 
           CompuGroup SE ist ein Beteiligungsverfahren nach den 
           Vorschriften des SEBG durchzuführen. Ziel ist der Abschluss 
           der Beteiligungsvereinbarung, insbesondere über die 
           unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer im 
           Aufsichtsrat der CompuGroup SE. 
 
 
     6.2   Mitbestimmungsregime. Bei der CompuGroup AG, der 
           Muttergesellschaft des CompuGroup Konzerns besteht derzeit 
           eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach dem 
           Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
           Aufsichtsrat (' DrittelbG '). Die Regelungen des DrittelbG 
           werden durch die Regelungen des SEBG ersetzt. 
 
 
     7.    Bildung und Zusammensetzung des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums 
 
 
     7.1   Arbeitnehmerinformation. Das Beteiligungsverfahren 
           wurde nach § 4 SEBG eingeleitet. Danach muss die Leitung der 
           beteiligten Gesellschaft, d. h. der Vorstand der CompuGroup 
           AG, die jeweiligen Arbeitnehmervertretungen der beteiligten 
           Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften und 
           Betriebe über das Umwandlungsvorhaben informieren und sie zur 
           Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums auffordern. Soweit 
           keine Arbeitnehmervertretungen bestehen, ist die Information 
           und Aufforderung an die Arbeitnehmer zu richten. Aus § 8 Abs. 
           2 Satz 2 SEBG folgt, dass in Deutschland betriebsratlose 
           Betriebe eines Unternehmens vom Konzernbetriebsrat, 
           Gesamtbetriebsrat oder von den bestehenden Betriebsräten mit 
           vertreten werden. Die Information hat spätestens unverzüglich 
           nach der Offenlegung dieses Umwandlungsplans zu erfolgen und 
           erstreckt sich insbesondere auf (i) die Identität und Struktur 
           der CompuGroup AG, der betroffenen Tochtergesellschaft und der 
           betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die 
           Mitgliedstaaten; (ii) die in diesen Gesellschaften und 
           Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen; (iii) die Zahl 
           der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils 
           beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende 
           Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten 
           Arbeitnehmer und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen 
           Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften 
           zustehen. 
 
 
     7.2   Besonderes Verhandlungsgremium. Das Besondere 
           Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der 
           Unternehmensleitung die Ausgestaltung des 
           Beteiligungsverfahrens und die Festlegung der 
           Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE zu verhandeln. 
           Bildung und Zusammensetzung des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums richten sich im Grundsatz nach deutschem 
           Recht. 
 
 
           Die Verteilung der Sitze im Besonderen Verhandlungsgremium auf 
           die Mitgliedstaaten, in dem der CompuGroup Konzern 
           Arbeitnehmer beschäftigt, folgt der Grundregel, dass jeder 
           Mitgliedsstaat jeweils mindestens einen Sitz erhält. Die 
           Anzahl der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze erhöht sich 
           jeweils um einen Sitz, soweit die Anzahl der in diesem 
           Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die Schwelle 
           von 10 Prozent, 20 Prozent, 30 Prozent usw., aller 
           Arbeitnehmer des CompuGroup Konzerns übersteigt. 
 
 
           Zur Bestimmung der Sitzverteilung ist grundsätzlich 
           abzustellen auf die Arbeitnehmerzahlen zum Zeitpunkt der 
           Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer jeweiligen 
           Vertretungen. Ausgehend von den Beschäftigtenzahlen des 
           CompuGroup Konzerns zum 01.02.2015 ergibt sich die 
           nachfolgende Sitzverteilung: 
 
 
  Mit-       Anzahl   Prozentualer Anteil (gerundet)   Anzahl der Sitze 
  glieds-     der     bezogen auf die Gesamtzahl der    im Besonderen 
  staat     Arbeit-  Arbeitnehmer in Mitgliedsstaaten Verhandlungsgremi- 
            nehmer1                                           um 
 
  Belgien      44                 1,19 %                      1 
 
  Däne-        57                 1,54 %                      1 
  mark 
 
  Deutsch-   1.805               48,83 %                      5 
  land 
 
  Frank-     212,3                5,74 %                      1 
  reich 
 
  Italien     375                10,14 %                      2 
 
  Nieder-     183                 4,95 %                      1 
  lande 
 
  Norwe-       72                 1,95 %                      1 
  gen 
 
  Öster-      384                10,39 %                      2 
  reich 
 
  Polen      191,25               5,17 %                      1 
 
  Schwe-      229                 6,19 %                      1 
  den 
 
  Slowa-       19                 0,51 %                      1 
  kei 
 
  Tsche-      125                 3,38 %                      1 
  chische 
  Repu- 
  blik 
 
  12        3.696,55              100 %                       18 
 
 
   1 Diese Angaben berücksichtigen nicht die am 23.03.2015 erfolgte 
   Akquisition der CompuFit BVBA (Oostende, Belgien). Dadurch erhöht sich 
   die Anzahl der Arbeitnehmer in Belgien auf 68 bzw. der prozentuale 
   Anteil auf 1,83%. Die Sitzverteilung wird dadurch jedoch nicht 
   verändert. 
 
     8.    Wahlgremium, Wahl 
 
 
     8.1   Zehn-Wochen-Frist. Es ist gesetzlich vorgesehen, 
           dass die Arbeitnehmer, ihre betroffenen Vertretungen bzw. 
           zuständigen Gewerkschaften innerhalb von zehn Wochen nach der 
           in vorstehenden Ziffer 7.1 beschriebenen Information der 
           Arbeitnehmer bzw. ihrer betroffenen Vertretungen, die 
           Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums wählen oder 
           bestellen sollen, das aus Vertretern der Arbeitnehmer aus 
           allen betroffenen Mitgliedstaaten zusammengesetzt ist. 
 
 
     8.2   Anwendbares Recht. Für die Wahl bzw. Bestellung 
           der Mitglieder (sowie ggf. deren Stellvertreter) des 
           Besonderen Verhandlungsgremiums aus den einzelnen 
           Mitgliedstaaten gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften. 
           Es kommen daher verschiedene Verfahren zur Anwendung. 
 
 
     8.3   Arbeitnehmervertretungen im Inland. Das deutsche 
           Recht sieht die Wahl der auf Deutschland entfallenden 
           Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums durch ein 
           Wahlgremium vor, das aus den Mitgliedern der bestehenden 
           Arbeitnehmervertretungen besteht. Betriebsratlose Betriebe und 
           Unternehmen werden gemäß § 8 Abs. 2 SEBG von den bestehenden 
           Arbeitnehmervertretungen mit vertreten. 
 
 
     8.4   Wahl der Mitglieder. Die Wahl bzw. Bestellung der 
           Mitglieder sowie die Konstituierung des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums liegen grundsätzlich in der Verantwortung 
           der Arbeitnehmer, ihrer Vertretungen bzw. der zuständigen 
           Gewerkschaften. 
 
 
     9.    Verhandlungsverfahren, Beteiligungsvereinbarung 
 
 
     9.1   Konstituierende Sitzung. Frühestens nachdem alle 
           Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums benannt sind, 
           in jedem Fall jedoch spätestens 10 Wochen nach der Information 
           i. S. d. der vorstehenden Ziffer 7.1 (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 
           SEBG), hat der Vorstand der CompuGroup AG unverzüglich zur 
           konstituierenden Sitzung des Besonderen Verhandlungsgremiums 
           einzuladen. Mit dem Tag, zu dem der Vorstand der CompuGroup AG 
           zu der konstituierenden Sitzung des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums eingeladen hat, beginnen die 
           Verhandlungen und die gesetzlich vorgesehene Frist von sechs 
           Monaten, innerhalb der die Verhandlungen zwischen der 
           Unternehmensleitung und dem Besonderen Verhandlungsgremium 
           abgeschlossen werden sollen. Das gilt auch, wenn die 
           10-Wochen-Frist für die Wahl oder die Bestellung einzelner 
           oder aller Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums aus 
           Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, 
           überschritten wird (§ 11 Abs. 2 S. 1 SEBG). 
 
 
     9.2   Inhalt der Beteiligungsvereinbarung. Ziel der 
           Verhandlungen ist der Abschluss der Beteiligungsvereinbarung. 
           § 21 SEBG legt bestimmte Mindestinhalte für die 
           Beteiligungsvereinbarung fest. 
 
 
           In der Beteiligungsvereinbarung ist ein Verfahren zur 
           Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE 
           festzulegen. Dies kann entweder dadurch erfolgen, dass die 
           Verhandlungsparteien ein an den Gegebenheiten des CompuGroup 
           Konzerns ausgerichtetes maßgeschneidertes Verfahren, welches 
           die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der CompuGroup 
           SE gewährleistet, vereinbaren, oder im Wege der Errichtung 
           eines SE-Betriebsrats erreicht werden. In beiden Varianten 
           soll die Beteiligungsvereinbarung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 SEBG 
           bestimmte Regelungen - beispielsweise über die Zusammensetzung 
           des SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder und die 
           Sitzverteilung, die Häufigkeit der Sitzungen, die für ihn 
           bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, etc. - 
           beinhalten. 
 

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April 08, 2015 11:06 ET (15:06 GMT)

DJ DGAP-HV: CompuGroup Medical Aktiengesellschaft: -5-

Hinsichtlich der unternehmerischen Mitbestimmung der 
           Arbeitnehmer soll die Beteiligungsvereinbarung Angaben zur 
           Zahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, zum Verfahren, 
           nach dem diese Arbeitnehmervertreter bestimmt werden, und zu 
           ihren Rechten enthalten. Die im Verhandlungswege festlegbaren 
           Rechte der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat werden durch 
           das Selbstorganisationsrecht des Aufsichtsrates eingeschränkt. 
 
 
           Entsprechend dem Gebot des Art. 40 Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 
           des SE-Ausführungsgesetzes (' SEAG ') regelt die SE-Satzung 
           die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates und bestimmt in § 9 
           Abs. 1, dass der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern bestehen 
           wird. Vorbehaltlich der Regelung in Art. 40 Abs. 2 Satz 3 
           SE-VO, ist zumindest das gegenwärtige Mitbestimmungsniveau, 
           wonach jedenfalls ein Drittel der Sitze den 
           Arbeitnehmervertretern zustehen, beizubehalten (§ 21 Abs. 6 
           SEBG). Dementsprechend sieht § 9 Abs. 1 der SE-Satzung vor, 
           dass ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates, 
           unbeschadet der Regelung in Art. 40 Abs. 2 Satz 3 SE-VO, durch 
           die Hauptversammlung auf bindenden Wahlvorschlag der 
           Arbeitnehmervertreter bestellt wird (§ 36 Abs. 4 SEBG). 
 
 
     9.3   Beschlussfassung. Der Abschluss der 
           Beteiligungsvereinbarung bedarf auf der Arbeitnehmerseite 
           eines Beschlusses des Besonderen Verhandlungsgremiums. Der 
           Beschluss wird mit der Mehrheit der Mitglieder, die zugleich 
           die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, 
           gefasst. 
 
 
     10.   Gesetzliche Auffangregelung 
 
 
     10.1  Anwendbarkeit. Kommt die Beteiligungsvereinbarung 
           nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten 
           zustande, findet die Auffangregelung des SEBG Anwendung. Sie 
           kann auch von vornherein durch Vereinbarung zum Inhalt der 
           Beteiligungsvereinbarung gemacht werden. 
 
 
     10.2  Fortsetzung der Drittelbeteiligung. Für die 
           Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat der CompuGroup SE 
           hätten die Auffangregeln zur Folge, dass die im Aufsichtsrat 
           der CompuGroup AG bestehende Drittelbeteiligung fortzusetzen 
           ist (§ 35 Abs. 1 SEBG). Die Sitze im Aufsichtsrat würden gemäß 
           § 36 SEBG auf die Mitgliedsstaaten verteilt. Der Wahlprozess 
           würde sich nach dem anwendbaren lokalen Recht bestimmen. 
 
 
           Ein Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern würde aus vier 
           Anteilseignervertretern und zwei Arbeitnehmervertretern 
           bestehen. Abstellend auf die derzeitige Anzahl der 
           Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedsstaaten, 
           würde einer der zwei Arbeitnehmersitze auf Deutschland 
           entfallen. Der zweite zu verteilende Arbeitnehmervertretersitz 
           würde vom SE-Betriebsrat (siehe hierzu nachstehende Ziffer 
           10.3) einem bisher unberücksichtigten Mitgliedsstaat 
           zugewiesen werden. 
 
 
     10.3  SE-Betriebsrat. Zur Sicherung des Rechts auf 
           Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der CompuGroup SE 
           wäre nach der gesetzlichen Auffangregelung ein SE-Betriebsrat 
           zu bilden (§ 23 SEBG). Er wäre für die Angelegenheiten, die 
           die SE selbst, ihre Tochtergesellschaften oder einen ihrer 
           Betriebe in einem anderen Mitgliedsstaat betreffen oder die 
           über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des 
           einzelnen Mitgliedsstaates hinausgehen, zuständig. Der 
           SE-Betriebsrat wäre jährlich über die Entwicklung der 
           Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten und 
           anzuhören (§ 28 SEBG). Die Zusammensetzung des 
           SE-Betriebsrates und die Wahl seiner Mitglieder würden 
           grundsätzlich den Bestimmungen über die Zusammensetzung der 
           Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums folgen (§ 23 
           Abs. 1 SEBG). 
 
 
     10.4  Prüfungspflicht. Im Fall der gesetzlichen 
           Auffanglösung ist alle zwei Jahre vom Vorstand der SE zu 
           prüfen, ob Änderungen der SE, ihrer Tochtergesellschaften und 
           Betriebe, insbesondere bei den Arbeitnehmerzahlen in den 
           einzelnen Mitgliedstaaten eine Änderung der Zusammensetzung 
           des SE-Betriebsrats erforderlich machen; in diesem Fall hat 
           der SE-Betriebsrat entsprechende Maßnahmen zu veranlassen (§ 
           25 SEBG). Hiervon unberührt bleibt die Fortsetzung der 
           bestehenden Drittelbeteiligung. Im Fall der gesetzlichen 
           Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat ferner vier Jahre nach 
           seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber 
           zu beschließen, ob Verhandlungen über eine 
           Beteiligungsvereinbarung aufgenommen werden oder die 
           bisherigen Regelungen weiter gelten sollen. Wird der Beschluss 
           gefasst, über eine Beteiligungsvereinbarung zu verhandeln, so 
           tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle 
           des Besonderen Verhandlungsgremiums. 
 
 
   Abschnitt 3 
 
   Sonstige Folgen der Umwandlung 
 
     11.   Sonstige Folgen für die Arbeitnehmer und ihre 
           Vertretungen 
 
 
     11.1  Arbeitsverhältnisse. Die Arbeitsverhältnisse der 
           Arbeitnehmer der CompuGroup AG sowie die Arbeitsverhältnisse 
           der Arbeitnehmer des CompuGroup Konzerns bleiben von der 
           Umwandlung unberührt. Arbeitsverhältnisse können nicht aus 
           Anlass der Umwandlung gekündigt werden. Etwaige bestehende 
           Versorgungsanwartschaften aktiver Mitarbeiter sowie etwaige 
           Versorgungsanwartschaften bzw. -ansprüche ausgeschiedener 
           Arbeitnehmer oder deren Angehörigen bleiben von der Umwandlung 
           unberührt. 
 
 
     11.2  Betriebliche Struktur. Die Umwandlung führt zu 
           keiner Veränderung in der betrieblichen Struktur und 
           betrieblichen Organisation in den Betrieben des CompuGroup 
           Konzerns. Die betriebsverfassungsrechtliche Identität der 
           Betriebe wird durch die Umwandlung nicht berührt. Die 
           bestehenden Betriebsvereinbarungen sowie Tarifverträge bleiben 
           nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung bestehen. 
 
 
     11.3  Beteiligungsrechte. Die Umwandlung der CompuGroup 
           AG in eine SE hat für die Arbeitnehmer des CompuGroup Konzerns 
           mit Ausnahme des unter vorstehendem Abschnitt 2 beschriebenen 
           Verfahrens der Beteiligung der Arbeitnehmer keine Auswirkungen 
           auf die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der CompuGroup 
           AG bzw. nach Wirksamwerden der Umwandlung in der CompuGroup 
           SE. 
 
 
     11.4  Keine anderweitigen Maßnahmen. Aufgrund der 
           Umwandlung sind auch keine anderweitigen Maßnahmen vorgesehen 
           oder geplant, die mit Ausnahme des unter vorstehendem 
           Abschnitt 2 beschriebenen Verfahrens der Beteiligung der 
           Arbeitnehmer Auswirkung auf die Situation der Arbeitnehmer 
           oder ihre Vertretungen hätten. 
 
 
     11.5  Kosten. Die durch die Bildung und Tätigkeit des 
           Besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen 
           Kosten trägt die CompuGroup AG sowie nach der Umwandlung die 
           CompuGroup SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die 
           erforderlichen sachlichen und persönlichen Kosten, die im 
           Zusammenhang mit der Tätigkeit des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums, einschließlich der Verhandlungen, 
           entstehen. Insbesondere sind für die Sitzungen in 
           erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z. B. Telefon, 
           Fax, notwendige Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur 
           Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und 
           Aufenthaltskosten der Mitglieder des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums zu tragen. 
 
 
     12.   Abschlussprüfer 
 
 
   Zum Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der CompuGroup SE wird 
   die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, bestellt werden. 
 
     13.   Keine weiteren Rechte oder Sondervorteile 
 
 
     13.1  Keine weiteren Rechte. Personen im Sinne von § 194 
           Abs. 1 Nr. 5 UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO 
           werden über die in der vorstehendem Ziffer 3.3 genannten 
           Aktien hinaus keine Rechte gewährt und besondere Maßnahmen für 
           diese Personen sind nicht vorgesehen; die Rechte der Aktionäre 
           ergeben sich im Einzelnen aus der als Anlage beigefügten 
           SE-Satzung. 
 
 
     13.2  Keine Sondervorteile. Personen im Sinne von Art. 
           20 Abs. 1 Satz 2 lit. g) SE-VO sowie dem gemäß § 8 bestellten 
           Abschlussprüfer werden im Zuge der Umwandlung keine 
           Sondervorteile gewährt. 
 
 
     13.3  Hinweise. Höchst vorsorglich wird in diesem 
           Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, 
 
 
       (a)   unbeschadet der gesetzlichen Kompetenz des 
             Aufsichtsrates der CompuGroup SE zur Bestellung des 
             Vorstandes, davon ausgegangen wird, dass die bisher 
             amtierenden Mitglieder des Vorstands der CompuGroup AG zu 

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April 08, 2015 11:06 ET (15:06 GMT)

Vorständen der CompuGroup SE bestellt werden sollen, 
 
 
       (b)   der derzeitige Vorsitzende des Vorstandes der 
             CompuGroup AG zum Vorsitzenden des Vorstandes der CompuGroup 
             SE bestellt werden soll, 
 
 
       (c)   die derzeitigen Anteilseignervertreter im 
             Aufsichtsrat der CompuGroup AG zu Anteilseignervertretern 
             der CompuGroup SE bestellt werden sollen, 
 
 
       (d)   die derzeitigen Arbeitnehmervertreter im 
             Aufsichtsrat der CompuGroup AG zu Arbeitnehmervertretern des 
             Aufsichtsrates der CompuGroup SE bestellt werden können. 
 
 
 
        Koblenz, den 27.03.2015 
 
             CompuGroup AG 
 
             Der Vorstand 
 
   ANLAGE ZUM UMWANDLUNGSPLAN 
 
   Satzung 
 
   der 
 
   CompuGroup Medical SE 
 
   Abschnitt 1 
   Allgemeine Bestimmungen 
 
   § 1 
   Firma, Sitz, Dauer 
 
   1. Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft unter der Firma 
 
   CompuGroup Medical SE. 
 
   2. Sitz der Gesellschaft ist Koblenz. 
 
   3. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit 
   beschränkt. 
 
   § 2 
   Gegenstand des Unternehmens 
 
   1. Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten von 
   Beteiligungen an anderen Gesellschaften des EDV-Bereichs, des Bereichs 
   elektronischer Netze und des Bereichs des Gesundheitswesens, die 
   Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von Produkten, sowie der 
   Handel mit Produkten aus dem EDV-Bereich, aus dem Bereich 
   elektronischer Netze und aus dem Bereich des Gesundheitswesens, 
   Ausführung und Vermittlung von Dienstleistungen im EDV-Bereich, im 
   Bereich elektronischer Netze und im Bereich des Gesundheitswesens. 
 
   2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen berechtigt, die geeignet 
   erscheinen, den Geschäftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, 
   oder die sonst damit in Zusammenhang stehen. Insbesondere darf die 
   Gesellschaft im In- und Ausland Unternehmen gleicher Art oder 
   verwandter Branchen errichten, erwerben oder sich an ihnen beteiligen 
   und Zweigniederlassungen errichten und die in Absatz 1 genannten 
   Aufgaben ganz oder teilweise durch diese Unternehmen oder 
   Zweigniederlassungen ausführen lassen. 
 
   § 3 
   Bekanntmachungen 
 
   1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im 
   elektronischen Bundesanzeiger, soweit nicht das Gesetz etwas anderes 
   bestimmt. 
 
   2. Die Gesellschaft ist im Rahmen des rechtlich Zulässigen berechtigt, 
   Informationen an ihre Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung zu 
   übermitteln. 
 
   Abschnitt 2 
   Grundkapital und Aktien 
 
   § 4 
   Grundkapital 
 
   1. Das Grundkapital beträgt EUR 53.219.350,00. 
 
   2. Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 53.219.350 auf 
   den Inhaber lautende Stückaktien. Das Grundkapital ist im Wege der 
   Umwandlung der CompuGroup Medical Aktiengesellschaft mit Sitz in 
   Koblenz in eine Societas Europaea (SE) erbracht worden. 
 
   3. Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung abweichend von 
   § 60 AktG bestimmt werden. 
 
   4. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis 
   zum 11. Mai 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder in 
   Teilbeträgen mehrmals durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 26.609.675,00 zu erhöhen 
   ('Genehmigtes Kapital'). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
   Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich 
   ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen, 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
   - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien 
   zum Zwecke des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen; 
 
   - bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag 
   der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und 
   der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
   insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 v. H. des 
   Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; 
 
   - bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien, wenn 
   der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
   insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 v. H. des 
   Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
   5. Das Grundkapital ist um bis zu EUR 26.609.675,00 (in Worten: 
   sechsundzwanzig Millionen sechshundertundneuntausend 
   sechshundertfünfundsiebzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 26.609.675 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien mit Gewinnberechtigung ab 
   Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht ('Bedingtes 
   Kapital 2012'). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
   durchgeführt, als die Inhaber bzw. Gläubiger von 
   Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
   -pflichten, die die Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses 
   der Hauptversammlung vom 9. Mai 2012 bis zum 8. Mai 2017 
   (einschließlich) gegen bar ausgegeben haben, ihre Wandlungs- oder 
   Optionsrechte ausüben oder soweit Wandlungs- bzw. Optionspflichten aus 
   solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere 
   Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
   6. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1, 2, 4 
   und 5 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Genehmigtes 
   Kapital, Bedingtes Kapital) jeweils nach vollständiger oder teilweiser 
   Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der 
   Ermächtigungsfrist gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung entsprechend zu 
   ändern. 
 
   § 5 
   Aktien 
 
   1. Die Aktien sind Stückaktien und lauten auf den Inhaber. 
 
   2. Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine 
   Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den 
   Namen lauten sollen, so lauten sie im Zweifel auf den Inhaber. 
 
   3. Die Form der Aktien und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine 
   bestimmt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. Das 
   gleiche gilt für Schuldverschreibungen und Zinsscheine. Über mehrere 
   Aktien kann eine Urkunde ausgestellt werden. Der Anspruch des 
   Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. 
 
   Abschnitt 3 
   Organisation der Gesellschaft 
 
   § 6 
   Organe, Beirat 
 
   1. Die Gesellschaft hat eine dualistische Unternehmensstruktur. 
 
   2. Die Organe der Gesellschaft sind 
 
   A. der Vorstand, 
 
   B. der Aufsichtsrat, 
 
   C. die Hauptversammlung. 
 
   3. Die Gesellschaft kann einen Beirat zu engerer Fühlungnahme mit 
   Wirtschaft, Wissenschaft und Technik bilden. Die Bildung des Beirates 
   erfolgt durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. Der 
   Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Geschäftsordnungen 
   für den Beirat erlassen, seine Mitglieder bestellen und abberufen und 
   die Vergütung für sie festsetzen. 
 
   A. Der Vorstand 
 
   § 7 
   Zusammensetzung und Geschäftsführung 
 
   1. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personen. 
 
   2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder für höchstens 
   sechs Jahre und bestimmt ihre Zahl. Wiederbestellungen, jeweils für 
   höchstens sechs Jahre, sind zulässig. Er kann ein Vorstandmitglied zum 
   Vorsitzenden oder zum Sprecher des Vorstandes bestellen. Er kann 
   stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen. 
 
   3. Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu 
   leiten; er gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, wenn nicht der 
   Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt. Der 
   Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die 
   Geschäftsordnung des Vorstandes oder das Gesetz nicht eine höhere 
   Mehrheit vorsehen. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des 
   Vorstandes ernannt, gibt bei Beschlussfassungen des Vorstandes bei 
   Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den 
   Ausschlag. 
 
   4. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des 
   Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil, sofern nicht im Einzelfall 
   der Aufsichtsrat oder sein Vorsitzender etwas anderes bestimmt. 
 
   5. Der Vorstandsvorsitzende ist berechtigt, einem Vorstandsbeschluss 
   zu widersprechen (Vetorecht). Übt der Vorstandsvorsitzende sein 
   Vetorecht aus, gilt der Beschluss als nicht gefasst. 
 
   § 8 
   Vertretung der Gesellschaft 
 
   1. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder 
   oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen 
   vertreten. 
 
   2. Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder zur 
   Einzelvertretung ermächtigen und/oder in den vom Gesetz gezogenen 

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April 08, 2015 11:06 ET (15:06 GMT)

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