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DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2015 in 56377 Nassau/Lahn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Leifheit Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.04.2015 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Leifheit Aktiengesellschaft 
 
   Nassau/Lahn 
 
   ISIN DE0006464506 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   wir laden Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 
   den 21. Mai 2015, 10:30 Uhr (MESZ), im Kunden- und Verwaltungszentrum 
   der Leifheit AG, Leifheitstraße, 56377 Nassau/Lahn, ein. 
 
     I.    TAGESORDNUNG 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der Leifheit AG sowie des gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des Berichts 
           des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuches, jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des 
           Aktiengesetzes ('AktG') am 25. März 2015 gebilligt und den 
           Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt zu diesem 
           Punkt der Tagesordnung eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, 
           Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des 
           Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen 
           zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuches ('HGB') können im Internet unter 
           hauptversammlung.leifheit-group.com eingesehen werden. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Leifheit AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2014 in Höhe 
           von 20.673.000,00 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
 
          Ausschüttung einer Dividende von 1,80 EUR je     8.552.390,40 
          dividendenberechtigte Stückaktie:                         EUR 
 
          Gewinnvortrag:                                  12.120.609,60 
                                                                    EUR 
 
 
           Der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns berücksichtigt 
           248.672 eigene Aktien der Leifheit AG, die die Gesellschaft im 
           Zeitpunkt der Einberufung hält und die nicht 
           dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der für das 
           Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
           Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
           gestellt, der unverändert eine Dividende von 1,80 EUR je 
           dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste 
           Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
           vorsieht. 
 
 
           Die Dividende soll ab dem 22. Mai 2015 ausgezahlt werden. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt am Main, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 hatte zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG ermächtigt. 
 
 
           Diese Ermächtigung läuft am 8. Juni 2015 aus. Damit auch noch 
           nach diesem Zeitpunkt eine Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien besteht, soll unter Aufhebung der 
           bisherigen Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb und 
           zur Verwendung eigener Aktien erteilt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 20. Mai 
             2020 eigene auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
             geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
 
 
             Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
             Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die 
             Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die 
             ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der 
             Gesellschaft entfallen. 
 
 
             Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die 
             Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
             Kaufangebots. 
 
 
         (1)   Soweit der Erwerb über die Börse erfolgt, darf 
               der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der 
               Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im 
               Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des 
               Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten drei Börsentagen vor der Verpflichtung zum Erwerb 
               um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
         (2)   Soweit der Erwerb über ein an alle Aktionäre 
               gerichtetes öffentliches Kaufangebot erfolgt, darf der von 
               der Gesellschaft angebotene und gezahlte Kaufpreis je 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
               Mittelwert der Schlussauktionspreise der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle 
               des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an dem 
               vierten, dritten und zweiten Börsentag vor dem Tag der 
               Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- 
               oder unterschreiten. Ergibt sich nach der Veröffentlichung 
               des Angebots eine Kursabweichung, die für den Erfolg des 
               Angebots wesentlich sein könnte, so kann das Angebot 
               angepasst werden. Der maßgebliche Referenzzeitraum 
               entspricht in diesem Fall dem vierten, dritten und zweiten 
               Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung der Anpassung; 
               die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist 
               anzuwenden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, kann 
               der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
               erfolgen (Andienungsquote). Darüber hinaus kann zur 
               Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien 
               kaufmännisch gerundet werden. Eine bevorrechtigte Annahme 
               geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
               je Aktionär kann vorgesehen werden. Die näheren 
               Einzelheiten der jeweiligen Erwerbsgestaltung bestimmt der 
               Vorstand. 
 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die aufgrund der Ermächtigung nach Buchstabe 
             a) oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung 
             erworbenen Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich 
             zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden 
             Zwecken, zu verwenden: 
 
 
         (1)   Die Aktien können über die Börse veräußert 
               werden. 
 
 
         (2)   Die Aktien können aufgrund eines an alle 
               Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des 
               Bezugsrechts veräußert werden. 
 
 
         (3)   Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 % 
               des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
               können in anderer Weise als über die Börse oder durch 
               Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, sofern die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

Aktien gegen Barzahlung und zu einem Kaufpreis veräußert 
               werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
               Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung 
               nicht wesentlich unterschreitet. Für die Frage des 
               Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen. 
 
 
         (4)   Die Aktien können an Dritte im Rahmen des 
               Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
               Unternehmensbeteiligungen sowie im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen übertragen werden. 
 
 
         (5)   Die Aktien können an Arbeitnehmer der Leifheit 
               AG oder an Arbeitnehmer eines mit der Leifheit AG 
               verbundenen Unternehmens ausgegeben, ihnen zum Erwerb 
               angeboten und übertragen werden. 
 
 
         (6)   Die Aktien können zur Durchführung einer 
               Aktiendividende (scrip dividend) verwendet werden, in 
               deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teil- und 
               wahlweise) zur Erfüllung der Dividendenansprüche der 
               Aktionäre an Aktionäre übertragen werden. 
 
 
         (7)   Die Aktien der Gesellschaft können ohne 
               weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Erhöhung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft durchgeführt werden. Der 
               Vorstand wird in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der 
               Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
 
       c)    Das Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen 
             werden, soweit der Vorstand die Aktien für die unter 
             Buchstabe b) Ziffer (3), (4), (5) oder (6) genannten Zwecke 
             verwendet. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der 
             Veräußerung eigener Aktien nach Buchstabe b) Ziffer (2) das 
             Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
       d)    Die in diesem Beschluss enthaltenen 
             Ermächtigungen können jeweils unabhängig voneinander, einmal 
             oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen 
             ausgenutzt werden. 
 
 
       e)    Mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung wird 
             die in der Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 beschlossene 
             Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
             aufgehoben. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 
           Satz 2, 315a Abs. 1 HGB zur Befreiung von der Verpflichtung 
           zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung 
 
 
           Börsennotierte Aktiengesellschaften sind grundsätzlich 
           verpflichtet, die Vergütung der Mitglieder des Vorstands 
           individualisiert offenzulegen, sofern nicht die 
           Hauptversammlung beschließt, dass die individualisierte 
           Offenlegung der Vorstandsvergütung unterbleibt. Ein solcher 
           Beschluss kann jeweils für höchstens fünf Jahre gefasst 
           werden. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass eine 
           Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der 
           Vorstandsvergütung unverhältnismäßig stark in die geschützte 
           Privatsphäre der Vorstandsmitglieder eingreift. 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. Mai 
           2011 hatte unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, dass die 
           individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung in den 
           Jahres- bzw. Konzernabschlüssen der Gesellschaft für die 
           Geschäftsjahre 2011 bis 2014 (einschließlich) unterbleibt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    In den Jahres- und Konzernabschlüssen der 
             Gesellschaft unterbleiben die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a) 
             Satz 5 bis 8 HGB sowie § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 
             5 bis 8 HGB (gegebenenfalls in Verbindung mit § 315a Abs. 1 
             HGB) verlangten Angaben. 
 
 
       b)    Dieser Beschluss findet auf die Jahres- und 
             Konzernabschlüsse der Geschäftsjahre 2015 bis 2019 
             (einschließlich) Anwendung. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Neufassung von § 10 Abs. 
           2 und 3 der Satzung 
 
 
           § 10 Abs. 2 und 3 der Satzung regeln neben der 
           Beschlussfähigkeit und der Beschlussfassung des Aufsichtsrats 
           Form- und Kompetenzfragen bei Aufsichtsratssitzungen, welche 
           ebenfalls in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats enthalten 
           sind. Durch die vorgeschlagenen Neufassungen soll die Satzung 
           um die in der Geschäftsordnung geregelten Themen verkürzt 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    § 10 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die 
             Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen 
             hat, an der Beschlussfassung teilnimmt.' 
 
 
       b)    § 10 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Beschlüsse können auf Anordnung des 
             Aufsichtsratsvorsitzenden auch ohne Einberufung einer 
             Sitzung schriftlich, fernmündlich oder im Wege 
             elektronischer Kommunikation (E-Mail, Telefax) gefasst 
             werden. Ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des 
             Aufsichtsrats hiergegen besteht nicht.' 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Neufassung von § 11 Abs. 
           1 der Satzung 
 
 
           § 11 der Satzung regelt die Handhabung von Geschäften, die der 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Im Geschäftsjahr 2014 
           wurden die Geschäftsordnungen von Aufsichtsrat sowie Vorstand 
           modernisiert. Details der zustimmungsbedürftigen Geschäfte 
           sind nun in der Geschäftsordnung des Vorstands aufgeführt. Mit 
           der vorgeschlagenen Neufassung soll die Satzung angepasst 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           § 11 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Der Aufsichtsrat bestimmt, welche Arten von Geschäften der 
           Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats 
           vornehmen darf.' 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Neufassung von § 17 Abs. 
           1 der Satzung 
 
 
           § 17 Abs. 1 der Satzung regelt den Vorsitz in der 
           Hauptversammlung sowie die Modalitäten für die Wahl eines 
           Ersatzversammlungsleiters. Durch die vorgeschlagene Neufassung 
           soll die Aufgabe der Wahlleitung eines möglichen 
           Ersatzversammlungsleiters dem Vorstand übertragen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           § 17 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Übernimmt keine dieser 
           Personen den Vorsitz, so eröffnet ein vom Vorstand zu 
           bestimmendes Mitglied des Vorstands die Hauptversammlung und 
           lässt von dieser einen Versammlungsleiter wählen.' 
 
 
     11.   Beschlussfassung über die Neufassung von §§ 20, 21 
           und 5 der Satzung 
 
 
           In § 20 Abs. 1 und 2 sowie in § 21 Abs. 1 der Satzung sind 
           gesetzliche Regelungen wiedergegeben. Diese Satzungsregelungen 
           sind deshalb überflüssig. Die Regelung in § 21 Abs. 2 ist 
           nicht erforderlich, weil bei der Leifheit AG alle Aktien voll 
           eingezahlt sind. Mit der vorgeschlagenen Neufassung soll die 
           Satzung um diese Absätze verkürzt werden. 
 
 
           Bestehen bleibt in § 20 die Regelung in Abs. 3, nach der 
           Vorstand und Aufsichtsrat unter den dort genannten Bedingungen 
           den Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen einstellen können. 
           § 21 Abs. 3 soll im Wortlaut überarbeitet und in § 5 eingefügt 
           werden, da § 5 auch die übrigen Aktienrechte regelt. 
           Schließlich soll die Überschrift von Kapitel VI. der Satzung, 
           das die §§ 19 bis 21 umfasst, neu gefasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    § 20 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, 
             so können sie den gesamten Jahresüberschuss in andere 
             Gewinnrücklagen einstellen, solange die anderen 
             Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht 
             übersteigen oder nach der Einstellung übersteigen würden. 
             Hierbei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage 

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April 09, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

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