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Dow Jones News
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DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2015 in 56377 Nassau/Lahn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Leifheit Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.04.2015 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Leifheit Aktiengesellschaft 
 
   Nassau/Lahn 
 
   ISIN DE0006464506 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   wir laden Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 
   den 21. Mai 2015, 10:30 Uhr (MESZ), im Kunden- und Verwaltungszentrum 
   der Leifheit AG, Leifheitstraße, 56377 Nassau/Lahn, ein. 
 
     I.    TAGESORDNUNG 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der Leifheit AG sowie des gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des Berichts 
           des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuches, jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des 
           Aktiengesetzes ('AktG') am 25. März 2015 gebilligt und den 
           Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt zu diesem 
           Punkt der Tagesordnung eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, 
           Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des 
           Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen 
           zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuches ('HGB') können im Internet unter 
           hauptversammlung.leifheit-group.com eingesehen werden. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Leifheit AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2014 in Höhe 
           von 20.673.000,00 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
 
          Ausschüttung einer Dividende von 1,80 EUR je     8.552.390,40 
          dividendenberechtigte Stückaktie:                         EUR 
 
          Gewinnvortrag:                                  12.120.609,60 
                                                                    EUR 
 
 
           Der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns berücksichtigt 
           248.672 eigene Aktien der Leifheit AG, die die Gesellschaft im 
           Zeitpunkt der Einberufung hält und die nicht 
           dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der für das 
           Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
           Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
           gestellt, der unverändert eine Dividende von 1,80 EUR je 
           dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste 
           Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
           vorsieht. 
 
 
           Die Dividende soll ab dem 22. Mai 2015 ausgezahlt werden. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt am Main, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 hatte zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG ermächtigt. 
 
 
           Diese Ermächtigung läuft am 8. Juni 2015 aus. Damit auch noch 
           nach diesem Zeitpunkt eine Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien besteht, soll unter Aufhebung der 
           bisherigen Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb und 
           zur Verwendung eigener Aktien erteilt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 20. Mai 
             2020 eigene auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
             geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
 
 
             Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
             Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die 
             Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die 
             ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
             Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der 
             Gesellschaft entfallen. 
 
 
             Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die 
             Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
             Kaufangebots. 
 
 
         (1)   Soweit der Erwerb über die Börse erfolgt, darf 
               der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der 
               Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im 
               Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des 
               Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               letzten drei Börsentagen vor der Verpflichtung zum Erwerb 
               um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
         (2)   Soweit der Erwerb über ein an alle Aktionäre 
               gerichtetes öffentliches Kaufangebot erfolgt, darf der von 
               der Gesellschaft angebotene und gezahlte Kaufpreis je 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
               Mittelwert der Schlussauktionspreise der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle 
               des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an dem 
               vierten, dritten und zweiten Börsentag vor dem Tag der 
               Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- 
               oder unterschreiten. Ergibt sich nach der Veröffentlichung 
               des Angebots eine Kursabweichung, die für den Erfolg des 
               Angebots wesentlich sein könnte, so kann das Angebot 
               angepasst werden. Der maßgebliche Referenzzeitraum 
               entspricht in diesem Fall dem vierten, dritten und zweiten 
               Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung der Anpassung; 
               die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist 
               anzuwenden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, kann 
               der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
               erfolgen (Andienungsquote). Darüber hinaus kann zur 
               Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien 
               kaufmännisch gerundet werden. Eine bevorrechtigte Annahme 
               geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
               je Aktionär kann vorgesehen werden. Die näheren 
               Einzelheiten der jeweiligen Erwerbsgestaltung bestimmt der 
               Vorstand. 
 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die aufgrund der Ermächtigung nach Buchstabe 
             a) oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung 
             erworbenen Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich 
             zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden 
             Zwecken, zu verwenden: 
 
 
         (1)   Die Aktien können über die Börse veräußert 
               werden. 
 
 
         (2)   Die Aktien können aufgrund eines an alle 
               Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des 
               Bezugsrechts veräußert werden. 
 
 
         (3)   Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 % 
               des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
               können in anderer Weise als über die Börse oder durch 
               Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, sofern die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: -2-

Aktien gegen Barzahlung und zu einem Kaufpreis veräußert 
               werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
               Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung 
               nicht wesentlich unterschreitet. Für die Frage des 
               Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des 
               Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen. 
 
 
         (4)   Die Aktien können an Dritte im Rahmen des 
               Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
               Unternehmensbeteiligungen sowie im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen übertragen werden. 
 
 
         (5)   Die Aktien können an Arbeitnehmer der Leifheit 
               AG oder an Arbeitnehmer eines mit der Leifheit AG 
               verbundenen Unternehmens ausgegeben, ihnen zum Erwerb 
               angeboten und übertragen werden. 
 
 
         (6)   Die Aktien können zur Durchführung einer 
               Aktiendividende (scrip dividend) verwendet werden, in 
               deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teil- und 
               wahlweise) zur Erfüllung der Dividendenansprüche der 
               Aktionäre an Aktionäre übertragen werden. 
 
 
         (7)   Die Aktien der Gesellschaft können ohne 
               weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Erhöhung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft durchgeführt werden. Der 
               Vorstand wird in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der 
               Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
 
       c)    Das Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen 
             werden, soweit der Vorstand die Aktien für die unter 
             Buchstabe b) Ziffer (3), (4), (5) oder (6) genannten Zwecke 
             verwendet. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der 
             Veräußerung eigener Aktien nach Buchstabe b) Ziffer (2) das 
             Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
       d)    Die in diesem Beschluss enthaltenen 
             Ermächtigungen können jeweils unabhängig voneinander, einmal 
             oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen 
             ausgenutzt werden. 
 
 
       e)    Mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung wird 
             die in der Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 beschlossene 
             Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
             aufgehoben. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 
           Satz 2, 315a Abs. 1 HGB zur Befreiung von der Verpflichtung 
           zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung 
 
 
           Börsennotierte Aktiengesellschaften sind grundsätzlich 
           verpflichtet, die Vergütung der Mitglieder des Vorstands 
           individualisiert offenzulegen, sofern nicht die 
           Hauptversammlung beschließt, dass die individualisierte 
           Offenlegung der Vorstandsvergütung unterbleibt. Ein solcher 
           Beschluss kann jeweils für höchstens fünf Jahre gefasst 
           werden. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass eine 
           Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der 
           Vorstandsvergütung unverhältnismäßig stark in die geschützte 
           Privatsphäre der Vorstandsmitglieder eingreift. 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. Mai 
           2011 hatte unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, dass die 
           individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung in den 
           Jahres- bzw. Konzernabschlüssen der Gesellschaft für die 
           Geschäftsjahre 2011 bis 2014 (einschließlich) unterbleibt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    In den Jahres- und Konzernabschlüssen der 
             Gesellschaft unterbleiben die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a) 
             Satz 5 bis 8 HGB sowie § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 
             5 bis 8 HGB (gegebenenfalls in Verbindung mit § 315a Abs. 1 
             HGB) verlangten Angaben. 
 
 
       b)    Dieser Beschluss findet auf die Jahres- und 
             Konzernabschlüsse der Geschäftsjahre 2015 bis 2019 
             (einschließlich) Anwendung. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Neufassung von § 10 Abs. 
           2 und 3 der Satzung 
 
 
           § 10 Abs. 2 und 3 der Satzung regeln neben der 
           Beschlussfähigkeit und der Beschlussfassung des Aufsichtsrats 
           Form- und Kompetenzfragen bei Aufsichtsratssitzungen, welche 
           ebenfalls in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats enthalten 
           sind. Durch die vorgeschlagenen Neufassungen soll die Satzung 
           um die in der Geschäftsordnung geregelten Themen verkürzt 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    § 10 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die 
             Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen 
             hat, an der Beschlussfassung teilnimmt.' 
 
 
       b)    § 10 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Beschlüsse können auf Anordnung des 
             Aufsichtsratsvorsitzenden auch ohne Einberufung einer 
             Sitzung schriftlich, fernmündlich oder im Wege 
             elektronischer Kommunikation (E-Mail, Telefax) gefasst 
             werden. Ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des 
             Aufsichtsrats hiergegen besteht nicht.' 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Neufassung von § 11 Abs. 
           1 der Satzung 
 
 
           § 11 der Satzung regelt die Handhabung von Geschäften, die der 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Im Geschäftsjahr 2014 
           wurden die Geschäftsordnungen von Aufsichtsrat sowie Vorstand 
           modernisiert. Details der zustimmungsbedürftigen Geschäfte 
           sind nun in der Geschäftsordnung des Vorstands aufgeführt. Mit 
           der vorgeschlagenen Neufassung soll die Satzung angepasst 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           § 11 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Der Aufsichtsrat bestimmt, welche Arten von Geschäften der 
           Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats 
           vornehmen darf.' 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Neufassung von § 17 Abs. 
           1 der Satzung 
 
 
           § 17 Abs. 1 der Satzung regelt den Vorsitz in der 
           Hauptversammlung sowie die Modalitäten für die Wahl eines 
           Ersatzversammlungsleiters. Durch die vorgeschlagene Neufassung 
           soll die Aufgabe der Wahlleitung eines möglichen 
           Ersatzversammlungsleiters dem Vorstand übertragen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           § 17 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Übernimmt keine dieser 
           Personen den Vorsitz, so eröffnet ein vom Vorstand zu 
           bestimmendes Mitglied des Vorstands die Hauptversammlung und 
           lässt von dieser einen Versammlungsleiter wählen.' 
 
 
     11.   Beschlussfassung über die Neufassung von §§ 20, 21 
           und 5 der Satzung 
 
 
           In § 20 Abs. 1 und 2 sowie in § 21 Abs. 1 der Satzung sind 
           gesetzliche Regelungen wiedergegeben. Diese Satzungsregelungen 
           sind deshalb überflüssig. Die Regelung in § 21 Abs. 2 ist 
           nicht erforderlich, weil bei der Leifheit AG alle Aktien voll 
           eingezahlt sind. Mit der vorgeschlagenen Neufassung soll die 
           Satzung um diese Absätze verkürzt werden. 
 
 
           Bestehen bleibt in § 20 die Regelung in Abs. 3, nach der 
           Vorstand und Aufsichtsrat unter den dort genannten Bedingungen 
           den Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen einstellen können. 
           § 21 Abs. 3 soll im Wortlaut überarbeitet und in § 5 eingefügt 
           werden, da § 5 auch die übrigen Aktienrechte regelt. 
           Schließlich soll die Überschrift von Kapitel VI. der Satzung, 
           das die §§ 19 bis 21 umfasst, neu gefasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    § 20 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, 
             so können sie den gesamten Jahresüberschuss in andere 
             Gewinnrücklagen einstellen, solange die anderen 
             Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht 
             übersteigen oder nach der Einstellung übersteigen würden. 
             Hierbei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage 

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April 09, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: -3-

einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom 
             Jahresüberschuss abzuziehen.' 
 
 
       b)    § 21 der Satzung wird ersatzlos aufgehoben. 
 
 
       c)    § 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(1)  Die Aktien lauten auf den Inhaber. 
 
 
         (2)   Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der 
               Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen 
               Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, 
               so lauten sie ebenfalls auf den Inhaber. 
 
 
         (3)   Bei einer Erhöhung des Grundkapitals kann die 
               Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 
               AktG bestimmt werden. 
 
 
         (4)   Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der 
               Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine werden vom Vorstand 
               im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat bestimmt. Das Gleiche 
               gilt für Schuldverschreibungen und Zinsscheine. 
 
 
         (5)   Anstelle von Aktienurkunden über eine Aktie 
               kann die Gesellschaft Urkunden über mehrere Aktien 
               (Sammelurkunden) ausgeben. 
               Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile 
               ist ausgeschlossen.' 
 
 
 
       d)    Die Überschrift von Kapitel VI. der Satzung wird 
             wie folgt neu gefasst: 
 
 
               'VI. Geschäftsjahr und Jahresabschluss' 
 
 
 
 
     II.   BERICHT DES VORSTANDS GEMÄSS § 71 ABS. 1 NR. 8 
           SATZ 5 AKTG IN VERBINDUNG MIT § 186 ABS. 4 SATZ 2 AKTG ZU 
           TAGESORDNUNGSPUNKT 6 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 hat einen 
           Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien gefasst, der bis zum 8. Juni 2015 befristet ist. Wegen 
           des Ablaufs der Ermächtigung im laufenden Geschäftsjahr soll 
           unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung eine neue 
           Ermächtigung erteilt werden, die wiederum eine Laufzeit von 
           fünf Jahren haben soll. 
 
 
           Die neue Ermächtigung sieht vor, dass der Erwerb als Kauf über 
           die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebots durchgeführt werden kann. Bei dem 
           Kaufangebot kann jeder verkaufswillige Aktionär der 
           Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und - bei 
           Festlegung einer Preisspanne - zu welchem Preis er diese 
           anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis 
           angebotene Anzahl von Aktien die von der Gesellschaft 
           nachgefragte Anzahl von Aktien, so kann eine Zuteilung der 
           Annahme der Verkaufsofferten nach dem Verhältnis der 
           angedienten Aktien erfolgen (Andienungsquote). Hierbei soll es 
           möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten 
           oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück 
           Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
           gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden 
           Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die 
           technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
 
           Die gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen 
           erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich 
           zulässigen Zwecken verwendet werden. 
 
 
           Die eigenen Aktien sollen über die Börse oder durch ein an 
           alle Aktionäre gerichtetes Angebot wieder veräußert werden 
           können. Auf diese Weise wird bei der Wiederveräußerung der 
           Aktien dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre 
           genügt. Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre 
           veräußert werden, soll der Vorstand ermächtigt werden, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. 
           Dies dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
           darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch 
           Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
           die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt 
           ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
 
           Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG für Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 % des 
           zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
           falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
           ausschließen zu dürfen, wobei die 10 %-Grenze insgesamt, also 
           bei Zusammenrechnung mit etwaigen anderen Ermächtigungen nach 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, nicht überschritten werden darf. Die 
           mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, 
           eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger 
           verkaufen zu können. Weiterhin können hierdurch zusätzlich 
           neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Die 
           Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt den Vorstand 
           in die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung 
           bietenden Möglichkeiten ohne zeit- und kostenaufwendige 
           Abwicklung eines Bezugsrechts insbesondere zu einer 
           schnelleren und kostengünstigeren Platzierung zu nutzen. Der 
           Vorstand wird bei Ausnutzung der Ermächtigung einen 
           eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt 
           der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst 
           niedrig bemessen. Durch die Begrenzung der Zahl der zu 
           veräußernden Aktien und die Verpflichtung zur Festlegung des 
           Veräußerungspreises der Aktien nahe am Börsenkurs werden die 
           Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen 
           geschützt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die von der 
           Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung angemessen ist. 
 
 
           Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, die eigenen Aktien 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Erwerbs von 
           Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen sowie im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen an Dritte zu übertragen. Damit 
           soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, ohne 
           Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft 
           kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen oder von 
           Beteiligungen daran oder für Unternehmenszusammenschlüsse zur 
           Verfügung zu haben. Eigene Aktien sind als Akquisitionswährung 
           ein wichtiges Instrument. Der internationale Wettbewerb 
           verlangt oftmals in derartigen Transaktionen diese Form der 
           Gegenleistung. Für die Gesellschaft können sie zudem eine 
           günstige Finanzierungsmöglichkeit darstellen. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
           Möglichkeit einräumen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb 
           von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen oder zu Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen 
           die Gegenleistung ganz oder teilweise in Aktien besteht, 
           schnell und flexibel sowohl national als auch auf den 
           internationalen Märkten ausnutzen zu können. Die Verwendung 
           eigener Aktien für Akquisitionen hat für die Altaktionäre 
           zudem den Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der 
           Situation vor Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft 
           nicht verwässert wird. 
 
 
           Der Vorstand soll außerdem in die Lage versetzt werden, die 
           eigenen Aktien auch unter Ausschluss des Bezugsrechts dazu 
           nutzen zu können, sie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder 
           der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen auszugeben, 
           diesen zum Erwerb anzubieten und auf diese zu übertragen. Die 
           Leifheit AG fördert eine Eigentümerkultur im Unternehmen und 
           ermöglicht Mitarbeitern eine Beteiligung am Unternehmen und 
           seiner Entwicklung. Eine solche Beteiligung ist auch vom 
           Gesetzgeber erwünscht und wird daher in mehrfacher Weise 
           erleichtert. Die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der 
           Leifheit AG oder mit ihr verbundener Unternehmen soll die 
           Identifikation der Arbeitnehmer mit dem Unternehmen stärken. 
           Sie sollen an das Unternehmen gebunden und auch als Aktionäre 
           an dessen langfristiger Entwicklung beteiligt werden. 
           Hierdurch sollen im Interesse des Unternehmens und seiner 
           Aktionäre das Verständnis und die Bereitschaft zur Übernahme 
           größerer, vor allem wirtschaftlicher Mitverantwortung gestärkt 
           werden. 
 
 
           Darüber hinaus soll ein Bezugsrechtsausschluss auch möglich 
           sein, um eine Aktiendividende (scrip dividend) zu optimalen 

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April 09, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

Bedingungen durchführen zu können. Bei der Aktiendividende 
           wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem 
           Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen 
           Anspruch auf Auszahlung der Dividende ganz oder teilweise an 
           die Gesellschaft abzutreten, um als Gegenleistung eigene 
           Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung einer 
           Aktiendividende kann unter Gewährung des gesetzlichen 
           Bezugsrechts durchgeführt werden. Dabei werden den Aktionären 
           nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten. Hinsichtlich des 
           Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine 
           ganze Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die 
           Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können 
           insoweit keine Aktien erhalten. Ein Angebot von Teilrechten 
           ist ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels 
           von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Dieses ist 
           gerechtfertigt und angemessen, weil die Aktionäre anstelle des 
           Bezugs eigener Aktien anteilig eine Bardividende erhalten. Im 
           Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation im Interesse 
           der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen, die Gewährung 
           einer Aktiendividende unter Ausschluss des gesetzlichen 
           Bezugsrechts anzubieten und durchzuführen. Ein solcher 
           Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der 
           Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. Deshalb soll der 
           Vorstand ermächtigt werden, zur Durchführung einer 
           Aktiendividende das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt 
           auszuschließen. Auch in diesem Fall wird der Vorstand - 
           unbeschadet des umfassenden Bezugsrechtsausschlusses - allen 
           Aktionären, die dividendenberechtigte Aktien halten, eigene 
           Aktien zum Bezug gegen ganze oder teilweise Abtretung ihres 
           Dividendenanspruchs anbieten. Angesichts des Umstands, dass 
           allen Aktionären, die dividendenberechtigte Aktien halten, die 
           eigenen Aktien angeboten und überschießende 
           Dividendenteilbeträge durch Zahlung der Bardividende 
           abgegolten werden, erscheint auch insoweit der 
           Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen. 
 
 
           Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, die gemäß 
           dieser oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen 
           Aktien auch ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung 
           einziehen zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht 
           dabei vor, dass der Vorstand die Aktien auch ohne 
           Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch Einziehung der 
           Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige 
           Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
           Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, die 
           Satzung hinsichtlich der sich verändernden Anzahl der 
           Stückaktien anzupassen. 
 
 
           Bei seiner Entscheidung über den Bezugsrechtsausschluss wird 
           sich der Vorstand vom Interesse der Aktionäre leiten lassen 
           und sorgfältig abwägen, ob der Bezugsrechtsausschluss im 
           Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Nur in diesem Fall 
           wird das Bezugsrecht ausgeschlossen. Außerdem ist für einen 
           Ausschluss des Bezugsrechts die vorherige Zustimmung des 
           Aufsichtsrats erforderlich. Unter Abwägung aller Umstände ist 
           die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss daher im Interesse 
           der Gesellschaft geboten und unter den dargelegten 
           Voraussetzungen angemessen. 
 
 
           Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die 
           Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
 
 
     III.  WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG 
 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 5.000.000 
           nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme 
           gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 
           5.000.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung 248.672 eigene Aktien, aus 
           denen ihr keine Stimmrechte zustehen. 
 
 
     2.    Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
           Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           zur Hauptversammlung anmelden ('Anmeldung') und der 
           Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen 
           ('Nachweis'). Die Anmeldung bedarf der Textform und ist in 
           deutscher oder englischer Sprache zu erstellen. Zum Nachweis 
           der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts ist ein ebenfalls in Textform und in 
           deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer 
           Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz 
           erforderlich und ausreichend. 
 
 
           Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
           Hauptversammlung, mithin auf den Beginn des 30. April 2015 
           (somit 30. April 2015, 00:00 Uhr MESZ), zu beziehen 
           ('Nachweiszeitpunkt'). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne 
           bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
           Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre 
           für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch 
           im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
           Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die 
           Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
           Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; das heißt, 
           Veräußerungen oder Erwerb von Aktien nach dem 
           Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die 
           Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts. 
 
 
     Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft 
     spätestens am Donnerstag, den 14. Mai 2015, 24:00 Uhr (MESZ), unter 
     folgender Adresse eingehen: 
 
                                  Leifheit AG 
                                  c/o Deutsche Bank AG 
                                  Securities Production 
                                  General Meetings 
                                  Postfach 20 01 07 
                                  60605 Frankfurt am Main 
 
          oder per Telefax an:    +49 69 12012-86045 
 
          oder per E-Mail an:     WP.HV@db-is.com 
 
 
           Nach dem Eingang der Anmeldung und des Nachweises bei der 
           Gesellschaft werden den Aktionären oder den von ihnen 
           benannten Bevollmächtigten Eintrittskarten für die 
           Hauptversammlung übersandt. Bei der Eingangskontrolle zur 
           Hauptversammlung erhalten die Aktionäre oder die von ihnen 
           benannten Bevollmächtigten ihre Stimmkarten im Gegenzug für 
           ihre Eintrittskarte. 
 
 
           Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten, mit denen 
           auch ein entsprechendes Vollmachtsformular verbunden ist, 
           sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre - ohne dass mit 
           dieser Bitte eine Einschränkung des Teilnahme- oder 
           Stimmrechts verbunden wäre -, frühzeitig für die Übersendung 
           der Anmeldung und des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu 
           tragen. 
 
 
     3.    Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte 
 
 
           Bevollmächtigung eines Dritten 
           Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen 
           möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, auch 
           durch eine Vereinigung von Aktionären, unter entsprechender 
           Vollmachtserteilung ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind 
           eine fristgerechte Übersendung des besonderen Nachweises des 
           Anteilsbesitzes und eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
           Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch ein diesem gemäß 
           § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes 
           Institut oder Unternehmen noch eine Aktionärsvereinigung oder 
           eine dieser nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur 
           Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. 
 
 
           Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch 
           gemacht werden kann, wird den Aktionären mit der 
           Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt. Darüber 
           hinaus kann ein Formular auch unter 
           hauptversammlung.leifheit-group.com im Internet abgerufen oder 
           unter folgender Adresse kostenlos angefordert werden: 
 
 
                                  Leifheit AG 

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