DJ DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2015 in Brilon mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Centrotec Sustainable AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 09.04.2015 15:19 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- CENTROTEC SUSTAINABLE AG BRILON ISIN DE 0005407506 WKN 540750 Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 20. Mai 2015 um 11:00 Uhr im Kolpinghaus/Bürgerzentrum, Propst-Meyer-Straße 7, 59929 Brilon, Deutschland stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht und des gebilligten Konzernabschlusses nebst Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 35.613.030,82 wie folgt zu verwenden: * Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,20 je EUR dividendenberechtigter Stückaktie 3.529.305,00 * Vortrag auf neue Rechnung EUR 32.083.725,82 Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die bis zur Beschlussfassung der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2015 ausgegebenen und ggf. noch auszugebenden Aktien aus Aktienoptionen für das Geschäftsjahr 2014 nicht dividendenberechtigt sind. Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eignen Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer unveränderten Dividende von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden Teil des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen. Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 21. Mai 2015. TOP 3 Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. TOP 4 Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. TOP 5 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb von eigenen Aktien wird am 19. Mai 2015 auslaufen. Es soll eine neue, bis zum 19. Mai 2020 befristete Ermächtigung gemäß §71 Abs.1 Nr.8 AktG erteilt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Gesellschaft wird bis zum 19. Mai 2020 ermächtigt, eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu erwerben. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbs in ihrem Besitz befinden oder ihr nach §§ 71d, 71e AktG zugerechnet werden, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis, bei einem öffentlichen Kaufangebot der Angebotspreis (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei bei einem Erwerb über die Börse der Mittelwert der Kurse der Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien. Im Falle eines Erwerbs mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten Kaufangebots gilt der Mittelwert der Kurse der Aktien in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung eines Kaufangebots als maßgeblicher Börsenkurs. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots Kursbewegungen, die für den Erfolg des Angebots erheblich sein können, kann der Preis bzw. die Preisspanne während der Angebotsfrist angepasst werden. Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre jeweils insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien der Aktionäre erfolgt. Es kann auch eine bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgen. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen ausgeübt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu verwenden, insbesondere sie auch in anderer Weise als über die Börse oder mittels Angebot an sämtliche Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern, soweit die Veräußerung gegen bar zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss börsenkursnah veräußerter eigener Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden sowie Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts begebener Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder Erfüllung einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht auszugeben sind. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ganz oder zum Teil Dritten als (Teil-) Gegenleistung anzubieten. Die erworbenen eigenen Aktien können zudem auch ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Die Einziehung kann im Wege der Kapitalherabsetzung oder ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Aktien am Grundkapital erfolgen. Der Vorstand ist in diesem Fall auch zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 5 Die unter Tagesordnungspunkt 5 der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung 2015 vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass die Gesellschaft bis zum 19. Mai 2020 zum Erwerb eigener Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals ermächtigt wird. Damit soll die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 erteilte und am 19. Mai 2015 auslaufende Ermächtigung in dem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Höchstumfang für die gesetzlich zugelassene Höchstdauer von fünf Jahren erneuert werden. Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern. Sofern die Gesellschaft von der Erwerbsvariante eines öffentlichen Kaufangebots Gebrauch macht und die Anzahl der zum Kauf angebotenen Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, kann der Erwerb unter Ausschluss des
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Andienungsrechts der Aktionäre statt im Verhältnis der Beteiligungsquoten auch im Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien je Aktionär erfolgen, um das Zuteilungsverfahren zu vereinfachen. Dieser Vereinfachung dient auch die Möglichkeit der bevorrechtigten Berücksichtigung von geringen Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien und die Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen. Für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien sieht das Gesetz grundsätzlich den Verkauf über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vor. Hierdurch wird bei Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Die Hauptversammlung kann jedoch in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 und Abs. 4 AktG auch eine andere Verwendung beschließen. Insoweit sieht der Beschlussvorschlag vor, dass der Vorstand die erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußern kann, wenn dies zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Die Gesellschaft soll dadurch in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können und die zurückerworbenen eigenen Aktien zum bestmöglichen Preis wieder zu platzieren. Denn durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung der Aktien nahe am Börsenpreis ermöglicht, so dass der bei Bezugsrechtsemissionen übliche Abschlag vermieden werden kann. Durch den umgehenden Mittelzufluss wird die Unsicherheit der künftigen Börsenentwicklung vermieden. Darüber hinaus eröffnet diese Ermächtigung die Möglichkeit, im Interesse der Gesellschaft institutionellen Investoren Aktien der Gesellschaft zum Kauf anzubieten und/oder den Aktionärskreis zu erweitern. Den Interessen der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital der unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG börsenkursnah veräußerter eigener Aktien darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung von 10 % sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Anzurechnen sind hiernach also insbesondere auch Aktien, die im Rahmen einer Barkapitalerhöhung mit einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals börsenkursnah aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben würden. Ferner wären auch Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibung bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder Erfüllung einer etwaigen Wandlungs- bzw. Optionspflicht jeweils auszugeben wären. Diese weitergehende Beschränkung soll sicherstellen, dass Aktionäre ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe an der Börse aufrechterhalten können. Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ganz oder zum Teil beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen der Gesellschaft oder ihrer im Sinne von §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen Dritten ganz oder zum Teil als (Teil-) Gegenleistung anzubieten. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Akquisitionsmöglichkeiten schnell, flexibel und liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Der internationale Wettbewerb verlangt zunehmend auch diese Form von Gegenleistung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelation wird die Gesellschaft sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Insgesamt werden die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Verwendung bzw. Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Für Aktionäre, die am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine entsprechende Anzahl von Aktien an der Börse hinzu zu erwerben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass dieser Handlungsrahmen unter Berücksichtigung der Strategie der Gesellschaft den Interessen der Gesellschaft dient und auch unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre angemessen ist. Der Vorstand wird die nächstfolgende Hauptversammlung über eine Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien jeweils unterrichten. TOP 6 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bertha-von-Suttner-Straße 3, 34131 Kassel, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr zu bestellen. Dies umfasst auch die Bestellung zum Abschlussprüfer für den Fall der Durchführung einer prüferischen Durchsicht von Zwischenfinanzberichten. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das Grundkapital der Gesellschaft aus 17.646.525 auf den Inhaber lautenden stimmberechtigten Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am 13. Mai 2015 (24:00 Uhr) unter der nachfolgenden Adresse zugehen: CENTROTEC Sustainable AG c/o M.M.Warburg & CO Kommanditgesellschaft auf Aktien Wertpapierverwaltung - HV Services Ferdinandstraße 75 20095 Hamburg (Germany) Fax: 040/36181116 E-Mail: wpv-bv-hv@mmwarburg.com Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts zu erfolgen und muss sich auf den Beginn des 29. April 2015 (00:00 Uhr) (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Bedeutung des Nachweisstichtages Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag (29. April 2015, 0:00 Uhr) rechtzeitig erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt sind, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Nachweis des Anteilsbesitzes des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Das depotführende Institut übernimmt in diesem Fall in der Regel die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die
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