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DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2015 in Brilon mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Centrotec Sustainable AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
09.04.2015 15:19 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   CENTROTEC SUSTAINABLE AG 
 
   BRILON 
 
   ISIN DE 0005407506 
   WKN 540750 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Mittwoch, den 20. Mai 2015 um 11:00 Uhr 
   im Kolpinghaus/Bürgerzentrum, Propst-Meyer-Straße 7, 
   59929 Brilon, Deutschland 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst 
           Lagebericht und des gebilligten Konzernabschlusses nebst 
           Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
 
     TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 
           2014 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 35.613.030,82 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   *    Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,20 je              EUR 
        dividendenberechtigter Stückaktie                3.529.305,00 
 
   *    Vortrag auf neue Rechnung                                 EUR 
                                                        32.083.725,82 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die bis zur 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2015 
   ausgegebenen und ggf. noch auszugebenden Aktien aus Aktienoptionen für 
   das Geschäftsjahr 2014 nicht dividendenberechtigt sind. 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eignen 
   Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
   eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 71b Aktiengesetz nicht 
   dividendenberechtigt. In diesem Fall wird der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen, bei einer unveränderten Dividende von EUR 0,20 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht dividendenberechtigte 
   Stückaktien entfallenden Teil des Bilanzgewinns auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
 
   Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der 
   Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 21. Mai 2015. 
 
     TOP 3 Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
   Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
     TOP 4 Entlastung des Aufsichtsrates für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das 
   Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
     TOP 5 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
 
   Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 beschlossene Ermächtigung 
   zum Erwerb von eigenen Aktien wird am 19. Mai 2015 auslaufen. Es soll 
   eine neue, bis zum 19. Mai 2020 befristete Ermächtigung gemäß §71 
   Abs.1 Nr.8 AktG erteilt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Gesellschaft wird bis zum 19. Mai 2020 ermächtigt, eigene Aktien 
   in einem Volumen von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu 
   jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu erwerben. Auf die aufgrund dieser 
   Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der 
   Gesellschaft, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbs in ihrem Besitz 
   befinden oder ihr nach §§ 71d, 71e AktG zugerechnet werden, zu keinem 
   Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
 
   Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an sämtliche 
   Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Im Falle des 
   Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis, bei einem öffentlichen 
   Kaufangebot der Angebotspreis (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den 
   Börsenkurs nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Als 
   maßgeblicher Börsenkurs gilt dabei bei einem Erwerb über die Börse der 
   Mittelwert der Kurse der Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handel 
   an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem 
   Erwerb der Aktien. Im Falle eines Erwerbs mittels eines an sämtliche 
   Aktionäre gerichteten Kaufangebots gilt der Mittelwert der Kurse der 
   Aktien in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten drei 
   Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung eines Kaufangebots als 
   maßgeblicher Börsenkurs. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines 
   Kaufangebots Kursbewegungen, die für den Erfolg des Angebots erheblich 
   sein können, kann der Preis bzw. die Preisspanne während der 
   Angebotsfrist angepasst werden. 
 
   Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen Aktien das von der 
   Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, kann 
   das Andienungsrecht der Aktionäre jeweils insoweit ausgeschlossen 
   werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angebotenen 
   Aktien der Aktionäre erfolgt. Es kann auch eine bevorrechtigte 
   Berücksichtigung bzw. Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
   angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
   Grundsätzen erfolgen. 
 
   Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann einmal oder mehrmals, 
   ganz oder in Teilbeträgen durch die Gesellschaft oder durch von der 
   Gesellschaft abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
   stehende Unternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft 
   oder von ihr abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden 
   Unternehmen ausgeübt werden. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien zu jedem 
   gesetzlich zulässigen Zweck zu verwenden, insbesondere sie auch in 
   anderer Weise als über die Börse oder mittels Angebot an sämtliche 
   Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
   veräußern, soweit die Veräußerung gegen bar zu einem Preis erfolgt, 
   der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft 
   zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der 
   rechnerische Anteil am Grundkapital, der in entsprechender Anwendung 
   des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss 
   börsenkursnah veräußerter eigener Aktien darf 10 % des Grundkapitals 
   nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in 
   direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert werden sowie Aktien, die aufgrund von 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts begebener Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen bei 
   Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder Erfüllung einer 
   Wandlungs- bzw. Optionspflicht auszugeben sind. 
 
   Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beim (auch 
   mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder 
   Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich 
   Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre im Sinne von §§ 15 ff. 
   AktG verbundenen Unternehmen ganz oder zum Teil Dritten als (Teil-) 
   Gegenleistung anzubieten. 
 
   Die erworbenen eigenen Aktien können zudem auch ohne weiteren 
   Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. Die Einziehung kann auf 
   einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Die Einziehung 
   kann im Wege der Kapitalherabsetzung oder ohne Kapitalherabsetzung 
   durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Aktien am 
   Grundkapital erfolgen. Der Vorstand ist in diesem Fall auch zur 
   Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt. 
 
   Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 5 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 5 der diesjährigen ordentlichen 
   Hauptversammlung 2015 vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass die 
   Gesellschaft bis zum 19. Mai 2020 zum Erwerb eigener Aktien in Höhe 
   von bis zu 10 % des Grundkapitals ermächtigt wird. Damit soll die in 
   der ordentlichen Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 erteilte und am 19. 
   Mai 2015 auslaufende Ermächtigung in dem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   zulässigen Höchstumfang für die gesetzlich zugelassene Höchstdauer von 
   fünf Jahren erneuert werden. 
 
   Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die Börse oder mittels eines 
   an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots erfolgen. Hierdurch 
   erhalten alle Aktionäre die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu 
   veräußern. Sofern die Gesellschaft von der Erwerbsvariante eines 
   öffentlichen Kaufangebots Gebrauch macht und die Anzahl der zum Kauf 
   angebotenen Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb 
   vorgesehene Volumen übersteigt, kann der Erwerb unter Ausschluss des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2015 09:19 ET (13:19 GMT)

Andienungsrechts der Aktionäre statt im Verhältnis der 
   Beteiligungsquoten auch im Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen 
   Aktien je Aktionär erfolgen, um das Zuteilungsverfahren zu 
   vereinfachen. Dieser Vereinfachung dient auch die Möglichkeit der 
   bevorrechtigten Berücksichtigung von geringen Stückzahlen bis zu 100 
   Stück angedienter Aktien und die Rundung nach kaufmännischen 
   Grundsätzen. 
   Für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien sieht das Gesetz 
   grundsätzlich den Verkauf über die Börse oder durch Angebot an alle 
   Aktionäre vor. Hierdurch wird bei Wiederausgabe der Aktien das Recht 
   der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Die Hauptversammlung kann 
   jedoch in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 und Abs. 4 AktG 
   auch eine andere Verwendung beschließen. 
   Insoweit sieht der Beschlussvorschlag vor, dass der Vorstand die 
   erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse 
   oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußern kann, wenn dies zu 
   einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien gleicher 
   Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
   wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die einem 
   Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   Gebrauch gemacht. Die Gesellschaft soll dadurch in die Lage versetzt 
   werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren 
   zu können und die zurückerworbenen eigenen Aktien zum bestmöglichen 
   Preis wieder zu platzieren. Denn durch den Ausschluss des Bezugsrechts 
   wird eine Platzierung der Aktien nahe am Börsenpreis ermöglicht, so 
   dass der bei Bezugsrechtsemissionen übliche Abschlag vermieden werden 
   kann. Durch den umgehenden Mittelzufluss wird die Unsicherheit der 
   künftigen Börsenentwicklung vermieden. Darüber hinaus eröffnet diese 
   Ermächtigung die Möglichkeit, im Interesse der Gesellschaft 
   institutionellen Investoren Aktien der Gesellschaft zum Kauf 
   anzubieten und/oder den Aktionärskreis zu erweitern. Den Interessen 
   der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu 
   einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis der Aktie der 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital der unter 
   Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   börsenkursnah veräußerter eigener Aktien darf 10 % des Grundkapitals 
   nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung von 10 % sind Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
   Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
   werden. Anzurechnen sind hiernach also insbesondere auch Aktien, die 
   im Rahmen einer Barkapitalerhöhung mit einem Volumen von bis zu 10 % 
   des Grundkapitals börsenkursnah aus genehmigtem Kapital unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben würden. Ferner wären auch 
   Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- 
   bzw. Optionsschuldverschreibung bei Ausübung des Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechts oder Erfüllung einer etwaigen Wandlungs- bzw. 
   Optionspflicht jeweils auszugeben wären. Diese weitergehende 
   Beschränkung soll sicherstellen, dass Aktionäre ihre Beteiligungsquote 
   durch Zukäufe an der Börse aufrechterhalten können. 
   Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, die erworbenen eigenen 
   Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ganz oder zum 
   Teil beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
   Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen der Gesellschaft oder 
   ihrer im Sinne von §§ 15 ff AktG verbundenen Unternehmen Dritten ganz 
   oder zum Teil als (Teil-) Gegenleistung anzubieten. Die vorgeschlagene 
   Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, 
   um sich bietende Akquisitionsmöglichkeiten schnell, flexibel und 
   liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Der internationale Wettbewerb 
   verlangt zunehmend auch diese Form von Gegenleistung. Bei der 
   Festlegung der Bewertungsrelation wird die Gesellschaft sicherstellen, 
   dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. 
   Insgesamt werden die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der 
   Aktionäre bei einer Verwendung bzw. Veräußerung der eigenen Aktien an 
   Dritte unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht auf der 
   Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die 
   Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des 
   bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Für Aktionäre, die am 
   Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, besteht grundsätzlich 
   die Möglichkeit, eine entsprechende Anzahl von Aktien an der Börse 
   hinzu zu erwerben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass 
   dieser Handlungsrahmen unter Berücksichtigung der Strategie der 
   Gesellschaft den Interessen der Gesellschaft dient und auch unter 
   Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre angemessen ist. 
   Der Vorstand wird die nächstfolgende Hauptversammlung über eine 
   Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien jeweils 
   unterrichten. 
 
     TOP 6 Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bertha-von-Suttner-Straße 3, 34131 
   Kassel, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das am 31. 
   Dezember 2015 endende Geschäftsjahr zu bestellen. Dies umfasst auch 
   die Bestellung zum Abschlussprüfer für den Fall der Durchführung einer 
   prüferischen Durchsicht von Zwischenfinanzberichten. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das 
   Grundkapital der Gesellschaft aus 17.646.525 auf den Inhaber lautenden 
   stimmberechtigten Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
   Gesellschaft fristgerecht angemeldet und ihren Anteilsbesitz 
   nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der 
   Gesellschaft spätestens am 
 
   13. Mai 2015 (24:00 Uhr) 
 
   unter der nachfolgenden Adresse zugehen: 
 
   CENTROTEC Sustainable AG 
   c/o M.M.Warburg & CO 
   Kommanditgesellschaft auf Aktien 
   Wertpapierverwaltung - HV Services 
   Ferdinandstraße 75 
   20095 Hamburg (Germany) 
   Fax: 040/36181116 
   E-Mail: wpv-bv-hv@mmwarburg.com 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch eine Bestätigung des 
   depotführenden Instituts zu erfolgen und muss sich auf den Beginn des 
   29. April 2015 (00:00 Uhr) (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung 
   und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b 
   BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtages 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag (29. April 
   2015, 0:00 Uhr) rechtzeitig erbracht hat. Das bedeutet, dass 
   Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben 
   haben, für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur 
   teilnahme- und stimmberechtigt sind, wenn der Gesellschaft form- und 
   fristgerecht eine Anmeldung nebst Nachweis des Anteilsbesitzes des 
   bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär 
   bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die ihre 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger 
   Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein 
   relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
   Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
   bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei 
   ihrem depotführenden Institut anzufordern. Das depotführende Institut 
   übernimmt in diesem Fall in der Regel die Anmeldung unter 
   gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der 
   Gesellschaft. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2015 09:19 ET (13:19 GMT)

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© 2015 Dow Jones News
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