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DGAP-HV: 3U Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2015 in Marburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

3U Holding AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
10.04.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   3U HOLDING AG 
 
   Marburg 
 
   - WKN 516 790 - 
   - ISIN DE0005167902 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
 
   am Donnerstag, dem 21. Mai 2015, um 11.00 Uhr 
 
 
   im VILA VITA Hotel Rosenpark, Raum Vivaldi, Anneliese-Pohl-Allee 7-17, 
   35037 Marburg, stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie der 
           Lageberichte für die 3U HOLDING AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2014 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine 
   Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist in 
   diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen 
   Regelung zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der 3U 
   HOLDING AG, Frauenbergstraße 31-33, 35039 Marburg, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und stehen unter der Internetadresse www.3u.net zur 
   Verfügung. Abschriften dieser Unterlagen werden den Aktionären auf 
   Anfrage kostenlos zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, für das Geschäftsjahr 2015 zum 
   Abschlussprüfer der 3U HOLDING AG und des Konzerns sowie zum Prüfer 
   für den Halbjahresfinanzbericht, sofern dieser einer prüferischen 
   Durchsicht unterzogen wird, zu wählen. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens am 14. 
   Mai 2015 in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer 
   Sprache bei der unten angegebenen Anmeldestelle angemeldet haben. 
 
   Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. 
   Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer 
   Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes bis spätestens am 14. Mai 2015 bei der Anmeldestelle 
   einzureichen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 30. April 2015 
   (0.00 Uhr MESZ) beziehen. 
 
   Anmeldestelle: 
 
   3U HOLDING AG 
   c/o UBJ GmbH 
   Kapstadtring 10 
   22297 Hamburg 
   Telefax: 040 6378 5423 
   E-Mail: hv@ubj.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
   für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
   frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
   erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen 
   Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende 
   Institut vorgenommen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der 
   Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall 
   einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, 
   wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigt 
   wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
   Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des 
   Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. 
   Aktionärsvertreter bitte die oben genannte Anmeldeadresse; als 
   elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den 
   Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die oben bereits genannte 
   E-Mail-Adresse hv@ubj.de zu übersenden. Vorstehende Übermittlungswege 
   stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
   Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter 
   Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in 
   diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann 
   auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
   Gesellschaft erklärt werden. Aktionäre, die einen Vertreter 
   bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht 
   das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür 
   bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen 
   mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter www.3u.net unter dem Pfad 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' heruntergeladen werden. Es kann zudem 
   unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per 
   E-Mail angefordert werden. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; 
   die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der 
   Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht 
   erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung. Die Eintrittskarte dient als Formular für die 
   Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung der 
   Stimmweisungen. Zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter 
   benötigen Sie daher auch dann eine Eintrittskarte, wenn Sie nicht 
   persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die 
   Bestellung möglichst frühzeitig bei den Depotbanken eingehen. Die 
   Vollmachten sind in Textform zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
   jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
   Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 

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April 10, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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