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DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -5-

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2015 in Wetzlar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Pfeiffer Vacuum Technology AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.04.2015 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Pfeiffer Vacuum Technology AG 
 
   Asslar 
 
   ISIN DE0006916604 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am 
   Donnerstag, 21. Mai 2015, 14:00 Uhr, in die Stadthalle in 35578 
   Wetzlar, Brühlsbachstraße 2B, herzlich ein. 
 
   Tagesordnung 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Pfeiffer Vacuum 
   Technology AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2014. Vorlage des Lageberichtes für die Pfeiffer Vacuum Technology AG 
   und den Pfeiffer Vacuum Konzern, des Berichts des Vorstands über die 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktiengesetzlichen 
   Vorschriften der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zu 
   Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- 
   und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bereits am 
   16. März 2015 festgestellt beziehungsweise gebilligt hat. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. 
   Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 93.676.117,27 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
        Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,65    Euro 26.149.296,35 
        auf jede dividendenberechtigte Stückaktie 
        für das Geschäftsjahr 2014 
 
        Vortrag auf neue Rechnung                     Euro 67.526.820,92 
 
                                                      Euro 93.676.117,27 
 
   Die Dividende ist am 22. Mai 2015 zahlbar. 
 
   Der Gewinnvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft derzeit 
   keine eigenen Aktien hält, die gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt wären. Bis zur Hauptversammlung kann sich durch 
   den Erwerb eigener Aktien die Zahl der dividendenberechtigten Aktien 
   vermindern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 
   Euro 2,65 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung 
   ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung für das Geschäftsjahr 
   2014 vor. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung für das Geschäftsjahr 
   2014 vor. 
 
   5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2015 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, 
   die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Eschborn/Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer sowohl für den 
   Jahresabschluss der Aktiengesellschaft als auch für den 
   Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 
 
   6. Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen Andienungsrechts 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 beschlossene 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts ist bis zum 19. Mai 2015 befristet. Daher 
   soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen 
   Andienungsrechts beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
     a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis 
           zu 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung oder - falls dieser Betrag niedriger ist - des 
           zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die erworbenen 
           Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen 
           erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der 
           Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals 
           der Gesellschaft überschreiten. Die Ermächtigung darf nicht 
           zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
 
     b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
           einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer 
           Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch 
           abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
           Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte 
           durchgeführt werden. Die Erwerbsermächtigung gilt bis zum 20. 
           Mai 2020. 
 
 
     c)    Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über 
           die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
       (1)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von 
             der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
             Aktie der Gesellschaft an den dem Erwerb vorausgehenden fünf 
             Börsenhandelstagen in der Schlussauktion im 
             Xetra-Handelssystem oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem ('durchschnittlicher Börsenschlusskurs') um 
             nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
       (2)   Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der von 
             der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenschlusskurs 
             vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr 
             als 10 % über- oder unterschreiten. Ergibt sich nach 
             Veröffentlichung des Angebots eine erhebliche Kursabweichung 
             von dem gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der 
             gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Erwerbsangebot 
             angepasst werden. Der maßgebliche Referenzkurs ist in diesem 
             Fall der durchschnittliche Börsenschlusskurs vor dem Tag der 
             Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %-Grenze für das 
             Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. 
 
 
             Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der 
             angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen 
             überschreiten, kann die Annahme im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien erfolgen. Darüber hinaus können eine 
             bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück 
             zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär 
             sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien 
             eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen 
             werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der 
             Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Das Kaufangebot kann 
             weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
 
     d)    Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
           Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben 
           werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere 
           auch zu den nachstehenden Zwecken zu verwenden. 
 
 
           Erfolgt die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien zu einem 
           oder mehreren der in lit. d) Ziffer (1), (2), (3) oder (4) 
           genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossen. Erfolgt die Verwendung der erworbenen eigenen 
           Aktien zu dem in lit. d) Ziffer (6) genannten Zweck, ist der 
           Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen. Bei 
           Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien über die Börse 
           besteht ebenfalls kein Bezugsrecht der Aktionäre. Für den Fall 
           einer Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien durch ein 
           öffentliches Angebot an die Aktionäre, das unter Wahrung des 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgt, wird der Vorstand 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
           auszuschließen. 
 
 
       (1)   Sie können auf Dritte übertragen werden, soweit 
             dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmenszusammenschlüsse 
             durchzuführen oder Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen 
             oder Unternehmensteile oder sonstige Vermögensgegenstände zu 
             erwerben. 
 
 
       (2)   Sie können zur Erfüllung von Options- oder 
             Wandlungsrechten, die aufgrund der Ausübung von Options- 
             oder Wandlungsrechten entstehen, oder zur Erfüllung von 
             Pflichten zur Options- oder Wandlungsausübung verwendet 
             werden, die im Rahmen der Ausgabe von Options- oder 
             Wandelanleihen, Genussrechten oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -2-

Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
             Instrumente der Gesellschaft oder ihrer 
             Konzerngesellschaften gewährt bzw. auferlegt werden. 
 
 
       (3)   Sie können als Belegschaftsaktien auf Mitarbeiter 
             der Gesellschaft und auf Mitarbeiter oder Organmitglieder 
             der ihr nachgeordneten verbundenen Unternehmen übertragen 
             werden. 
 
 
       (4)   Sie können auch in anderer Weise als über die 
             Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden, 
             wenn die Aktien gegen Geldzahlung zu einem Preis veräußert 
             werden, der den durchschnittlichen Börsenschlusskurs nicht 
             wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch 
             nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten 
             Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
             nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch - falls dieser Betrag niedriger ist - im 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
             Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
             Options- oder Wandlungsrechten oder mit einer Pflicht zur 
             Options- oder Wandlungsausübung auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben werden. 
 
 
       (5)   Sie können eingezogen werden, ohne dass die 
             Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines 
             weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung 
             kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; 
             von der Ermächtigung zur Einziehung kann auch mehrfach 
             Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung kann mit einer 
             Kapitalherabsetzung verbunden werden. In diesem Fall ist der 
             Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die 
             eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der 
             Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend 
             anzupassen. Die Einziehung kann aber auch im vereinfachten 
             Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
             anteiligen Betrags des Grundkapitals der übrigen Aktien 
             erfolgen. Der Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, die 
             Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend zu 
             ändern. 
 
 
       (6)   Sie können zur Durchführung einer sogenannten 
             Aktiendividende (scrip dividend) verwendet werden. 
 
 
 
     e)    Von den Ermächtigungen in lit. d) Ziffer (1), (2), 
           (3), (4) und (6) darf der Vorstand nur mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Gebrauch machen. Im Übrigen kann der 
           Aufsichtsrat bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
           dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung 
           vorgenommen werden dürfen. 
 
 
     f)    Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmalig 
           oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, 
           die Ermächtigungen gemäß lit. d) Ziffer (1), (2), (3) und (4) 
           auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
           stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung 
           der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung der 
   Pfeiffer Vacuum Technology AG am 21. Mai 2015 
 
   Der Vorstand erstattet zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen 
   Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre: 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, 
   aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu 
   insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Tagesordnungspunkt 6 
   der am 21. Mai 2015 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der 
   Pfeiffer Vacuum Technology AG enthält den Vorschlag, eine 
   entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Damit soll der Vorstand in die 
   Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre eigene Aktien bis zur Höhe von insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals der Gesellschaft entweder über die Börse oder mittels 
   eines an sämtliche Aktionäre gerichteten, öffentlichen Erwerbsangebots 
   zu erwerben. Der Erwerb soll auch durch ein von der Gesellschaft 
   abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder 
   für Rechnung der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft 
   abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens durch 
   Dritte durchgeführt werden können. Bei der Laufzeit der Ermächtigung 
   zum Erwerb eigener Aktien soll von der gesetzlichen Regelung Gebrauch 
   gemacht werden, die eine Dauer von bis zu fünf Jahren ermöglicht. 
 
     a)    Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen 
           Erwerbsangebots, ist im Ausgangspunkt, ebenso wie beim Erwerb 
           der Aktien über die Börse, der Gleichbehandlungsgrundsatz des 
           § 53a AktG zu beachten. Übersteigt die zum festgesetzten 
           Angebotspreis angebotene Anzahl die von der Gesellschaft 
           nachgefragte Anzahl an Aktien, soll es nach der 
           vorgeschlagenen Ermächtigung aber möglich sein, dass der 
           Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien 
           (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn ein Erwerb nach 
           Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt 
           sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen 
           Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus soll es möglich 
           sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Stückzahlen bis zu 
           maximal 50 Stück je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit 
           dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche 
           Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende 
           faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. 
           Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen 
           Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen 
           Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
           Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
           werden können. Dies dient ebenfalls der Vereinfachung der 
           technischen Abwicklung. Der Vorstand hält in Übereinstimmung 
           mit dem Aufsichtsrat einen hierin liegenden Ausschluss eines 
           etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für 
           sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für 
           angemessen. 
 
 
     b)    Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien 
           können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an 
           alle Aktionäre wieder veräußert werden. Auf diese Weise wird 
           bei der Wiederveräußerung der Aktien dem Grundsatz der 
           Gleichbehandlung der Aktionäre genügt. Soweit die Aktien durch 
           ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der 
           Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
           die eigenen Aktien für Spitzenbeträge auszuschließen. Die 
           Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares 
           Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien 
           werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger 
           Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
           Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge gering. 
 
 
     c)    Der Vorstand soll ferner die Möglichkeit erhalten, 
           eigene Aktien als Gegenleistung an Dritte zu übertragen, 
           soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmenszusammenschlüsse 
           durchzuführen oder Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen 
           oder Unternehmensteile oder sonstige Vermögensgegenstände zu 
           erwerben. Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls 
           ausgeschlossen sein. Hierdurch soll die Gesellschaft die 
           Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen 
           Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder 
           sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen reagieren 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 14, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -3-

zu können. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
           Unternehmen oder Unternehmensteilen kann es zudem 
           wirtschaftlich sinnvoll sein, auch sonstige 
           Vermögensgegenstände zu erwerben, etwa solche, die dem 
           Unternehmen oder Unternehmensteil wirtschaftlich dienen. Die 
           im Interesse der Gesellschaft optimale Umsetzung besteht im 
           Einzelfall darin, den Unternehmenszusammenschluss oder die 
           Akquisition unter Gewährung von Aktien der erwerbenden 
           Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt zudem, dass 
           sowohl auf den internationalen als auch auf den nationalen 
           Märkten als Gegenleistung im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen und für attraktive 
           Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien der 
           erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Die Möglichkeit, 
           Aktien zu diesen Zwecken zu gewähren, sieht zwar bereits das 
           genehmigte Kapital in § 5 Abs. 5 der Satzung vor. Es soll aber 
           darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, zum Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren, ohne eine - insbesondere wegen des 
           Erfordernisses der Handelsregistereintragung zeitaufwendigere 
           und zudem mit höheren administrativen Kosten verbundene - 
           Kapitalerhöhung durchführen zu müssen. Die vorgeschlagene 
           Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen 
           Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum 
           Unternehmenszusammenschluss oder zu Akquisitionen schnell und 
           flexibel ausnutzen zu können. Bei Einräumung eines 
           Bezugsrechts wäre dies nicht möglich und die damit für die 
           Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. 
 
 
           Wenn sich entsprechende Vorhaben konkretisieren, wird der 
           Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
           Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen soll. Bei der 
           Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
           sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen 
           gewahrt bleiben. In der Regel wird er sich bei der Bemessung 
           des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am 
           Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine 
           schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht 
           vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
           Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
           Börsenkurses infrage zu stellen. 
 
 
     d)    Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die 
           Möglichkeit, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre bei einer Erfüllung von Options- oder 
           Wandlungsrechten, die aufgrund der Ausübung von Options- oder 
           Wandlungsrechten entstehen, oder zur Erfüllung von Pflichten 
           zur Options- oder Wandlungsausübung der Inhaber von Options- 
           oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser 
           Instrumente zu verwenden, die von der Gesellschaft oder ihren 
           Konzerngesellschaften ausgegeben werden. Soweit die 
           Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss das 
           zur Gewährung von neuen Aktien geschaffene bedingte Kapital 
           nicht in Anspruch genommen werden. Die Interessen der 
           Aktionäre werden durch diese zusätzliche Möglichkeit daher 
           nicht weiter berührt. 
 
 
     e)    Weiter wird durch die Ermächtigung die Möglichkeit 
           geschaffen, die Aktien als Belegschaftsaktien auf Mitarbeiter 
           der Gesellschaft und auf Mitarbeiter oder Organmitglieder der 
           mit ihr nachgeordneten verbundenen Unternehmen übertragen zu 
           können. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt im Interesse 
           der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die 
           Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die 
           Übernahme von Mitverantwortung gefördert werden. Für die 
           Zwecke der Ausgabe von Belegschaftsaktien hat die Gesellschaft 
           in § 5 Abs. 5 der Satzung zwar ein genehmigtes Kapital 
           geschaffen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer 
           Kapitalerhöhung kann jedoch wirtschaftlich sinnvoll sein, die 
           Ermächtigung soll den insoweit verfügbaren Freiraum gewähren. 
 
 
     f)    Schließlich ist vorgesehen, dass erworbene eigene 
           Aktien auch außerhalb der Börse gegen Barleistung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können. 
           Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien gegen Geldzahlung zu 
           einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien 
           der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
           wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von 
           der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
           erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Sie 
           dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines 
           bestmöglichen Preises bei Veräußerung der eigenen Aktien. Die 
           Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der 
           jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und 
           flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine 
           marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt 
           in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je 
           veräußerter Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit 
           Bezugsrecht, bei der es in der Regel zu nicht unwesentlichen 
           Abschlägen vom Börsenpreis kommt. Durch den Verzicht auf die 
           zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann 
           zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden 
           Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Die Vermögens- und 
           Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen 
           gewahrt. 
 
 
           Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird 
           dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis 
           veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht 
           wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
           Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
           vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen 
           Abschlag vom maßgeblichen Börsenkurs so niedrig bemessen, wie 
           dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
           Marktbedingungen möglich ist. 
 
 
           Die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützte Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien ist 
           unter Einbeziehung etwaiger anderer Ermächtigungen zur Ausgabe 
           bzw. Veräußerung von Aktien oder Schuldverschreibungen mit 
           Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder 
           Wandlungspflichten unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
           oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft beschränkt. 
 
 
           Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich der 
           Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, werden die 
           Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen 
           gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, 
           ihre Beteiligungsquote zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen 
           durch einen Kauf von Pfeiffer Vacuum-Aktien über die Börse 
           aufrechtzuerhalten. 
 
 
     g)    Ferner enthält der Beschlussvorschlag die 
           Ermächtigung der Gesellschaft, ohne weiteren 
           Hauptversammlungsbeschluss eigene Aktien einzuziehen. Die 
           Ermächtigung erlaubt es der Gesellschaft, auf die jeweilige 
           Kapitalmarktsituation angemessen und flexibel zu reagieren. 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei vor, dass der 
           Vorstand die Aktien mit Kapitalherabsetzung oder entsprechend 
           § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG auch ohne Kapitalherabsetzung 
           einziehen kann. Durch Einziehung der Aktien ohne 
           Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige Betrag der 
           übrigen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand 
           wird insoweit ermächtigt, die Satzung hinsichtlich der 
           veränderten Anzahl der Aktien bzw. des Grundkapitals 
           anzupassen. Die Rechte der Aktionäre werden in keinem der 
           beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt. 
 
 
     h)    Schließlich ist vorgesehen, dass eigene Aktien zur 
           Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip 
           dividend) verwendet werden können. Der Vorstand soll in diesem 
           Zusammenhang ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre 

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April 14, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -4-

auszuschließen, um eine Aktiendividende zu optimalen 
           Bedingungen durchführen zu können. Bei der Aktiendividende 
           unter Verwendung eigener Aktien wird den Aktionären angeboten, 
           ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung 
           entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende an die 
           Gesellschaft abzutreten, um im Gegenzug eigene Aktien zu 
           beziehen. 
 
 
           Die Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung 
           eigener Aktien kann als an alle Aktionäre gerichtetes Angebot 
           unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) erfolgen. Dabei 
           werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug 
           angeboten; hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der 
           den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. 
           diesen übersteigt), sind die Aktionäre auf den Bezug der 
           Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien 
           erhalten; ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig 
           vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten 
           oder Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs 
           eigener Aktien insoweit anteilig eine Bardividende erhalten, 
           erscheint dies als gerechtfertigt und angemessen. 
 
 
           Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation 
           vorzugswürdig sein, die Durchführung einer Aktiendividende 
           unter Verwendung eigener Aktien so auszugestalten, dass der 
           Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, 
           unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 
           53a AktG) eigene Aktien zum Bezug gegen Abtretung ihres 
           Dividendenanspruchs anbietet, jedoch formal das Bezugsrecht 
           der Aktionäre insgesamt ausschließt. Die Durchführung der 
           Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts 
           ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende zu flexibleren 
           Bedingungen. Angesichts des Umstandes, dass allen Aktionären 
           die eigenen Aktien angeboten werden und überschießende 
           Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende 
           abgegolten werden, erscheint auch insoweit der 
           Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen. 
 
 
   Von der Ermächtigung, eigene Aktien an Dritte zu übertragen, soweit 
   dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen 
   oder Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteile 
   oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, von der Ermächtigung, 
   eigene Aktien zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten, die 
   aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten entstehen, 
   oder zur Erfüllung von Pflichten zur Options- oder Wandlungsausübung 
   der Inhaber von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente 
   zu verwenden, die von der Pfeiffer Vacuum Technology AG oder ihren 
   Konzerngesellschaften ausgegeben werden, von der Ermächtigung, eigene 
   Aktien auf Mitarbeiter oder Organmitglieder der Gesellschaft oder von 
   ihr nachgeordneten verbundenen Unternehmen zu übertragen, von der 
   Ermächtigung, eigene Aktien auch außerhalb der Börse ohne ein an alle 
   Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot gegen Geldzahlung zu 
   veräußern, sowie von der Ermächtigung, eigene Aktien zur Durchführung 
   einer Aktiendividende zu verwenden, soll der Vorstand gemäß lit. e) 
   des Beschlussvorschlags nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch 
   machen dürfen. Im Übrigen soll der Aufsichtsrat bestimmen können, dass 
   Maßnahmen des Vorstands aufgrund des vorgeschlagenen 
   Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung vorgenommen 
   werden dürfen. 
 
   Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat den 
   Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den 
   aufgezeigten Gründen - auch unter Berücksichtigung eines möglichen 
   Verwässerungseffekts - für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den 
   Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird die nächste 
   Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
 
   Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts 
   und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich bis zum 14. Mai 2015 bei der Gesellschaft unter 
   nachfolgend genannter Adresse schriftlich, per Telefax oder in 
   Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden 
   und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Zum Nachweis 
   genügt ein in Textform ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes 
   durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 30. April 
   2015 (0:00 Uhr) ('Nachweisstichtag') zu beziehen und muss der 
   Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache unter nachfolgender 
   Adresse bis spätestens am 14. Mai 2015 zugehen: 
 
   Pfeiffer Vacuum Technology AG 
   c/o Commerzbank AG 
   GS-MO 2.1.1 AGM Service 
   60261 Frankfurt am Main 
   F +49 (0) 69/136 26351 
   hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
   Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär 
   oder sein Bevollmächtigter eine Eintrittskarte zur ordentlichen 
   Hauptversammlung. 
 
   Anders als die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes ist die 
   Eintrittskarte jedoch nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient 
   lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für 
   den Zugang zur Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
   für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach 
   dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
   im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und 
   den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter 
   entsprechender Vollmachterteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B. 
   die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen 
   ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der 
   rechtzeitigen Anmeldung des Aktionärs bis zum 14. Mai 2015. Für den 
   Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die 
   Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
   weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
 
   Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte. Bitte beachten Sie, dass die Bevollmächtigung der von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der 
   Hauptversammlung nur bis zum 20. Mai 2015 (12:00 Uhr) unter 
   nachfolgend genannter Adresse möglich ist. 
 
   Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine 
   andere nach Maßgabe des § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person, ein 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
   53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen bevollmächtigt 
   wird, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung der Textform (§ 126b BGB). Für die 
   Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren 
   Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem 
   Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf 
   steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: 
 
   Pfeiffer Vacuum Technology AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   F: +49 89 30903 74675 
   HV2015@pfeiffer-vacuum.de 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, wird den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur 
   Hauptversammlung anmelden, mit der Eintrittskarte zugesandt. Die 
   Bevollmächtigung von Kreditinstituten und gemäß § 135 AktG 
   gleichgestellten Personen und Vereinigungen kann auch in einer 
   sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir 
   weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
   bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie 
   gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
 
   Auch im Fall der Bevollmächtigung ist für die rechtzeitige Anmeldung 

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April 14, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

und den rechtzeitigen Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Die nachstehenden Angaben beschränken sich auf die Fristen für die 
   Ausübung der Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 
   127 und § 131 Abs. 1 AktG. Weitergehende Erläuterungen zu den 
   vorgenannten Rechten der Aktionäre können auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Adresse www.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung 
   abgerufen werden. Das Verlangen von Aktionären nach § 122 Abs. 2 AktG, 
   dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden, muss der Gesellschaft bis zum 20. April 2015, 24:00 Uhr, 
   zugehen. Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von 
   Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
   nach § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern nach § 127 AktG 
   werden auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn 
   sie der Gesellschaft bis zum 6. Mai 2015, 24:00 Uhr zugehen. Das 
   Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG kann in der 
   Hauptversammlung ausgeübt werden. 
 
   Anfragen, Anträge und Verlangen von Aktionären 
 
   Anfragen und Anträge nach §§ 126, 127 AktG zur Hauptversammlung sind 
   an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten: 
 
   Pfeiffer Vacuum Technology AG 
   Investor Relations 
   Berliner Straße 43 
   35614 Asslar 
   F +49 (0) 6441 802-365 
   HV2015@pfeiffer-vacuum.de 
 
   Verlangen nach § 122 Abs. 2 AktG sind schriftlich an den Vorstand zu 
   richten. Wir bitten, derartige Verlangen an die o. g. postalische 
   Adresse der Gesellschaft zu richten. 
 
   Informationen nach § 124a AktG 
 
   Die Informationen nach § 124a AktG können auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Adresse www.pfeiffer-vacuum.de/hauptversammlung 
   abgerufen werden. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft Euro 25.261.207,04 eingeteilt in 
   9.867.659 auf den Inhaber lautende Stückaktien ('Aktien'). Jede Aktie 
   gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
   stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der 
   Einberufung 9.867.659 Stück. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
   Asslar, im April 2015 
 
   Pfeiffer Vacuum Technology AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
14.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Pfeiffer Vacuum Technology AG 
              Berliner Str. 43 
              35614 Asslar 
              Deutschland 
E-Mail:       eerik.budarz@pfeiffer-vacuum.de 
Internet:     http://www.pfeiffer-vacuum.de 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 14, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

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