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DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -15-

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

First Sensor AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
16.04.2015 15:24 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   FIRST SENSOR AG 
 
   Berlin 
 
   ISIN: DE0007201907 
   WKN: 720190 
 
 
   EINLADUNG 
   ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
   DER FIRST SENSOR AG AM 28. MAI 2015 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein 
   zur ordentlichen Hauptversammlung der First Sensor AG, Berlin, die 
 
   am Donnerstag, den 28. Mai 2015, 
   um 10:00 Uhr, 
   im Pentahotel Berlin Köpenick, Grünauer Straße 1, 12557 Berlin 
   stattfindet. 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           First Sensor AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils 
           zum 31. Dezember 2014, des Lageberichts der First Sensor AG 
           und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis 
           zum 31. Dezember 2014 (einschließlich des erläuternden 
           Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den 
           übernahmerechtlichen Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 
           HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und 
           Risikomanagementsystems im Hinblick auf den 
           Rechnungslegungsprozess nach § 289 Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5 
           HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der 
           Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           First Sensor AG, Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, zur 
           Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und auch im Internet 
           unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' 
           unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Sie 
           werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme 
           der Aktionäre ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss im März 2015 
           gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG 
           festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten 
           Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es 
           einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das am 31. Dezember 2014 beendete 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2014 
           beendete Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das am 31. Dezember 2015 
           endende Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Karl-Wiechert-Allee 1d, 30625 Hannover, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie 
           zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
           Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2015, 
           soweit diese erfolgen sollte, zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals 2013/I und die Schaffung neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
           Bezugsrechts der Aktionäre sowie Änderung der Satzung in § 5 
           Absätze 5 bis 7 
 
 
           Auf der ordentlichen Hauptversammlung 2013 der Gesellschaft 
           wurde unter TOP 7 die Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals beschlossen. Die Ermächtigung wurde inzwischen 
           ausgenutzt und steht nicht mehr in vollem Umfang zur 
           Verfügung. Um eine größtmögliche Flexibilität bei der 
           Finanzierung sicherzustellen, soll das genehmigte Kapital 
           durch eine neue Ermächtigung wieder auf den maximal zulässigen 
           Betrag aufgestockt werden. Zu diesem Zweck soll das Genehmigte 
           Kapital 2013/I aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 
           geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       (a)   Das bisherige genehmigte Kapital in § 5 Abs. 5, 6 
             und 7 der Satzung wird ab Wirksamwerden des in dieser 
             Hauptversammlung am 28. Mai 2015 neu geschaffenen 
             Genehmigten Kapitals 2015/I aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht davon 
             Gebrauch gemacht wurde. 
 
 
       (b)   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft bis zum 27. Mai 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
             25.379.150,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 5.075.830 neuen, 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2015/I). Die Kapitalerhöhungen können 
             gegen Bar- oder Sacheinlagen erfolgen. Den Aktionären steht 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den 
             Aktionären auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs. 5 
             AktG. 
 
 
       (c)   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Ein 
             Bezugsrechtsausschluss ist nur in folgenden Fällen zulässig: 
 
 
         -     zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         -     um Aktien als Belegschaftsaktien an Mitglieder 
               des Vorstands, an Mitglieder der Geschäftsführung von 
               verbundenen Unternehmen der Gesellschaft, an Arbeitnehmer 
               der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von verbundenen 
               Unternehmen der Gesellschaft auszugeben; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen; 
 
 
         -     soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
               2015/I umlaufenden Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. 
               einer Wandlungspflicht aus von der First Sensor AG oder 
               ihren Konzerngesellschaften bereits begebenen oder künftig 
               zu begebenden Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach 
               Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen 
               würde; 
 
 
         -     wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
               Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
               des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
               überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
               anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer 
               Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
               Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden 
               bzw. auszugeben sind; 
 
 
         -     zur Durchführung einer sogenannten 
               Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären 
               angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz 
               oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
               Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2015/I in die 
               Gesellschaft einzulegen. 
 
 
 
       (d)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat 
             wird ermächtigt, die Fassung der §§ 4 und 5 der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals 2015/I und, falls das Genehmigte Kapital 2015/I bis 
             zum 27. Mai 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2015 09:25 ET (13:25 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -2-

sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen. 
 
 
       (e)   § 5 Abs. 5, 6 und 7 der Satzung der First Sensor 
             AG werden wie folgt neu gefasst: 
             '5. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 27. Mai 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
             25.379.150,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 5.075.830 neuen, 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2015/I). Die Kapitalerhöhungen können 
             gegen Bar- oder Sacheinlagen erfolgen. Den Aktionären steht 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den 
             Aktionären auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs. 5 
             AktG. 
 
 
             6. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist nur 
             in folgenden Fällen zulässig: 
 
 
         -     zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         -     um Aktien als Belegschaftsaktien an Mitglieder 
               des Vorstands, an Mitglieder der Geschäftsführung von 
               verbundenen Unternehmen der Gesellschaft, an Arbeitnehmer 
               der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von verbundenen 
               Unternehmen der Gesellschaft auszugeben; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen; 
 
 
         -     soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
               2015/I umlaufenden Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. 
               einer Wandlungspflicht aus von der First Sensor AG oder 
               ihren Konzerngesellschaften bereits begebenen oder künftig 
               zu begebenden Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach 
               Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen 
               würde; 
 
 
         -     wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei 
               Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
               des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
               überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
               anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer 
               Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
               Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden 
               bzw. auszugeben sind; 
 
 
         -     zur Durchführung einer sogenannten 
               Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären 
               angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz 
               oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
               Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2015/I in die 
               Gesellschaft einzulegen. 
 
 
 
             7. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat 
             ist ermächtigt, die Fassung der §§ 4 und 5 der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
             Kapitals 2015/I und, falls das Genehmigte Kapital 2015/I bis 
             zum 27. Mai 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
             sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 
 
 
           Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 
           186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des 
           Bezugsrechts folgenden Bericht: 
 
 
           Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Unsicherheit über die 
           weitere wirtschaftliche Entwicklung des weltweiten 
           Geschäftsumfeldes, in welchem sich die First Sensor AG bewegt, 
           liegt es im Interesse der First Sensor AG, über eine möglichst 
           umfassende Flexibilität bei der Finanzierung ihres 
           Unternehmens zu verfügen. Die beantragte Ermächtigung zur 
           Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital soll den Vorstand 
           ferner in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse im 
           Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen 
           Entscheidungen reagieren zu können. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrates berechtigt sein soll, 
           Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
           ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Dies 
           ermöglicht die erleichterte Abwicklung einer 
           Bezugsrechtsemission, wenn sich aufgrund des Emissionsvolumens 
           oder zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
           Spitzenbeträge ergeben. Die als so genannte 'freie Spitzen' 
           vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich 
           für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss zur Ausgabe von Belegschaftsaktien 
 
 
           Die vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht zur Ausgabe 
           von Belegschaftsaktien ausschließen zu können, ergänzt die 
           Möglichkeiten der Gesellschaft, dem Vorstand, Geschäftsführern 
           verbundener Unternehmen sowie Mitarbeitern der Gesellschaft 
           oder verbundener Unternehmen, die an die Gesellschaft gebunden 
           werden sollen ('Begünstigte'), neben Bezugsrechten nach dem 
           unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Performance Share 
           Plan 2015, unter Umständen eine beschränkte Anzahl von Aktien 
           der Gesellschaft zum Erwerb anzubieten. Von dieser 
           Ermächtigung soll insbesondere Gebrauch gemacht werden können, 
           um den Begünstigten Aktien der Gesellschaft zu 
           Vorzugskonditionen im Rahmen eines Aktienplans, in Form eines 
           Belegschaftsaktienprogramms bzw. eines Share Matching Scheme 
           anbieten zu können. Im Vergleich zu Aktienoptionen, haben bei 
           solchen Programmen die Begünstigten bereits bei Erwerb der 
           Aktien ein Eigeninvestment zu leisten und werden Aktionäre der 
           Gesellschaft; das ist für die Wahrnehmung des Incentives bei 
           den Begünstigten von besonderer Bedeutung. Das Eigeninvestment 
           kann dabei, je nach Ausgestaltung, von der Zahlung des 
           (vergünstigten) Erwerbspreises für die Aktien aus dem 
           genehmigten Kapital bis zur Verpflichtung, in einem bestimmten 
           Umfang Aktien der Gesellschaft am Markt zu erwerben, die dann 
           mit vergünstigten Aktien aus dem genehmigten Kapital 
           kombiniert ('gematched') werden, reichen. Über die sich an den 
           Erwerb anschließende Haltefrist sind die Begünstigten mit 
           ihrem Eigeninvestment den gleichen Kursschwankungen und 
           Risiken ausgesetzt, wie andere Aktionäre der Gesellschaft, 
           während bei Aktienoptionen vor allem die Chance einer 
           zukünftigen Kursentwicklung im Vordergrund steht. Die 
           Gesellschaft ist daher der Auffassung, dass eine Kombination 
           aus beiden Formen der aktienbasierten Vergütung zu einer 
           besseren Angleichung der Interessen von Aktionären und 
           Führungskräften der Gesellschaft führt. Darüber hinaus ist die 
           Gesellschaft der Auffassung, dass sich mit der Durchführung 
           eines solchen Aktienplans mit effektiv ausgegebenen Aktien 
           verbunden mit einer Aktionärsstellung der Begünstigten - statt 
           der Ausgabe virtueller Wertsteigerungsrechte, z. B. in Form 
           eines Long Term Incentive Plans - das Ziel einer an der 
           langfristigen und nachhaltigen Wertsteigerung der Gesellschaft 
           ausgerichteten Incentivierung deutlich besser erreichen lässt. 
           Ein solcher Aktienplan könnte auch mit eigenen, am Markt 
           zurück gekauften Aktien durchgeführt werden, was jedoch zu 
           einer deutlichen Belastung der Liquidität der Gesellschaft 
           führen würde. Daher bevorzugt die Gesellschaft die 
           Durchführung eines solchen Aktienplans auf der Basis von 
           genehmigtem Kapital. Die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss soll die Gesellschaft in die Lage 
           versetzen, einen Aktienplan als ein langfristig angelegtes 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2015 09:25 ET (13:25 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -3-

Instrument zur Motivation und Bindung von Führungskräften 
           einzusetzen. Bei einem solchen Aktienplan werden Vorstand und 
           Aufsichtsrat darauf achten, dass die vergünstigte 
           Aktienausgabe in einem angemessenen Verhältnis zu dem von den 
           Begünstigten zu erbringenden Eigeninvestment und der 
           jeweiligen Gesamtvergütung steht. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
 
 
           Die ferner vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht bei 
           Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ausschließen zu können, soll 
           dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen oder von 
           Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien zu 
           ermöglichen. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. 
           Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den internationalen 
           Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel 
           handeln zu können. Dazu gehört die Option, Unternehmen oder 
           Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition 
           zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der 
           Gesellschaft optimale Umsetzung eines solchen Erwerbs kann im 
           Einzelfall die Gewährung von Aktien der First Sensor AG sein. 
           Basis für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits 
           und der zu erwerbenden Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen andererseits werden neutrale 
           Unternehmenswertgutachten von 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder renommierten 
           Investmentbanken sein. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss bei Options- und 
           Wandelschuldverschreibungen 
 
 
           Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates ausgeschlossen werden können, soweit es 
           erforderlich ist, um auch den Inhabern von bestehenden und 
           künftig zu begebenden Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
           geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen 
           Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen 
           sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der 
           Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, 
           der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden 
           Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer 
           Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht 
           auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den 
           Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie 
           ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. 
           eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass 
           die Gesellschaft - im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz 
           durch Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises - einen 
           höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder 
           Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gem. § 186 
           Absatz 3 Satz 4 AktG 
 
 
           Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt sein, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für 
           Aktien ausschließen zu können, wenn die Volumenvorgaben und 
           die übrigen Anforderungen für einen sog. vereinfachten 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG erfüllt 
           sind. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die 
           Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
           Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe 
           Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit 
           eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Sie 
           liegt somit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. 
 
 
           Bezugsrechtsausschluss zur Durchführung einer Aktiendividende 
           (scrip dividend) 
 
 
           Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
           ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, um eine sogenannte Aktiendividende (scrip 
           dividend) zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei 
           der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit 
           dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung 
           entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende als 
           Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um neue Aktien der 
           Gesellschaft zu beziehen. 
 
 
           Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte 
           Bezugsrechtsemission insbesondere unter Beachtung der 
           Bestimmungen in § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei 
           Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags 
           spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. 
           Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug 
           angeboten; hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der 
           den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. 
           diesen übersteigt), sind die Aktionäre auf den Bezug der 
           Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien 
           zeichnen; ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig 
           vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten 
           oder Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs 
           neuer Aktien insoweit eine Bardividende erhalten, erscheint 
           dies als gerechtfertigt und angemessen. 
 
 
           Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation 
           vorzugswürdig sein, die Gewährung einer Aktiendividende 
           anzubieten und vorzubereiten, ohne insoweit an die 
           Beschränkungen des § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von 
           zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des 
           Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der 
           Bezugsfrist) gebunden zu sein. Der Vorstand soll deshalb auch 
           ermächtigt sein, zwar allen Aktionären, die 
           dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue Aktien zum 
           Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anzubieten, 
           jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats formal das Bezugsrecht 
           der Aktionäre insgesamt auszuschließen. Die Durchführung der 
           Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts 
           ermöglicht die Durchführung der Kapitalerhöhung zu flexibleren 
           Bedingungen. Angesichts des Umstandes, dass allen Aktionären 
           die neuen Aktien angeboten werden und überschießende 
           Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende 
           abgegolten werden, erscheint auch insoweit der 
           Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen. 
 
 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies 
           nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des 
           Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
           Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils nächsten 
           Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung 
           berichten. 
 
 
           Dieser Bericht wird ab dem Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der First Sensor AG, 
           Peter-Behrens-Straße 15, 12459 Berlin, zur Einsichtnahme der 
           Aktionäre ausliegen. Der Bericht wird des Weiteren ab dem 
           Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären 
           unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' 
           unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Anpassung der 
           Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. August 2013 (TOP 6, 
           Aktienoptionsplan 2013) und die Anpassung des Bedingten 
           Kapitals 2013/I sowie Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Bezugsrechten an die Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder 
           der Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
           stehenden Unternehmen und an Führungskräfte der Gesellschaft 
           und der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen 
           (Performance Share Plan 2015), Schaffung eines bedingten 
           Kapitals gegen Sacheinlage (Bedingtes Kapital 2015/I) sowie 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die First Sensor AG sieht in der Beteiligung der 
           Führungskräfte am Aktienkapital der Gesellschaft einen 
           wichtigen Bestandteil für eine an den Aktionärsinteressen 
           ausgerichtete Geschäftspolitik. Daher beabsichtigt die 
           Gesellschaft, weitere Bezugsrechte an ausgewählte 
           Führungskräfte und Mitglieder des Vorstands und der 
           Geschäftsleitungen verbundener Unternehmen auszugeben. 
 
 
           Um ein einheitliches System der Beteiligung von 

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April 16, 2015 09:25 ET (13:25 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -4-

Führungskräften zu ermöglichen, sollen im Rahmen des 
           bestehenden Aktienoptionsprogramms 2013 neben den bereits 
           ausgegeben Aktienoptionen nur noch insoweit weitere 
           Aktienoptionen ausgegeben werden, wie bereits verbindliche 
           Ansprüche auf Zuteilung von Optionen bestehen. Im Übrigen soll 
           das Aktienoptionsprogramm 2013 durch ein neues System ersetzt 
           werden. Dies betrifft 235.000 Optionen. Im Umfang dieser nicht 
           mehr im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2013 auszugebenden 
           235.000 Bezugsrechte soll das Aktienoptionsprogramm 2013 sowie 
           das entsprechende Bedingte Kapital 2013/I angepasst werden, um 
           diese Bezugsrechte für das neue System nutzen zu können. Das 
           Aktienoptionsprogramm 2013 soll damit im Ergebnis nur noch 
           einen Gesamtumfang von 333.000 Aktienoptionen haben. 
 
 
           Zukünftig plant die Gesellschaft Bezugsrechte in Form von 
           sogenannten Performance Share Units auszugeben, die am Ende 
           der Wartezeit mit Aktien der Gesellschaft bedient werden 
           (Performance Share Plan 2015). Durch den vorgeschlagenen 
           Performance Share Plan 2015 soll ermöglicht werden, 
           ausgewählte Mitarbeiter, d. h. Mitglieder des Vorstands, 
           Geschäftsführungen und weitere Führungskräfte der First Sensor 
           AG und ihrer verbundenen Unternehmen, mittel- und langfristig 
           an dem künftigen Erfolg des Unternehmens zu beteiligen und die 
           Verbundenheit der Gesellschaft mit ihren Führungskräften zu 
           stärken. Ziel ist es, eine langfristige, nachhaltige 
           Steigerung des Unternehmenswertes zu erreichen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           a) Anpassung der bestehenden Ermächtigung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 20. August 2013 unter 
           Tagesordnungspunkt 6 d) beschlossene und von der 
           Hauptversammlung am 23. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 
           angepasste Ermächtigung (Aktienoptionsplan 2013) wird mit 
           sofortiger Wirkung wie folgt angepasst: 
 
 
           Tagesordnungspunkt 6 d) 1. erhält folgenden neuen Wortlaut: 
 
 
       'd)   Der Aktienoptionsplan 2013 soll folgende 
             Eckpunkte umfassen: 
 
 
         1.    Bezugsberechtigte 
 
 
         (a)   Im Rahmen des Aktienoptionsplans können 
               Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands der First Sensor 
               AG, an Mitglieder der Geschäftsführungen von verbundenen 
               Unternehmen der First Sensor AG und an Mitarbeiter der 
               Ebenen unterhalb des Vorstands der First Sensor AG und 
               unterhalb der Geschäftsführungen von verbundenen 
               Unternehmen ausgegeben werden. Insgesamt können für alle 
               Gruppen zusammen während der Laufzeit des 
               Aktienoptionsplans 2013 maximal 333.000 Bezugsrechte 
               ausgegeben werden ('Gesamtvolumen'). Das Gesamtvolumen 
               teilt sich wie folgt auf die einzelnen Gruppen der 
               Bezugsberechtigten auf: 
 
 
           (i)   für Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
                 maximal 215.000 Optionen (mithin bis zu ca. 64,6 %) 
 
 
           (ii)  für Mitglieder der Geschäftsführung 
                 verbundener Unternehmen maximal 20.000 Optionen (mithin 
                 bis zu ca. 6,0 %) 
 
 
           (iii) für Mitarbeiter der Gesellschaft oder 
                 verbundener Unternehmen maximal 98.000 Optionen (mithin 
                 bis zu ca. 29,4 %).' 
 
 
 
 
 
           b) Anpassung des Bedingten Kapitals 2013/I 
 
 
           Das bisherige Bedingte Kapital 2013/I gemäß § 5 Abs. 11 der 
           Satzung wird mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst. 
 
 
           'Das Grundkapital ist um bis zu nominal 1.665.000,00 Euro 
           bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durch 
           Ausgabe von bis zu 333.000 neuen, auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
           Geschäftsjahres ihrer Ausgabe und nur insoweit durchgeführt, 
           wie die Inhaber von Bezugsrechten, die im Rahmen des 
           Aktienoptionsplans 2013 auf Grund der am 20. August 2013 von 
           der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 erteilten und 
           am 28. Mai 2015 von der Hauptversammlung unter 
           Tagesordnungspunkt 6 a) angepassten Ermächtigung bis zum 31. 
           Dezember 2016 ausgegeben wurden, ihre Bezugsrechte ausgeübt 
           haben. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zum Ausübungspreis von 
           15,00 Euro je Aktie (Bedingtes Kapital 2013/I).' 
 
 
           c) Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2018 
           (Ermächtigungszeitraum) bis zu insgesamt 243.400 Performance 
           Share Units mit Bezugsrechten auf insgesamt bis zu 243.400 auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien der First Sensor AG mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 5,00 Euro an 
           Mitglieder des Vorstands auszugeben. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2018 
           (Ermächtigungszeitraum) bis zu insgesamt 331.640 Performance 
           Share Units mit Bezugsrechten auf insgesamt bis zu 331.640 auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien der First Sensor AG mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 5,00 Euro an 
           Mitglieder der Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der 
           Gesellschaft stehenden Unternehmen sowie an Führungskräfte der 
           Gesellschaft und der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden 
           Unternehmen auszugeben. Die Performance Share Units können mit 
           Zustimmung des Vorstands auch von in Mehrheitsbesitz der 
           Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben werden. Für 
           diesen Fall ist der Vorstand berechtigt, den 
           Bezugsberechtigten nach näherer Maßgabe dieser Ermächtigung 
           neue, auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft zu 
           gewähren. 
 
 
           Soweit Performance Share Units aufgrund des Ausscheidens von 
           Bezugsberechtigten aus der First Sensor AG oder einem 
           verbundenen Unternehmen oder aufgrund des Ausscheidens eines 
           verbundenen Unternehmens aus der First Sensor-Gruppe innerhalb 
           des Ermächtigungszeitraums verwirken, darf eine entsprechende 
           Anzahl von Performance Share Units zusätzlich ausgegeben 
           werden. 
 
 
           Jede Performance Share Unit gewährt (i) einen Anspruch auf 
           Vergütung in Höhe des Börsenkurses einer Aktie der First 
           Sensor AG (Vergütungsbetrag) sowie (ii) das Recht zum Bezug 
           einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der First Sensor AG 
           mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 5,00 Euro 
           gegen Einbringung des auf eine Performance Share Unit 
           entfallenden Vergütungsbetrages als Sacheinlage nach Maßgabe 
           der nachfolgenden Bestimmungen (Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vergütungsbetrag bemisst sich anfänglich nach dem 
           Börsenkurs einer Aktie der First Sensor AG am Ausgabetag 
           (Basisvergütung) und erhöht bzw. vermindert sich entsprechend 
           der Entwicklung des Börsenkurses der Aktien der First Sensor 
           AG während der Dauer von vier Jahren seit dem Ausgabetag 
           (Wartezeit). Der Vergütungsbetrag lautet auf Zahlung in Euro 
           und wird von der Gesellschaft vollständig durch Ausgabe von 
           Aktien geleistet, soweit nicht die First Sensor AG Erfüllung 
           durch vollständige oder teilweise Zahlung wählt oder der 
           Vergütungsbetrag nach den nachfolgenden Bedingungen ersatz- 
           und entschädigungslos entfällt. Wenn und soweit die 
           Performance Share Units durch ein im Mehrheitsbesitz der 
           Gesellschaft stehendes Unternehmen ausgegeben werden, besteht 
           der Vergütungsbetrag nach Einbringung in die Gesellschaft im 
           Wege der Sacheinlage durch den Bezugsberechtigten als 
           Zahlungsanspruch der First Sensor AG gegen das im 
           Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen. Der 
           Börsenkurs der Aktien der First Sensor AG bemisst sich nach 
           dem nicht volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse der 
           Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in 
           Frankfurt am Main während der Referenzperiode (im Folgenden 
           als 'Börsenkurs' bezeichnet). Die Referenzperiode ist am 
           Ausgabetag die 30 vorausgehenden Börsenhandelstage (im 
           Folgenden als 'Anfangskurs' bezeichnet) und am letzten Tag der 
           Wartezeit die 60 vorausgehenden Börsenhandelstage (im 
           Folgenden als 'Endkurs' bezeichnet). 
 
 
       (1)   Bezugsberechtigte 
 
 
             Im Rahmen des Performance Share Plan können Bezugsrechte an 
             die Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder der 
             Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehenden Unternehmen und an Führungskräfte der Gesellschaft 
             und der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen 
             ausgegeben werden. An Führungskräfte der Gesellschaft und 

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April 16, 2015 09:25 ET (13:25 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -5-

der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen können 
             Bezugsrechte ausgegeben werden, soweit diese entsprechend 
             dem First Sensor-Organigramm 
 
 
         (i)   zur ersten Führungsebene unterhalb des 
               Vorstands gehören (sog. Direct Reports); 
 
 
         (ii)  zur zweiten Führungsebene unterhalb des 
               Vorstands gehören; oder 
 
 
         (iii) zur ersten Führungsebene unterhalb der 
               Werkleiter gehören. 
 
 
 
             Insgesamt können für alle Gruppen zusammen während der 
             Laufzeit des Performance Share Plans maximal 575.040 
             Bezugsrechte ausgegeben werden (Gesamtvolumen). Das 
             Gesamtvolumen teilt sich wie folgt auf die einzelnen Gruppen 
             der Bezugsberechtigten auf: 
 
 
   Gruppe                               Maximale Anzahl der    Anteil am 
                                        zuzuteilenden          Gesamtvo- 
                                        Performance Share      lumen in 
                                        Units                  % 
 
   Mitglieder des Vorstands der         243.400                42,3 % 
   Gesellschaft 
 
   Mitglieder der Geschäftsführungen    66.330                 11,5 % 
   der im Mehrheitsbesitz der 
   Gesellschaft stehenden 
   Unternehmen 
 
   Mitarbeiter der Gesellschaft und     265.310                46,1 % 
   der in ihrem Mehrheitsbesitz 
   stehenden Unternehmen 
 
 
             Sollten Bezugsberechtigte mehreren Gruppen angehören, 
             erhalten sie Performance Share Units ausschließlich aufgrund 
             ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe. 
 
 
       (2)   Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume) 
 
 
             Die Bezugsrechte können nur jeweils während eines Zeitraums 
             von der Bekanntgabe der Ergebnisse des abgelaufenen 
             Geschäftsjahres durch den Vorstand (Ergebnisbekanntgabe) bis 
             zum Ende des Geschäftsjahres an die Bezugsberechtigten 
             ausgegeben werden. Bezugsrechte können zum ersten Mal im 
             Geschäftsjahr 2015 ausgegeben werden, frühestens jedoch nach 
             Eintragung des Bedingten Kapitals 2015/I im Handelsregister. 
 
 
       (3)   Keine Ausgabe von Aktien während der Wartezeit 
 
 
             Aktien zur Bedienung der Bezugsrechte aus den Performance 
             Share Units können nicht vor Ablauf der Wartezeit von vier 
             Jahren seit dem Ausgabetag ausgegeben werden. 
 
 
       (4)   Erfolgsziele 
 
 
             Die Ausgabe von Aktien auf die Bezugsrechte erfolgt nur 
             dann, wenn der Umsatz der First Sensor-Gruppe in dem dem 
             letzten Tag der Wartezeit vorhergehenden Geschäftsjahr 
             ('Relevantes Geschäftsjahr') basierend auf dem durch den 
             Abschlussprüfer testierten Konzernabschluss ('Relevanter 
             Konzernabschluss') mindestens 150 Millionen Euro betragen 
             hat ('Relevanter Konzernumsatz') (Ausgabevoraussetzung I). 
 
 
             Zusätzlich gilt für je 10 gewährte Bezugsrechte: Bis zu 10 
             Aktien können entsprechend der nachfolgenden Staffelung 
             ausgegeben werden, wenn und soweit die Performanceziele für 
             die Kursentwicklung und die Konzern-EBITDA-Marge erreicht 
             werden. Konzern-EBITDA meint dabei das Ergebnis vor Zinsen, 
             Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen 
             auf immaterielle Vermögenswerte wie im Relevanten 
             Konzernabschluss definiert. EBITDA-Marge meint dabei 
             Konzern-EBITDA geteilt durch den Relevanten Konzernumsatz. 
 
 
         (a)   Das Mindestperformanceziel 
               (Ausgabevoraussetzung II) und damit, zusammen mit der 
               Ausgabevoraussetzung I, die Bedingung für die Ausgabe von 
               einer Aktie ist erreicht, 
 
 
           -     wenn der Endkurs der First Sensor-Aktie 
                 mindestens 12 Euro und die Konzern-EBITDA-Marge im 
                 Relevanten Geschäftsjahr mindestens 14% beträgt 
                 ('Mindestperformanceziel I'), und/oder 
 
 
           -     wenn der Endkurs der First Sensor-Aktie 
                 mindestens 14 Euro und die Konzern-EBITDA-Marge im 
                 Relevanten Geschäftsjahr mindestens 12% beträgt 
                 ('Mindestperformanceziel II'). 
 
 
 
         (b)   Sofern das Mindestperformanceziel I erreicht 
               wurde, gilt für die Ausgabe von weiteren Aktien Folgendes: 
 
 
           -     Für jeden Betrag von 2 Euro, um den der 
                 Endkurs der First Sensor-Aktie 12 Euro übersteigt, kann 
                 jeweils eine weitere Aktie ausgegeben werden, bis zur 
                 maximalen Ausgabe von insgesamt 10 Aktien. 
 
 
           -     Für je 2 Prozentpunkte, um welche die 
                 Konzern-EBITDA-Marge die Schwelle von 14% überschreitet, 
                 kann ebenfalls jeweils eine weitere Aktie ausgegeben 
                 werden, bis zur maximalen Ausgabe von insgesamt 10 
                 Aktien. 
 
 
 
         (c)   Sofern das Mindestperformanceziel II erreicht 
               wurde, gilt für die Ausgabe von weiteren Aktien Folgendes: 
 
 
           -     Für jeden Betrag von 2 Euro, um den der 
                 Endkurs der First Sensor-Aktie 14 Euro übersteigt, kann 
                 jeweils eine weitere Aktie ausgegeben werden, bis zur 
                 maximalen Ausgabe von insgesamt 10 Aktien. 
 
 
           -     Für je 2 Prozentpunkte, um welche die 
                 Konzern-EBITDA-Marge die Schwelle von 12% überschreitet, 
                 kann ebenfalls jeweils eine weitere Aktie ausgegeben 
                 werden, bis zur maximalen Ausgabe von insgesamt 10 
                 Aktien. 
 
 
 
 
             Sofern das Mindestperformanceziel I wie auch das 
             Mindestperformanceziel II erreicht wurde, richtet sich die 
             Ausgabe von weiteren Aktien nach vorstehender lit. (c). 
 
 
             Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass für ein 
             Überschreiten des Endkurses über 12 Euro um weniger als ein 
             Vielfaches von 2 Euro (z.B. 3 Euro, 5 Euro usw.) bzw. der 
             Konzern-EBITDA-Marge im Relevanten Geschäftsjahr über 12% um 
             weniger als ein ganzes Vielfaches von 2% (z.B. 3%, 5% usw.) 
             keine zusätzlichen Bruchteile von Aktien ausgegeben werden. 
             Es findet auch keine Zusammenrechnung von etwaigen 
             Bruchteilen hinsichtlich Endkurs der First Sensor-Aktie und 
             Konzern-EBITDA-Marge statt. 
 
 
             Die sich daraus ergebenden Möglichkeiten der Ausgabe von 
             Aktien sind in der folgenden Tabelle dargestellt. Dabei 
             entsprechen 10% der Ausgabe von einer Aktie, 20% der Ausgabe 
             von zwei Aktien und so weiter. 100% entsprechen der Ausgabe 
             der maximalen Anzahl von je 10 Aktien für je 10 Performance 
             Share Units. 
 
 
 
               Beispiele: 
 
 
           -     Bei einer Konzern-EBITDA-Marge im Relevanten 
                 Geschäftsjahr von 10% und einem Endkurs der First 
                 Sensor-Aktie von 30 Euro können keine Aktien ausgegeben 
                 werden, da ein Mindestperformanceziel nicht erreicht 
                 wurde. 
 
 
           -     Bei einer Konzern-EBITDA-Marge im Relevanten 
                 Geschäftsjahr von 15% und einem Endkurs der First 
                 Sensor-Aktie von 15 Euro können pro 10 Bezugsrechte 2 
                 Aktien ausgegeben werden. Es werden keine zusätzlichen 
                 Bruchteile von Aktien für die Überschreitung der 
                 Konzern-EBITDA-Marge von 14% um einen weiteren 
                 Prozentpunkt sowie für die gleichzeitige Überschreitung 
                 des Endkurses von 14 Euro um einen weiteren Euro 
                 ausgegeben. 
 
 
           -     Bei einer Konzern-EBITDA-Marge von 29% im 
                 Relevanten Geschäftsjahr und einem Endkurs der First 
                 Sensor-Aktie von 19 Euro können pro 10 Bezugsrechte 10 
                 Aktien ausgegeben werden. 
 
 
 
 
         (d)   Wenn keines der beiden Mindestperformanceziele 
               am letzten Tage der Wartezeit erfüllt ist, werden Aktien 
               wegen Erreichens der Performanceziele nur und erst 
               ausgegeben, wenn eines der beiden Mindestperformanceziele 
               nachträglich innerhalb von zwei Jahren seit Ablauf der 
               Wartezeit erreicht wird. Als Referenzperiode zur Bemessung 
               des Börsenkurses sind dabei die jeweils 30 vorausgehenden 
               Börsenhandelstage zugrunde zu legen. Wenn nicht innerhalb 
               von zwei Jahren seit Ablauf der Wartezeit eines der beiden 
               Mindestperformanceziele erreicht wird, vermitteln die 
               Bezugsrechte kein Recht auf die Ausgabe von Aktien mehr. 
 
 
 
       (5)   Zuteilung der Aktien und Ausgabebetrag/Verfallen 
             von Bezugsrechten 
 
 
             Wenn und soweit die Voraussetzungen für die Ausgabe der 
             Aktien am letzten Tag der Wartezeit gegeben sind, findet die 
             Ausgabe von Aktien an die Bezugsberechtigten unmittelbar 
             nach Ablauf der Wartezeit statt. Wenn die 
             Ausgabevoraussetzung nach Ziffer (4) (d) innerhalb von zwei 
             Jahren seit Ablauf der Wartezeit eintritt, findet die 
             Aktienausgabe unmittelbar nach Eintritt der 
             Ausgabevoraussetzung statt. Einer Ausübungserklärung der 
             Bezugsberechtigten bedarf es nicht. Die Aktien werden gegen 

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April 16, 2015 09:25 ET (13:25 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -6-

Einbringung des auf die jeweilige Performance Share Unit 
             entfallenden Vergütungsbetrages im Wege einer Sacheinlage 
             zum Ausgabebetrag in Höhe des anteiligen Betrags der 
             ausgegebenen Aktien am Grundkapital ausgegeben. Soweit die 
             Erfolgsziele nicht erreicht werden oder die Bezugsrechte aus 
             anderem Grund kein Recht auf die Ausgabe von Aktien mehr 
             vermitteln, verfallen die Bezugsrechte und der 
             Vergütungsbetrag, der auf die nicht zu bedienenden 
             Bezugsrechte entfällt, ersatz- und entschädigungslos. 
 
 
       (6)   Anpassung bei Kapitalmaßnahmen 
 
 
             Wenn die Gesellschaft unter Einräumung eines unmittelbaren 
             oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
             Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder neue 
             Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
             ausgibt, kann den Bezugsberechtigten Verwässerungsschutz mit 
             dem Ziel gewährt werden, dass die Kapitalmaßnahme den 
             wirtschaftlichen Inhalt der Performance Share Units nicht 
             berührt. Dies schließt die Anpassung der Zahl der 
             Bezugsrechte im Rahmen des gegebenenfalls nach § 218 AktG 
             erhöhten Bedingten Kapitals 2015 ein. Ein 
             Verwässerungsschutz kann ferner bei einer Kapitalerhöhung 
             aus Gesellschaftsmitteln und einer Kapitalherabsetzung 
             gewährt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, 
             Verwässerungsschutz mit dem Ziel, den wirtschaftlichen 
             Inhalt der Performance Share Units zu erhalten, auch in 
             weiteren Fällen zu gewähren. Gleiches gilt für den 
             Aufsichtsrat, soweit die Bezugsrechte des Vorstands 
             betroffen sind. Die Einzelheiten bestimmen die 
             Bezugsbedingungen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
       (7)   Ersetzungsrecht der Gesellschaft 
 
 
             Die Gesellschaft kann sich das Recht vorbehalten, anstelle 
             der Lieferung von neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 
             2015 den Vergütungsbetrag vollständig oder teilweise 
             auszuzahlen oder eigene Aktien, die sie in ihrem Bestand 
             hält oder zu diesem Zweck erwirbt, zu liefern. 
 
 
       (8)   Begrenzungsmöglichkeit (Cap) 
 
 
             Soweit es um Bezugsrechte geht, die den Mitgliedern des 
             Vorstands der First Sensor AG gewährt werden, ist 
             sicherzustellen, dass die Empfehlungen des Deutschen 
             Corporate Governance Kodex beachtet werden. Dies kann 
             insbesondere durch das Vorsehen einer Begrenzungsmöglichkeit 
             (Cap) für außerordentliche Entwicklungen umgesetzt werden. 
 
 
       (9)   Sonstige Regelungen 
 
 
             Die Bezugsrechte sind vererblich, nicht aber übertragbar 
             oder veräußerbar. Sie können nicht verpfändet werden. 
             Die neuen Aktien, die zur Bedienung der Bezugsrechte 
             ausgegeben werden, sind erstmals für das Geschäftsjahr 
             dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe 
             noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung 
             des Bilanzgewinns gefasst worden ist, sofern rechtlich und 
             tatsächlich zulässig. 
             Die Performance Share Units und die darauf auszugebenden 
             Aktien können von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie nach Weisung der Gesellschaft an die 
             Bezugsberechtigten zu übertragen. 
 
 
       (10)  Weitere Einzelheiten 
 
 
             Die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und Erfüllung 
             von Bezugsrechten sowie die Ausgabe der Aktien aus dem 
             bedingten Kapital werden durch den Aufsichtsrat festgesetzt, 
             soweit die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft 
             betroffen sind. 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten für 
             die Gewährung und Erfüllung von Bezugsrechten sowie die 
             Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital festzusetzen, 
             soweit Mitglieder der Geschäftsführungen der im 
             Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen sowie 
             Führungskräfte der Gesellschaft und der in ihrem 
             Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen betroffen sind. 
             Zu diesen Einzelheiten gehören im Rahmen der vorstehenden 
             Ermächtigung insbesondere 
 
 
         -     die Festlegung der Zahl der an die einzelnen 
               Bezugsberechtigten oder an Gruppen von Bezugsberechtigten 
               auszugebenden Performance Share Units durch Vorgabe von 
               Bemessungskriterien oder eigene Auswahl; 
 
 
         -     Bestimmungen über die Durchführung und das 
               Verfahren der Zuteilung von Performance Share Units und 
               der weiteren Einzelheiten der Aktienausgabe sowie des 
               Ersetzungsrechts gem. Ziffer c) (7) dieser Ermächtigung; 
 
 
         -     Regelungen über die Behandlung von Performance 
               Share Units, wenn der Bezugsberechtigte bei Ablauf der 
               Wartezeit nicht mehr in einem ungekündigten Dienst- oder 
               Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder einem in ihrem 
               Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen steht, ferner bei 
               Ausscheiden eines Unternehmens, eines Betriebes oder 
               Betriebsteiles aus dem Konzern und bei einem Change of 
               Control oder Delisting; 
 
 
         -     Regelungen zum Verwässerungsschutz von 
               Bezugsberechtigten im Rahmen der vorstehenden 
               Ermächtigung. 
 
 
 
       (11)  Besteuerung 
 
 
             Sämtliche Steuern, die bei der Ausübung der Bezugsrechte 
             oder bei Verkauf der Aktien durch die Bezugsberechtigten 
             fällig werden, tragen die Bezugsberechtigten. 
 
 
       (12)  Berichtspflicht 
 
 
             Der Vorstand wird über die Inanspruchnahme des Performance 
             Share Plan und die den Berechtigten eingeräumten 
             Bezugsrechte für jedes Geschäftsjahr jeweils nach Maßgabe 
             der anwendbaren Vorschriften im Anhang zum Jahresabschluss, 
             im Konzernanhang oder im Geschäftsbericht berichten. 
 
 
 
           d) Bedingtes Kapital 
 
 
           Das Grundkapital wird um bis zu 2.875.200,00 Euro durch die 
           Ausgabe von bis zu 575.040 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten 
           an Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder der 
           Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
           stehenden Unternehmen sowie an Führungskräfte der Gesellschaft 
           und der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen 
           (Bezugsberechtigte). Die Bezugsrechte dürfen nur auf der 
           Grundlage des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses (lit. c)) 
           ausgegeben werden. Die Aktien werden an die Bezugsberechtigten 
           gegen Einbringung des auf die in Übereinstimmung mit dem 
           vorstehenden Ermächtigungsbeschluss ausgegebenen Performance 
           Share Units im Zeitpunkt der Aktienausgabe entfallenden 
           Vergütungsbetrags im Weg einer Sacheinlage zum Ausgabebetrag 
           in Höhe des anteiligen Betrags der ausgegebenen Aktien am 
           Grundkapital ausgegeben. Dabei wird jeweils eine Aktie gegen 
           Einbringung des bei Ablauf der Wartezeit bestehenden 
           Vergütungsbetrags aus einer Performance Share Unit ausgegeben. 
           Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
           als Aktien auf die gewährten Bezugsrechte ausgegeben werden 
           und die Gesellschaft die Bezugsrechte nicht durch Barzahlung 
           oder Lieferung von eigenen Aktien ablöst. Die neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für 
           das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein 
           Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns gefasst worden ist, sofern rechtlich und 
           tatsächlich zulässig. Anderenfalls sind die neuen Aktien ab 
           dem Geschäftsjahr ihrer Entstehung dividendenberechtigt. 
 
 
           e) Satzungsänderung 
 
 
           Nach § 5 Abs. 11 der Satzung der First Sensor AG wird 
           folgender neuer Absatz 12 eingefügt: 
 
 
           'Das Grundkapital ist um bis zu 2.875.200,00 Euro durch die 
           Ausgabe von bis zu 575.040 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten 
           an Mitglieder des Vorstands der First Sensor AG, an Mitglieder 
           der Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
           stehenden Unternehmen sowie an Führungskräfte der Gesellschaft 
           und der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen 
           (Bezugsberechtigte). Die Bezugsrechte dürfen nur auf der 
           Grundlage des Ermächtigungsbeschluss der ordentlichen 
           Hauptversammlung vom 28. Mai 2015 ausgegeben werden. Die 
           Aktien werden an die Bezugsberechtigten gegen Einbringung des 

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April 16, 2015 09:25 ET (13:25 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -7-

auf die in Übereinstimmung mit dem Ermächtigungsbeschluss der 
           ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Mai 2015 ausgegebenen 
           Performance Share Units im Zeitpunkt der Aktienausgabe 
           entfallenden Vergütungsbetrages im Wege einer Sacheinlage zum 
           Ausgabebetrag in Höhe des anteiligen Betrags der ausgegebenen 
           Aktien am Grundkapital ausgegeben. Dabei wird jeweils eine 
           Aktie gegen Einbringung des bei Ablauf der Wartezeit 
           bestehenden Vergütungsbetrags aus einer Performance Share Unit 
           ausgegeben. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, als Aktien auf die gewährten Bezugsrechte 
           ausgegeben werden und die Gesellschaft die Bezugsrechte nicht 
           durch Barzahlung oder Lieferung von eigenen Aktien ablöst. Die 
           neuen Aktien, die aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten 
           ausgegeben werden, sind erstmals für das Geschäftsjahr 
           dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch 
           kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns gefasst worden ist, sofern rechtlich und 
           tatsächlich zulässig. Anderenfalls sind die neuen Aktien ab 
           dem Geschäftsjahr ihrer Entstehung dividendenberechtigt.' 
 
 
           f) Ermächtigung zur Fassungsänderung 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 Abs. 12 
           der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien 
           anzupassen. Dasselbe gilt, wenn und soweit die Bezugsrechte 
           nicht mehr bedient werden können. 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 6 
 
 
           Das 2013 aufgelegte Aktienoptionsprogramm soll angepasst und 
           zukünftig sollen anstelle von Aktienoptionen sog. Performance 
           Share Units ausgegeben werden. Performance Share Units sind am 
           Aktienkurs orientierte Rechte, die am Ende der Wartezeit mit 
           Aktien der Gesellschaft bedient werden. Sie entwickeln sich 
           während der Wartezeit entsprechend dem Aktienkurs der First 
           Sensor-Aktien, werden nach Ablauf der Wartezeit wie auch bei 
           Aktienoptionen durch Ausgabe von Aktien bedient. Eine Zahlung 
           auf die Performance Share Units ist nur vorgesehen, wenn die 
           Gesellschaft die Zahlung wählt. 
 
 
           Beim Performance Share Plan liegt die wesentliche Besonderheit 
           im Vergleich zu anderen Aktienoptionsprogrammen darin, dass 
           die auszugebenden Aktien im Ergebnis wie eine 
           leistungsorientierte Bartantieme eingesetzt werden. Je nach 
           Erreichen der Erfolgsziele erhalten die Teilnehmer eine 
           bestimmte Anzahl von Aktien, ohne dass sie dafür eine weitere 
           Gegenleistung erbringen müssen. Eine solche 'Aktientantieme' 
           unterscheidet sich wirtschaftlich und wertmäßig nicht von der 
           Auszahlung einer Bartantieme. Im Gegensatz zu einem 
           herkömmlichen Aktienoptionsprogramm, bei dem den Teilnehmern 
           bei Ausübung der Aktienoptionen typischerweise 'nur' ein Wert 
           in Höhe der Differenz zwischen dem Ausübungspreis (meist in 
           Höhe des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Gewährung der 
           Aktienoptionen oder einem etwas höheren Börsenkurs) und dem 
           Börsenkurs im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien zufließt, 
           fließt den Bezugsberechtigten unter dem Performance Share Plan 
           bei Ausübung der Bezugsrechte der volle Wert der gewährten 
           Aktien zu. 
 
 
           Anders als bei herkömmlichen Aktienoptionsprogrammen sind die 
           Teilnehmer aufgrund des nicht in bar zu erbringenden 
           Ausübungspreises nicht gezwungen, Aktien unmittelbar nach 
           ihrem Bezug wieder über die Börse zu veräußern, um einen 
           relativ hohen Ausübungspreis im Vergleich zum ggf. nur 
           geringen Wertvorteil je ausgegebener Aktie zu finanzieren. 
           Dies führt bei herkömmlichen Programmen und einem 
           einheitlichen Bezugszeitpunkt nicht selten zu einem 
           erheblichen Kursdruck auf die Aktie und eröffnet so anderen 
           Marktteilnehmern zusätzlich die Möglichkeit, auf 
           außergewöhnliche Kursbewegungen zu spekulieren. Durch 
           Performance Share Plan werden die Teilnehmer nach Einschätzung 
           der Verwaltung eher zum langfristigen Halten von Aktien 
           motiviert, auch wenn eine gewisse Liquidität zur Begleichung 
           der jeweiligen Steuerschuld benötigt wird. 
 
 
           Die Gesellschaft dagegen vermeidet gegenüber anderen 
           Vergütungsformen den Abfluss von liquiden Mitteln. Der 
           Personalaufwand aus dem Performance Share Plan kann in der 
           Finanzberichterstattung der Gesellschaft stetig und ohne 
           Einfluss von zwischenzeitlichen Kursschwankungen ausgewiesen 
           werden. 
 
 
           Wie bei dem 2013 aufgelegten Aktienoptionsprogramm sollen die 
           Führungskräfte durch eine langfristige variable 
           Vergütungskomponente mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage auf 
           die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens und des 
           Börsenkurses ausgerichtet werden. Die Führungskräfte erhalten 
           die Möglichkeit, an Kurssteigerungen und der Verbesserung der 
           Konzern-EBITDA-Marge zu partizipieren. Sie werden durch die 
           langfristige Struktur zudem an das Unternehmen gebunden. Die 
           am Aktienkurs orientierte variable Vergütung stärkt das 
           Vertrauen der Kapitalmärkte in das Unternehmen und sein 
           Management. 
 
 
           An dem Performance Share Plan können Mitglieder der 
           Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
           stehenden Unternehmen sowie Führungskräfte der Gesellschaft 
           und der in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen 
           teilnehmen, sofern sie entsprechend dem First 
           Sensor-Organigramm (i) zur ersten Führungsebene unterhalb des 
           Vorstands gehören (Direct Reports), (ii) zur zweiten 
           Führungsebene unterhalb des Vorstands gehören oder sofern sie 
           (iii) zur ersten Führungsebene unterhalb der Werkleiter 
           gehören. Der Vorstand bestimmt durch die Vorgabe von 
           Bemessungskriterien oder eigene Auswahl den Kreis der 
           berechtigten Personen und den Umfang der ihnen jeweils zu 
           gewährenden Performance Share Units. Die Performance Share 
           Units können mit Zustimmung des Vorstands auch von im 
           Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen 
           ausgegeben werden. Für diesen Fall ist der Vorstand 
           berechtigt, den Inhabern der Performance Share Units nach 
           näherer Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen neue, auf den 
           Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Das 
           entspricht dem Ziel des Performance Share Plans, ein 
           einheitliches Anreizsystem für Führungskräfte im Konzern 
           durchzuführen. Bei der Ausgabe von Performance Share Units an 
           Führungskräfte der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
           stehenden Unternehmen setzt sich der Vorstand mit den Organen 
           des Unternehmens ins Benehmen. Zu den Führungskräften des 
           Konzerns gehören auch Mitglieder der Geschäftsführungen der im 
           Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen. Wenn 
           sie sowohl Mitglied der Geschäftsführung eines im 
           Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens als 
           auch Führungskräfte der Gesellschaft oder einer 
           Konzerngesellschaft sind, erhalten sie keine doppelte 
           Zuteilung von Performance Share Units. Um die Abwicklung zu 
           erleichtern, können die Performance Share Units bzw. nach 
           Ablauf der Wartezeit die auszugebenden Aktien von einem 
           Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
           nach Weisung der Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zu 
           übertragen. 
 
 
           Die Bezugsrechte sollen nach der gegenwärtigen Planung in 
           jährlichen Tranchen ausgegeben werden. Vorstand und 
           Aufsichtsrat behalten sich vor, über die Ausgabe von 
           Bezugsrechten und den Umfang der einzelnen Tranchen jährlich 
           unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Unternehmens zu 
           entscheiden. Zu Schwankungen im jährlichen Umfang kann es 
           zudem kommen, wenn sich die Zahl der teilnehmenden 
           Führungskräfte, etwa aufgrund eines Unternehmenserwerbs oder 
           aufgrund sonstiger Umstände, ändert. Die Ausgabe von Aktien 
           aus dem Bedingten Kapital 2015 findet nicht vor Ablauf von 
           vier Jahren seit Ausgabe der Performance Share Units statt. 
           Sie hängt davon ab, dass die im Ermächtigungsbeschluss 
           benannten Erfolgsziele erreicht werden. Die Erfolgsziele sind 
           am Konzernumsatz, am Aktienkurs der First Sensor-Aktie sowie 
           an der Konzern-EBITDA-Marge orientiert. Wenn das 
           Mindesterfolgsziel während der Wartezeit nicht erreicht wird, 
           hängt die Ausgabe von Aktien davon ab, dass das 
           Mindesterfolgsziel während der zwei Jahre nach Ablauf der 

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April 16, 2015 09:25 ET (13:25 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -8-

Wartezeit erreicht wird. Ist das nicht der Fall, verfallen die 
           Performance Share Units ersatz- und entschädigungslos. Die 
           Performanceziele sind hinsichtlich Börsenkurs wie auch 
           Konzern-EBITDA-Marge gestaffelt: Eine höhere Performance 
           erhöht die Zahl der zu bedienenden Bezugsrechte, soweit das 
           Mindesterfolgsziel erreicht ist. Wenn nicht alle 
           Performanceziele erreicht werden, führt dies zu einer 
           Verringerung der Zahl der zu bedienenden Bezugsrechte. 
 
 
           Wenn die Voraussetzungen für die Aktienausgabe gegeben sind, 
           werden die Aktien unmittelbar ausgegeben. Einer 
           Ausübungserklärung der Bezugsberechtigten bedarf es nicht. Die 
           Bezugsberechtigten können nicht individuell entscheiden, zu 
           welchem Zeitpunkt die Aktien ausgegeben werden. Der 
           administrative Aufwand für die Abwicklung der Bezugsrechte 
           über mehrere Ausübungsperioden entfällt. Zudem kann nicht der 
           Fall eintreten, dass die Bedienung der Bezugsrechte zu einem 
           Konflikt mit gesetzlichen Insiderhandelsverboten führt. Um den 
           Einfluss von kurzfristigen Kursschwankungen auszuschließen, 
           werden zur Ermittlung des Börsenkurses nicht Stichtagskurse 
           verwendet, sondern der nicht volumengewichtete Durchschnitt 
           der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
           (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
           Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den dreißig bzw. 
           sechzig vorausgehenden Handelstagen. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten für 
           die Gewährung und Erfüllung von Bezugsrechten sowie die 
           Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital festzusetzen, 
           darunter Regelungen über die Behandlung von Performance Share 
           Units, wenn der Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit 
           nicht mehr in einem ungekündigten Dienst- oder 
           Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder einem in ihrem 
           Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen steht. 
 
 
           Die Gesellschaft möchte bei der Durchführung des Performance 
           Share Plan über ein hohes Maß an Flexibilität verfügen. Sie 
           behält sich daher das Recht vor, anstelle der Lieferung von 
           neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2015 den jeweiligen 
           Vergütungsbetrag auszuzahlen oder eigene Aktien, die sie in 
           ihrem Bestand hält oder zu diesem Zweck erwirbt, zu liefern. 
           Die Zahlung des Vergütungsbetrags führt zwar zu einem 
           Mittelabfluss, vermeidet aber eine Verwässerung durch Ausgabe 
           von neuen Aktien. Die Ausgabe von neuen Aktien wird auch bei 
           Bedienung der Bezugsrechte mit eigenen Aktien vermieden. Der 
           Erwerb eigener Aktien kann bei einer günstigen Kurssituation 
           der Ausgabe von neuen Aktien aus dem bedingten Kapital 
           vorzuziehen sein. Dazu wäre erforderlich, die Aktionäre der 
           Gesellschaft vom Bezug von eigenen Aktien auszuschließen. Die 
           unter TOP 6 zur Beschlussfassung vorgelegte Ermächtigung der 
           Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien sieht die Möglichkeit 
           zum Bezugsrechtsausschluss für diesen Fall vor (vgl. 
           Beschlussvorschlag zu TOP 9, lit.d) ff)). 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat sind überzeugt, dass die 
           vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Performance Share 
           Units an Mitglieder des Vorstand und der Geschäftsführungen 
           der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen 
           und an Führungskräfte der Gesellschaft und in ihrem 
           Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen in besonderem Maße 
           geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die 
           Führungskräfte der First Sensor AG zu bewirken und damit im 
           Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer 
           dauerhaften und nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts 
           beizutragen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Satzungsänderung zur 
           Zulassung von Sachausschüttungen 
 
 
           Seit der Änderung des § 58 Abs. 5 AktG durch das Transparenz- 
           und Publizitätsgesetz im Jahr 2002 kann die Hauptversammlung 
           auch eine Sachausschüttung beschließen, wenn die Satzung dies 
           vorsieht. Zahlreiche börsennotierte Gesellschaften in 
           Deutschland haben inzwischen eine Grundlage für die 
           Sachausschüttung in ihrer Satzung geschaffen. Um auch die 
           Ausschüttungsmöglichkeiten für die First Sensor AG zu 
           erweitern, soll die Satzung entsprechend ergänzt werden. 
 
 
           § 21 der Satzung lautet derzeit wie folgt: 
 
 
           '§ 21 Jahresabschluss 
           Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind gemäß den 
           gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen, zu prüfen und 
           festzustellen.' 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       (a)   Der Titel von § 21 der Satzung wird geändert in: 
             'Jahresabschluss und Gewinnverwendung'. 
 
 
       (b)   § 21 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '1.   Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind 
               gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen, zu 
               prüfen und festzustellen. 
 
 
         2.    Die Hauptversammlung kann an Stelle oder neben 
               einer Barausschüttung eine Verwendung des Bilanzgewinns im 
               Wege einer Sachausschüttung beschließen.' 
 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Satzungsänderung zur 
           Anpassung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Die Satzung sieht hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats derzeit vor, dass diese in eine von der 
           First Sensor AG unterhaltene Vermögenshaftpflichtversicherung 
           einbezogen werden, soweit eine solche besteht. 
 
 
           § 13 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft lautet dazu 
           wie folgt: 
 
 
           'Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden in eine im Interesse 
           der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen 
           Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen, soweit 
           eine solche besteht.' 
 
 
           Die Möglichkeit der Gewährung von Versicherungsschutz soll 
           insoweit angepasst werden, dass auch eigene 
           Versicherungspolicen für die Mitglieder des Aufsichtsrates 
           abgeschlossen werden können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           § 13 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats 
           Versicherungsschutz in einem für die Ausübung der 
           Aufsichtsratstätigkeit angemessenen Umfang zur Verfügung.' 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts 
           und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien 
           und Kapitalherabsetzung; Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
           zum Erwerb eigner Aktien 
 
 
           Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die 
           Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht 
           gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung am 17. Juni 2010 für die maximale Dauer von 
           fünf Jahren beschlossene Ermächtigung am 16. Juni 2015 
           ausläuft, soll der Hauptversammlung ein neuer 
           Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 
             1 Nr. 8 AktG bis zum 27. Mai 2020 eigene Aktien bis zu 
             insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
             falls dieser Wert niedriger ist - des zum Zeitpunkt der 
             Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem 
             zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkung zu 
             erwerben. Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung wird die 
             bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 17. 
             Juni 2010 aufgehoben, soweit von ihr bis dahin kein Gebrauch 
             gemacht wurde. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals, unmittelbar durch die Gesellschaft 
             oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem 
             Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder durch von der 
             Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder in 
             ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen beauftragte 
             Dritte ausgeübt werden. 
 
 
       c)    Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines 
             öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen 

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April 16, 2015 09:25 ET (13:25 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -9-

Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder durch 
             Abgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen. 
 
 
         aa)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
               XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) um nicht mehr als 5 % über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
         bb)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse im 
               XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem 
               Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 
               % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der 
               Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche 
               Abweichungen des maßgeblichen Kurses vom gebotenen 
               Kaufpreis oder den Grenzwerten der Kaufpreisspanne, so 
               kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf 
               den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der 
               Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt und 
               die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten auf 
               diesen Betrag angewendet. Das Volumen des öffentlichen 
               Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern bei einem 
               öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen 
               Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
               unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
               Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der 
               angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem 
               Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an 
               der Gesellschaft (Beteiligungsquote) erfolgen. Darüber 
               hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
               eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme 
               geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
               je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
               von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen 
               Gesichtspunkten vorgesehen werden. 
 
 
         cc)   Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle 
               Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               von Verkaufsangeboten, legt die Gesellschaft eine 
               Kaufpreisspanne je Aktie fest, innerhalb derer 
               Verkaufsangebote abgegeben werden können. Die 
               Kaufpreisspanne kann angepasst werden, wenn sich während 
               der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom Kurs zum 
               Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe 
               von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der Gesellschaft zu 
               zahlende Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten), den 
               die Gesellschaft auf Grund der eingegangenen 
               Verkaufsangebote ermittelt, darf den Durchschnitt der 
               Schlusskurse im XETRA-Handelssystem (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei 
               Börsenhandelstagen vor dem nachfolgend beschriebenen 
               Stichtag um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
               Stichtag ist der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft 
               endgültig formell über die Veröffentlichung der 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder deren 
               Anpassung entscheidet. 
               Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Sofern von 
               mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der 
               Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden 
               können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
               eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem 
               Verhältnis der Andienungsquoten statt nach 
               Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können unter 
               insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
               Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer 
               Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
               Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
               Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
               vorgesehen werden. 
 
 
         dd)   Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur 
               Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro 
               Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem 
               Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen 
               der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien 
               berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl 
               Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der 
               Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch 
               dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein 
               Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die 
               sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum 
               Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten 
               werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die 
               entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der 
               Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne 
               (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des 
               Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert 
               werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen im 
               vorstehenden Absatz cc) bestimmt, wobei maßgeblicher 
               Stichtag derjenige der Veröffentlichung des 
               Rückkaufangebots unter Einräumung von Andienungsrechten 
               ist, und gegebenenfalls angepasst, wobei maßgeblicher 
               Stichtag derjenige der Veröffentlichung der Anpassung ist. 
               Die nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, 
               insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls 
               ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der 
               Gesellschaft. 
 
 
 
       d)    Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben 
             wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
             insbesondere zu den folgenden Zwecken, zu verwenden: 
 
 
         aa)   Die Aktien können zur Erfüllung von 
               Optionsrechten und/oder Wandlungsrechten/-pflichten aus 
               von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen der 
               Gesellschaft begebenen Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen verwendet werden. 
 
 
         bb)   Bei einer Veräußerung eigener Aktien durch ein 
               Angebot an alle Aktionäre kann der Vorstand den Inhabern 
               der von der Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten 
               Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder 
               Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem 
               Umfang gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
               bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
               Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
 
         cc)   Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert 
               werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb 
               von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
               Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Erhöhung 
               bestehenden Anteilsbesitzes) oder anderer Wirtschaftsgüter 
               sowie Zusammenschlüssen von Unternehmen; eine Veräußerung 
               in diesem Sinne stellt auch die Einräumung von Wandlungs- 
               oder Bezugsrechten sowie von Kaufoptionen dar. 
 
 
         dd)   Die Aktien können auch in anderer Weise als 
               über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre 
               veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu 
               einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von 
               Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
               der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
               Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
               4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
               nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
               Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen 
               Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener Aktien aus 
               genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 

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April 16, 2015 09:25 ET (13:25 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -10-

gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner 
               sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals 
               diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
               Optionsrechten und/oder Wandlungsrechten/-pflichten 
               ausgegeben bzw. auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
               wurden. 
 
 
         ee)   Die Aktien können Mitarbeitern der Gesellschaft 
               und mit ihr verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten 
               werden. 
 
 
         ff)   Die Aktien können im Rahmen von 
               Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten 
               Programmen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
               oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft 
               verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der 
               Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens 
               einschließlich der Bedienung von Bezugsrechten, die auf 
               Grundlage der dieser Hauptversammlung unter TOP 6 zur 
               Beschlussfassung vorgelegten Ermächtigung zur Ausgabe von 
               Bezugsrechten an Führungskräfte der First Sensor AG 
               ausgegeben werden. Soweit eigene Aktien an Mitglieder des 
               Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, 
               entscheidet der Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
 
         gg)   Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
               vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur 
               Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip 
               dividend) zu verwenden. 
 
 
         hh)   Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
               die Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Sie können auch im 
               vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der 
               übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft 
               eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der 
               erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung 
               zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. 
               Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der 
               Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der 
               Satzung ermächtigt. Die Einziehung kann auch mit einer 
               Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist 
               der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die 
               eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der 
               Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend 
               anzupassen. 
 
 
 
       e)    Die Ermächtigungen unter lit. d) erfassen auch 
             die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die auf Grund 
             von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. 
 
 
       f)    Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmal 
             oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, 
             die Ermächtigungen unter lit. d) aa) bis ff) können auch 
             durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf 
             Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
             werden. 
 
 
       g)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen 
             Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß 
             den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. d) aa) bis ff) 
             verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle 
             der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle 
             Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
             ausschließen. 
 
 
       h)    Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen 
             des Vorstands auf Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses 
             nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in 
           Verbindung mit § 186 Absatz 3 und 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 
           9 
 
 
           Die bis zum 16. Juni 2015 befristete Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien soll durch Beschluss der Hauptversammlung 
           erneuert werden, um der Gesellschaft die Möglichkeit zu 
           erhalten, über diesen Zeitpunkt hinaus eigene Aktien erwerben 
           zu können. 
 
 
           Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen 
           Andienungsrechts 
 
 
           Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, mittels 
           eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre 
           gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten erworben werden können. 
 
 
           Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann es dazu 
           kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien 
           der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge 
           an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach 
           Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine 
           bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile 
           von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese 
           Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung 
           der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden 
           und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu 
           erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von 
           Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die 
           Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien 
           (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, 
           weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
           vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich 
           soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
           Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
           werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl 
           der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien 
           so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
           ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand 
           hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen 
           weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
           gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
           Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels eines an 
           sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
           mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten sieht die 
           Ermächtigung auch vor, dass der Erwerb mittels den Aktionären 
           zur Verfügung gestellter Andienungsrechte durchgeführt werden 
           kann. Diese Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass die 
           Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. 
           Soweit danach Andienungsrechte nicht ausgeübt werden können, 
           verfallen sie. Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre gleich 
           und erleichtert die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs. 
 
 
           Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Die auf Grund der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien sollen auch unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts verwendet werden dürfen: 
 
 
           Die Ermächtigung sieht vor, dass die eigenen Aktien unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von 
           Optionsrechten und/oder Umtauschrechten/-pflichten von 
           Inhabern von durch die Gesellschaft oder deren 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen verwendet werden können. Es kann 
           zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer 
           Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien zur 
           Erfüllung der Optionsrechte und/oder Umtauschrechte/-pflichten 
           einzusetzen. 
 
 
           Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein 
           öffentliches Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand 
           berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für 
           Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
           für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener 
           eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die 
           Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Die als freie 
           Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen 
           Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in 

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April 16, 2015 09:25 ET (13:25 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -11-

sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch gegen 
           Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           erfolgen. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, 
           eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung im 
           Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang 
           mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern 
           anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die 
           Globalisierung der Wirtschaft verlangen nicht selten in 
           derartigen Transaktionen die Gegenleistung in Form von Aktien. 
 
 
           Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den 
           notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten 
           zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern 
           schnell und flexibel sowohl national als auch auf 
           internationalen Märkten ausnutzen zu können. Dem trägt der 
           vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der 
           Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf 
           achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
           werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes 
           der als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis der 
           First Sensor-Aktien orientieren. Eine schematische Anknüpfung 
           an einen Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, 
           insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht 
           durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. 
 
 
           Der Beschlussvorschlag enthält ferner die Ermächtigung, die 
           erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse gegen 
           Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern. 
           Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis 
           veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser 
           Ermächtigung wird von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des 
           Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung 
           getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden 
           dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
           Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
           vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen 
           Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der 
           Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig 
           bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
           Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des 
           aktuellen Börsenpreises betragen. Die Ermächtigung gilt mit 
           der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
           § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % 
           des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder 
           im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung von 10 % des 
           Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % 
           des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur 
           Bedienung von Optionsrechten und/oder 
           Wandlungsrechten/-pflichten ausgegeben bzw. auszugeben sind, 
           sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
           Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
           wurden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass 
           erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert 
           werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr 
           als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
           unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Absatz 3 
           Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Mit dieser Beschränkung und 
           dem Umstand, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu 
           orientieren hat, werden die Vermögens- und 
           Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die 
           Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
           Beteiligungsquote durch Kauf von First Sensor-Aktien über die 
           Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im Interesse 
           der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität 
           verhilft. Sie ermöglicht es insbesondere, Aktien auch gezielt 
           an Kooperationspartner auszugeben. 
 
 
           Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der Gesellschaft und 
           mit ihr verbundener Unternehmen zum Erwerb angeboten werden 
           können (Mitarbeiteraktien). Die Ausgabe eigener Aktien an 
           Mitarbeiter, in der Regel unter der Auflage einer mehrjährigen 
           angemessenen Sperrfrist, liegt im Interesse der Gesellschaft 
           und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der 
           Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen und damit die Steigerung des 
           Unternehmenswertes gefördert werden. Die Nutzung vorhandener 
           eigener Aktien als aktienkurs- und wertorientierte 
           Vergütungsbestandteile statt einer Kapitalerhöhung oder einer 
           Barleistung kann für die Gesellschaft zudem wirtschaftlich 
           sinnvoll sein. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossen werden. Bei der Bemessung des von Mitarbeitern 
           zu entrichtenden Kaufpreises kann eine bei Mitarbeiteraktien 
           übliche und am Unternehmenserfolg orientierte angemessene 
           Vergünstigung gewährt werden. 
 
 
           Die Gesellschaft möchte sich darüber hinaus die Möglichkeit 
           vorbehalten, eigene Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten 
           auszugeben, die auf Grundlage der dieser Hauptversammlung 
           unter TOP 6 zur Beschlussfassung vorgelegten Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands und 
           Führungskräfte des First Sensor-Konzerns ausgegeben werden. 
           Bezugsrechte können auf der vorgenannten Grundlage 
           ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der First Sensor AG 
           sowie Mitglieder der Geschäftsführungen der im Mehrheitsbesitz 
           der Gesellschaft stehenden Unternehmen sowie Führungskräfte 
           der Gesellschaft und in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden 
           Unternehmen ausgegeben werden. Wegen der Einzelheiten weisen 
           wir auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat 
           zu TOP 6 und den Bericht des Vorstands zu diesem TOP hin. Im 
           Einzelfall kann es zweckmäßig sein, die Bezugsrechte, die auf 
           Grundlage der dieser Hauptversammlung unter TOP 6 zur 
           Beschlussfassung vorgelegten Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Bezugsrechten an Führungskräfte der First Sensor AG ausgegeben 
           werden, nicht durch Ausgabe von neuen Aktien aus dem Bedingten 
           Kapital 2015/I, sondern mit eigenen Aktien zu bedienen. Durch 
           die Bedienung mit eigenen Aktien wird eine Erhöhung des 
           Grundkapitals vermieden. Die Möglichkeit zur Ausgabe von 
           eigenen Aktien erhöht zudem die Flexibilität bei der Bedienung 
           der Bezugsrechte. Der Vorstand kann damit im Einzelfall 
           entscheiden, ob die Ausgabe von neuen Aktien aus dem Bedingten 
           Kapital 2015/I, die Begebung von eigenen Aktien oder eine 
           Barzahlung die geeignetste Form zur Bedienung der ausgegebenen 
           Bezugsrechte ist. Die unter TOP 9 vorgeschlagene Ermächtigung 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts ist aber nicht auf die beiden 
           vorgenannten Anwendungsfälle beschränkt. 
 
 
           Schließlich ist vorgesehen, dass eigene Aktien zur 
           Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip 
           dividend) verwendet werden können. Der Vorstand soll in diesem 
           Zusammenhang ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, um eine Aktiendividende zu optimalen 
           Bedingungen durchführen zu können. Bei der Aktiendividende 
           unter Verwendung eigener Aktien wird den Aktionären angeboten, 
           ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung 
           entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende an die 
           Gesellschaft abzutreten, um im Gegenzug eigene Aktien zu 
           beziehen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2015 09:25 ET (13:25 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -12-

Die Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung 
           eigener Aktien kann als an alle Aktionäre gerichtetes Angebot 
           unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) erfolgen. Dabei 
           werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug 
           angeboten; hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der 
           den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. 
           diesen übersteigt), sind die Aktionäre auf den Bezug der 
           Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien 
           erhalten; ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig 
           vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten 
           oder Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs 
           eigener Aktien insoweit anteilig eine Bardividende erhalten, 
           erscheint dies als gerechtfertigt und angemessen. 
 
 
           Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation 
           vorzugswürdig sein, die Durchführung einer Aktiendividende 
           unter Verwendung eigener Aktien so auszugestalten, dass der 
           Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, 
           unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 
           53a AktG) eigene Aktien zum Bezug gegen Abtretung ihres 
           Dividendenanspruchs anbietet, jedoch formal das Bezugsrecht 
           der Aktionäre insgesamt ausschließt. Die Durchführung der 
           Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts 
           ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende zu flexibleren 
           Bedingungen. Angesichts des Umstandes, dass allen Aktionären 
           die eigenen Aktien angeboten werden und überschießende 
           Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende 
           abgegolten werden, erscheint auch insoweit der 
           Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen. 
 
 
           Die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen 
           eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten 
           Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Entsprechend 
           § 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der 
           Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten 
           Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine 
           Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich 
           wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der 
           Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative 
           ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien 
           ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der 
           rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital 
           der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher für diesen Fall auch 
           ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der 
           Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung 
           verändernden Zahl der Stückaktien vorzunehmen. 
 
 
           Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur 
           hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die auf 
           Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die 
           Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche Aktien, die nach § 
           71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und 
           schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher 
           Weise wie die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses 
           erworbenen Aktien verwenden zu können. 
 
 
           Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen 
           Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund 
           der Hauptversammlungsermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 
           AktG nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
 
           Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die 
           Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über einen 
           Gewinnabführungsvertrag zwischen der First Sensor AG und der 
           Microelectronic Packaging Dresden GmbH 
 
 
           Die Gesellschaft hat mit ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft, 
           der Microelectronic Packaging Dresden GmbH, Dresden, am 10. 
           April 2015 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Vorstand 
           und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag in 
           entsprechender Anwendung von § 293 Abs. 2 AktG die Zustimmung 
           zu erteilen. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Inhalt: 
 
 
          Gewinnabführungsvertrag 
 
 
          zwischen der 
 
 
                   First Sensor AG, 
          Peter-Behrens-Str. 15, 12459 Berlin 
 
 
          und der 
 
 
          Microelectronic Packaging Dresden GmbH, 
                Grenzstr. 22, 01109 Dresden 
 
 
                § 1 
          Gewinnabführung 
 
 
       1.    Die Microelectronic Packaging Dresden GmbH wird 
             während der Vertragsdauer ihren nach § 301 AktG in seiner 
             jeweils gültigen Fassung höchst zulässigen Gewinn an die 
             First Sensor AG abführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich 
             einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - 
             der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 
             vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr 
             und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage 
             einzustellen ist und etwa ausschüttungsgesperrte Beträge. 
 
 
       2.    Die Microelectronic Packaging Dresden GmbH kann 
             mit Zustimmung der First Sensor AG Beträge aus dem 
             Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, 
             sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
 
 
             Während der Dauer dieses Vertrags gebildete freie Rücklagen 
             (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und 
             Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der First Sensor AG nach § 
             272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sind auf Verlangen der First Sensor AG 
             aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
             verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
             Beträgen aus der Auflösung von freien Rücklagen (anderen 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen 
             nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB), die vor Beginn dieses Vertrags 
             gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
 
 
       3.    Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem 
             dieser Vertrag wirksam wird. Der Anspruch auf 
             Gewinnabführung wird mit Ablauf des Tages der Feststellung 
             des Jahresabschlusses der Microelectronic Packaging Dresden 
             GmbH für das betreffende Geschäftsjahr fällig. 
 
 
 
                § 2 
          Verlustübernahme 
 
 
       1.    Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften 
             des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung 
             entsprechend. 
 
 
       2.    § 1 Abs. 3 S. 1 dieses Vertrages gilt für die 
             Verpflichtung zur Verlustübernahme entsprechend. Der 
             Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages gemäß Abs. 1 
             wird mit Ablauf des letzten Tages eines Geschäftsjahres der 
             Microelectronic Packaging Dresden GmbH fällig, für das der 
             jeweilige Anspruch besteht, und ist ab diesem Zeitpunkt in 
             gesetzlicher Höhe zu verzinsen. 
 
 
 
                 § 3 
          Informationsrecht 
 
 
             Die First Sensor AG ist berechtigt, Bücher und 
             sonstige für die Buchhaltung relevanten Unterlagen der 
             Microelectronic Packaging Dresden GmbH einzusehen, soweit 
             dies zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung dieses 
             Vertrages erforderlich ist. Die Geschäftsführung der 
             Microelectronic Packaging Dresden GmbH wird die First Sensor 
             AG insoweit alle von ihr gewünschten Auskünfte über die 
             Angelegenheiten von Microelectronic Packaging Dresden GmbH 
             erteilen. 
 
 
 
                    § 4 
          Wirksamwerden und Dauer 
 
 
       1.    Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der First Sensor AG und der 
             Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Microelectronic 
             Packaging Dresden GmbH abgeschlossen. 
 
 
       2.    Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
             Handelsregister des Sitzes der Microelectronic Packaging 
             Dresden GmbH wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab 
             dem 1. Januar 2015. Er wird für die Zeit bis zum Ablauf des 
             Jahres 2020 abgeschlossen und verlängert sich unverändert 
             jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate 
             vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt wird. 
 
 
       3.    Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2015 09:25 ET (13:25 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -13-

unberührt. First Sensor AG ist insbesondere zur Kündigung 
             aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr mit 
             Mehrheit an der Microelectronic Packaging Dresden GmbH 
             beteiligt ist. 
 
 
 
                  § 5 
          Schlussvorschriften 
 
 
             Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages 
             nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so wird hiervon 
             die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. In 
             einem solchen Falle ist die nichtige, unwirksame oder 
             undurchführbare Bestimmung dieses Vertrages so umzudeuten 
             oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte 
             wirtschaftliche Zweck erreicht wird. 
 
 
 
   ***** 
 
   Zu diesem Tagesordnungspunkt werden vom Zeitpunkt der Einberufung an 
   folgende Unterlagen den Aktionären im Internet unter 
   www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' zugänglich gemacht: 
 
     -     der Gewinnabführungsvertrag zwischen der First 
           Sensor AG und der Microelectronic Packaging Dresden GmbH, 
 
 
     -     der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht 
           des Vorstands der First Sensor AG und der Geschäftsführung der 
           Microelectronic Packaging Dresden GmbH, 
 
 
     -     die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der First 
           Sensor AG und der Microelectronic Packaging Dresden GmbH für 
           die Geschäftsjahre 2012, 2013, 2014. 
 
 
   II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE 
 
   1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 50.758.305,00 Euro und ist 
   eingeteilt in 10.151.661 nennwertlose, auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 5,00 
   Euro je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die 
   Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit auf 10.151.661 und die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte auf 10.151.661. 
 
   2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 16 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der 
   Gesellschaft ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung zur Teilnahme 
   muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung 
   zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht 
   mitzurechnen sind. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in 
   Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz 
   hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss (Nachweisstichtag). Gemäß 
   § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 7. Mai 2015 
   zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen 
   der Gesellschaft unter der Adresse 
 
           First Sensor AG 
           c/o HCE Haubrok AG 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Telefax: +49 (0)89/21027-289 
           E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
 
   bis spätestens zum Ablauf des 21. Mai 2015 zugehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform 
   (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
   sein. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes unter der oben genannten Adresse werden den 
   teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur 
   Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische 
   Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem 
   depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie 
   der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch 
   das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig 
   eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert 
   haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. 
 
   3. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch 
   dann ist eine fristgemäße Anmeldung des jeweiligen Anteilsbesitzes mit 
   dem entsprechenden Nachweis erforderlich. Vollmachten können jederzeit 
   - auch noch während der Hauptversammlung - erteilt werden. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB). Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und 
   die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen die für die 
   Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur 
   Verfügung. 
 
   Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder 
   diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 
   AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die 
   besonderen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, 
   dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher 
   Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die 
   betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen 
   besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die 
   Aktionäre werden deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden 
   Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das 
   Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen. 
 
   Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder 
   Eintrittskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der First Sensor 
   AG unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' unter 
   der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Sie werden zudem auf 
   Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform übermittelt. Die 
   Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung 
   gegenüber der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem 
   zu Bevollmächtigenden erfolgen. 
 
   Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, 
   einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
   bevollmächtigen. Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). In diesem 
   Fall müssen mit der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des 
   Stimmrechts erteilt werden. Weisungen an ihn für die Ausübung des 
   Stimmrechts bedürfen ebenfalls der Textform; ohne diese Weisungen kann 
   der Stimmrechtsvertreter die Vollmacht nicht ausüben. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die 
   Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist 
   ausgeschlossen. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
   der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der 
   Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
   Für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen in der 
   Hauptversammlung kann ein Formular verwendet werden, das dazu in der 
   Hauptversammlung bereitgehalten wird. Die Aktionäre, die dem von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter eine 
   Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu ebenfalls eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2015 09:25 ET (13:25 GMT)

DJ DGAP-HV: First Sensor AG: Bekanntmachung der -14-

Eintrittskarte zur Hauptversammlung (d. h. die rechtzeitige Anmeldung 
   zur Hauptversammlung muss vorliegen). Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst 
   frühzeitig beim depotführenden Institut eingehen. 
 
   Die notwendigen Unterlagen und Informationen (einschließlich von 
   Vollmachtsvordrucken für die Bevollmächtigung eines von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie für die 
   Bevollmächtigung eines vom Aktionär zu bestimmenden Vertreters) 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt; sie 
   sind auch im Internet unter www.first-sensor.com im Bereich 'Investor 
   Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' einsehbar. Ebenso 
   bietet die Gesellschaft unter eben genannter Internetadresse an, die 
   Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter durch Nutzung 
   eines Online-Services zu erteilen. Auch hierzu benötigen die Aktionäre 
   eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung (d. h. die rechtzeitige 
   Anmeldung zur Hauptversammlung muss vorliegen). 
 
   4. Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 
   1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
   a) Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro (dies 
   entspricht 100.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der 
   Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des 27. April 2015 zugegangen 
   sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an: 
 
           First Sensor AG 
           Der Vorstand 
           c/o HCE Haubrok AG 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
 
 
   Außerdem müssen die antragstellenden Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, 
   Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachweisen, dass sie seit 
   mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Bislang ist nicht 
   abschließend geklärt, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung der 
   dreimonatigen Vorbesitzzeit abzustellen ist. Die Regelungen werden zum 
   Teil so ausgelegt, dass vom Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens 
   bei der Gesellschaft zurückzurechnen ist (so die wohl überwiegende 
   Auffassung). Nach der Gegenmeinung soll vom Tag der Hauptversammlung 
   zurückzurechnen sein. Die Gesellschaft legt die letztgenannte, für die 
   Aktionäre günstigere Auslegung zugrunde und wird ordnungsgemäße 
   Verlangen daher bereits dann berücksichtigen, wenn der/die 
   Antragsteller nachweist/nachweisen, dass er/sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien ist/sind. 
   Bei der Berechnung dieser Frist ist der Tag der Hauptversammlung nicht 
   mitzurechnen. Die Aktien müssen danach also spätestens seit dem 28. 
   Februar 2015, 0:00 Uhr, gehalten werden. Ferner ist bei der Berechnung 
   der Aktienbesitzzeit § 70 AktG zu berücksichtigen. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
   Internetseite der First Sensor AG unter www.first-sensor.com im 
   Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' und 
   den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
   b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 
   und § 127 AktG 
 
   Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den 
   Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und Vorstand zu den Punkten der 
   Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfer und 
   Aufsichtsratsmitgliedern zu übersenden. Gegenanträge müssen begründet 
   werden, für Wahlvorschläge gilt dies nicht. Solche Anträge (nebst 
   Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an: 
 
           First Sensor AG 
           c/o HCE Haubrok AG 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           Telefax: +49 (0)89/21027-289 
           E-Mail: gegenantraege@hce.de 
 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, 
   die spätestens bis zum Ablauf des 13. Mai 2015, bei der Gesellschaft 
   eingehen, werden nach den gesetzlichen Regeln im Internet unter 
   www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle 
   Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen 
   werden ebenfalls im Internet unter der Internetadresse 
   www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' veröffentlicht. 
 
   Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung bzw. 
   einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der 
   Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der 
   Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen 
   Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in 
   wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben 
   enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht 
   zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den 
   ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. 
   Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
   werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch 
   wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, 
   in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort 
   mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden 
   Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
   verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne 
   vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
   unberührt. 
 
   c) Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage 
   des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
   Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen 
   Rechenschaft zu entsprechen. § 131 Abs. 3 AktG nennt die 
   Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern 
   darf. 
 
   Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der First Sensor AG kann der 
   Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
   angemessen beschränken. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sind der Öffentlichkeit 
   auf der Internetseite der First Sensor AG unter der Internetadresse 
   www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. 
 
   5. Internetseite, über welche die Informationen gemäß § 124a AktG 
   zugänglich sind 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im 
   Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der 
   Hauptversammlung über die Internetseite der First Sensor AG unter der 
   Internetadresse www.first-sensor.com im Bereich 'Investor Relations' 
   unter der Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar. 
 
   Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch in den 
   Geschäftsräumen der First Sensor AG, Peter-Behrens-Straße 15, 12459 
   Berlin, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und auch während der 
   Hauptversammlung am 28. Mai 2015 zugänglich sein. 
 
   Etwaige bei der First Sensor AG eingehende und 
   veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
   Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben 
   genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der 
   Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse 
   veröffentlicht. 
 
   Berlin, im April 2015 
 
   First Sensor AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
16.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  First Sensor AG 
              Peter-Behrens-Straße 15 
              12459 Berlin 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2015 09:25 ET (13:25 GMT)

Deutschland 
E-Mail:       ir@first-sensor.com 
Internet:     http://www.first-sensor.com 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
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(END) Dow Jones Newswires

April 16, 2015 09:25 ET (13:25 GMT)

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