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DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

VTG Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
16.04.2015 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   VTG Aktiengesellschaft 
 
   Hamburg 
 
   WKN: VTG999/VTG998 
   ISIN: DE000VTG9999/DE000VTG9981 
 
 
   Einladung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
 
   29. Mai 2015 um 10.30 Uhr 
 
   im CCH - Congress Center Hamburg, Am Dammtor/Marseiller Straße, 20355 
   Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           VTG Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses 
           zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für die VTG 
           Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich der 
           erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Absatz 4 und Absatz 5, 315 Absatz 4 HGB, des Vorschlags des 
           Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
           entfällt daher. 
 
 
           Diese Unterlagen können vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an im Internet unter 
           www.vtg.de/hauptversammlung eingesehen werden. Sie werden auch 
           während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 14.404.050,21 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
  (1)  Ausschüttung an die Aktionäre durch Zahlung  EUR  12.940.298,55 
       einer Dividende von EUR 0,45 je 
       dividendenberechtigter Stückaktie 
 
  (2)  Gewinnvortrag                                EUR   1.463.751,66 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende soll am 1. Juni 2015 erfolgen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. Dieser nimmt auch die 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, 
           sofern eine solche erfolgt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat sich von der PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
           eine Erklärung über den Umfang der geschäftlichen, 
           finanziellen, persönlichen und sonstigen Beziehungen zwischen 
           ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und der 
           Gesellschaft und Unternehmen des VTG-Konzerns und deren 
           Organmitgliedern andererseits, sowie den Umfang von im 
           vorausgegangenen Geschäftsjahr erbrachten und für das folgende 
           Jahr vereinbarten anderen Leistungen als der Abschlussprüfung 
           (insbesondere Beratungsleistungen) für die Gesellschaft und 
           Unternehmen des VTG-Konzerns vorlegen lassen. Anhaltspunkte 
           dafür, dass die Unabhängigkeit der PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
           nicht hinreichend gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht 
           ergeben. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Das Aufsichtsratsmitglied Gunnar Uldall hat sein Mandat als 
           Mitglied des Aufsichtsrats der VTG Aktiengesellschaft mit 
           Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 29. Mai 2015 
           niedergelegt. Es ist deshalb die Neuwahl eines Mitglieds des 
           Aufsichtsrats zur Bestellung eines Nachfolgers für Herrn 
           Uldall erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der VTG Aktiengesellschaft setzt sich gemäß 
           §§ 95 Satz 1 und 2, 96 Abs. 1 letzte Variante, 101 Abs. 1 AktG 
           i.V. mit § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern 
           zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Bei der 
           Wahl der Aufsichtsratsmitglieder ist die Hauptversammlung 
           nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Andreas Goer, Merlischachen, Schweiz, Unternehmer 
 
 
           mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zum Mitglied 
           des Aufsichtsrats der VTG Aktiengesellschaft zu wählen. Die 
           Bestellung erfolgt entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung 
           der VTG Aktiengesellschaft für den Rest der Amtszeit des zur 
           Beendigung der Hauptversammlung am 29. Mai 2015 aus dem 
           Aufsichtsrat ausscheidenden Gunnar Uldall, das heißt für eine 
           Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
           Amtszeit des neu gewählten Mitglieds des Aufsichtsrats 
           beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem dessen Amtszeit beginnt, 
           wird nicht mitgerechnet. Vorbehaltlich der Bildung von 
           Rumpfgeschäftsjahren endet das Amt damit mit dem Ablauf der 
           ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2017. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu dem vom Aufsichtsrat 
           zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten: 
 
 
           Mitgliedschaften von Herrn Andreas Goer in anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
       *     Keine 
 
 
 
           Mitgliedschaften von Herrn Andreas Goer in vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       *     Akasa AG, Baar, Schweiz 
             (Verwaltungsratspräsident) 
 
 
       *     BLS Cargo AG, Bern, Schweiz 
 
 
       *     Hector Rail AB, Danderyd, Schweden 
 
 
       *     Immobiliengesellschaft Walwag AG, Baar, Schweiz 
             (Verwaltungsratspräsident) 
 
 
 
           Der vorgeschlagene Aufsichtsratskandidat ist wesentlich an der 
           VTG Aktiengesellschaft beteiligter Aktionär im Sinne der 
           Ziffer 5.4.1 Abs. 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
           und hat der AAE Ahaus Alstätter Eisenbahn Holding AG, einer 
           100%igen Konzerngesellschaft der VTG Aktiengesellschaft, ein 
           Darlehen über einen Nominalbetrag von EUR 70 Millionen 
           gewährt. Weiterhin ist Herr Goer im Nominalwert von EUR 74 
           Millionen Gläubiger von nachrangigen Schuldverschreibungen, 
           die durch die VTG Finance S.A., eine 100%ige 
           Konzerngesellschaft der VTG Aktiengesellschaft im 
           Gesamtnennbetrag von EUR 250 Millionen begeben wurden und für 
           die die VTG Aktiengesellschaft eine nachrangige Garantie 
           gewährt hat. Darüber hinaus steht der vorgeschlagene 
           Aufsichtsratskandidat nach Einschätzung des Aufsichtsrats in 
           keiner gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex mitzuteilenden persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder 
           Konzernunternehmen, Organen der Gesellschaft oder einem 
           wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
 
           Der vorgenannte Wahlvorschlag berücksichtigt die vom 
           Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung einer 
           bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- und Wandelanleihen mit der Möglichkeit des 
           Ausschlusses des Bezugsrechts auf diese Options- oder 
           Wandelanleihen, die Aufhebung des bestehenden bedingten 
           Kapitals und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
           sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 5. Juni 2014 beschlossene 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen und 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder 
           Wandelanleihen läuft am 4. Juni 2019 aus. Von dieser 
           Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

Grundlage von Beschlüssen von Vorstand und Aufsichtsrat vom 
           29. September 2014 wurde das Grundkapital der Gesellschaft aus 
           genehmigtem Kapital gegen Sacheinlage unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre von EUR 21.388.889,00 um EUR 
           7.367.330,00 auf EUR 28.756.219,00 durch Ausgabe von 7.367.330 
           neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 unter 
           Festlegung des Ausgabebetrags auf EUR 1,00 je neuer Aktie 
           erhöht. Die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde am 6. 
           Januar 2015 im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. 
           Um sicherzustellen, dass für den Vorstand auch nach der 
           erfolgten, vorstehend beschriebenen Kapitalerhöhung 
           fortlaufend eine hohe Flexibilität zur Ausgabe von Options- 
           und Wandelanleihen mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
           Bezugsrechts gegeben ist, soll die bestehende Ermächtigung 
           durch eine neue Ermächtigung, die in ihrem Umfang die erfolgte 
           Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft widerspiegelt, 
           ersetzt werden. Zugleich soll das auf die bestehende 
           Ermächtigung bezogene bedingte Kapital aufgehoben und durch 
           ein neues bedingtes Kapital ersetzt werden, das der Bedienung 
           von Rechten aus Options- und Wandelanleihen dient, die auf der 
           Grundlage der neuen Ermächtigung ausgegeben werden. Die 
           Satzung soll entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       1.    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des 
             hierauf bezogenen bedingten Kapitals 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 5. Juni 2014 gemäß 
             Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe 
             von Options- und Wandelanleihen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelanleihen wird in 
             dem Zeitpunkt aufgehoben, (i) zu dem die Anfechtungsfrist 
             gemäß § 246 Abs. 1 AktG abgelaufen ist, ohne dass eine Klage 
             gegen die Wirksamkeit des Beschlusses unter diesem 
             Tagesordnungspunkt 7 erhoben wurde, oder (ii), im Falle der 
             fristgerechten Erhebung einer solchen Klage, zu dem die 
             Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen wurde 
             oder das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch 
             rechtskräftigen Beschluss festgestellt hat, dass die 
             Erhebung der Klage der Eintragung des Beschlusses über die 
             bedingte Kapitalerhöhung - nachstehend 3. und 4. - nicht 
             entgegensteht und/oder Mängel des 
             Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung 
             unberührt lassen. 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die 
             bedingte Kapitalerhöhung - nachstehend 3. - sowie den 
             Beschluss über die Satzungsänderung - nachstehend 4. - nur 
             unter den im vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen 
             zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Mit 
             Eintragung in das Handelsregister wird das bestehende, durch 
             Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu 
             Tagesordnungspunkt 7 geschaffene bedingte Kapital gemäß § 4 
             Absatz 4 der Satzung in der bisherigen Fassung aufgehoben. 
 
 
       2.    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
             Wandelanleihen mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
             Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelanleihen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 28. Mai 2020 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- 
             und/oder Wandelanleihen (zusammen 'Schuldverschreibungen') 
             im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 500.000.000 mit oder ohne 
             Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern bzw. 
             Gläubigern von Optionsanleihen Optionsrechte oder -pflichten 
             bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelanleihen 
             Wandlungsrechte oder -pflichten auf auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der VTG Aktiengesellschaft mit einem anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
             14.378.109,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser 
             Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie 
             können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der 
             VTG Aktiengesellschaft ausgegeben werden; für diesen Fall 
             wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats für die VTG Aktiengesellschaft die Garantie 
             für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
             bzw. Gläubigern Options- oder Wandlungsrechte oder 
             -pflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der VTG 
             Aktiengesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
             Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Aktionären 
             das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass 
             die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Absatz 1 
             Satz 1 oder § 53 b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die 
             Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten 
             Konzernunternehmen ausgegeben, hat die VTG 
             Aktiengesellschaft die Gewährung des gesetzlichen 
             Bezugsrechts für die Aktionäre der VTG Aktiengesellschaft 
             nach Maßgabe der vorstehenden Sätze sicherzustellen. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten 
             oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
             Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit 
             Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben 
             werden, vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach 
             pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren nach anerkannten, 
             insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
             theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
             jedoch nur insoweit, als der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die zur Bedienung der begründeten 
             Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
             auszugebenden Aktien entfällt, insgesamt 10% des 
             Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
             geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
             Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden eigene 
             Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zur nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit 
             Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             veräußert werden. Ferner sind auf die vorgenannte 10%-Grenze 
             diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit 
             Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht aus 
             genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
             § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen sollen in 
             Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. Im Falle der 
             Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
             Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien der VTG Aktiengesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die VTG 
             Aktiengesellschaft begebene Optionsanleihen können die 
             Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch 
             durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
             gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf 
             den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
             übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
             vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der 
             Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
             Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten bei auf den 
             Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, 
             ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, das 
             Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand 
             festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der VTG Aktiengesellschaft zu wandeln. 
             Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
             lautende Stückaktie der VTG Aktiengesellschaft und kann auf 
             eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können 
             eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung 
             oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen 
             festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein 
             variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des 
             Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten 
             Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in 
             Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stückaktie 
             der VTG Aktiengesellschaft während der Laufzeit der Anleihe 
             vorsehen. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für 
             eine Stückaktie der VTG Aktiengesellschaft muss mit Ausnahme 
             der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht oder 
             ein Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, mindestens 80% des 
             volumengewichteten Durchschnittskurses der Stückaktien der 
             VTG Aktiengesellschaft im elektronischen Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen 
             vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
             Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Options- oder 
             Wandlungsrecht oder -pflicht ausgestattet sind, betragen 
             oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - 
             mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnittskurses 
             der Aktien der VTG Aktiengesellschaft im elektronischen 
             Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
             Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die 
             erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis 
             gemäß § 186 Absatz 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt 
             gemacht werden kann, betragen. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 
             AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
             verbundenen Schuldverschreibungen kann der Options- bzw. 
             Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG aufgrund 
             einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
             Bedingungen der Schuldverschreibungen dann ermäßigt werden, 
             wenn die VTG Aktiengesellschaft während der Options- oder 
             Wandlungsfrist durch (i) eine Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, oder (ii) 
             unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
             Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien 
             veräußert, oder (iii) unter Einräumung eines 
             ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere 
             Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder 
             -pflicht begibt oder garantiert, und in den Fällen (i) bis 
             (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder 
             Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht 
             eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
             bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- 
             bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der 
             Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt 
             werden. Die Bedingungen der Schuldverschreibung, die mit 
             Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden 
             sind, können darüber hinaus für den Fall der 
             Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen 
             bzw. Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung 
             des Wertes der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
             verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch Dritte) eine 
             Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Options- 
             oder Wandlungspflichten vorsehen. § 9 Absatz 1 AktG und § 
             199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können das Recht der VTG 
             Aktiengesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. 
             Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern 
             einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der 
             anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten 
             Durchschnittskurs der Stückaktien der VTG Aktiengesellschaft 
             im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist 
             entspricht. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, 
             dass die Schuldverschreibung, die mit Options- oder 
             Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl 
             der VTG Aktiengesellschaft statt in neue Aktien aus 
             bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der VTG 
             Aktiengesellschaft oder einer börsennotierten anderen 
             Gesellschaft gewandelt werden kann bzw. das Optionsrecht 
             durch Lieferung solcher Aktien erfüllt bzw. bei 
             Optionspflicht mit Lieferung solcher Aktien bedient werden 
             kann. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht 
             bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
             anderen Zeitpunkt) oder das Recht der VTG Aktiengesellschaft 
             vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit 
             Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden 
             ist, (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
             Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der 
             Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der VTG 
             Aktiengesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der 
             Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen entweder mindestens den oben genannten 
             Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten 
             Durchschnittskurs der Stückaktie der VTG Aktiengesellschaft 
             im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             während eines Referenzzeitraumes von 15 Börsentagen vor dem 
             Tag der Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten 
             Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs 
             unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80%) liegt. Der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung bzw. 
             Optionsausübung auszugebenden Stückaktien der VTG 
             Aktiengesellschaft darf den Nennbetrag der 
             Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Absatz 1 
             in Verbindung mit § 199 Absatz 2 AktG sind zu beachten. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren 
             Anleihebedingungen, insbesondere Zinssatz und die Art der 
             Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Verwässerungsschutzbestimmungen, Vereinbarung eines 
             Nachrangs gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, Bezugs- 
             bzw. Umtauschverhältnis (z. B. ein in Abhängigkeit der 
             Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit variables 
             Umtauschverhältnis oder ein Umtauschverhältnis, dem ein 
             unter dem Nennbetrag liegender Ausgabebetrag der 
             Wandelschuldverschreibung zugrunde liegt), Festlegung einer 
             baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, 

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April 16, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den 
             Wandlungs- und Optionspreis zu bestimmen bzw. im 
             Einvernehmen mit den Organen des die Options- bzw. 
             Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der VTG 
             Aktiengesellschaft festzulegen. 
 
 
       3.    Bedingtes Kapital 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 14.378.109,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 14.378.109 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- 
             oder Optionsrechten (bzw. bei Erfüllung entsprechender 
             Options-/Wandlungspflichten) bzw. bei Ausübung eines 
             Wahlrechts der VTG Aktiengesellschaft, ganz oder teilweise 
             anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien 
             der VTG Aktiengesellschaft zu gewähren, an die Inhaber von 
             Wandel- oder Optionsanleihen, die aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29. Mai 
             2015 bis zum 28. Mai 2020 von der VTG Aktiengesellschaft 
             oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben 
             werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
             Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
             jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung 
             von Schuldverschreibungen, die mit Options- oder 
             Wandlungsrechten oder -pflichten ausgestattet sind, gemäß 
             dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 29. Mai 
             2015 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. 
             Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird bzw. zur Wandlung 
             bzw. Optionsausübung verpflichtete Inhaber von 
             Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur 
             Wandlung/Optionsausübung erfüllen bzw. soweit die VTG 
             Aktiengesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise 
             anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien 
             der VTG Aktiengesellschaft zu gewähren und soweit nicht ein 
             Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer 
             anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
             eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom 
             Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
             Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer 
             Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Absatz 2 AktG, 
             auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       4.    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 14.378.109,00, 
             eingeteilt in bis zu Stück 14.378.109 auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder 
             Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung/Optionsausübung 
             Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, die von der 
             Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
             der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands 
             durch Hauptversammlungsbeschluss vom 29. Mai 2015 bis zum 
             28. Mai 2020 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren 
             Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit 
             sie zur Wandlung/Optionsausübung verpflichtet sind, ihre 
             Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen bzw. 
             soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder 
             teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit jeweils nicht 
             ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien 
             einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
             eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
             dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
             Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- 
             bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; 
             soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon 
             und auch abweichend von § 60 Absatz 2 AktG, auch für ein 
             bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand 
             ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
       5.    Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Absätze 1, 
             2 und 4 des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
             Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen 
             damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung 
             vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes 
             gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung 
             des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 
             Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
             Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
           Tagesordnung gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 
           AktG 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 5. Juni 2014 beschlossene 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen und 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder 
           Wandelanleihen läuft am 4. Juni 2019 aus. Von dieser 
           Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Auf 
           Grundlage von Beschlüssen von Vorstand und Aufsichtsrat vom 
           29. September 2014 wurde das Grundkapital der Gesellschaft aus 
           genehmigtem Kapital gegen Sacheinlage unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre von EUR 21.388.889,00 um EUR 
           7.367.330,00 auf EUR 28.756.219,00 durch Ausgabe von 7.367.330 
           neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 unter 
           Festlegung des Ausgabebetrags auf EUR 1,00 je neuer Aktie 
           erhöht. Die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde am 6. 
           Januar 2015 im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. 
           Um sicherzustellen, dass für den Vorstand auch nach der 
           erfolgten, vorstehend beschriebenen Kapitalerhöhung 
           fortlaufend eine hohe Flexibilität zur Ausgabe von Options- 
           und Wandelanleihen mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
           Bezugsrechts gegeben ist, soll die bestehende Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen 
           ('Schuldverschreibungen') durch eine neue Ermächtigung ersetzt 
           werden, die in ihrem Umfang die erfolgte Erhöhung des 
           Grundkapitals der Gesellschaft widerspiegelt. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           500.000.000 sowie zur Schaffung des bedingten Kapitals von bis 
           zu EUR 14.378.109,00 soll die nachfolgend noch näher 
           erläuterten Möglichkeiten der VTG Aktiengesellschaft zur 
           Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats - insbesondere bei Eintritt 
           günstiger Kapitalmarktbedingungen - den Weg zu einer im 
           Interesse der VTG Aktiengesellschaft liegenden flexiblen und 
           zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht 
           auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind (§ 221 Absatz 
           4 in Verbindung mit § 186 Absatz 1 AktG). Soweit den 
           Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
           Schuldverschreibungen ermöglicht wird, kann der Vorstand von 
           der Möglichkeit Gebrauch machen, Schuldverschreibungen an ein 
           oder mehrere Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 
           186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung auszugeben, den 
           Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem 
           Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i. S. von § 
           186 Absatz 5 AktG). 
 
 

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April 16, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht 
           die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. 
           Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der 
           Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen 
           Wandlungsrechten und Optionsrechten oder -pflichten hat den 
           Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits 
           ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder -pflichten 
           nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein 
           höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des 
           Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der VTG 
           Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
           Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme der 
           Fälle einer Options- oder Wandlungspflicht oder eines 
           Aktienlieferungsrechts jeweils mindestens 80% des zeitnah zur 
           Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, ermittelten 
           volumengewichteten Durchschnittskurses der Stückaktien der VTG 
           Aktiengesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse entsprechen. Durch die Möglichkeit eines 
           Zuschlags (der sich nach der Laufzeit der Options- bzw. 
           Wandelanleihe erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür 
           geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel- bzw. 
           Optionsanleihen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im 
           Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können. 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
           auszuschließen, wenn die Ausgabe der mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen 
           Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, 
           der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich 
           unterschreitet. Hierdurch erhält die VTG Aktiengesellschaft 
           die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig 
           und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der 
           Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
           Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe 
           Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei 
           Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 
           Absatz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und 
           damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum 
           drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
           beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber 
           auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
           Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
           Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die 
           erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
           zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei 
           Einräumung eines Bezugsrechts die VTG Aktiengesellschaft wegen 
           der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
           ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
           rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, 
           die zu einer für die VTG Aktiengesellschaft ungünstigen 
           Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
 
           Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des 
           Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG die 
           Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort 
           geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10% des 
           Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das 
           Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens 
           zur Sicherung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
           -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10% des 
           bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
           nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals 
           nicht übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe im 
           Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch 
           im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10%-Grenze nicht 
           überschritten wird, da die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10% des Grundkapitals 
           nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer wird - im 
           Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei 
           werden eigene Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie 
           diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Absatz 3 
           Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
           Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten 
           oder -pflichten erfolgt, angerechnet und vermindern damit 
           diesen Betrag entsprechend. Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis 
           nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll 
           sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche 
           Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein 
           solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe 
           von mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
           verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt 
           werden, indem der theoretische Marktwert der 
           Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem 
           Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer 
           Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem 
           hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der 
           Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der 
           Regelung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein 
           Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
           zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand 
           vor Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
           -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen nach 
           pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass 
           der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten 
           Verwässerung des Wertes der Aktien führt, da der Ausgabepreis 
           der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
           Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Damit würde der 
           rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null 
           sinken, so dass den Aktionären durch den 
           Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher 
           Nachteil entstehen kann. All dies stellt sicher, dass eine 
           nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den 
           Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
 
           Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
           Grundkapital der VTG Aktiengesellschaft auch nach Ausübung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten oder dem Eintritt der Options- 
           oder Wandlungspflicht jederzeit durch Zukäufe von Aktien über 
           die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der VTG 
           Aktiengesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, 
           größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei 
           Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger 
           Marktsituationen. 
 
 
           Zugänglichmachung des Berichts des Vorstands an die 
           Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung 
 
 
           Der gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 
           4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung zu erstattende 
           Vorstandsbericht, der vorstehend vollständig abgedruckt ist, 
           ist im Internet unter www.vtg.de/hauptversammlung zugänglich. 
           Der Bericht wird während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme ausliegen. Der Bericht liegt außerdem vom Tag 
           der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in 
           den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und wird auf 
           Verlangen jedem Aktionär übersandt. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

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