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DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -9-

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

VTG Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
16.04.2015 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   VTG Aktiengesellschaft 
 
   Hamburg 
 
   WKN: VTG999/VTG998 
   ISIN: DE000VTG9999/DE000VTG9981 
 
 
   Einladung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
 
   29. Mai 2015 um 10.30 Uhr 
 
   im CCH - Congress Center Hamburg, Am Dammtor/Marseiller Straße, 20355 
   Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           VTG Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses 
           zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für die VTG 
           Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich der 
           erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Absatz 4 und Absatz 5, 315 Absatz 4 HGB, des Vorschlags des 
           Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
           entfällt daher. 
 
 
           Diese Unterlagen können vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an im Internet unter 
           www.vtg.de/hauptversammlung eingesehen werden. Sie werden auch 
           während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 14.404.050,21 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
  (1)  Ausschüttung an die Aktionäre durch Zahlung  EUR  12.940.298,55 
       einer Dividende von EUR 0,45 je 
       dividendenberechtigter Stückaktie 
 
  (2)  Gewinnvortrag                                EUR   1.463.751,66 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende soll am 1. Juni 2015 erfolgen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. Dieser nimmt auch die 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, 
           sofern eine solche erfolgt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat sich von der PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
           eine Erklärung über den Umfang der geschäftlichen, 
           finanziellen, persönlichen und sonstigen Beziehungen zwischen 
           ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und der 
           Gesellschaft und Unternehmen des VTG-Konzerns und deren 
           Organmitgliedern andererseits, sowie den Umfang von im 
           vorausgegangenen Geschäftsjahr erbrachten und für das folgende 
           Jahr vereinbarten anderen Leistungen als der Abschlussprüfung 
           (insbesondere Beratungsleistungen) für die Gesellschaft und 
           Unternehmen des VTG-Konzerns vorlegen lassen. Anhaltspunkte 
           dafür, dass die Unabhängigkeit der PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, 
           nicht hinreichend gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht 
           ergeben. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Das Aufsichtsratsmitglied Gunnar Uldall hat sein Mandat als 
           Mitglied des Aufsichtsrats der VTG Aktiengesellschaft mit 
           Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 29. Mai 2015 
           niedergelegt. Es ist deshalb die Neuwahl eines Mitglieds des 
           Aufsichtsrats zur Bestellung eines Nachfolgers für Herrn 
           Uldall erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der VTG Aktiengesellschaft setzt sich gemäß 
           §§ 95 Satz 1 und 2, 96 Abs. 1 letzte Variante, 101 Abs. 1 AktG 
           i.V. mit § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern 
           zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Bei der 
           Wahl der Aufsichtsratsmitglieder ist die Hauptversammlung 
           nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Andreas Goer, Merlischachen, Schweiz, Unternehmer 
 
 
           mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zum Mitglied 
           des Aufsichtsrats der VTG Aktiengesellschaft zu wählen. Die 
           Bestellung erfolgt entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung 
           der VTG Aktiengesellschaft für den Rest der Amtszeit des zur 
           Beendigung der Hauptversammlung am 29. Mai 2015 aus dem 
           Aufsichtsrat ausscheidenden Gunnar Uldall, das heißt für eine 
           Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
           Amtszeit des neu gewählten Mitglieds des Aufsichtsrats 
           beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem dessen Amtszeit beginnt, 
           wird nicht mitgerechnet. Vorbehaltlich der Bildung von 
           Rumpfgeschäftsjahren endet das Amt damit mit dem Ablauf der 
           ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2017. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu dem vom Aufsichtsrat 
           zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten: 
 
 
           Mitgliedschaften von Herrn Andreas Goer in anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
 
       *     Keine 
 
 
 
           Mitgliedschaften von Herrn Andreas Goer in vergleichbaren in- 
           und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       *     Akasa AG, Baar, Schweiz 
             (Verwaltungsratspräsident) 
 
 
       *     BLS Cargo AG, Bern, Schweiz 
 
 
       *     Hector Rail AB, Danderyd, Schweden 
 
 
       *     Immobiliengesellschaft Walwag AG, Baar, Schweiz 
             (Verwaltungsratspräsident) 
 
 
 
           Der vorgeschlagene Aufsichtsratskandidat ist wesentlich an der 
           VTG Aktiengesellschaft beteiligter Aktionär im Sinne der 
           Ziffer 5.4.1 Abs. 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
           und hat der AAE Ahaus Alstätter Eisenbahn Holding AG, einer 
           100%igen Konzerngesellschaft der VTG Aktiengesellschaft, ein 
           Darlehen über einen Nominalbetrag von EUR 70 Millionen 
           gewährt. Weiterhin ist Herr Goer im Nominalwert von EUR 74 
           Millionen Gläubiger von nachrangigen Schuldverschreibungen, 
           die durch die VTG Finance S.A., eine 100%ige 
           Konzerngesellschaft der VTG Aktiengesellschaft im 
           Gesamtnennbetrag von EUR 250 Millionen begeben wurden und für 
           die die VTG Aktiengesellschaft eine nachrangige Garantie 
           gewährt hat. Darüber hinaus steht der vorgeschlagene 
           Aufsichtsratskandidat nach Einschätzung des Aufsichtsrats in 
           keiner gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex mitzuteilenden persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder 
           Konzernunternehmen, Organen der Gesellschaft oder einem 
           wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
 
           Der vorgenannte Wahlvorschlag berücksichtigt die vom 
           Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung einer 
           bestehenden und Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Options- und Wandelanleihen mit der Möglichkeit des 
           Ausschlusses des Bezugsrechts auf diese Options- oder 
           Wandelanleihen, die Aufhebung des bestehenden bedingten 
           Kapitals und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
           sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 5. Juni 2014 beschlossene 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen und 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder 
           Wandelanleihen läuft am 4. Juni 2019 aus. Von dieser 
           Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Auf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

Grundlage von Beschlüssen von Vorstand und Aufsichtsrat vom 
           29. September 2014 wurde das Grundkapital der Gesellschaft aus 
           genehmigtem Kapital gegen Sacheinlage unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre von EUR 21.388.889,00 um EUR 
           7.367.330,00 auf EUR 28.756.219,00 durch Ausgabe von 7.367.330 
           neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 unter 
           Festlegung des Ausgabebetrags auf EUR 1,00 je neuer Aktie 
           erhöht. Die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde am 6. 
           Januar 2015 im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. 
           Um sicherzustellen, dass für den Vorstand auch nach der 
           erfolgten, vorstehend beschriebenen Kapitalerhöhung 
           fortlaufend eine hohe Flexibilität zur Ausgabe von Options- 
           und Wandelanleihen mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
           Bezugsrechts gegeben ist, soll die bestehende Ermächtigung 
           durch eine neue Ermächtigung, die in ihrem Umfang die erfolgte 
           Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft widerspiegelt, 
           ersetzt werden. Zugleich soll das auf die bestehende 
           Ermächtigung bezogene bedingte Kapital aufgehoben und durch 
           ein neues bedingtes Kapital ersetzt werden, das der Bedienung 
           von Rechten aus Options- und Wandelanleihen dient, die auf der 
           Grundlage der neuen Ermächtigung ausgegeben werden. Die 
           Satzung soll entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       1.    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des 
             hierauf bezogenen bedingten Kapitals 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 5. Juni 2014 gemäß 
             Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe 
             von Options- und Wandelanleihen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelanleihen wird in 
             dem Zeitpunkt aufgehoben, (i) zu dem die Anfechtungsfrist 
             gemäß § 246 Abs. 1 AktG abgelaufen ist, ohne dass eine Klage 
             gegen die Wirksamkeit des Beschlusses unter diesem 
             Tagesordnungspunkt 7 erhoben wurde, oder (ii), im Falle der 
             fristgerechten Erhebung einer solchen Klage, zu dem die 
             Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen wurde 
             oder das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch 
             rechtskräftigen Beschluss festgestellt hat, dass die 
             Erhebung der Klage der Eintragung des Beschlusses über die 
             bedingte Kapitalerhöhung - nachstehend 3. und 4. - nicht 
             entgegensteht und/oder Mängel des 
             Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung 
             unberührt lassen. 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die 
             bedingte Kapitalerhöhung - nachstehend 3. - sowie den 
             Beschluss über die Satzungsänderung - nachstehend 4. - nur 
             unter den im vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen 
             zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Mit 
             Eintragung in das Handelsregister wird das bestehende, durch 
             Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu 
             Tagesordnungspunkt 7 geschaffene bedingte Kapital gemäß § 4 
             Absatz 4 der Satzung in der bisherigen Fassung aufgehoben. 
 
 
       2.    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
             Wandelanleihen mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
             Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelanleihen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 28. Mai 2020 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- 
             und/oder Wandelanleihen (zusammen 'Schuldverschreibungen') 
             im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 500.000.000 mit oder ohne 
             Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern bzw. 
             Gläubigern von Optionsanleihen Optionsrechte oder -pflichten 
             bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelanleihen 
             Wandlungsrechte oder -pflichten auf auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der VTG Aktiengesellschaft mit einem anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
             14.378.109,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser 
             Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
             Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie 
             können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der 
             VTG Aktiengesellschaft ausgegeben werden; für diesen Fall 
             wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats für die VTG Aktiengesellschaft die Garantie 
             für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
             bzw. Gläubigern Options- oder Wandlungsrechte oder 
             -pflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der VTG 
             Aktiengesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
             Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Aktionären 
             das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass 
             die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Absatz 1 
             Satz 1 oder § 53 b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die 
             Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten 
             Konzernunternehmen ausgegeben, hat die VTG 
             Aktiengesellschaft die Gewährung des gesetzlichen 
             Bezugsrechts für die Aktionäre der VTG Aktiengesellschaft 
             nach Maßgabe der vorstehenden Sätze sicherzustellen. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten 
             oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
             werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
             Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit 
             Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben 
             werden, vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach 
             pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
             Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren nach anerkannten, 
             insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
             theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
             Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
             jedoch nur insoweit, als der anteilige Betrag des 
             Grundkapitals, der auf die zur Bedienung der begründeten 
             Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
             auszugebenden Aktien entfällt, insgesamt 10% des 
             Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
             geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
             Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden eigene 
             Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung bis zur nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit 
             Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             veräußert werden. Ferner sind auf die vorgenannte 10%-Grenze 
             diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit 
             Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht aus 
             genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
             § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen sollen in 
             Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. Im Falle der 
             Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
             Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien der VTG Aktiengesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die VTG 
             Aktiengesellschaft begebene Optionsanleihen können die 
             Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch 
             durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
             gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf 
             den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
             übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
             vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der 
             Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
             Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten bei auf den 
             Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, 
             ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, das 
             Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand 
             festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der VTG Aktiengesellschaft zu wandeln. 
             Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
             lautende Stückaktie der VTG Aktiengesellschaft und kann auf 
             eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können 
             eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung 
             oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen 
             festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein 
             variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des 
             Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten 
             Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in 
             Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stückaktie 
             der VTG Aktiengesellschaft während der Laufzeit der Anleihe 
             vorsehen. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für 
             eine Stückaktie der VTG Aktiengesellschaft muss mit Ausnahme 
             der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht oder 
             ein Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, mindestens 80% des 
             volumengewichteten Durchschnittskurses der Stückaktien der 
             VTG Aktiengesellschaft im elektronischen Handel an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen 
             vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
             Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Options- oder 
             Wandlungsrecht oder -pflicht ausgestattet sind, betragen 
             oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - 
             mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnittskurses 
             der Aktien der VTG Aktiengesellschaft im elektronischen 
             Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
             Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die 
             erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis 
             gemäß § 186 Absatz 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt 
             gemacht werden kann, betragen. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 
             AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
             verbundenen Schuldverschreibungen kann der Options- bzw. 
             Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG aufgrund 
             einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
             Bedingungen der Schuldverschreibungen dann ermäßigt werden, 
             wenn die VTG Aktiengesellschaft während der Options- oder 
             Wandlungsfrist durch (i) eine Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, oder (ii) 
             unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
             Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien 
             veräußert, oder (iii) unter Einräumung eines 
             ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere 
             Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder 
             -pflicht begibt oder garantiert, und in den Fällen (i) bis 
             (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder 
             Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht 
             eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
             bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
             Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- 
             bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der 
             Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt 
             werden. Die Bedingungen der Schuldverschreibung, die mit 
             Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden 
             sind, können darüber hinaus für den Fall der 
             Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen 
             bzw. Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung 
             des Wertes der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
             verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch Dritte) eine 
             Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Options- 
             oder Wandlungspflichten vorsehen. § 9 Absatz 1 AktG und § 
             199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können das Recht der VTG 
             Aktiengesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. 
             Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern 
             einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der 
             anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten 
             Durchschnittskurs der Stückaktien der VTG Aktiengesellschaft 
             im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist 
             entspricht. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, 
             dass die Schuldverschreibung, die mit Options- oder 
             Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl 
             der VTG Aktiengesellschaft statt in neue Aktien aus 
             bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der VTG 
             Aktiengesellschaft oder einer börsennotierten anderen 
             Gesellschaft gewandelt werden kann bzw. das Optionsrecht 
             durch Lieferung solcher Aktien erfüllt bzw. bei 
             Optionspflicht mit Lieferung solcher Aktien bedient werden 
             kann. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht 
             bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
             anderen Zeitpunkt) oder das Recht der VTG Aktiengesellschaft 
             vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit 
             Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden 
             ist, (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
             Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der 
             Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der VTG 
             Aktiengesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der 
             Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen entweder mindestens den oben genannten 
             Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten 
             Durchschnittskurs der Stückaktie der VTG Aktiengesellschaft 
             im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             während eines Referenzzeitraumes von 15 Börsentagen vor dem 
             Tag der Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten 
             Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs 
             unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80%) liegt. Der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung bzw. 
             Optionsausübung auszugebenden Stückaktien der VTG 
             Aktiengesellschaft darf den Nennbetrag der 
             Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Absatz 1 
             in Verbindung mit § 199 Absatz 2 AktG sind zu beachten. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren 
             Anleihebedingungen, insbesondere Zinssatz und die Art der 
             Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Verwässerungsschutzbestimmungen, Vereinbarung eines 
             Nachrangs gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, Bezugs- 
             bzw. Umtauschverhältnis (z. B. ein in Abhängigkeit der 
             Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit variables 
             Umtauschverhältnis oder ein Umtauschverhältnis, dem ein 
             unter dem Nennbetrag liegender Ausgabebetrag der 
             Wandelschuldverschreibung zugrunde liegt), Festlegung einer 
             baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, 

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April 16, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Options- bzw. 
             Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den 
             Wandlungs- und Optionspreis zu bestimmen bzw. im 
             Einvernehmen mit den Organen des die Options- bzw. 
             Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der VTG 
             Aktiengesellschaft festzulegen. 
 
 
       3.    Bedingtes Kapital 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 14.378.109,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 14.378.109 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- 
             oder Optionsrechten (bzw. bei Erfüllung entsprechender 
             Options-/Wandlungspflichten) bzw. bei Ausübung eines 
             Wahlrechts der VTG Aktiengesellschaft, ganz oder teilweise 
             anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien 
             der VTG Aktiengesellschaft zu gewähren, an die Inhaber von 
             Wandel- oder Optionsanleihen, die aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29. Mai 
             2015 bis zum 28. Mai 2020 von der VTG Aktiengesellschaft 
             oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben 
             werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
             Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
             jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung 
             von Schuldverschreibungen, die mit Options- oder 
             Wandlungsrechten oder -pflichten ausgestattet sind, gemäß 
             dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 29. Mai 
             2015 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. 
             Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird bzw. zur Wandlung 
             bzw. Optionsausübung verpflichtete Inhaber von 
             Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur 
             Wandlung/Optionsausübung erfüllen bzw. soweit die VTG 
             Aktiengesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise 
             anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien 
             der VTG Aktiengesellschaft zu gewähren und soweit nicht ein 
             Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer 
             anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
             eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom 
             Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
             Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer 
             Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Absatz 2 AktG, 
             auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       4.    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 14.378.109,00, 
             eingeteilt in bis zu Stück 14.378.109 auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder 
             Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung/Optionsausübung 
             Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, die von der 
             Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen 
             der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands 
             durch Hauptversammlungsbeschluss vom 29. Mai 2015 bis zum 
             28. Mai 2020 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren 
             Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit 
             sie zur Wandlung/Optionsausübung verpflichtet sind, ihre 
             Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen bzw. 
             soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder 
             teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit jeweils nicht 
             ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien 
             einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
             eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
             dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
             Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- 
             bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; 
             soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon 
             und auch abweichend von § 60 Absatz 2 AktG, auch für ein 
             bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand 
             ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
       5.    Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Absätze 1, 
             2 und 4 des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
             Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen 
             damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung 
             vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes 
             gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung 
             des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 
             Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
             Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
           Tagesordnung gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 
           AktG 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 5. Juni 2014 beschlossene 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen und 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder 
           Wandelanleihen läuft am 4. Juni 2019 aus. Von dieser 
           Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Auf 
           Grundlage von Beschlüssen von Vorstand und Aufsichtsrat vom 
           29. September 2014 wurde das Grundkapital der Gesellschaft aus 
           genehmigtem Kapital gegen Sacheinlage unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre von EUR 21.388.889,00 um EUR 
           7.367.330,00 auf EUR 28.756.219,00 durch Ausgabe von 7.367.330 
           neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 unter 
           Festlegung des Ausgabebetrags auf EUR 1,00 je neuer Aktie 
           erhöht. Die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde am 6. 
           Januar 2015 im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. 
           Um sicherzustellen, dass für den Vorstand auch nach der 
           erfolgten, vorstehend beschriebenen Kapitalerhöhung 
           fortlaufend eine hohe Flexibilität zur Ausgabe von Options- 
           und Wandelanleihen mit der Möglichkeit des Ausschlusses des 
           Bezugsrechts gegeben ist, soll die bestehende Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen 
           ('Schuldverschreibungen') durch eine neue Ermächtigung ersetzt 
           werden, die in ihrem Umfang die erfolgte Erhöhung des 
           Grundkapitals der Gesellschaft widerspiegelt. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
           500.000.000 sowie zur Schaffung des bedingten Kapitals von bis 
           zu EUR 14.378.109,00 soll die nachfolgend noch näher 
           erläuterten Möglichkeiten der VTG Aktiengesellschaft zur 
           Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats - insbesondere bei Eintritt 
           günstiger Kapitalmarktbedingungen - den Weg zu einer im 
           Interesse der VTG Aktiengesellschaft liegenden flexiblen und 
           zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht 
           auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind (§ 221 Absatz 
           4 in Verbindung mit § 186 Absatz 1 AktG). Soweit den 
           Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
           Schuldverschreibungen ermöglicht wird, kann der Vorstand von 
           der Möglichkeit Gebrauch machen, Schuldverschreibungen an ein 
           oder mehrere Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 
           186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung auszugeben, den 
           Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem 
           Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i. S. von § 
           186 Absatz 5 AktG). 
 
 

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April 16, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht 
           die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. 
           Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der 
           Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen 
           Wandlungsrechten und Optionsrechten oder -pflichten hat den 
           Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits 
           ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder -pflichten 
           nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein 
           höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des 
           Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der VTG 
           Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
 
           Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme der 
           Fälle einer Options- oder Wandlungspflicht oder eines 
           Aktienlieferungsrechts jeweils mindestens 80% des zeitnah zur 
           Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, ermittelten 
           volumengewichteten Durchschnittskurses der Stückaktien der VTG 
           Aktiengesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse entsprechen. Durch die Möglichkeit eines 
           Zuschlags (der sich nach der Laufzeit der Options- bzw. 
           Wandelanleihe erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür 
           geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel- bzw. 
           Optionsanleihen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im 
           Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können. 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
           auszuschließen, wenn die Ausgabe der mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen 
           Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, 
           der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich 
           unterschreitet. Hierdurch erhält die VTG Aktiengesellschaft 
           die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig 
           und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der 
           Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
           Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe 
           Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei 
           Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 
           Absatz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und 
           damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum 
           drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
           beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber 
           auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
           Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
           Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die 
           erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
           zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei 
           Einräumung eines Bezugsrechts die VTG Aktiengesellschaft wegen 
           der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
           ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
           rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, 
           die zu einer für die VTG Aktiengesellschaft ungünstigen 
           Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
 
           Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des 
           Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG die 
           Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort 
           geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10% des 
           Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das 
           Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens 
           zur Sicherung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
           -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10% des 
           bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
           nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals 
           nicht übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe im 
           Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch 
           im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10%-Grenze nicht 
           überschritten wird, da die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10% des Grundkapitals 
           nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer wird - im 
           Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei 
           werden eigene Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie 
           diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Absatz 3 
           Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
           Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten 
           oder -pflichten erfolgt, angerechnet und vermindern damit 
           diesen Betrag entsprechend. Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis 
           nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll 
           sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche 
           Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein 
           solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe 
           von mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
           verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt 
           werden, indem der theoretische Marktwert der 
           Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem 
           Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer 
           Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem 
           hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der 
           Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der 
           Regelung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein 
           Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
           zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand 
           vor Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
           -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen nach 
           pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass 
           der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten 
           Verwässerung des Wertes der Aktien führt, da der Ausgabepreis 
           der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere 
           finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
           Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Damit würde der 
           rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null 
           sinken, so dass den Aktionären durch den 
           Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher 
           Nachteil entstehen kann. All dies stellt sicher, dass eine 
           nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den 
           Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
 
           Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
           Grundkapital der VTG Aktiengesellschaft auch nach Ausübung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten oder dem Eintritt der Options- 
           oder Wandlungspflicht jederzeit durch Zukäufe von Aktien über 
           die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der VTG 
           Aktiengesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, 
           größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei 
           Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger 
           Marktsituationen. 
 
 
           Zugänglichmachung des Berichts des Vorstands an die 
           Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung 
 
 
           Der gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 
           4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung zu erstattende 
           Vorstandsbericht, der vorstehend vollständig abgedruckt ist, 
           ist im Internet unter www.vtg.de/hauptversammlung zugänglich. 
           Der Bericht wird während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme ausliegen. Der Bericht liegt außerdem vom Tag 
           der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in 
           den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und wird auf 
           Verlangen jedem Aktionär übersandt. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
           genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten 

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April 16, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -6-

Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           sowie entsprechende Änderung des § 4 Absatz 5 der Satzung der 
           VTG Aktiengesellschaft 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 hat den Vorstand unter 
           Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
           durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien 
           gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um 
           bis zu insgesamt EUR 10.694.444,00 zu erhöhen, und eine 
           entsprechende Satzungsänderung beschlossen. Von der 
           Ermächtigung hat der Vorstand teilweise Gebrauch gemacht und 
           am 29. September 2014 auf Grundlage der Ermächtigung 
           beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft gegen 
           Sacheinlage von EUR 21.388.889,00 um EUR 7.367.330,00 auf EUR 
           28.756.219,00 durch Ausgabe von 7.367.330 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 1,00 unter Festlegung des Ausgabebetrags 
           auf EUR 1,00 je neuer Aktie zu erhöhen. Der Aufsichtsrat hat 
           dem Vorstandsbeschluss am 29. September 2014 zugestimmt und 
           die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde am 6. Januar 2015 
           in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Der 
           Vorstand ist nach der teilweisen Ausnutzung der Ermächtigung 
           nunmehr noch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer, auf den 
           Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 3.327.114,00 
           zu erhöhen. Diese Ermächtigung erlischt am 4. Juni 2019. 
 
 
           Unter Aufhebung dieser Ermächtigung soll daher die Schaffung 
           eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 14.378.109,00 
           mit entsprechender Änderung des § 4 Absatz 5 der Satzung der 
           Gesellschaft beschlossen werden, damit der Vorstand weiterhin 
           langfristig über Planungssicherheit verfügt und auch künftig 
           die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den finanziellen 
           Erfordernissen schnell und flexibel anpassen kann. Bei 
           Ausnutzung dieses neuen genehmigten Kapitals soll den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden; 
           jedoch soll der Vorstand ermächtigt werden, für bestimmte 
           Zwecke das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auszuschließen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       1.    Der bisherige § 4 Absatz 5 der Satzung betreffend 
             die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. 
             Juni 2019 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 3.327.114,00 zu erhöhen, 
             wird mit Wirksamwerden der nachfolgend unter Nr. 2 und 3 
             vorgesehenen neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
       2.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. 
             Mai 2020 um bis zu insgesamt EUR 14.378.109,00 durch 
             einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 
             14.378.109 neuen, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit 
             einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 
             gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar 
             gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem oder 
             mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 b Absatz 1 Satz 1 oder 
             Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
             Fällen auszuschließen: 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
               einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen; 
 
 
         *     soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der 
               von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften 
               ausgegebenen Optionsscheine und 
               Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen 
               würde; 
 
 
         *     um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des 
               Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
               Aktien erfolgen soll, durch den Vorstand nicht wesentlich 
               im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
               AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die 
               das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des zum Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser 
               Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
               dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht 
               übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals 
               werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit des 
               genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 
               Satz 4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, die zur 
               Bedienung von Options- oder Wandelanleihen mit Options- 
               oder Wandlungsrecht oder mit Options- oder 
               Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Anleihen 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts gem. §§ 221 Absatz 4, 186 Absatz 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben worden sind. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen. 
 
 
       3.    § 4 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. 
             Mai 2020 um bis zu insgesamt EUR 14.378.109,00 durch 
             einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 
             14.378.109 neuen, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit 
             einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 
             gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar 
             gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem oder 
             mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 b Absatz 1 Satz 1 oder 
             Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
             folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         a)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
               einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen; 
 
 
         b)    soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der 
               von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften 
               ausgegebenen Optionsscheine und 
               Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 

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April 16, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -7-

Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen 
               würde; 
 
 
         c)    um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
 
 
         d)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn 
               der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des 
               Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
               Aktien erfolgen soll, durch den Vorstand nicht wesentlich 
               im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
               AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die 
               das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des zum Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser 
               Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
               dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht 
               übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals 
               werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit des 
               genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
               Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 
               Satz 4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, die zur 
               Bedienung von Options- oder Wandelanleihen mit Options- 
               oder Wandlungsrecht oder mit Options- oder 
               Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Anleihen 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts gem. §§ 221 Absatz 4, 186 Absatz 3 Satz 4 
               AktG ausgegeben worden sind. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen.' 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Absatz 1, 2 und 5 der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
           Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
           Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden 
           genehmigten Kapitals zusammen mit der beschlossenen Schaffung 
           des neuen genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 14.378.109,00 
           mit der entsprechenden Satzungsänderung zur Eintragung in das 
           Handelsregister anzumelden mit der Maßgabe, dass die Aufhebung 
           des bestehenden genehmigten Kapitals gem. § 4 Absatz 5 der 
           Satzung nur in das Handelsregister eingetragen werden soll, 
           wenn sichergestellt ist, dass zeitgleich das neue genehmigte 
           Kapital in das Handelsregister eingetragen wird. 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 
           Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 
           AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung 
 
 
           Der Vorstand war gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung durch 
           Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
           Gesellschaft durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 10.694.444,00 zu erhöhen. 
 
 
           Von der Ermächtigung hat der Vorstand teilweise Gebrauch 
           gemacht und am 29. September 2014 auf dieser Grundlage 
           beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft gegen 
           Sacheinlage von EUR 21.388.889,00 um EUR 7.367.330,00 auf EUR 
           28.756.219,00 durch Ausgabe von 7.367.330 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 1,00 und Gewinnanteilberechtigung ab dem 
           1. Januar 2014 unter Festlegung des Ausgabebetrags auf EUR 
           1,00 je neuer Aktie und unter Ausschluss der Bezugsrechte der 
           Aktionäre der Gesellschaft zu erhöhen. Der Aufsichtsrat hat 
           dem Vorstandsbeschluss am 29. September 2014 zugestimmt und 
           die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde am 6. Januar 2015 
           in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. 
 
 
           Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgte gegen Einbringung von 
           100% der Anteile an der AAE Ahaus Alstätter Eisenbahn Holding 
           AG, Baar, Schweiz (AAE) durch Herrn Andreas Goer, als eine der 
           von der Gesellschaft zu erbringenden Kaufpreiskomponenten, im 
           Zusammenhang mit dem im Herbst 2014 zwischen der Gesellschaft 
           und Herrn Goer vereinbarten Erwerb der AAE durch die 
           Gesellschaft. Neben der Ausgabe der neuen Aktien bestehen 
           weitere Kaufpreiskomponenten in einer Barkomponente in Höhe 
           von EUR 15 Mio., in der Gewährung einer subordinierten sog. 
           'Vendor Loan Note' mit Eigenkapitalcharakter in Höhe von knapp 
           EUR 230 Mio. sowie - auf Grundlage einer Anpassungsregelung - 
           in einer etwaigen weiteren Gegenleistung von maximal rund EUR 
           3 Mio. 
 
 
           Der Bezugsrechtsausschluss war nach Dafürhalten von Vorstand 
           und Aufsichtsrat, auf Grundlage einer sorgfältigen vorherigen 
           Prüfung, zum Zweck des Erwerbs der AAE in der erfolgten 
           Transaktionsstruktur notwendig. Durch die Kapitalerhöhung im 
           Wege der gemischten Sacheinlage unter Bezugsrechtsausschluss 
           war es der Gesellschaft möglich, Aktien der Gesellschaft als 
           eine Kaufpreiskomponente einzusetzen und rasch und erfolgreich 
           die sich bietende Gelegenheit zum Erwerb der AAE 
           abzuschließen. Die teilweise Zahlung des Kaufpreises durch 
           Aktien der Gesellschaft stellte sich zudem gegenüber der 
           Hingabe von Geld als liquiditätsschonende Finanzierungsform 
           dar. 
 
 
           Der Wert der erworbenen AAE steht auch in angemessenem 
           Verhältnis zum Wert der neu ausgegebenen Aktien der 
           Gesellschaft und den übrigen Kaufpreiskomponenten. Die 
           gemischte Sacheinlage erfolgte zu angemessenen Bedingungen. 
           Der gerichtlich bestellte Sacheinlageprüfer hat in seinem 
           Bericht über die Prüfung der Werthaltigkeit der Sacheinlage 
           bestätigt, dass nach dem abschließenden Ergebnis seiner 
           pflichtgemäßen Prüfung aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen 
           sowie der ihm erteilten Auskünfte und Nachweise unter 
           Zugrundelegung der in seinem Bericht dargelegten Überlegungen 
           und Methodik, der Wert der Sacheinlage abzüglich der von der 
           Gesellschaft zu leistenden baren Zuzahlung und Schuldübernahme 
           in Höhe von maximal rund EUR 248 Mio. den geringsten 
           Ausgabebetrag der neu zu gewährenden Aktien erreicht. 
 
 
           Bei der Ermittlung des Gegenwerts der neuen Aktien wurden die 
           Gesamtheit der Kaufpreiskomponenten einerseits sowie der 
           Unternehmenswert der AAE andererseits zugrunde gelegt. Der 
           Sacheinlageprüfer hat verschiedene Szenarien untersucht und 
           dabei in seinem Bericht den unteren Wert einer Bandbreite an 
           Unternehmenswerten für die AAE mit einem Marktwert des 
           Eigenkapitals zum Bewertungsstichtag 5. Januar 2015 auf rund 
           EUR 530 Mio. angesetzt. Selbst unter Ansatz dieses unteren 
           Bandbreitewertes ergibt sich bei Zugrundelegung des 
           Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im elektronischen 
           Handelssystem XETRA am 5. Januar 2015 von EUR 18,295 ein 
           Gegenwert für die neuen Aktien der Gesellschaft, der pro neuer 
           Aktie ganz erheblich über dem vorgenannten Schlusskurs liegt. 
           Angesichts des Wertes der AAE ist im Ergebnis daher keine 
           unangemessene wirtschaftliche Verwässerung der vom Bezugsrecht 
           ausgeschlossenen Aktionäre eingetreten. 
 
 
           Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der 
           Vorgaben der Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Absatz 5 der 
           Satzung vorgenommene Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts 
           der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
           insgesamt sachlich gerechtfertigt. 
 
 
           Der Vorstand ist nach vorgenannt beschriebener teilweiser 
           Ausnutzung der Ermächtigung nunmehr noch gemäß § 4 Absatz 5 
           der Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer, auf den 
           Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 3.327.114,00 
           zu erhöhen. Diese Ermächtigung erlischt am 4. Juni 2019. Durch 
           den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 8 wird daher schon 
           jetzt eine neue Ermächtigung geschaffen, die für die Dauer von 
           fünf Jahren vom Tag der Hauptversammlung an gilt. Mit der 
           vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage 

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April 16, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -8-

versetzt, auch künftig in einem größeren Rahmen die 
           Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen 
           und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Es ist vorgesehen, 
           bei der Ausnutzung der Ermächtigung den Aktionären 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dabei können die 
           neuen Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten 
           oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit 
           der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
           Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i. S. von § 186 
           Absatz 5 AktG). Durch die Zwischenschaltung von 
           Kreditinstituten oder gleichgestellten Instituten wird die 
           Abwicklung der Aktienausgabe lediglich technisch erleichtert. 
           Der Vorstand soll allerdings ermächtigt werden, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
           Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen auszuschließen, die Unternehmenszusammenschlüssen 
           oder dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen 
           dienen. Bei dem Erwerb von Beteiligungen kann es sich um 
           Beteiligungen jeder Größenordnung handeln. Damit soll der 
           Vorstand in die Lage versetzt werden, in geeigneten 
           Einzelfällen Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung 
           einzusetzen. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit erhalten, 
           rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich 
           bietende Gelegenheiten für Unternehmenszusammenschlüsse oder 
           zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
           an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
           einschließlich Rechten und Forderungen zu reagieren. Wie 
           bereits in der Vergangenheit prüft der Vorstand fortlaufend 
           Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen 
           oder Beteiligungen an Unternehmen. 
 
 
           Führt der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder führen 
           Unternehmenszusammenschlüsse oder der Erwerb sonstiger 
           Vermögensgegenstände im Wege der Kapitalerhöhung gegen 
           Sacheinlagen bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen oder ist 
           der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von 
           Aktien an der Gesellschaft als an einer Geldzahlung 
           interessiert, stärkt die Möglichkeit, Aktien als Gegenleistung 
           anbieten zu können, die Verhandlungsposition der Gesellschaft. 
           Im Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen 
           Interessenlage der Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer 
           neue Aktien als Gegenleistung für eine Unternehmensbeteiligung 
           anzubieten. 
 
 
           Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen 
           oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten 
           und Forderungen oder im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen kann sich zudem gegenüber der 
           Hingabe von Geld als die günstigere - weil 
           liquiditätsschonende - Finanzierungsform für die Gesellschaft 
           erweisen und damit auch im Interesse der Aktionäre liegen. Der 
           vorgeschlagene Ermächtigungsrahmen von 50% des derzeitigen 
           Grundkapitals ermöglicht es der Gesellschaft, in geeigneten 
           Einzelfällen auch größere Unternehmen zu erwerben, soweit es 
           im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft liegt. 
           Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall 
           sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts zu 
           diesem Zweck notwendig ist und ob der Wert des zu erwerbenden 
           Unternehmens oder der zu erwerbenden Unternehmensteile oder 
           Unternehmensbeteiligung oder sonstige Vermögensgegenstände in 
           angemessenem Verhältnis zum Wert der neuen Aktien der 
           Gesellschaft steht. 
 
 
           Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht im Fall einer 
           Kapitalerhöhung gegen Bareinlage zu Gunsten der Inhaber von 
           Options- oder Wandlungsrechten aus Options- oder 
           Wandelanleihen, die von der VTG Aktiengesellschaft begeben 
           wurden, auszuschließen. Auf diese Weise sollen die Inhaber von 
           Options- oder Wandlungsrechten so berücksichtigt werden 
           können, als sei das Recht bereits ausgeübt worden. Der 
           Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber bereits 
           ausgegebener Wandlungs- und Optionsrechte hat den Vorteil, 
           dass eine sonst nach den Options- oder Anleihebedingungen etwa 
           erforderliche Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises 
           für die bereits ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechte 
           nicht erforderlich wird und dadurch ggf. insgesamt ein höherer 
           Mittelzufluss ermöglicht wird. 
 
 
           Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen. Das dient dazu, im Hinblick auf den 
           Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
           Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung 
           von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand. 
 
 
           Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, bei einer 
           Barkapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die 
           Barkapitalerhöhung 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           dieser Ermächtigung oder, falls dieser Betrag geringer ist, 
           des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung 
           bestehenden Grundkapitals (bei Anrechnung einer etwaigen 
           Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen zur Veräußerung 
           eigener Aktien oder Ausgabe von Options-/Wandelanleihen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG) 
           nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht 
           wesentlich unterschreitet. Eine solche Barkapitalerhöhung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
           AktG ermöglicht es der Gesellschaft, günstige Marktsituationen 
           sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine 
           marktnahe Festsetzung des Ausgabepreises bessere 
           wirtschaftliche Konditionen zu erreichen. Eine marktnahe 
           Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei 
           Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 
           Absatz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum 
           drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
           beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber 
           auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Ausgabepreises 
           und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei 
           Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen 
           Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei 
           Dritten gefährdet oder mit zusätzlichen Aufwendungen 
           verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts 
           die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht 
           kurzfristig auf Änderungen der Marktverhältnisse reagieren, 
           sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist 
           ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen 
           Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
 
           Der Vorstand soll somit mit dieser Form der Kapitalerhöhung in 
           die Lage versetzt werden, unter flexibler Ausnutzung günstiger 
           Marktverhältnisse die für die zukünftige Geschäftsentwicklung 
           erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu 
           optimalen Bedingungen vorzunehmen. Bei Ausnutzung der 
           Ermächtigung wird der Vorstand den Ausgabepreis so bemessen, 
           dass er den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und 
           einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum 
           Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
           vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. 
           Hierdurch und durch die betragsmäßige Begrenzung der 
           Ermächtigung auf 10% des Grundkapitals wird im Einklang mit § 
           186 Absatz 3 Satz 4 AktG dem Interesse der Aktionäre an einem 
           wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen und der 
           Einflussverlust für die Aktionäre begrenzt. Aktionäre, die 
           ihre Beteiligungsquote im Fall einer Kapitalerhöhung unter 

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April 16, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

Ausschluss des Bezugsrechts aufrechterhalten möchten, haben 
           die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von Aktien über die 
           Börse zu erwerben. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat werden jeweils im Einzelfall 
           sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der vorgeschlagenen 
           Ermächtigung und ein eventueller Bezugsrechtsausschluss auch 
           unter Abwägung der Interessen der bisherigen Aktionäre im 
           wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegen. Der 
           Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals berichten. 
 
 
           Zugänglichmachung des Berichts des Vorstands an die 
           Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung 
 
 
           Der gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG der 
           Hauptversammlung zu erstattende Vorstandsbericht, der 
           vorstehend vollständig abgedruckt ist, ist im Internet unter 
           www.vtg.de/hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird 
           während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Der 
           Bericht liegt außerdem vom Tag der Bekanntmachung der 
           Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft aus und wird auf Verlangen jedem Aktionär 
           übersandt. 
 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung 
 
   1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der VTG Aktiengesellschaft beträgt EUR 28.756.219,00 
   und ist eingeteilt in 28.756.219 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
   mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00. Gemäß 
   § 17 Absatz 1 der Satzung der VTG Aktiengesellschaft gewährt jede 
   Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2015 beläuft sich somit auf 28.756.219. 
 
   2. Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum 
   Ablauf des 22. Mai 2015 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter 
   der nachfolgend genannten Adresse anmelden. Die Anmeldung bedarf der 
   Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache 
   erfolgen. 
 
   Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
   Hierzu bedarf es eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 8. Mai 2015 (00:00 
   Uhr MESZ, sog. Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft unter 
   der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 22. 
   Mai 2015 (24:00 Uhr MESZ) zugehen muss. Der Nachweis bedarf der 
   Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache 
   erstellt sein. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
   an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Erwerbers 
   bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende 
   Anmeldeadresse zu übermitteln: 
 
           VTG Aktiengesellschaft 
           c/o Deutsche Bank AG 
           Securities Production 
           - General Meetings - 
           Postfach 20 01 07 
           60605 Frankfurt am Main 
           Fax: 069-12012-86045 
           E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
 
   Nach Zugang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den 
   teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für 
   die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   an die VTG Aktiengesellschaft unter vorgenannter Adresse Sorge zu 
   tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern. 
 
   3. Stimmrechtsvertretung 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der 
   Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall 
   einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, 
   wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigt 
   wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
   Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des 
   Nachweises per Post oder Fax verwenden Aktionäre bzw. 
   Aktionärsvertreter bitte die nachfolgend genannte Adresse: 
 
           VTG Aktiengesellschaft 
           Investor Relations 
           Nagelsweg 34 
           20097 Hamburg 
           Fax: 040-2354-1360 
 
 
   Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an, den 
   Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die nachfolgend genannte 
   E-Mail-Adresse hv@vtg.com zu übersenden. Vorstehende Übermittlungswege 
   stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
   Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter 
   Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in 
   diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann 
   auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
   Gesellschaft erklärt werden. Aktionäre, die einen Vertreter 
   bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht 
   das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür 
   bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen 
   mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch auf der Internetseite 
   der Gesellschaft unter www.vtg.de/hauptversammlung heruntergeladen 
   werden. Es kann zudem unter der in diesem Abschnitt genannten Adresse 
   postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; 
   die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, bietet die 
   Gesellschaft als besonderen Service an, von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
   bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
   Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs 
   sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur 
   Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in 
   Textform zu erteilen. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
   an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden 
   jeder Eintrittskarte beigefügt. Sie können zudem unter der in diesem 
   Abschnitt genannten Adresse postalisch, per Fax oder per E-Mail 
   angefordert werden. Sie stehen ferner auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.vtg.de/hauptversammlung zum Herunterladen 
   bereit. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung 
   gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 28. Mai 
   2015 (24:00 Uhr MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft) postalisch, per 
   Telefax oder per E-Mail an die in diesem Abschnitt genannte Adresse zu 
   übermitteln. Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
   an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich 
   auf den hierzu vorgesehenen Formularen und auf der Internetseite der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

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