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DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2015 in Hannover Congress Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
16.04.2015 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft 
 
   Garbsen 
 
   ISIN DE 0006450000 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 28. Mai 2015 
 
   Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, 
 
   unsere diesjährige ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie 
   hiermit einladen, findet statt am Donnerstag, dem 28. Mai 2015, um 
   10:00 Uhr, im Hannover Congress Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1-3, 
   30175 Hannover. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2014, des Lageberichts, des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des Berichts über 
           die Lage des Konzerns und des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB, § 
           315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm 
           eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des 
           Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen 
           werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und 
           mündlich erläutert werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
           Tagesordnung vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           14.194.227,04 wie folgt zu verwenden: 
 
 
          Bilanzgewinn                                        EUR 
                                                    14.194.227,04 
 
          Davon: Ausschüttung von EUR 0,12 je                 EUR 
          dividendenberechtigter Stückaktie          2.672.350,56 
 
          Davon: Gewinnvortrag auf neue Rechnung              EUR 
                                                    11.521.876,48 
 
     Der Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf der Annahme, dass alle 
     derzeit ausgegebenen 22.269.588 Aktien der Gesellschaft 
     dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die 
     Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem 
     Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
     Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine 
     unveränderte Dividende von EUR 0,12 je dividendenberechtigter Aktie 
     sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, über die 
           Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der 
           Verwendung 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit der 
           Erwerb nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist, einer 
           besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da sich 
           das Grundkapital der Gesellschaft seit der zuletzt von der 
           Hauptversammlung am 1. Juni 2011 beschlossenen und am 31. Mai 
           2016 auslaufenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
           erhöht hat, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, 
           der Gesellschaft unter vorzeitiger Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Ausnutzung der 
           neuen Volumengrenze erneut eine auf fünf Jahre befristete 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen. Die 
           zugleich vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung eigener 
           Aktien soll den Vorstand auch dazu ermächtigen, eigene Aktien 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb 
             eigener Aktien und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum 
             Erwerb eigener Aktien 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 27. Mai 2020 eigene Aktien bis zu 
             insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
             falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
             Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
             Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung tritt an die 
             Stelle der von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 1. 
             Juni 2011 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
             Aktien, die mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung 
             aufgehoben ist, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist. 
             Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
             eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
             oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
             keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
             Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in 
             eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz 
             oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung 
             eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder von 
             ihr abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf 
             Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgeübt werden. 
 
 
       b)    Arten des Erwerbs 
 
 
             Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands mit vorheriger 
             Zustimmung des Aufsichtsrats (1) über die Börse oder (2) 
             aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
               Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um 
               nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an alle 
               Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
               aufgrund einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen 
 
 
           *     im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten 
                 öffentlichen Kaufangebots der gebotene Kaufpreis je 
                 Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) bzw. 
 
 
           *     im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten 
                 öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
                 Verkaufsangeboten die Grenzwerte der von der 
                 Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
                 Erwerbsnebenkosten) 
 
 
 
               den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage 
               vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des öffentlichen 
               Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 

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April 16, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

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