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DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics -3-

DJ DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2015 in Hannover Congress Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
16.04.2015 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft 
 
   Garbsen 
 
   ISIN DE 0006450000 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 28. Mai 2015 
 
   Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, 
 
   unsere diesjährige ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie 
   hiermit einladen, findet statt am Donnerstag, dem 28. Mai 2015, um 
   10:00 Uhr, im Hannover Congress Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1-3, 
   30175 Hannover. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2014, des Lageberichts, des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des Berichts über 
           die Lage des Konzerns und des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB, § 
           315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm 
           eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des 
           Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen 
           werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und 
           mündlich erläutert werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
           Tagesordnung vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           14.194.227,04 wie folgt zu verwenden: 
 
 
          Bilanzgewinn                                        EUR 
                                                    14.194.227,04 
 
          Davon: Ausschüttung von EUR 0,12 je                 EUR 
          dividendenberechtigter Stückaktie          2.672.350,56 
 
          Davon: Gewinnvortrag auf neue Rechnung              EUR 
                                                    11.521.876,48 
 
     Der Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf der Annahme, dass alle 
     derzeit ausgegebenen 22.269.588 Aktien der Gesellschaft 
     dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die 
     Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem 
     Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
     Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine 
     unveränderte Dividende von EUR 0,12 je dividendenberechtigter Aktie 
     sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, über die 
           Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der 
           Verwendung 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit der 
           Erwerb nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist, einer 
           besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da sich 
           das Grundkapital der Gesellschaft seit der zuletzt von der 
           Hauptversammlung am 1. Juni 2011 beschlossenen und am 31. Mai 
           2016 auslaufenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
           erhöht hat, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, 
           der Gesellschaft unter vorzeitiger Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Ausnutzung der 
           neuen Volumengrenze erneut eine auf fünf Jahre befristete 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen. Die 
           zugleich vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung eigener 
           Aktien soll den Vorstand auch dazu ermächtigen, eigene Aktien 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb 
             eigener Aktien und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum 
             Erwerb eigener Aktien 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 27. Mai 2020 eigene Aktien bis zu 
             insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
             falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
             Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
             Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung tritt an die 
             Stelle der von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 1. 
             Juni 2011 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
             Aktien, die mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung 
             aufgehoben ist, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist. 
             Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
             eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
             oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
             keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
             Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in 
             eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz 
             oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung 
             eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder von 
             ihr abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf 
             Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgeübt werden. 
 
 
       b)    Arten des Erwerbs 
 
 
             Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands mit vorheriger 
             Zustimmung des Aufsichtsrats (1) über die Börse oder (2) 
             aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
               Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um 
               nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an alle 
               Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
               aufgrund einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen 
 
 
           *     im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten 
                 öffentlichen Kaufangebots der gebotene Kaufpreis je 
                 Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) bzw. 
 
 
           *     im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten 
                 öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
                 Verkaufsangeboten die Grenzwerte der von der 
                 Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
                 Erwerbsnebenkosten) 
 
 
 
               den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage 
               vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des öffentlichen 
               Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics -2-

von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
               Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines an alle 
               Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer 
               an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung 
               zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen 
               des maßgeblichen Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst 
               werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnitt der 
               Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
               Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten fünf Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. 
 
 
               Das Volumen des an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
               Kaufangebots bzw. der an alle Aktionäre gerichteten 
               öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
               kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen 
               Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten 
               Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
               der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. 
               angebotenen Aktien erfolgen. Das Recht der Aktionäre, ihre 
               Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, 
               ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme 
               geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
               je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur 
               Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können 
               vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes 
               Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
 
 
               Das an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Kaufangebot 
               bzw. die an alle Aktionäre gerichtete öffentliche 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere 
               Bedingungen vorsehen. 
 
 
 
       c)    Verwendung der eigenen Aktien 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
             eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
             insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
 
         (1)   Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
               die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im 
               vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen 
               Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen 
               werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, 
               ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in 
               der Satzung ermächtigt. 
 
 
         (2)   Die Aktien können auch in anderer Weise als 
               über die Börse oder aufgrund eines Angebots an alle 
               Aktionäre veräußert werden, wenn der bar zu zahlende 
               Kaufpreis den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich 
               ausgestatteten bereits börsennotierten Aktien nicht 
               wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise 
               veräußerten Aktien darf zusammen mit der Anzahl anderer 
               Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               veräußert oder aus genehmigtem Kapital ausgegeben worden 
               sind, und der Anzahl der Aktien, die durch Ausübung von 
               Options- und/oder Wandlungsrechten oder Erfüllung von 
               Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten aus Options- 
               und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten 
               entstehen können, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind, 10 % des 
               Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
         (3)   Die Aktien können gegen Sachleistung zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, 
               Unternehmensbeteiligungen, sonstiger mit einem 
               Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehender 
               Vermögensgegenstände, Forderungen gegen die Gesellschaft 
               oder im Rahmen von Zusammenschlüssen von Unternehmen oder 
               zum Zwecke des Erwerbs gewerblicher Schutzrechte 
               einschließlich Urheberrechte und Know-how oder von Rechten 
               zur Nutzung solcher Rechte veräußert werden. 
 
 
         (4)   Die Aktien können als Belegschaftsaktien 
               Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der 
               Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
               stehen, zum Erwerb angeboten oder zugesagt bzw. übertragen 
               werden. Die Anzahl der in dieser Weise verwendeten eigenen 
               Aktien darf einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 
               insgesamt EUR 200.000,00 nicht überschreiten. 
 
 
         (5)   Die Aktien können zur Erfüllung von Options- 
               und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten aus von der LPKF 
               Laser & Electronics Aktiengesellschaft oder einer 
               Konzerngesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an der die 
               LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft unmittelbar 
               oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, noch 
               auszugebenden Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechten verwendet 
               werden. 
 
 
         (6)   Die Aktien können verwendet werden, soweit es 
               erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
               und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechten 
               mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, 
               die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft 
               der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft im Sinne 
               von § 18 AktG, an der die LPKF Laser & Electronics 
               Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
               beteiligt ist, ausgegeben werden, anlässlich nachfolgender 
               Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre ein 
               Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
               ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. 
               nach Erfüllung von Optionsausübungs- bzw. 
               Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
 
 
             Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wird ausgeschlossen, 
             soweit sie gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter (2) 
             bis (6) verwendet werden. 
 
 
             Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach vorstehend 
             (2) bis (6) ist jedoch insoweit beschränkt, als nach 
             Ausübung der Ermächtigung die Summe der unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten eigenen Aktien 
             zusammen mit der Anzahl anderer neuer Aktien, die während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts aus einem genehmigtem Kapital ausgegeben werden 
             oder aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben 
             sind, insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten 
             darf; maßgeblich ist entweder das Grundkapital im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das im Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandene Grundkapital, je 
             nachdem, welcher Wert geringer ist. 
 
 
             Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, 
             ganz oder teilweise, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt 
             werden. Die Ermächtigungen unter (2) bis (6) können auch 
             durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf 
             Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
             werden. 
 
 
             Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
             8 Satz 5 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die 
             Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
             Andienungsrecht der Aktionäre bei dem Erwerb und das 
             Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung eigener Aktien 

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April 16, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

auszuschließen, ist im Anschluss an die Tagesordnung unter 
             II. abgedruckt. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und 
           der LPKF SolarQuipment GmbH mit Sitz in Suhl 
 
 
           Die LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft hält 
           unmittelbar sämtliche Geschäftsanteile an der LPKF 
           SolarQuipment GmbH mit Sitz in Suhl, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 501337. Um die 
           steuerliche Situation des Konzerns zu optimieren, hat die LPKF 
           Laser & Electronics Aktiengesellschaft als Organträgerin mit 
           der LPKF SolarQuipment GmbH als Organgesellschaft am 27. März 
           2015 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
 
           Da die LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft die 
           alleinige Gesellschafterin der LPKF SolarQuipment GmbH ist, 
           sind von der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft für 
           außenstehende Gesellschafter der LPKF SolarQuipment GmbH keine 
           Ausgleichszahlungen oder Abfindungen entsprechend den §§ 304, 
           305 AktG zu gewähren. Aus denselben Gründen ist eine Prüfung 
           des Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer 
           entbehrlich. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
           Zustimmung der Hauptversammlung der LPKF Laser & Electronics 
           Aktiengesellschaft, der Zustimmung der 
           Gesellschafterversammlung der LPKF SolarQuipment GmbH und der 
           Eintragung in das Handelsregister der LPKF SolarQuipment GmbH. 
           Die Gesellschafterversammlung der LPKF SolarQuipment GmbH hat 
           dem Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Dem am 27. März 2015 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft als 
           Organträgerin und der LPKF SolarQuipment GmbH mit Sitz in Suhl 
           als Organgesellschaft wird zugestimmt. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die LPKF SolarQuipment GmbH ('SQ GmbH') 
             verpflichtet sich, während der Dauer des 
             Gewinnabführungsvertrages ihren gesamten Gewinn, d.h. den 
             sich nach den Vorschriften des § 301 AktG in ihrer 
             Gesamtheit und ihrer jeweils gültigen Fassung als höchstens 
             abführbaren Gewinn ergebenden Betrag an die LPKF Laser & 
             Electronics Aktiengesellschaft ('LPKF AG') abzuführen (§ 1 
             Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Die SQ GmbH kann mit Zustimmung der LPKF AG 
             Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen 
             (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des 
             Gewinnabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen 
             nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der LPKF AG 
             aufzulösen und, soweit im Rahmen der §§ 301, 302 AktG in 
             ihrer jeweils gültigen Fassung gesetzlich zulässig, zum 
             Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
             Gewinn abzuführen. Beträge aus vorvertraglich gebildeten 
             anderen Gewinnrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 3 HGB oder aus 
             anderen als den im vorstehenden Satz genannten Rücklagen - 
             insbesondere aus der Kapitalrücklage - dürfen weder 
             abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
             verwendet werden (§ 1 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Die LPKF AG ist gegenüber der SQ GmbH während der 
             Dauer des Gewinnabführungsvertrages zur Verlustübernahme 
             entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in ihrer 
             Gesamtheit und in ihrer jeweils gültigen Fassung 
             verpflichtet (§ 2 des Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Die SQ GmbH hat den Jahresabschluss zur 
             Ermittlung des Gewinns bzw. des Verlustes nach den 
             Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Beachtung der 
             handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und etwaiger 
             Richtlinien der LPKF AG aufzustellen und vor seiner 
             Feststellung der LPKF AG zur Kenntnisnahme und Abstimmung 
             vorzulegen. Dies gilt auch für den bei Beendigung des 
             Gewinnabführungsvertrages aufzustellenden Jahresabschluss 
             sowie für einen Zwischenabschluss. Der Jahresabschluss der 
             SQ GmbH ist vor dem Jahresabschluss der LPKF AG aufzustellen 
             und festzustellen (§ 3 Abs. 1 und 2 des 
             Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Der Anspruch auf Abführung des Gewinns nach § 1 
             Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrages entsteht und wird 
             fällig mit Ablauf des Geschäftsjahres der SQ GmbH. Der 
             Anspruch auf Verlustübernahme nach § 2 des 
             Gewinnabführungsvertrages entsteht ebenfalls und wird fällig 
             mit Ablauf des Geschäftsjahres der SQ GmbH (§ 3 Abs. 4 des 
             Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner 
             Wirksamkeit der Zustimmung durch die 
             Gesellschafterversammlung der SQ GmbH sowie der Zustimmung 
             durch die Hauptversammlung der LPKF AG und der Eintragung in 
             das Handelsregister der SQ GmbH (§ 5 Abs. 1 des 
             Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Der Gewinnabführungsvertrag gilt rückwirkend für 
             die Zeit ab dem Beginn des bei seiner Eintragung in das 
             Handelsregister der SQ GmbH laufenden Geschäftsjahres der SQ 
             GmbH (§ 5 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Der Gewinnabführungsvertrag wird für die Dauer 
             von mindestens fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem Beginn des 
             Geschäftsjahres der SQ GmbH, in dem er nach § 5 Abs. 2 des 
             Gewinnabführungsvertrages erstmals gilt, fest abgeschlossen. 
             Sofern das Ende dieser Mindestvertragsdauer nicht auf das 
             Ende des Geschäftsjahres der SQ GmbH fällt, verlängert sich 
             die Mindestvertragsdauer bis zum Ende dieses 
             Geschäftsjahres. Sofern der Gewinnabführungsvertrag nicht 
             von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende der 
             Mindestvertragsdauer gekündigt wird, verlängert sich der 
             Gewinnabführungsvertrag auf unbestimmte Zeit und kann von 
             jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
             von sechs Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahrs 
             der SQ GmbH gekündigt werden (§ 5 Abs. 3 des 
             Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Das Recht zur Kündigung des 
             Gewinnabführungsvertrages aus wichtigem Grund ohne 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein 
             wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein 
             Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, 
             seine aufgrund des Gewinnabführungsvertrages bestehenden 
             Verpflichtungen zu erfüllen (§ 297 Abs. 1 Satz 2 AktG), wenn 
             sämtliche Anteile oder jedenfalls Anteile an der SQ GmbH in 
             der Höhe eines Gesamtnennbetrags veräußert oder übertragen 
             werden mit der Folge, dass die Voraussetzungen der 
             finanziellen Eingliederung der SQ GmbH in die LPKF AG nach 
             den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften nicht 
             mehr vorliegen, oder im Übrigen auch, aber nicht 
             abschließend, im Fall der Verschmelzung, Spaltung oder 
             Liquidation einer der beiden Vertragsparteien oder einer 
             Einbringung der Beteiligung an der SQ GmbH durch die LPKF 
             AG, gleichgültig, ob diese auf das Ende oder im Laufe eines 
             Geschäftsjahrs der SQ GmbH erfolgen. Als wichtiger Grund 
             gelten ferner die in Abschnitt 60 Abs. 6 KStR 2004 oder 
             einer entsprechenden Vorschrift, die im Zeitpunkt der 
             Kündigung dieses Vertrages Anwendung findet, genannten 
             wichtigen Gründe (§ 5 Abs. 4 des Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Die LPKF AG ist im Fall der Kündigung aus 
             wichtigem Grund lediglich an den anteiligen Gewinnen der SQ 
             GmbH berechtigt bzw. zum Ausgleich der anteiligen Verluste 
             der SQ GmbH verpflichtet, die bis zu dem Zeitpunkt der 
             Kündigung aus wichtigem Grund handelsrechtlich entstanden 
             sind. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der 
             Schriftform. Wenn der Vertrag endet, hat die LPKF AG den 
             Gläubigern der SQ GmbH entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu 
             leisten (§ 5 Abs. 5 bis 7 des Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
 
           Die folgenden Unterlagen werden von der Einberufung der 

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April 16, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

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