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Dow Jones News
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DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics -5-

DJ DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2015 in Hannover Congress Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
16.04.2015 15:14 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft 
 
   Garbsen 
 
   ISIN DE 0006450000 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 28. Mai 2015 
 
   Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, 
 
   unsere diesjährige ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie 
   hiermit einladen, findet statt am Donnerstag, dem 28. Mai 2015, um 
   10:00 Uhr, im Hannover Congress Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1-3, 
   30175 Hannover. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2014, des Lageberichts, des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des Berichts über 
           die Lage des Konzerns und des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB, § 
           315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm 
           eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des 
           Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen 
           werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und 
           mündlich erläutert werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
           Tagesordnung vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           14.194.227,04 wie folgt zu verwenden: 
 
 
          Bilanzgewinn                                        EUR 
                                                    14.194.227,04 
 
          Davon: Ausschüttung von EUR 0,12 je                 EUR 
          dividendenberechtigter Stückaktie          2.672.350,56 
 
          Davon: Gewinnvortrag auf neue Rechnung              EUR 
                                                    11.521.876,48 
 
     Der Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf der Annahme, dass alle 
     derzeit ausgegebenen 22.269.588 Aktien der Gesellschaft 
     dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die 
     Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem 
     Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
     Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine 
     unveränderte Dividende von EUR 0,12 je dividendenberechtigter Aktie 
     sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, über die 
           Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
           Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der 
           Verwendung 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit der 
           Erwerb nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist, einer 
           besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da sich 
           das Grundkapital der Gesellschaft seit der zuletzt von der 
           Hauptversammlung am 1. Juni 2011 beschlossenen und am 31. Mai 
           2016 auslaufenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
           erhöht hat, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, 
           der Gesellschaft unter vorzeitiger Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Ausnutzung der 
           neuen Volumengrenze erneut eine auf fünf Jahre befristete 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen. Die 
           zugleich vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung eigener 
           Aktien soll den Vorstand auch dazu ermächtigen, eigene Aktien 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb 
             eigener Aktien und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum 
             Erwerb eigener Aktien 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 27. Mai 2020 eigene Aktien bis zu 
             insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
             falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
             Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
             Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung tritt an die 
             Stelle der von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 1. 
             Juni 2011 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener 
             Aktien, die mit Wirksamwerden der neuen Ermächtigung 
             aufgehoben ist, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist. 
             Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
             eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
             oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
             keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. 
             Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in 
             eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz 
             oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung 
             eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder von 
             ihr abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf 
             Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgeübt werden. 
 
 
       b)    Arten des Erwerbs 
 
 
             Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands mit vorheriger 
             Zustimmung des Aufsichtsrats (1) über die Börse oder (2) 
             aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle Aktionäre 
             gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
 
         (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
               darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie 
               (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
               Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um 
               nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an alle 
               Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
               aufgrund einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen 
 
 
           *     im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten 
                 öffentlichen Kaufangebots der gebotene Kaufpreis je 
                 Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) bzw. 
 
 
           *     im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten 
                 öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
                 Verkaufsangeboten die Grenzwerte der von der 
                 Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
                 Erwerbsnebenkosten) 
 
 
 
               den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der 
               Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage 
               vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des öffentlichen 
               Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics -2-

von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder 
               unterschreiten. 
 
 
               Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines an alle 
               Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer 
               an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung 
               zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen 
               des maßgeblichen Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst 
               werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnitt der 
               Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
               Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten fünf Börsenhandelstage vor der 
               öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. 
 
 
               Das Volumen des an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
               Kaufangebots bzw. der an alle Aktionäre gerichteten 
               öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
               kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen 
               Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur 
               Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten 
               Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann 
               der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. 
               angebotenen Aktien erfolgen. Das Recht der Aktionäre, ihre 
               Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, 
               ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme 
               geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
               je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur 
               Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können 
               vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes 
               Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. 
 
 
               Das an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Kaufangebot 
               bzw. die an alle Aktionäre gerichtete öffentliche 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere 
               Bedingungen vorsehen. 
 
 
 
       c)    Verwendung der eigenen Aktien 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
             eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
             insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden: 
 
 
         (1)   Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
               die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im 
               vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen 
               Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen 
               werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, 
               ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in 
               der Satzung ermächtigt. 
 
 
         (2)   Die Aktien können auch in anderer Weise als 
               über die Börse oder aufgrund eines Angebots an alle 
               Aktionäre veräußert werden, wenn der bar zu zahlende 
               Kaufpreis den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich 
               ausgestatteten bereits börsennotierten Aktien nicht 
               wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise 
               veräußerten Aktien darf zusammen mit der Anzahl anderer 
               Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               veräußert oder aus genehmigtem Kapital ausgegeben worden 
               sind, und der Anzahl der Aktien, die durch Ausübung von 
               Options- und/oder Wandlungsrechten oder Erfüllung von 
               Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten aus Options- 
               und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten 
               entstehen können, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind, 10 % des 
               Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
         (3)   Die Aktien können gegen Sachleistung zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, 
               Unternehmensbeteiligungen, sonstiger mit einem 
               Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehender 
               Vermögensgegenstände, Forderungen gegen die Gesellschaft 
               oder im Rahmen von Zusammenschlüssen von Unternehmen oder 
               zum Zwecke des Erwerbs gewerblicher Schutzrechte 
               einschließlich Urheberrechte und Know-how oder von Rechten 
               zur Nutzung solcher Rechte veräußert werden. 
 
 
         (4)   Die Aktien können als Belegschaftsaktien 
               Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der 
               Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
               stehen, zum Erwerb angeboten oder zugesagt bzw. übertragen 
               werden. Die Anzahl der in dieser Weise verwendeten eigenen 
               Aktien darf einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 
               insgesamt EUR 200.000,00 nicht überschreiten. 
 
 
         (5)   Die Aktien können zur Erfüllung von Options- 
               und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten aus von der LPKF 
               Laser & Electronics Aktiengesellschaft oder einer 
               Konzerngesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an der die 
               LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft unmittelbar 
               oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, noch 
               auszugebenden Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechten verwendet 
               werden. 
 
 
         (6)   Die Aktien können verwendet werden, soweit es 
               erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
               und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechten 
               mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, 
               die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft 
               der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft im Sinne 
               von § 18 AktG, an der die LPKF Laser & Electronics 
               Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
               beteiligt ist, ausgegeben werden, anlässlich nachfolgender 
               Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre ein 
               Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
               ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. 
               nach Erfüllung von Optionsausübungs- bzw. 
               Wandlungspflichten zustehen würde. 
 
 
 
             Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wird ausgeschlossen, 
             soweit sie gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter (2) 
             bis (6) verwendet werden. 
 
 
             Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach vorstehend 
             (2) bis (6) ist jedoch insoweit beschränkt, als nach 
             Ausübung der Ermächtigung die Summe der unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten eigenen Aktien 
             zusammen mit der Anzahl anderer neuer Aktien, die während 
             der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts aus einem genehmigtem Kapital ausgegeben werden 
             oder aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben 
             sind, insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten 
             darf; maßgeblich ist entweder das Grundkapital im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das im Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandene Grundkapital, je 
             nachdem, welcher Wert geringer ist. 
 
 
             Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, 
             ganz oder teilweise, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt 
             werden. Die Ermächtigungen unter (2) bis (6) können auch 
             durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf 
             Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
             werden. 
 
 
             Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
             8 Satz 5 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die 
             Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
             Andienungsrecht der Aktionäre bei dem Erwerb und das 
             Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung eigener Aktien 

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April 16, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics -3-

auszuschließen, ist im Anschluss an die Tagesordnung unter 
             II. abgedruckt. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und 
           der LPKF SolarQuipment GmbH mit Sitz in Suhl 
 
 
           Die LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft hält 
           unmittelbar sämtliche Geschäftsanteile an der LPKF 
           SolarQuipment GmbH mit Sitz in Suhl, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 501337. Um die 
           steuerliche Situation des Konzerns zu optimieren, hat die LPKF 
           Laser & Electronics Aktiengesellschaft als Organträgerin mit 
           der LPKF SolarQuipment GmbH als Organgesellschaft am 27. März 
           2015 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
 
           Da die LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft die 
           alleinige Gesellschafterin der LPKF SolarQuipment GmbH ist, 
           sind von der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft für 
           außenstehende Gesellschafter der LPKF SolarQuipment GmbH keine 
           Ausgleichszahlungen oder Abfindungen entsprechend den §§ 304, 
           305 AktG zu gewähren. Aus denselben Gründen ist eine Prüfung 
           des Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer 
           entbehrlich. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
           Zustimmung der Hauptversammlung der LPKF Laser & Electronics 
           Aktiengesellschaft, der Zustimmung der 
           Gesellschafterversammlung der LPKF SolarQuipment GmbH und der 
           Eintragung in das Handelsregister der LPKF SolarQuipment GmbH. 
           Die Gesellschafterversammlung der LPKF SolarQuipment GmbH hat 
           dem Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Dem am 27. März 2015 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag 
           zwischen der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft als 
           Organträgerin und der LPKF SolarQuipment GmbH mit Sitz in Suhl 
           als Organgesellschaft wird zugestimmt. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die LPKF SolarQuipment GmbH ('SQ GmbH') 
             verpflichtet sich, während der Dauer des 
             Gewinnabführungsvertrages ihren gesamten Gewinn, d.h. den 
             sich nach den Vorschriften des § 301 AktG in ihrer 
             Gesamtheit und ihrer jeweils gültigen Fassung als höchstens 
             abführbaren Gewinn ergebenden Betrag an die LPKF Laser & 
             Electronics Aktiengesellschaft ('LPKF AG') abzuführen (§ 1 
             Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Die SQ GmbH kann mit Zustimmung der LPKF AG 
             Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen 
             (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich 
             zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
             wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des 
             Gewinnabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen 
             nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der LPKF AG 
             aufzulösen und, soweit im Rahmen der §§ 301, 302 AktG in 
             ihrer jeweils gültigen Fassung gesetzlich zulässig, zum 
             Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
             Gewinn abzuführen. Beträge aus vorvertraglich gebildeten 
             anderen Gewinnrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 3 HGB oder aus 
             anderen als den im vorstehenden Satz genannten Rücklagen - 
             insbesondere aus der Kapitalrücklage - dürfen weder 
             abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
             verwendet werden (§ 1 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Die LPKF AG ist gegenüber der SQ GmbH während der 
             Dauer des Gewinnabführungsvertrages zur Verlustübernahme 
             entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in ihrer 
             Gesamtheit und in ihrer jeweils gültigen Fassung 
             verpflichtet (§ 2 des Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Die SQ GmbH hat den Jahresabschluss zur 
             Ermittlung des Gewinns bzw. des Verlustes nach den 
             Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Beachtung der 
             handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und etwaiger 
             Richtlinien der LPKF AG aufzustellen und vor seiner 
             Feststellung der LPKF AG zur Kenntnisnahme und Abstimmung 
             vorzulegen. Dies gilt auch für den bei Beendigung des 
             Gewinnabführungsvertrages aufzustellenden Jahresabschluss 
             sowie für einen Zwischenabschluss. Der Jahresabschluss der 
             SQ GmbH ist vor dem Jahresabschluss der LPKF AG aufzustellen 
             und festzustellen (§ 3 Abs. 1 und 2 des 
             Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Der Anspruch auf Abführung des Gewinns nach § 1 
             Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrages entsteht und wird 
             fällig mit Ablauf des Geschäftsjahres der SQ GmbH. Der 
             Anspruch auf Verlustübernahme nach § 2 des 
             Gewinnabführungsvertrages entsteht ebenfalls und wird fällig 
             mit Ablauf des Geschäftsjahres der SQ GmbH (§ 3 Abs. 4 des 
             Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner 
             Wirksamkeit der Zustimmung durch die 
             Gesellschafterversammlung der SQ GmbH sowie der Zustimmung 
             durch die Hauptversammlung der LPKF AG und der Eintragung in 
             das Handelsregister der SQ GmbH (§ 5 Abs. 1 des 
             Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Der Gewinnabführungsvertrag gilt rückwirkend für 
             die Zeit ab dem Beginn des bei seiner Eintragung in das 
             Handelsregister der SQ GmbH laufenden Geschäftsjahres der SQ 
             GmbH (§ 5 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Der Gewinnabführungsvertrag wird für die Dauer 
             von mindestens fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem Beginn des 
             Geschäftsjahres der SQ GmbH, in dem er nach § 5 Abs. 2 des 
             Gewinnabführungsvertrages erstmals gilt, fest abgeschlossen. 
             Sofern das Ende dieser Mindestvertragsdauer nicht auf das 
             Ende des Geschäftsjahres der SQ GmbH fällt, verlängert sich 
             die Mindestvertragsdauer bis zum Ende dieses 
             Geschäftsjahres. Sofern der Gewinnabführungsvertrag nicht 
             von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende der 
             Mindestvertragsdauer gekündigt wird, verlängert sich der 
             Gewinnabführungsvertrag auf unbestimmte Zeit und kann von 
             jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
             von sechs Monaten auf das Ende eines jeden Geschäftsjahrs 
             der SQ GmbH gekündigt werden (§ 5 Abs. 3 des 
             Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Das Recht zur Kündigung des 
             Gewinnabführungsvertrages aus wichtigem Grund ohne 
             Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein 
             wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein 
             Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, 
             seine aufgrund des Gewinnabführungsvertrages bestehenden 
             Verpflichtungen zu erfüllen (§ 297 Abs. 1 Satz 2 AktG), wenn 
             sämtliche Anteile oder jedenfalls Anteile an der SQ GmbH in 
             der Höhe eines Gesamtnennbetrags veräußert oder übertragen 
             werden mit der Folge, dass die Voraussetzungen der 
             finanziellen Eingliederung der SQ GmbH in die LPKF AG nach 
             den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften nicht 
             mehr vorliegen, oder im Übrigen auch, aber nicht 
             abschließend, im Fall der Verschmelzung, Spaltung oder 
             Liquidation einer der beiden Vertragsparteien oder einer 
             Einbringung der Beteiligung an der SQ GmbH durch die LPKF 
             AG, gleichgültig, ob diese auf das Ende oder im Laufe eines 
             Geschäftsjahrs der SQ GmbH erfolgen. Als wichtiger Grund 
             gelten ferner die in Abschnitt 60 Abs. 6 KStR 2004 oder 
             einer entsprechenden Vorschrift, die im Zeitpunkt der 
             Kündigung dieses Vertrages Anwendung findet, genannten 
             wichtigen Gründe (§ 5 Abs. 4 des Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
       *     Die LPKF AG ist im Fall der Kündigung aus 
             wichtigem Grund lediglich an den anteiligen Gewinnen der SQ 
             GmbH berechtigt bzw. zum Ausgleich der anteiligen Verluste 
             der SQ GmbH verpflichtet, die bis zu dem Zeitpunkt der 
             Kündigung aus wichtigem Grund handelsrechtlich entstanden 
             sind. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der 
             Schriftform. Wenn der Vertrag endet, hat die LPKF AG den 
             Gläubigern der SQ GmbH entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu 
             leisten (§ 5 Abs. 5 bis 7 des Gewinnabführungsvertrages). 
 
 
 
           Die folgenden Unterlagen werden von der Einberufung der 

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April 16, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics -4-

Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           unter 
           www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm 
           zugänglich gemacht: 
 
 
       *     Gewinnabführungsvertrag zwischen der LPKF Laser & 
             Electronics Aktiengesellschaft und der LPKF SolarQuipment 
             GmbH vom 27. März 2015; 
 
 
       *     Jahresabschlüsse und Lageberichte der LPKF Laser 
             & Electronics Aktiengesellschaft sowie Konzernabschlüsse und 
             Berichte über die Lage des Konzerns der LPKF Laser & 
             Electronics Aktiengesellschaft, jeweils für die 
             Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014; 
 
 
       *     Jahresabschlüsse und Lageberichte der LPKF 
             SolarQuipment GmbH für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 
             2014; 
 
 
       *     Gemeinsamer schriftlicher Bericht des Vorstands 
             der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft und der 
             Geschäftsführung der LPKF SolarQuipment GmbH vom 27. März 
             2015 nach § 293a AktG über den Gewinnabführungsvertrag vom 
             27. März 2015. 
 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der 
           Hauptversammlung der LPKF Laser & Electronics 
           Aktiengesellschaft zugänglich sein. 
 
 
     II.   Bericht 
 
 
           Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           Satz 5 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der 
           Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des 
           Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre bei dem Erwerb 
           und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung eigener 
           Aktien auszuschließen 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit der 
           Erwerb nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist, einer 
           besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da sich 
           das Grundkapital der Gesellschaft seit der zuletzt von der 
           Hauptversammlung am 1. Juni 2011 beschlossenen und am 31. Mai 
           2016 auslaufenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
           erhöht hat, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, 
           der Gesellschaft unter vorzeitiger Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Ausnutzung der 
           neuen Volumengrenze erneut eine auf fünf Jahre befristete 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen. 
 
 
           Der Beschlussvorschlag zu Punkt 6 der Tagesordnung sieht vor, 
           den Vorstand mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats zum 
           Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen, die maximal 10 % des zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert 
           geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
           bestehenden Grundkapitals ausmachen dürfen. Dabei hat der 
           Erwerb über die Börse, aufgrund eines an alle Aktionäre 
           gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder aufgrund einer an 
           alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten zu erfolgen. Der aktienrechtliche 
           Gleichbehandlungsgrundsatz ist jeweils zu beachten. Bei der an 
           alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
           Abgabe von Verkaufsangeboten können die Adressaten dieser 
           Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien sie der 
           Gesellschaft zu welchem Preis (bei Festlegung einer 
           Preisspanne) anbieten möchten. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen 
           Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, kann das 
           Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten begrenzt werden. Dabei kann es dazu kommen, 
           dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der 
           Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an 
           Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach 
           Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine 
           Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. 
           angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach 
           Beteiligungsquoten vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren 
           so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch 
           besser abwickeln lässt. Außerdem soll es möglich sein, eine 
           bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
           angedienter Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit 
           dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
           erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und 
           damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu 
           erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von 
           Kleinaktionären kann so vermieden werden. Schließlich soll 
           eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
           rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. 
           Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von 
           einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so 
           gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer 
           Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand und 
           Aufsichtsrat halten den hierin liegenden Ausschluss eines 
           etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für 
           sachlich gerechtfertigt. 
 
 
           Der jeweils gebotene Preis bzw. die Grenzwerte der von der 
           Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) dürfen den Durchschnitt der Schlusskurse 
           der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem 
           Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um 
           nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich 
           nach der Veröffentlichung eines an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Angebots bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
           erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das 
           Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
           Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf 
           den Durchschnittskurs der fünf Börsenhandelstage vor der 
           öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. Das an alle 
           Aktionäre gerichtete Kaufangebot bzw. die an alle Aktionäre 
           gerichtete Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann 
           weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
           Die außerdem vorgeschlagene Möglichkeit der Veräußerung bzw. 
           Verwendung eigener Aktien kann allen gesetzlich zugelassenen 
           Zwecken dienen. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die 
           Hauptversammlung den Vorstand auch zu einer anderen Form der 
           Veräußerung als über die Börse oder aufgrund eines Angebots an 
           alle Aktionäre ermächtigen, wovon mit der vorgeschlagenen 
           Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre in bestimmten Fällen Gebrauch 
           gemacht werden soll. Der Vorstand bedarf nach dem 
           Beschlussvorschlag auch zur Verwendung der eigenen Aktien der 
           vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
           Voraussetzung ist dabei in der hier unter Tagesordnungspunkt 6 
           lit. c) Ziffer (2) vorgeschlagenen Alternative, dass die 
           eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem 
           Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der im 
           Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits börsennotierten 
           Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
           wesentlich unterschreitet. Hiermit wird von der gesetzlich 
           zulässigen und in der Praxis üblichen Möglichkeit eines 
           erleichterten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Dem 
           Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch 
           Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis 
           veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht 
           wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
           Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
           vor der Veräußerung. Der Vorstand wird - mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats - den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig 
           bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
           vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf 
           den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 % des 
           Börsenpreises betragen. Die Möglichkeit der Veräußerung 
           eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss und in einer 

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April 16, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

anderen Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
           Aktionäre liegt angesichts des starken Wettbewerbs an den 
           Kapitalmärkten im Interesse der Gesellschaft. Für die 
           Gesellschaft eröffnet sich damit die Chance, nationalen und 
           internationalen Investoren eigene Aktien schnell und flexibel 
           anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und den Wert der 
           Aktie zu stabilisieren. Mit der Veräußerung zu einem den 
           Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis sowie 
           mit der Begrenzung des Anteils der unter 
           Bezugsrechtsausschluss veräußerbaren eigenen Aktien auf 
           insgesamt maximal 10 % des Grundkapitals (bei Wirksamwerden 
           und bei Ausübung der Ermächtigung) werden die 
           Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. In die 
           10 %-Grenze werden auch andere Aktien eingerechnet, die 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder 
           ausgegeben worden sind (z.B. aus genehmigtem Kapital) oder die 
           durch Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder 
           Erfüllung von Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten aus 
           Schuldverschreibungen oder Genussrechten entstehen, die 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben worden sind. Da die eigenen Aktien nahe am 
           Börsenpreis platziert werden, kann grundsätzlich jeder 
           Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien 
           zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
 
 
           Nach dem zu Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziffer (3) 
           vorgeschlagenen Beschluss hat die Gesellschaft darüber hinaus 
           die Möglichkeit, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um 
           diese gegen Sachleistung beim Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, anderen 
           Vermögensgegenständen in Zusammenhang mit solchen 
           Akquisitionsvorhaben, Forderungen gegen die Gesellschaft oder 
           im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen als Gegenleistung 
           anbieten zu können, wenn diese Gegenleistung verlangt wird. 
           Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den 
           notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende 
           Gelegenheiten zu solchen Erwerben bzw. Zusammenschlüssen 
           schnell und flexibel ausnutzen zu können. Die eigenen Aktien 
           sollen ferner genutzt werden können, um sie bei einem Erwerb 
           gewerblicher Schutzrechte einschließlich Urheberrechte und 
           Know-how oder von Rechten zur Nutzung solcher Rechte 
           einzusetzen. Auch hierdurch soll es der Gesellschaft möglich 
           sein, solche Rechte schnell, flexibel und liquiditätsschonend 
           zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition zu erwerben. Dem 
           trägt der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss Rechnung. Bei 
           der Festlegung der Bewertungsrelationen werden Vorstand und 
           Aufsichtsrat darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre 
           angemessen gewahrt werden. Sie werden sich insbesondere bei 
           der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten 
           eigenen Aktien am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
           orientieren. Um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht 
           durch etwaige Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu 
           stellen, ist eine systematische Anknüpfung an einen 
           Börsenpreis allerdings nicht vorgesehen. 
 
 
           Die zu Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziffer (4) vorgeschlagene 
           Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnen, 
           außerhalb der Börse und ohne Angebot an alle Aktionäre 
           Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft 
           oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, Aktien der 
           Gesellschaft zum Erwerb anzubieten, zuzusagen bzw. zu 
           übertragen. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen 
           Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 200.000,00 nicht 
           überschreiten. Hierdurch können von der Gesellschaft erworbene 
           eigene Aktien, in der Regel unter Auflage von Sperrfristen, 
           als Vergütungsbestandteil für Arbeitnehmer der Gesellschaft 
           oder der mit ihr verbundenen Unternehmen eingesetzt werden, 
           die Beteiligung von Mitarbeitern am Aktienkapital der 
           Gesellschaft gefördert werden und damit die Identifikation der 
           Mitarbeiter mit der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft 
           und ihrer Aktionäre gestärkt werden. Die Ausgabe von 
           Belegschaftsaktien soll in einzelnen Fällen also als 
           Instrument der Mitarbeiterentlohnung und -motivation 
           eingesetzt werden können. Zwar dient auch das genehmigte 
           Kapital nach § 4 Abs. 6 der Satzung der Bereitstellung von 
           Belegschaftsaktien. Zur Erreichung einer möglichst großen 
           Flexibilität und Kosteneffizienz soll jedoch auch die 
           Möglichkeit bestehen, Aktien auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 
           Nr. 8 AktG zurück zu erwerben und Mitarbeitern anzubieten bzw. 
           zu gewähren. Dies kann insbesondere dann, wenn für ein 
           Belegschaftsaktienprogramm nur geringe Aktienstückzahlen 
           benötigt werden sollten, wirtschaftlicher sein als die mit 
           einem gewissen Aufwand verbundene Durchführung einer 
           Kapitalerhöhung und die Zulassung von Aktien aus dem 
           genehmigten Kapital. 
 
 
           Darüber hinaus soll der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 6 lit. 
           c) Ziffer (5) ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung 
           erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten oder -pflichten zu verwenden, die durch 
           Ausübung bzw. Wandlung von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechten entstehen, die 
           von der LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft oder einer 
           Konzerngesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an der die LPKF 
           Laser & Electronics Aktiengesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, aufgrund einer 
           entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung ausgegeben 
           werden. Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechten geschaffen. 
           Die Ermächtigung zu Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziffer (5) 
           dient lediglich dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit 
           einzuräumen, Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
           -pflichten, die aufgrund anderweitiger Ermächtigungen 
           eingeräumt werden, mit eigenen Aktien anstelle der 
           Inanspruchnahme des ansonsten regelmäßig verfügbaren bedingten 
           Kapitals zu bedienen. Ein Vorteil der Verwendung bereits 
           bestehender eigener Aktien ist, dass keine über die mit einem 
           Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechten ggf. 
           verbundenen Verwässerungseffekte hinausgehenden Belastungen 
           für die Aktionäre entstehen. Es wird vielmehr die Flexibilität 
           des Vorstands erhöht, indem er Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechte nicht zwingend 
           aus einem bedingten Kapital bedienen muss, sondern auch eigene 
           Aktien dazu verwenden kann, wenn das in der konkreten 
           Situation im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
           günstiger erscheint. Zum Zeitpunkt der Einberufung der am 28. 
           Mai 2015 stattfindenden Hauptversammlung hat die LPKF Laser & 
           Electronics Aktiengesellschaft keine Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechte ausgegeben und 
           verfügt auch über keine Ermächtigung zu deren Ausgabe. 
           Options- und/oder Wandlungsrechte oder -pflichten, für deren 
           Bedienung eine Verwendung eigener Aktien nach dieser 
           Fallgruppe in Betracht kommt, können nur auf Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechten basieren, die 
           in Ausnutzung einer von der Hauptversammlung künftig noch zu 
           erteilenden Ermächtigung ausgegeben würden. 
 
 
           Die aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien sollen 
           außerdem gemäß Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziffer (6) 
           verwendet werden können, soweit es erforderlich ist, um den 
           Inhabern bzw. Gläubigern von der Gesellschaft oder ihren 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebener Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechten ein 
           Bezugsrecht auf Aktien zu geben, wie es ihnen nach Ausübung 
           des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer 

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April 16, 2015 09:14 ET (13:14 GMT)

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