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DGAP-HV: Haikui Seafood AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Haikui Seafood AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Haikui Seafood AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
21.04.2015 15:05 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Haikui Seafood AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN DE000A1JH3F9 (WKN A1JH3F9) 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, den 29. Mai 2015, 11:00 Uhr, 
 
   in den Räumlichkeiten des MesseTurm, Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 
   Frankfurt am Main, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Haikui Seafood AG zum 
           31. Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die 
           Haikui Seafood AG, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, und 315 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse 
           www.haikui-seafood.de unter der Rubrik 'Investor Relations' 
           und dort unter 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Die 
           Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein 
           und mündlich erläutert werden. 
 
 
           Gegenstand von Tagesordnungspunkt 1 ist die Vorlage des 
           festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
           Konzernabschlusses der Haikui Seafood AG zum 31. Dezember 
           2014, des zusammengefassten Lageberichts für die Haikui 
           Seafood AG, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, und 315 
           Abs. 4 HGB. Die Unterlagen dienen als Grundlage für die 
           anschließende Aussprache zwischen Verwaltung und Aktionären zu 
           den weiteren Tagesordnungspunkten der ordentlichen 
           Hauptversammlung. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Voraussetzungen, 
           unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über 
           die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des 
           Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Daher 
           erfolgt nach der gesetzlichen Regelung hierzu keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung. Auch eine gesetzliche 
           Beschlussfassung über die weiteren in Tagesordnungspunkt 1 
           genannten, der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen ist 
           gesetzlich nicht vorgesehen. 
 
 
     2     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4     Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die CROWE HORWATH Deutschland 
           GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 sowie als Prüfer für die prüferische 
           Durchsicht des Konzernzwischenabschlusses und 
           -zwischenlageberichts für die ersten sechs Monate dieses 
           Geschäftsjahres zu wählen. 
 
 
     5     Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit 
           Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Mai 2015. Alle 
           drei Aufsichtsratsmitglieder haben erklärt, dass sie im Falle 
           ihrer erneuten Bestellung für eine weitere Amtszeit zur 
           Verfügung stünden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95, 96 
           Abs. 1, 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG zusammen und besteht nach § 
           12.1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der 
           Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist bei 
           der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge 
           gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
       (a)   Dr. Klaus Vieten, Rechtsanwalt, wohnhaft in 
             Lingen, Deutschland 
 
 
             wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
             beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. 
 
 
             Herr Dr. Vieten ist kein Mitglied anderer gesetzlich zu 
             bildender Aufsichtsräte bzw. vergleichbarer in- und 
             ausländischer Kontrollgremien. 
 
 
             Herr Dr. Vieten steht außer in seiner Funktion als Mitglied 
             des Aufsichtsrats der Gesellschaft in keinen geschäftlichen 
             oder persönlichen Beziehungen zur Gesellschaft, ihrem 
             Mehrheitsaktionär oder deren Geschäftsführung. 
 
 
       (b)   Dr. Rainer Simon, selbständiger 
             Unternehmensberater, geschäftsführender Gesellschafter der 
             Birch Court GmbH, wohnhaft in Isernhagen, Deutschland 
 
 
             wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
             beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. 
 
 
             Herr Dr. Simon ist Mitglied der folgenden anderen gesetzlich 
             zu bildenden Aufsichtsräte bzw. vergleichbaren in- und 
             ausländischen Kontrollgremien: 
 
 
         *     Joyou AG, Hamburg, Aufsichtsratsvorsitzender; 
 
 
         *     Joyou Grohe Holding AG, Frankfurt am Main, 
               Aufsichtsratsvorsitzender; 
 
 
         *     HSIL Limited, Gurgaon/India, Director (nicht 
               geschäftsführend); 
 
 
         *     Lecico Egypt S.A.E., Alexandria, Ägypten, 
               Director (nicht geschäftsführend). 
 
 
 
             Herr Dr. Simon steht außer in seiner Funktion als Mitglied 
             des Aufsichtsrats der Gesellschaft in keinen geschäftlichen 
             oder persönlichen Beziehungen zur Gesellschaft, ihrem 
             Mehrheitsaktionär oder deren Geschäftsführung. 
 
 
       (c)   Herr Hock Eng Chan, Private Equity Fondsmanager, 
             wohnhaft in Singapur, Singapur, 
 
 
             wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
             beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. 
 
 
             Herr Chan ist Mitglied der folgenden anderen gesetzlich zu 
             bildenden Aufsichtsräte bzw. vergleichbarer in- und 
             ausländischer Kontrollgremien: 
 
 
         *     ARCAsia Offshore Fund Limited, Kaimaninseln, 
               Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     ARCAsia Opportunities Limited, Kaimaninseln, 
               Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Double Happiness Global Limited, Britische 
               Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Dragon Point Limited, Britische Jungferninseln, 
               Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Everswift Holdings Limited, Britische 
               Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Greatdeal Holdings Limited, Britische 
               Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Leap Forward Holdings Limited, Britische 
               Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Mega Bond International Limited, Britische 
               Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Right Treasure Limited, Britische 
               Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Shengrui International Pte. Ltd., Singapore, 
               Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Stabel International Limited, Britische 
               Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Zana Asia Fund Limited, Singapore, Director 
               (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Zana Asia Fund II GP Pte. Ltd., Singapore, 
               Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Zana Capital (BVI) Limited, Britische 
               Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Zana Capital (Cayman) Limited, Kaimaninseln, 
               Director (nicht geschäftsführend); 
 
 
         *     Zana Capital (PRC) Limited, Britische 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2015 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Haikui Seafood AG: Bekanntmachung der -2-

Jungferninseln, Director (nicht geschäftsführend). 
 
 
 
             Herr Chan ist geschäftsführender Partner der Zana Capital 
             Pte. Ltd., einem Fonds, der unter anderem die Mega Bond 
             International Limited, einen wesentlichen Aktionär der 
             Gesellschaft, verwaltet. Darüber hinaus steht er außer in 
             seiner Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats der 
             Gesellschaft in keinen geschäftlichen oder persönlichen 
             Beziehungen zur Gesellschaft, ihrem Mehrheitsaktionär oder 
             deren Geschäftsführung. 
 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der 
           Einzelwahl durchzuführen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Dr. Vieten im Fall seiner 
           Wahl in den Aufsichtsrat erneut zum Aufsichtsratsvorsitzenden 
           zu wählen. 
 
 
     6     Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
           Das bisherige genehmigte Kapital in § 4.4 der Satzung wird mit 
           Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
           bestimmten neuen genehmigten Kapitals aufgehoben. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 28. Mai 2020 
           das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
           5.138.000 (in Worten: fünf Millionen 
           einhundertachtunddreißigtausend Euro) durch Ausgabe von bis zu 
           5.138.000 (in Worten: fünf Millionen 
           einhundertachtunddreißigtausend) neuen auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2015). Ausgegeben werden dürfen jeweils 
           Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. 
           Grundsätzlich sind den Aktionären Bezugsrechte zu gewähren. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist 
           jedoch nur in folgenden Fällen zulässig: 
 
 
       *     für Spitzenbeträge; 
 
 
       *     wenn die Aktien gegen Bareinlagen zu einem 
             Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht 
             wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur 
             neue Aktien erfasst, deren Anteil am Grundkapital 10 % des 
             Grundkapitals nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens 
             der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu 
             berücksichtigen; 
 
 
       *     wenn die Aktien ausgegeben werden um Unternehmen, 
             Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteile oder andere 
             Vermögensgegenstände zu erwerben; 
 
 
       *     zur Einführung von Aktien der Gesellschaft oder 
             von Zertifikaten, die Aktien der Gesellschaft vertreten, an 
             in- oder ausländischen Börsen, an denen die Aktien der 
             Gesellschaft oder Zertifikate, die Aktien der Gesellschaft 
             vertreten, bis dahin nicht zum Handel zugelassen sind; 
 
 
       *     zur Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer und 
             Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder der Geschäftsführung der 
             Gesellschaft oder von Tochtergesellschaften im Rahmen von 
             Aktienoptionsprogrammen oder anderen aktienbasierten 
             Programmen, soweit die gewährten Aktien 10 % des 
             Grundkapitals, das zur Zeit der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen; 
 
 
       *     soweit es erforderlich ist um den Inhabern von 
             Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
             Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
             wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
             Optionsrechts als Aktionär zustehen würde. 
 
 
 
           Über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, 
           insbesondere den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 
           § 4.4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 28. Mai 2020 
           das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
           5.138.000 (in Worten: fünf Millionen 
           einhundertachtunddreißigtausend Euro) durch Ausgabe von bis zu 
           5.138.000 (in Worten: fünf Millionen 
           einhundertachtunddreißigtausend) neuen auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2015). Ausgegeben werden dürfen jeweils 
           Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. 
           Grundsätzlich sind den Aktionären Bezugsrechte zu gewähren. 
 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre zu entscheiden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist 
           jedoch nur in folgenden Fällen zulässig: 
 
 
       *     für Spitzenbeträge; 
 
 
       *     wenn die Aktien gegen Bareinlagen zu einem 
             Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht 
             wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur 
             neue Aktien erfasst, deren Anteil am Grundkapital 10 % des 
             Grundkapitals nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens 
             der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
             anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu 
             berücksichtigen; 
 
 
       *     wenn die Aktien ausgegeben werden um Unternehmen, 
             Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteile oder 
             sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben; 
 
 
       *     zur Einführung von Aktien der Gesellschaft oder 
             von Zertifikaten, die Aktien der Gesellschaft vertreten, an 
             in- oder ausländischen Börsen, an denen die Aktien der 
             Gesellschaft oder Zertifikate, die Aktien der Gesellschaft 
             vertreten, bis dahin nicht zum Handel zugelassen sind; 
 
 
       *     zur Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer und 
             Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder der Geschäftsführung der 
             Gesellschaft oder verbundener Unternehmen im Rahmen von 
             Aktienoptionsprogrammen oder anderen aktienbasierten 
             Programmen, soweit die gewährten Aktien 10 % des 
             Grundkapitals, das zur Zeit der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen; 
 
 
       *     soweit es erforderlich ist um den Inhabern von 
             Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder 
             Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
             wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. 
             Optionsrechts als Aktionär zustehen würde. 
 
 
 
           Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
           der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats.' 
 
 
     7     Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
           Die Haikui Seafood AG wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 28. 
           Mai 2020 eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil am 
           Grundkapital von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
           Hauptversammlung existierenden Grundkapitals zu erwerben. Die 
           Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
           mehrmals ausgeübt werden. 
 
 
           Der Erwerb der eigenen Aktien der Gesellschaft erfolgt nach 
           Wahl des Vorstands über die Börse oder im Rahmen eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, so darf 
           der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert der Aktien (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im Xetra-Handel (oder 
           in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Handelstag an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse, an dem der Erwerb eigener Aktien 
           jeweils erfolgt, um nicht mehr als 10 % überschreiten oder 
           unterschreiten. 
 
 
           Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien im Wege eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an die Aktionäre der 
           Gesellschaft, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlussauktionspreise 
           im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse am 4. bis 10. Börsentag vor 
           dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 
           20% überschreiten oder unterschreiten. Das Volumen des 
           Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des 

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April 21, 2015 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Haikui Seafood AG: Bekanntmachung der -3-

Angebots durch Aktionäre der Gesellschaft das Angebotsvolumen 
           überschreitet, muss der Erwerb unter partiellem Ausschluss 
           eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis 
           der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter 
           Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen 
           bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der 
           Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann unter 
           partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre 
           zur Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. Ebenfalls 
           vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen 
           Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
           Aktien. Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw. einer an 
           die Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
           von Verkaufsangeboten bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Aktien der Haikui Seafood AG, die aufgrund der vorstehenden 
           Ermächtigung der Hauptversammlung erworben wurden ('eigene 
           Aktien'), zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden. 
           Insbesondere ist er ermächtigt: 
 
 
       *     die eigenen Aktien über die Börse oder im Rahmen 
             eines öffentlichen Verkaufsangebots an alle Aktionäre zu 
             veräußern; 
 
 
       *     die eigenen Aktien Dritten im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen als Gegenleistung anzubieten, jeweils unter 
             Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre; 
 
 
       *     die eigenen Aktien zur Erfüllung von Umtausch- 
             oder Bezugsrechten aus Wandelschuldverschreibungen und 
             Wandelgenussrechten sowie aus Optionsschuldverschreibungen 
             und Optionsgenussrechten oder Wandlungspflichten aus 
             Wandelschuldverschreibungen zu verwenden, jeweils unter 
             Ausschluss des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre. 
             Insgesamt darf auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
             übertragenen Aktien ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % 
             des Grundkapitals entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung 
             von Umtausch- oder Bezugsrechten oder Wandlungspflichten 
             verwendet werden, die in entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise begründet 
             werden. Diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um 
             den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien 
             entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung oder 
             aufgrund anderer Ermächtigungen zum Zeitpunkt der Verwendung 
             gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert 
             wurden; 
 
 
       *     die eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem 
             Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien gleicher 
             Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung 
             nicht wesentlich unterschreitet, jeweils unter Ausschluss 
             des Erwerbs- bzw. Bezugsrechts der Aktionäre. Diese 
             Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der 
             rechnerische Anteil am Grundkapital der unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten 
             Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen 
             darf; diese prozentuale Höchstgrenze vermindert sich um den 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien 
             entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegeben wurden; 
 
 
       *     die eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass es der 
             Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
             bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der eigenen 
             Aktien beschränkt werden. Die Einziehung kann im Wege der 
             Kapitalherabsetzung im vereinfachten Verfahren oder im 
             vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
             Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der 
             übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. 
 
 
 
           Ein Erwerb von eigenen Aktien zum Zwecke des Handels in 
           eigenen Aktien ist entsprechend § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 AktG 
           nicht zulässig. 
 
 
           Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, 
           ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. 
 
 
           Die Ermächtigungen können auch durch abhängige oder im 
           Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
           Rechnung der Gesellschaft oder der abhängigen oder im 
           Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen 
           handelnde Personen ausgeübt werden. 
 
 
   *** 
 
   Vorstandsberichte 
 
     1.    Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über 
           den Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital gemäß § 203 
           Absatz 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
 
 
     1.1   Grund der Ermächtigung 
 
 
           Die Ermächtigung des Vorstands in § 4.4 der Satzung zur 
           Erhöhung des Grundkapitals mit Zustimmung des Aufsichtsrats um 
           bis zu EUR 5.000.000,00 (Genehmigtes Kapital 2010) endet am 1. 
           Oktober 2015. Um der Gesellschaft ausreichende 
           Handlungsoptionen und damit die notwendige Flexibilität bei 
           ihrer Finanzierung zu geben, soll unter Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2010 ein neues genehmigtes 
           Kapital geschaffen werden, welches 50 % der gegenwärtig 
           bestehenden Grundkapitalziffer betragen und erneut für fünf 
           Jahre nach der Hauptversammlung, also bis zum 28. Mai 2020, 
           gültig sein soll. Abgesehen von der Anpassung an das neue 
           Grundkapital der Gesellschaft entspricht die vorgeschlagene 
           neue Ermächtigung inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen 
           genehmigten Kapital gemäß § 4.4 der Satzung. 
 
 
     1.2   Grundsätzliches Bestehen von Bezugsrechten und 
           Gründe für einen Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die 
           Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Anstelle einer 
           unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien an die Aktionäre können 
           gemäß § 186 Abs. 5 AktG die neuen Aktien auch von einem oder 
           mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit 
           der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
           Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Durch die 
           Zwischenschaltung von Kreditinstituten wird die Abwicklung der 
           Aktienausgabe technisch erleichtert. 
 
 
           Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats in den nachfolgend beschriebenen Fällen das 
           Bezugsrecht auszuschließen. 
 
 
           Zunächst sollen Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgenommen werden können. Diese Ermächtigung dient der 
           Verwaltungsvereinfachung. Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats danach berechtigt, Spitzenbeträge, die infolge 
           des Bezugsverhältnisses entstehen, zur Erleichterung der 
           Abwicklung auszuschließen. 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll sodann 
           bei Barkapitalerhöhungen für den Fall gelten, dass der 
           Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
           wesentlich unterschreitet und die Anzahl der unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreitet. Durch den 
           Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen innerhalb der 10 %-Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG wird die Unternehmensfinanzierung der Gesellschaft durch 
           Eigenkapitalaufnahme erleichtert. Die Gesellschaft erhält so 
           die Möglichkeit, an den Kapitalmärkten kurzfristig, flexibel 
           und kostengünstig neues Kapital aufzunehmen. Weiterhin besteht 
           auf diesem Wege die Möglichkeit, strategische Investoren, 
           institutionelle Anleger oder sonstige Aktionärsgruppen zu 
           gewinnen. Darüber hinaus sind aufgrund der unkomplizierten 
           Abwicklung höhere Erlöse aus den neu auszugebenden Aktien zu 
           erwarten. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand 
           die Abweichung vom Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies 
           nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
           Marktbedingungen möglich ist. Durch diese Vorgaben wird im 
           Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Interesse der 
           Aktionäre am Schutz vor einer Verwässerung ihres 

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Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat darüber 
           hinaus aufgrund des börsenkursnahen Ausgabebetrags der neuen 
           Aktien und aufgrund der volumenmäßigen Begrenzung der 
           Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss grundsätzlich die 
           Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote 
           erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über 
           die Börse zu erwerben. 
 
 
           Des Weiteren soll die Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts für die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen von 
           Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen gelten, wenn die neuen 
           Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
           Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen gewährt werden. Die Haikui Seafood AG 
           steht in einem intensiven Wettbewerb. Um in diesem Wettbewerb 
           bestehen zu können, muss die Gesellschaft in der Lage sein, 
           schnell und kurzfristig zu handeln. Hierzu gehört insbesondere 
           auch die Möglichkeit, bei sich bietender Gelegenheit 
           kurzfristig Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen 
           an Unternehmen zu erwerben oder einen 
           Unternehmenszusammenschluss einzugehen, um hierdurch die 
           eigene Wettbewerbsposition, etwa durch Größenvorteile oder die 
           Erzielung von Synergien, zu verbessern. Durch das genehmigte 
           Kapital und die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei 
           Sachkapitalerhöhungen wird die Gesellschaft in die Lage 
           versetzt, derartige Akquisitionen schnell und kostengünstig 
           durchführen zu können. Die Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung 
           ermöglicht es der Gesellschaft, bei Unternehmens- oder 
           Beteiligungserwerben als Gegenleistung Aktien zu gewähren. Die 
           Liquidität der Gesellschaft kann dadurch geschont werden. Für 
           die Gesellschaft besteht auf diese Weise außerdem die 
           Möglichkeit, den oder die Veräußerer gegen Gewährung von 
           Aktien stärker an sich zu binden. Zurzeit gibt es keine 
           konkreten Akquisitionsvorhaben, für die das genehmigte Kapital 
           ausgenutzt werden soll. 
 
 
           Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats ebenfalls 
           ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, falls dies 
           erforderlich ist zur Ermöglichung einer Einführung von Aktien 
           der Gesellschaft oder von Zertifikaten, die Aktien der 
           Gesellschaft vertreten, an in- oder ausländischen Börsen, an 
           denen die Aktien der Gesellschaft oder Zertifikate, die Aktien 
           der Gesellschaft vertreten, bis dahin nicht zum Handel 
           zugelassen sind. Diese Ermächtigung soll es der Gesellschaft 
           ermöglichen, flexibel auf internationale 
           Kapitalmarktverhältnisse zu reagieren um so im Bedarfsfall die 
           Eigenkapitalaufnahme der Gesellschaft ggf. auch an bislang 
           noch nicht genutzten - auch internationalen - Börsenplätzen zu 
           ermöglichen. 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll auch für 
           den Fall gelten, dass neue Aktien bis zu einem anteiligen 
           Betrag von 10 % des zur Zeit der Ausnutzung vorhandenen 
           Grundkapitals an Arbeitnehmer und Vorstandsmitglieder bzw. 
           Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder 
           verbundener Unternehmen im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen 
           oder anderen aktienbasierten Programmen ausgegeben werden. 
           Damit soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, ihren 
           Mitarbeitern und Vorstandsmitglieder bzw. Mitgliedern der 
           Geschäftsführung der Gesellschaft ohne großen 
           Verwaltungsaufwand flexible Vergütungsmodelle anzubieten und 
           so auf die Markterfordernisse erfolgreich zu reagieren. Die 
           Kompetenzen der für die Gewährung der Vergütung jeweils 
           zuständigen Organe bleiben in jedem Fall gewahrt. 
 
 
           Schließlich soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Bezugsrecht ausschließen können, soweit es erforderlich 
           ist, um den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen oder 
           Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht auf 
           neue Aktien zu geben, wenn es die Bedingungen der 
           Schuldverschreibungen bestimmen. Derartige Instrumente haben 
           zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen 
           Verwässerungsschutz, der vorsieht, dass den Inhabern bei 
           nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
           eingeräumt werden kann, wie es Aktionären zusteht. Sie werden 
           damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um diese 
           Instrumente mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten 
           zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien 
           ausgeschlossen werden. Das dient der leichteren Platzierung 
           der Schuldverschreibungen und damit den Interessen der 
           Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
 
     1.3   Einzelfallprüfung des Vorstands, nachträgliche 
           Berichterstattung an die Hauptversammlung 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Von dieser 
           Möglichkeit wird nur dann Gebrauch gemacht, wenn dies nach 
           Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse 
           der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
 
           Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede erfolgte 
           Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten. 
 
 
     2     Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 
           186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 hinsichtlich 
           der Ermächtigung zur Aktienrückkäufen und zum 
           Bezugsrechtsausschluss bei der Verfügung über eigene Aktien 
 
 
           Tagesordnungspunkt 7 beinhaltet den Vorschlag, die 
           Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum Ablauf des 28. Mai 2020 
           Aktien der Haikui Seafood AG ('Haikui-Aktien') mit einem 
           rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von 
           insgesamt bis zu 10 % des bei Beschlussfassung bestehenden 
           Grundkapitals zu erwerben und entsprechend der Ermächtigung 
           über diese zu verfügen. 
 
 
     2.1   Erwerb der eigenen Aktien 
 
 
           Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder aufgrund eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre erfolgen. 
 
 
           Beim Erwerb über die Börse ist aufgrund der gesetzlichen 
           Definition in § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 4 AktG der aktienrechtliche 
           Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet. 
 
 
           Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft die 
           Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches 
           Kaufangebot zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder 
           verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie 
           viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem 
           Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum 
           festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft 
           nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der 
           Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich 
           sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
           kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien 
           vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge 
           bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
           Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung 
           zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von 
           Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die 
           Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien 
           (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, 
           weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
           vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich 
           soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
           Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
           werden können. Insoweit kann die Erwerbsquote und die Anzahl 
           der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien 
           so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
           ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand 
           hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen 
           weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
           gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
     2.2   Verwendung der eigenen Aktien 
 
 
           Die Gesellschaft soll die erworbenen eigenen Aktien zu allen 
           gesetzlich zulässigen Zwecken nutzen können. Insbesondere 

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April 21, 2015 09:05 ET (13:05 GMT)

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