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DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2015 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2015 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ALBA SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
22.04.2015 15:17 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ALBA SE 
 
   Köln 
 
   - ISIN DE0006209901 -/- WKN 620990 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur diesjährigen ordentlichen 
   Hauptversammlung der ALBA SE ein. Sie findet statt am Mittwoch, den 3. 
   Juni 2015, um 10:00 Uhr (Einlass: 9:00 Uhr) im KOMED im MediaPark 
   GmbH, Im MediaPark 6, 50670 Köln, 1. OG, 
   Raum 2 und 3. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
   der ordentlichen Hauptversammlung der ALBA SE am 3. Juni 2015: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichtes und des 
           Konzernlageberichtes der ALBA SE einschließlich des 
           erläuternden Berichtes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 
           315 Abs. 4 HGB sowie des Berichtes des Verwaltungsrates für 
           das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat der ALBA SE hat in seiner Sitzung am 14. 
           April 2015 den vom geschäftsführenden Direktor vorgelegten 
           Jahresabschluss der ALBA SE zum 31. Dezember 2014 gebilligt. 
           Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. 
           Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung über den 
           Jahresabschluss bedarf es daher nicht. Der Konzernabschluss 
           wurde vom Verwaltungsrat ebenfalls in seiner Sitzung am 14. 
           April 2015 gebilligt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG hat die 
           Hauptversammlung mithin auch insoweit nicht zu beschließen. 
           Die vorstehend genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
           vielmehr lediglich vorzulegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Verwaltungsrates 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2014 
           amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrates für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           geschäftsführenden Direktoren 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2014 
           amtierenden geschäftsführenden Direktoren für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           der ALBA SE und der ALBA SE-Gruppe für das Geschäftsjahr 2015 
           zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 29. Juni 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien, 
           die für den Erwerb eigener Aktien bis zum 29. Juni 2015 gilt, 
           soll durch eine neue, für den Erwerb eigener Aktien nunmehr 
           bis zum 3. Juni 2020 befristete Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 
           Nr. 8 AktG ersetzt werden. Der Verwaltungsrat schlägt daher 
           vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird mit Wirkung ab dem 4. Juni 
             2015 für die Dauer von fünf Jahren, also bis zum 3. Juni 
             2020, ermächtigt, eigene Aktien mit einem höchstens auf 
             diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des 
             Grundkapitals von Euro 2.558.400,00 zu erwerben. Das sind 10 
             % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
             Hauptversammlung in Höhe von Euro 25.584.000,00. Die 
             erworbenen Aktien dürfen - zusammen mit anderen eigenen 
             Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder 
             ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind - zu keinem 
             Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
             übersteigen. 
 
 
       b)    Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
             Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. 
 
 
       c)    Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder (2) 
             mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots oder (3) freihändig. 
 
 
         (1)   Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf 
               der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht um mehr als 
               10 % über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher 
               Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung gilt der Mittelwert 
               der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, die als 
               Schlusskurse im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des 
               Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten drei Börsentage vor dem Erwerb der 
               Aktien festgestellt werden. 
 
 
         (2)   Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über ein 
               öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der 
               Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
               Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs der Aktien der 
               Gesellschaft nicht um mehr als 10 % über- oder 
               unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der 
               Ermächtigung gilt der Mittelwert der Börsenkurse der 
               Aktien der Gesellschaft, die als Schlusskurse im 
               Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems 
               getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
               der Frankfurter Wertpapierbörse während des sechsten bis 
               dritten Börsentages vor dem Tag der Veröffentlichung des 
               Angebots festgestellt werden. Das Volumen des Angebots 
               kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des 
               Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme im 
               Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
               bevorrechtigte Annahme von geringen Stückzahlen der zum 
               Erwerb angebotenen Aktien der Gesellschaft von bis zu 50 
               Stück je Aktionär kann vorgesehen werden sowie zur 
               Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine 
               Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen. 
 
 
         (3)   Der Erwerb kann schließlich freihändig, das 
               heißt anders als in den beiden vorstehenden Varianten 
               dargestellt, erfolgen. Dabei ist insbesondere ein 
               unmittelbarer Paketerwerb von einem Aktionär oder mehreren 
               Aktionären zugelassen. In diesem Fall darf aus Gründen der 
               Gleichbehandlung der Aktionäre der von der Gesellschaft 
               gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) wie 
               beim Erwerb über die Börse (vorstehend Nr. (1)) den 
               Mittelwert der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, 
               die als Schlusskurse im Xetra-Handel (oder einem an die 
               Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse während der letzten drei Börsentage vor 
               dem Erwerb der Aktien festgestellt werden, nicht um mehr 
               als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
 
       d)    Der Verwaltungsrat wird weiter ermächtigt, die 
             erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung zu veräußern, 
             insbesondere auch im Zusammenhang mit 
             Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an 
             Unternehmen. 
 
 
       e)    Der Verwaltungsrat wird ferner ermächtigt, die 
             erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre gegen Barzahlung in anderer Weise als über die 
             Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. 
 
 
       f)    Im Fall des lit. d) muss der Wert der Sacheinlage 
             bei einer Gesamtbeurteilung angemessen im Sinne des § 255 
             Absatz 2 AktG sein. Die Aktien dürfen im Fall des lit. e) 
             nur zu einem Preis (ohne Veräußerungsnebenkosten) an Dritte 
             veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich, höchstens jedoch um 5 %, 
             unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der 
             Ermächtigung gilt der Mittelwert der Börsenkurse der Aktien 
             der Gesellschaft, die als Schlusskurse im Xetra-Handel (oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der 
             Veräußerung der eigenen Aktien festgestellt werden. 
 
 
       g)    Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre gem. lit. e) gilt ferner mit der Maßgabe, dass 
             die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten eigenen 
             Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, und 
             zwar weder 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der 
             Erteilung der Ermächtigung besteht, noch 10 % des 
             Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Ausnutzung der 
             Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Die 
             Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um 
             den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen 
             Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder 
             entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie gegen 
             Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert werden sowie um unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebene 
             Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder Optionsrechten 
             bzw. -pflichten aufgrund eines zukünftigen Beschlusses der 
             Hauptversammlung ausgegebene Aktien der Gesellschaft. 
 
 
       h)    Der Verwaltungsrat wird ferner ermächtigt, die 
             erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
             Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Er ist im Rahmen der 
             Einziehung ferner ermächtigt, die Einziehung von Stückaktien 
             entweder im Rahmen einer Kapitalherabsetzung oder aber ohne 
             Kapitalherabsetzung vorzunehmen. Erfolgt die Einziehung von 
             Stückaktien ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der 
             Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gem. § 8 Absatz 3 
             AktG. Für diesen Fall ist der Verwaltungsrat zudem 
             ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien der Gesellschaft 
             in der Satzung anzupassen (§ 237 Absatz 3 Ziffer 3. AktG). 
 
 
       i)    Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal 
             oder mehrmals, einzeln oder zusammen ausgeübt werden. 
 
 
       j)    Der Verwaltungsrat wird beim Erwerb eigener 
             Aktien die gesetzlichen Bestimmungen zur vorausgesetzten 
             möglichen Bildung von Rücklagen in Höhe der Aufwendungen für 
             den Erwerb (§ 71 Absatz 2 Satz 2 AktG) pflichtgemäß 
             beachten. 
 
 
       k)    Die von der Hauptversammlung am 29. Juni 2010 
             erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet mit 
             Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung. 
 
 
       l)    Sollten wider Erwarten einzelne Teile dieses 
             Ermächtigungsbeschlusses unwirksam sein, so soll dies die 
             anderen Teile dieses Beschlusses unberührt lassen. 
 
 
 
     II.   Bericht des Verwaltungsrates zu TOP 5 über den 
           Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien 
           gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 
           AktG: 
 
 
     1.    Überblick 
 
 
           Der Verwaltungsrat wird der Hauptversammlung am 3. Juni 2015 
           vorschlagen, die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 4. Juni 2015 
           zu ermächtigen, für die Dauer von fünf Jahren, also bis zum 3. 
           Juni 2020, eigene Aktien mit einem höchstens auf diese Aktien 
           entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 
           2.558.400,00 zu erwerben und die bisher bestehende 
           Ermächtigung insoweit aufzuheben. Der Verwaltungsrat soll 
           ferner ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen 
           Sachleistung zu veräußern, insbesondere auch im Zusammenhang 
           mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an 
           Unternehmen. Zudem soll der Verwaltungsrat ermächtigt werden, 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die Aktien 
           gegen Barzahlung in anderer Weise als über die Börse oder 
           durch ein Angebot an die Aktionäre zu veräußern. Bei einem 
           Ausschluss des Bezugsrechts müssen die Aktien gegen Barzahlung 
           zu einem Preis (ohne Veräußerungsnebenkosten) veräußert 
           werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft 
           gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
           wesentlich, höchstens jedoch um 5 %, unterschreitet. Als 
           maßgeblicher Börsenkurs in diesem Sinne gilt der Mittelwert 
           der Börsenkurse, die als Schlusskurse im Xetra-Handel (oder 
           einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der 
           Veräußerung der eigenen Aktien festgestellt werden. Bei einer 
           Veräußerung der Aktien gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre muss der Wert der Sacheinlage bei 
           einer Gesamtbeurteilung angemessen im Sinne des § 255 Absatz 2 
           AktG sein. Für den Fall, dass die Aktien gegen Barzahlung in 
           anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die 
           Aktionäre veräußert werden, gilt die Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts zudem nur mit der Maßgabe, dass 
           die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten eigenen 
           Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, und 
           zwar weder 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der 
           Erteilung der Ermächtigung besteht, noch 10 % des 
           Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Ausnutzung der 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Die 
           Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien 
           entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im 
           Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner wird 
           die Summe etwa in Betracht kommender Bezugsrechtsausschlüsse 
           insgesamt auf 10 % des Grundkapitals begrenzt, da eine 
           entsprechende Anrechnung bei den unterschiedlichen 
           Ermächtigungen und deren Ausübung zu berücksichtigen ist und 
           vorsorglich auch schon für Finanzierungsinstrumente 
           aufgenommen wurde, die während der nunmehrigen Laufzeit 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien der Hauptversammlung 
           ebenfalls zur Beschlussfassung vorgelegt werden könnten, ohne 
           dass dies heute beabsichtigt ist. 
 
 
     2.    Gründe für den Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Die vorgesehenen möglichen Ausschlüsse des Bezugsrechts 
           rechtfertigen sich aufgrund folgender Gesichtspunkte: 
 
 
           Die Gesellschaft soll mit der Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss bei Sacheinlagen die Möglichkeit 
           erhalten, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als 
           Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen 
           an Unternehmen anbieten zu können. Diese Form der 
           Gegenleistung wird zunehmend durch die Globalisierung der 
           Wirtschaft im internationalen und nationalen Wettbewerb 
           erforderlich. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der 
           Gesellschaft so die notwendige Flexibilität verliehen, eigene 
           Aktien als Akquisitionswährung einsetzen zu können und so auf 
           für sie vorteilhafte Angebote zum Erwerb von Unternehmen oder 
           von Beteiligungen an Unternehmen flexibel reagieren zu können. 
 
 
           Soweit die Ermächtigung des Verwaltungsrates weiter vorsieht, 
           dass dieser eine Veräußerung der eigenen Aktien gegen 
           Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           auch in anderer Weise als über die Börse oder über ein Angebot 
           an alle Aktionäre vornehmen kann, soll der Gesellschaft damit 
           ermöglicht werden, Aktien zum Beispiel an institutionelle 
           Anleger, Finanzinvestoren oder sonstige Kooperationspartner 
           auszugeben. Die Gesellschaft steht an den Kapitalmärkten in 
           einem starken Wettbewerb. Für die künftige geschäftliche 
           Entwicklung der Gesellschaft ist eine angemessene Ausstattung 
           mit Eigenkapital von besonderer Bedeutung. Dazu gehört auch 
           die Möglichkeit, jederzeit zu angemessenen Bedingungen 
           Eigenkapital am Markt aufnehmen zu können und ggf. eigene 
           Aktien in dem genannten Rahmen flexibel zu veräußern. Die 
           Gesellschaft muss insoweit auch in der Lage sein, sich weitere 
           Investorengruppen erschließen zu können. Dies kann im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Einzelfall auch den Erwerb eigener Aktien und die Nutzung 
           dieser Aktien zur Weitergabe an bestimmte Investoren 
           erfordern. Durch eine marktnahe Preisfestsetzung werden dabei 
           ein möglichst hoher Veräußerungsertrag und eine größtmögliche 
           Stärkung der Eigenmittel erreicht. 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           dient damit den Interessen der Gesellschaft. 
 
 
     3.    Angemessene Berücksichtigung der Interessen der 
           Aktionäre 
 
 
           Die Interessen der Aktionäre werden dabei mit der 
           vorgeschlagenen Ermächtigung angemessen gewahrt. 
 
 
           Die Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % 
           des Grundkapitals der Gesellschaft. Die erworbenen eigenen 
           Aktien dürfen gegen Barzahlung nur zu einem Preis an Dritte 
           verkauft werden, der sich vom Börsenpreis der Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Veräußerung nicht wesentlich unterscheidet. Der zu ermittelnde 
           relevante Börsenpreis wird anhand der Schlusskurse im 
           Xetra-Handel an der Frankfurter Börse ermittelt, die einen 
           liquiden Handelsplatz darstellt und an der eine Zulassung zum 
           Handel besteht, sodass eine größtmögliche Preiswahrheit 
           gewährleistet ist. Die endgültige Festlegung des 
           Veräußerungspreises für eigene Aktien geschieht zeitnah vor 
           der Veräußerung der eigenen Aktien durch den Verwaltungsrat. 
           Relevante Vermögensbeeinträchtigungen der Aktionäre sind daher 
           nicht zu befürchten. Die Interessen der Aktionäre werden bei 
           der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte gegen Barzahlung 
           weitergehend noch dadurch geschützt, dass die unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts veräußerten eigenen Aktien 10 % des 
           Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, und zwar weder 10 % 
           des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Erteilung der 
           Ermächtigung besteht, noch 10 % des Grundkapitals, das im 
           Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts besteht. So wird im Interesse der Aktionäre 
           sichergestellt, dass keine Verwässerung ihrer Beteiligung 
           hierdurch verursacht wird, die nicht im Rahmen eines Nachkaufs 
           von Aktien über die Börse kompensiert werden könnte, wovon 
           auch die insoweit zugrundeliegende Wertung des Gesetzgebers in 
           § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeht. 
 
 
           Bei Sacheinlagen muss der Wert der Sacheinlage bei einer 
           Gesamtbeurteilung angemessen sein, sodass relevante 
           Vermögensbeeinträchtigungen der Aktionäre daher auch hier 
           nicht zu befürchten sind. Wenn sich konkrete 
           Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der Verwaltungsrat diese 
           sorgfältig im Interesse der Gesellschaft prüfen und die ihm 
           erteilte Ermächtigung nur im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft ausnutzen. Basis für die Feststellung eines 
           angemessenen Gegenwertes für die auszugebenden Aktien ist 
           regelmäßig die Bewertung des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes 
           aufgrund neutraler Wertgutachten, z.B. von 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder Investmentbanken, 
           sodass eine Wertaushöhlung der Gesellschaft durch die 
           Ausnutzung der Ermächtigung ausgeschlossen ist. 
 
 
           Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen 
           nicht. Der Verwaltungsrat wird der Hauptversammlung jeweils 
           Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten. 
 
 
     4.    Ausschluss etwaiger Andienungsrechte beim Erwerb 
           eigener Aktien 
 
 
           Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die 
           Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches 
           Kaufangebot (Tenderverfahren) zu erwerben. Bei dieser Variante 
           kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft 
           entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer 
           Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. 
           Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die 
           von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss 
           eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. 
           Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
           kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu 
           maximal 50 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient 
           dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden 
           Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die 
           technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
 
           Ferner soll ein freihändiger Erwerb, d.h. ein verhandelter 
           Erwerb außerhalb der Börse (sog. negotiated purchase), 
           grundsätzlich möglich sein. Die Möglichkeit des freihändigen 
           Erwerbs erweitert in beträchtlichem Maße den Spielraum der 
           Gesellschaft, am Markt angebotene Aktienpakete flexibel zu 
           erwerben, ohne dass mit diesem Instrument negative Effekte für 
           die Aktionäre verbunden wären. Denn bei einem solchen 
           freihändigen Erwerb müssen nach dem Beschlussvorschlag des 
           Verwaltungsrats hinsichtlich des Erwerbspreises die gleichen 
           Vorgaben wie bei einem Erwerb über die Börse eingehalten 
           werden. Die Ermächtigung zum freihändigen Erwerb eigener 
           Aktien wird der Verwaltungsrat nur in der Weise nutzen, dass 
           die Summe der unter Ausschluss etwaiger Andienungsrechte der 
           Aktionäre erworbenen Aktien im Zeitpunkt des Erwerbs insgesamt 
           10% des Grundkapitals nicht übersteigt. Hinsichtlich des 
           Erwerbspreises wird sich der Verwaltungsrat an den 
           Preisvorgaben eines Erwerbs über die Börse orientieren. Somit 
           darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
           (ohne Erwerbsnebenkosten) wie beim Erwerb über die Börse den 
           Mittelwert der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, die 
           als Schlusskurse im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des 
           Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
           der letzten drei Börsentage vor dem Erwerb der Aktien 
           festgestellt werden, nicht um mehr als 10 % über- oder 
           unterschreiten. 
 
 
     III.  Weitere Angaben 
 
 
     1.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts (mit 
           Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen 
           Bedeutung) 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des 
           Stimmrechtes und zur Stellung von Anträgen in der 
           Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
           sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung 
           nachweisen. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer 
           Sprache schriftlich, per Telefax oder per E-Mail in Textform 
           erfolgen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in 
           deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des 
           Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. 
           Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
           21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf den 
           13. Mai 2015, 0:00 Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag), und muss 
           der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung 
           spätestens bis zum 27. Mai 2015, 24:00 Uhr MESZ, unter 
           folgender Adresse zugehen: 
 
 
          ALBA SE 
          c/o UniCredit Bank AG 
          Abt. CBS 51 GM 
          80311 München 
          Telefax-Nr.: +49 (0) 89 / 5400-2519 
          E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
           Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
           ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
           für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
           Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
           Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
           Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
           d.h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
           keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
           den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für Erwerbe 
           und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
           die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
           danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 

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April 22, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung -4-

stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist indes kein 
           relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Verfahren für die Stimmabgabe durch 
           Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung 
 
 
           Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
           teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender 
           Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein 
           Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben 
           lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
           kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
           zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
           fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes 
           erforderlich. 
 
 
           Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung 
           oder diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 
           AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen 
           bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
           ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
           der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf 
           können entweder in Textform gegenüber der Gesellschaft unter 
           der Adresse 
 
 
          ALBA SE 
          c/o AAA HV Management GmbH 
          Ettore-Bugatti-Straße 31 
          51149 Köln 
          Telefax-Nr.: +49 (0) 2203 / 20229-11 
          E-Mail: alba_se2015@aaa-hv.de 
 
 
           bzw. am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und 
           Ausgangskontrolle oder in Textform gegenüber dem 
           Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber 
           dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises 
           der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. 
           Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte 
           Adresse übermittelt werden. Zudem kann der Nachweis auch am 
           Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle 
           erbracht werden. 
 
 
           Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 
           Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut 
           oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der 
           Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 
           135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, genügt 
           es, wenn die Vollmacht von dem Bevollmächtigten nachprüfbar 
           festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem 
           vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
           verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich, wenn 
           Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein 
           anderes der gemäß §§ 135 Abs. 8 oder Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 
           AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen 
           bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht ab. 
 
 
           Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären wie bisher an, sich 
           durch einen von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. 
           Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und 
           Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
           Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der 
           Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
           bedürfen der Textform. Der Stimmrechtsvertreter darf das 
           Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen 
           zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne 
           solche ausdrücklichen Weisungen ist die Vollmacht ungültig. 
           Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der 
           Gesellschaft keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des 
           Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur 
           Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse 
           entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine 
           Weisung erteilt wurde, stets der Stimme enthalten werden. 
           Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter sind bis 
           spätestens 1. Juni 2015, 24:00 Uhr MESZ, an die vorstehend 
           unter dieser Ziffer 2 genannte Adresse zu übermitteln. Der 
           Stimmrechtsvertreter kann außerdem am Tag der Hauptversammlung 
           an der Ein- und Ausgangskontrolle bevollmächtigt werden. 
 
 
           Nähere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung erhalten die 
           Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. 
           Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter 
           www.alba-se.com, 'Investor Relations: Aktionäre der ALBA SE', 
           'Hauptversammlung' einsehbar. 
 
 
     3.    Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen 
           einer Minderheit gemäß Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 
           2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 
           Euro 500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht 192.308 
           Stückaktien, können schriftlich verlangen, dass Gegenstände 
           auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das 
           Verlangen ist an den Verwaltungsrat zu richten. Jedem neuen 
           Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
           beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis 
           zum 3. Mai 2015, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse 
           zugehen: ALBA SE, Verwaltungsrat, c/o ALBA Group plc & Co. KG, 
           Herrn Ulrich Grohé, Knesebeckstraße 56-58, 10719 Berlin. 
           Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit 
           sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, 
           unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
           bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
           zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
           die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
           Sie werden außerdem im Internet unter www.alba-se.com, 
           'Investor Relations: Aktionäre der ALBA SE', 
           'Hauptversammlung' veröffentlicht. 
 
 
     4.    Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
           gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG 
 
 
           Gegenanträge und Wahlvorschläge i.S.d. §§ 126, 127 AktG sind 
           bis spätestens 19. Mai 2015, 24:00 Uhr MESZ, ausschließlich an 
           folgende Adresse zu richten: 
 
 
          ALBA SE 
          c/o AAA HV Management GmbH 
          Ettore-Bugatti-Straße 31 
          51149 Köln 
          Telefax-Nr.: +49 (0) 2203 / 20229-11 
          E-Mail: alba_se2015@aaa-hv.de 
 
 
           Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden 
           nicht berücksichtigt. 
 
 
           Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden 
           unverzüglich im Internet unter www.alba-se.com, 'Investor 
           Relations: Aktionäre der ALBA SE', 'Hauptversammlung' 
           veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
           werden ebenfalls an der genannten Stelle im Internet 
           veröffentlicht. 
 
 
     5.    Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. AktG 
 
 
           Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär und jeder 
           Aktionärsvertreter in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat 
           Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
           rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
           einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns 
           und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 
           verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
           eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte erforderlich ist. 
 
 
           Wir weisen darauf hin, dass der Verwaltungsrat unter den in § 
           131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft 
           verweigern darf. 
 
 
     6.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
           In Ergänzung zu den vorstehenden Angaben teilen wir mit, dass 
           im Zeitpunkt der Einberufung das Grundkapital der Gesellschaft 
           in 9.840.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien 
           eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl 
           der Stimmen beträgt somit 9.840.000. Nach Kenntnis der 
           Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung keine Aktie vom 
           Stimmrecht ausgeschlossen. 
 
 
     7.    Unterlagen und Information nach § 124a AktG 
 
 
           Mit Einberufung der Hauptversammlung sind folgende Unterlagen 
           auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.alba-se.com, 
           'Investor Relations: Aktionäre der ALBA SE', 
           'Hauptversammlung' zugänglich: 
 
 
       *     Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht 
             und Konzernlagebericht der ALBA SE einschließlich der 
             erläuternde Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 

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April 22, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

315 Abs. 4 HGB sowie Bericht des Verwaltungsrates für das 
             Geschäftsjahr 2014; 
 
 
       *     Bericht des Verwaltungsrates über den Ausschluss 
             des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien gemäß § 
             71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
             (Tagesordnungspunkt 5). 
 
 
 
           Auf Verlangen werden jedem Aktionär Abschriften dieser 
           Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Die 
           vorstehenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 
           3. Juni 2015 zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Über 
           die genannte Internetseite sind außerdem sämtliche sonstigen 
           Informationen gemäß § 124a AktG sowie weitergehende 
           Erläuterungen der Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und 
           3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 
           und § 131 AktG zugänglich. 
 
 
   Köln, im April 2015 
 
   ALBA SE 
 
   - Der Verwaltungsrat - 
 
   ALBA SE 
   Stollwerckstraße 9a 
   51149 Köln 
 
 
 
 
 
22.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  ALBA SE 
              Stollwerckstr. 9a 
              51149 Köln 
              Deutschland 
E-Mail:       verena.koettker@albagroup.de 
Internet:     http://www.alba.info/unternehmen/investor-relations-aktionaere-der-alba-se/Stimmrechtsvertretung 
ISIN:         DE0006209901 
WKN:          620990 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
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April 22, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

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