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Dow Jones News
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DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2015 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

INDUS Holding Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
22.04.2015 15:18 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   INDUS Holding Aktiengesellschaft 
 
   Bergisch Gladbach 
 
   WKN 620 010/ISIN DE0006200108 
 
 
   Einladung 
 
   zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   der 
 
 
   INDUS Holding Aktiengesellschaft 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der 24. ordentlichen 
   Hauptversammlung am Mittwoch, den 3. Juni 2015, um 10.30 Uhr im 
   Rheinsaal des Congress-Centrums Nord Kölnmesse, 2. OG, Deutz-Mülheimer 
   Straße 111, 50679 Köln, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 
           2014, sowie des zusammengefassten Lageberichtes für die INDUS 
           Holding Aktiengesellschaft und den Konzern mit dem 
           erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, 
           jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. 
           Dezember 2014 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den 
           Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die 
           vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der 
           Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die 
           Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns. 
 
 
           Der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte 
           Konzernabschluss, jeweils zum 31. Dezember 2014, sowie der 
           zusammengefasste Lagebericht für die INDUS Holding 
           Aktiengesellschaft und den Konzern, der Bericht des 
           Aufsichtsrats, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB jeweils für das 
           Geschäftsjahr 2014, sind im Internet unter 
           www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung ab dem 
           Zeitpunkt der Einberufung den Aktionären zugänglich gemacht. 
 
 
           Als zusätzlichen Service bietet die INDUS Holding 
           Aktiengesellschaft ihren Aktionären auch weiterhin an, dass 
           auf Verlangen eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen 
           kostenfrei versandt wird. 
 
 
     2     Beschlussfassung über die Gewinnverwendung für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 63.571.323,62 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   Zahlung einer Dividende von EUR 1,20 je                      EUR 
   dividendenberechtigter Stückaktie (24.450.509):    29.340.610,80 
 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen:                       EUR 
                                                      32.000.000,00 
 
   Gewinnvortrag:                                               EUR 
                                                       2.230.712,82 
 
   Bilanzgewinn:                                                EUR 
                                                      63.571.323,62 
 
 
     3     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit 
           im Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4     Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre 
           Tätigkeit im Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5     Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds der Gesellschaft, 
           Herrn Dipl.-Ing. Carl Martin Welcker, endet mit der Beendigung 
           der Hauptversammlung am 3. Juni 2015. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 
           1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit Ziffer 6.1 der Satzung 
           der INDUS Holding AG aus sechs von der Hauptversammlung zu 
           wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor: 
 
 
           Herrn Dipl.-Ing. Carl Martin Welcker, 
 
 
           geschäftsführender Gesellschafter der Alfred H. Schütte 
           Werkzeugmaschinenfabrik GmbH & Co. KG, Köln, 
 
 
           für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung zu wählen, 
           die über seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 
           beschließt. 
 
 
           Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: 
 
 
           Der unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl als 
           Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagene Kandidat, Herr Dipl.-Ing. 
           Carl Martin Welcker, gehört keinem gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren in- oder ausländischen 
           Kontrollgremium im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an. 
 
 
           Herr Carl Martin Welcker wurde 1960 in Köln geboren. Nach 
           einer Ausbildung zum Maschinenschlosser und dem 
           Wirtschaftsingenieurstudium übernahm er 1990 die Position als 
           Assistent der Geschäftsleitung beim Unternehmen Klingelnberg 
           Söhne in Remscheid sowie ein Jahr später die gleiche Position 
           bei der International Knife and Saw Inc., Cincinatti/Ohio. 
           1992 trat er als Mitglied der Geschäftsleitung in die 
           familieneigene Alfred H. Schütte GmbH & Co. KG, Köln ein. Seit 
           1993 leitet er als Geschäftsführer das mittelständische 
           Unternehmen. Die Alfred H. Schütte KG ist ein führender, 
           weltweit agierender Hersteller von Werkzeugmaschinen. Das 
           Unternehmen produziert Mehrspindel-Drehautomaten und 5-Achsen 
           CNC-Schleifmaschinen und ist mit diesen Produkten über 
           Tochtergesellschaften sowie Vertriebs- und Handelspartner auf 
           mehreren Kontinenten vertreten. Am Standort Köln sowie in den 
           weltweiten Niederlassungen beschäftigt das Unternehmen rund 
           700 Mitarbeiter. 
 
 
           Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird erklärt, dass Herr Dipl.-Ing. Carl Martin Welcker 
           nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen für die 
           Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen 
           oder geschäftlichen Beziehungen zur INDUS Holding AG oder 
           deren Konzernunternehmen, den Organen der INDUS Holding AG 
           oder einem wesentlich an der INDUS Holding AG beteiligten 
           Aktionär steht. 
 
 
     6     Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Köln, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern 
           für das Geschäftsjahr 2015 sowie für die prüferische 
           Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 
           2015, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht 
           unterzogen wird, zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zu deren Unabhängigkeit 
           eingeholt. 
 
 
     7     Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien und zur Veräußerung eigener Aktien unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Das Aktienrecht erlaubt, die Gesellschaft zum Erwerb eigener 
           Aktien besonders zu ermächtigen. Aufgrund des Auslaufens der 
           in der ordentlichen Hauptversammlung 2010 beschlossenen 
           Ermächtigung zum 30. Juni 2015 soll der Vorstand unter 
           Aufhebung dieser Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien 
           ermächtigt werden. Der Vorstand möchte dieses Instrument 
           nutzen, um eigene Aktien als Akquisitionswährung beim Erwerb 
           von Unternehmen und Beteiligungen daran anbieten zu können, 
           wenn sich die Gelegenheit dafür bietet und dies im Interesse 
           der Gesellschaft sinnvoll erscheint. Außerdem möchte der 
           Vorstand solche Aktien Dritten im Rahmen von strategischen 
           Partnerschaften (z.B. als Entgeltbestandteil bei Erreichung zu 
           vereinbarender Ziele) anbieten und für die sonstigen, 
           nachfolgend genannten Ziele nutzen können. Nach § 71 Absatz 1 
           Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung für die Dauer von bis zu fünf 
           Jahren erteilt werden. Durch eine für volle Jahre geltende 
           Ermächtigung wird vermieden, dass diese zwischen zwei 
           Hauptversammlungen ausläuft. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -2-

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       1.    Die derzeit bestehende, durch die 
             Hauptversammlung am 1. Juli 2010 erteilte und bis zum 30. 
             Juni 2015 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur 
             Verwendung eigener Aktien wird aufgehoben. 
 
 
       2.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 10 % des 
             zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals 
             der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung wird mit 
             Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2015 
             wirksam und gilt bis zum 2. Juni 2020. Die Ermächtigung kann 
             ganz oder in Teilbeträgen sowie einmal oder mehrmals 
             ausgeübt werden. 
 
 
             Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
             eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
             oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
             keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der 
             Gesellschaft entfallen. Die Gesellschaft darf die 
             Ermächtigung nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien 
             ausnutzen. 
 
 
             Der Erwerb darf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über 
             die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots erfolgen: 
 
 
 
       *     Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die 
             Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert 
             je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
             Aktienkurse (Schlussauktionspreise im 'Xetra'-Handel der 
             Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main bzw. in einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an drei Tagen vor dem Erwerb 
             oder der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % 
             über- oder unterschreiten; 
 
 
       *     Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
             Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der 
             gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
             Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
             Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise im 
             'Xetra'-Handel der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main 
             bzw. in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an drei Tagen 
             vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr 
             als 20 % über- oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots 
             kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des 
             Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme im 
             Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
             bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 50 
             Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
             Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen 
             zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann 
             vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes 
             Andienungsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. 
 
 
 
       3.    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der 
             vorliegenden oder aufgrund einer früher erteilten 
             Ermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals, aufgrund einzelner oder mehrerer 
             Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre wie folgt zu verwenden: 
 
 
         a.    zur Veräußerung der erworbenen Aktien in 
               anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an 
               alle Aktionäre, soweit dies gegen Sachleistung und zu dem 
               Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
               Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung 
               bestehender Beteiligungen) zu erwerben oder 
               Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen; 
 
 
         b.    zur Veräußerung der erworbenen Aktien in 
               anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an 
               alle Aktionäre gegen Barzahlung, wenn der Kaufpreis den 
               Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
               wesentlich unterschreitet. 
 
 
               Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 
               10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
               Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - auf 
               10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Veräußerung der 
               Aktien. Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den 
               anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft, der 
               auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder 
               Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen 
               beziehen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender 
               oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert worden sind. 
 
 
               Der Preis, zu dem Aktien gemäß dieser Ermächtigung an 
               Dritte abgegeben werden, darf den Mittelwert der 
               Aktienkurse (Schlussauktionspreise im 'Xetra'-Handel der 
               Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main bzw. in einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Tagen 
               vor Begründung der Verpflichtung zur Veräußerung bzw. dem 
               Tag der Börseneinführung nicht um mehr als 5 % 
               unterschreiten; 
 
 
         c.    zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer und 
               Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und an 
               Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführungen der mit 
               der Gesellschaft verbundenen Unternehmen, soweit sie zur 
               Bedienung von Arbeitnehmern und Mitgliedern des Vorstands 
               der Gesellschaft oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der 
               Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen 
               Unternehmen eingeräumten Options- bzw. Erwerbsrechten oder 
               Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft verwendet 
               werden sollen; 
 
 
         d.    zur Erfüllung der Verpflichtungen aus 
               Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen, die zum Zweck der 
               Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer und Mitglieder des 
               Vorstands der Gesellschaft und an Arbeitnehmer und 
               Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft 
               verbundenen Unternehmen entsprechend vorstehendem 
               Buchstaben c) aufgenommen wurden; 
 
 
         e.    zur Erfüllung von Umtauschrechten oder 
               -pflichten aus von der Gesellschaft oder von mit der 
               Gesellschaft verbundenen Unternehmen begebenen Wandel-, 
               Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder 
               Zertifikaten; und/oder zur Gewährung eines Bezugsrechts 
               auf eigene Aktien für Inhaber oder Gläubiger der von der 
               Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen 
               Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen in dem 
               Umfang, wie es ihnen nach Ausübung der ihnen eingeräumten 
               Options- oder Wandlungsrechte als Aktionär zustehen würde 
               und nach näherer Maßgabe der Anleihe- bzw. 
               Optionsbedingungen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes 
               angeboten werden kann; 
 
 
         f.    für Spitzenbeträge im Fall der Veräußerung 
               eigener Aktien im Rahmen eines Verkaufsangebots an alle 
               Aktionäre. 
 
 
 
       4.    Der Vorstand wird ferner ermächtigt, alle oder 
             einen Teil der eigenen Aktien der Gesellschaft mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die 
             Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Von der Ermächtigung 
             zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die 
             eigenen Aktien können auch nach § 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG im 
             vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
             Anpassung des auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrags 
             des Grundkapitals eingezogen werden. Der Vorstand ist in 
             diesem Fall zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der 
             Satzung ermächtigt. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gem. § 71 Absatz 1 Nr. 8 
   i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 
 
   In Punkt 7 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, 
   die Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, eigene 
   Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu 
   erwerben und die eigenen Aktien teilweise unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern. Dieser Bezugsrechtsausschluss 

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April 22, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: INDUS Holding Aktiengesellschaft: -3-

soll in den folgenden Fällen möglich sein: 
 
   Die Gesellschaft soll über eigene Aktien verfügen, um 
   Unternehmenszusammenschlüsse schnell und flexibel durchführen zu 
   können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der 
   Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der 
   Akquisitionsfinanzierung. Konkrete Pläne für ein Ausnutzen dieser 
   Ermächtigung bestehen zurzeit nicht. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die 
   Interessen der Aktionäre unter Berücksichtigung des Börsenkurses, aber 
   ohne schematische Anknüpfung an diesen, angemessen gewahrt werden. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, dass der Vorstand eine 
   Veräußerung der eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die 
   Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung an 
   Dritte veräußern kann, wenn die eigenen Aktien zu einem Preis 
   veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die 
   Gesellschaft soll so auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck der 
   Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen von Investoren 
   kurzfristig reagieren können. Die Ermächtigung beschränkt sich auf 
   insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar 
   sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt ihrer 
   Ausübung. Auf die 10 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die nach 
   Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens der vorgeschlagenen Ermächtigung geltenden bzw. an 
   deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
   genehmigtem Kapital gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts ausgegeben werden. Auf die 10 %-Grenze sind ferner 
   Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
   Wandlungs- bzw. Optionsrecht ausgegeben bzw. auszugeben sind, sofern 
   die Schuldverschreibungen nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
   aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden bzw. werden. Durch die 
   Anrechnungen wird sichergestellt, dass keinesfalls für mehr als 
   insgesamt 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
   unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG ausgeschlossen wird. 
 
   Im Rahmen vorgenannter Ermächtigung werden die Vermögensinteressen der 
   Aktionäre an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung 
   gewahrt, indem der Veräußerungspreis den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreitet. Die Ermächtigung erlaubt daher in Auslegung der 
   Vorgabe 'nicht wesentlich' einen Abschlag von höchstens 5 % auf den 
   Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise im 'Xetra'-Handel 
   der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main bzw. in einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten drei Tagen vor 
   Begründung der Verpflichtung zur Veräußerung bzw. vor dem Tag der 
   Börseneinführung. 
 
   Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, die erworbenen eigenen 
   Aktien zur Bedienung von Arbeitnehmern und Mitgliedern des Vorstands 
   der Gesellschaft oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der 
   Geschäftsführung verbundener Unternehmen eingeräumten Options- bzw. 
   Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft 
   einzusetzen. 
 
   Um die Abwicklung der Ausgabe von Aktien in vorgenanntem Fall zu 
   erleichtern, soll es der Gesellschaft zudem ermöglicht werden, die 
   dafür benötigten Aktien auch mittels 
   Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen zu beschaffen und eigene Aktien 
   gegebenenfalls auch zur Erfüllung der Rückgewähransprüche der 
   Darlehensgeber/Verleiher zu verwenden. 
 
   Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, die eigenen Aktien 
   zur Erfüllung von Rechten von Inhabern oder Gläubigern bzw. zur 
   Erfüllung von Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft bei der 
   Begebung von Schuldverschreibungen bzw. Zertifikaten eingeräumten bzw. 
   begründeten Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten zu 
   verwenden; insbesondere zur Erfüllung von Wandelschuldverschreibungen, 
   die aufgrund der Ermächtigung gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 24. 
   Juni 2013 gewährt wurden. Der vorgeschlagene Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre soll die Gesellschaft in die Lage 
   versetzen, flexibel zu entscheiden, ob sie bei Ausübung dieser Rechte 
   bzw. Pflichten neue Aktien aus bedingten Kapitalien, eigene Aktien, 
   die sie auf Grundlage des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses 
   erworben hat, oder einen Barausgleich gewähren will. Über die 
   vorgenannten Möglichkeiten wird die Gesellschaft jeweils unter 
   Berücksichtigung der vorliegenden Markt- und Liquiditätslage im 
   Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft entscheiden. Dabei wird 
   sie auch die anderweitigen Möglichkeiten zur Verwendung von etwa 
   erworbenen eigenen Aktien in die Entscheidung einbeziehen. 
 
   Zudem schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bei einer Veräußerung der Aktien durch Angebot an alle 
   Aktionäre zugunsten der Inhaber von Optionsscheinen, 
   Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten teilweise 
   auszuschließen. Dies hat den Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung 
   der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber 
   bereits bestehender Options- bzw. Wandelrechte nicht nach den Options- 
   bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht, um den darin 
   etwa vorgesehenen Verwässerungsschutz der Inhaber oder Gläubiger 
   dieser Rechte zu gewährleisten. 
 
   Die ferner vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares 
   Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht 
   der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch 
   Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund 
   der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
   Schließlich sollen die eigenen Aktien von der Gesellschaft auch ohne 
   erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können, mit 
   oder ohne gleichzeitige Kapitalherabsetzung. Im letztgenannten Fall 
   erhöht sich der anteilige Betrag am Grundkapital je Aktie und die 
   Anzahl der Aktien ändert sich. Der Vorstand soll daher ermächtigt 
   werden, die entsprechende Anpassung der Satzung vorzunehmen, was § 237 
   Absatz 3 Nr. 3 AktG ausdrücklich vorsieht. 
 
   Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat 
   den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen im Interesse 
   der Gesellschaft für erforderlich und geboten und aus den aufgezeigten 
   Gründen sowohl für sachlich gerechtfertigt als auch gegenüber den 
   Aktionären für angemessen. 
 
   Der Vorstand wird die Ausübung der Ermächtigung mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats vornehmen. Die Bedingungen werden jeweils zu gegebener 
   Zeit so festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen 
   Verhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der 
   Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird der 
   Hauptversammlung über die Einzelheiten einer Ausnutzung der 
   Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien bzw. zu deren Verwendung 
   berichten. 
 
   *************** 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der INDUS Holding AG in Höhe von EUR 63.571.323,62 
   ist im Zeitpunkt dieser Einberufung in 24.450.509 auf den Inhaber 
   lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Alle ausgegebenen Aktien 
   gewähren eine Stimme und sind stimmberechtigt. 
 
   Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien 
   unterschiedlicher Gattungen. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Anmeldung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich nach Maßgabe der folgenden Erläuterungen rechtzeitig anmelden und 
   ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts in 
   der Hauptversammlung nachweisen. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. auf Mittwoch, den 13. 
   Mai 2015, 00:00 Uhr (MESZ) - sogenannter 'Record Date' oder 
   'Nachweisstichtag'. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis 
   des Anteilsbesitzes ist erforderlich und ausreichend; hierfür genügt 
   eine entsprechende Bestätigung durch ein zur Verwahrung von 
   Wertpapieren zugelassenes Institut, insbesondere durch das 
   depotführende Institut. Die Bestätigung muss in deutscher oder 
   englischer Sprache verfasst sein. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, den 28. Mai 2015, 24:00 Uhr 

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April 22, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

(MESZ), unter folgender Adresse der für die Gesellschaft 
   empfangsberechtigten Stelle zugehen: 
 
   INDUS Holding AG 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
   E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die 
   Teilnahmeberechtigung und der Umfang des Stimmrechts richten sich nach 
   dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine 
   vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag bleibt möglich, d.h. der Nachweisstichtag führt zu 
   keiner Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag 
   hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung, auf das Stimmrecht oder dessen Umfang. Personen, die 
   zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem 
   Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder 
   teilnahme- noch stimmberechtigt. 
 
   Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Nach rechtzeitigem Eingang von Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese dienen den 
   Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des 
   Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
   Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an 
   die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Übermittlung von Mitteilungen 
   nach § 125 AktG ist auch in Papierform zulässig. 
 
   Verfahren bei Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihre Stimmen schriftlich durch Briefwahl abgeben. 
   Hierzu steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur 
   Verfügung. Ein Formular zur Stimmabgabe per Briefwahl steht auch auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung zum Herunterladen zur 
   Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens 
   Mittwoch, den 3. Juni 2015, um 09:00 Uhr (MESZ) (die Zeit des Zugangs 
   ist maßgebend) bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse 
   eingegangen sein: 
 
   INDUS Holding AG 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
   E-Mail: briefwahl@hce.de 
 
   Weitere Informationen zur Briefwahl erhalten die Aktionäre nach 
   fristgemäßer Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung. Informationen zur Briefwahl stehen den Aktionären 
   auch unter der Internetadresse 
   www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung zur Verfügung. 
 
   Verfahren über die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Die Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
   teilnehmen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der 
   Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen 
   Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung 
   von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
   fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erforderlich. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen 
   gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
   Gesellschaft in Betracht. Die Bevollmächtigung kann auch noch nach der 
   Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. Zur 
   Bevollmächtigung können die Formulare verwendet werden, die den 
   Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt werden. Ein 
   Vollmachtsformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung zum 
   Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch 
   diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Personen oder Institute bevollmächtigt werden, 
   bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b 
   BGB). 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   und diesen gemäß § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 
   AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen enthält die Satzung 
   der Gesellschaft keine inhaltlichen Vorgaben. Das Gesetz verlangt 
   lediglich, dass diese hier genannten zu Bevollmächtigenden ihnen 
   erteilte Vollmachten nachprüfbar festhalten. Wenn ein Kreditinstitut, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG genannte 
   Institution oder Person bevollmächtigt werden soll, ist es möglich, 
   dass die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen eine 
   besondere Form der Vollmacht verlangen. Sollte ein Aktionär ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 
   135 AktG genannten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, 
   so ist dringend anzuraten, sich mit diesen Institutionen oder Personen 
   über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Der erforderliche Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag 
   der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden 
   oder der Gesellschaft vorab bis Mittwoch, den 3. Juni 2015, um 09:00 
   Uhr (MESZ) unter der folgenden Adresse zugegangen sein: 
 
   INDUS Holding AG 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch 
   elektronisch über den Online-Service unter der Internetadresse 
   www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung oder an 
   vollmacht@hce.de übermittelt werden. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Ausübung 
   ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in 
   jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
   Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Wir 
   bitten zu beachten, dass ein Stimmrechtsvertreter keine Weisungen 
   entgegennehmen kann zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen 
   oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen und dass er auch nicht für 
   die Abstimmung über Verfahrensanträge oder unangekündigte Anträge von 
   Aktionären zur Verfügung steht. 
 
   Ein Formular zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird den Aktionären mit der 
   Eintrittskarte übermittelt und steht auch im Internet unter 
   www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung zum Herunterladen zur 
   Verfügung. Auch bei der Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreters bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform. Die entsprechenden Vollmachten und 
   Weisungen sind zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung 
   bis spätestens Mittwoch, den 3. Juni 2015, um 09:00 Uhr (MESZ) (die 
   Zeit des Zugangs ist maßgebend) an die nachfolgend genannte Anschrift 
   zu senden: 
 
   INDUS Holding AG 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
   E-Mail: vollmacht@hce.de 
 
   Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachtserklärung 
   nebst Weisungen an einen Stimmrechtsvertreter ist auch eine Übergabe 
   an einen Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so ist die 
   Gesellschaft berechtigt, eine oder mehrere von diesen Personen 
   zurückzuweisen. 
 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre 
   zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Informationen 
   zur Stimmrechtsvertretung stehen den Aktionären auch unter der 
   Internetadresse www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung zur 
   Verfügung. 
 
   Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 
   Abs. 1 AktG 
 
     1     Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
           Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 
           erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
           Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen 
           ist schriftlich an den Vorstand der INDUS Holding AG zu 
           richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder 
           eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Neben der schriftlichen 

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April 22, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

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