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Dow Jones News
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DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -3-

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
22.04.2015 15:19 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
 
   Berlin 
 
   ISIN: DE0005659700 
 
 
   Sehr geehrte Aktionäre, 
 
 
   hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein. 
   Diese findet am Mittwoch, dem 03. Juni 2015, um 10:30 Uhr, im Max 
   Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch, 
   Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der Eckert & Ziegler Strahlen- und 
           Medizintechnik AG zum 31. Dezember 2014, des vom Aufsichtsrat 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum 
           31. Dezember 2014, des Berichts des Aufsichtsrates über das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen 
           können im Internet unter www.ezag.de > Investoren > 
           Hauptversammlung eingesehen werden. Da der Aufsichtsrat sowohl 
           den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt hat, findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
           Beschlussfassung statt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von Euro 4.433.407,21 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,60 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie: Euro 3.172.899,00 
 
 
           Einstellung des Restbetrages in die Gewinnrücklagen: Euro 
           1.260.508,21 
 
 
           Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die 
           Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum 
           Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten 
           Grundkapital in Höhe von Euro 5.288.165,00, eingeteilt in 
           5.288.165 nennwertlose Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der 
           Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 4.818 eigenen 
           Aktien sind dagegen nicht dividendenberechtigt. 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung 
           ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
           gestellt, der unverändert eine Dividende von Euro 0,60 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend 
           angepassten Gewinnvortrag vorsieht. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer 1, 
           10787 Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 hat die Gesellschaft 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien 
           ermächtigt. Diese Ermächtigung läuft am 19. November 2015 aus. 
           Um den finanziellen Handlungsspielraum auch danach 
           aufrechtzuerhalten, soll die Ermächtigung vorzeitig für den 
           Zeitraum von weiteren fünf Jahren erneuert werden. 
           Gleichzeitig soll die Gesellschaft ermächtigt werden, 
           erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre für bestimmte Verwendungszwecke einzusetzen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           1) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 2. Juni 2020 
           eigene Aktien zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel bis 
           zu einem Anteil von 10% am Grundkapital zu erwerben. Auf die 
           nach dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
           anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die 
           Gesellschaft bereits erworben hat, noch besitzt oder welche 
           ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10% 
           des Grundkapitals entfallen. 
 
 
           Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes entweder über die 
           Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebots. Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
           die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
           Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen 
           Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen 
           Handelssystem Exchange Electronic Trading (Xetra) (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den jeweils fünf dem Erwerb vorangegangenen 
           Börsentagen um nicht mehr als 10% überschreiten oder 25% 
           unterschreiten. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
           Kaufangebot an alle Aktionäre, darf der für eine Aktie 
           angebotene und gezahlte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
           bis zu 20% über oder 20% unter dem höchsten Schlusskurs der 
           Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem 
           Exchange Electronic Trading (Xetra) (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am dritten 
           Börsentag vor der Veröffentlichung des Kaufangebots liegen. 
 
 
           2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund 
           der vorstehenden Ermächtigung erworben werden oder aufgrund 
           früherer Ermächtigungen bereits erworben wurden, wie folgt, 
           auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre, zu verwenden: 
 
 
           a) Die eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die 
           Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
 
 
           b) Die eigenen Aktien können gegen Sachleistung veräußert 
           werden, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, 
           Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen oder Unternehmen, 
           Unternehmensteile, Unternehmensbeteiligungen oder andere 
           Vermögensgegenstände zu erwerben. 
 
 
           c) Die eigenen Aktien können gegen Barzahlung veräußert 
           werden, wobei der Verkaufspreis den durchschnittlichen 
           Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen 
           Handelssystem Exchange Electronic Trading (Xetra) (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem 
           Wirksamwerden der Veräußerung (ohne Erwerbsnebenkosten) gemäß 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unterschreiten darf. 
 
 
           d) Die eigenen Aktien können zur Erfüllung von Verpflichtungen 
           der Gesellschaft aus Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
           aus von der Gesellschaft begebenen Wandelschuldverschreibungen 
           verwendet werden. 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit 
           eigene Aktien gemäß der Ermächtigung nach Ziffer 2) Buchstabe 
           b) bis d) veräußert werden. 
 
 
           3) Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
           Aktien kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln 
           oder gemeinsam ausgeübt werden. 
 
 
           4) Die derzeit bestehende, in der Hauptversammlung am 20. Mai 
           2010 zu Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung der 
           Gesellschaft zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           endet mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung. 
 
 
   Bericht des Vorstandes zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Ausschluss 
   des Bezugsrechtes der Aktionäre bei Ermächtigung zur Veräußerung 
   eigener Aktien 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung in Punkt 6 der 
   Tagesordnung vor, die Gesellschaft bis zum 2. Juni 2020 zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2015 09:20 ET (13:20 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -2-

ermächtigen, eigene Aktien zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel 
   bis zu einem Anteil von 10% am Grundkapital zu erwerben. Zugleich soll 
   der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt werden, die 
   aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder einer früheren 
   Ermächtigung von der Gesellschaft erworbenen eigene Aktien auch in 
   anderer Weise als über die Börse oder durch Angebote an alle Aktionäre 
   wieder zu veräußern. Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre in 
   folgenden Fällen ausgeschlossen werden: 
 
     -     Das Bezugsrecht soll zunächst im Fall der 
           Veräußerung eigener Aktien gegen Sachleistung ausgeschlossen 
           werden, soweit eine solche zu dem Zweck erfolgt, 
           Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen oder Unternehmen, 
           Unternehmensteile, Unternehmensbeteiligungen oder andere 
           Vermögensgegenstände zu erwerben. Der nationale und 
           internationale Wettbewerb macht es in zunehmendem Maße 
           erforderlich, Dritten im Rahmen von beabsichtigten 
           Akquisitionen nicht eine Geldleistung, sondern eigene Aktien 
           der Gesellschaft anzubieten. Mit einer Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss erhielte die Gesellschaft die 
           Möglichkeit, bei entsprechender Notwendigkeit eigene Aktien 
           flexibel und kostengünstig im Interesse der Aktionäre und der 
           Gesellschaft für diesen Zweck einzusetzen. 
 
 
     -     Außerdem soll das Bezugsrecht bei Veräußerung 
           eigener Aktien gegen Barzahlung ausgeschlossen werden können, 
           sofern der Verkaufspreis den maßgeblichen Börsenkurs gemäß § 
           186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unterschreitet. Der 
           etwaige Abschlag vom Börsenpreis soll möglichst niedrig 
           gehalten werden und wird voraussichtlich auf höchstens 3%, 
           jedenfalls aber nicht mehr als 5% beschränkt werden. Mit der 
           engen Anbindung an den aktuellen Börsenpreis wird eine 
           Verwässerung des Beteiligungswerts der Aktionäre vermieden. 
           Für die Gesellschaft eröffnet sich durch den 
           Bezugsrechtsausschluss die Chance, nationalen und 
           internationalen Investoren eigene Aktien anzubieten und damit 
           den Wert der Aktie zu stabilisieren. Sie kann zudem ihr 
           Eigenkapital flexibel geschäftlichen Erfordernissen anpassen 
           und auf günstige Börsensituationen reagieren und dabei durch 
           die marktnahe Preissetzung einen möglichst hohen Ausgabepreis 
           für die Aktien erreichen. 
 
 
     -     Schließlich erstreckt sich die erbetene 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss auch auf den Fall der 
           Verwendung eigener Aktien zur Erfüllung von Verpflichtungen 
           der Gesellschaft aus Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
           aus von der Gesellschaft begebenen 
           Wandelschuldverschreibungen. Die Zuführung von Fremdkapital 
           durch Wandelschuldverschreibungen liegt im Interesse der 
           Gesellschaft, da diese Finanzierungsform mit der Möglichkeit 
           verknüpft ist, Fremdkapital zur Stärkung der Kapitalbasis der 
           Gesellschaft in Eigenkapital umzuwandeln oder zumindest 
           eigenkapitalähnlich zu bilanzieren. Eine solche Finanzierung 
           kann jedoch nur erreicht werden, wenn Inhabern von 
           Wandelschuldverschreibungen bei der Ausübung des 
           Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht 
           genügend Stückaktien der Gesellschaft zugeteilt werden können. 
           Die Möglichkeit, Wandlungsrechte außer aus dem bedingten 
           Kapital auch mit eigenen Aktien bedienen zu können, trägt 
           wesentlich zur Flexibilität der Gesellschaft bei. 
 
 
   Der Vorstand wird von den Ermächtigungen nur Gebrauch machen, wenn der 
   Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Auch der Aufsichtsrat wird 
   seine erforderliche Zustimmung nur dann erteilen, wenn diese 
   Voraussetzungen gegeben sind. Der Vorstand wird über die Ausnutzung 
   der Ermächtigung in der jeweils nächsten Hauptversammlung Bericht 
   erstatten. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Die Gesellschaft hat zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 5.292.983 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne 
   Nennwert ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung 
   eine Stimme. 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die 
   Gesellschaft 4.818 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft 
   allerdings gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Zum Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der 
   stimmberechtigten Aktien somit 5.288.165 Stück. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung 
   anmelden und zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
   Gesellschaft bis spätestens am 27. Mai 2015 unter der nachfolgenden 
   Adresse zugehen: 
 
   Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
   c/o PR im Turm HV-Service AG 
   Römerstr. 72-74 
   68259 Mannheim 
   Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213 
 
   Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat in Textform (§ 126 b BGB) in 
   deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. 
 
   Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein in 
   Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter 
   besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
   Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
   der Versammlung (Nachweisstichtag), also auf den Beginn des 13. Mai 
   2015, zu beziehen. 
 
   Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die Ermittlung 
   der Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 123 Abs. 3 
   Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
   nur, wer den Nachweis der Aktionärseigenschaft zum Nachweisstichtag 
   erbracht hat. 
 
   Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   gesperrt. Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung frei 
   über ihre Aktien verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist 
   allerdings der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder 
   Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren 
   Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die 
   Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz 
   werden den Aktionären über die Anmeldestelle Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, die an der 
   Hauptversammlung teilnehmen wollen, möglichst frühzeitig eine 
   Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
   erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende 
   Institut vorgenommen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen 
   Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
   fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch 
   während der Hauptversammlung möglich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, 
   soweit nicht Kreditinstituten, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 
   AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, 
   Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
   die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, Vollmacht 
   erteilt werden soll. 
 
   Aktionäre können für die Erteilung der Vollmacht die Vordrucke auf der 
   Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen. Weitere 
   Einzelheiten zur Nutzung dieser Vordrucke finden sich auf der 
   Eintrittskarte. 
 
   Des Weiteren können Aktionäre für die Erteilung und den Widerruf der 
   Vollmacht die Internetseite www.hv-vollmachten.de benutzen. Diese 
   Internet-Plattform dient gleichzeitig als elektronischer 
   Kommunikationsweg für die Übermittlung des Nachweises der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2015 09:20 ET (13:20 GMT)

Bevollmächtigung. Für die Nutzung ist ein Passwort erforderlich, das 
   auf der den Aktionären nach Anmeldung übersandten Eintrittskarte 
   abgedruckt ist. Weitere Informationen zur Nutzung finden sich auf der 
   genannten Internetseite. 
 
   Nachweise über die Bevollmächtigung müssen entweder am Tag der 
   Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgelegt werden oder der 
   Gesellschaft per Post, per Telefax oder elektronisch wie folgt 
   übermittelt werden: 
 
   Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   D-68259 Mannheim 
   Telefax: +49 (0) 621/ 71 77 213 
 
   Elektronisch: www.hv-vollmachten.de 
 
   Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich bei der Ausübung 
   ihres Stimmrechts nach Maßgabe erteilter Weisungen durch einen von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. 
   Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom 
   Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne solche Weisungen ist die 
   Vollmacht ungültig. Sowohl für die Bevollmächtigung des 
   Stimmrechtsvertreters als auch für die Weisungen gelten die vorstehend 
   beschriebenen allgemeinen Regelungen zu Erteilung, Widerruf und 
   Nachweis der Bevollmächtigung. Bei Nutzung der Internetseite 
   www.hv-vollmachten.de für die Erteilung der Vollmacht und die 
   Übermittlung des Nachweises der Vollmachterteilung sind die Weisungen 
   allerdings in separater Form per Post oder per Fax zu übermitteln. 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen nach §§ 135 Abs. 
   10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, 
   Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die gemäß § 135 Abs. 8 AktG 
   die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, sowie für 
   den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung dieser gelten die 
   gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, sowie etwaige 
   besondere Regelungen, die von den jeweils zu Bevollmächtigten zu 
   erfragen sind. 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 
   erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu 
   richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, 
   spätestens also am 3. Mai 2015, zugehen. 
 
   Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
   Vorstand 
   Robert-Rössle-Str. 10 
   13125 Berlin 
 
   § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, 
   dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung 
   Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zum Tag der 
   Entscheidung über den Antrag halten, findet entsprechende Anwendung. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht sowie 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Außerdem werden sie den Aktionären im 
   Internet unter www.ezag.de > Investoren > Hauptversammlung sowie in 
   sonstiger gesetzlicher Weise mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu 
   einem bestimmten Punkt der Tagesordnung (§ 126 AktG) sowie Vorschläge 
   zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern (§ 127 
   AktG) übersenden. 
 
   Gegenanträge gemäß § 126 AktG, die der Gesellschaft einschließlich 
   einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung an die 
   nachfolgend aufgeführte Adresse übersandt werden, sind unter Angabe 
   des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft 
   zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung braucht 
   von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer 
   der Ausschlusstatbestände gem. § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die 
   Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
   insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Für Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG gelten die vorstehend 
   beschriebenen Bestimmungen des § 126 AktG sinngemäß. Ein Wahlvorschlag 
   bedarf jedoch keiner Begründung. Die Verwaltung braucht einen 
   Wahlvorschlag über die in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründe hinaus 
   nicht zugänglich zu machen, wenn dieser nicht Namen, ausgeübten Beruf 
   und Wohnort des Kandidaten sowie Angaben zu dessen Mitgliedschaften in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
   und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthält. 
 
   Gegenanträge oder Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind 
   ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
   Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
   Investor Relations 
   Robert-Rössle-Str. 10 
   13125 Berlin 
   Telefax: +49 (0)30 94 10 84-112 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
   werden im Internet unter www.ezag.de > Investoren > Hauptversammlung 
   veröffentlicht, sofern sie der Gesellschaft bis zum 19. Mai 2015 unter 
   vorstehend genannter Adresse zugegangen sind. 
 
   Auskunftsrecht 
 
   Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der 
   Gesellschaft, über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu den verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu 
   geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft 
   zugänglich zu machenden Informationen, insbesondere der Inhalt der 
   Einberufung und die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ezag.de > Investoren 
   > Hauptversammlung zur Verfügung. 
 
   Berlin, im April 2015 
 
   Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
 
   Der Vorstand 
 
   Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: 
 
   Wir weisen Sie darauf hin, dass aufgrund der Regelung in § 12 Abs. 3 
   unserer Satzung die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 AktG auf 
   den elektronischen Kommunikationsweg beschränkt ist. Aus diesem Grund 
   werden keine gedruckten Mitteilungen zur Verfügung gestellt. 
   Weiterleitungsgebühren werden ausschließlich für elektronische 
   Mitteilungen nach § 1 Nr. 2 der Verordnung über den Ersatz von 
   Aufwendungen der Kreditinstitute erstattet. 
 
   Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an: 
 
   Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG, c/o PR IM TURM 
   HV-Service AG, Römerstr. 72-74; 68259 Mannheim, 
   Telefax: +49 621 709907, E-Mail: versand@pr-im-turm.de 
 
 
 
 
 
22.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
              Robert-Rössle-Strasse 10 
              13125 Berlin 
              Deutschland 
E-Mail:       karolin.riehle@ezag.de 
Internet:     http://www.ezag.com 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
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(END) Dow Jones Newswires

April 22, 2015 09:20 ET (13:20 GMT)

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