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DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2015 in Weimar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

JENOPTIK Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.04.2015 15:05 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   JENOPTIK Aktiengesellschaft 
 
   Jena 
 
   - ISIN DE0006229107 - 
   - WKN 622910 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
 
   Mittwoch, dem 3. Juni 2015, 11.00 Uhr, 
 
   im congress centrum neue weimarhalle, UNESCO-Platz 1, 99423 Weimar, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und geben nachstehend 
   die Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen bekannt: 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des 
           zusammengefassten Lageberichts für die JENOPTIK AG und den 
           Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des 
           Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns und des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Absatz 4 und Absatz 5 HGB sowie § 315 Absatz 4 HGB für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag der 
           Veröffentlichung dieser Einladung im Bundesanzeiger in unseren 
           Geschäftsräumen (Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena) zur 
           Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind auf unserer 
           Internetseite unter www.jenoptik.de in der Rubrik Investoren 
           -> Hauptversammlung einsehbar. Die Unterlagen werden auch 
           während der Hauptversammlung am 3. Juni 2015 zugänglich sein 
           und mündlich erläutert. Entsprechend den gesetzlichen 
           Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern- 
           und Jahresabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss 
           ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2014 in Höhe von Euro 29.404.324,15 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,20 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie 
 
 
          bei 57.238.115 dividendenberechtigten    Euro    11.447.623,00 
          Stückaktien 
 
          Gewinnvortrag auf neue Rechnung          Euro    17.956.701,15 
 
 
           Für den Fall, dass sich bis zur Hauptversammlung die Zahl der 
           dividendenberechtigten Stückaktien verändert, wird der 
           Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung einer 
           Dividende von Euro 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
           unterbreitet. 
 
 
           Bei Annahme des Beschlussvorschlags gilt für die Auszahlung 
           der Dividende Folgendes: Da die Dividende wie in den Vorjahren 
           auch in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im 
           Sinne des § 27 KStG geleistet wird, erfolgt die Auszahlung 
           ohne Abzug von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag. 
           Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist 
           mit der Dividende nicht verbunden. 
 
 
           Die Dividende wird voraussichtlich am 4. Juni 2015 gezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das am 31. Dezember 2014 beendete Geschäftsjahr 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31. 
           Dezember 2014 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. 
           Januar bis 31. Dezember 2015 zu wählen. 
 
 
           Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die 
           inhaltsgleiche Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
           und Satzungsänderung 
 
 
           Das von der Hauptversammlung vom 9. Juni 2010 beschlossene 
           genehmigte Kapital wird am 31. Mai 2015 enden (§ 4 Absatz 5 
           der Satzung der JENOPTIK AG). Um die Gesellschaft auch künftig 
           in die Lage zu versetzen, unter Stärkung der Eigenkapitalbasis 
           ihren Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können, soll 
           unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung eine neue 
           Ermächtigung über ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 
           Euro 44.000.000,00 geschaffen werden. 
 
 
           Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass sämtliche 
           Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss insgesamt auf 
           maximal 20 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung bestehenden Grundkapitals - bzw. falls dieser 
           Wert geringer ist - auf 20 Prozent des zum Zeitpunkt der 
           Ausübung bestehenden Grundkapitals beschränkt werden. Auf 
           diese Höchstgrenze von 20 Prozent sollen auch Aktien 
           angerechnet werden, die (i) zur Bedienung von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen, die während der Laufzeit 
           des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben wurden oder noch auszugeben sein können, oder die 
           (ii) während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts als eigene Aktien veräußert 
           werden. 
 
 
           Da bei der Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, über die die Hauptversammlung 
           2013 Beschluss gefasst hat, eine entsprechende wechselseitige 
           Anrechnung nicht vorgesehen war, verpflichten sich Vorstand 
           und Aufsichtsrat bei einer etwaigen Ausnutzung der 
           Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts, 
           ebenfalls die zuvor genannte 20 Prozent-Grenze entsprechend 
           anzuwenden, so dass bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen etwaige 
           bezugsrechtsfrei geschaffene Aktien aus dem genehmigten 
           Kapital 2015 zu berücksichtigen sind. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Es wird ein genehmigtes Kapital 2015 durch Neufassung des § 4 
           Absatz 5 der Satzung wie folgt neu geschaffen: 
 
 
           '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bis zum 2. Juni 2020 das Grundkapital der 
           Gesellschaft um bis zu Euro 44.000.000,00 durch einmalige oder 
           mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
           gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals 
           zu erhöhen ('genehmigtes Kapital 2015'). Die neuen Aktien 
           können von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten 
           mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
 
       a)    für Spitzenbeträge; 
 
 
       b)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
             insbesondere auch im Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb von 
             Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des bestehenden 
             Anteilsbesitzes) oder von anderen mit einem solchen 
             Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden 
             einlagefähigen Wirtschaftsgütern sowie von Forderungen gegen 
             die Gesellschaft; 
 
 
       c)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, soweit 
             der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital 
             unter Berücksichtigung von Hauptversammlungsbeschlüssen bzw. 
             der Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
             von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG seit dem Wirksamwerden dieser 
             Ermächtigung weder insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt 
             der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden 
             Grundkapitals noch insgesamt 10 Prozent des im Zeitpunkt der 

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April 23, 2015 09:05 ET (13:05 GMT)

Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
             übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet; 
 
 
       d)    bei der Ausgabe an Mitarbeiter der Gesellschaft 
             und von mit ihr mehrheitlich verbundenen Unternehmen. 
 
 
 
           Sämtliche vorstehende Ermächtigungen zum 
           Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf 20 Prozent des zum 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals - bzw. falls dieser Wert geringer ist - auf 20 
           Prozent des zum Zeitpunkt der Ausübung bestehenden 
           Grundkapitals beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 20 
           Prozent sind Aktien anzurechnen, die (i) zur Bedienung von 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die während der 
           Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegeben wurden oder noch auszugeben sein 
           können oder die (ii) während der Laufzeit des genehmigten 
           Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts von der 
           Gesellschaft als eigene Aktien veräußert werden. 
 
 
           Über die Einzelheiten der Ausgabe der neuen Aktien, 
           insbesondere über deren Bedingungen sowie über den Inhalt der 
           Rechte der neuen Aktien entscheidet der Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats.' 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung 
 
   Die von der Hauptversammlung am 9. Juni 2010 beschlossene Ermächtigung 
   zur Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital wird am 
   31. Mai 2015 enden. Um die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu 
   versetzen, in angemessenem Umfang zusätzliches Eigenkapital schnell 
   und flexibel zu schaffen, soll unter Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung eine neue Ermächtigung mit anschließender 
   Satzungsänderung beschlossen werden. 
 
   Das neue genehmigte Kapital entspricht inhaltlich im Wesentlichen den 
   Regelungen des bisherigen genehmigten Kapitals 2010. Neben einer 
   Erhöhung des Umfangs auf bis zu Euro 44.000.000,00 wurden gegenüber 
   dem genehmigten Kapital 2010 im Interesse eines weitergehenden 
   Verwässerungsschutzes der Aktionäre zusätzliche Begrenzungen im 
   Hinblick auf die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
   aufgenommen. 
 
   Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   bis zum 2. Juni 2020 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 
   44.000.000,00 - das entspricht ca. 29,7 Prozent des Grundkapitals - 
   durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen einmal 
   oder mehrmals zu erhöhen ('genehmigtes Kapital 2015'). Die neuen 
   Aktien können von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten 
   mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht. In den folgenden Fällen soll der 
   Vorstand ermächtigt sein mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht auszuschließen: 
 
     a)    Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           der Aktionäre für Spitzenbeträge dient der Erleichterung der 
           technischen Durchführung der Kapitalerhöhung, wenn infolge der 
           Festlegung eines glatten Bezugsrechtsverhältnisses 
           Spitzenbeträge entstehen, die nicht mehr gleichmäßig auf alle 
           Aktionäre verteilt werden können. Die als freie Spitzen vom 
           Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch 
           Veräußerung über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
           für die Gesellschaft verwertet. Die Spitzenbeträge sind im 
           Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung regelmäßig von 
           untergeordneter Bedeutung. 
 
 
     b)    Das Bezugsrecht soll ferner bei 
           Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können. Die 
           Gesellschaft möchte insbesondere in geeigneten Einzelfällen 
           zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Steigerung 
           ihres Wertes und ihrer Ertragskraft weiterhin Unternehmen oder 
           Beteiligungen daran erwerben bzw. bestehende Beteiligungen 
           ausbauen oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen 
           beteiligen, sofern sich die Gelegenheit dazu bietet. Durch die 
           Möglichkeit des insbesondere zu diesem Zweck vorgesehenen 
           Bezugsrechtsausschlusses soll der Vorstand in die Lage 
           versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats solche 
           Erwerbe gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
           durchzuführen, ohne zuvor eigene Aktien zurückkaufen zu 
           müssen. Die Praxis zeigt, dass Verkäufer häufig als - 
           vollständige oder teilweise - Gegenleistung für einen solchen 
           Erwerb Aktien der Gesellschaft verlangen. Mitunter scheidet 
           ein im Interesse der Gesellschaft liegender Unternehmenserwerb 
           gegen ausschließliche Barzahlung wegen seines Umfangs oder 
           wegen der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer optimalen 
           Finanzstruktur für die Gesellschaft aus. In den genannten 
           Fällen ist eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich, um die sich bietende 
           Gelegenheit zum Erwerb nutzen zu können. Ein Abwarten der 
           einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung der 
           Gesellschaft ist demgegenüber in der Regel nicht möglich. Bei 
           solchen Unternehmenserwerben kann es darüber hinaus sinnvoll 
           sein, neben dem eigentlichen Akquisitionsobjekt weitere 
           Wirtschaftsgüter mit Aktien als Gegenleistung zu erwerben, 
           wenn beispielsweise ein zu erwerbendes Unternehmen nicht 
           Inhaber von mit seinem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang 
           stehenden gewerblichen Schutzrechten bzw. 
           Immaterialgüterrechten ist. Vor diesem Hintergrund sieht der 
           Beschlussvorschlag vor, dass das Bezugsrecht auch 
           ausgeschlossen werden kann, um neue Aktien im Rahmen des 
           Erwerbs einlagefähiger Wirtschaftsgüter, die mit dem Erwerb 
           von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an 
           Unternehmen in Zusammenhang stehen, auszugeben. Ferner soll 
           das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um den Inhabern 
           von Forderungen gegen die JENOPTIK AG - seien sie verbrieft 
           oder unverbrieft - an Stelle der Geldzahlungen ganz oder zum 
           Teil Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Gesellschaft 
           erhält dadurch zusätzliche Flexibilität und kann, 
           beispielsweise in Fällen, in denen ihren Aktionären die 
           Wahlmöglichkeit geboten werden soll, ihren 
           Bardividendenanspruch gegen Aktien zu tauschen (sogenannte 
           Aktiendividende), bei entsprechender Wahl des Aktionärs statt 
           einer Barzahlung Aktien gewähren und so ihre Liquidität 
           schonen. 
 
 
           In allen Fällen des Bezugsrechtsausschlusses bei 
           Sachkapitalerhöhungen gemäß Ziffer b) des Beschlusses wird der 
           Vorstand den Ausgabebetrag mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           unter Berücksichtigung des Ergebnisses der gesetzlich 
           vorgeschriebenen Prüfung des Wertes einer Sacheinlage und der 
           angemessenen Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer 
           Aktionäre festlegen. 
 
 
     c)    Der vorgesehene Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 
           Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG bei Kapitalerhöhungen 
           gegen Bareinlagen ermöglicht im Bedarfsfall eine rasche, 
           flexible sowie kostengünstige Stärkung der Eigenmittel der 
           Gesellschaft. In einem sich ständig ändernden Marktumfeld soll 
           es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich 
           bleiben, einen etwaigen Kapitalbedarf der Gesellschaft zur 
           Nutzung kurzfristig sich bietender Chancen schnell zu decken. 
           Auch sollen günstige Marktgegebenheiten zur Deckung eines 
           künftigen Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft genutzt werden 
           können. Dabei führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung in 
           der Regel wegen des Wegfalls der zeitaufwändigen 
           Bezugsrechtsabwicklung und üblicher Bezugsrechtsabschläge zu 
           einem schnelleren und höheren Mittelzufluss als eine 
           vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Der 
           Bezugsrechtsausschluss liegt damit im Interesse der 
           Gesellschaft und der Aktionäre. Die Ermächtigung gilt mit der 
           Maßgabe, dass der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am 
           Grundkapital unter Berücksichtigung der Ausnutzung von 
           Hauptversammlungsbeschlüssen bzw. der Ausnutzung anderer 
           Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts in 
           unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 
           Satz 4 AktG seit dem Wirksamwerden der Ermächtigung weder 
           insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Eintragung des 

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April 23, 2015 09:05 ET (13:05 GMT)

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