SKW Stahl-Metallurgie Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
24.04.2015 15:09
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
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SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
Unterneukirchen
ISIN DE000SKWM021
WKN SKWM02
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Der Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, Unterneukirchen
(Deutschland), lädt hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre der SKW
Stahl-Metallurgie Holding AG zur ordentlichen Hauptversammlung am
Dienstag, 09. Juni 2015,
um 10.00 Uhr (MESZ)
in das
Haus der Bayerischen Wirtschaft
Max-Joseph-Str. 5
80333 München
Deutschland
ein.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 mit
dem zusammengefassten Lagebericht für die SKW
Stahl-Metallurgie Holding AG und den SKW Metallurgie
Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats,
für das Geschäftsjahr 2014
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die
genannten Unterlagen über die Internetseite der SKW
Stahl-Metallurgie Holding AG
(http://www.skw-steel.com/investor-relations/hauptversammlung/)
zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme aus.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss bereits
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist daher zu
Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss zu fassen. Da kein
Bilanzgewinn besteht, ist auch kein Beschluss über die
Ergebnisverwendung zu fassen. Der Bilanzverlust ist auf neue
Rechnung vorzutragen.
2. Beschlussfassung über die Entlastung von
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) Herrn Dr. Kay Michel für seine Amtszeit als
Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu
erteilen,
b) Frau Sabine Kauper für ihre Amtszeit als
Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu
erteilen,
c) Frau Ines Kolmsee für ihre Amtszeit als
Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2014 keine
Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, dass die Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt zu jeder Person einzeln durchgeführt
wird.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) Herrn Titus Weinheimer für seine Amtszeit als
Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen,
b) Herrn Jochen Martin für seine Amtszeit als
Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen,
c) Herrn Armin Bruch für seine Amtszeit als
Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen,
d) Herrn Dr. Hans Liebler für seine Amtszeit als
Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen.
e) Herrn Dr. Dirk Markus für seine Amtszeit als
Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen,
f) Frau Jutta Schull für ihre Amtszeit als
Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014
Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, dass die Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt zu jeder Person einzeln durchgeführt
wird.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
ehemaligen Vorstandsmitglieds Gerhard Ertl für das
Geschäftsjahr 2011
Die Hauptversammlungen vom 14. Juni 2012, 11. Juni 2013 und
03. Juni 2014 hatten jeweils beschlossen, die
Beschlussfassung über die Entlastung von Herrn Gerhard Ertl,
der bis 30. September 2011 dem Vorstand der SKW
Stahl-Metallurgie Holding AG angehörte, für seine Tätigkeit
im Geschäftsjahr 2011 zu vertagen. Eine weitere Vertagung
des Entlastungsbeschlusses ist aus Sicht von Vorstand und
Aufsichtsrat nicht angezeigt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
Herrn Gerhard Ertl für seine Amtszeit als
Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2011 keine
Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2015 sowie des Prüfers für die mögliche
prüferische Durchsicht des Zwischenberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahrs 2015
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor, die Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rosenheimer Platz 4, 81669
München, Deutschland,
a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2015
und
b) - für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und
der Zwischenlagebericht (§§ 37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz)
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2015 einer
prüferischen Durchsicht unterzogen werden - zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts
zu bestellen.
Es ist beabsichtigt, dass die Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt zu den Unterpunkten a) und b) jeweils
einzeln durchgeführt wird.
6. Beschlussfassung über eine Erhöhung des
Grundkapitals gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht der
Aktionäre sowie damit verbundene Satzungsänderung
Das Grundkapital der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG soll
erhöht werden. Die Kapitalerhöhung dient der Stärkung der
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft, der Rückführung
von Bankverbindlichkeiten und der Finanzierung weiteren
Wachstums. Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen eine
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht der
Aktionäre.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR
6.544.930,00 wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR
6.544.930,00 auf bis zu EUR 13.089.860,00 durch Ausgabe
von bis zu 6.544.930 neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien (die 'neuen Aktien'), jeweils mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je
Stückaktie erhöht. Der Ausgabebetrag beträgt mindestens
EUR 1,00 je Stückaktie. Die neuen Aktien sind ab dem 1.
Januar 2015 gewinnberechtigt. Der Bezug ist den Aktionären
in einem Bezugsverhältnis (alte zu neue Aktien)
anzubieten, welches dem Verhältnis der am Tag vor Beginn
der Bezugsfrist ausgegebenen Anzahl von Aktien zu der
Anzahl der im Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden
neuen Aktien entspricht.
b) Den Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht
auch dergestalt eingeräumt werden, dass die neuen Aktien
insgesamt oder teilweise von einem oder mehreren
Kreditinstituten und/oder einem oder mehreren Unternehmen
im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG zum geringsten
Ausgabebetrag gezeichnet und mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zu dem vom Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzenden
Bezugspreis zum Bezug anzubieten und den Mehrerlös - unter
Abzug einer angemessenen Provision sowie der Kosten und
Auslagen - an die Gesellschaft abzuführen (mittelbares
Bezugsrecht).
Etwaige nicht innerhalb der Bezugsfrist bezogene neue
Aktien können nach Weisung des Vorstands verwertet werden.
Eine etwaige Verwertung hat bestmöglich, mindestens jedoch
zu dem Bezugspreis zu erfolgen, zu dem die neuen Aktien
den Bezugsrechtsinhabern zum Bezug angeboten wurden.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
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