Syzygy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
24.04.2015 15:09
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der
EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Syzygy AG
Bad Homburg v. d. Höhe
WKN 510 480 / ISIN DE0005104806
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am
Freitag, 29. Mai 2015, 11.00 Uhr,
im Vortragssaal der Deutschen Nationalbibliothek
Adickesallee 1
60322 Frankfurt am Main,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses nebst Lagebericht und
Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts
des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172,
173 AktG am 27. März 2015 gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die
Hauptversammlung. Jahresabschluss und Konzernabschluss, die
Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht
des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands mit den
Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind der
Hauptversammlung, ohne dass es nach Aktiengesetz einer
Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen sowie der Vorschlag des
Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns liegen vom Tag der
Einberufung an in den Geschäftsräumen der Syzygy AG, Im
Atzelnest 3, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, Deutschland, zur
Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der
Gesellschaft unter http://ir.syzygy.net/ unter 'Die Aktie' und
'Hauptversammlung' zugänglich und werden der Hauptversammlung
ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem
Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und
zugesandt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
der Syzygy AG ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres
2014 in Höhe von 13.093.736,31 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung von 0,35 EUR Dividende je 4.440.355,85
dividendenberechtigter Stückaktie: EUR
Einstellung in die Gewinnrücklagen: 0,00 EUR
Gewinnvortrag: 8.653.380,46
EUR
Die Dividende wird ab dem 1. Juni 2015 ausgezahlt.
Derzeit hält die Gesellschaft 141.719 eigene Aktien, die nicht
dividendenberechtigt sind. Dies wurde im angegebenen
Ausschüttungsbetrag berücksichtigt. Sollte die Gesellschaft
vor der Hauptversammlung eigene Aktien veräußern oder neue
Aktien mit Gewinnberechtigung auch für das Geschäftsjahr 2014
ausgeben, so werden Vorstand und Aufsichtsrat vorschlagen, bei
einer unveränderten Höhe der Dividende von 0,35 EUR je Aktie
eine entsprechend höhere Gesamtdividende auszuschütten und
einen entsprechend geringeren Gewinn auf neue Rechnung
vorzutragen.
3. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu
erteilen.
5. Erneuerung des Beschlusses zum Erwerb eigener
Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
'Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
ermächtigt, bis zum 28. Mai 2020 eigene Aktien zu erwerben.
Die zeitliche Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht für
das Halten der Aktien. Auf die erworbenen Aktien dürfen
zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn vom
Hundert des Grundkapitals entfallen. Als Zweck des Erwerbs ist
der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen.
Der Gegenwert für den Erwerb pro Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenpreis nicht um mehr als 10%
unter- oder überschreiten. Als maßgeblicher Börsenpreis gilt
der Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie im
Xetra-Handelssystem (oder einem an die Stelle des
Xetra-Handelssystems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsentage (i) vor
dem Tag der Veröffentlichung der Erwerbsabsicht bei einem
Erwerb auf der Grundlage eines öffentlichen Angebots an alle
Aktionäre der Gesellschaft und (ii) vor dem Erwerb der Aktien
in allen anderen Fällen. Die Ermächtigung kann ganz oder in
mehreren Teilbeträgen ausgeübt werden. Sofern das öffentliche
Angebot an alle Aktionäre überzeichnet ist, erfolgt eine
Annahme nach Quoten. Das Angebot kann einen bevorrechtigten
Erwerb geringer Stückzahlen von bis zu 100 angedienten Aktien
je Aktionär vorsehen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer
Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre
vorzunehmen, insbesondere die Aktien unter Ausschluss des
Erwerbsrechts der Aktionäre
(a) an institutionelle Anleger zu verkaufen, wenn der
auf die veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag am
Grundkapital 10% des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung
und bei der Beschlussfassung über die Ausübung der
Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt; auf
den Betrag von 10% des Grundkapitals ist der Betrag
anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer
entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
(b) zu gegebener Zeit gegen Zahlung der vorgesehenen
Gegenleistung zur Bedienung von Aktienoptionen, die die
Gesellschaft aufgrund eines von der Hauptversammlung
beschlossenen Aktienoptionsplans gewährt, an die jeweiligen
Optionsrechtsinhaber zu veräußern;
(c) als Teil ihrer jeweiligen Vergütung an
Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen
Unternehmen, an Mitglieder der Geschäftsführungen der mit
der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft zu übertragen; oder
(d) Dritten im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses oder als Gegenleistung für den
Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
oder als Gegenleistung für sonstige Wirtschaftsgüter oder
Leistungen zu übertragen.
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen in den Fällen der
Buchstaben (a) und (d) nur zu einem Preis veräußert werden,
der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als
maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung
gilt der Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie im
Xetra-Handelssystem (oder einem an die Stelle des
Xetra-Handelssystems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während
der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien.
Bei einer Veräußerung nach Buchstabe (b) ist die gemäß dem von
der Hauptversammlung beschlossenen Aktienoptionsplan
vorgesehene Gegenleistung zu erbringen. Bei einer Übertragung
nach Buchstabe (c) erfolgt die Übertragung als Teil der
Vergütung der jeweiligen Person im Rahmen ihrer Anstellung als
Mitarbeiter, Geschäftsführer oder Vorstand, so dass eine
weitere Gegenleistung in diesen Fällen nicht zu erbringen ist.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2015 09:10 ET (13:10 GMT)
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