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DGAP-HV: Syzygy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2015 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Syzygy AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
24.04.2015 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Syzygy AG 
 
   Bad Homburg v. d. Höhe 
 
   WKN 510 480 / ISIN DE0005104806 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am 
 
   Freitag, 29. Mai 2015, 11.00 Uhr, 
   im Vortragssaal der Deutschen Nationalbibliothek 
   Adickesallee 1 
   60322 Frankfurt am Main, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses nebst Lagebericht und 
           Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts 
           des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 
           173 AktG am 27. März 2015 gebilligt und den Jahresabschluss 
           damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Jahresabschluss und Konzernabschluss, die 
           Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht 
           des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands mit den 
           Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind der 
           Hauptversammlung, ohne dass es nach Aktiengesetz einer 
           Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. 
 
 
           Sämtliche vorstehenden Unterlagen sowie der Vorschlag des 
           Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns liegen vom Tag der 
           Einberufung an in den Geschäftsräumen der Syzygy AG, Im 
           Atzelnest 3, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, Deutschland, zur 
           Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der 
           Gesellschaft unter http://ir.syzygy.net/ unter 'Die Aktie' und 
           'Hauptversammlung' zugänglich und werden der Hauptversammlung 
           ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem 
           Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und 
           zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           der Syzygy AG ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 
           2014 in Höhe von 13.093.736,31 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
 
 
 
            Ausschüttung von 0,35 EUR Dividende je    4.440.355,85 
            dividendenberechtigter Stückaktie:                 EUR 
 
            Einstellung in die Gewinnrücklagen:           0,00 EUR 
 
            Gewinnvortrag:                            8.653.380,46 
                                                               EUR 
 
 
 
           Die Dividende wird ab dem 1. Juni 2015 ausgezahlt. 
 
 
           Derzeit hält die Gesellschaft 141.719 eigene Aktien, die nicht 
           dividendenberechtigt sind. Dies wurde im angegebenen 
           Ausschüttungsbetrag berücksichtigt. Sollte die Gesellschaft 
           vor der Hauptversammlung eigene Aktien veräußern oder neue 
           Aktien mit Gewinnberechtigung auch für das Geschäftsjahr 2014 
           ausgeben, so werden Vorstand und Aufsichtsrat vorschlagen, bei 
           einer unveränderten Höhe der Dividende von 0,35 EUR je Aktie 
           eine entsprechend höhere Gesamtdividende auszuschütten und 
           einen entsprechend geringeren Gewinn auf neue Rechnung 
           vorzutragen. 
 
 
     3.    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Erneuerung des Beschlusses zum Erwerb eigener 
           Aktien 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           'Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           ermächtigt, bis zum 28. Mai 2020 eigene Aktien zu erwerben. 
           Die zeitliche Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht für 
           das Halten der Aktien. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
           zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
           Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn vom 
           Hundert des Grundkapitals entfallen. Als Zweck des Erwerbs ist 
           der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen. 
 
 
           Der Gegenwert für den Erwerb pro Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenpreis nicht um mehr als 10% 
           unter- oder überschreiten. Als maßgeblicher Börsenpreis gilt 
           der Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie im 
           Xetra-Handelssystem (oder einem an die Stelle des 
           Xetra-Handelssystems getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsentage (i) vor 
           dem Tag der Veröffentlichung der Erwerbsabsicht bei einem 
           Erwerb auf der Grundlage eines öffentlichen Angebots an alle 
           Aktionäre der Gesellschaft und (ii) vor dem Erwerb der Aktien 
           in allen anderen Fällen. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
           mehreren Teilbeträgen ausgeübt werden. Sofern das öffentliche 
           Angebot an alle Aktionäre überzeichnet ist, erfolgt eine 
           Annahme nach Quoten. Das Angebot kann einen bevorrechtigten 
           Erwerb geringer Stückzahlen von bis zu 100 angedienten Aktien 
           je Aktionär vorsehen. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer 
           Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
           vorzunehmen, insbesondere die Aktien unter Ausschluss des 
           Erwerbsrechts der Aktionäre 
 
 
       (a)   an institutionelle Anleger zu verkaufen, wenn der 
             auf die veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag am 
             Grundkapital 10% des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
             und bei der Beschlussfassung über die Ausübung der 
             Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt; auf 
             den Betrag von 10% des Grundkapitals ist der Betrag 
             anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
             entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
             des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
       (b)   zu gegebener Zeit gegen Zahlung der vorgesehenen 
             Gegenleistung zur Bedienung von Aktienoptionen, die die 
             Gesellschaft aufgrund eines von der Hauptversammlung 
             beschlossenen Aktienoptionsplans gewährt, an die jeweiligen 
             Optionsrechtsinhaber zu veräußern; 
 
 
       (c)   als Teil ihrer jeweiligen Vergütung an 
             Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen 
             Unternehmen, an Mitglieder der Geschäftsführungen der mit 
             der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an Mitglieder 
             des Vorstands der Gesellschaft zu übertragen; oder 
 
 
       (d)   Dritten im Rahmen eines 
             Unternehmenszusammenschlusses oder als Gegenleistung für den 
             Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen 
             oder als Gegenleistung für sonstige Wirtschaftsgüter oder 
             Leistungen zu übertragen. 
 
 
 
           Die erworbenen eigenen Aktien dürfen in den Fällen der 
           Buchstaben (a) und (d) nur zu einem Preis veräußert werden, 
           der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
           der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als 
           maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung 
           gilt der Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie im 
           Xetra-Handelssystem (oder einem an die Stelle des 
           Xetra-Handelssystems getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
           der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien. 
 
 
           Bei einer Veräußerung nach Buchstabe (b) ist die gemäß dem von 
           der Hauptversammlung beschlossenen Aktienoptionsplan 
           vorgesehene Gegenleistung zu erbringen. Bei einer Übertragung 
           nach Buchstabe (c) erfolgt die Übertragung als Teil der 
           Vergütung der jeweiligen Person im Rahmen ihrer Anstellung als 
           Mitarbeiter, Geschäftsführer oder Vorstand, so dass eine 
           weitere Gegenleistung in diesen Fällen nicht zu erbringen ist. 
 
 

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April 24, 2015 09:10 ET (13:10 GMT)

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