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DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

XING AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.04.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   XING AG 
 
   Hamburg 
 
   - WKN XNG888 - 
   - ISIN DE000XNG8888 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 3. Juni 2015, um 
   10:00 Uhr, in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 
   Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der XING 
           AG zum 31. Dezember 2014 sowie des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 
           HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 
           eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung am 3. Juni 2015 zugänglich sein und mündlich 
           erläutert. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat 
           den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die 
           Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die 
           Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses 
           und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, 
           liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 7.512.000,00, der sich 
           aus einem operativen Gewinn in Höhe von EUR 5.182.307,97, 
           einem Betrag von EUR 1.700.000,00 aus der Auflösung 
           vorhandener Gewinnrücklagen und einem Betrag in Höhe von EUR 
           629.692,03 aus dem bestehenden Gewinnvortrag zusammensetzt, 
           wie folgt zu verwenden: 
 
 
       -     Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,92 je 
             dividendenberechtigter Aktie: Insgesamt EUR 5.144.752,24 
 
 
       -     Einstellung in Gewinnrücklagen: EUR 0,00 
 
 
       -     Gewinnvortrag: EUR 2.367.247,76 
 
 
             Gesamt: EUR 7.512.000,00 
 
 
 
           Bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In 
           diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von insgesamt EUR 0,92 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
           über die Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 und des Prüfers für die prüferische 
           Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie 
           zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
           Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 
           Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2015 zu bestellen. Der 
           Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung seines Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der PricewaterhouseCoopers AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
           Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2011, die Schaffung eines 
           neuen Genehmigten Kapitals 2015 sowie die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 zu Punkt 9 der 
           damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung, das 
           Grundkapital um bis zu insgesamt EUR 2.645.998,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2011, Ziffer 5.3 der Satzung), wurde 
           bisher nicht ausgenutzt und wird am 25. Mai 2016 auslaufen. 
           Die Ermächtigung soll aufgehoben und durch ein neues 
           Genehmigtes Kapital 2015 ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 zu 
             Punkt 9 der damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung 
             des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Mai 2016 um bis zu 
             EUR 2.645.998,00 zu erhöhen, wird mit Wirkung auf den 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nachfolgend bestimmten 
             neuen Genehmigten Kapitals 2015 aufgehoben, soweit zum 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung von der 
             Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden ist. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 2. Juni 2020 durch 
             einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen 
             lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um 
             bis zu EUR 2.796.068,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2015). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben 
             Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. Den Aktionären ist 
             dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können 
             auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstituten oder gleichgestellten Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
             jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (2)   wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere 
               zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen, sonstigen 
               Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs 
               von Forderungen, Rechten oder gewerblichen Schutzrechten 
               einschließlich Urheberrechten und Know-How ausgegeben 
               werden; 
 
 
         (3)   wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
               Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % 
               des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
               andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen, oder Aktienoptionen 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
               Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
         (4)   wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft 
               und/oder Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der 
               Geschäftsführung eines im Sinne von § 15 AktG mit der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

Gesellschaft verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten 
               oder auf sie übertragen werden. Die neuen Aktien können 
               dabei auch an ein Kreditinstitut oder ein gleichgestelltes 
               Unternehmen ausgegeben werden, welches die Aktien mit der 
               Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich an die 
               hiernach begünstigten Personen weiterzugeben. Die Anzahl 
               der so unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
               Aktien darf 2 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
               zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
             entfällt, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20% des im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       c)    Ziffer 5.3 der Satzung wird aufgehoben und wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
       '5.3  Der Vorstand ist durch Beschluss der 
             Hauptversammlung vom 3. Juni 2015 ermächtigt worden, bis zum 
             2. Juni 2020 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige 
             Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 2.796.068,00 zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Dabei muss sich die Zahl 
             der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das 
             Grundkapital. Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
             mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen: 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (2)   wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere 
               zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen, sonstigen 
               Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs 
               von Forderungen, Rechten oder gewerblichen Schutzrechten 
               einschließlich Urheberrechten und Know-How ausgegeben 
               werden; 
 
 
         (3)   wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
               Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % 
               des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
               andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen, oder Aktienoptionen 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
               Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
         (4)   wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft 
               und/oder Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der 
               Geschäftsführung eines im Sinne von § 15 AktG mit der 
               Gesellschaft verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten 
               oder auf sie übertragen werden. Die neuen Aktien können 
               dabei auch an ein Kreditinstitut oder ein gleichgestelltes 
               Unternehmen ausgegeben werden, welches die Aktien mit der 
               Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich an die 
               hiernach begünstigten Personen weiterzugeben. Die Anzahl 
               der so unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
               Aktien darf 2 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
               zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
             entfällt, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20% des im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
           Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 
           Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
           Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 auszuschließen, 
           ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Der 
           Bericht wird von der Einberufung der Hauptversammlung an im 
           Internet unter 
 
           http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 
           veröffentlicht und in der ordentlichen Hauptversammlung der 
           Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
 
   Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß 
   §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
   Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 auszuschließen 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch einmalige oder 
   mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 2.796.068,00 zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2015). Die Ermächtigung ist bis zum 2. Juni 2020 
   befristet. Die Bestimmung der weiteren Einzelheiten obliegt dem 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
   Das genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft ermöglichen, sich bei 
   Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu 
   beschaffen. 
 
   Im Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann jedoch 
   vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2015 in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden: 
 
   Tagesordnungspunkt 6 b) (1) erlaubt den Ausschluss des Bezugsrechts 
   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. Dies ist eine Maßnahme, die aus 
   technischen Gründen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung, 
   insbesondere zur Herstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses, 
   erforderlich und angemessen ist. Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von 
   Bezugsrechten und deren Ausübung. 
 
   Tagesordnungspunkt 6 b) (2) ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere im 
   Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Gesellschaft 
   beabsichtigt, auch weiterhin durch Akquisitionen ihre 
   Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und 

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April 27, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

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