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DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

DJ DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

XING AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.04.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   XING AG 
 
   Hamburg 
 
   - WKN XNG888 - 
   - ISIN DE000XNG8888 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 3. Juni 2015, um 
   10:00 Uhr, in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 
   Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der XING 
           AG zum 31. Dezember 2014 sowie des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 
           HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 
           eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung am 3. Juni 2015 zugänglich sein und mündlich 
           erläutert. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat 
           den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die 
           Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die 
           Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses 
           und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, 
           liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 7.512.000,00, der sich 
           aus einem operativen Gewinn in Höhe von EUR 5.182.307,97, 
           einem Betrag von EUR 1.700.000,00 aus der Auflösung 
           vorhandener Gewinnrücklagen und einem Betrag in Höhe von EUR 
           629.692,03 aus dem bestehenden Gewinnvortrag zusammensetzt, 
           wie folgt zu verwenden: 
 
 
       -     Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,92 je 
             dividendenberechtigter Aktie: Insgesamt EUR 5.144.752,24 
 
 
       -     Einstellung in Gewinnrücklagen: EUR 0,00 
 
 
       -     Gewinnvortrag: EUR 2.367.247,76 
 
 
             Gesamt: EUR 7.512.000,00 
 
 
 
           Bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In 
           diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von insgesamt EUR 0,92 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
           über die Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 und des Prüfers für die prüferische 
           Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie 
           zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
           Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 
           Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2015 zu bestellen. Der 
           Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung seines Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der PricewaterhouseCoopers AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren 
           Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2011, die Schaffung eines 
           neuen Genehmigten Kapitals 2015 sowie die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 zu Punkt 9 der 
           damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung, das 
           Grundkapital um bis zu insgesamt EUR 2.645.998,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2011, Ziffer 5.3 der Satzung), wurde 
           bisher nicht ausgenutzt und wird am 25. Mai 2016 auslaufen. 
           Die Ermächtigung soll aufgehoben und durch ein neues 
           Genehmigtes Kapital 2015 ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 zu 
             Punkt 9 der damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung 
             des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Mai 2016 um bis zu 
             EUR 2.645.998,00 zu erhöhen, wird mit Wirkung auf den 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nachfolgend bestimmten 
             neuen Genehmigten Kapitals 2015 aufgehoben, soweit zum 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung von der 
             Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden ist. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 2. Juni 2020 durch 
             einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen 
             lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um 
             bis zu EUR 2.796.068,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2015). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben 
             Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. Den Aktionären ist 
             dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können 
             auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstituten oder gleichgestellten Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
             jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (2)   wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere 
               zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen, sonstigen 
               Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs 
               von Forderungen, Rechten oder gewerblichen Schutzrechten 
               einschließlich Urheberrechten und Know-How ausgegeben 
               werden; 
 
 
         (3)   wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
               Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % 
               des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
               andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen, oder Aktienoptionen 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
               Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
         (4)   wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft 
               und/oder Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der 
               Geschäftsführung eines im Sinne von § 15 AktG mit der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Gesellschaft verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten 
               oder auf sie übertragen werden. Die neuen Aktien können 
               dabei auch an ein Kreditinstitut oder ein gleichgestelltes 
               Unternehmen ausgegeben werden, welches die Aktien mit der 
               Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich an die 
               hiernach begünstigten Personen weiterzugeben. Die Anzahl 
               der so unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
               Aktien darf 2 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
               zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
             entfällt, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20% des im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       c)    Ziffer 5.3 der Satzung wird aufgehoben und wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
       '5.3  Der Vorstand ist durch Beschluss der 
             Hauptversammlung vom 3. Juni 2015 ermächtigt worden, bis zum 
             2. Juni 2020 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige 
             Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 2.796.068,00 zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Dabei muss sich die Zahl 
             der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das 
             Grundkapital. Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
             mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen: 
 
 
         (1)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
 
 
         (2)   wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere 
               zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen, sonstigen 
               Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs 
               von Forderungen, Rechten oder gewerblichen Schutzrechten 
               einschließlich Urheberrechten und Know-How ausgegeben 
               werden; 
 
 
         (3)   wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
               Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % 
               des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze sind 
               andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen, oder Aktienoptionen 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
               Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
 
 
         (4)   wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft 
               und/oder Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der 
               Geschäftsführung eines im Sinne von § 15 AktG mit der 
               Gesellschaft verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten 
               oder auf sie übertragen werden. Die neuen Aktien können 
               dabei auch an ein Kreditinstitut oder ein gleichgestelltes 
               Unternehmen ausgegeben werden, welches die Aktien mit der 
               Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich an die 
               hiernach begünstigten Personen weiterzugeben. Die Anzahl 
               der so unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
               Aktien darf 2 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
               zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
             entfällt, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20% des im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. 
 
 
             Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
             der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
             nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
           Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 
           Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
           Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 auszuschließen, 
           ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Der 
           Bericht wird von der Einberufung der Hauptversammlung an im 
           Internet unter 
 
           http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 
           veröffentlicht und in der ordentlichen Hauptversammlung der 
           Gesellschaft zugänglich gemacht. 
 
 
   Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß 
   §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
   Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 auszuschließen 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch einmalige oder 
   mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 2.796.068,00 zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2015). Die Ermächtigung ist bis zum 2. Juni 2020 
   befristet. Die Bestimmung der weiteren Einzelheiten obliegt dem 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
   Das genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft ermöglichen, sich bei 
   Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu 
   beschaffen. 
 
   Im Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht kann jedoch 
   vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2015 in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden: 
 
   Tagesordnungspunkt 6 b) (1) erlaubt den Ausschluss des Bezugsrechts 
   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. Dies ist eine Maßnahme, die aus 
   technischen Gründen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung, 
   insbesondere zur Herstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses, 
   erforderlich und angemessen ist. Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von 
   Bezugsrechten und deren Ausübung. 
 
   Tagesordnungspunkt 6 b) (2) ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere im 
   Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Gesellschaft 
   beabsichtigt, auch weiterhin durch Akquisitionen ihre 
   Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Die Gesellschaft soll 
   die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten 
   schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst 
   bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Teilen von 
   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen reagieren zu können. 
   Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte 
   als Gegenleistung für die Veräußerung oftmals nicht Geld, sondern 
   Aktien. Im Wettbewerb um attraktive Beteiligungen können sich daher 
   Vorteile ergeben, wenn einem Verkäufer als Gegenleistung neue Aktien 
   der Gesellschaft angeboten werden können. Weil eine Ausgabe von Aktien 
   bei sich abzeichnenden Akquisitionsmöglichkeiten mit regelmäßig 
   komplexen Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der potenziellen 
   Erwerbsinteressenten kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg über die 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien unter Schaffung eines genehmigten 
   Kapitals erforderlich. Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts soll weiter genutzt werden können, um neue Aktien der 
   Gesellschaft zum Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen, 
   Forderungen, Rechten oder gewerblichen Schutzrechten, einschließlich 
   Urheberrechten und Know-How, an den Veräußerer auszugeben. Auch hier 
   soll es der Gesellschaft möglich sein, solche Rechte schnell, flexibel 
   und liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition zu 
   erwerben. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, 
   ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll, 
   sobald sich entsprechende Erwerbsmöglichkeiten konkretisieren. Er wird 
   das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb 
   gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen 
   Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag 
   für die neuen Aktien würde dabei vom Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft 
   festgelegt werden. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das 
   Grundkapital unter Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen 
   zurzeit nicht. 
 
   Tagesordnungspunkt 6 b) (3) ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats bei Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage einen 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorzunehmen. 
   Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf den gesamten Betrag des 
   genehmigten Kapitals, sondern auf maximal 10 % des Grundkapitals. Die 
   10 %-Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf insgesamt nur einmal 
   ausgenutzt werden. Das heißt, wenn und soweit die Gesellschaft während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung von gleichzeitig bestehenden 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, beispielsweise 
   im Zusammenhang mit der Wiederveräußerung eigener Aktien oder der 
   Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen Gebrauch 
   macht, reduziert sich die Anzahl der Aktien, die bei einer 
   Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital 2015 unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden 
   können, entsprechend. Das Gesetz erlaubt zudem einen 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur dann, wenn 
   der Ausgabepreis den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
   mit im Wesentlichen gleicher Ausstattung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Der Abschlag soll in jedem Fall so gering wie möglich 
   gehalten werden und wird 5 % nicht überschreiten. Vorstand und 
   Aufsichtsrat halten die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG für notwendig, um die sich in der Zukunft 
   bietenden Möglichkeiten des Kapitalmarkts schnell und flexibel 
   ausnutzen zu können, ohne die für eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
   erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu 
   müssen. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den 
   Börsenpreis werden auch die Belange der Aktionäre gewahrt. Denn diese 
   müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten und können ggf. zur 
   Erhaltung ihrer Beteiligungsquote erforderliche Aktienzukäufe zu 
   vergleichbaren Preisen über die Börse vornehmen. Durch die Möglichkeit 
   des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird die 
   Verwaltung in die Lage versetzt, kurzfristig günstige 
   Börsensituationen wahrzunehmen. Zusätzlich können durch Vermeidung 
   eines Bezugsrechtsabschlags die Eigenmittel in einem größeren Umfang 
   gestärkt werden als bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. 
 
   Tagesordnungspunkt 6 b) (4) ermächtigt zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei der Ausgabe von Aktien, wenn diese Aktien Arbeitnehmern der 
   Gesellschaft und/oder Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der 
   Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens 
   zum Erwerb angeboten oder übertragen werden sollen. Hierdurch können 
   Aktien als Vergütungsbestandteil für Arbeitnehmer der Gesellschaft 
   oder Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung eines mit 
   der Gesellschaft verbundenen Unternehmens eingesetzt werden. Der 
   vorgeschlagene Umfang des genehmigten Kapitals zur Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien von maximal 2 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens und im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung steht 
   nach Auffassung des Vorstands in einem angemessenen Verhältnis zu der 
   Anzahl der Mitarbeiter und der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und 
   rechtfertigt sich durch die Vorteile einer noch engeren Bindung der 
   Mitarbeiter an das Unternehmen. Die Gesellschaft hat bereits seit dem 
   Börsengang ihre Mitarbeiter über verschiedene Aktienoptionsprogramme 
   an der Entwicklung des Unternehmens beteiligt. Dies soll unter 
   Umständen über ein Belegschaftsaktienprogramm fortgeführt werden. Ziel 
   ist es, die Identifikation der Mitarbeiter mit XING nachhaltig zu 
   stärken und ihre Motivation zu fördern, indem sie auch als Aktionäre 
   am langfristigen Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien ist hierzu ein geeignetes und vom Gesetz an 
   verschiedener Stelle gefördertes Mittel. Das genehmigte Kapital 
   ermöglicht es der Gesellschaft, Belegschaftsaktien ohne Rückgriff auf 
   den aktuellen Bestand eigener Aktien, unabhängig von vorherigen 
   Rückerwerben und damit liquiditätsschonend auszugeben. Hierzu ist es 
   erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Vor 
   Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand jeweils sorgfältig 
   prüfen, ob die Ausnutzung im konkreten Einzelfall im wohlverstandenen 
   Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Zur Vereinfachung 
   des Ausgabeverfahrens soll es neben einer unmittelbaren Ausgabe der 
   jungen Aktien an die begünstigten Personen auch möglich sein, dass die 
   jungen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem gleichgestellten 
   Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
   ausschließlich zur Gewährung von Aktien an den begünstigten 
   Personenkreis zu verwenden. 
 
   Für alle Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts unter 
   Tagesordnungspunkt 6 b) gilt zusätzlich, dass der anteilige Betrag am 
   Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die auf der Grundlage dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
   Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, insgesamt 20% des im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen darf. 
 
   Über die Einzelheiten der Ausnutzung der Ermächtigung wird der 
   Vorstand in der ordentlichen Hauptversammlung berichten, die auf eine 
   etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem Kapital 
   unter Bezugsrechtsausschluss folgt. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung 
   im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich 
   spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), 
   also bis Mittwoch, den 27. Mai 2015, 24:00 Uhr (maßgeblich ist der 
   Zugang der Anmeldung), bei der Gesellschaft angemeldet haben. In dem 
   Zeitraum ab Montag, den 1. Juni 2015, 00:00 Uhr, bis zum Schluss der 
   Hauptversammlung am Mittwoch, den 3. Juni 2015, werden keine 
   Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibungsstopp 
   bzw. technical record date). Die Handelbarkeit der Aktien wird durch 
   die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. 
 
   Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss der Gesellschaft per Post, per 
   Telefax oder per E-Mail unter der Anschrift 
 
   XING AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 (0) 89-309037-4675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   zugehen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
   Aktionäre, die im Aktienregister der XING AG eingetragen sind, können 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen 
   Fällen ist eine fristgemäße Anmeldung nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigt 
   wird, muss die Vollmacht in Textform erteilt werden. Gleiches gilt für 
   den Nachweis der Vollmacht und einen eventuellen Widerruf der 
   Vollmacht. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber 
   dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der 
   Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann 
   dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der 
   Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis der 
   Bevollmächtigung kann auch per Post, per Telefax oder per E-Mail unter 
   folgender Adresse übermittelt werden: 
 
   XING AG 
   Vorstand 
   Dammtorstraße 30 
   20354 Hamburg 
   Telefax: +49 (0) 40-419131-44 
   E-Mail: hv@xing.com 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. 
 
   Ein Vollmachtsformular erhalten die im Aktienregister eingetragenen 
   Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen übersandt. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 
   Abs. 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines nach 
   § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituts oder 
   Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen 
   Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden 
   gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu 
   bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der 
   Vollmachtserteilung abzustimmen. Ist ein Kreditinstitut im 
   Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, 
   die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs 
   ausüben. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft 
   Die Aktionäre können sich darüber hinaus durch von der Gesellschaft 
   bestellte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten 
   lassen, die das Stimmrecht jeweils gemäß der ihnen erteilten Vollmacht 
   und Weisungen der Aktionäre ausüben. Einzelheiten dazu ergeben sich 
   aus den Anmeldeunterlagen, die den Aktionären zugesandt werden. 
 
   Ein Vollmachtsformular erhalten die im Aktienregister eingetragenen 
   Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen übersandt. 
 
   Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Verfahren für die Stimmabgabe 
   durch einen Bevollmächtigten entsprechend. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG) 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das sind 
   500.000 Aktien) erreichen ('Quorum'), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den 
   Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), 
   also spätestens bis Sonntag, 3. Mai 2015, 24:00 Uhr, zugehen. Wir 
   bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: 
 
   XING AG 
   Vorstand 
   Dammtorstraße 30 
   20354 Hamburg 
 
   Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 
   Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 AktG verwiesen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG) 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie 
   können auch Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern machen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind 
   ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
   XING AG 
   Vorstand 
   Dammtorstraße 30 
   20354 Hamburg 
   Telefax: +49 (0) 40-419131-44 
   E-Mail: hv@xing.com 
 
   Die Gesellschaft macht Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich 
   des Namens des Aktionärs, der Begründung (nur bei Gegenanträgen) und 
   einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 
   zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung oder die 
   Wahlvorschläge mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der 
   Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen 
   sind), also spätestens bis Dienstag, 19. Mai 2015, 24:00 Uhr, unter 
   der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig 
   adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu 
   Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der 
   Konzernlagebericht vorgelegt werden. 
 
   Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 
   Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a 
   AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 
   zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
   nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich 
   ebenfalls auf dieser Internetseite. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 5.592.137 und ist eingeteilt in 
   5.592.137 Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beläuft sich somit auf 5.592.137. Die Gesellschaft 
   hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 15 eigene 
   Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. 
 
   Hamburg, im April 2015 
 
   XING AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
27.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  XING AG 
              Dammtorstraße 30 
              20354 Hamburg 
              Deutschland 
E-Mail:       hv@xing.com 
Internet:     http://www.xing.com 
ISIN:         DE000XNG8888 
WKN:          XNG888 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 27, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

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