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DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

mybet Holding SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.04.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   mybet Holding SE 
 
   Kiel 
 
   ISIN DE000A0JRU67; WKN A0JRU6 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am 5. Juni 2015 um 10.00 Uhr im 
   Bauhüttensaal der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 
   Hamburg stattfindenden 
 
 
   ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   Die Tagesordnung lautet wie folgt: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der 
           Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2014 mit 
           dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des 
           Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
           festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
           entfällt daher nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
           den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
           den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die 
           etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für 
           das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Ludwig-Erhard-Straße 11-17, 20459 Hamburg, zum 
           Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für 
           eine etwaige prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     5.    Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die reguläre Amtszeit von Herrn Dr. Volker Heeg, Herrn Marcus 
           Geiß, Herrn Patrick Möller und Herrn Konstantin Urban endet 
           mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt. Herr Geiß 
           sowie Herr Urban haben sich für eine Wiederwahl nicht zur 
           Verfügung gestellt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der mybet Holding SE setzt sich gemäß § 96 
           Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der 
           Satzung der mybet Holding SE aus sechs Mitgliedern zusammen, 
           die durch die Hauptversammlung zu wählen sind. Die 
           Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die 
           Wahl soll in Einzelabstimmung durchgeführt werden. 
 
 
       a)    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             Herrn Dr. Volker Heeg, geb. am 13. April 1971, wohnhaft in 
             Hamburg, Rechtsanwalt und Steuerberater, Hamburg 
 
 
             bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
             Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
             beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
             Herr Dr. Heeg übt Kontrolltätigkeiten als 
             Aufsichtsratsmitglied der MÄRCHENWELTEN HOLDING AG, Hamburg, 
             aus. 
 
 
             Herr Dr. Heeg ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein 
             unabhängiges Mitglied. 
 
 
       b)    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             Herrn Patrick Möller, geb. am 17. Januar 1978, wohnhaft in 
             Fockbek, Director Investor Relations der Xing AG, Hamburg 
 
 
             bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
             Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
             beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
             Herr Möller hat zurzeit keine Mandate in anderen 
             Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen 
             Kontrollgremien. 
 
 
             Herr Möller ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein 
             unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats. 
 
 
       c)    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             Herrn Michael Otto, geb. am 6. Februar 1972, wohnhaft in 
             Hamburg, Gründer und Geschäftsführer der epublica GmbH, 
             Hamburg, 
 
 
             bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
             Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
             beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
             Herr Otto hat zurzeit keine Mandate in anderen 
             Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen 
             Kontrollgremien. 
 
 
             Herr Otto ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein 
             unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats. 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             Herrn Maurice Reimer, geb. am 28. September 1968, wohnhaft 
             in Berlin, Gründer und Geschäftsführer der datedicted GmbH, 
             Berlin, 
 
 
             bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
             Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
             beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
             Herr Reimer hat zurzeit keine Mandate in anderen 
             Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und ausländischen 
             Kontrollgremien. 
 
 
             Herr Reimer ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein 
             unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
           Kapitals 2005/I, über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 
           2006/I und über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010/I; 
           Satzungsänderung 
 
 
           Das Bedingte Kapital 2005/I und das Bedingte Kapital 2006/I 
           können aufgehoben werden, da die entsprechenden Ermächtigungen 
           zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nicht genutzt 
           wurden und zwischenzeitlich erloschen sind. 
 
 
           Das Bedingte Kapital 2010/I steht nur noch bis 9. Juni 2015 
           zur Verfügung und wurde bisher nicht ausgenutzt. Es kann daher 
           ebenfalls aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Das Bedingte Kapital 2005/I in Höhe von EUR 
             205.000,00 wird aufgehoben und § 5 Absatz 8 der Satzung wird 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Das Bedingte Kapital 2006/I in Höhe von EUR 
             475.000,00 wird aufgehoben und § 5 Absatz 9 der Satzung wird 
             aufgehoben. 
 
 
       c)    Das Bedingte Kapital 2010/I in Höhe von EUR 
             550.000,00 wird aufgehoben und § 5 Absatz 12 der Satzung 
             wird aufgehoben. 
 
 
       d)    Die Absätze des § 5 der Satzung sollen neu 
             geordnet werden. Die Reihenfolge der Absätze ändert sich 
             daher wie folgt: 
 
 
         -     § 5 Abs. 10 der Satzung wird zu § 5 Abs. 8 der 
               Satzung, 
 
 
         -     § 5 Abs. 13 der Satzung wird zu § 5 Abs. 9 der 
               Satzung, 
 
 
         -     § 5 Abs. 14 der Satzung wird zu § 5 Abs. 10 der 
               Satzung, 
 
 
         -     § 5 Abs. 15 der Satzung wird zu § 5 Abs. 11 der 
               Satzung. 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Mitarbeiteroptionen und Schaffung eines Bedingten Kapitals 
           2015/I; Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass auch 
           zukünftig die Möglichkeit zur Ausgabe von Bezugsrechten an 
           Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft und 
           verbundener Unternehmen bestehen sollte, um hoch qualifizierte 
           neue Mitarbeiter zu gewinnen und im Unternehmen tätige 
           Führungskräfte und Mitarbeiter zu halten. Es soll daher eine 
           neue Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an 
           Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft und 
           verbundener Unternehmen im rechnerischen Nennbetrag von bis zu 
           EUR 1.000.000,00 geschaffen werden. Zur Absicherung der neu zu 
           schaffenden Bezugsrechte ist es erforderlich, ein 
           entsprechendes bedingtes Kapital zu schaffen. 
 
 
       a)    Der Vorstand und - soweit Mitglieder des 
             Vorstands (auch in ihrer Eigenschaft als 
             Geschäftsführungsmitglieder verbundener Unternehmen) 
             betroffen sind - der Aufsichtsrat werden bis zum 4. Juni 
             2020 ermächtigt, einmalig oder mehrfach Bezugsrechte an 
             Angestellte der Gesellschaft, Mitglieder des Vorstands sowie 
             an der Geschäftsführung und Angestellte von mit der 
             Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: mybet Holding SE: Bekanntmachung der -2-

Unternehmen auszugeben, die zum Bezug von bis zu 1.000.000 
             Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von insgesamt bis zu 
             EUR 1.000.000,00 berechtigen. 
 
 
             aa) Bezugsberechtigte 
 
 
             Bezugsrechte können nur an Angestellte der Gesellschaft, 
             Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung sowie an 
             Angestellte von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
             AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, die in einem 
             ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder zu 
             einem verbundenen Unternehmen stehen. Die Betreffenden 
             müssen ihre Tätigkeit für die Gesellschaft oder das 
             verbundene Unternehmen noch nicht aufgenommen haben. 
 
 
             bb) Aufteilung 
 
 
             Von dem vorgenannten Höchstumfang auszugebender Bezugsrechte 
             können bis zu 60 Prozent an die Mitglieder des Vorstands der 
             Gesellschaft, bis zu 60 Prozent an die Geschäftsführer von 
             Tochtergesellschaften und bis zu 80 Prozent an Arbeitnehmer 
             der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ausgegeben 
             werden. 
 
 
             cc) Ausgabezeiträume und Erwerbszeiträume 
 
 
             Bezugsrechte dürfen innerhalb der Laufzeit der Ermächtigung 
             laufend begeben werden. Soweit im Zeitpunkt der Begebung die 
             Änderung des bedingten Kapitals gemäß nachstehendem lit. f) 
             noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, ist der 
             Begebungsvertrag unter die aufschiebende Bedingung zu 
             stellen, dass die Eintragung erfolgt. Mitarbeiter können die 
             Bezugsrechte während der Dauer der Ermächtigung nach einem 
             entsprechenden Angebot in der in dem Angebot gesetzten Frist 
             erwerben. Erwerbe sind jedoch innerhalb der Zeiträume von 
             zwei Wochen vor Veröffentlichung von Zwischenberichten, 
             Halbjahres- und Jahresfinanzberichten oder vor ggf. vor 
             diesen Berichten veröffentlichten (vorläufigen) 
             Geschäftsergebnissen ausgeschlossen. 
 
 
             dd) Wartezeit 
 
 
             Die Bezugsrechte dürfen erst nach Ablauf einer Wartezeit von 
             vier Jahren ab dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden 
             (Sperrfrist). 
 
 
             ee) Ausübungszeiträume, Verfall der Bezugsrechte 
 
 
             Die Ausübung der Bezugsrechte kann in den auf den Ablauf der 
             Sperrfrist folgenden zwei Jahren erfolgen. Nach Ablauf des 
             sechsten Jahres seit dem Zeitpunkt ihrer Begebung verfallen 
             nicht wirksam ausgeübte Bezugsrechte. Die Bezugsrechte 
             können jeweils in einem Zeitraum von drei Wochen nach 
             Veröffentlichung der Quartalsberichte für das 2. und 3. 
             Quartal sowie nach Abhaltung der ordentlichen 
             Hauptversammlung ausgeübt werden (Ausübungszeiträume). Der 
             Vorstand und - sofern es die Mitglieder des Vorstands 
             betrifft - der Aufsichtsrat können bei Bedarf die genannten 
             Ausübungszeiträume angemessen verlängern oder verkürzen. Im 
             Übrigen müssen die Berechtigten die Beschränkungen beachten, 
             die aus allgemeinen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem 
             Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht), folgen. 
 
 
             ff) Ausübungspreis 
 
 
             Jeweils ein Bezugsrecht berechtigt im Falle seiner Ausübung 
             zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft zum Ausübungspreis. 
             Der Ausübungspreis ist der Kurs der Aktie bei Begebung. 
             Dabei ist 'Kurs der Aktie' der gewichtete Durchschnittskurs 
             der der Begebung vorangegangenen drei Monate. 
 
 
             gg) Erfolgsziel 
 
 
             Die Optionen können nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der 
             Aktie bei Ausübung des Bezugsrechts mindestens 115 Prozent 
             des Kurses der Aktie bei Begebung erreicht. Dabei ist 
             ebenfalls der gewichtete Durchschnittskurs der 
             vorangegangenen drei Monate maßgeblich. 
 
 
       b)    Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden 
             ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
             Bezugsrechtsgewährung und -ausübung festzulegen. Zu den 
             weiteren Einzelheiten gehört insbesondere, ob und ggf. in 
             welcher Weise das Bezugsrecht bei Beendigung des 
             Anstellungsverhältnisses fortdauert und ob und ggf. in 
             welcher Weise die Zahl der je Bezugsrecht zu beziehenden 
             Aktien und der Ausübungspreis bei Neueinteilungen des 
             Grundkapitals, Kapitalmaßnahmen und Gewinnausschüttungen 
             anzupassen sind. 
 
 
       c)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 
             1.000.000,00 zur Bedienung von Bezugsrechten durch Ausgabe 
             von bis zu 1.000.000 auf den Namen lautenden 
             nennbetragslosen Stammaktien (Stückaktien), die gem. lit. a) 
             dieses Beschlusses gewährt und ausgeübt worden sind, bedingt 
             erhöht. 
 
 
             Die Ausgabe erfolgt zu dem entsprechend lit. a) ff) 
             festgelegten Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von 
             Bezugsrechten von ihren Rechten auf den Bezug von Aktien 
             Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
             Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die 
             weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und 
             ihrer Durchführung festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des 
             bedingten Kapitals anzupassen. 
 
 
 
           Es wird ein neuer § 5 Abs. 12 in die Satzung eingefügt: 
 
 
             '(12) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
             EUR 1.000.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
             wie Inhaber der Bezugsrechte, die von der Gesellschaft auf 
             Grund der zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 
             5. Juni 2015 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, 
             von ihren Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch 
             machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von 
             Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
             ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten 
             Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der 
             Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend 
             der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals 
             anzupassen.' 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2015/I und den Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre; Satzungsänderung 
 
 
           Um der mybet Holding SE die notwendige Flexibilität bei der 
           Finanzierung zu geben, soll ein neues Genehmigtes Kapital mit 
           entsprechender Änderung von § 5 der Satzung geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in 
             der Zeit bis zum 4. Juni 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen um 
             insgesamt bis zu EUR 2.119.963,00 durch Ausgabe bis zu 
             2.119.963 neuer, auf den Namen lautender Stückaktien mit 
             Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
             Ausgabe gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2015/I). 
 
 
       b)    Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einer Bank oder 
             einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
             Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für 
             Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand wird darüber 
             hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre für einen Betrag von bis zu 10 
             Prozent des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
             vorhandenen Grundkapitals auszuschließen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum 
             Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
             durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 
             1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
             Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats festzulegen. 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des 
             § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme 

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April 27, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

des Genehmigten Kapitals 2015/I anzupassen. 
 
 
       e)    In § 5 wird ein neuer Absatz 13 zugefügt: 
 
 
             '(13) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der 
             Zeit bis zum 4. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 2.119.963,00 durch 
             Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien mit 
             Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
             Ausgabe gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2015/I). Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einer Bank oder 
             einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für 
             Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand ist darüber 
             hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre für einen Betrag von bis zu 10 
             Prozent des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
             vorhandenen Grundkapitals auszuschließen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum 
             Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
             durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 
             1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Der Vorstand 
             ist ermächtigt, die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
             mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Genehmigten 
             Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
   Bericht des Vorstands zu dem Tagesordnungspunkt 8 
 
   Über den Bezugsrechtsausschluss bezüglich der Genehmigten Kapitalia 
   2015/I, Punkt 8 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gem. § 203 
   Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht: 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I durch 
   Barkapitalerhöhungen wird den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche 
   Bezugsrecht eingeräumt. Dieses Bezugsrecht soll mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats lediglich für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden 
   können, um die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen 
   Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern. Solche Spitzenbeträge 
   ergeben sich in der Regel aus dem jeweiligen Emissionsvolumen im 
   Verhältnis zu dem festzulegenden Bezugsverhältnis. Der Wert solcher 
   Spitzenbeträge für den einzelnen Aktionär ist im Verhältnis zum 
   Aufwand einer Emissionsdurchführung ohne einen Ausschluss der 
   Spitzenbeträge gering. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient in diesem 
   Fall also der Erleichterung der Emissionsdurchführung und ist unter 
   Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll. 
 
   Zudem soll bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I ein 
   Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die Volumenvorgaben und die 
   übrigen Anforderungen für einen Ausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG erfüllt sind, die Kapitalerhöhung also 10 Prozent des 
   Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
   nicht wesentlich, d. h. um nicht mehr als 5 Prozent, unterschreitet. 
   Diese Ausschlussmöglichkeit versetzt die Verwaltung in die Lage, 
   kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die 
   marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und 
   damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Dabei 
   betrachtet der Vorstand die 5 Prozent-Grenze als absolute Obergrenze, 
   die, wenn möglich, nicht erreicht werden soll. Durch diese Vorgaben 
   wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres 
   Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund eines 
   börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der 
   größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung 
   grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner 
   Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen 
   über die Börse zu erwerben. 
 
   Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich und 
   im Interesse der Gesellschaft geboten. 
 
   Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung 
   der Genehmigten Kapitalia unter Ausschluss des Bezugsrechts nur dann 
   erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen 
   Voraussetzungen erfüllt sind. 
 
   Informationen gemäß § 30 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der 
   Gesellschaft EUR 25.584.924,00 und ist eingeteilt in 25.584.924 auf 
   den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien, die jeweils eine Stimme 
   gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung dementsprechend 25.584.924. Aus von der Gesellschaft 
   gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen 
   Aktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
 
   bis spätestens Freitag, den 29. Mai 2015, 24.00 Uhr, 
 
   (eingehend) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse angemeldet 
   haben: 
 
   mybet Holding SE 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 (89) 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister als Aktionäre 
   der Gesellschaft eingetragen sind. Umschreibungen im Aktienregister 
   finden im Zeitraum vom 30. Mai 2015 bis zum 5. Juni 2015 (jeweils 
   einschließlich) nicht statt. 
 
   Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Aktionären, die weder persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   können noch einen persönlichen Vertreter zur Hauptversammlung anmelden 
   wollen, bieten wir an, sich durch die vom Vorstand bestellten 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung 
   vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte 
   Anmeldung erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter werden die 
   Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen 
   ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur 
   Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den 
   einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Das Vollmachtsformular für 
   die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist Teil der 
   Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Vollmachten mit 
   Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind in Textform (§ 126b BGB) an 
   die Gesellschaft bis zum Mittwoch, den 3. Juni 2015, 24.00 Uhr, 
   eingehend an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   mybet Holding SE 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 (89) 30903-74675 
   E-Mail: mybet-hv2015@computershare.de 
 
   Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte 
 
   Ergänzend weisen wir auch auf die Möglichkeit hin, das Stimmrecht 
   durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine 
   Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist 
   für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den 
   Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Die Erteilung einer Vollmacht ist 
   sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur 
   Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
 
   Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person als 
   einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgt und 
   nicht in den Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere 
   Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen) 
   fällt, gilt: Für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie 
   den Nachweis gegenüber der Gesellschaft ist die Textform (§ 126b BGB) 
   erforderlich. 
 
   Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses 
   Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur 
   aufgrund einer Vollmacht des Aktionärs ausüben. 
 
   Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von 
   Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen) können die 
   Kreditinstitute und sonstige diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte 
   Personen oder Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, 
   die denen in § 135 AktG genügen müssen. 
 
   Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, 
   ist kein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung erforderlich. Wird 
   die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die 

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April 27, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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