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DGAP-HV: Geratherm Medical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Geratherm Medical AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
27.04.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Geratherm Medical AG 
 
   Geschwenda 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 549 562 
   ISIN DE0005495626 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Freitag, dem 05. Juni 2015, 13:30 Uhr, 
 
   im GRANDHOTEL HESSISCHER HOF, 
   Friedrich-Ebert-Anlage 40, 60325 Frankfurt am Main 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   I. TAGESORDNUNG 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Geratherm Medical 
   AG zum 31. Dezember 2014 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 
   2014 sowie des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 
   und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des 
   Aufsichtsrats sowie des Berichts des Vorstands mit den erläuternden 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Fahrenheitstraße 1 in 98716 Geschwenda, und im Internet unter 
   http://www.geratherm.com eingesehen werden. Auf Anfrage werden diese 
   Unterlagen, die im Übrigen auch während der Hauptversammlung ausliegen 
   werden, jedem Aktionär kostenlos übersandt. 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für 
   das Geschäftsjahr 2014 am 23. März 2015 gemäß §§ 171, 172 AktG 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG 
   die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Die Geratherm Medical AG konnte in 2014 einen handelsrechtlichen 
   Gewinn in Höhe von 1.284.078,63 EUR erwirtschaften. Zusammen mit dem 
   Bilanzgewinn-Vortrag aus den vergangenen Jahren ergibt sich ein 
   kumulierter Bilanzgewinn in Höhe von 4.986.224,33 EUR. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den kumulierten Bilanzgewinn 
   des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 in Höhe 
   von 4.986.224,33 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende von 25 Cent je Stückaktie, d. h. in 
   Höhe von insgesamt 1.237.499,75 EUR. 
 
   Für die geplante Dividendenausschüttung in Höhe von 25 Cent je Aktie 
   für das Geschäftsjahr 2014 (insgesamt also 1.237 TEUR) sind nach den 
   steuerlichen Vorschriften zuerst der ausschüttbare Gewinn des 
   Geschäftsjahres und danach das steuerliche Einlagekonto zu verwenden. 
 
   Für das Geschäftsjahr 2014 beträgt der erwirtschaftete ausschüttbare 
   Gewinn 1.740 TEUR und wird durch die geplante Dividendenausschüttung 
   nicht vollständig aufgebraucht, so dass ein Zugriff auf das mit 15.206 
   TEUR fortbestehende steuerliche Einlagekonto zur Ausschüttung nicht 
   möglich ist. Auf den vollen Ausschüttungsbetrag von 1.237 TEUR ist 
   deshalb Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 
   26,38 % einzubehalten. 
 
   Sofern in künftigen Jahren Dividendenausschüttungen den maßgeblichen 
   ausschüttbaren Gewinn übersteigen, können diese auch weiterhin 
   steuerfrei aus dem steuerlichen Einlagekonto geleistet werden. 
 
   b) Vortrag des verbleibenden Betrags auf neue Rechnung in Höhe von 
   3.748.724,58 EUR. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 zu 
   wählen. 
 
   6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien 
 
   Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 07. Juni 2010 wurde die 
   Gesellschaft ermächtigt, bis zum 06. Juni 2015 eigene Aktien bis zu 
   einem Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht übersteigen 
   darf, zu erwerben. Unter dem Gesichtspunkt der dem Aktionärswohl 
   verpflichteten Unternehmensführung stellt die Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien ein stabilisierendes Element im Rahmen der 
   Unternehmensführung dar. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   soll daher erneuert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 04. Juni 2020 eigene 
   Aktien bis zu einem Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht 
   übersteigen darf, zu erwerben. Der von der Gesellschaft gezahlte 
   Erwerbspreis darf den arithmetischen Mittelwert der Börsenkurse der 
   Eröffnungsauktion im XETRA-Handel (oder einem von der Deutschen Börse 
   AG bestimmten Nachfolgesystem) während der letzten 5 Börsentage vor 
   dem Erwerb nicht mehr als 10 % unter- oder überschreiten. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, die aufgrund einer Ermächtigung nach § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
   AktG) zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien wieder zu 
   veräußern. Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien kann über die 
   Börse erfolgen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei 
   ausgeschlossen. 
 
   Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, 
   die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne 
   dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Beschlusses der 
   Hauptversammlung bedarf. 
 
   Der Vorstand wird bis zum 04. Juni 2020 weiterhin ermächtigt, Aktien 
   der Gesellschaft zu erwerben, um eigene Aktien Dritten im Rahmen des 
   Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von 
   Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können, wobei das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien ausgeschlossen wird. 
   Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von einem Anteil am Grundkapital, 
   der zehn vom Hundert nicht übersteigen darf, beschränkt. Die 
   Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. 
 
   b) Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 07. Juni 2010 zum Erwerb 
   eigener Aktien wird mit Wirksamwerden des neuen 
   Ermächtigungsbeschlusses aufgehoben. 
 
   Zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der Vorstand gem. §§ 71 Abs. 
   1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG wie folgt Bericht: 
 
   Der Geratherm Medical AG soll die Ermächtigung erteilt werden, eigene 
   Aktien zu erwerben und die Veräußerung der eigenen Aktien auch unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre vornehmen zu können. Dies 
   ist für den Fall vorgesehen, dass die Gesellschaft die Aktien über die 
   Börse verkauft, Dritten im Rahmen von strategischen Partnerschaften, 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder bei Erwerb von Unternehmen oder 
   Beteiligungen daran anbietet. 
 
   Der damit verbundene Bezugsrechtsausschluss wird wie folgt begründet: 
 
   Die Gesellschaft soll auch in der Lage sein, eigene Aktien zur 
   Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen der 
   Weitergabe an strategische Investoren, von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder 
   Unternehmensbeteiligungen gewähren zu können. Die Praxis des 
   Unternehmenskaufs verlangt, insbesondere in der Branche, in der die 
   Gesellschaft tätig ist, zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die 
   hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die 
   notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum 
   Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schnell und 
   flexibel ausnutzen zu können. Zudem bietet die Hingabe von Aktien 
   gegen Sacheinlage an strategische Investoren die Möglichkeit, die 
   Gesellschaft dauerhaft abzusichern. Die Veräußerer der entsprechenden 
   Beteiligungen können durch die Gewährung von Aktien an die 
   Gesellschaft enger gebunden werden. 
 
   Die Ermächtigung, die erworbenen Aktien sowohl über die Börse als auch 
   in anderer Weise als über die Börse zu veräußern, stellt gem. § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der dort gezogenen Grenzen einen 
   ausdrücklich, als sachlich gerechtfertigt zugelassenen 
   Bezugsrechtsausschluss dar. Insbesondere werden die bezugsberechtigten 
   Aktionäre nicht unangemessen benachteiligt, weil die Veräußerung zum 
   Börsenkurs oder zu einem börsennahen Kurs erfolgt und somit der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 27, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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