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DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Alphaform AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
28.04.2015 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Alphaform AG 
 
   Feldkirchen bei München 
 
   - ISIN DE0005487953/WKN 548795 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
   11. Juni 2015, 14:00 Uhr 
   im Münchner Künstlerhaus, 3. Stock ('Clubetage'), 
   Lenbachplatz 8, 80333 München 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   1.       Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
            gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2014, 
            sowie des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns, des 
            Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
            Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, 
            jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
            Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
            www.alphaform.de unter der Rubrik 'Unternehmen/IR - Investor 
            Relations - Hauptversammlung' eingesehen werden. Sie werden 
            auch während der Hauptversammlung ausliegen. Den gesetzlichen 
            Bestimmungen entsprechend ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
            keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den 
            Jahresabschluss bereits am 24. März 2015 gebilligt hat. 
 
   2.       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
            Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
            2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
            diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
   3.       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
            Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
            2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
            diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
   4.       Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
            Geschäftsjahr 2015 
 
            Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
            Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
            und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum 
            Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des 
            Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2015, sofern 
            dieser einer Prüfung unterzogen wird, zu bestellen. 
 
            Vor Unterbreitung der Wahlvorschläge hat der Aufsichtsrat von 
            der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München die vom 
            Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung zu 
            deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
   5.       Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
            Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Matti Paasila, hat 
            sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Herr Paasila war für die 
            Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
            Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
            beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Um die 
            Handlungsfähigkeit des Aufsichtsrats bis zur Wahl eines 
            Aufsichtsratsmitgliedes durch die Aktionäre sicherzustellen, 
            hat der Vorstand pflichtgemäß die gerichtliche Bestellung eines 
            Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 104 Abs. 1 AktG beantragt. Mit 
            Beschluss vom 14. Januar 2015 hat das Amtsgericht München Herrn 
            Götz Ganghofer zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. 
 
            Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 9 Abs. 1 
            der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §§ 95 Satz 1, 96 
            Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern zusammen, die von 
            der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
            Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, mit Wirkung 
            zum Ende der Hauptversammlung vom 11. Juni 2015 gemäß § 9 Abs. 
            6 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung 
            der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
            für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, 
 
            Herrn Götz Ganghofer, wohnhaft in München, 
            Unternehmensberater, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
            Herr Ganghofer gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden 
            Aufsichtsräten an. 
 
            Herr Ganghofer erfüllt die Qualifikation eines unabhängigen 
            Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
            Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
            Kodex wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, Herrn 
            Ganghofer im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat als 
            Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 
 
            Herr Ganghofer hält keine Aktien an der Gesellschaft. Herr 
            Ganghofer steht neben seiner Tätigkeit als 
            Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft in keinen 
            persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, 
            zu Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an der 
            Gesellschaft beteiligten Aktionären, ausgenommen seine 
            Tätigkeit als Berater der LHUM Vermögensverwaltungs GmbH, 
            Gräfelfing, und als Geschäftsführer der AM Ventures Holding 
            GmbH, Gräfelfing. 
 
            Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. 
 
   6.       Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals der 
            Gesellschaft gegen Bareinlagen um einen Höchstbetrag 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, die Alphaform-Gruppe 
            als führenden 3D-Druck-Anbieter durch die Aufnahme weiteren 
            Eigenkapitals zu stärken. Um die Möglichkeiten eines günstigen 
            Börsenumfelds optimal ausnutzen zu können, möchte der Vorstand 
            Zeitpunkt und Umfang einer Kapitalerhöhung möglichst flexibel 
            festlegen können und schlägt vor, dass die Hauptversammlung 
            zunächst nur einen Höchstbetrag der Kapitalerhöhung beschließt. 
            Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Beschlussfassung 
            kann der Vorstand die Kapitalerhöhung im erforderlichen Maße 
            und damit auch gegebenenfalls in geringerem Umfang durchführen. 
            Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, 
            den Erhöhungsbetrag im Rahmen des vorgegebenen Höchstbetrags 
            unter Berücksichtigung der dann vorherrschenden 
            Marktverhältnisse und die Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
            den Bezugspreis festzulegen. Die Kapitalerhöhung wird jedoch 
            nur insoweit durchgeführt, wie Aktien im Rahmen des 
            Bezugsangebots einschließlich einer eventuellen Platzierung 
            nicht bezogener Stücke mindestens zum Bezugspreis gezeichnet 
            werden. 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
            Beschluss zu fassen: 
 
   6.1      Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen von 
            EUR 7.902.828,00 um bis zu EUR 7.902.828,00 auf bis zu EUR 
            15.805.656,00 durch Ausgabe von bis zu 7.902.828 neuen, auf den 
            Inhaber lautenden Stückaktien im rechnerischen Nennwert von EUR 
            1,00 je Aktie erhöht. Die neuen Aktien werden zu einem 
            Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben und sind ab dem 
            1. Januar 2015 gewinnberechtigt. 
 
   6.2      Die neuen Aktien werden den Aktionären im Wege des mittelbaren 
            Bezugsrechts angeboten. Sie werden von einem Kreditinstitut, 
            einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
            Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
            oder einem Dritten mit der Verpflichtung übernommen, sie den 
            Aktionären im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft 
            zu dem vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach 
            Ziffer 6.3 festzusetzenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten und 
            den Mehrerlös unter Abzug einer Provision sowie der Kosten und 
            Auslagen an die Gesellschaft abzuführen. 
 
            Die Frist zur Ausübung des Bezugsrechts durch die Aktionäre 
            beträgt zwei Wochen ab Bekanntmachung des Angebots. Soweit nach 
            Ende der Bezugsfrist nicht alle Aktionäre ihr Bezugsrecht 
            ausgeübt haben, sind das Kreditinstitut, das nach § 53 Abs. 1 
            Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
            das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder der Dritte berechtigt, 
            die verbleibenden Aktien im Rahmen einer Privatplatzierung 
            einem oder mehreren Investoren zum festgesetzten Bezugspreis 
            zum Bezug anzubieten. 
 
   6.3      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 

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April 28, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

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