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Dow Jones News
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DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Alphaform AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
28.04.2015 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Alphaform AG 
 
   Feldkirchen bei München 
 
   - ISIN DE0005487953/WKN 548795 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
   11. Juni 2015, 14:00 Uhr 
   im Münchner Künstlerhaus, 3. Stock ('Clubetage'), 
   Lenbachplatz 8, 80333 München 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   1.       Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
            gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2014, 
            sowie des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns, des 
            Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
            Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, 
            jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
            Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
            www.alphaform.de unter der Rubrik 'Unternehmen/IR - Investor 
            Relations - Hauptversammlung' eingesehen werden. Sie werden 
            auch während der Hauptversammlung ausliegen. Den gesetzlichen 
            Bestimmungen entsprechend ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
            keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den 
            Jahresabschluss bereits am 24. März 2015 gebilligt hat. 
 
   2.       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
            Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
            2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
            diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
   3.       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
            Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
            2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
            diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
   4.       Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
            Geschäftsjahr 2015 
 
            Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
            Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
            und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum 
            Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des 
            Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2015, sofern 
            dieser einer Prüfung unterzogen wird, zu bestellen. 
 
            Vor Unterbreitung der Wahlvorschläge hat der Aufsichtsrat von 
            der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München die vom 
            Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung zu 
            deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
   5.       Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
            Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Matti Paasila, hat 
            sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Herr Paasila war für die 
            Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
            Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
            beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Um die 
            Handlungsfähigkeit des Aufsichtsrats bis zur Wahl eines 
            Aufsichtsratsmitgliedes durch die Aktionäre sicherzustellen, 
            hat der Vorstand pflichtgemäß die gerichtliche Bestellung eines 
            Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 104 Abs. 1 AktG beantragt. Mit 
            Beschluss vom 14. Januar 2015 hat das Amtsgericht München Herrn 
            Götz Ganghofer zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. 
 
            Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 9 Abs. 1 
            der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §§ 95 Satz 1, 96 
            Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern zusammen, die von 
            der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
            Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, mit Wirkung 
            zum Ende der Hauptversammlung vom 11. Juni 2015 gemäß § 9 Abs. 
            6 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung 
            der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
            für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, 
 
            Herrn Götz Ganghofer, wohnhaft in München, 
            Unternehmensberater, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
            Herr Ganghofer gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden 
            Aufsichtsräten an. 
 
            Herr Ganghofer erfüllt die Qualifikation eines unabhängigen 
            Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
            Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
            Kodex wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, Herrn 
            Ganghofer im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat als 
            Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 
 
            Herr Ganghofer hält keine Aktien an der Gesellschaft. Herr 
            Ganghofer steht neben seiner Tätigkeit als 
            Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft in keinen 
            persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, 
            zu Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an der 
            Gesellschaft beteiligten Aktionären, ausgenommen seine 
            Tätigkeit als Berater der LHUM Vermögensverwaltungs GmbH, 
            Gräfelfing, und als Geschäftsführer der AM Ventures Holding 
            GmbH, Gräfelfing. 
 
            Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. 
 
   6.       Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals der 
            Gesellschaft gegen Bareinlagen um einen Höchstbetrag 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, die Alphaform-Gruppe 
            als führenden 3D-Druck-Anbieter durch die Aufnahme weiteren 
            Eigenkapitals zu stärken. Um die Möglichkeiten eines günstigen 
            Börsenumfelds optimal ausnutzen zu können, möchte der Vorstand 
            Zeitpunkt und Umfang einer Kapitalerhöhung möglichst flexibel 
            festlegen können und schlägt vor, dass die Hauptversammlung 
            zunächst nur einen Höchstbetrag der Kapitalerhöhung beschließt. 
            Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Beschlussfassung 
            kann der Vorstand die Kapitalerhöhung im erforderlichen Maße 
            und damit auch gegebenenfalls in geringerem Umfang durchführen. 
            Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, 
            den Erhöhungsbetrag im Rahmen des vorgegebenen Höchstbetrags 
            unter Berücksichtigung der dann vorherrschenden 
            Marktverhältnisse und die Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
            den Bezugspreis festzulegen. Die Kapitalerhöhung wird jedoch 
            nur insoweit durchgeführt, wie Aktien im Rahmen des 
            Bezugsangebots einschließlich einer eventuellen Platzierung 
            nicht bezogener Stücke mindestens zum Bezugspreis gezeichnet 
            werden. 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
            Beschluss zu fassen: 
 
   6.1      Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen von 
            EUR 7.902.828,00 um bis zu EUR 7.902.828,00 auf bis zu EUR 
            15.805.656,00 durch Ausgabe von bis zu 7.902.828 neuen, auf den 
            Inhaber lautenden Stückaktien im rechnerischen Nennwert von EUR 
            1,00 je Aktie erhöht. Die neuen Aktien werden zu einem 
            Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben und sind ab dem 
            1. Januar 2015 gewinnberechtigt. 
 
   6.2      Die neuen Aktien werden den Aktionären im Wege des mittelbaren 
            Bezugsrechts angeboten. Sie werden von einem Kreditinstitut, 
            einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
            Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
            oder einem Dritten mit der Verpflichtung übernommen, sie den 
            Aktionären im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft 
            zu dem vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach 
            Ziffer 6.3 festzusetzenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten und 
            den Mehrerlös unter Abzug einer Provision sowie der Kosten und 
            Auslagen an die Gesellschaft abzuführen. 
 
            Die Frist zur Ausübung des Bezugsrechts durch die Aktionäre 
            beträgt zwei Wochen ab Bekanntmachung des Angebots. Soweit nach 
            Ende der Bezugsfrist nicht alle Aktionäre ihr Bezugsrecht 
            ausgeübt haben, sind das Kreditinstitut, das nach § 53 Abs. 1 
            Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
            das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder der Dritte berechtigt, 
            die verbleibenden Aktien im Rahmen einer Privatplatzierung 
            einem oder mehreren Investoren zum festgesetzten Bezugspreis 
            zum Bezug anzubieten. 
 
   6.3      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der -2-

weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
            zu bestimmen. Dazu gehört neben der Festsetzung des 
            Kapitalerhöhungsbetrags, des Bezugspreises sowie der 
            Berechtigung, das Bezugsrecht für verbleibende Spitzenbeträge 
            auszuschließen, auch die Festlegung der Bedingungen, zu denen 
            Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und Dritte die nicht 
            gezeichneten Aktien ihrerseits erwerben können. Der 
            Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
            entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung 
            anzupassen. 
 
            Die Kapitalerhöhung wird unwirksam, wenn ihre Durchführung 
            nicht binnen sechs Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in 
            das Handelsregister eingetragen worden ist. 
 
 
 
                Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über den 
                 Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
            Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
            etwaigen Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe 
            maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall 
            ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
            Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart 
            zusätzlichen Aufwand. 
 
 
 
   7.       Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die 
            Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, die Ermächtigung 
            zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie eine entsprechende 
            Satzungsänderung 
 
            Das bisherige Genehmigte Kapital 2014 in § 5 Abs. 2 der Satzung 
            ist in Höhe von EUR 2.052.828,00 ausgenutzt worden, sodass nur 
            noch ein genehmigtes Kapital von EUR 872.172 verbleibt. Mit der 
            vorgeschlagenen neuen fünfjährigen Ermächtigung zur Erhöhung 
            des Grundkapitals der Gesellschaft soll dem Vorstand wieder das 
            volle genehmigte Kapital in Höhe von 50 % des nunmehr erhöhten 
            Grundkapitals der Gesellschaft zur Verfügung stehen, damit der 
            Vorstand in die Lage versetzt wird, auch künftig mittels eines 
            solchen genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung der 
            Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
            Beschluss zu fassen: 
 
   7.1      Die von der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 unter Punkt 6 der 
            Tagesordnung erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung 
            des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2014) wird zusammen mit 
            § 5 Abs. 2 der Satzung für die Zeit ab Wirksamwerden der 
            nachfolgenden Beschlussfassungen über die Schaffung des 
            Genehmigten Kapitals 2015 aufgehoben. 
 
   7.2      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            bis zum 10. Juni 2020 das Grundkapital der Gesellschaft 
            einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 3.951.414,00 
            gegen Barund/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
            2015). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
            einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
            mehreren Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
            oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
            Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
            übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   7.3      Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
            auszuschließen, 
 
            (a) soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
            auszugleichen; (b) soweit die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
            Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
            Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs 
            von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; (c) 
            soweit eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum 
            Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
            Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
            nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
            berücksichtigen; (d) soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern von Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen ein 
            Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
            ihnen nach Ausübung des Optionsund/oder Wandlungsrechts bzw. 
            nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde. 
 
   7.4      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
            Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
            Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2015 anzupassen. 
 
   7.5      § 5 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
            '(2) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats bis zum 10. Juni 2020 das Grundkapital der 
            Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
            3.951.414,00 gegen Barund/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
            (Genehmigtes Kapital 2015). Den Aktionären ist grundsätzlich 
            ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
            einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 
            1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
            das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
            übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
            Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
            (a) soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
            auszugleichen; (b) soweit die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
            Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
            Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs 
            von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; (c) 
            soweit eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum 
            Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
            Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
            nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
            berücksichtigen; (d) soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern von Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen ein 
            Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
            ihnen nach Ausübung des Optionsund/oder Wandlungsrechts bzw. 
            nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde. 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
            Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
            Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2015 anzupassen.' 
 
 
 
                Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über den 
                 Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
            Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 haben die 
            Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch 
            vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
 
            (a) um gegebenenfalls Spitzenbeträge auszugleichen; Für die 
            Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei etwaigen 
            Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe 
            maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall 
            ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
            Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart 
            zusätzlichen Aufwand. (b) soweit die Aktien gegen Sacheinlagen 
            zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen 
            an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
            Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
            werden; Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
            Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2015 soll der 
            Gesellschaft, wie bislang auch, die Möglichkeit geben, in 
            geeigneten Fällen Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder 
            Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen 
            zusammenzuschließen. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
            eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme 
            flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten 
            zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
            entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende 
            Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt 
            und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. 
            Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von 
            Beteiligungen durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen sowie 
            auf die Übernahme von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch 
            Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
            Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im 
            Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe 
            von Aktien der Gesellschaft zurückzuführen, hat ebenfalls den 
            Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden wird. Da 
            eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig 
            kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von 
            der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen 
            Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die 
            Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für jeden 
            einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kostenund 
            Zeitgründen nicht praktikabel. Der Vorstand wird zudem in jedem 
            Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz des genehmigten 
            Kapitals sachgerecht ist und ob der Wert der neuen Aktien in 
            einem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden 
            Wirtschaftsgutes steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien 
            wird dabei auch im Rahmen der Sachkapitalerhöhung von dem 
            Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter sorgfältiger 
            Beachtung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
            festgelegt werden. Die Ermächtigung stellt eine ergänzende 
            Option zur Verwendung eigener Aktien im Zuge des Erwerbs von 
            Unternehmen, Beteiligungen und sonstigen zulässigen 
            Sachleistungen dar. (c) soweit eine Kapitalerhöhung gegen 
            Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
            unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei Ausnutzung 
            dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
            anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
            berücksichtigen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
            Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die 
            Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
            der Aktionäre gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. 
            Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
            Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger 
            Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich 
            höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
            Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts 
            kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist 
            berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form 
            der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die 
            zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
            Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu 
            können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
            Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreiten darf, wird 
            dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen 
            Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den 
            Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs 
            festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen 
            Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine 
            marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der 
            Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
            nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu berücksichtigen, (d) 
            soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
            dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
            Optionsund/oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von 
            Wandlungspflichten zustünde. Der vorgeschlagene Ausschluss des 
            Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Optionsund/oder 
            Wandlungsrechten dient der Ergänzung des in Top 8 der 
            Tagesordnung dieser Hauptversammlung neu zu fassenden 
            Beschlusses über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
            Optionund/oder Wandelschuldverschreibungen. Der 
            Bezugsrechtsausschluss hat den Vorteil, dass im Falle einer 
            Ausnutzung dieser Ermächtigung der Optionsbzw. Wandlungspreis 
            nicht entsprechend den so genannten Verwässerungsschutzklauseln 
            der Optionsbzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden 
            braucht, sondern auch den Inhabern der Optionsbzw. 
            Wandlungsrechte ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden 
            kann, wie es ihnen nach Ausübung des Optionsoder 
            Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
            zustehen würden. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die 
            Möglichkeit, bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 
            unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden 
            Alternativen zu wählen. Es entspricht dem Marktstandard, einen 
            solchen Verwässerungsschutz vorzusehen. Auch wenn zur Zeit die 
            Gesellschaft keine Optionsund/oder Wandlungsrechte ausgegeben 
            hat, so kann es bei einer Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
            2015 von fünf Jahren durchaus möglich sein, dass der Vorstand 
            aufgrund der Ermächtigung in Top 8 dieser Tagesordnung in der 
            Zukunft Optionsund/oder Wandlungsrechte ausgeben wird. 
 
            Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen Genehmigten 
            Kapitals 2015 bestehen derzeit nicht. Im Übrigen wird der 
            Vorstand in der auf eine Ausnutzung der Ermächtigung folgenden 
            Hauptversammlung über die Einzelheiten ihres Vorgehens 
            berichten. 
 
 
 
   8.       Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die 
            Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
            Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit 
            des Bezugsrechtsausschlusses, sowie die entsprechende 
            Satzungsänderung (Bedingtes Kapital I) 
 
            Von der durch die Hauptversammlung am 5. Juni 2014 unter 
            Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung des Vorstands 
            zur Ausgabe von Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen 
            wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Allerdings wurde durch die 
            Ausnutzung des genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 
            2.052.828,00 das Grundkapital der Gesellschaft entsprechend 
            erhöht. Dies erfolgte unter anderen auch durch Ausschluss der 
            Bezugsrechte der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. 
            Aufgrund der Anrechnungsklausel des Bezugsrechtsausschlusses in 
            der durch die Hauptversammlung am 5. Juni 2014 unter 
            Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigungen des Vorstands 
            zur Ausgabe von Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen 
            wurde die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des 
            Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entsprechend 
            eingeschränkt. Um der Gesellschaft auch künftig diese 
            attraktive Form der Unternehmensfinanzierung in voller Höhe 
            entsprechend des nunmehr erhöhten Grundkapitals offen zu halten 
            und bei Bedarf von der Möglichkeit des Ausschlusses des 
            Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im 
            vollen Umfang Gebrauch machen zu können, soll eine neue 
            Ermächtigung beschlossen sowie zur Bedienung ein neues 
            bedingtes Kapital 2015 geschaffen werden. 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
            Beschluss zu fassen: 
 
   8.1      Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des bedingten 
            Kapitals 
 
            Die von der Hauptversammlung am 5. Juni 2014 zu Punkt 7 der 
            Tagesordnung erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
            Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen wird zusammen mit § 
            5 Abs. 3 der Satzung für die Zeit ab Wirksamwerden der 
            nachfolgend neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat erklären zu Ziffer 8.1, dass keine 

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April 28, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

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