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DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Alphaform AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
28.04.2015 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Alphaform AG 
 
   Feldkirchen bei München 
 
   - ISIN DE0005487953/WKN 548795 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 
   11. Juni 2015, 14:00 Uhr 
   im Münchner Künstlerhaus, 3. Stock ('Clubetage'), 
   Lenbachplatz 8, 80333 München 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   1.       Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
            gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2014, 
            sowie des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns, des 
            Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des 
            Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, 
            jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
            Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
            www.alphaform.de unter der Rubrik 'Unternehmen/IR - Investor 
            Relations - Hauptversammlung' eingesehen werden. Sie werden 
            auch während der Hauptversammlung ausliegen. Den gesetzlichen 
            Bestimmungen entsprechend ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
            keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den 
            Jahresabschluss bereits am 24. März 2015 gebilligt hat. 
 
   2.       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
            Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
            2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
            diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
   3.       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
            Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
            2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
            diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
   4.       Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
            Geschäftsjahr 2015 
 
            Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
            Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
            und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie zum 
            Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des 
            Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2015, sofern 
            dieser einer Prüfung unterzogen wird, zu bestellen. 
 
            Vor Unterbreitung der Wahlvorschläge hat der Aufsichtsrat von 
            der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München die vom 
            Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung zu 
            deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
   5.       Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
            Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Matti Paasila, hat 
            sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Herr Paasila war für die 
            Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
            Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
            beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Um die 
            Handlungsfähigkeit des Aufsichtsrats bis zur Wahl eines 
            Aufsichtsratsmitgliedes durch die Aktionäre sicherzustellen, 
            hat der Vorstand pflichtgemäß die gerichtliche Bestellung eines 
            Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 104 Abs. 1 AktG beantragt. Mit 
            Beschluss vom 14. Januar 2015 hat das Amtsgericht München Herrn 
            Götz Ganghofer zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. 
 
            Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 9 Abs. 1 
            der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §§ 95 Satz 1, 96 
            Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern zusammen, die von 
            der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
            Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, mit Wirkung 
            zum Ende der Hauptversammlung vom 11. Juni 2015 gemäß § 9 Abs. 
            6 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung 
            der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
            für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, 
 
            Herrn Götz Ganghofer, wohnhaft in München, 
            Unternehmensberater, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
            Herr Ganghofer gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden 
            Aufsichtsräten an. 
 
            Herr Ganghofer erfüllt die Qualifikation eines unabhängigen 
            Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
            Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
            Kodex wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, Herrn 
            Ganghofer im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat als 
            Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 
 
            Herr Ganghofer hält keine Aktien an der Gesellschaft. Herr 
            Ganghofer steht neben seiner Tätigkeit als 
            Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft in keinen 
            persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, 
            zu Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an der 
            Gesellschaft beteiligten Aktionären, ausgenommen seine 
            Tätigkeit als Berater der LHUM Vermögensverwaltungs GmbH, 
            Gräfelfing, und als Geschäftsführer der AM Ventures Holding 
            GmbH, Gräfelfing. 
 
            Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. 
 
   6.       Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals der 
            Gesellschaft gegen Bareinlagen um einen Höchstbetrag 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, die Alphaform-Gruppe 
            als führenden 3D-Druck-Anbieter durch die Aufnahme weiteren 
            Eigenkapitals zu stärken. Um die Möglichkeiten eines günstigen 
            Börsenumfelds optimal ausnutzen zu können, möchte der Vorstand 
            Zeitpunkt und Umfang einer Kapitalerhöhung möglichst flexibel 
            festlegen können und schlägt vor, dass die Hauptversammlung 
            zunächst nur einen Höchstbetrag der Kapitalerhöhung beschließt. 
            Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Beschlussfassung 
            kann der Vorstand die Kapitalerhöhung im erforderlichen Maße 
            und damit auch gegebenenfalls in geringerem Umfang durchführen. 
            Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, 
            den Erhöhungsbetrag im Rahmen des vorgegebenen Höchstbetrags 
            unter Berücksichtigung der dann vorherrschenden 
            Marktverhältnisse und die Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
            den Bezugspreis festzulegen. Die Kapitalerhöhung wird jedoch 
            nur insoweit durchgeführt, wie Aktien im Rahmen des 
            Bezugsangebots einschließlich einer eventuellen Platzierung 
            nicht bezogener Stücke mindestens zum Bezugspreis gezeichnet 
            werden. 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
            Beschluss zu fassen: 
 
   6.1      Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen von 
            EUR 7.902.828,00 um bis zu EUR 7.902.828,00 auf bis zu EUR 
            15.805.656,00 durch Ausgabe von bis zu 7.902.828 neuen, auf den 
            Inhaber lautenden Stückaktien im rechnerischen Nennwert von EUR 
            1,00 je Aktie erhöht. Die neuen Aktien werden zu einem 
            Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben und sind ab dem 
            1. Januar 2015 gewinnberechtigt. 
 
   6.2      Die neuen Aktien werden den Aktionären im Wege des mittelbaren 
            Bezugsrechts angeboten. Sie werden von einem Kreditinstitut, 
            einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
            Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen 
            oder einem Dritten mit der Verpflichtung übernommen, sie den 
            Aktionären im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft 
            zu dem vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach 
            Ziffer 6.3 festzusetzenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten und 
            den Mehrerlös unter Abzug einer Provision sowie der Kosten und 
            Auslagen an die Gesellschaft abzuführen. 
 
            Die Frist zur Ausübung des Bezugsrechts durch die Aktionäre 
            beträgt zwei Wochen ab Bekanntmachung des Angebots. Soweit nach 
            Ende der Bezugsfrist nicht alle Aktionäre ihr Bezugsrecht 
            ausgeübt haben, sind das Kreditinstitut, das nach § 53 Abs. 1 
            Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
            das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder der Dritte berechtigt, 
            die verbleibenden Aktien im Rahmen einer Privatplatzierung 
            einem oder mehreren Investoren zum festgesetzten Bezugspreis 
            zum Bezug anzubieten. 
 
   6.3      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der -2-

weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
            zu bestimmen. Dazu gehört neben der Festsetzung des 
            Kapitalerhöhungsbetrags, des Bezugspreises sowie der 
            Berechtigung, das Bezugsrecht für verbleibende Spitzenbeträge 
            auszuschließen, auch die Festlegung der Bedingungen, zu denen 
            Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und Dritte die nicht 
            gezeichneten Aktien ihrerseits erwerben können. Der 
            Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
            entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung 
            anzupassen. 
 
            Die Kapitalerhöhung wird unwirksam, wenn ihre Durchführung 
            nicht binnen sechs Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in 
            das Handelsregister eingetragen worden ist. 
 
 
 
                Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über den 
                 Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
            Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
            etwaigen Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe 
            maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall 
            ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
            Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart 
            zusätzlichen Aufwand. 
 
 
 
   7.       Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die 
            Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, die Ermächtigung 
            zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie eine entsprechende 
            Satzungsänderung 
 
            Das bisherige Genehmigte Kapital 2014 in § 5 Abs. 2 der Satzung 
            ist in Höhe von EUR 2.052.828,00 ausgenutzt worden, sodass nur 
            noch ein genehmigtes Kapital von EUR 872.172 verbleibt. Mit der 
            vorgeschlagenen neuen fünfjährigen Ermächtigung zur Erhöhung 
            des Grundkapitals der Gesellschaft soll dem Vorstand wieder das 
            volle genehmigte Kapital in Höhe von 50 % des nunmehr erhöhten 
            Grundkapitals der Gesellschaft zur Verfügung stehen, damit der 
            Vorstand in die Lage versetzt wird, auch künftig mittels eines 
            solchen genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung der 
            Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
            Beschluss zu fassen: 
 
   7.1      Die von der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 unter Punkt 6 der 
            Tagesordnung erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung 
            des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2014) wird zusammen mit 
            § 5 Abs. 2 der Satzung für die Zeit ab Wirksamwerden der 
            nachfolgenden Beschlussfassungen über die Schaffung des 
            Genehmigten Kapitals 2015 aufgehoben. 
 
   7.2      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            bis zum 10. Juni 2020 das Grundkapital der Gesellschaft 
            einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 3.951.414,00 
            gegen Barund/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
            2015). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
            einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
            mehreren Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
            oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
            Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
            übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   7.3      Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
            auszuschließen, 
 
            (a) soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
            auszugleichen; (b) soweit die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
            Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
            Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs 
            von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; (c) 
            soweit eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum 
            Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
            Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
            nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
            berücksichtigen; (d) soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern von Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen ein 
            Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
            ihnen nach Ausübung des Optionsund/oder Wandlungsrechts bzw. 
            nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde. 
 
   7.4      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
            Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
            Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2015 anzupassen. 
 
   7.5      § 5 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
            '(2) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats bis zum 10. Juni 2020 das Grundkapital der 
            Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
            3.951.414,00 gegen Barund/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
            (Genehmigtes Kapital 2015). Den Aktionären ist grundsätzlich 
            ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
            einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 
            1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über 
            das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
            übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
            Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
            (a) soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
            auszugleichen; (b) soweit die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
            Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
            Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs 
            von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; (c) 
            soweit eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum 
            Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
            Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
            nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
            berücksichtigen; (d) soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern von Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen ein 
            Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
            ihnen nach Ausübung des Optionsund/oder Wandlungsrechts bzw. 
            nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde. 
 
            Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
            Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
            Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
            Genehmigten Kapitals 2015 anzupassen.' 
 
 
 
                Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über den 
                 Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
            Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 haben die 
            Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch 
            vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
 
            (a) um gegebenenfalls Spitzenbeträge auszugleichen; Für die 
            Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei etwaigen 
            Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe 
            maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall 
            ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
            Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart 
            zusätzlichen Aufwand. (b) soweit die Aktien gegen Sacheinlagen 
            zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen 
            an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
            Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
            werden; Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
            Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital 2015 soll der 
            Gesellschaft, wie bislang auch, die Möglichkeit geben, in 
            geeigneten Fällen Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder 
            Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der -3-

Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen 
            zusammenzuschließen. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
            eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme 
            flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten 
            zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
            entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende 
            Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt 
            und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. 
            Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von 
            Beteiligungen durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen sowie 
            auf die Übernahme von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch 
            Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
            Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im 
            Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe 
            von Aktien der Gesellschaft zurückzuführen, hat ebenfalls den 
            Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden wird. Da 
            eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig 
            kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von 
            der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen 
            Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die 
            Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für jeden 
            einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kostenund 
            Zeitgründen nicht praktikabel. Der Vorstand wird zudem in jedem 
            Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz des genehmigten 
            Kapitals sachgerecht ist und ob der Wert der neuen Aktien in 
            einem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden 
            Wirtschaftsgutes steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien 
            wird dabei auch im Rahmen der Sachkapitalerhöhung von dem 
            Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter sorgfältiger 
            Beachtung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
            festgelegt werden. Die Ermächtigung stellt eine ergänzende 
            Option zur Verwendung eigener Aktien im Zuge des Erwerbs von 
            Unternehmen, Beteiligungen und sonstigen zulässigen 
            Sachleistungen dar. (c) soweit eine Kapitalerhöhung gegen 
            Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
            Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
            unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei Ausnutzung 
            dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
            anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
            berücksichtigen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
            Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die 
            Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
            der Aktionäre gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. 
            Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
            Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger 
            Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich 
            höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
            Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts 
            kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist 
            berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form 
            der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die 
            zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
            Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu 
            können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
            Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreiten darf, wird 
            dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen 
            Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den 
            Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs 
            festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen 
            Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine 
            marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der 
            Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
            nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu berücksichtigen, (d) 
            soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
            dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
            Optionsund/oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von 
            Wandlungspflichten zustünde. Der vorgeschlagene Ausschluss des 
            Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Optionsund/oder 
            Wandlungsrechten dient der Ergänzung des in Top 8 der 
            Tagesordnung dieser Hauptversammlung neu zu fassenden 
            Beschlusses über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
            Optionund/oder Wandelschuldverschreibungen. Der 
            Bezugsrechtsausschluss hat den Vorteil, dass im Falle einer 
            Ausnutzung dieser Ermächtigung der Optionsbzw. Wandlungspreis 
            nicht entsprechend den so genannten Verwässerungsschutzklauseln 
            der Optionsbzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden 
            braucht, sondern auch den Inhabern der Optionsbzw. 
            Wandlungsrechte ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden 
            kann, wie es ihnen nach Ausübung des Optionsoder 
            Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
            zustehen würden. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die 
            Möglichkeit, bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 
            unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden 
            Alternativen zu wählen. Es entspricht dem Marktstandard, einen 
            solchen Verwässerungsschutz vorzusehen. Auch wenn zur Zeit die 
            Gesellschaft keine Optionsund/oder Wandlungsrechte ausgegeben 
            hat, so kann es bei einer Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
            2015 von fünf Jahren durchaus möglich sein, dass der Vorstand 
            aufgrund der Ermächtigung in Top 8 dieser Tagesordnung in der 
            Zukunft Optionsund/oder Wandlungsrechte ausgeben wird. 
 
            Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen Genehmigten 
            Kapitals 2015 bestehen derzeit nicht. Im Übrigen wird der 
            Vorstand in der auf eine Ausnutzung der Ermächtigung folgenden 
            Hauptversammlung über die Einzelheiten ihres Vorgehens 
            berichten. 
 
 
 
   8.       Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die 
            Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
            Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit 
            des Bezugsrechtsausschlusses, sowie die entsprechende 
            Satzungsänderung (Bedingtes Kapital I) 
 
            Von der durch die Hauptversammlung am 5. Juni 2014 unter 
            Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung des Vorstands 
            zur Ausgabe von Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen 
            wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Allerdings wurde durch die 
            Ausnutzung des genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 
            2.052.828,00 das Grundkapital der Gesellschaft entsprechend 
            erhöht. Dies erfolgte unter anderen auch durch Ausschluss der 
            Bezugsrechte der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. 
            Aufgrund der Anrechnungsklausel des Bezugsrechtsausschlusses in 
            der durch die Hauptversammlung am 5. Juni 2014 unter 
            Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigungen des Vorstands 
            zur Ausgabe von Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen 
            wurde die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des 
            Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entsprechend 
            eingeschränkt. Um der Gesellschaft auch künftig diese 
            attraktive Form der Unternehmensfinanzierung in voller Höhe 
            entsprechend des nunmehr erhöhten Grundkapitals offen zu halten 
            und bei Bedarf von der Möglichkeit des Ausschlusses des 
            Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im 
            vollen Umfang Gebrauch machen zu können, soll eine neue 
            Ermächtigung beschlossen sowie zur Bedienung ein neues 
            bedingtes Kapital 2015 geschaffen werden. 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
            Beschluss zu fassen: 
 
   8.1      Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des bedingten 
            Kapitals 
 
            Die von der Hauptversammlung am 5. Juni 2014 zu Punkt 7 der 
            Tagesordnung erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
            Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen wird zusammen mit § 
            5 Abs. 3 der Satzung für die Zeit ab Wirksamwerden der 
            nachfolgend neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat erklären zu Ziffer 8.1, dass keine 

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April 28, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der -4-

Optionsund Bezugsrechte mehr auf Aktien aus dem Bedingten 
            Kapital I existieren, die der Aufhebung entgegenstehen. 
 
   8.2      Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen 
 
   8.2.1    Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl, Laufzeit, 
            Verzinsung 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
            bis zum 10. Juni 2020 einmalig oder mehrmals verzinsliche und 
            auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
            25.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und 
            den Inhabern der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten 
            Teilschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. Wandlungsrechte 
            auf neue Stückaktien der Gesellschaft in einer Gesamtzahl von 
            bis zu 3.951.414 Stück nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
            Optionsbzw. Wandelschuldverschreibungen zu gewähren. Die 
            Optionsund Wandelschuldverschreibungen können auch mit einer 
            variablen Verzinsung ausgestattet werden, wobei die Verzinsung 
            auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder 
            teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig 
            sein kann. 
 
   8.2.2    Währung, Ausgabe durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
 
            Die Optionsund Wandelschuldverschreibungen können außer in Euro 
            auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - 
            in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
            Sie können auch durch in unmittelbarem oder mittelbarem 
            Mehrheitsbesitz der Alphaform AG stehende Gesellschaften 
            (Gesellschaften, an denen die Alphaform AG unmittelbar oder 
            mittelbar mit Mehrheit der Stimmen und/oder des Kapitals 
            beteiligt ist) begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand 
            ermächtigt, für die Alphaform AG die Garantie für die 
            Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen und 
            den Inhabern solcher Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen Optionsbzw. Wandlungsrechte auf 
            Aktien der Alphaform AG zu gewähren bzw. zu garantieren. 
 
   8.2.3    Optionsund Wandlungsrecht 
 
            Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
            jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
            beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der 
            Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft 
            berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der 
            Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von 
            Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. Das 
            Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages 
            einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine 
            Aktie der Alphaform AG. Daraus resultierende rechnerische 
            Bruchteile von Aktien werden in Geld ausgeglichen. Der in einen 
            Nennwert umgerechnete Anteil am Grundkapital der je 
            Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennwert 
            der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
   8.2.4    Optionsund Wandlungspflicht 
 
            Die Bedingungen der Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen 
            können auch eine Optionsbzw. Wandlungspflicht zum Ende der 
            Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
            Endfälligkeit) begründen oder das Recht der Alphaform AG 
            vorsehen, bei Endfälligkeit den Gläubigern der Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise an Stelle der 
            Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Alphaform AG zu 
            gewähren. Der in einen Nennwert umgerechnete Anteil am 
            Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf auch in 
            diesen Fällen den Nennbetrag der Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
   8.2.5    Gewährung neuer oder bestehender Aktien; Geldzahlung 
 
            Die Gesellschaft kann im Fall der Optionsausübung oder Wandlung 
            bzw. bei der Erfüllung der Optionsoder Wandlungspflichten nach 
            ihrer Wahl entweder neue Aktien aus bedingtem Kapital und/oder 
            aus genehmigten Kapital oder bereits bestehende Aktien der 
            Gesellschaft gewähren. Die Bedingungen der Optionsund der 
            Wandelschuldverschreibungen können auch das Recht der 
            Gesellschaft vorsehen, im Fall der Optionsausübung bzw. 
            Wandlung bzw. bei Erfüllung der Optionsbzw. Wandlungspflichten 
            nicht Aktien der Gesellschaft zu gewähren, sondern den 
            Gegenwert ganz oder teilweise in Geld zu zahlen, der nach 
            näherer Maßgabe der Bedingungen der Optionsbzw. 
            Wandelschuldverschreibungen dem durchschnittlichen Schlusskurs 
            der Aktie der Alphaform AG im XETRA-Handel der Wertpapierbörse 
            in Frankfurt am Main oder einem an die Stelle des XETRA-Systems 
            getretenen Nachfolgesystem während der ein bis zehn Börsentage 
            vor oder nach Erklärung der Optionsausübung bzw. Wandlung bzw., 
            im Falle von Optionsbzw. Wandlungspflichten, vor oder nach dem 
            Tag der Endfälligkeit entspricht. 
 
   8.2.6    Options-/Wandlungspreis, wertwahrende Anpassung des 
            Options-/Wandlungspreises 
 
            Der jeweils im Verhältnis des Nennwerts einer 
            Teilschuldverschreibung zu der Anzahl der dafür zu beziehenden 
            Aktien festzusetzende Optionsbzw. Wandlungspreis für eine Aktie 
            wird in Euro festgelegt und muss 
 
            (a) mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses der 
            Aktien der Alphaform AG im XETRA-Handel der Frankfurter 
            Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem an 
            den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung 
            durch den Vorstand über die Ausgabe der Optionsbzw. 
            Wandelschuldverschreibungen betragen, oder (b) für den Fall der 
            Einräumung eines Bezugsrechts mindestens 80 % des 
            durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Alphaform AG im 
            XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem 
            entsprechenden Nachfolgesystem in dem Zeitraum vom Beginn der 
            Bezugsfrist bis einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung 
            der endgütigen Festlegung der Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 
            AktG betragen. 
 
            Abweichend hiervon kann der Optionsbzw. Wandlungspreis in den 
            Fällen einer Wandlungsbzw. Optionspflicht (Ziff. 8.2.4) dem 
            durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Alphaform AG im 
            XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem 
            entsprechenden Nachfolgesystem während der zehn Börsentage vor 
            oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn 
            dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
            Mindestoptionsbzw. Wandlungspreises (80 %) liegt. 
 
            § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
            Der Optionsbzw. Wandlungspreis ist während der Optionsbzw. 
            Wandlungsfrist unbeschadet des geringsten Ausgabebetrages gemäß 
            § 9 Abs. 1 AktG jeweils in folgenden Fällen anzupassen: 
 
            * Kapitalerhöhungen durch Umwandlung von Rücklagen, Aktiensplit 
            oder Zusammenlegung von Aktien; * Kapitalerhöhungen unter 
            Einräumung eines Bezugsrechts, ohne dass den Inhabern bzw. 
            Gläubigern von Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen mit 
            Optionsbzw. Wandlungsrechten oder -pflichten hierfür ein 
            Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
            Ausübung des Optionsbzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
            der Optionsbzw. Wandlungspflicht zustünde; * Begebung weiterer 
            Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Gewährung oder 
            Garantie sonstiger Optionsund/oder Wandlungsrechte bzw. 
            -pflichten, ohne dass den Inhabern bzw. Gläubigern schon 
            bestehender Optionsund Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür 
            ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
            nach Ausübung des Optionsoder Wandlungsrechts bzw. nach 
            Erfüllung der Optionsbzw. Wandlungspflicht zustünde; * 
            Kapitalherabsetzungen (soweit nicht allein in der Form einer 
            Herabsetzung des auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen 
            Betrages am Grundkapital); * im Falle anderer ungewöhnlicher 
            Maßnahmen bzw. Ereignisse, wie zum Beispiel Umwandlungen, 
            Sonderdividenden oder Kontrollerlangung durch Dritte. 
 
            In all diesen Fällen erfolgt die Anpassung in Anlehnung an § 
            216 Abs. 3 AktG dergestalt, dass der vor der die Anpassung 
            auslösenden Maßnahme bestehende wirtschaftliche Wert der 
            Optionsund Wandlungsrechte bzw. -pflichten unberührt bleibt. 
 
            Statt einer Anpassung des Optionsund Wandlungspreises kann nach 
            näherer Bestimmung der Bedingungen der Optionsbzw. 

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April 28, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der -5-

Wandelschuldverschreibungen in allen diesen Fällen auch die 
            Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld durch die 
            Gesellschaft bei Ausübung des Optionsbzw. Wandlungsrechts oder 
            bei der Erfüllung der Optionsbzw. Wandlungspflicht vorgesehen 
            werden. 
 
   8.2.7    Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss 
 
            Die Optionsbzw. Wandelschuldverschreibungen sollen von einem 
            oder mehreren Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 
            1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
            Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
            übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
            Werden die Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen von 
            einem in unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitsbesitz der 
            Alphaform AG stehenden Unternehmen ausgegeben, hat die 
            Alphaform AG die Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre 
            der Alphaform AG nach Maßgabe des vorstehenden Satzes 
            sicherzustellen. Soweit nach Ende der Bezugsfrist nicht alle 
            Aktionäre ihr Bezugsrecht ausgeübt haben, ist das 
            Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 
            1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges 
            Unternehmen berechtigt, die verbleibenden Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen in einem Zeitraum von vier Wochen 
            nach Ende der jeweiligen Bezugsfrist einem oder mehreren 
            Investoren zum festgesetzten Bezugspreis zum Bezug anzubieten. 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
            Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen mit Optionsbzw. 
            Wandlungsrechten auf bis zu 3.951.414 Aktien der Gesellschaft 
            in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
            (a) Die Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen werden so 
            ausgestattet, dass ihr Ausgabepreis ihren nach anerkannten 
            finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
            Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
            zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für 
            Schuldverschreibungen mit Optionsbzw. Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag von insgesamt 
            bis zu 10 % des Grundkapitals der Alphaform AG. Für die 
            Berechnung der 10 %-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals zum 
            Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
            Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum 
            Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung maßgebend. 
            Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen 
            Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den 
            sich Optionsund/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus 
            Optionsbzw. Wandelschuldverschreibungen beziehen, die seit 
            Erteilung dieser Ermächtigung in unmittelbarer, entsprechender 
            oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            ausgegeben oder veräußert worden sind; (b) Es ergeben sich 
            aufgrund des Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge; (c) Der 
            Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um den Inhabern von 
            bereits zuvor ausgegebenen Optionsbzw. 
            Wandelschuldverschreibungen mit Optionsoder Wandlungsrechten 
            bzw. Optionsoder Wandlungspflichten auf Aktien der Alphaform AG 
            ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen 
            nach Ausübung des Wandlungsoder Optionsrechts bzw. nach 
            Erfüllung der Optionsoder Wandlungspflicht zustehen würde. (d) 
            Die Wandelschuldverschreibungen werden gegen Sachleistung zum 
            Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
            Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben, der Erwerb liegt im 
            Interesse der Gesellschaft und der Wert der Sacheinlage steht 
            in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
            Wandelschuldverschreibungen, wobei der nach anerkannten 
            finanzmathematischen Methoden ermittelte theoretische Marktwert 
            maßgeblich ist. 
 
   8.2.8    Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            im vorgenannten Rahmen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
            und Ausstattung der Optionsbzw. Wandelschuldverschreibungen und 
            der Optionsbzw. Wandlungsrechte, insbesondere Zinssatz, 
            Ausgabepreis, Laufzeit und Stückelung sowie Optionsbzw. 
            Wandlungszeitraum, festzulegen bzw. im Einvernehmen mit den 
            Organen der die Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen 
            begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Alphaform AG 
            festzulegen. 
 
   8.3      Schaffung eines bedingten Kapitals 
 
            Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
            3.951.414,00 durch Ausgabe von bis zu 3.951.414 auf den Inhaber 
            lautenden neuen Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
            I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien 
            bei Ausübung von Optionsund/oder Wandlungsrechten bzw. bei 
            Erfüllung von Optionsund/oder Wandlungspflichten an die Inhaber 
            der aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 
            11. Juni 2015 ausgegebenen Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen. 
 
            Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß der 
            Ermächtigung festgelegten Optionsbzw. Wandlungspreis 
            (Ausgabebetrag der Aktie). Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
            nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Optionsscheinen 
            aus Optionsschuldverschreibungen oder 
            Wandelschuldverschreibungen, die von der Alphaform AG oder in 
            deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitsbesitz stehenden 
            Gesellschaften auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der 
            ordentlichen Hauptversammlung vom 11. Juni 2015 bis zum 10. 
            Juni 2020 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren 
            Optionsbzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder die aus von 
            der Alphaform AG oder in deren unmittelbarem oder mittelbarem 
            Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaften auf Grund des 
            Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 
            11. Juni 2015 bis zum 10. Juni 2020 ausgegebenen oder 
            garantierten Optionsoder Wandelschuldverschreibungen 
            Verpflichteten ihre Optionsbzw. Wandlungspflicht erfüllen und 
            das Bedingte Kapital I nach Maßgabe der Bedingungen der 
            Optionsbzw. Wandelschuldverschreibungen benötigt wird. Die auf 
            Grund der Ausübung des Optionsbzw. Wandlungsrechts und/oder der 
            Erfüllung der Optionsbzw. Wandlungspflicht ausgegebenen neuen 
            Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
            entstehen, am Gewinn teil. 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
            die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
            Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
            § 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
            Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf 
            sämtlicher Optionsbzw. Wandlungsfristen zu ändern. 
 
   8.4      Änderung der Satzung 
 
            § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
            '(3) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 
            3.951.414,00, eingeteilt in 3.951.414 auf den Inhaber oder - 
            sofern die Satzung der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
            Anleihebegebung auch die Ausgabe von Namensaktien zulässt - auf 
            den Namen lautende neue Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes 
            Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
            durchgeführt, wie 
 
            (a) die Inhaber von Optionsscheinen aus 
            Optionsschuldverschreibungen oder Wandelschuldverschreibungen, 
            die von der Alphaform AG oder in deren unmittelbarem oder 
            mittelbarem Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaften auf Grund 
            des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung 
            vom 11. Juni 2015 bis zum 10. Juni 2020 ausgegeben bzw. 
            garantiert werden, von ihren Optionsbzw. Wandlungsrechten 
            Gebrauch machen oder (b) die aus von der Alphaform AG oder in 
            deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitsbesitz stehenden 
            Gesellschaften auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der 
            ordentlichen Hauptversammlung vom 11. Juni 2015 bis zum 10. 
            Juni 2020 ausgegebenen oder garantierten Optionsoder 
            Wandelschuldverschreibungen Verpflichteten ihre Optionsbzw. 
            Wandlungspflicht erfüllen und (c) das Bedingte Kapital I nach 
            Maßgabe der Bedingungen der Optionsbzw. 
            Wandelschuldverschreibungen benötigt wird. 
 
            Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem 
            sie durch Ausübung von Optionsoder Wandlungsrechten oder durch 

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April 28, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der -6-

Erfüllung von Optionsbzw. Wandlungspflichten entstehen, am 
            Gewinn teil. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut der 
            Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des 
            Bedingten Kapitals I und nach Ablauf sämtlicher Optionsbzw. 
            Wandlungsfristen zu ändern.' 
 
 
 
             Schriftlicher Bericht des Vorstandes gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 
                 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung 
 
            Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsund/oder 
            Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
            25.000.000,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten 
            Kapitals von bis zu EUR 3.951.414,00 soll die unten noch näher 
            erläuterten Möglichkeiten der Alphaform AG zur Finanzierung 
            ihrer Aktivitäten sichern und erweitern und soll dem Vorstand 
            mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt 
            günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse 
            der Gesellschaft liegenden, flexiblen und zeitnahen 
            Finanzierung eröffnen. 
 
            Hierbei sind zwei Gestaltungsmöglichkeiten zu unterscheiden: 
 
            In erster Linie wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
            des Aufsichtsrats bis zum 10. Juni 2020 einmalig oder mehrmals 
            verzinsliche Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen 
            auszugeben und den jeweiligen Teilschuldverschreibungen 
            Optionsbzw. Wandlungsrechte beizufügen, die die Erwerber nach 
            näherer Maßgabe der Anleihebedingungen berechtigen, Aktien der 
            Alphaform AG in einer Gesamtzahl von bis zu 3.951.414 Stück zu 
            beziehen. Nach Ablauf der Bezugsfrist können von den Aktionären 
            nicht bezogene Teilschuldverschreibungen im Wege der 
            Privatplatzierung an Investoren ausgegeben werden. Diese 
            Ermächtigung lässt das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
            unberührt. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll allerdings 
            insoweit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die 
            Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen an ein 
            Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 
            1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges 
            Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären 
            die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
            anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 
            AktG). 
 
            In zweiter Linie wird der Vorstand ermächtigt, das gesetzliche 
            Recht der Aktionäre zum Bezug der Schuldverschreibungen 
            auszuschließen, jedoch nur in bestimmten Grenzen, und zwar zum 
            einen nur in sehr begrenztem Umfang für vier bestimmte Zwecke 
            und zum anderen in größerem Umfang nur unter bestimmten engen 
            Voraussetzungen. Bei einem Ausschluss in nur sehr begrenztem 
            Umfang soll das Bezugsrecht lediglich so weit ausgeschlossen 
            werden können, wie dies nötig ist, um bei der Festlegung des 
            Bezugsverhältnisses etwa entstehende Spitzenbeträge ausgleichen 
            zu können oder um den Inhabern von bereits begebenen 
            Optionsoder Wandelschuldverschreibungen Bezugsrechte gewähren 
            zu können. Spitzenbeträge ergeben sich aus dem Betrag des 
            jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines 
            praktikablen Bezugsverhältnisses. Ein Ausschluss des 
            Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der 
            Kapitalmaßnahme, insbesondere des Bezugsrechts der Aktionäre. 
            Der Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von bereits 
            begebenen Optionsoder Wandelschuldverschreibungen erfolgt mit 
            Rücksicht auf den Verwässerungsschutz, der ihnen nach den 
            Anleihebedingungen im Falle einer Ausgabe von Optionsoder 
            Wandelschuldverschreibungen durch die Gesellschaft zusteht. Der 
            Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausnutzung dieser Ermächtigung 
            ist eine Alternative zu einer Anpassung des Optionsbzw. 
            Wandlungspreises, die sonst vorzunehmen wäre. Auf diese Weise 
            wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht. 
 
            Bei einem darüber hinausgehenden Bezugsrechtsausschluss wird 
            von der vom Gesetzgeber in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Bezugsrecht 
            auszuschließen, 'wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
            zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
            Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.' 
            Das bedingte Kapital, für welches das Bezugsrecht 
            ausgeschlossen werden können soll, ist auf neue Aktien 
            beschränkt. Das entspricht EUR 790.282,00 und somit 10 % des 
            derzeitigen Grundkapitals. Ebenso wird der Vorstand die Grenze 
            von 10 % des Grundkapitals für die Summe aller 
            Bezugsrechtsausschlüsse beachten. 
 
            Der Vorstand wird im Übrigen bei der Festlegung des 
            Ausgabepreises den nach anerkannten finanzmathematischen 
            Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
            Optionsund/oder Wandelschuldverschreibung nicht wesentlich 
            unterschreiten und dadurch sicherstellen, dass auch insoweit 
            die Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei der 
            Ausnutzung des Bedingten Kapitals I beachtet werden. 
 
            Der Vorstand wird damit in die Lage versetzt, mit Zustimmung 
            des Aufsichtsrats kurzfristig und schnell die Kapitalmärkte in 
            Anspruch zu nehmen und durch eine marktnahe Festlegung der 
            Konditionen optimale Bedingungen - etwa bei der Festlegung des 
            Zinssatzes und insbesondere des Ausgabepreises der 
            Optionsund/oder Wandelschuldverschreibung - zu erzielen, und 
            damit die Kapitalbasis der Gesellschaft zu stärken. Die 
            Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
            eröffnet die Möglichkeit, einen deutlich höheren Mittelzufluss 
            als im Falle einer Emission mit Bezugsrecht zu realisieren. 
            Maßgeblich hierfür ist, dass die Gesellschaft durch den 
            Ausschluss des Bezugsrechts die notwendige Flexibilität erhält, 
            um kurzfristig günstige Börsensituationen wahrzunehmen. Zwar 
            gestattet § 186 Abs. 2 AktG bei Einräumung eines Bezugsrechts 
            eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei 
            Optionsbzw. Wandelschuldverschreibungen der Konditionen der 
            Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten Tag der 
            Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten 
            besteht aber auch dann ein Marktrisiko, insbesondere 
            Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu 
            Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
            Schuldverschreibungsbedingungen und so zu nicht marktnahen 
            Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts 
            wegen der Ungewissheit von dessen Ausübung (Bezugsverhalten) 
            die erfolgreiche Platzierung gefährdet, jedenfalls aber mit 
            zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann die 
            Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge 
            der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
            Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen 
            Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer 
            für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen 
            können. 
 
            Dem Schutzbedürfnis der Aktionäre wird durch die Festlegung des 
            Ausgabepreises nicht wesentlich unter dem Marktwert Rechnung 
            getragen. 
 
            Hierdurch wird eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung 
            des Wertes der Aktien verhindert. Ob ein Verwässerungseffekt 
            eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische 
            Börsenpreis der Optionsbzw. Wandelschuldverschreibungen nach 
            anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
            errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach 
            pflichtgemäßer Prüfung des Vorstandes dieser Ausgabepreis nur 
            unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt 
            der Begebung der Optionsbzw. Wandelschuldverschreibungen, ist 
            nach Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            ein Bezugsrechtsausschluss zulässig. Der Schutz der Aktionäre 
            vor einer unangemessenen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes 
            wird hierdurch gewährleistet. Auf Grund der in der Ermächtigung 
            vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises, der nicht 
            wesentlich unter dem rechnerischen Marktwert liegt, sänke der 
            Wert eines Bezugsrechts praktisch auf null. Den Aktionären 
            entsteht folglich durch den Ausschluss des Bezugsrechts kein 
            nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil. Soweit es der Vorstand 

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April 28, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Alphaform AG: Bekanntmachung der -7-

in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen 
            Rat einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch Dritte 
            bedienen. So kann eine die Emission begleitende 
            (Konsortial-)Bank in geeigneter Form versichern, dass eine 
            nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien nicht zu 
            erwarten ist. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand 
            kann eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen und damit 
            die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung auch durch 
            die Durchführung des Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet 
            werden. Bei diesem Verfahren werden die Optionsbzw. 
            Wandelschuldverschreibungen nicht zu einem festen Ausgabepreis 
            angeboten; insbesondere der Ausgabepreis und der Zinssatz sowie 
            einzelne weitere Bedingungen der Optionsbzw. 
            Wandelschuldverschreibungen werden erst auf der Grundlage der 
            von den Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt. Auf 
            diese Weise wird der Gesamtwert der Schuldverschreibung 
            marktnah bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine 
            nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien der 
            Gesellschaft in Folge des Bezugsrechtsausschlusses nicht 
            eintritt. Da infolgedessen der Wert eines Bezugsrechts 
            praktisch auf null sinken würde, entsteht den Aktionären durch 
            den Bezugsrechtsausschluss kein wirtschaftlicher Nachteil; sie 
            haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
            Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen im Wege des 
            Erwerbs der erforderlichen Aktien über die Börse 
            aufrechtzuerhalten. 
 
            Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll das Bezugsrecht auch im 
            Zusammenhang mit einem etwaigen Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen oder Beteiligungen, welcher die 
            Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft stärken, ihre 
            Finanzposition verbessern und ihre Ertragskraft steigern soll, 
            ausgeschlossen werden können. In Zeiten knapper eigener 
            Finanzressourcen und erschwerter Fremdmittelbeschaffung kann 
            die Ausgabe von Schuldverschreibungen eine wertvolle 
            'Akquisitionswährung' darstellen. Sie gibt der Gesellschaft den 
            notwendigen Spielraum, Erwerbschancen schnell und flexibel zu 
            nutzen. Da ein Unternehmenserwerb zumeist kurzfristig erfolgt, 
            kann er in der Regel nicht von der nur einmal jährlich 
            stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden; auch für 
            die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fehlt 
            in diesen Fällen wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die 
            Zeit. Der Vorstand benötigt hierfür schnell einsetzbare 
            Handlungsmöglichkeiten, die er im Zusammenwirken mit dem 
            Aufsichtsrat nutzen kann. 
 
            Die vorgeschlagene bedingte Erhöhung des Grundkapitals um bis 
            zu EUR 3.951.414,00 ist ausschließlich dazu bestimmt, die 
            Ausgabe der bei Ausübung von Optionsbzw. Wandlungsrechten 
            erforderlichen Aktien der Alphaform AG sicherzustellen, soweit 
            diese benötigt und nicht etwa eigene Aktien eingesetzt werden. 
 
 
 
   9.       Änderung der Aufsichtsratsvergütung, Satzungsänderung 
 
            Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 11 Abs. 1 eine fixe 
            Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in Höhe von EUR 10.000,00 
            vor. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält satzungsgemäß die 
            dreifache Vergütung, sein Vertreter die eineinhalbfache. Die 
            derzeit betriebene Neustrukturierung der Gesellschaft hat zu 
            einer erheblichen Mehrbelastung der Aufsichtsratsmitglieder 
            geführt, die durch die bestehende Vergütung nicht angemessen 
            abgegolten wird. Auch entspricht die satzungsmäßige Vergütung 
            nicht dem allgemeinen Marktstandard. Die Verwaltung schlägt 
            daher vor, die Vergütung mit Wirkung für das laufende 
            Geschäftsjahr an das für Gesellschaften in vergleichbarer Lage 
            Übliche anzupassen. 
 
            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
            fassen: 
 
   9.1      § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
            'Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält jährlich eine Vergütung in 
            Höhe von EUR 15.000,00.' 
 
   9.2      Die Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung gemäß vorstehende Ziff. 
            9.1 tritt rückwirkend auf den Beginn des laufenden 
            Geschäftsjahres in Kraft. 
 
   Teilnahmebestimmungen und sonstige Angaben 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft auf EUR 7.902.828,00 
   und ist eingeteilt in 7.902.828 auf den Inhaber lautende Stückaktien. 
   Hiervon sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 
   7.902.828 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie 
   gewährt grundsätzlich in der Hauptversammlung eine Stimme. Zum 
   Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 14 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angemeldet und 
   ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Als Nachweis der 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts ist ein besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut erforderlich. Die Anmeldung und der 
   Nachweis bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher 
   oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Nachweis hat sich auf den 
   Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, somit den 21. Mai 2015, 
   0:00 Uhr (sog. 'Nachweisstichtag'), zu beziehen. Die Anmeldung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am 4. 
   Juni 2015, 24:00 Uhr (Zugang), unter der Adresse 
 
           Alphaform AG 
           c/o Bankhaus M.M. Warburg & CO KGaA 
           WPV 
           Ferdinandstr. 75 
           20095 Hamburg 
           bzw. unter: 
           Telefax: +49 (0)40 - 3618 1116 
           E-Mail: wpv-bv-hv@mmwarburg.com 
 
 
   zugegangen sein. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat. 
   Dabei richten sich die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem 
   Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht 
   keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der 
   Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen 
   bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   bei vorgenannter Stelle werden Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, sich 
   frühzeitig anzumelden und für die Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag an die Gesellschaft Sorge zu 
   tragen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. 
   eine Vereinigung von Aktionären, ein Kreditinstitut oder andere von § 
   135 AktG erfasste Institute oder Personen ausüben lassen. Auch in 
   diesem Fall sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. 
 
   Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären mit der Eintrittskarte 
   übersandt und steht den Aktionären auch unter der Internetadresse 
   http://www.alphaform.de unter der Rubrik 'Unternehmen/IR - Investor 
   Relations - Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Für die 
   Vollmachtserteilung muss dieses Vollmachtsformular nicht zwingend 
   verwendet werden. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   gemäß § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedarf 
   die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr Nachweis gegenüber 
   der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Der Nachweis der 
   Bevollmächtigung kann der Gesellschaft unter folgender Adresse 
   elektronisch übermittelt werden: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

E-Mail: hv@ubj.de 
 
 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Abs. 8 und 
   § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und 
   Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie 
   können für die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen 
   vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher bitten 
   wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten 
   Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. Bevollmächtigt ein 
   Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere 
   von diesen zurückweisen. 
 
   Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich von einem 
   von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
   vertreten lassen können. Für diese Stimmrechtsvertretung und 
   Weisungserteilung kann das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte 
   Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Vorgenanntes 
   Vollmachts- und Weisungsformular steht den Aktionären auch unter der 
   Internetadresse http://www.alphaform.de unter der Rubrik 
   'Unternehmen/IR - Investor Relations - Hauptversammlung' zum Download 
   zur Verfügung. 
 
   Ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter darf nur gemäß 
   einer ihm vom Aktionär zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erteilten 
   Weisung abstimmen; bei nicht eindeutiger Weisung muss sich ein von der 
   Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen 
   Tagesordnungspunkt enthalten. Die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen 
   gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
   Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Verfahrensanträge 
   und unangekündigte Anträge von Aktionären werden vom 
   Stimmrechtsvertreter nicht unterstützt. Die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung des 
   Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft bedürfen ebenfalls der Textform 
   (§ 126b BGB). 
 
   Sämtliche Vollmachten und Weisungen müssen aus organisatorischen 
   Gründen entweder vorab bis spätestens 10. Juni 2015, 18:00 Uhr unter 
   der nachfolgenden Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
   eingegangen sein: 
 
           UBJ. GmbH 
           Stichwort: Alphaform-HV 2015 
           Haus der Wirtschaft 
           Kapstadtring 10 
           22297 Hamburg 
           Telefax: + 49 (0)40 - 6378-5423 
           E-Mail: hv@ubj.de 
 
 
   Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachten und 
   Weisungen ist auch eine Übergabe an einen Bevollmächtigten/den 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung 
   möglich. 
 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtserteilung sowie die vorgenannten 
   Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung stehen den Aktionären 
   unter der Internetadresse http://www.alphaform.de unter der Rubrik 
   'Unternehmen/IR - Investor Relations - Hauptversammlung' zur Verfügung 
   oder können werktäglich (Mo.-Fr.) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr 
   unter der Telefonnummer +49 (0)40 - 6378-5410 angefordert werden. 
 
   Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen 
   Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht nicht. 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
   500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist 
   schriftlich (§§ 126, 126a BGB) an die folgende Adresse 
 
           Alphaform AG 
           Investor Relations - HV 2015 
           Kapellenstraße 10 
           85622 Feldkirchen 
 
 
   zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am 11. Mai 2015, 
   24:00 Uhr, zugegangen sein. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss 
   eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Der bzw. die 
   Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber der erforderlichen 
   Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten 
   Mindestbesitzzeit von drei Monaten sind und sie die Aktien bis zur 
   Entscheidung über das Verlangen halten. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG 
 
   Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem 
   bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und 
   Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl des 
   Abschlussprüfers bzw. von Aufsichtsratsmitgliedern sind ausschließlich 
   zu richten an: 
 
           Alphaform AG 
           Investor Relations - HV 2015 
           Kapellenstraße 10 
           85622 Feldkirchen 
           Telefax: +49 (0)89 905002 1035 
           E-Mail: ir@alphaform.de 
 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen 
   sein, wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. Ein Wahlvorschlag 
   braucht nicht begründet zu werden. 
 
   Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zu Punkten der 
   Tagesordnung und Wahlvorschläge von Aktionären, die bis mindestens 14 
   Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 27. Mai 2015, 24:00 Uhr, 
   bei der Gesellschaft an der vorstehend genannten Adresse eingegangen 
   sind, werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse 
   http://www.alphaform.de unter der Rubrik 'Unternehmen/IR - Investor 
   Relations - Hauptversammlung' veröffentlicht. Eventuelle 
   Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter 
   der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht 
   besteht. 
 
   Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
   Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf der 
   Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn 
   und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. 
 
   Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft und weitergehende 
   Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich 
   im Internet unter 
 
           http://www.alphaform.de unter der Rubrik 
           'Unternehmen/IR - Investor Relations - Hauptversammlung'. 
 
 
   Auf dieser Internetseite stehen Ihnen auch die Einberufung der 
   Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaig zu 
   veröffentlichende Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen 
   zur Verfügung. 
 
   Feldkirchen bei München, im April 2015 
 
   Alphaform AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
28.04.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Alphaform AG 
              Kapellenstraße 10 
              85622 Feldkirchen 
              Deutschland 
Telefon:      +49 89 905002 - 0 
Fax:          +49 89 905002 - 90 
E-Mail:       ir@alphaform.de 
Internet:     http://www.alphaform.de 
ISIN:         DE0005487953 
WKN:          548795 
Börsen:       Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard),  Freiverkehr 
              in Berlin,  Düsseldorf,  Hamburg,  München,  Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 28, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

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