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DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: -2-

DJ DGAP-HV: MeVis Medical Solutions AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2015 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MeVis Medical Solutions AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
29.04.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   MeVis Medical Solutions AG 
 
   Bremen 
 
   ISIN DE000A0LBFE4 
   WKN A0LBFE 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zu der am Dienstag, den 9. Juni 2015, um 9:30 Uhr im 
   Kleinen Saal, im Bremer Konzerthaus 'Die Glocke', Domsheide 4-5 in 
   28195 Bremen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der MeVis 
   Medical Solutions AG ('Gesellschaft') mit dem Sitz in Bremen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2014 sowie des Lageberichtes für die MeVis 
           Medical Solutions AG für das Geschäftsjahr 2014 mit dem 
           erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 und 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß 
           § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. 
 
 
           Die Unterlagen zu Punkt 1 der Tagesordnung können in den 
           Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, 
           Caroline-Herschel-Straße 1, 28359 Bremen, und auf der 
           Internetseite der Gesellschaft (http://www.mevis.de im Bereich 
           Investor Relations/Hauptversammlung) eingesehen werden. Auf 
           Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 4.612.488,30 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
         a)  Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04  EUR     72.800,00 
             je dividendenberechtigter Stückaktie: 
 
         b)  Einstellung in Gewinnrücklagen:            EUR  4.539.688,30 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bremen, zum Abschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Abs. 1 
           der Satzung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der 
           Gesellschaft wie folgt zu ändern: 
 
 
           § 13 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
       '1.   Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 
             Vorsitzende des Aufsichtsrats. Er kann ein anderes Mitglied 
             des Aufsichtsrats oder eine sonstige Person bestimmen, die 
             diese Aufgabe wahrnimmt. Ist der Vorsitzende des 
             Aufsichtsrats verhindert und hat er keine andere Person 
             bestimmt, die den Vorsitz führt, wird der Vorsitzende durch 
             die Hauptversammlung gewählt.' 
 
 
 
     7.    Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
 
 
           Die bisherigen, durch Hauptversammlungsbeschluss vom 15. Juni 
           2011 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats Prof. Dr. 
           Heinz-Otto Peitgen und Peter Kuhlmann-Lehmkuhle haben ihre 
           Ämter durch der Gesellschaft am 10. April 2015 zugegangene 
           Erklärungen mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 9. 
           Juni 2015 niedergelegt. Da der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
           damit mit Ablauf der Hauptversammlung am 9. Juni 2015 nicht 
           mehr ordnungsgemäß besetzt wäre, ist die Neuwahl von zwei 
           Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 der Satzung der MeVis 
           Medical Solutions AG in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 
           1 des Aktiengesetzes aus drei Mitgliedern zusammen, die als 
           Vertreter der Aktionäre von der Hauptversammlung zu wählen 
           sind. Werden Aufsichtsratsmitglieder anstelle eines vorzeitig 
           ausscheidenden Mitglieds in Ermangelung eines Ersatzmitglieds 
           gewählt, so besteht ihr Amt gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der 
           Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden 
           Mitglieds. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab 
           der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Juni 
           2015 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
           über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, in 
           den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
   Herrn Jörg 
   Fässler 
 
   Berufliche    Director Finance & Controller Europe bei der Varian 
   Tätigkeit:    Medical Systems International AG, Cham, Schweiz 
 
   Wohnort:      Baar, Schweiz 
 
   Herrn Glen 
   A. Hilton 
 
   Berufliche    Vice President/ICB Division Controller bei der Varian 
   Tätigkeit:    Medical Systems, Inc., Salt Lake City, Utah, USA 
 
   Wohnort:      Alpine, Utah, USA 
 
 
           Die Wahl wird gemäß Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex als Einzelwahl durchgeführt. Die 
           Hauptversammlung ist bei der Wahl nicht an Wahlvorschläge 
           gebunden. 
 
 
           Angaben zu den Kandidaten zu Tagesordnungspunkt 7 
 
 
           Die einzelnen zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats 
           vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend jeweils 
           unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) aufgeführten 
           Wirtschaftsunternehmen Mitglied eines vergleichbaren in- oder 
           ausländischen Kontrollgremiums. 
 
 
             Herr Jörg Fässler 
 
 
             b) Varian Medical Systems International AG, Cham, Schweiz 
 
 
             b) Varian Medical Systems Italia, SPA, Cernusco, Italien 
 
 
             b) Varian Medical Systems Iberica S.L.U, Madrid, Spanien 
 
 
             b) Varian Medical Systems Finland Oy, Helsinki, Finnland 
 
 
             b) Varian Medical Systems Saudi Arabia, Riyadh, 
             Saudi-Arabien 
 
 
             b) Varian Medical Systems Algeria, Algier, Algerien 
 
 
             Herr Glen A. Hilton 
 
 
 
           Herr Fässler als auch Herr Hilton sind in Unternehmen der 
           Varian Medical Systems beschäftigt, die über die VMS 
           Deutschland Holdings GmbH zum Zeitpunkt der Einladung zur 
           Hauptversammlung die Aktienmehrheit an der MeVis Medical 
           Solutions AG hält. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung des (alten) 
           genehmigten Kapitals ('genehmigtes Kapital 2010'), die 
           Schaffung eines (neuen) genehmigten Kapitals ('genehmigtes 
           Kapital 2015') und die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Das bestehende genehmigte Kapital in Höhe von EUR 910.000,00 
           gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung kann nur noch bis zum 9. Juni 
           2015 ausgenutzt werden. Aus diesem Grund soll das bestehende 
           genehmigte Kapital aufgehoben und durch ein neues genehmigtes 
           Kapital ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           a) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Juni 2010 
           unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte Ermächtigung des Vorstands 
           gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats, in der Zeit bis zum 9. Juni 2015 das 
           Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt bis zu EUR 
           910.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf 
           den Namen lautenden Stückaktien ohne Nennwert gegen Bar- oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen, wird aufgehoben. 
 
 
           b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           in der Zeit bis zum 8. Juni 2020 das Grundkapital der 
           Gesellschaft um bis zu EUR 910.000,00 durch ein- oder 
           mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden 
           Stückaktien ohne Nennwert gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
           erhöhen. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch 
           in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
           Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der MeVis 
           Medical Solutions AG zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
           jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
 
 
          i. für Spitzenbeträge; 
 
 
          ii. bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn die 
          Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und 
          der Ausgabebetrag den maßgeblichen Börsenpreis nicht 
          wesentlich unterschreitet; als maßgeblicher Börsenpreis gilt 
          der Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie der 
          Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
          letzten fünf Börsentage vor der Beschlussfassung des 
          Vorstands über die Ausgabe der neuen Aktien; im Sinne dieser 
          Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen 
          Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger 
          Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem 
          oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum 
          Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten 
          zu zahlen ist; 
 
 
          iii. um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu 
          erhöhen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
          Unternehmensbeteiligungen, Teilen von Unternehmen, 
          gewerblichen Schutzrechten (wie z. B. Patenten, 
          Gebrauchsmustern, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen) 
          oder sonstigen Produktrechten; oder 
 
 
          iv. zur Ausgabe von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter 
          der Gesellschaft oder mit dieser verbundener Unternehmen. 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
           Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
           festzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend 
           anzupassen. 
 
 
           c) Satzungsänderung 
 
 
           § 5 Abs. 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital) wird aufgehoben 
           und wie folgt neu gefasst: 
 
 
          'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 8. Juni 2020 das 
          Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 910.000,00 durch 
          ein- oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen 
          lautenden Stückaktien ohne Nennwert gegen Bar- oder 
          Sacheinlagen zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären 
          grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
          Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die 
          neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
          diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
          Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
          Aktionären der MeVis Medical Solutions AG zum Bezug 
          anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
          des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
          Fällen auszuschließen: 
 
 
          a) für Spitzenbeträge; 
 
 
          b) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn die 
          Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und 
          der Ausgabebetrag den maßgeblichen Börsenpreis nicht 
          wesentlich unterschreitet; als maßgeblicher Börsenpreis gilt 
          der Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie der 
          Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
          letzten fünf Börsentage vor der Beschlussfassung des 
          Vorstands über die Ausgabe der neuen Aktien; im Sinne dieser 
          Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen 
          Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger 
          Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem 
          oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum 
          Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten 
          zu zahlen ist; 
 
 
          c) um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu 
          erhöhen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
          Unternehmensbeteiligungen, Teilen von Unternehmen, 
          gewerblichen Schutzrechten (wie z. B. Patenten, 
          Gebrauchsmustern, Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen) 
          oder sonstigen Produktrechten; oder 
 
 
          d) zur Ausgabe von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter 
          der Gesellschaft oder mit dieser verbundener Unternehmen. 
 
 
 
          Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
          den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
          Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
          festzulegen. 
 
 
          Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des 
          Genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung 
          des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend 
          anzupassen.' 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 
           Abs. 4 Satz 2 AktG zu der unter Tagesordnungspunkt 8 
           vorgeschlagenen Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
           und der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals: 
 
 
           Der Vorstand erstattet der für den 9. Juni 2015 einberufenen 
           ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 203 
           Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden 
           schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 8 
           vorgeschlagenen Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
           und der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals: 
 
 
           Das von der Hauptversammlung am 10. Juni 2010 beschlossene 
           genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung in Höhe von 
           EUR 910.000,00 kann nur noch bis zum 9. Juni 2015 ausgenutzt 
           werden. Das genehmigte Kapital soll daher aufgehoben und durch 
           ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden, damit der 
           Vorstand auch künftig in der Lage ist, genehmigtes Kapital zur 
           Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft einzusetzen. Das 
           neue genehmigte Kapital, das an die Stelle des bisherigen 
           genehmigten Kapitals treten soll, soll sowohl für Bar- als 
           auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. Es 
           beträgt wiederum EUR 910.000,00, was 50 % des derzeitigen 
           Grundkapitals entspricht. 
 
 
           Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals steht den 
           Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass das gesetzliche 
           Bezugsrecht auch in der Weise eingeräumt werden kann, dass die 
           neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
           diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
           Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären der MeVis Medical Solutions AG zum Bezug 
           anzubieten. Zudem sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, 
           dass der Vorstand das Bezugsrecht mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für bestimmte Fälle ausschließen kann. Ein 
           solcher Ausschluss des Bezugsrechts ist zunächst möglich für 
           Spitzenbeträge. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit 
           einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert 
           werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen 
           Emissionsvolumen und daraus ergeben, dass es notwendig ist, 
           ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis 
           darzustellen. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den 
           einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Auch der mögliche 
           Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Demgegenüber ist der 
           Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss für die 
           Gesellschaft deutlich höher, was zusätzliche Kosten 
           verursacht. 
 
 
           Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
           ausgeschlossenen neuen auf den Namen lautenden Stückaktien 
           werden bestmöglich im Interesse der Gesellschaft verwertet. 
           Der Ausschluss des Bezugsrechts dient der Praktikabilität und 
           Kosteneffizienz und erleichtert die Durchführung einer 
           Emission. 
 
 
           Außerdem soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
           werden können, wenn die auf den Namen lautenden Stückaktien zu 
           einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht 
           wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung ermöglicht es 
           der Gesellschaft, sehr kurzfristig einen eventuellen 

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April 29, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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