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DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Evotec AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
30.04.2015 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Evotec AG 
 
   Hamburg 
 
   - ISIN DE 000 566 480 9 - 
   - WKN 566 480 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am Dienstag, dem 09. Juni 2015, 
   um 10.00 Uhr, im Terminal Tango, Hamburg Airport, Flughafenstraße 1, 
   D-22335 Hamburg, stattfindenden 
 
        ordentlichen Hauptversammlung 2015. 
 
   Die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge lauten wie folgt: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der Evotec 
           AG zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für die Evotec AG 
           und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des 
           Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 16. März 2015 
           gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
           entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Die 
           vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung, ohne dass 
           es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
           zugänglich zu machen. Die Aktionäre haben auf der 
           Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
           Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt 
           der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('E&Y'), Rothenbaumchaussee 
           78, 20148 Hamburg, zum Abschluss-, zum Konzernabschlussprüfer 
           und - sofern diese durchgeführt wird - zum Prüfer für die 
           prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der E&Y zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Dr. Walter 
           Wenninger, hat der Gesellschaft fristgerecht gem. § 8 Abs. 5 
           der Satzung mitgeteilt, sein Amt als Aufsichtsrat sowie als 
           stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender mit Wirkung ab der 
           Beendigung der Hauptversammlung am 09. Juni 2015 
           niederzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat aus sechs Personen zu 
           bestehen (§ 8 Absatz 1 der Satzung, §§ 95, 96 Absatz 1, 101 
           Absatz 1 AktG), die von der Hauptversammlung gewählt werden. § 
           1 DrittelbG findet keine Anwendung. Die Hauptversammlung ist 
           an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung für 
           den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds, also für 
           die Dauer ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 der 
           Gesellschaft zu beschließen hat, die folgende Person in den 
           Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
           Dr. Elaine Sullivan wohnt in Dublin, Republik Irland, und ist 
           Chief Executive Officer der Carrick Therapeutics Ltd. 
 
 
           Frau Dr. Elaine Sullivan ist seit Januar 2015 Chief Executive 
           Officer der Carrick Therapeutics Ltd. Von 2011 bis 2014 
           leitete sie als Vice President Global External Research and 
           Development bei Eli Lilly & Company, Inc., Indianapolis, IN, 
           USA, ein global aufgestelltes Team, dessen Fokus auf dem 
           Zugang zu geschäftskritischer, externer Innovation lag. 
 
 
           Weitere Einzelheiten zum Lebenslauf von Frau Dr. Sullivan 
           finden sich im Internet unter http://www.evotec.com in der 
           Rubrik 'Investoren', 'Termine/Hauptversammlung', 
           'Hauptversammlung'. 
 
 
           Frau Dr. Sullivan ist derzeit nicht Mitglied in gesetzlich zu 
           bildenden inländischen Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
           Kontrollgremien im In- oder Ausland. 
 
 
           Frau Dr. Elaine Sullivan ist 1961 geboren und britische 
           Staatsbürgerin. 
 
 
           Mit ihrer fundierten Expertise in der Wirkstoffforschung und 
           -entwicklung und ihrer Fokussierung auf die Entwicklung von 
           Partnerschaften wie Ausgründungen, Joint Ventures und 
           strategischen Allianzen ergänzt Frau Dr. Sullivan ideal das 
           bereits vorhandene Kompetenzspektrum des Aufsichtsrats der 
           Evotec AG. 
 
 
           Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei Frau Dr. Elaine 
           Sullivan keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
           zur Evotec AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der 
           Evotec AG oder einem wesentlich an der Evotec AG beteiligten 
           Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014 ('DCGK') 
           offenzulegen wären, oder Hinweise auf einen 
           Interessenskonflikt im Sinne der Ziffer 5.5 DCGK oder eine 
           fehlende Unabhängigkeit im Sinne der Ziffer 5.4.2 DCGK. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat bei Frau Dr. Elaine Sullivan die von ihm 
           entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex festgesetzten Ziele für die Zusammensetzung 
           des Aufsichtsrats berücksichtigt. 
 
 
           Dem Votum des Aufsichtsrats in seiner bisherigen Besetzung 
           folgend ist vorgesehen, dass nach dem Ausscheiden von Herrn 
           Dr. Walter Wenninger Herr Bernd Hirsch zum stellvertretenden 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt wird. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           bedingten Kapitals zur Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder 
           des Vorstands der Evotec AG, an Mitglieder von 
           Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und 
           Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte der Evotec AG und 
           verbundener Unternehmen im In- und Ausland im Rahmen eines 
           Share Performance Plans 2015 aufgrund eines 
           Ermächtigungsbeschlusses sowie Änderung der Satzung 
 
 
           Um auch weiterhin Führungskräfte der Evotec AG und ihrer 
           verbundenen Unternehmen im In- und Ausland durch eine variable 
           Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung und 
           Risikocharakter auf Aktienbasis an die Evotec AG binden zu 
           können, soll die Möglichkeit geschaffen werden, Bezugsrechte 
           auf Aktien der Evotec AG an Mitglieder des Vorstands der 
           Evotec AG, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen 
           verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an 
           ausgewählte Führungskräfte der Evotec AG und verbundener 
           Unternehmen im In- und Ausland auszugeben. 
 
 
           Die hier zur Beschlussfassung vorgeschlagene konkrete 
           Ausgestaltung des Share Performance Plan 2015 ('SPP 2015') 
           orientiert sich am Konzept eines Share Performance Programme, 
           wie es in sehr ähnlicher Form bereits von der Hauptversammlung 
           am 14. Juni 2012 beschlossen wurde ('SPP 2012') und nun in 
           weiterer Fassung zum Beschluss ansteht. Dieses Share 
           Performance Programme zeichnet sich dadurch aus, dass die 
           teilnehmenden Führungskräfte bei Erreichung anspruchsvoller 
           Ziele zu einer variablen Vergütung in Aktien berechtigt sind. 
           Im Unterschied zu einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm 
           werden die Aktien bei Zielerreichung nicht zu einem 
           Ausgabebetrag ausgegeben, der mindestens dem Börsenkurs der 
           Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Gewährung der 
           Bezugsrechte entspricht, sondern zum jeweiligen geringsten 
           Ausgabebetrag von derzeit EUR 1,00. Der wesentliche Grund 
           dafür besteht darin, dass bei einem Share Performance 
           Programme der Wert der jeweiligen Aktie an die Stelle einer 
           Barvergütung tritt, so dass die Aktien idealiter ohne 
           Gegenleistung ausgegeben werden sollen. Ein besonderer 
           wirtschaftlicher Vorteil für die Teilnehmer im Vergleich zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -2-

einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm ergibt sich daraus 
           nicht, weil bei Gewährung der Bezugsrechte und damit von 
           vornherein berücksichtigt wird, dass den Teilnehmern der volle 
           Wert der Aktien (abzüglich des jeweiligen geringsten 
           Ausgabebetrags von derzeit EUR 1,00) zufließt und nicht nur, 
           wie bei einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm, die 
           Differenz zwischen dem Börsenkurs bei Gewährung der 
           Bezugsrechte und dem Börsenkurs bei Ausgabe der Aktien. Die 
           Festlegung eines Ausgabebetrags von derzeit EUR 1,00 ist 
           aktienrechtlich zwingend geboten, da eine Ausgabe neuer Aktien 
           unter dem jeweiligen anteiligen Betrag des Grundkapitals nicht 
           zulässig ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit 
             Bezugsrecht auf Aktien der Evotec AG 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 08. Juni 2020 ('Ermächtigungszeitraum') 
             für Mitglieder des Vorstands der Evotec AG, Mitglieder von 
             Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und 
             Ausland sowie für ausgewählte Führungskräfte der Evotec AG 
             und verbundener Unternehmen im In- und Ausland 
             ('Bezugsberechtigte') 
             ein Aktienoptionsprogramm in Form eines Share Performance 
             Plan aufzulegen und einmalig oder mehrfach Bezugsrechte in 
             Gestalt von 'Share Performance Awards' auf bis zu Stück 
             6.000.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne 
             Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem 
             rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 
             EUR 6.000.000,00 mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren 
             zu gewähren. Ein Share Performance Award gewährt bis zu zwei 
             Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft, die wiederum 
             jeweils zum Bezug einer Aktie der Gesellschaft berechtigen. 
             Soweit Share Performance Awards aufgrund des Ausscheidens 
             von Bezugsberechtigten aus der Evotec AG oder einem 
             verbundenen Unternehmen oder aufgrund des Ausscheidens eines 
             verbundenen Unternehmens aus dem Evotec-Konzern innerhalb 
             des Ermächtigungszeitraums verwirken, darf eine 
             entsprechende Anzahl von Share Performance Awards zusätzlich 
             ausgegeben werden. Für die Ausgabe von Aktienoptionen an 
             Mitglieder des Vorstands der Evotec AG gilt diese 
             Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Ein Bezugsrecht 
             der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Die Erfüllung 
             der ausgeübten Bezugsrechte kann nach Wahl der Gesellschaft 
             entweder durch Ausnutzung des unter nachstehendem Buchstaben 
             b) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten Kapitals 
             oder durch eigene Aktien der Gesellschaft erfolgen. Die 
             Gewährung der Bezugsrechte zum Bezug von Aktien der 
             Gesellschaft und die Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß 
             folgender Bestimmungen: 
 
 
         (1)   Bezugsberechtigte und Aufteilung 
 
 
               Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Mitglieder 
               des Vorstands der Gesellschaft ('Gruppe 1'), Mitglieder 
               von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im 
               In- und Ausland ('Gruppe 2') und ausgewählte 
               Führungskräfte der Gesellschaft und verbundener 
               Unternehmen im In- und Ausland ('Gruppe 3'). 
 
 
               Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte wird wie folgt auf die 
               einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten aufgeteilt: 
 
 
 
         *     Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 erhalten 
               zusammen höchstens 50% der Share Performance Awards und 
               der hieraus resultierenden Bezugsrechte; 
 
 
         *     die Bezugsberechtigten der Gruppe 2 erhalten 
               zusammen höchstens 10% der Share Performance Awards und 
               der hieraus resultierenden Bezugsrechte; und 
 
 
         *     die Bezugsberechtigten der Gruppe 3 erhalten 
               zusammen höchstens 40% der Share Performance Awards und 
               der hieraus resultierenden Bezugsrechte. 
 
 
               Sollten die Bezugsberechtigten mehreren Gruppen angehören, 
               erhalten sie Share Performance Awards ausschließlich 
               aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe. 
 
 
 
         (2)   Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume) 
 
 
               Die Share Performance Awards dürfen innerhalb des 
               Ermächtigungszeitraums in jährlichen Tranchen ausgegeben 
               werden. Die einzelnen Tranchen der Share Performance 
               Awards können den Bezugsberechtigten jeweils binnen eines 
               Zeitraums von sechzehn Wochen nach der ordentlichen 
               Hauptversammlung der Gesellschaft zum Erwerb angeboten 
               werden. Im ersten Jahr (2015) darf eine Ausgabe von Share 
               Performance Awards im Zeitraum von der Beendigung der 
               ordentlichen Hauptversammlung bis zum Ablauf von sechzehn 
               Wochen nach Eintragung des bedingten Kapitals im 
               Handelsregister erfolgen. 
 
 
         (3)   Wartezeit und Laufzeit der Bezugsrechte 
 
 
               Share Performance Awards können erstmals nach Ablauf der 
               Wartezeit ausgeübt werden. Die 'Wartezeit' einer Tranche 
               von Share Performance Awards beginnt jeweils mit dem 
               festgelegten Ausgabetag und endet mit dem Ablauf des 
               vierten Jahrestags nach dem Ausgabetag. Als 'Ausgabetag' 
               gilt der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft den 
               Bezugsberechtigten das Angebot über die Share Performance 
               Awards macht, ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs oder 
               der Annahme des Angebots (Grant). Durch das Angebot kann 
               ein anderer Zeitpunkt innerhalb des Erwerbszeitraums der 
               jeweiligen Tranche als Ausgabetag bestimmt werden. 
 
 
               Die Laufzeit der Share Performance Awards beträgt jeweils 
               fünf Jahre, vom Ausgabetag an gerechnet. 
 
 
               Share Performance Awards, die bis zum Ende der Laufzeit 
               nicht ausgeübt werden oder ausgeübt werden konnten, 
               verfallen bzw. verwirken ersatz- und entschädigungslos. 
               Die obige Bestimmung über die Ermächtigung zur erneuten 
               Ausgabe von vorzeitig verwirkten Share Performance Awards 
               bleibt davon unberührt. 
 
 
         (4)   Erfolgsziele 
 
 
               Share Performance Awards können nur ausgeübt werden, wenn 
               und soweit die Erfolgsziele (Key Performance Indicators) 
               erreicht werden. Die Erfolgsziele für jede einzelne 
               Tranche der Share Performance Awards werden vom 
               Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt und 
               bestehen in der Kombination von mindestens zwei der fünf 
               nachfolgend bestimmten Erfolgsziele und deren Entwicklung. 
 
 
               Über die Gewichtung der Erfolgsziele innerhalb jeder 
               einzelnen Tranche der Share Performance Awards entscheidet 
               ebenfalls der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen. 
               Die Gewichtung eines einzelnen Erfolgsziels innerhalb 
               jeder einzelnen Tranche der Share Performance Awards darf 
               jedoch 70% nicht überschreiten. Die Auswahl der 
               Erfolgsziele, ihre Anzahl (mindestens zwei) und ihre 
               Gewichtung (maximal 70%) hat der Aufsichtsrat auf der 
               Grundlage der von ihm gebilligten Unternehmensplanung auf 
               eine nachhaltige Unternehmensentwicklung mit 
               anspruchsvollen, relevanten Zielparametern auszurichten. 
 
 
               Innerhalb jedes der nachfolgend genannten Erfolgsziele 
               gibt es wiederum ein 'Mindestziel', das erreicht sein 
               muss, damit Share Performance Awards (teilweise) ausübbar 
               werden, sowie ein 'Maximalziel', bei dessen Erreichen 
               sämtliche Share Performance Awards im Rahmen der 
               Gewichtung des jeweiligen Erfolgsziels in voller Höhe 
               ausübbar werden. 
 
 
               Erfolgsziel ' Konzernumsatz ' 
 
 
               Das Erfolgsziel 'Konzernumsatz' (Group Revenues) ist zu 
               100% erreicht (der 'Ziel-Konzernumsatz'), wenn die 
               kumulierten Konzernjahresumsätze der Evotec AG im 
               Erfolgsbemessungszeitraum (Performance Measurement Period) 
               den von Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf 
               Basis einer mittelfristigen Unternehmensplanung (Mid-range 
               Plan) für den Erfolgsbemessungszeitraum geplanten 
               kumulierten Konzernjahresumsatz der Evotec AG erreicht. 
               Die mittelfristige Unternehmensplanung soll vom Vorstand 
               mit Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich jährlich 
               für einen Fünfjahreszeitraum vorgenommen werden und ist 
               auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung mit 
               anspruchsvollen, relevanten Zielparametern auszurichten. 
               'Erfolgsbemessungszeitraum' 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -3-

ist der Dreijahreszeitraum beginnend mit dem 01. Januar 
               des Jahres, in dem die einzelne Tranche der Bezugsrechte 
               ausgegeben wird. 
 
 
               'Konzernjahresumsatz' sind die Umsatzerlöse aus der 
               Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Grundlage für die 
               Ermittlung des kumulierten Konzernjahresumsatzes sind die 
               jeweiligen geprüften und gebilligten 
               Konzernjahresabschlüsse (IFRS) der Evotec AG des 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums abzüglich Umsätzen 
               aus auslizensierten Entwicklungsprogrammen. 
 
 
               Das Mindestziel für das Erfolgsziel 'Konzernumsatz' ist 
               erreicht, wenn die kumulierten Konzernjahresumsätze der 
               Evotec AG im Erfolgsbemessungszeitraum 75% des für den 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten 
               Ziel-Konzernumsatzes erreichen oder überschreiten. Das 
               Maximalziel für das Erfolgsziel 'Konzernumsatz' ist 
               erreicht, wenn die kumulierten Konzernjahresumsätze der 
               Evotec AG im Erfolgsbemessungszeitraum 125% des für den 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten 
               Ziel-Konzernumsatzes erreichen oder überschreiten. 
 
 
               Erfolgsziel ' Operatives Ergebnis ' 
 
 
               Das Erfolgsziel 'Operatives Ergebnis' (Operating Income 
               Before Impairments) ist zu 100% erreicht (das 
               'Ziel-Ergebnis'), 
               wenn das kumulierte Operative Konzern-Ergebnis der Evotec 
               AG im Erfolgsbemessungszeitraum den von Vorstand mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats auf Basis einer 
               mittelfristigen Unternehmensplanung für den 
               Erfolgsbemessungszeitraum geplante kumulierte Operative 
               Konzern-Ergebnis der Evotec AG erreicht. 
 
 
               'Operatives Konzern-Ergebnis' ist das Betriebsergebnis aus 
               der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Grundlage für die 
               Ermittlung des kumulierten Operativen Konzern-Ergebnisses 
               sind die jeweiligen geprüften und gebilligten 
               Konzernjahresabschlüsse (IFRS) der Evotec AG des 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums abzüglich 
               Wertberichtigungen auf immaterielle Vermögenswerte und dem 
               operativen Ergebnis aus auslizensierten 
               Entwicklungsprogrammen. 
 
 
               Das Mindestziel für das Erfolgsziel 'Operatives Ergebnis' 
               ist erreicht, wenn das kumulierte Operative 
               Konzern-Ergebnis der Evotec AG im 
               Erfolgsbemessungszeitraum 75% des für den jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten Ziel-Ergebnisses 
               erreicht oder überschreitet. Das Maximalziel für das 
               Erfolgsziel 'Operatives Ergebnis' ist erreicht, wenn das 
               kumulierte Operative Konzern-Ergebnis der Evotec AG im 
               Erfolgsbemessungszeitraum 125% des für den jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten Ziel-Ergebnisses 
               erreicht oder überschreitet. 
 
 
               Erfolgsziel ' Mittelzufluss aus Geschäftstätigkeit ' 
 
 
               Das Erfolgsziel 'Mittelzufluss aus Geschäftstätigkeit' (Net 
               Cash Generated by Operating Activities) ist zu 100% 
               erreicht (der 'Ziel-Mittelzufluss'), wenn der kumulierte 
               Konzern-Mittelzufluss der Evotec AG im 
               Erfolgsbemessungszeitraum den von Vorstand mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats auf Basis einer mittelfristigen 
               Unternehmensplanung für den Erfolgsbemessungszeitraum 
               geplanten kumulierten Konzern-Mittelzufluss der Evotec AG 
               erreicht. 
 
 
               'Konzern-Mittelzufluss' ist der Nettomittelzufluss 
               (-abfluss) aus der laufenden Geschäftstätigkeit wie in der 
               Konzernkapitalflussrechnung wiedergegeben. Grundlage für 
               die Ermittlung des kumulierten Konzern-Mittelzuflusses 
               sind die jeweiligen geprüften und gebilligten 
               Konzernjahresabschlüsse (IFRS) der Evotec AG des 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums abzüglich des 
               Mittelzuflusses aus auslizensierten 
               Entwicklungsprogrammen. Des Weiteren wird der 
               Mittelzufluss bereinigt um den Erwerb von 
               Sachanlagevermögen und immateriellen Vermögensgegenständen 
               sowie um Erlöse aus der Veräußerung von Sachanlagevermögen 
               und immateriellen Vermögensgegenständen. 
 
 
               Das Mindestziel für das Erfolgsziel 'Mittelzufluss aus 
               Geschäftstätigkeit' ist erreicht, wenn der kumulierte 
               Konzern-Mittelzufluss der Evotec AG im 
               Erfolgsbemessungszeitraum 75% des für den jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten 
               Ziel-Mittelzuflusses erreicht oder überschreitet. Das 
               Maximalziel für das Erfolgsziel 'Mittelzufluss aus 
               Geschäftstätigkeit' ist erreicht, wenn der kumulierte 
               Konzern-Mittelzufluss im Erfolgsbemessungszeitraum 125% 
               des für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum 
               festgesetzten Ziel-Mittelzuflusses erreicht oder 
               überschreitet. 
 
 
               Erfolgsziel ' Aktienkurs ' 
 
 
               Das Erfolgsziel 'Aktienkurs' (Share Price) ist zu 100% 
               erreicht (der 'Ziel-Aktienkurs'), wenn der 
               durchschnittliche Aktienkurs der Aktien der Gesellschaft 
               in der Schlussauktion des Xetra-Handels (oder einem 
               entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten zwanzig 
               (20) Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse des 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums und den ersten 
               zwanzig (20) Handelstagen nach Ablauf des jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraums (der 'Schlusskurs') 30% über 
               dem durchschnittlichen Aktienkurs der Aktien der 
               Gesellschaft in der Schlussauktion des Xetra-Handels (oder 
               einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten 
               zwanzig (20) Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse 
               vor dem Beginn des jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums 
               und den ersten zwanzig (20) Handelstagen nach dem Beginn 
               des jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums (der 'Anfangskurs') 
               liegt. 
 
 
               Das Mindestziel für das Erfolgsziel 'Aktienkurs' ist 
               erreicht, wenn der Schlusskurs 20% oder mehr über dem 
               Anfangskurs liegt. Das Maximalziel für das Erfolgsziel 
               'Aktienkurs' ist erreicht, wenn der Schlusskurs 40% oder 
               mehr über dem Anfangskurs liegt. 
 
 
               Erfolgsziel ' Total Shareholder Return ' 
 
 
               Die 'Aktienrendite' (Total Shareholder Return) ist eine 
               Größe zur Bewertung des Anlageerfolges (Performance) einer 
               Aktienanlage. Der Total Shareholder Return ist eine 
               Maßzahl für die Entwicklung des Werts einer Aktienanlage 
               über einen Zeitraum und berücksichtigt sowohl die 
               angefallenen Dividenden als auch Kurssteigerungen oder 
               -verluste (bereinigt um alle Kapitalmaßnahmen und 
               Aktien-Splits). 
 
 
               Das Erfolgsziel 'Total Shareholder Return' ist zu 100% 
               erreicht (der 'Ziel-Total Shareholder Return'), wenn der 
               Total Shareholder Return für die Aktien der Gesellschaft 
               (durchschnittlicher Aktienkurs der Aktien der Gesellschaft 
               in der Schlussauktion des Xetra-Handels (oder einem 
               entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten zwanzig 
               (20) Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
               maßgeblichen Datum plus ausgeschüttete Dividenden, 
               bereinigt um alle Kapitalmaßnahmen und Aktien-Splits) im 
               jährlichen Durchschnitt des jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraum dem durchschnittlichen Total 
               Shareholder Return der im TecDAX (oder eines 
               vergleichbaren Börsenindexes) gelisteten Unternehmen im 
               gleichen Zeitraum entspricht. Das Mindestziel für das 
               Erfolgsziel 'Total Shareholder Return' ist erreicht, wenn 
               der Total Shareholder Return für die Aktien der 
               Gesellschaft im jährlichen Durchschnitt des jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraums um nicht mehr als 10% unter dem 
               durchschnittlichen Total Shareholder Return der im TecDAX 
               gelisteten Unternehmen liegt. Das Maximalziel ist 
               erreicht, wenn der Total Shareholder Return für die Aktien 
               der Gesellschaft im jährlichen Durchschnitt des jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraums um mindestens 10% über dem 
               durchschnittlichen Total Shareholder Return der im TecDAX 
               gelisteten Unternehmen liegt. 
 
 
               Die relevanten Werte für den Total Shareholder Return des 
               Unternehmens und des durchschnittlichen Total Shareholder 
               Return der im TecDAX gelisteten Unternehmen werden 
               jährlich anhand des durchschnittlichen TecDAX (Total 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

Return Index) der letzten zwanzig (20) Börsenhandelstage 
               (Frankfurt am Main) vor dem maßgeblichen Datum ermittelt. 
               Der Erfolgsbemessungszeitraum beginnt am ersten 
               Börsenhandelstag des Geschäftsjahres, in dem die 
               Bezugsrechte ausgegeben worden sind, und endet mit Ablauf 
               des letzten Börsenhandelstages des 
               Erfolgsbemessungszeitraums (Dreijahreszeitraum beginnend 
               mit dem 01. Januar des Jahres, in dem die einzelne Tranche 
               ausgegeben wird). 
 
 
         (5)   Ermittlung der ausübbaren Bezugsrechte je 
               Erfolgsziel innerhalb einer Tranche 
 
 
               Im Hinblick auf die (auch teilweise) Ausübbarkeit der der 
               Gewichtung des jeweiligen Erfolgsziels entsprechenden 
               Anzahl der Share Performance Awards der jeweiligen Tranche 
               gilt Folgendes: 
 
 
           (i)   Wird das Mindestziel erreicht, so sind die 
                 Share Performance Awards der jeweiligen Tranche in Höhe 
                 von 25% ausübbar (d. h. ein Share Performance Award 
                 berechtigt zum Bezug einer halben Aktie der Evotec AG); 
 
 
           (ii)  Wird das Erfolgsziel zu 100% erreicht, so 
                 sind die Share Performance Awards der jeweiligen Tranche 
                 in Höhe von 50% ausübbar (d. h. ein Share Performance 
                 Award berechtigt zum Bezug einer ganzen Aktie der Evotec 
                 AG); 
 
 
           (iii) Wird das Maximalziel erreicht, so sind die 
                 Share Performance Awards der jeweiligen Tranche in Höhe 
                 von 100% ausübbar (d. h. ein Share Performance Award 
                 berechtigt zum Bezug von zwei Aktien der Evotec AG). 
 
 
 
               Wird das jeweilige Mindestziel übertroffen, aber das 
               jeweilige Ziel-Erfolgsziel (100%) nicht erreicht, so 
               erhöht sich der ausübbare Anteil der der Gewichtung dieses 
               Erfolgsziels entsprechenden Anzahl der Share Performance 
               Awards linear. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das 
               jeweilige Ziel-Erfolgsziel (100%) übertroffen wird, aber 
               das jeweilige Maximalziel nicht erreicht wird. Ergibt sich 
               bei der Berechnung kein ganzzahliger Prozentsatz, so ist 
               der Prozentsatz durch kaufmännische Rundung auf eine 
               Stelle nach dem Komma zu runden. 
 
 
         (6)   Ermittlung der ausübbaren Bezugsrechte je 
               Tranche, Begrenzung der Bezugsrechte 
 
 
               Die je Tranche ausübbare Anzahl von Bezugsrechten 
               entspricht, vorbehaltlich von Sonderregelungen bei 
               Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses des 
               Bezugsberechtigten vor Ablauf der Wartezeit, der Anzahl 
               sämtlicher Bezugsrechte der jeweiligen Tranche (Anzahl der 
               gewährten Share Performance Awards x 2) multipliziert mit 
               dem durchschnittlichen Prozentsatz, der sich aus der Summe 
               der prozentualen Höhe der Ausübbarkeit der Share 
               Performance Awards der jeweiligen Tranche nach Maßgabe der 
               vorstehenden Bestimmungen dividiert durch die Anzahl der 
               Erfolgsziele ergibt. Ergibt sich danach keine ganzzahlige 
               Anzahl von ausübbaren Bezugsrechten, so wird die Anzahl 
               der ausübbaren Bezugsrechte durch kaufmännische Rundung 
               ermittelt. Der Bezug von Bruchteilen von Aktien ist 
               ausgeschlossen; ein etwaiger Spitzenausgleich erfolgt 
               nicht. 
 
 
               Für den Fall außerordentlicher, nicht vorhergesehener 
               Entwicklungen kann der Aufsichtsrat die den Mitgliedern 
               des Vorstands gewährten Bezugsrechte dem Inhalt und dem 
               Umfang nach ganz oder teilweise begrenzen. 
 
 
         (7)   Ausübungszeiträume 
 
 
               Nach Ablauf der Wartezeit können die in einer Tranche 
               ausgegebenen Share Performance Awards und die hieraus 
               resultierenden Bezugsrechte nur einmal nach Maßgabe der 
               vorstehenden Bestimmungen ausgeübt werden. Die Ausübung 
               muss innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten 
               ab Beendigung der jeweiligen Wartezeit ('Ausübungszeitraum') 
               erfolgen. 
 
 
               Die Share Performance Awards und die hieraus 
               resultierenden Bezugsrechte können innerhalb des 
               Ausübungszeitraums grundsätzlich durchgehend ausgeübt 
               werden. Hiervon ausgenommen sind Sperrzeiträume. Als 
               Sperrzeitraum gelten folgende Zeiträume: (i) diejenigen 
               Drei-Wochen-Zeiträume, die jeweils enden am Tag der 
               Bilanzpressekonferenz und an dem Tag, an dem ein 
               Quartalsbericht oder Halbjahresfinanzbericht der 
               Gesellschaft dem Publikum zur Verfügung gestellt wird, 
               (ii) der Zeitraum vom Beginn des Tages, an dem die 
               Gesellschaft ein Angebot zum Bezug neuer Aktien oder 
               Anleihen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
               Wandlungspflicht in den Gesellschaftsblättern 
               veröffentlicht, bis zum Ablauf der (ggf. verlängerten) 
               Bezugsfrist und (iii) der Zeitraum vom Ablauf des 37. 
               Tages vor einer Hauptversammlung bis zum Beginn des 21. 
               Tages vor einer Hauptversammlung (der Tag der 
               Hauptversammlung jeweils nicht mitgerechnet). 
 
 
         (8)   Ausübungspreis 
 
 
               Bei Ausübung der Bezugsrechte ist für jede zu beziehende 
               Aktie der Ausübungspreis zu zahlen. 
 
 
               Der 'Ausübungspreis' je Aktie entspricht dem auf die 
               einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte, 
               derzeit EUR 1,00. 
 
 
         (9)   Ersetzungsrecht der Gesellschaft 
 
 
               Die Gesellschaft ist berechtigt, den Wert der bei Ausübung 
               von einzelnen oder sämtlichen Bezugsrechten einzelner 
               Tranchen auszugebenden Aktien abzüglich des 
               Ausübungspreises auszuzahlen oder Aktien, die aus dem 
               eigenen Bestand stammen oder zu diesem Zweck erworben 
               werden, unter Wegfall der Verpflichtung des 
               Bezugsberechtigten zur Entrichtung des Ausübungspreises zu 
               liefern. Ansonsten bleiben die vorstehenden Bestimmungen 
               unberührt. 
 
 
         (10)  Persönliches Recht 
 
 
               Die Bezugsrechte können nur durch die berechtigte Person 
               selbst oder ihre Erben ausgeübt werden. Die Bezugsrechte 
               sind rechtsgeschäftlich nicht übertragbar; sie sind jedoch 
               vererblich. Die Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, 
               solange zwischen der berechtigen Person und der 
               Gesellschaft ein ungekündigtes Dienst- oder 
               Anstellungsverhältnis besteht. Können Bezugsrechte nach 
               Maßgabe der vorstehenden Regelung nicht mehr ausgeübt 
               werden, so verwirken sie ersatz- und entschädigungslos. 
               Die Bestimmung über die Ermächtigung zur erneuten Ausgabe 
               von verwirkten Bezugsrechten bleibt davon unberührt. Für 
               den Todesfall, die Pensionierung, Berufungsunfähigkeit und 
               sonstige Sonderfälle des Ausscheidens einschließlich des 
               Ausscheidens verbundener Unternehmen, von Betrieben oder 
               Betriebsteilen aus dem Evotec-Konzern sowie für den Fall 
               des Kontrollwechsels (Change of Control) sowie zur 
               Erfüllung gesetzlicher Anforderungen können 
               Sonderregelungen, einschließlich der zeitanteiligen 
               Kürzung der ausübbaren Bezugsrechte, getroffen werden. 
 
 
         (11)  Sonstige Regelungen 
 
 
               Die Gesellschaft ist auch berechtigt, bei der Umsetzung 
               dieses Beschlusses gegenüber Führungskräften verbundener 
               Unternehmen im Ausland von den Bestimmungen dieses 
               Beschlusses insoweit abzuweichen, wie der Inhalt dieses 
               Beschlusses nicht aktienrechtlich zwingend in die 
               Beschlusszuständigkeit der Hauptversammlung fällt oder 
               soweit dieser Beschluss über aktienrechtliche 
               Mindestanforderungen hinausgeht. 
 
 
         (12)  Regelung der Einzelheiten 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten 
               für die Gewährung und Erfüllung von Share Performance 
               Awards und sich daraus ergebenden Bezugsrechten sowie für 
               die Ausgabe der Aktien aus der bedingten Kapitalerhöhung 
               und die weiteren Bedingungen des SPP 2015 einschließlich 
               der Bezugsrechtsbedingungen festzulegen, soweit die 
               Mitglieder des Vorstands der Evotec AG betroffen sind. Im 
               Übrigen ist der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, 
               diese Einzelheiten festzusetzen. Zu diesen weiteren 
               Einzelheiten gehören insbesondere, die Festlegung der 
               jeweiligen Erfolgsziele und ihre Gewichtung, die 
               Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von 

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April 30, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

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