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DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -10-

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2015 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Evotec AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
30.04.2015 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Evotec AG 
 
   Hamburg 
 
   - ISIN DE 000 566 480 9 - 
   - WKN 566 480 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am Dienstag, dem 09. Juni 2015, 
   um 10.00 Uhr, im Terminal Tango, Hamburg Airport, Flughafenstraße 1, 
   D-22335 Hamburg, stattfindenden 
 
        ordentlichen Hauptversammlung 2015. 
 
   Die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge lauten wie folgt: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der Evotec 
           AG zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für die Evotec AG 
           und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des 
           Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 16. März 2015 
           gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
           entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Die 
           vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung, ohne dass 
           es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
           zugänglich zu machen. Die Aktionäre haben auf der 
           Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
           Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt 
           der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('E&Y'), Rothenbaumchaussee 
           78, 20148 Hamburg, zum Abschluss-, zum Konzernabschlussprüfer 
           und - sofern diese durchgeführt wird - zum Prüfer für die 
           prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der E&Y zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     5.    Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Dr. Walter 
           Wenninger, hat der Gesellschaft fristgerecht gem. § 8 Abs. 5 
           der Satzung mitgeteilt, sein Amt als Aufsichtsrat sowie als 
           stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender mit Wirkung ab der 
           Beendigung der Hauptversammlung am 09. Juni 2015 
           niederzulegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat aus sechs Personen zu 
           bestehen (§ 8 Absatz 1 der Satzung, §§ 95, 96 Absatz 1, 101 
           Absatz 1 AktG), die von der Hauptversammlung gewählt werden. § 
           1 DrittelbG findet keine Anwendung. Die Hauptversammlung ist 
           an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung für 
           den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds, also für 
           die Dauer ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 der 
           Gesellschaft zu beschließen hat, die folgende Person in den 
           Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
           Dr. Elaine Sullivan wohnt in Dublin, Republik Irland, und ist 
           Chief Executive Officer der Carrick Therapeutics Ltd. 
 
 
           Frau Dr. Elaine Sullivan ist seit Januar 2015 Chief Executive 
           Officer der Carrick Therapeutics Ltd. Von 2011 bis 2014 
           leitete sie als Vice President Global External Research and 
           Development bei Eli Lilly & Company, Inc., Indianapolis, IN, 
           USA, ein global aufgestelltes Team, dessen Fokus auf dem 
           Zugang zu geschäftskritischer, externer Innovation lag. 
 
 
           Weitere Einzelheiten zum Lebenslauf von Frau Dr. Sullivan 
           finden sich im Internet unter http://www.evotec.com in der 
           Rubrik 'Investoren', 'Termine/Hauptversammlung', 
           'Hauptversammlung'. 
 
 
           Frau Dr. Sullivan ist derzeit nicht Mitglied in gesetzlich zu 
           bildenden inländischen Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
           Kontrollgremien im In- oder Ausland. 
 
 
           Frau Dr. Elaine Sullivan ist 1961 geboren und britische 
           Staatsbürgerin. 
 
 
           Mit ihrer fundierten Expertise in der Wirkstoffforschung und 
           -entwicklung und ihrer Fokussierung auf die Entwicklung von 
           Partnerschaften wie Ausgründungen, Joint Ventures und 
           strategischen Allianzen ergänzt Frau Dr. Sullivan ideal das 
           bereits vorhandene Kompetenzspektrum des Aufsichtsrats der 
           Evotec AG. 
 
 
           Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei Frau Dr. Elaine 
           Sullivan keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
           zur Evotec AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der 
           Evotec AG oder einem wesentlich an der Evotec AG beteiligten 
           Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014 ('DCGK') 
           offenzulegen wären, oder Hinweise auf einen 
           Interessenskonflikt im Sinne der Ziffer 5.5 DCGK oder eine 
           fehlende Unabhängigkeit im Sinne der Ziffer 5.4.2 DCGK. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat bei Frau Dr. Elaine Sullivan die von ihm 
           entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex festgesetzten Ziele für die Zusammensetzung 
           des Aufsichtsrats berücksichtigt. 
 
 
           Dem Votum des Aufsichtsrats in seiner bisherigen Besetzung 
           folgend ist vorgesehen, dass nach dem Ausscheiden von Herrn 
           Dr. Walter Wenninger Herr Bernd Hirsch zum stellvertretenden 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt wird. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           bedingten Kapitals zur Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder 
           des Vorstands der Evotec AG, an Mitglieder von 
           Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und 
           Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte der Evotec AG und 
           verbundener Unternehmen im In- und Ausland im Rahmen eines 
           Share Performance Plans 2015 aufgrund eines 
           Ermächtigungsbeschlusses sowie Änderung der Satzung 
 
 
           Um auch weiterhin Führungskräfte der Evotec AG und ihrer 
           verbundenen Unternehmen im In- und Ausland durch eine variable 
           Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung und 
           Risikocharakter auf Aktienbasis an die Evotec AG binden zu 
           können, soll die Möglichkeit geschaffen werden, Bezugsrechte 
           auf Aktien der Evotec AG an Mitglieder des Vorstands der 
           Evotec AG, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen 
           verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an 
           ausgewählte Führungskräfte der Evotec AG und verbundener 
           Unternehmen im In- und Ausland auszugeben. 
 
 
           Die hier zur Beschlussfassung vorgeschlagene konkrete 
           Ausgestaltung des Share Performance Plan 2015 ('SPP 2015') 
           orientiert sich am Konzept eines Share Performance Programme, 
           wie es in sehr ähnlicher Form bereits von der Hauptversammlung 
           am 14. Juni 2012 beschlossen wurde ('SPP 2012') und nun in 
           weiterer Fassung zum Beschluss ansteht. Dieses Share 
           Performance Programme zeichnet sich dadurch aus, dass die 
           teilnehmenden Führungskräfte bei Erreichung anspruchsvoller 
           Ziele zu einer variablen Vergütung in Aktien berechtigt sind. 
           Im Unterschied zu einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm 
           werden die Aktien bei Zielerreichung nicht zu einem 
           Ausgabebetrag ausgegeben, der mindestens dem Börsenkurs der 
           Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Gewährung der 
           Bezugsrechte entspricht, sondern zum jeweiligen geringsten 
           Ausgabebetrag von derzeit EUR 1,00. Der wesentliche Grund 
           dafür besteht darin, dass bei einem Share Performance 
           Programme der Wert der jeweiligen Aktie an die Stelle einer 
           Barvergütung tritt, so dass die Aktien idealiter ohne 
           Gegenleistung ausgegeben werden sollen. Ein besonderer 
           wirtschaftlicher Vorteil für die Teilnehmer im Vergleich zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -2-

einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm ergibt sich daraus 
           nicht, weil bei Gewährung der Bezugsrechte und damit von 
           vornherein berücksichtigt wird, dass den Teilnehmern der volle 
           Wert der Aktien (abzüglich des jeweiligen geringsten 
           Ausgabebetrags von derzeit EUR 1,00) zufließt und nicht nur, 
           wie bei einem herkömmlichen Aktienoptionsprogramm, die 
           Differenz zwischen dem Börsenkurs bei Gewährung der 
           Bezugsrechte und dem Börsenkurs bei Ausgabe der Aktien. Die 
           Festlegung eines Ausgabebetrags von derzeit EUR 1,00 ist 
           aktienrechtlich zwingend geboten, da eine Ausgabe neuer Aktien 
           unter dem jeweiligen anteiligen Betrag des Grundkapitals nicht 
           zulässig ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit 
             Bezugsrecht auf Aktien der Evotec AG 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 08. Juni 2020 ('Ermächtigungszeitraum') 
             für Mitglieder des Vorstands der Evotec AG, Mitglieder von 
             Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und 
             Ausland sowie für ausgewählte Führungskräfte der Evotec AG 
             und verbundener Unternehmen im In- und Ausland 
             ('Bezugsberechtigte') 
             ein Aktienoptionsprogramm in Form eines Share Performance 
             Plan aufzulegen und einmalig oder mehrfach Bezugsrechte in 
             Gestalt von 'Share Performance Awards' auf bis zu Stück 
             6.000.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne 
             Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem 
             rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt bis zu 
             EUR 6.000.000,00 mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren 
             zu gewähren. Ein Share Performance Award gewährt bis zu zwei 
             Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft, die wiederum 
             jeweils zum Bezug einer Aktie der Gesellschaft berechtigen. 
             Soweit Share Performance Awards aufgrund des Ausscheidens 
             von Bezugsberechtigten aus der Evotec AG oder einem 
             verbundenen Unternehmen oder aufgrund des Ausscheidens eines 
             verbundenen Unternehmens aus dem Evotec-Konzern innerhalb 
             des Ermächtigungszeitraums verwirken, darf eine 
             entsprechende Anzahl von Share Performance Awards zusätzlich 
             ausgegeben werden. Für die Ausgabe von Aktienoptionen an 
             Mitglieder des Vorstands der Evotec AG gilt diese 
             Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Ein Bezugsrecht 
             der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Die Erfüllung 
             der ausgeübten Bezugsrechte kann nach Wahl der Gesellschaft 
             entweder durch Ausnutzung des unter nachstehendem Buchstaben 
             b) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten Kapitals 
             oder durch eigene Aktien der Gesellschaft erfolgen. Die 
             Gewährung der Bezugsrechte zum Bezug von Aktien der 
             Gesellschaft und die Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß 
             folgender Bestimmungen: 
 
 
         (1)   Bezugsberechtigte und Aufteilung 
 
 
               Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die Mitglieder 
               des Vorstands der Gesellschaft ('Gruppe 1'), Mitglieder 
               von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im 
               In- und Ausland ('Gruppe 2') und ausgewählte 
               Führungskräfte der Gesellschaft und verbundener 
               Unternehmen im In- und Ausland ('Gruppe 3'). 
 
 
               Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte wird wie folgt auf die 
               einzelnen Gruppen der Bezugsberechtigten aufgeteilt: 
 
 
 
         *     Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 erhalten 
               zusammen höchstens 50% der Share Performance Awards und 
               der hieraus resultierenden Bezugsrechte; 
 
 
         *     die Bezugsberechtigten der Gruppe 2 erhalten 
               zusammen höchstens 10% der Share Performance Awards und 
               der hieraus resultierenden Bezugsrechte; und 
 
 
         *     die Bezugsberechtigten der Gruppe 3 erhalten 
               zusammen höchstens 40% der Share Performance Awards und 
               der hieraus resultierenden Bezugsrechte. 
 
 
               Sollten die Bezugsberechtigten mehreren Gruppen angehören, 
               erhalten sie Share Performance Awards ausschließlich 
               aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe. 
 
 
 
         (2)   Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume) 
 
 
               Die Share Performance Awards dürfen innerhalb des 
               Ermächtigungszeitraums in jährlichen Tranchen ausgegeben 
               werden. Die einzelnen Tranchen der Share Performance 
               Awards können den Bezugsberechtigten jeweils binnen eines 
               Zeitraums von sechzehn Wochen nach der ordentlichen 
               Hauptversammlung der Gesellschaft zum Erwerb angeboten 
               werden. Im ersten Jahr (2015) darf eine Ausgabe von Share 
               Performance Awards im Zeitraum von der Beendigung der 
               ordentlichen Hauptversammlung bis zum Ablauf von sechzehn 
               Wochen nach Eintragung des bedingten Kapitals im 
               Handelsregister erfolgen. 
 
 
         (3)   Wartezeit und Laufzeit der Bezugsrechte 
 
 
               Share Performance Awards können erstmals nach Ablauf der 
               Wartezeit ausgeübt werden. Die 'Wartezeit' einer Tranche 
               von Share Performance Awards beginnt jeweils mit dem 
               festgelegten Ausgabetag und endet mit dem Ablauf des 
               vierten Jahrestags nach dem Ausgabetag. Als 'Ausgabetag' 
               gilt der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft den 
               Bezugsberechtigten das Angebot über die Share Performance 
               Awards macht, ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs oder 
               der Annahme des Angebots (Grant). Durch das Angebot kann 
               ein anderer Zeitpunkt innerhalb des Erwerbszeitraums der 
               jeweiligen Tranche als Ausgabetag bestimmt werden. 
 
 
               Die Laufzeit der Share Performance Awards beträgt jeweils 
               fünf Jahre, vom Ausgabetag an gerechnet. 
 
 
               Share Performance Awards, die bis zum Ende der Laufzeit 
               nicht ausgeübt werden oder ausgeübt werden konnten, 
               verfallen bzw. verwirken ersatz- und entschädigungslos. 
               Die obige Bestimmung über die Ermächtigung zur erneuten 
               Ausgabe von vorzeitig verwirkten Share Performance Awards 
               bleibt davon unberührt. 
 
 
         (4)   Erfolgsziele 
 
 
               Share Performance Awards können nur ausgeübt werden, wenn 
               und soweit die Erfolgsziele (Key Performance Indicators) 
               erreicht werden. Die Erfolgsziele für jede einzelne 
               Tranche der Share Performance Awards werden vom 
               Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt und 
               bestehen in der Kombination von mindestens zwei der fünf 
               nachfolgend bestimmten Erfolgsziele und deren Entwicklung. 
 
 
               Über die Gewichtung der Erfolgsziele innerhalb jeder 
               einzelnen Tranche der Share Performance Awards entscheidet 
               ebenfalls der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen. 
               Die Gewichtung eines einzelnen Erfolgsziels innerhalb 
               jeder einzelnen Tranche der Share Performance Awards darf 
               jedoch 70% nicht überschreiten. Die Auswahl der 
               Erfolgsziele, ihre Anzahl (mindestens zwei) und ihre 
               Gewichtung (maximal 70%) hat der Aufsichtsrat auf der 
               Grundlage der von ihm gebilligten Unternehmensplanung auf 
               eine nachhaltige Unternehmensentwicklung mit 
               anspruchsvollen, relevanten Zielparametern auszurichten. 
 
 
               Innerhalb jedes der nachfolgend genannten Erfolgsziele 
               gibt es wiederum ein 'Mindestziel', das erreicht sein 
               muss, damit Share Performance Awards (teilweise) ausübbar 
               werden, sowie ein 'Maximalziel', bei dessen Erreichen 
               sämtliche Share Performance Awards im Rahmen der 
               Gewichtung des jeweiligen Erfolgsziels in voller Höhe 
               ausübbar werden. 
 
 
               Erfolgsziel ' Konzernumsatz ' 
 
 
               Das Erfolgsziel 'Konzernumsatz' (Group Revenues) ist zu 
               100% erreicht (der 'Ziel-Konzernumsatz'), wenn die 
               kumulierten Konzernjahresumsätze der Evotec AG im 
               Erfolgsbemessungszeitraum (Performance Measurement Period) 
               den von Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf 
               Basis einer mittelfristigen Unternehmensplanung (Mid-range 
               Plan) für den Erfolgsbemessungszeitraum geplanten 
               kumulierten Konzernjahresumsatz der Evotec AG erreicht. 
               Die mittelfristige Unternehmensplanung soll vom Vorstand 
               mit Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich jährlich 
               für einen Fünfjahreszeitraum vorgenommen werden und ist 
               auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung mit 
               anspruchsvollen, relevanten Zielparametern auszurichten. 
               'Erfolgsbemessungszeitraum' 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -3-

ist der Dreijahreszeitraum beginnend mit dem 01. Januar 
               des Jahres, in dem die einzelne Tranche der Bezugsrechte 
               ausgegeben wird. 
 
 
               'Konzernjahresumsatz' sind die Umsatzerlöse aus der 
               Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Grundlage für die 
               Ermittlung des kumulierten Konzernjahresumsatzes sind die 
               jeweiligen geprüften und gebilligten 
               Konzernjahresabschlüsse (IFRS) der Evotec AG des 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums abzüglich Umsätzen 
               aus auslizensierten Entwicklungsprogrammen. 
 
 
               Das Mindestziel für das Erfolgsziel 'Konzernumsatz' ist 
               erreicht, wenn die kumulierten Konzernjahresumsätze der 
               Evotec AG im Erfolgsbemessungszeitraum 75% des für den 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten 
               Ziel-Konzernumsatzes erreichen oder überschreiten. Das 
               Maximalziel für das Erfolgsziel 'Konzernumsatz' ist 
               erreicht, wenn die kumulierten Konzernjahresumsätze der 
               Evotec AG im Erfolgsbemessungszeitraum 125% des für den 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten 
               Ziel-Konzernumsatzes erreichen oder überschreiten. 
 
 
               Erfolgsziel ' Operatives Ergebnis ' 
 
 
               Das Erfolgsziel 'Operatives Ergebnis' (Operating Income 
               Before Impairments) ist zu 100% erreicht (das 
               'Ziel-Ergebnis'), 
               wenn das kumulierte Operative Konzern-Ergebnis der Evotec 
               AG im Erfolgsbemessungszeitraum den von Vorstand mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats auf Basis einer 
               mittelfristigen Unternehmensplanung für den 
               Erfolgsbemessungszeitraum geplante kumulierte Operative 
               Konzern-Ergebnis der Evotec AG erreicht. 
 
 
               'Operatives Konzern-Ergebnis' ist das Betriebsergebnis aus 
               der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Grundlage für die 
               Ermittlung des kumulierten Operativen Konzern-Ergebnisses 
               sind die jeweiligen geprüften und gebilligten 
               Konzernjahresabschlüsse (IFRS) der Evotec AG des 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums abzüglich 
               Wertberichtigungen auf immaterielle Vermögenswerte und dem 
               operativen Ergebnis aus auslizensierten 
               Entwicklungsprogrammen. 
 
 
               Das Mindestziel für das Erfolgsziel 'Operatives Ergebnis' 
               ist erreicht, wenn das kumulierte Operative 
               Konzern-Ergebnis der Evotec AG im 
               Erfolgsbemessungszeitraum 75% des für den jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten Ziel-Ergebnisses 
               erreicht oder überschreitet. Das Maximalziel für das 
               Erfolgsziel 'Operatives Ergebnis' ist erreicht, wenn das 
               kumulierte Operative Konzern-Ergebnis der Evotec AG im 
               Erfolgsbemessungszeitraum 125% des für den jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten Ziel-Ergebnisses 
               erreicht oder überschreitet. 
 
 
               Erfolgsziel ' Mittelzufluss aus Geschäftstätigkeit ' 
 
 
               Das Erfolgsziel 'Mittelzufluss aus Geschäftstätigkeit' (Net 
               Cash Generated by Operating Activities) ist zu 100% 
               erreicht (der 'Ziel-Mittelzufluss'), wenn der kumulierte 
               Konzern-Mittelzufluss der Evotec AG im 
               Erfolgsbemessungszeitraum den von Vorstand mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats auf Basis einer mittelfristigen 
               Unternehmensplanung für den Erfolgsbemessungszeitraum 
               geplanten kumulierten Konzern-Mittelzufluss der Evotec AG 
               erreicht. 
 
 
               'Konzern-Mittelzufluss' ist der Nettomittelzufluss 
               (-abfluss) aus der laufenden Geschäftstätigkeit wie in der 
               Konzernkapitalflussrechnung wiedergegeben. Grundlage für 
               die Ermittlung des kumulierten Konzern-Mittelzuflusses 
               sind die jeweiligen geprüften und gebilligten 
               Konzernjahresabschlüsse (IFRS) der Evotec AG des 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums abzüglich des 
               Mittelzuflusses aus auslizensierten 
               Entwicklungsprogrammen. Des Weiteren wird der 
               Mittelzufluss bereinigt um den Erwerb von 
               Sachanlagevermögen und immateriellen Vermögensgegenständen 
               sowie um Erlöse aus der Veräußerung von Sachanlagevermögen 
               und immateriellen Vermögensgegenständen. 
 
 
               Das Mindestziel für das Erfolgsziel 'Mittelzufluss aus 
               Geschäftstätigkeit' ist erreicht, wenn der kumulierte 
               Konzern-Mittelzufluss der Evotec AG im 
               Erfolgsbemessungszeitraum 75% des für den jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraum festgesetzten 
               Ziel-Mittelzuflusses erreicht oder überschreitet. Das 
               Maximalziel für das Erfolgsziel 'Mittelzufluss aus 
               Geschäftstätigkeit' ist erreicht, wenn der kumulierte 
               Konzern-Mittelzufluss im Erfolgsbemessungszeitraum 125% 
               des für den jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraum 
               festgesetzten Ziel-Mittelzuflusses erreicht oder 
               überschreitet. 
 
 
               Erfolgsziel ' Aktienkurs ' 
 
 
               Das Erfolgsziel 'Aktienkurs' (Share Price) ist zu 100% 
               erreicht (der 'Ziel-Aktienkurs'), wenn der 
               durchschnittliche Aktienkurs der Aktien der Gesellschaft 
               in der Schlussauktion des Xetra-Handels (oder einem 
               entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten zwanzig 
               (20) Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse des 
               jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums und den ersten 
               zwanzig (20) Handelstagen nach Ablauf des jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraums (der 'Schlusskurs') 30% über 
               dem durchschnittlichen Aktienkurs der Aktien der 
               Gesellschaft in der Schlussauktion des Xetra-Handels (oder 
               einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten 
               zwanzig (20) Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse 
               vor dem Beginn des jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums 
               und den ersten zwanzig (20) Handelstagen nach dem Beginn 
               des jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums (der 'Anfangskurs') 
               liegt. 
 
 
               Das Mindestziel für das Erfolgsziel 'Aktienkurs' ist 
               erreicht, wenn der Schlusskurs 20% oder mehr über dem 
               Anfangskurs liegt. Das Maximalziel für das Erfolgsziel 
               'Aktienkurs' ist erreicht, wenn der Schlusskurs 40% oder 
               mehr über dem Anfangskurs liegt. 
 
 
               Erfolgsziel ' Total Shareholder Return ' 
 
 
               Die 'Aktienrendite' (Total Shareholder Return) ist eine 
               Größe zur Bewertung des Anlageerfolges (Performance) einer 
               Aktienanlage. Der Total Shareholder Return ist eine 
               Maßzahl für die Entwicklung des Werts einer Aktienanlage 
               über einen Zeitraum und berücksichtigt sowohl die 
               angefallenen Dividenden als auch Kurssteigerungen oder 
               -verluste (bereinigt um alle Kapitalmaßnahmen und 
               Aktien-Splits). 
 
 
               Das Erfolgsziel 'Total Shareholder Return' ist zu 100% 
               erreicht (der 'Ziel-Total Shareholder Return'), wenn der 
               Total Shareholder Return für die Aktien der Gesellschaft 
               (durchschnittlicher Aktienkurs der Aktien der Gesellschaft 
               in der Schlussauktion des Xetra-Handels (oder einem 
               entsprechenden Nachfolgesystem) an den letzten zwanzig 
               (20) Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
               maßgeblichen Datum plus ausgeschüttete Dividenden, 
               bereinigt um alle Kapitalmaßnahmen und Aktien-Splits) im 
               jährlichen Durchschnitt des jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraum dem durchschnittlichen Total 
               Shareholder Return der im TecDAX (oder eines 
               vergleichbaren Börsenindexes) gelisteten Unternehmen im 
               gleichen Zeitraum entspricht. Das Mindestziel für das 
               Erfolgsziel 'Total Shareholder Return' ist erreicht, wenn 
               der Total Shareholder Return für die Aktien der 
               Gesellschaft im jährlichen Durchschnitt des jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraums um nicht mehr als 10% unter dem 
               durchschnittlichen Total Shareholder Return der im TecDAX 
               gelisteten Unternehmen liegt. Das Maximalziel ist 
               erreicht, wenn der Total Shareholder Return für die Aktien 
               der Gesellschaft im jährlichen Durchschnitt des jeweiligen 
               Erfolgsbemessungszeitraums um mindestens 10% über dem 
               durchschnittlichen Total Shareholder Return der im TecDAX 
               gelisteten Unternehmen liegt. 
 
 
               Die relevanten Werte für den Total Shareholder Return des 
               Unternehmens und des durchschnittlichen Total Shareholder 
               Return der im TecDAX gelisteten Unternehmen werden 
               jährlich anhand des durchschnittlichen TecDAX (Total 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -4-

Return Index) der letzten zwanzig (20) Börsenhandelstage 
               (Frankfurt am Main) vor dem maßgeblichen Datum ermittelt. 
               Der Erfolgsbemessungszeitraum beginnt am ersten 
               Börsenhandelstag des Geschäftsjahres, in dem die 
               Bezugsrechte ausgegeben worden sind, und endet mit Ablauf 
               des letzten Börsenhandelstages des 
               Erfolgsbemessungszeitraums (Dreijahreszeitraum beginnend 
               mit dem 01. Januar des Jahres, in dem die einzelne Tranche 
               ausgegeben wird). 
 
 
         (5)   Ermittlung der ausübbaren Bezugsrechte je 
               Erfolgsziel innerhalb einer Tranche 
 
 
               Im Hinblick auf die (auch teilweise) Ausübbarkeit der der 
               Gewichtung des jeweiligen Erfolgsziels entsprechenden 
               Anzahl der Share Performance Awards der jeweiligen Tranche 
               gilt Folgendes: 
 
 
           (i)   Wird das Mindestziel erreicht, so sind die 
                 Share Performance Awards der jeweiligen Tranche in Höhe 
                 von 25% ausübbar (d. h. ein Share Performance Award 
                 berechtigt zum Bezug einer halben Aktie der Evotec AG); 
 
 
           (ii)  Wird das Erfolgsziel zu 100% erreicht, so 
                 sind die Share Performance Awards der jeweiligen Tranche 
                 in Höhe von 50% ausübbar (d. h. ein Share Performance 
                 Award berechtigt zum Bezug einer ganzen Aktie der Evotec 
                 AG); 
 
 
           (iii) Wird das Maximalziel erreicht, so sind die 
                 Share Performance Awards der jeweiligen Tranche in Höhe 
                 von 100% ausübbar (d. h. ein Share Performance Award 
                 berechtigt zum Bezug von zwei Aktien der Evotec AG). 
 
 
 
               Wird das jeweilige Mindestziel übertroffen, aber das 
               jeweilige Ziel-Erfolgsziel (100%) nicht erreicht, so 
               erhöht sich der ausübbare Anteil der der Gewichtung dieses 
               Erfolgsziels entsprechenden Anzahl der Share Performance 
               Awards linear. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das 
               jeweilige Ziel-Erfolgsziel (100%) übertroffen wird, aber 
               das jeweilige Maximalziel nicht erreicht wird. Ergibt sich 
               bei der Berechnung kein ganzzahliger Prozentsatz, so ist 
               der Prozentsatz durch kaufmännische Rundung auf eine 
               Stelle nach dem Komma zu runden. 
 
 
         (6)   Ermittlung der ausübbaren Bezugsrechte je 
               Tranche, Begrenzung der Bezugsrechte 
 
 
               Die je Tranche ausübbare Anzahl von Bezugsrechten 
               entspricht, vorbehaltlich von Sonderregelungen bei 
               Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses des 
               Bezugsberechtigten vor Ablauf der Wartezeit, der Anzahl 
               sämtlicher Bezugsrechte der jeweiligen Tranche (Anzahl der 
               gewährten Share Performance Awards x 2) multipliziert mit 
               dem durchschnittlichen Prozentsatz, der sich aus der Summe 
               der prozentualen Höhe der Ausübbarkeit der Share 
               Performance Awards der jeweiligen Tranche nach Maßgabe der 
               vorstehenden Bestimmungen dividiert durch die Anzahl der 
               Erfolgsziele ergibt. Ergibt sich danach keine ganzzahlige 
               Anzahl von ausübbaren Bezugsrechten, so wird die Anzahl 
               der ausübbaren Bezugsrechte durch kaufmännische Rundung 
               ermittelt. Der Bezug von Bruchteilen von Aktien ist 
               ausgeschlossen; ein etwaiger Spitzenausgleich erfolgt 
               nicht. 
 
 
               Für den Fall außerordentlicher, nicht vorhergesehener 
               Entwicklungen kann der Aufsichtsrat die den Mitgliedern 
               des Vorstands gewährten Bezugsrechte dem Inhalt und dem 
               Umfang nach ganz oder teilweise begrenzen. 
 
 
         (7)   Ausübungszeiträume 
 
 
               Nach Ablauf der Wartezeit können die in einer Tranche 
               ausgegebenen Share Performance Awards und die hieraus 
               resultierenden Bezugsrechte nur einmal nach Maßgabe der 
               vorstehenden Bestimmungen ausgeübt werden. Die Ausübung 
               muss innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten 
               ab Beendigung der jeweiligen Wartezeit ('Ausübungszeitraum') 
               erfolgen. 
 
 
               Die Share Performance Awards und die hieraus 
               resultierenden Bezugsrechte können innerhalb des 
               Ausübungszeitraums grundsätzlich durchgehend ausgeübt 
               werden. Hiervon ausgenommen sind Sperrzeiträume. Als 
               Sperrzeitraum gelten folgende Zeiträume: (i) diejenigen 
               Drei-Wochen-Zeiträume, die jeweils enden am Tag der 
               Bilanzpressekonferenz und an dem Tag, an dem ein 
               Quartalsbericht oder Halbjahresfinanzbericht der 
               Gesellschaft dem Publikum zur Verfügung gestellt wird, 
               (ii) der Zeitraum vom Beginn des Tages, an dem die 
               Gesellschaft ein Angebot zum Bezug neuer Aktien oder 
               Anleihen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. 
               Wandlungspflicht in den Gesellschaftsblättern 
               veröffentlicht, bis zum Ablauf der (ggf. verlängerten) 
               Bezugsfrist und (iii) der Zeitraum vom Ablauf des 37. 
               Tages vor einer Hauptversammlung bis zum Beginn des 21. 
               Tages vor einer Hauptversammlung (der Tag der 
               Hauptversammlung jeweils nicht mitgerechnet). 
 
 
         (8)   Ausübungspreis 
 
 
               Bei Ausübung der Bezugsrechte ist für jede zu beziehende 
               Aktie der Ausübungspreis zu zahlen. 
 
 
               Der 'Ausübungspreis' je Aktie entspricht dem auf die 
               einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des 
               Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte, 
               derzeit EUR 1,00. 
 
 
         (9)   Ersetzungsrecht der Gesellschaft 
 
 
               Die Gesellschaft ist berechtigt, den Wert der bei Ausübung 
               von einzelnen oder sämtlichen Bezugsrechten einzelner 
               Tranchen auszugebenden Aktien abzüglich des 
               Ausübungspreises auszuzahlen oder Aktien, die aus dem 
               eigenen Bestand stammen oder zu diesem Zweck erworben 
               werden, unter Wegfall der Verpflichtung des 
               Bezugsberechtigten zur Entrichtung des Ausübungspreises zu 
               liefern. Ansonsten bleiben die vorstehenden Bestimmungen 
               unberührt. 
 
 
         (10)  Persönliches Recht 
 
 
               Die Bezugsrechte können nur durch die berechtigte Person 
               selbst oder ihre Erben ausgeübt werden. Die Bezugsrechte 
               sind rechtsgeschäftlich nicht übertragbar; sie sind jedoch 
               vererblich. Die Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, 
               solange zwischen der berechtigen Person und der 
               Gesellschaft ein ungekündigtes Dienst- oder 
               Anstellungsverhältnis besteht. Können Bezugsrechte nach 
               Maßgabe der vorstehenden Regelung nicht mehr ausgeübt 
               werden, so verwirken sie ersatz- und entschädigungslos. 
               Die Bestimmung über die Ermächtigung zur erneuten Ausgabe 
               von verwirkten Bezugsrechten bleibt davon unberührt. Für 
               den Todesfall, die Pensionierung, Berufungsunfähigkeit und 
               sonstige Sonderfälle des Ausscheidens einschließlich des 
               Ausscheidens verbundener Unternehmen, von Betrieben oder 
               Betriebsteilen aus dem Evotec-Konzern sowie für den Fall 
               des Kontrollwechsels (Change of Control) sowie zur 
               Erfüllung gesetzlicher Anforderungen können 
               Sonderregelungen, einschließlich der zeitanteiligen 
               Kürzung der ausübbaren Bezugsrechte, getroffen werden. 
 
 
         (11)  Sonstige Regelungen 
 
 
               Die Gesellschaft ist auch berechtigt, bei der Umsetzung 
               dieses Beschlusses gegenüber Führungskräften verbundener 
               Unternehmen im Ausland von den Bestimmungen dieses 
               Beschlusses insoweit abzuweichen, wie der Inhalt dieses 
               Beschlusses nicht aktienrechtlich zwingend in die 
               Beschlusszuständigkeit der Hauptversammlung fällt oder 
               soweit dieser Beschluss über aktienrechtliche 
               Mindestanforderungen hinausgeht. 
 
 
         (12)  Regelung der Einzelheiten 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten 
               für die Gewährung und Erfüllung von Share Performance 
               Awards und sich daraus ergebenden Bezugsrechten sowie für 
               die Ausgabe der Aktien aus der bedingten Kapitalerhöhung 
               und die weiteren Bedingungen des SPP 2015 einschließlich 
               der Bezugsrechtsbedingungen festzulegen, soweit die 
               Mitglieder des Vorstands der Evotec AG betroffen sind. Im 
               Übrigen ist der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, 
               diese Einzelheiten festzusetzen. Zu diesen weiteren 
               Einzelheiten gehören insbesondere, die Festlegung der 
               jeweiligen Erfolgsziele und ihre Gewichtung, die 
               Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von 

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April 30, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -5-

Sondereinflüssen aus Akquisitionen bzw. Desinvestitionen 
               im Zusammenhang mit der Ermittlung des Erreichens des 
               jeweiligen Erfolgsziels, die Bestimmungen über die 
               Durchführung und das Verfahren der Gewährung und Ausübung 
               der Bezugsrechte, die Ausübungszeiträume, die Gewährung 
               von Bezugsrechten an einzelne Bezugsberechtigte, die 
               Festlegung des Ausgabetags innerhalb des jeweiligen 
               Ausgabezeitraums sowie Regelungen über die Behandlung von 
               Bezugsrechten in Sonderfällen, insbesondere im Falle der 
               Pensionierung, im Todesfall, bei Berufsunfähigkeit, bei 
               Ausscheiden eines Unternehmens, eines Betriebes oder 
               Betriebsteiles aus dem Evotec-Konzern oder im Falle eines 
               Kontrollwechsels (Change of Control) sowie zur Erfüllung 
               gesetzlicher Anforderungen. Die Bezugsrechtsbedingungen 
               sollen ferner angemessene Regelungen zur Beachtung 
               gesetzlicher oder Evotec-interner Insiderregelungen sowie 
               übliche Verwässerungsschutzklauseln enthalten, aufgrund 
               derer der wirtschaftliche Wert der Bezugsrechte im 
               Wesentlichen gesichert wird, insbesondere indem für die 
               Ermittlung der Erfolgsziele ein etwaiger Aktiensplit, eine 
               Zusammenlegung von Aktien, Kapitalerhöhungen aus 
               Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer Aktien, 
               Herabsetzungen des Grundkapitals der Gesellschaft oder 
               andere Maßnahmen mit vergleichbaren Effekten 
               berücksichtigt werden; eine Anpassung des Ausübungspreises 
               erfolgt hierbei nicht. 
 
 
 
       b)    Bedingtes Kapital 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             6.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.000.000 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft ohne 
             Nennbetrag (Stückaktien) erhöht. Das bedingte Kapital dient 
             der Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund der von der 
             Hauptversammlung vom 09. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 
             6 Buchstabe a) beschlossenen Ermächtigung ausgegeben und 
             ausgeübt worden sind. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
             insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Bezugsrechten von 
             ihren Bezugsrechten auf den Bezug von Aktien der 
             Gesellschaft Gebrauch machen. Die Ausgabe der Aktien erfolgt 
             zu dem gemäß Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) Unterabsatz 
             (8) des Hauptversammlungsbeschlusses vom 09. Juni 2015 
             jeweils festgesetzten Ausübungspreis als Ausgabebetrag; § 9 
             Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
             Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr 
             dividendenberechtigt, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe 
             noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung 
             des Bilanzgewinns gefasst worden ist. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten 
             der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
             festzusetzen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, § 5 der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung 
             sowie nach Ablauf der Ermächtigung oder nach Ablauf der für 
             die Ausübung der Optionsrechte festgelegten Frist 
             anzupassen. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             § 5 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 14 ergänzt: 
 
 
         '(14) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
               zu EUR 6.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.000.000 
               neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien der 
               Gesellschaft ohne Nennbetrag (Stückaktien) erhöht. Das 
               bedingte Kapital dient der Erfüllung von Bezugsrechten, 
               die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 09. Juni 
               2015 unter Tagesordnungspunkt 6 Buchstabe a) beschlossenen 
               Ermächtigung ausgegeben und ausgeübt worden sind. Die 
               bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
               wie Inhaber von Bezugsrechten von ihren Bezugsrechten auf 
               den Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen. Die 
               Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem gemäß Tagesordnungspunkt 
               6 Buchstabe a) Unterabsatz (8) des 
               Hauptversammlungsbeschlusses vom 09. Juni 2015 jeweils 
               festgesetzten Ausübungspreis als Ausgabebetrag; § 9 Abs. 1 
               AktG bleibt unberührt. Die neuen Aktien sind erstmals für 
               das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das zum 
               Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der 
               Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
               gefasst worden ist. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
               weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und 
               ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird 
               ferner ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der 
               jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung sowie nach 
               Ablauf der Ermächtigung oder nach Ablauf der für die 
               Ausübung der Optionsrechte festgelegten Frist anzupassen.' 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           und zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts 
 
 
           Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit 
           nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der 
           Hauptversammlung im Juni 2010 beschlossene Ermächtigung im 
           Juni 2015 ausläuft, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
           die in der Hauptversammlung vom 10. Juni 2010 erteilte 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit 
           Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen 
           Ermächtigungsbeschlusses aufzuheben und folgende neue 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, 
           auch unter Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts der 
           Aktionäre, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird bis zum 08. Juni 2020 
             ermächtigt, eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil am 
             Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 13.171.087,00 zu 
             erwerben. Zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich 
             jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 
             71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 
             10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft 
             übersteigen. Der Erwerb zum Zweck des Handels mit eigenen 
             Aktien ist ausgeschlossen. 
 
 
             Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
             mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die 
             Gesellschaft oder auch durch ihre Konzernunternehmen oder 
             für ihre oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt werden. 
 
 
             Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands über die Börse oder 
             mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung 
             zur Abgabe eines solchen Angebots erfolgen. Im Falle des 
             Erwerbs über die Börse darf der gezahlte Gegenwert je Aktie 
             (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse 
             für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
             Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
             den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter 
             Wertpapierbörse vor dem Eingehen der Verpflichtung zum 
             Erwerb um nicht mehr als 10% über- bzw. um nicht mehr als 
             20% unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. 
             einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
             Kaufangebots dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
             Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für 
             Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel 
             (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 
             fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem 
             Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 
             10% über- bzw. um nicht mehr als 20% unterschreiten. Ergeben 
             sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der 
             öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots 
             erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das 
             Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
             Angebots angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der 
             maßgebliche Kurs nach dem Schlusskurs für Aktien der 

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April 30, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -6-

Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag 
             der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung der 
             Anpassung; die 10%-Grenze für das Über- bzw. die 20%-Grenze 
             für das Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das 
             Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von 
             Angeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme 
             des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung zur Abgabe von 
             Angeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre dieses Volumen 
             überschreitet, muss der Erwerb bzw. die Annahme im 
             Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein 
             bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme 
             geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
             angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der 
             Gesellschaft kann vorgesehen werden. Das Kaufangebot bzw. 
             die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann 
             weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
       b)    Der Vorstand ist ermächtigt, Aktien der 
             Gesellschaft, die auf Grund dieser oder einer früheren 
             Ermächtigung erworben werden bzw. wurden, zu allen 
             gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den 
             folgenden Zwecken, zu verwenden: 
 
 
         aa)   Die erworbenen eigenen Aktien können auch in 
               anderer Weise als über die Börse oder mittels eines 
               Angebots an sämtliche Aktionäre veräußert werden, wenn die 
               Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, 
               der den Börsenkurs von Aktien gleicher Ausstattung der 
               Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
               wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im 
               Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Mittelwert der 
               Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher 
               Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der 
               Frankfurter Wertpapierbörse vor der Eingehung der 
               Verpflichtung zur Veräußerung der Aktien. Das Bezugsrecht 
               der Aktionäre ist ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt 
               jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               veräußerten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
               überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10% des 
               Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die nach 
               Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer 
               zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               beschlossenen bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung 
               zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 
               10% des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die 
               zur Bedienung von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. 
               auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen nach 
               Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden 
               bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Eine 
               erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur 
               Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung 
               von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher 
               Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der 
               Hauptversammlung erneut erteilt werden. 
 
 
         bb)   Die erworbenen eigenen Aktien können auch in 
               anderer Weise als über die Börse oder mittels Angebot an 
               sämtliche Aktionäre veräußert werden, soweit dies gegen 
               Sachleistung Dritter, insbesondere im Rahmen des Erwerbs 
               von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen 
               an Unternehmen durch die Gesellschaft selbst oder durch 
               von ihr abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
               Unternehmen, sowie im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen geschieht oder zur Erfüllung 
               von Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern bzw. 
               Gläubigern aus von der Gesellschaft oder von 
               Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegebenen Wandel- 
               und/oder Optionsschuldverschreibungen erfolgt. Das 
               Bezugsrecht der Aktionäre ist jeweils ausgeschlossen. 
 
 
         cc)   Der Vorstand ist ermächtigt, eigene Aktien, die 
               auf Grund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung 
               erworben wurden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
               Erfüllung von Bezugsrechten zu verwenden, die im Rahmen 
               der von den Hauptversammlungen am 
 
 
           (i)   07. Juni 1999 (modifiziert durch Beschluss 
                 der Hauptversammlung vom 14. Juni 2012); 
 
 
           (ii)  26. Juni 2000 (modifiziert durch Beschluss 
                 der Hauptversammlung vom 14. Juni 2012); 
 
 
           (iii) 18. Juni 2001 (modifiziert durch Beschluss 
                 der Hauptversammlung vom 14. Juni 2012); 
 
 
           (iv)  07. Juni 2005 (modifiziert durch Beschlüsse 
                 der Hauptversammlungen vom 04. Juni 2009 und 14. Juni 
                 2012); 
 
 
           (v)   30. Mai 2007 (modifiziert durch Beschlüsse 
                 der Hauptversammlungen vom 04. Juni 2009 und 14. Juni 
                 2012); 
 
 
           (vi)  28. August 2008 (modifiziert durch Beschlüsse 
                 der Hauptversammlungen vom 04. Juni 2009 und 14. Juni 
                 2012); 
 
 
           (vii) 16. Juni 2011 (modifiziert durch Beschluss 
                 der Hauptversammlung vom 14. Juni 2012); 
 
 
           (viii)14. Juni 2012; 
 
 
           (ix)  09. Juni 2015 
 
 
 
               beschlossenen Aktienoptions- und Share Performance 
               Programme gewährt wurden bzw. werden. Soweit eigene Aktien 
               an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen 
               werden sollen, obliegt die Entscheidung hierüber dem 
               Aufsichtsrat der Gesellschaft. Das Bezugsrecht der 
               Aktionäre ist jeweils ausgeschlossen. 
 
 
         dd)   Darüber hinaus kann der Vorstand mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats im Fall der Veräußerung von erworbenen 
               eigenen Aktien im Rahmen eines an alle Aktionäre 
               gerichteten Angebots das Bezugsrecht der Aktionäre für 
               Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
         ee)   Die erworbenen eigenen Aktien können ohne 
               weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise 
               eingezogen werden. Sie können auch im vereinfachten 
               Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
               anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien 
               am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten 
               Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
               Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
 
       c)    Die Ermächtigungen unter lit. b) erfassen auch 
             die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die auf Grund 
             von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. 
 
 
       d)    Die Ermächtigungen unter lit. b) können einmal 
             oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, 
             die Ermächtigungen gemäß lit. b), aa) und bb) können auch 
             durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
             stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf 
             Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
             werden. 
 
 
       e)    Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen 
             des Vorstands auf Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses 
             nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
 
 
           Die von den Hauptversammlungen am 07. Juni 1999, 26. Juni 
           2000, 18. Juni 2001, 07. Juni 2005, 30. Mai 2007 und 28. 
           August 2008, 16. Juni 2011 beschlossenen Eckpunkte der 
           Aktienoptionsprogramme, die von der Hauptversammlung am 04. 
           Juni 2009 beschlossenen Änderungen der Eckpunkte der 
           Aktienoptionsprogramme gemäß Beschlussfassung der 
           Hauptversammlungen vom 07. Juni 2005, 30. Mai 2007, 28. August 

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April 30, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -7-

2008, die von der Hauptversammlung am 14. Juni 2012 
           beschlossenen Änderungen der Eckpunkte der 
           Aktienoptionsprogramme gemäß Beschlussfassung der 
           Hauptversammlungen vom 07. Juni 1999, 26. Juni 2000, 18. Juni 
           2001, 07. Juni 2005, 30. Mai 2007 und 28. August 2008 und 16. 
           Juni 2011 sowie die von der Hauptversammlung am 14. Juni 2012 
           beschlossenen Eckpunkte des Share Performance Programms 2012 
           können als Bestandteil der notariellen Niederschriften über 
           die jeweiligen Hauptversammlungen bei dem Handelsregister des 
           Amtsgerichts Hamburg eingesehen werden. Die von der 
           Hauptversammlung am 09. Juni 2015 zu beschließenden Eckpunkte 
           des Share Performance Programms 2015 sind unter Punkt 6 der 
           Tagesordnung dieser Hauptversammlung dargestellt. Die 
           vorgenannten Unterlagen können außerdem in den Geschäftsräumen 
           der Evotec AG, Essener Bogen 7, 22419 Hamburg, sowie im 
           Internet unter http://www.evotec.com in der Rubrik 
           'Investoren', 'Termine/Hauptversammlung', 'Hauptversammlung' 
           eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch 
           zugesandt. 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
           Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugs- und 
           Andienungsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung 
           mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
 
           Zu Punkt 7 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung 
           vorgeschlagen, die Gesellschaft gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           bis zum 08. Juni 2020 zu ermächtigen, unter Einbeziehung 
           bereits erworbener oder der Gesellschaft zuzurechnender Aktien 
           eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
           Grundkapitals zu erwerben. Dabei soll von der gemäß dem 
           Aktiengesetz bestehenden Möglichkeit, die Geltungsdauer der 
           Ermächtigung auf fünf Jahre festzulegen, Gebrauch gemacht 
           werden, um die Hauptversammlung von dem schwerfälligen 
           Erfordernis einer alljährlichen Vorratsermächtigung zu 
           entlasten. Die Höchstdauer von fünf Jahren entspricht 
           derjenigen in § 202 Abs. 1 AktG für die Schaffung genehmigten 
           Kapitals und ist aus Sicht des Vorstands geeignet, das Recht 
           der Aktionäre, über Kapitalmaßnahmen grundsätzlich selbst zu 
           entscheiden, effektiv zu gewährleisten. Die Gesellschaft ist 
           nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die aufgrund dieser 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien teilweise unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern oder zu 
           begeben. 
 
 
           Die zu Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung 
           soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, das Instrument 
           des Erwerbs eigener Aktien bis zum 08. Juni 2020 nutzen zu 
           können. Der Erwerb eigener Aktien kann in beiden Fällen nur 
           über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
           gerichteten Kaufangebots oder durch die öffentliche 
           Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erfolgen. 
           Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise die 
           Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern 
           die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener 
           Aktien Gebrauch macht. Bei der öffentlichen Aufforderung zur 
           Abgabe eines Angebots können die Adressaten der Aufforderung 
           entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung einer 
           Preisspanne - zu welchem Preis sie diese der Gesellschaft 
           anbieten möchten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot 
           überzeichnet ist bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe 
           eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht 
           sämtliche angenommen werden können, müssen der Erwerb bzw. die 
           Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. 
           Jedoch soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
           kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu 
           maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient 
           dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden 
           Aktienanzahl und kleine Restbestände zu vermeiden und damit 
           die technische Abwicklung zu erleichtern. Der gebotene 
           Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je 
           Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den Mittelwert der 
           Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung 
           im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
           den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse 
           vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der 
           öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots um nicht 
           mehr als 10% über- bzw. um nicht mehr als 20% unterschreiten. 
           Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. 
           einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen 
           Angebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so 
           kann stattdessen auch auf den Schlusskurs für Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag der 
           Frankfurter Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung der 
           etwaigen Anpassung abgestellt werden. Das Kaufangebot bzw. die 
           Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere 
           Bedingungen vorsehen. 
 
 
           Im Falle der Ermächtigung nach Punkt 7 der Tagesordnung dürfen 
           die erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen 
           Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden: 
 
 
           Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von der 
           Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder 
           mittels eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre wieder 
           veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird 
           bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf 
           Gleichbehandlung gewahrt. 
 
 
           Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag zu Punkt 7 lit. b) 
           aa) der Tagesordnung vor, dass der Vorstand die aufgrund der 
           Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise 
           als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre 
           veräußern kann, wenn die eigenen Aktien gegen Barleistung zu 
           einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien 
           der Evotec AG gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Eingehung 
           der Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die einem 
           Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 71 Abs. 
           1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse der 
           Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit 
           geschaffen werden, institutionellen Investoren Aktien der 
           Gesellschaft anzubieten und/oder den Aktionärskreis zu 
           erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage 
           versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und 
           flexibel reagieren zu können. Den Interessen der Aktionäre 
           wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem 
           Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktie 
           der Evotec AG gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Eingehung 
           der Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich 
           unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
           Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah 
           vor der Verwendung. Der Vorstand wird einen eventuellen 
           Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der 
           Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig 
           bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
           Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5% des 
           maßgeblichen Börsenpreises betragen. Diese Ermächtigung 
           beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10% des Grundkapitals 
           der Gesellschaft, und zwar sowohl im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Auf die Begrenzung von 10% des Grundkapitals 
           sind Aktien anzurechnen, die nach Wirksamwerden dieser 
           Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens der vorgeschlagenen Ermächtigung beschlossenen 
           bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
           Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner 
           sind auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals diejenigen 

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April 30, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -8-

Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
           ausgegeben bzw. auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
           aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
           vorgeschlagenen Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle 
           tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           ausgegeben wurden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, 
           dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
           werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr 
           als 10% des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in 
           direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG ohne besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird. 
           Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der 
           Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote möglichst 
           aufrechterhalten wollen. Den Aktionären bleibt zudem 
           grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch 
           Kauf von Aktien der Evotec AG über die Börse 
           aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im Interesse der 
           Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. 
 
 
           Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, 
           soweit nach einer Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe 
           neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt. Ebenso soll eine erfolgte 
           Anrechnung wieder entfallen, soweit nach einer Ausgabe von 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen in 
           entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
           Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der 
           Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in 
           entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           beschließt. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung 
           erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten 
           Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der 
           Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit erneut neue Aktien aus 
           genehmigtem Kapital oder Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen unter erleichtertem 
           Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden können, soll die 
           Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die 
           (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung auch wieder für die 
           Veräußerung eigener Aktien bestehen. Mit Inkrafttreten der 
           neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
           fällt nämlich die durch die Ausgabe neuer Aktien aus 
           genehmigten Kapital gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 
           AktG bzw. die durch die Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           entstandene Sperre hinsichtlich der Veräußerung eigener Aktien 
           weg. Da die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss 
           mit denen eines Beschlusses über die Ermächtigung zur 
           Veräußerung eigener Aktien unter erleichtertem 
           Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           identisch sind, ist in der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung 
           zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im 
           Rahmen eines genehmigten Kapitals oder einer neuen 
           Ermächtigung zur Ausgaben von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des 
           Ermächtigungsbeschlusses zur Veräußerung eigener Aktien gemäß 
           §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. 
 
 
           Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung 
           erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung im Zusammenspiel mit 
           den gleichlautenden Anrechnungsbestimmungen im Rahmen des 
           bestehenden genehmigten Kapitals und der bestehenden 
           Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen gemäß Beschlussfassungen der 
           Hauptversammlung vom 14. Juni 2012 dazu, dass (i) der Vorstand 
           ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während der 
           (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur einmal vom 
           erleichterten Bezugsrechtsausschluss für bis zu 10% des 
           Grundkapitals gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           Gebrauch machen kann und (ii) im Falle einer erneuten 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand während der 
           (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, 
           ob er von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit 
           Barkapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital, der Begebung von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder der 
           Veräußerung eigener Aktien jeweils gegen Barzahlung Gebrauch 
           macht. 
 
 
           Der Vorstand soll nach Punkt 7 lit. b) bb) der Tagesordnung 
           ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen 
           Aktien als Gegenleistung für Sachleistungen Dritter, 
           insbesondere für den Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
           Unternehmen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen durch 
           die Gesellschaft selbst oder durch von ihr abhängige oder in 
           ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen, sowie im Rahmen 
           von Unternehmenszusammenschlüssen einzusetzen. Der 
           internationale Wettbewerb und die Globalisierung der 
           Wirtschaft verlangen zunehmend auch diese Form der 
           Akquisitionsfinanzierung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung 
           gibt der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, um 
           sich bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel 
           sowohl national als auch auf internationalen Märkten ausnutzen 
           zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
           Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der 
           Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die 
           Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der 
           Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als 
           Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis der Aktien der 
           Evotec AG orientieren, ohne eine schematische Anknüpfung an 
           einen Börsenpreis vorzunehmen, insbesondere um einmal erzielte 
           Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
           Börsenpreises in Frage zu stellen. Bei der Entscheidung über 
           die Art der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher 
           Transaktionen wird sich der Vorstand allein von den Interessen 
           der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen. 
 
 
           Darüber hinaus soll der Vorstand gemäß Punkt 7 lit. b) bb) der 
           Tagesordnung auch berechtigt sein, die aufgrund der 
           vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur 
           Erfüllung von Umtauschrechten oder -pflichten von Inhabern 
           bzw. Gläubigern von durch die Gesellschaft oder 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen zu verwenden. Sofern und soweit 
           die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss 
           keine bedingte Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die 
           Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche 
           Möglichkeit daher nicht berührt. Die Nutzung vorhandener 
           eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer 
           Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein, die 
           Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität erhöhen. 
 
 
           Der unter Punkt 7 lit. b) cc) der Tagesordnung vorgeschlagene 
           Beschluss soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, die 
           Bezugsrechte aus den dort genannten Aktienoptionsprogrammen 
           durch den Erwerb eigener Aktien zu bedienen. Diesem Zweck 
           trägt der für diesen Fall vorgeschlagene 
           Bezugsrechtsausschluss Rechnung. Die wesentlichen Punkte der 
           in den Jahren 1999, 2000, 2001, 2005, 2007, 2008, 2011 und 
           2012 beschlossenen Aktienoptions- und Share Performance 

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April 30, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: Evotec AG: Bekanntmachung der -9-

Programme können als Bestandteil der notariellen 
           Niederschriften über die jeweiligen Hauptversammlungen bei dem 
           Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingesehen werden. 
           Die wesentlichen Eckpunkte des der Hauptversammlung am 09. 
           Juni 2015 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Share 
           Performance Programms sind unter Tagesordnungspunkt 6 lit. a) 
           dieser Hauptversammlung wiedergegeben. Die 
           Aktienoptionsprogramme der Gesellschaft dienen dem Ziel, den 
           Unternehmenserfolg durch eine noch stärkere Identifikation 
           zwischen den bezugsberechtigten Personengruppen und dem 
           Unternehmen sowie seiner Aktionäre nachhaltig abzusichern. Die 
           Entscheidung darüber, wie die Bezugsrechte im Einzelfall 
           erfüllt werden, treffen die zuständigen Organe der 
           Gesellschaft; sie werden sich dabei allein vom Interesse der 
           Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen und in der 
           jeweils nächsten Hauptversammlung über ihre Entscheidung 
           berichten. 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
           Spitzenbeträgen in Punkt 7 lit. b) dd) der Tagesordnung dient 
           schließlich dazu, im Falle der Wiederveräußerung der 
           erworbenen eigenen Aktien im Rahmen eines Bezugsangebots an 
           die Aktionäre der Gesellschaft ein praktikables 
           Bezugsverhältnis darzustellen. 
 
 
           Die auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses nach Punkt 7 der 
           Tagesordnung erworbenen eigenen Aktien können gemäß Punkt 7 
           lit. b) ee) der Tagesordnung von der Gesellschaft ohne 
           erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. 
           Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung 
           der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten 
           Stückaktien beschließen, ohne dass damit eine Herabsetzung des 
           Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die 
           vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit 
           Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch 
           eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung 
           erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen 
           Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand 
           soll daher auch ermächtigt werden, die erforderlich werdenden 
           Änderungen der Satzung hinsichtlich der sich durch eine 
           Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. 
 
 
           Von den im jeweiligen Beschlussvorschlag genannten 
           Verwendungsmöglichkeiten kann gemäß Punkt 7 lit. c) der 
           Tagesordnung nicht nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch 
           gemacht werden, die auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung erworben wurden. 
           Die Ermächtigungen umfassen vielmehr auch solche Aktien, die 
           nach § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und 
           schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher 
           Weise wie die auf Grund der Ermächtigungsbeschlüsse erworbenen 
           Aktien verwenden zu können. 
 
 
           Der Aufsichtsrat kann gemäß Punkt 7 lit. e) der Tagesordnung 
           im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass 
           Maßnahmen des Vorstands auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses 
           zu Punkt 7 der Tagesordnung nur mit seiner Zustimmung 
           vorgenommen werden dürfen. 
 
 
           Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über eine 
           etwaige Ausnutzung der Ermächtigungen unterrichten. 
 
 
     8.    Beschlussfassung zur Klarstellung der am 14. Juni 
           2012 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Bezugsrechten im Rahmen eines Share Performance 
           Plan 2012 (SPP 2012) hinsichtlich der Umsätze und Einflüsse 
           aus der am 20. März 2015 vereinbarten strategischen Allianz 
           mit Sanofi 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 14. Juni 2012 hat unter 
           Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe a) den Vorstand mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats - bzw. bei Ausgabe von Aktienoptionen an 
           Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft den Aufsichtsrat - 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Juni 
           2017 für Mitglieder des Vorstands der Evotec AG, Mitglieder 
           von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- 
           und Ausland sowie für ausgewählte Führungskräfte der Evotec AG 
           und verbundener Unternehmen im In- und Ausland (die 
           'Bezugsberechtigten') 
           ein Aktienoptionsprogramm in Form eines sog. 'Share 
           Performance Plan' aufzulegen und einmalig oder mehrfach 
           Bezugsrechte in Gestalt von sog. 'Share Performance Awards' 
           mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren zu gewähren ('SPP 
           Ermächtigung 2012'). 
 
 
           Nach der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 14. Juni 2012 
           unter Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe a) können Share 
           Performance Awards nur ausgeübt werden, wenn und soweit die 
           Erfolgsziele (sog. 'Key Performance Indicators') erreicht 
           werden. Die Erfolgsziele für jede einzelne Tranche der Share 
           Performance Awards werden dabei vom Aufsichtsrat festgesetzt 
           und bestehen in der Kombination von mindestens drei der vier 
           nachfolgend bestimmten Erfolgsziele und deren Entwicklung: (1) 
           Erfolgsziel 'Konzernumsatz', (2) Erfolgsziel 'Operatives 
           Ergebnis', (3) Erfolgsziel 'Mittelzufluss aus 
           Geschäftstätigkeit' und (4) Erfolgsziel 'Aktienkurs'. Der 
           Erfolgsbemessungszeitraum beträgt dabei drei Jahre, beginnend 
           mit dem 01. Januar des Jahres, in dem die jeweiligen Share 
           Performance Awards gewährt wurden. 
 
 
           Auf Grundlage der SPP Ermächtigung 2012 hat der Aufsichtsrat 
           (i) am 04. September 2013 für die 2013 gewährten Share 
           Performance Awards mit dem Erfolgsbemessungszeitraum 2013-2015 
           ('Share Performance Awards 2013') die vier Erfolgsziele 
           'Konzernumsatz', 'Operatives Ergebnis', 'Mittelzufluss aus 
           Geschäftstätigkeit' und 'Aktienkurs' festgesetzt sowie (ii) am 
           01. Oktober 2014 für die 2014 gewährten Share Performance 
           Awards mit dem Erfolgsbemessungszeitraum 2014-2016 ('Share 
           Performance Awards 2014') die drei Erfolgsziele 
           'Konzernumsatz', 'Operatives Ergebnis' und 'Aktienkurs' 
           festgesetzt. 
 
 
           Hinsichtlich des Erfolgsziels 'Konzernumsatz' bestimmt die SPP 
           Ermächtigung 2012 unter Ziffer (4), dass Grundlage für die 
           Ermittlung des für das Erfolgsziels 'Konzernumsatz' 
           maßgeblichen kumulierten Konzernjahresumsatzes die jeweiligen 
           geprüften und gebilligten Konzernjahresabschlüsse (IFRS) der 
           Evotec AG des jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums abzüglich 
           Umsätzen aus auslizensierten Entwicklungsprogrammen sind. 
 
 
           Das Erfolgsziel 'Operatives Konzern-Ergebnis' wird von der SPP 
           Ermächtigung 2012 unter Ziffer (4) als das Betriebsergebnis 
           aus der Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung definiert, wobei 
           Grundlage für die Ermittlung des kumulierten 'Operativen 
           Konzern-Ergebnisses' die jeweiligen geprüften und gebilligten 
           Konzernjahresabschlüsse (IFRS) der Evotec AG des jeweiligen 
           Erfolgsbemessungszeitraums abzüglich Wertberichtigungen auf 
           immaterielle Vermögenswerte und dem operativen Ergebnis aus 
           auslizensierten Entwicklungsprogrammen sind. 
 
 
           Das Erfolgsziel 'Mittelzufluss aus Geschäftstätigkeit' richtet 
           sich nach dem 'Konzern-Mittelzufluss', der von der SPP 
           Ermächtigung 2012 unter Ziffer (4) als der Nettomittelzufluss 
           (-abfluss) aus der laufenden Geschäftstätigkeit wie in der 
           Konzernkapitalflussrechnung wiedergegeben definiert wird, 
           wobei Grundlage für die Ermittlung des kumulierten 
           Konzern-Mittelzuflusses die jeweiligen geprüften und 
           gebilligten Konzernjahresabschlüsse (IFRS) der Evotec AG des 
           jeweiligen Erfolgsbemessungszeitraums abzüglich des 
           Mittelzuflusses aus auslizensierten Entwicklungsprogrammen 
           sind. Des Weiteren wird der Mittelzufluss bereinigt um den 
           Erwerb von Sachanlagevermögen und immateriellen 
           Vermögensgegenständen sowie um Erlöse aus der Veräußerung von 
           Sachanlagevermögen und immateriellen Vermögensgegenständen. 
 
 
           Sowohl hinsichtlich des 'Konzernumsatzes', des 'Operativen 
           Konzernergebnisses' als auch des 'Konzern-Mittelzuflusses' 
           bestimmt die SPP Ermächtigung 2012, dass diese um die 'nach 
           anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten 
           prognostizierten Sondereinflüsse aus Akquisitionen bzw. 
           Desinvestitionen zu bereinigen sind. Maßgeblich für die 
           Ermittlung des Sondereinflusses ist die vom Vorstand mit 
           kaufmännischer Sorgfalt auf Grundlage ausreichender 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

Information ermittelte Prognose, die dem Aufsichtsrat im 
           Rahmen der erforderlichen Zustimmung zu der betreffenden 
           Akquisition bzw. Desinvestition vorgelegt und von diesem 
           genehmigt wird.' 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass es sich 
           bei den Einflüssen aus der am 20. März 2015 mit Sanofi 
           abgeschlossenen strategischen Allianz (vgl. Pressemitteilung 
           vom 20. März 2015, abrufbar unter 
           http://www.evotec.com/archive/Hauptversammlung/Hauptversammlung/1/2015) 
           ('Sanofi-Allianz'), 
           insbesondere bei den Umsätzen, die vom Evotec-Konzern im 
           Rahmen der Sanofi-Allianz generiert werden, nicht um 
           'Sondereinflüsse' aus einer Akquisition im Sinne der SPP 
           Ermächtigung 2012 handelt und daher für die Zwecke der Share 
           Performance Awards 2013 und 2014 bei der Ermittlung des 
           jeweiligen 'Konzernumsatzes', 'Operativen Konzern-Ergebnisses' 
           und - bezogen auf die Share Performance Awards 2013 - 
           'Konzern-Mittelzuflusses' nicht zu bereinigen sind. 
 
 
           Im Zentrum der auf fünf Jahre ausgelegten Sanofi-Allianz steht 
           die Gewinnung qualifizierter Fachkräfte, eine langfristige 
           Wirkstoffforschungskooperation, eine umfangreiche Initiative 
           zum Pipelineausbau mit Fokus auf Onkologie, der Aufbau eines 
           europäischen Zentrums der Evotec AG für 
           Substanzverwaltungsdienstleistungen sowie die Zusammenarbeit 
           mit französischen akademischen Einrichtungen. Die aus dieser 
           Zusammenarbeit resultierenden Umsätze haben ihre Grundlage in 
           langfristigen Kollaborations- und Dienstleistungsverträgen mit 
           Sanofi und resultieren daher nicht unmittelbar aus dem Erwerb 
           eines Unternehmens oder Unternehmensteils. 
 
 
           Hinzu kommt, dass es Sinn und Zweck der in der SPP 
           Ermächtigung 2012 vorgeschriebenen Bereinigung der 
           Erfolgsziele um Sondereinflüsse aus Akquisitionen ist, eine 
           nachhaltige Erfolgsausrichtung der Evotec AG zu incentivieren. 
           Daher soll den Bezugsberechtigten kein Anreiz gegeben werden, 
           durch den - wirtschaftlich betrachtet - Hinzuerwerb von 
           Umsätzen und Erträgen zu Lasten des liquiden 
           Gesellschaftsvermögens die Höhe der variablen Vergütung zu 
           beeinflussen. Stattdessen soll Handlungsmaxime der 
           Bezugsberechtigten sein, für ein nachhaltiges Wachstum der 
           Evotec AG zu sorgen. Die Sanofi-Allianz fördert ein solches 
           nachhaltiges Wachstum. Die Sanofi-Allianz ermöglicht den 
           dauerhaften Ausbau der Geschäftssegmente EVT Execute und EVT 
           Innovate und generiert Mehrwert für die Evotec AG und ihre 
           Aktionäre, bei gleichzeitiger Schonung des 
           Gesellschaftsvermögens. Der Abschluss der Sanofi-Allianz 
           entspricht damit dem unternehmerischen Handeln, zu dem die 
           Bezugsberechtigten durch das Share Performance Plan 2012 
           motiviert werden sollten. 
 
 
           Um dieses zu unterstreichen und für die jeweiligen 
           Entscheidungsorgane und die Bezugsberechtigten 
           Rechtssicherheit hinsichtlich der Erfolgsziele 'Konzernumsatz' 
           und 'Operativen Konzernergebnis' zu schaffen, schlagen 
           Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
           'Es wird festgestellt, dass es sich bei den Einflüssen aus der 
           Sanofi-Allianz, insbesondere bei den Umsätzen, die vom 
           Evotec-Konzern im Rahmen der Sanofi-Allianz generiert werden, 
           nicht um 'Sondereinflüsse' aus einer Akquisition im Sinne der 
           SPP Ermächtigung 2012 handelt und somit für die Zwecke der 
           Share Performance Awards 2013 und 2014 der 'Konzernumsatz', 
           das 'Operative Konzern-Ergebnis' und - bezogen auf die Share 
           Performance Awards 2013 - der 'Konzern-Mittelzufluss' nicht um 
           diese Einflüsse zu bereinigen sind. 
 
 
   * * * 
 
   Vorlagen an die Aktionäre 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
   Geschäftsräumen der Evotec AG, Essener Bogen 7, 22419 Hamburg, 
   folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre während der üblichen 
   Geschäftszeiten aus und sind ab diesem Zeitpunkt im Internet unter 
   http://www.evotec.com in der Rubrik 'Investoren', 
   'Termine/Hauptversammlung', 'Hauptversammlung' zugänglich: 
 
     *     Die in Punkt 1 der Tagesordnung genannten 
           Unterlagen; 
 
 
     *     Die von den Hauptversammlungen am 07. Juni 1999, 
           26. Juni 2000, 18. Juni 2001, 07. Juni 2005, 30. Mai 2007 und 
           28. August 2008, 16. Juni 2011 beschlossenen Eckpunkte der 
           Aktienoptionsprogramme, die von der Hauptversammlung am 04. 
           Juni 2009 beschlossenen Änderungen der Eckpunkte der 
           Aktienoptionsprogramme gemäß Beschlussfassung der 
           Hauptversammlungen vom 07. Juni 2005, 30. Mai 2007, 28. August 
           2008, die von der Hauptversammlung am 14. Juni 2012 
           beschlossenen Änderungen der Eckpunkte der 
           Aktienoptionsprogramme gemäß Beschlussfassung der 
           Hauptversammlungen vom 07. Juni 1999, 26. Juni 2000, 18. Juni 
           2001, 07. Juni 2005, 30. Mai 2007 und 28. August 2008 und 16. 
           Juni 2011 sowie die von der Hauptversammlung am 14. Juni 2012 
           beschlossenen Eckpunkte des Share Performance Programms 2012; 
 
 
     *     Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
           Punkt 7 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugs- und 
           Andienungsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung 
           mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG. 
 
 
   Auf Wunsch wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Es wird 
   darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der 
   Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan 
   ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen Zustellversuch mit 
   einfacher Post unternehmen. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung ausliegen bzw. zugänglich sein. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 131.736.276,00. Es ist eingeteilt in 
   131.736.276 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien. Jede 
   Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Damit beträgt 
   die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung insgesamt 131.736.276 Aktien und Stimmrechte. Es 
   bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. 
 
   Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 266.365 eigene Aktien. Aus diesen stehen ihr keine 
   Rechte zu. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   in der Hauptversammlung ist gemäß § 13 der Satzung jeder Aktionär 
   berechtigt, der sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in 
   Textform (§ 126b BGB) unter Angabe der Stückzahl der Aktien, auf 
   welche sich die Anmeldung bezieht, anmeldet und der seine Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachweist. Die 
   Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache 
   abgefasst sein und der Gesellschaft bei der nachfolgend genannten 
   Stelle unter der angegebenen Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse (die Anmeldeadresse) spätestens bis zum 02. Juni 2015, 
   24.00 Uhr zugehen: 
 
   Evotec AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   General Meetings 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main 
 
   Telefax: +49 (0)69 12012-86045 
   E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
   Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn 
   des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, mithin den 19. 
   Mai 2015, 00.00 Uhr (der Nachweisstichtag) beziehen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung sowie des besonderen Nachweises des 
   Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die 
   Gesellschaft Sorge zu tragen. Die zugeschickten bzw. am 
   Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich 
   organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme 
   an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. 
 
   Registrierte Inhaber von American Depositary Receipts (ADRs) erhalten 
   die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung von der JPMorgan 
   Chase & Co., P.O. Box 64504, St. Paul, MN 55164-0504, USA 
   (jpmorgan.adr@wellsfargo.com). Bei Fragen zur Stimmrechtsausübung 
   wenden Sie sich bitte an die JPMorgan Chase & Co., Tel. 800.990.1135 
   (innerhalb der USA) oder + 1.651.453 2128 (von außerhalb der USA). 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und 
   die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 

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April 30, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

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