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DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2015 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Masterflex SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
05.05.2015 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Masterflex SE 
 
   Gelsenkirchen 
 
   ISIN: DE0005492938 / WKN 549293 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
   der 
 
   am Dienstag, dem 16. Juni 2015, um 11.00 Uhr, 
 
 
   in der VELTINS-Arena, Arenaring (Eingang: West 1/Treppenhaus 'Th7' - 
   Glückauf Club) in 45891 Gelsenkirchen stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die 
           Masterflex SE und des Konzernlageberichts für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
           §§ 289 Absatz 4, 5 und 315 Absatz 4, 315 Absatz 2 Nr. 5 des 
           Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz 
           (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
           Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht 
           erforderlich. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands der Masterflex SE für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der Masterflex SE für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer für die Masterflex SE und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der 
           Satzung betreffend die Vergütung des Aufsichtsrats 
 
 
           Bisher sieht die Satzung der Gesellschaft in § 15 Absatz 1 
           sowohl eine feste als auch eine variable Vergütung des 
           Aufsichtsrats vor. Nach der bisherigen Satzungsregelung 
           erfolgt bei der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
           zudem keine Unterscheidung danach, ob es sich bei dem 
           betreffenden Mitglied des Aufsichtsrats um den 
           Aufsichtsratsvorsitzenden, seinen Stellvertreter oder ein 
           einfaches Mitglied des Aufsichtsrats handelt. 
 
 
           Nach Ansicht der Verwaltung soll der Aufsichtsrat künftig nur 
           noch eine feste Vergütung erhalten, die der Höhe nach 
           entsprechend angepasst werden soll. Die Zahlung einer 
           ausschließlich festen Vergütung entspricht einer mittlerweile 
           vorherrschenden Praxis, mit der die Gesellschaften 
           insbesondere durch variable Vergütungen zuweilen auftretenden 
           Fehlanreizen für Aufsichtsratsmitglieder begegnen wollen, die 
           die Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats beeinträchtigen 
           können. 
 
 
           Des Weiteren soll die fixe Vergütung künftig nach 
           Aufsichtsratsvorsitz, stellvertretendem Aufsichtsratsvorsitz 
           und einfacher Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gestaffelt 
           werden, um so den mit den jeweiligen Funktionen einhergehenden 
           unterschiedlichen Arbeitsaufwand angemessen widerzuspiegeln. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 Absatz 1 der 
           Satzung wie folgt zu ändern: 
 
 
 
 
         '1.   Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben 
               dem Ersatz seiner Auslagen eine jährliche feste Vergütung, 
               fällig jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres. Die feste 
               Vergütung des Vorsitzenden beträgt 30.000 Euro p.a., die 
               des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden 25.000 
               Euro p.a. und die eines einfachen Mitglieds des 
               Aufsichtsrats 20.000 Euro p.a., zahlbar erstmalig für das 
               Geschäftsjahr 2015. Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
               während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
               angehören, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer 
               ihrer Zugehörigkeit.' 
 
 
 
 
   Weitere Angaben und Hinweise 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung 
   des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die 
   Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer 
   Sprache erfolgen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in 
   deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. Der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
   der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Dienstag, den 26. Mai 2015, 
   0:00 Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft 
   ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung spätestens bis Dienstag, 
   den 9. Juni 2015, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen: 
 
   Masterflex SE 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   D-81241 München 
   Telefax: +49 89 8896 906-33 
   E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h., 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
   keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom 
   Veräußerer bevollmächtigen lassen. 
 
   Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises über 
   den Anteilsbesitz werden den Aktionären die Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst 
   frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Klargestellt sei, dass die 
   Eintrittskarten nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der technischen 
   Abwicklung dienen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung 
 
   Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. 
   Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
   Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl 
   Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
   Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine 
   fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' 
   erforderlich. 
 
   Bevollmächtigung von Dritten außerhalb des Anwendungsbereichs des § 
   135 AktG 
 
   Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. an gemäß § 135 Absatz 8 
   und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit 
   gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen) erteilt werden, bedürfen der Textform. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht 
   das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu verwenden, die 
   sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite 
   www.MasterflexGroup.com/Investor-Relations/Hauptversammlung zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 05, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -2-

Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Eine Verpflichtung zur 
   Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare 
   besteht nicht. Möglich ist es daher auch, dass Aktionäre anderweitig 
   eine Vollmacht ausstellen, solange die erforderliche Form gewahrt 
   bleibt. 
 
   Die Vollmacht und ihr Widerruf sind entweder (i) an die Gesellschaft 
   zu übermitteln oder (ii) gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. 
   Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, 
   ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten 
   Vollmacht bzw. deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse 
   zur Verfügung: 
 
   Masterflex SE 
   Investor Relations 
   Willy-Brandt-Allee 300 
   45891 Gelsenkirchen 
   Deutschland 
   Fax +49 209 97077 20 
   E-Mail: ir@masterflexgroup.com 
 
   Am Tag der Hauptversammlung können diese Erklärungen bzw. Nachweise 
   gegenüber der Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur 
   Hauptversammlung abgegeben bzw. erbracht werden. 
 
   Bevollmächtigung von Kreditinstituten bzw. diesen insoweit 
   gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen) 
 
   Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 
   135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit 
   gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht 
   nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren 
   Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten 
   abzustimmen. Wir weisen darauf hin, dass auch insoweit eine 
   ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' 
   erforderlich sind. 
 
   Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der 
   Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch im Fall einer 
   Stimmrechtsvertretung durch den Stimmrechtsvertreter sind eine 
   fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' 
   erforderlich. Soweit der Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, 
   müssen diesem zur Abstimmung über die einzelnen Gegenstände der 
   Tagesordnung Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
   werden. Ohne entsprechende Weisung darf der Stimmrechtsvertreter das 
   Stimmrecht nicht ausüben. 
 
   Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur 
   Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der 
   Tagesordnung. Für die Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher 
   Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung während der 
   Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das dem in der 
   Hauptversammlung ausgehändigten Stimmkartenbogen beigefügt bzw. in der 
   Hauptversammlung erhältlich ist - ausschließlich das zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandte oder das auf der Internetseite 
   www.masterflexgroup.com/Investor-Relations/Hauptversammlung zur 
   Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen möchten, müssen - sofern die Vollmachten nicht während 
   der Hauptversammlung erteilt werden - die Vollmachten nebst Weisungen 
   spätestens bis Montag, den 15. Juni 2015, 20:00 Uhr MESZ, per Post, 
   per Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermitteln: 
 
   Masterflex SE 
   Investor Relations 
   Willy-Brandt-Allee 300 
   D-45891 Gelsenkirchen 
   Fax: +49 209 97077 20 
 
   E-Mail: ir@masterflexgroup.com 
 
   Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an den Stimmrechtsvertreter 
   gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung 
   und zu den Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits 
   erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an der 
   Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilnehmen und 
   Rechte aus den betreffenden Aktien ausüben, so ist dies jedoch bei 
   Erscheinen in der Hauptversammlung unter vorherigem oder 
   gleichzeitigem Widerruf der Vollmacht möglich. 
 
   Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen 
   (Artikel 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2 
   AktG) 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder 
   einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen, 
   was 500.000 Stückaktien entspricht, können beantragen, dass 
   Gegenstände ergänzend auf die Tagesordnung der Hauptversammlung 
   gesetzt und bekanntgemacht werden. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jedem neuen 
   Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des 
   Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. 
   Letztmöglicher Zeitpunkt für den Zugang eines Verlangens auf Ergänzung 
   der Tagesordnung ist damit Samstag, der 16. Mai 2015, 24:00 Uhr MESZ. 
   Das Verlangen muss der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen: 
 
   Masterflex SE 
   Vorstand 
   Willy-Brandt-Allee 300 
   45891 Gelsenkirchen, Deutschland 
 
   Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der 
   Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang 
   im Internet unter 
   www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
   veröffentlicht, im Bundesanzeiger bekannt gemacht und einem 
   europäischen Medienbündel zur Veröffentlichung zugeleitet. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 
   und 127 AktG 
 
   Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich 
   des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG 
   genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich 
   zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung 
   der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand 
   und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit 
   Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse 
   übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
   sind nicht mitzurechnen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung 
   brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn die Voraussetzungen 
   des § 126 Absatz 2 AktG vorliegen. Die Begründung braucht auch dann 
   nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 
   Zeichen beträgt. 
 
   Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG 
   sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der 
   Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu 
   machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 
   4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthält. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift 
   zu richten: 
 
   Masterflex SE 
   Investor Relations 
   Willy-Brandt-Allee 300 
   45891 Gelsenkirchen, Deutschland 
   Telefax: +49 209 97077 20 
   E-Mail: ir@MasterflexGroup.com 
 
   Letztmöglicher Zugangstermin ist Montag, der 1. Juni 2015, 24:00 Uhr 
   MESZ. 
 
   Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab 
   übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann 
   Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet 
   werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge 
   oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die 
   Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. 
 
   Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von 
   Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von 
   Anträgen - der Begründung) unverzüglich nach ihrem Eingang und dem 
   Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers über die 
   Internetseite der Gesellschaft 
   www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich 
   machen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls über 
   diese Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
   zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 05, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines 
   Mutterunternehmens (§ 290 Absatz 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der 
   Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht 
   vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und 
   der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen 
   Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Absatz 3 AktG 
   genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   In Ergänzung zu den vorstehenden Angaben teilen wir mit, dass im 
   Zeitpunkt der Einberufung das Grundkapital der Gesellschaft in 
   8.865.874 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt 
   ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme, die Gesamtzahl der Stimmen 
   beträgt somit 8.865.874. Nach Kenntnis der Gesellschaft ist im 
   Zeitpunkt der Einberufung keine Aktie vom Stimmrecht ausgeschlossen. 
   Die Gesellschaft hält jedoch zum Zeitpunkt der Einladung 134.126 
   eigene Aktien im Bestand, für die seitens der Gesellschaft kein 
   Stimmrecht ausgeübt werden darf. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft/weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre 
 
   Die Einberufung der Hauptversammlung sowie die sonstigen Angaben nach 
   § 124a AktG, etwaige Ergänzungsverlangen von Aktionären und etwaige 
   zugänglich zu machende Anträge bzw. Wahlvorschläge von Aktionären 
   sowie weitere Informationen zu den Rechten der Aktionäre gemäß Artikel 
   56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2, § 126 
   Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an im Internet unter 
   www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung eingesehen 
   werden und sind damit über die Internetseite der Gesellschaft allen 
   Aktionären zugänglich. Die Unterlagen liegen überdies von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft, Willy-Brandt-Allee 300, 45891 Gelsenkirchen/Deutschland, 
   und in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. 
 
   Hinweis auf ausliegende Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
   Geschäftsräumen der Masterflex SE unter der Adresse 
 
   Masterflex SE 
   Willy-Brandt-Allee 300 
   45891 Gelsenkirchen/Deutschland 
   zu den üblichen Geschäftszeiten (9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) von Montag 
   bis Freitag (außer am 14. und 25. Mai sowie am 4. Juni 2015) zur 
   Einsichtnahme der Aktionäre folgende Unterlagen aus: 
 
     -     Festgestellter Jahresabschluss, gebilligter 
           Konzernabschluss sowie Lagebericht für die Masterflex SE und 
           Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 
           bis zum 31. Dezember 2014, 
 
 
     -     Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben 
           gemäß §§ 289 Absatz 4, 5 und 315 Absatz 4, 315 Absatz 2 Nr. 5 
           HGB sowie 
 
 
     -     Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2014. 
 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 werden 
   auch in der Hauptversammlung am 16. Juni 2015 zur Einsichtnahme der 
   Aktionäre ausliegen und über die Internetseite der Gesellschaft 
   www.masterflexgroup.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich 
   gemacht. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich 
   kostenfrei in Abschrift zugesandt. 
 
   Gelsenkirchen, im Mai 2015 
 
   Masterflex SE 
 
   - Der Vorstand - 
 
 
 
 
 
05.05.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Masterflex SE 
              Willy-Brandt-Allee 300 
              45891 Gelsenkirchen 
              Deutschland 
Telefon:      +49 209 9707744 
Fax:          +49 209 9707720 
E-Mail:       ir@masterflexgroup.com 
Internet:     http://masterflexgroup.com 
ISIN:         DE0005492938 
WKN:          549293 
Börsen:       Frankfurt,  Düsseldorf,  Hamburg,  München,  Stuttgart, 
              Berlin 
 
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May 05, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

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