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DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: -2-

DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2015 in Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Francotyp-Postalia Holding AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
05.05.2015 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Francotyp-Postalia Holding AG 
 
   Birkenwerder 
   (Geschäftssitz in Berlin) 
 
   - Wertpapier-Kennnummer FPH 900 - 
   ISIN: DE000FPH9000 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 
   ordentlichen Hauptversammlung der 
   Francotyp-Postalia Holding AG 
   am 11. Juni 2015 um 10.00 Uhr, 
   Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie der zusammengefassten 
           Konzernlageberichte für die Francotyp-Postalia Holding AG und 
           den Konzern für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des 
           Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 
           Handelsgesetzbuch 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung 
           hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt, entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen, keinen Beschluss zu fassen. 
 
 
           Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen der 
           Francotyp-Postalia Holding AG liegen vom Tag der Einberufung 
           dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft, Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin, und in 
           der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und 
           können auch im Internet über www.fp-francotyp.com über den 
           Link 'Investoren/Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der Francotyp-Postalia Holding AG zur 
           Ausschüttung einer Dividende 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Francotyp-Postalia Holding AG des abgelaufenen Geschäftsjahres 
           2014 in Höhe von Euro 12.587.648,74 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,16 je für das             Euro 
   abgelaufene Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigte      2.556.488,96 
   Stückaktie: 
 
   Gewinnvortrag:                                                    Euro 
                                                            10.031.159,78 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 181.944 im 
           Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar 
           von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 
           71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Die Anzahl 
           der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 
           dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. 
           In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von Euro 0,16 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie 
           folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
           Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich 
           der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
           Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und 
           damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue 
           Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Die Auszahlung der 
           Dividende erfolgt unverzüglich nach der Hauptversammlung, 
           voraussichtlich ab dem 11. Juni 2015. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der 
           Francotyp-Postalia GmbH 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des am 
           21. April 2015 unterzeichneten 1. Nachtrags zum Beherrschungs- 
           und Ergebnisabführungsvertrags vom 10. Februar 2005 
           (nachfolgend als 'BEV' bezeichnet) zwischen Francotyp-Postalia 
           Holding AG (nachfolgend als 'Obergesellschaft' bezeichnet) und 
           Francotyp-Postalia GmbH, HRB 164019 B, Prenzlauer Promenade 
           28, 13089 Berlin, (nachfolgend als 'Untergesellschaft' 
           bezeichnet) zuzustimmen (zusammen nachfolgend auch als 
           'Nachtragsvereinbarung' bezeichnet). 
 
 
           Die Untergesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der 
           Obergesellschaft. 
 
 
           Die (steuerlich veranlasste) Änderung des Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der 
           Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft sowie der 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
           Untergesellschaft. 
 
 
           Außenstehende Gesellschafter der Untergesellschaft existieren 
           nicht, so dass eine Prüfung der Nachtragsvereinbarung durch 
           einen Vertragsprüfer entbehrlich ist. Ebenso hat die 
           Obergesellschaft aus diesem Grund der Untergesellschaft weder 
           Ausgleichszahlungen nach § 304 Aktiengesetz noch Abfindungen 
           nach § 305 Aktiengesetz zu gewähren. 
 
 
           Die Nachtragsvereinbarung hat im Wesentlichen folgenden 
           Inhalt: 
 
 
       -     Gemäß § 1 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 3 
             Absatz 1 (Gewinnabführung) des BEV geändert und durch 
             folgenden Wortlaut ersetzt: Die Organgesellschaft ist 
             verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an den Organträger 
             abzuführen. Es gelten die Bestimmungen des § 301 
             Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
 
       -     Gemäß § 2 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 3 
             Absatz 3 (Gewinnabführung) des BEV geändert und durch 
             folgenden Wortlaut ersetzt: Während der Dauer dieses 
             Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 
             3 Handelsgesetzbuch können - soweit rechtlich zulässig - auf 
             Verlangen der Organträgerin aufgelöst werden und als Gewinn 
             abgeführt werden. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge 
             und -rücklagen, die aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses 
             Vertrags stammen, dürfen nicht als Gewinn an die 
             Organträgerin abgeführt werden. Gleiches gilt für 
             Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten 
             dieses Vertrages gebildet wurden. 
 
 
       -     Gemäß § 3 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 4 
             (Verlustübernahme) des BEV geändert und durch folgenden 
             Wortlaut ersetzt: Die Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in 
             ihrer jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. 
 
 
       -     § 4 der Nachtragsvereinbarung enthält folgenden 
             Wortlaut: (1.) Dieser Änderungsvertrag tritt rückwirkend zum 
             Beginn des zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister 
             laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft in Kraft. 
             (2.) Nach Wirksamwerden dieser Änderungsvereinbarung kann 
             der BEV abweichend von Ziffer 5 Absatz 2 BEV frühestens zum 
             Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt 
             werden, nach dessen Ablauf, seit Wirksamwerden dieser 
             Änderungsvereinbarung, die steuerliche Mindestlaufzeit einer 
             körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft (nach 
             derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Absatz 1 Satz 1 
             Nummer 3 in Verbindung mit § 17 Körperschaftsteuergesetz; § 
             2 Absatz 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz) erfüllt ist. 
 
 
       -     § 5 der Nachtragsvereinbarung enthält folgenden 
             Wortlaut: (1) Die rechtlichen Vertreter der jeweiligen 
             Partei sind aufgrund Beschlusses der 
             Gesellschafterversammlung von den Verpflichtungen des § 181 
             BGB befreit und zum Abschluss des 1. Nachtrags zum BEV 
             berechtigt. (2) Alle sonstigen Regelungen des BEV, die durch 
             diesen Änderungsvertrag nicht geändert werden, bleiben 
             unberührt. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
             unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte 

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May 05, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so werden 
             hierdurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht 
             berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle 
             hiermit, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung 
             durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu 
             ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren 
             Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt bzw. die Lücke 
             durch diejenige Bestimmung auszufüllen, die sie nach ihrer 
             wirtschaftlichen Absicht vereinbart hätten, wenn sie diesen 
             Punkt bedacht hätten. 
 
 
 
           Die Nachtragsvereinbarung, der gemeinsame Bericht des 
           Vorstands der Francotyp-Postalia Holding AG und der 
           Geschäftsführung der Francotyp-Postalia GmbH sowie die 
           Jahresabschlüsse der Francotyp-Postalia Holding AG nebst 
           zusammengefassten Konzernlageberichte und der 
           Francotyp-Postalia GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre 
           sind im Internet unter www.fp-francotyp.com von der 
           Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich und werden auch 
           in der Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG 
           zugänglich gemacht. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Sitzverlegung und 
           Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den satzungsgemäßen 
           Sitz der Gesellschaft aufgrund des Umzugs von Birkenwerder 
           nach Berlin zu verlegen. Ziffer 1 Absatz 2 der Satzung der 
           Gesellschaft ist wie folgt zu ändern: 
 
 
           '(2) Sie hat ihren Sitz in Berlin.' 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer, 
           zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine etwaige 
           prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten (§§ 37w, 
           37y Wertpapierhandelsgesetz) für das Geschäftsjahr 2015 zu 
           bestellen. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Die durch die Hauptversammlung vom 1. Juli 2010 erteilte und 
           bis einschließlich 30. Juni 2015 befristete Ermächtigung zum 
           Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien läuft durch 
           Fristablauf aus. Um der Gesellschaft auch in Zukunft den 
           Erwerb und die anschließende Verwendung eigener Aktien zu 
           ermöglichen, soll eine neue Ermächtigung unter Aufhebung der 
           alten Ermächtigung erteilt werden. 
 
 
           Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien 
             bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die nach dieser 
             Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
             eigenen Aktien, welche sich im Besitz der Gesellschaft 
             befinden oder ihr gemäß den §§ 71d und 71e Aktiengesetz 
             zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
             jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
 
 
             Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
             mehrmals ausgenutzt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 
             10. Juni 2020. 
 
 
       b)    Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des 
             Vorstands (aa) als Kauf über die Börse oder (bb) mittels 
             eines öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
         (aa)  Erfolgt der Erwerb der Aktien als Kauf über die 
               Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie im 
               elektronischen Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG in Frankfurt am 
               Main um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht 
               mehr als 10 % unterschreiten. 
 
 
         (bb)  Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot, so legt der Vorstand einen Kaufpreis oder 
               eine Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
               fest. lm Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird 
               der endgültige Preis aus den vorliegenden 
               Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine 
               Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, 
               die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen, 
               wenn sich nach der Veröffentlichung eines formellen 
               Angebots während der Annahmefrist erhebliche 
               Kursbewegungen ergeben. Der Kaufpreis bzw. die 
               Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf 
               den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie im 
               elektronischen Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG in Frankfurt am 
               Main an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um 
               nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 
               % unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag der 
               endgültigen Entscheidung des Vorstands über das formelle 
               Angebot. lm Fall einer Angebotsanpassung tritt an seine 
               Stelle der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands 
               über die Anpassung. Sofern die Anzahl der angedienten 
               Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb 
               vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das 
               Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen 
               werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten 
               Aktien erfolgt. Darüber hinaus kann zur Vermeidung 
               rechnerischer Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet 
               werden. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung 
               geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
               je Aktionär vorgesehen werden. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand bzw. - im unter nachstehender 
             Unterbuchstabe (ee) genannten Fall - der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die aufgrund unter vorstehenden Buchstaben a) 
             oder b) oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen 
             eigenen Aktien neben einer Veräußerung über die Börse oder 
             über ein Angebot an alle Aktionäre auch wie folgt zu 
             verwenden: 
 
 
         (aa)  Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung 
               oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt 
               zur Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann auch im 
               vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der 
               übrigen Aktien gemäß § 8 Absatz 3 Aktiengesetz erfolgen. 
               Der Aufsichtsrat ist für diesen Fall ermächtigt, die 
               Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend zu 
               ändern. 
 
 
         (bb)  Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere 
               im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
               Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran, angeboten 
               und auf diese übertragen werden, sofern der Erwerb des 
               Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen 
               Interesse der Gesellschaft liegt und sofern der für die 
               eigenen Aktien zu erbringende Gegenwert nicht unangemessen 
               niedrig ist. 
 
 
         (cc)  Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats gegen Bareinlagen ausgegeben werden, um die 
               Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse 
               einzuführen, an denen die Aktien bisher nicht zum Handel 
               zugelassen sind. 
 
 
         (dd)  Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden, 
               wenn der Preis, zu dem die Aktien veräußert werden, den am 
               Tag der Veräußerung durch die Eröffnungsauktion 
               ermittelten Kurs einer Aktie im elektronischen 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main nicht 
               wesentlich unterschreitet (ohne Erwerbsnebenkosten). 
               Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter 
               dieser Ziffer verwendeten Aktien, die in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz (unter 
               Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nahe am 
               Börsenpreis) ausgegeben wurden, 10 % des Grundkapitals zum 

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May 05, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

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