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DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: -6-

DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2015 in Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Francotyp-Postalia Holding AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
05.05.2015 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Francotyp-Postalia Holding AG 
 
   Birkenwerder 
   (Geschäftssitz in Berlin) 
 
   - Wertpapier-Kennnummer FPH 900 - 
   ISIN: DE000FPH9000 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 
   ordentlichen Hauptversammlung der 
   Francotyp-Postalia Holding AG 
   am 11. Juni 2015 um 10.00 Uhr, 
   Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie der zusammengefassten 
           Konzernlageberichte für die Francotyp-Postalia Holding AG und 
           den Konzern für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des 
           Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 
           Handelsgesetzbuch 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung 
           hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt, entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen, keinen Beschluss zu fassen. 
 
 
           Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen der 
           Francotyp-Postalia Holding AG liegen vom Tag der Einberufung 
           dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft, Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin, und in 
           der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und 
           können auch im Internet über www.fp-francotyp.com über den 
           Link 'Investoren/Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der Francotyp-Postalia Holding AG zur 
           Ausschüttung einer Dividende 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           Francotyp-Postalia Holding AG des abgelaufenen Geschäftsjahres 
           2014 in Höhe von Euro 12.587.648,74 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,16 je für das             Euro 
   abgelaufene Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigte      2.556.488,96 
   Stückaktie: 
 
   Gewinnvortrag:                                                    Euro 
                                                            10.031.159,78 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 181.944 im 
           Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar 
           von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 
           71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Die Anzahl 
           der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 
           dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. 
           In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von Euro 0,16 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur 
           Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie 
           folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
           Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich 
           der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
           Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und 
           damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue 
           Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Die Auszahlung der 
           Dividende erfolgt unverzüglich nach der Hauptversammlung, 
           voraussichtlich ab dem 11. Juni 2015. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der 
           Francotyp-Postalia GmbH 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des am 
           21. April 2015 unterzeichneten 1. Nachtrags zum Beherrschungs- 
           und Ergebnisabführungsvertrags vom 10. Februar 2005 
           (nachfolgend als 'BEV' bezeichnet) zwischen Francotyp-Postalia 
           Holding AG (nachfolgend als 'Obergesellschaft' bezeichnet) und 
           Francotyp-Postalia GmbH, HRB 164019 B, Prenzlauer Promenade 
           28, 13089 Berlin, (nachfolgend als 'Untergesellschaft' 
           bezeichnet) zuzustimmen (zusammen nachfolgend auch als 
           'Nachtragsvereinbarung' bezeichnet). 
 
 
           Die Untergesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der 
           Obergesellschaft. 
 
 
           Die (steuerlich veranlasste) Änderung des Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der 
           Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft sowie der 
           Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
           Untergesellschaft. 
 
 
           Außenstehende Gesellschafter der Untergesellschaft existieren 
           nicht, so dass eine Prüfung der Nachtragsvereinbarung durch 
           einen Vertragsprüfer entbehrlich ist. Ebenso hat die 
           Obergesellschaft aus diesem Grund der Untergesellschaft weder 
           Ausgleichszahlungen nach § 304 Aktiengesetz noch Abfindungen 
           nach § 305 Aktiengesetz zu gewähren. 
 
 
           Die Nachtragsvereinbarung hat im Wesentlichen folgenden 
           Inhalt: 
 
 
       -     Gemäß § 1 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 3 
             Absatz 1 (Gewinnabführung) des BEV geändert und durch 
             folgenden Wortlaut ersetzt: Die Organgesellschaft ist 
             verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an den Organträger 
             abzuführen. Es gelten die Bestimmungen des § 301 
             Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
 
 
       -     Gemäß § 2 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 3 
             Absatz 3 (Gewinnabführung) des BEV geändert und durch 
             folgenden Wortlaut ersetzt: Während der Dauer dieses 
             Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 
             3 Handelsgesetzbuch können - soweit rechtlich zulässig - auf 
             Verlangen der Organträgerin aufgelöst werden und als Gewinn 
             abgeführt werden. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge 
             und -rücklagen, die aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses 
             Vertrags stammen, dürfen nicht als Gewinn an die 
             Organträgerin abgeführt werden. Gleiches gilt für 
             Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten 
             dieses Vertrages gebildet wurden. 
 
 
       -     Gemäß § 3 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 4 
             (Verlustübernahme) des BEV geändert und durch folgenden 
             Wortlaut ersetzt: Die Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in 
             ihrer jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. 
 
 
       -     § 4 der Nachtragsvereinbarung enthält folgenden 
             Wortlaut: (1.) Dieser Änderungsvertrag tritt rückwirkend zum 
             Beginn des zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister 
             laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft in Kraft. 
             (2.) Nach Wirksamwerden dieser Änderungsvereinbarung kann 
             der BEV abweichend von Ziffer 5 Absatz 2 BEV frühestens zum 
             Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt 
             werden, nach dessen Ablauf, seit Wirksamwerden dieser 
             Änderungsvereinbarung, die steuerliche Mindestlaufzeit einer 
             körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft (nach 
             derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Absatz 1 Satz 1 
             Nummer 3 in Verbindung mit § 17 Körperschaftsteuergesetz; § 
             2 Absatz 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz) erfüllt ist. 
 
 
       -     § 5 der Nachtragsvereinbarung enthält folgenden 
             Wortlaut: (1) Die rechtlichen Vertreter der jeweiligen 
             Partei sind aufgrund Beschlusses der 
             Gesellschafterversammlung von den Verpflichtungen des § 181 
             BGB befreit und zum Abschluss des 1. Nachtrags zum BEV 
             berechtigt. (2) Alle sonstigen Regelungen des BEV, die durch 
             diesen Änderungsvertrag nicht geändert werden, bleiben 
             unberührt. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
             unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 05, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: -2-

sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so werden 
             hierdurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht 
             berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle 
             hiermit, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung 
             durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu 
             ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren 
             Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt bzw. die Lücke 
             durch diejenige Bestimmung auszufüllen, die sie nach ihrer 
             wirtschaftlichen Absicht vereinbart hätten, wenn sie diesen 
             Punkt bedacht hätten. 
 
 
 
           Die Nachtragsvereinbarung, der gemeinsame Bericht des 
           Vorstands der Francotyp-Postalia Holding AG und der 
           Geschäftsführung der Francotyp-Postalia GmbH sowie die 
           Jahresabschlüsse der Francotyp-Postalia Holding AG nebst 
           zusammengefassten Konzernlageberichte und der 
           Francotyp-Postalia GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre 
           sind im Internet unter www.fp-francotyp.com von der 
           Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich und werden auch 
           in der Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG 
           zugänglich gemacht. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Sitzverlegung und 
           Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den satzungsgemäßen 
           Sitz der Gesellschaft aufgrund des Umzugs von Birkenwerder 
           nach Berlin zu verlegen. Ziffer 1 Absatz 2 der Satzung der 
           Gesellschaft ist wie folgt zu ändern: 
 
 
           '(2) Sie hat ihren Sitz in Berlin.' 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer, 
           zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine etwaige 
           prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten (§§ 37w, 
           37y Wertpapierhandelsgesetz) für das Geschäftsjahr 2015 zu 
           bestellen. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Die durch die Hauptversammlung vom 1. Juli 2010 erteilte und 
           bis einschließlich 30. Juni 2015 befristete Ermächtigung zum 
           Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien läuft durch 
           Fristablauf aus. Um der Gesellschaft auch in Zukunft den 
           Erwerb und die anschließende Verwendung eigener Aktien zu 
           ermöglichen, soll eine neue Ermächtigung unter Aufhebung der 
           alten Ermächtigung erteilt werden. 
 
 
           Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien 
             bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
             bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die nach dieser 
             Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
             eigenen Aktien, welche sich im Besitz der Gesellschaft 
             befinden oder ihr gemäß den §§ 71d und 71e Aktiengesetz 
             zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
             jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
 
 
             Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
             mehrmals ausgenutzt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 
             10. Juni 2020. 
 
 
       b)    Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des 
             Vorstands (aa) als Kauf über die Börse oder (bb) mittels 
             eines öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
         (aa)  Erfolgt der Erwerb der Aktien als Kauf über die 
               Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch 
               die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie im 
               elektronischen Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG in Frankfurt am 
               Main um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht 
               mehr als 10 % unterschreiten. 
 
 
         (bb)  Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot, so legt der Vorstand einen Kaufpreis oder 
               eine Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
               fest. lm Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird 
               der endgültige Preis aus den vorliegenden 
               Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine 
               Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, 
               die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen, 
               wenn sich nach der Veröffentlichung eines formellen 
               Angebots während der Annahmefrist erhebliche 
               Kursbewegungen ergeben. Der Kaufpreis bzw. die 
               Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf 
               den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie im 
               elektronischen Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG in Frankfurt am 
               Main an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um 
               nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 
               % unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag der 
               endgültigen Entscheidung des Vorstands über das formelle 
               Angebot. lm Fall einer Angebotsanpassung tritt an seine 
               Stelle der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands 
               über die Anpassung. Sofern die Anzahl der angedienten 
               Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb 
               vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das 
               Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen 
               werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten 
               Aktien erfolgt. Darüber hinaus kann zur Vermeidung 
               rechnerischer Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet 
               werden. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung 
               geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
               je Aktionär vorgesehen werden. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand bzw. - im unter nachstehender 
             Unterbuchstabe (ee) genannten Fall - der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die aufgrund unter vorstehenden Buchstaben a) 
             oder b) oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen 
             eigenen Aktien neben einer Veräußerung über die Börse oder 
             über ein Angebot an alle Aktionäre auch wie folgt zu 
             verwenden: 
 
 
         (aa)  Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung 
               oder ihre Durchführung eines weiteren 
               Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt 
               zur Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann auch im 
               vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
               Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der 
               übrigen Aktien gemäß § 8 Absatz 3 Aktiengesetz erfolgen. 
               Der Aufsichtsrat ist für diesen Fall ermächtigt, die 
               Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend zu 
               ändern. 
 
 
         (bb)  Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere 
               im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
               Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran, angeboten 
               und auf diese übertragen werden, sofern der Erwerb des 
               Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen 
               Interesse der Gesellschaft liegt und sofern der für die 
               eigenen Aktien zu erbringende Gegenwert nicht unangemessen 
               niedrig ist. 
 
 
         (cc)  Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats gegen Bareinlagen ausgegeben werden, um die 
               Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse 
               einzuführen, an denen die Aktien bisher nicht zum Handel 
               zugelassen sind. 
 
 
         (dd)  Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden, 
               wenn der Preis, zu dem die Aktien veräußert werden, den am 
               Tag der Veräußerung durch die Eröffnungsauktion 
               ermittelten Kurs einer Aktie im elektronischen 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main nicht 
               wesentlich unterschreitet (ohne Erwerbsnebenkosten). 
               Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter 
               dieser Ziffer verwendeten Aktien, die in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz (unter 
               Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nahe am 
               Börsenpreis) ausgegeben wurden, 10 % des Grundkapitals zum 

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May 05, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: -3-

Zeitpunkt dieser Beschlussfassung und - wenn dieser Wert 
               niedriger ist - ihrer Verwendung nicht übersteigen. Auf 
               diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter 
               oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift während 
               der letzten 12 Monate vor Ausnutzung dieser Ermächtigung 
               bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. 
 
 
         (ee)  Die eigenen Aktien können vom Aufsichtsrat dazu 
               verwendet werden, einzelnen Mitgliedern des Vorstands 
               anstelle der von der Gesellschaft geschuldeten 
               Bar-Vergütung eigene Aktien anzubieten. Voraussetzung 
               hierfür ist allerdings, dass der Preis, welcher bei der 
               Ermittlung der Zahl der an Erfüllungsstatt zu 
               übertragenden eigenen Aktien zugrunde gelegt wird, den am 
               Tag der Angebotsunterbreitung durch die Eröffnungsauktion 
               ermittelten Kurs einer Aktie im elektronischen 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main nicht 
               wesentlich unterschreitet (ohne Erwerbsnebenkosten). 
 
 
         (ff)  Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats dazu verwendet werden, Bezugsrechte, die 
               unter dem Aktienoptionsplan 2010 (Tagesordnungspunkt 8 der 
               Hauptversammlung vom 1. Juli 2010) bzw. dem 
               Aktienoptionsplan 2015 der Gesellschaft ordnungsgemäß 
               ausgegeben und ausgeübt wurden, zu bedienen. Der 
               Aktienoptionsplan 2015 liegt der Hauptversammlung unter 
               Tagesordnungspunkt 11 zur Entscheidung vor. 
 
 
 
       d)    Die Ermächtigungen unter Buchstabe c) können 
             einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in 
             Teilen ausgenutzt werden. 
 
 
       e)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene 
             eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien 
             gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter Buchstabe c) 
             Unterbuchstaben (bb) bis (ff) verwendet werden. 
 
 
       f)    Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 
             1. Juni 2010 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum 
             Erwerb und zur Verwendung erworbener eigener Aktien endet 
             mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung. 
 
 
       g)    Die vorstehende Ermächtigung unter Buchstabe c) 
             Unterbuchstabe (ff) tritt bezüglich des Aktienoptionsplans 
             2015 nur dann in Kraft, sofern die Hauptversammlung den 
             Aktienoptionsplan 2015 gemäß Tagesordnungspunkt 11 wirksam 
             beschließt. 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals 2015/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
           mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
           entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Das von der Hauptversammlung am 30. Juni 2011 unter 
           Tagesordnungspunkt 7 beschlossene, in § 4 Absatz 3 der Satzung 
           geregelte Genehmigte Kapital 2011 läuft am 29. Juni 2016 aus. 
           Um der Verwaltung ihren Handlungsspielraum zu erhalten, soll 
           die in § 4 Absatz 3 der Satzung bisher enthaltene Regelung zum 
           Genehmigten Kapital 2011 gestrichen und ein neues Genehmigtes 
           Kapital 2015/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
           Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss unter Berücksichtigung 
           der Grundkapitalziffer geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Aufhebung und Wirksamwerden 
 
 
             Unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands 
             zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß Ziffer 4 Absatz 3 der 
             Satzung (Genehmigtes Kapital 2011) wird mit Wirkung zum 
             Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Satzungsänderung 
             in das Handelsregister ein neues genehmigtes Kapital durch 
             Neufassung von Ziffer 4 Absatz 3 der Satzung geschaffen. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
             (Genehmigtes Kapital 2015/I) 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 10. Juni 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einmal oder 
             mehrmals, insgesamt um bis zu Euro 8.080.000 zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2015/I). 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
             neuen Aktien zu. Gemäß § 186 Absatz 5 Aktiengesetz können 
             die neuen Aktien auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten oder einem Konsortium aus Kreditinstituten 
             mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, einmalig oder mehrmalig mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
               Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder 
               Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren 
               zu können, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
               Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- oder 
               Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen 
               ausgegeben werden sollen, um Unternehmen, 
               Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu 
               erwerben, und sofern der Erwerb des Unternehmens oder der 
               Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
               liegt; 
 
 
         -     soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
               ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien 
               insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
               10 % des Grundkapitals nicht überschreitet und der 
               Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis 
               der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum 
               Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
               nicht wesentlich unterschreitet. Für die Berechnung der 
               Grenze von 10 % des Grundkapitals ist die Höhe des 
               Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
               Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum 
               Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
               maßgebend. Auf diesen Höchstbetrag ist der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder 
               auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während 
               der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
               Aktiengesetzes ausgegeben oder veräußert werden, sowie der 
               anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien 
               entfällt, die zur Bedienung von Options- oder 
               Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options- oder 
               Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen ausgegeben 
               werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
               sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
               Aktiengesetz ausgegeben werden; 
 
 
         -     für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe 
               von bis zu insgesamt Euro 1.470.000, um die neuen Aktien 
               an Mitarbeiter der Gesellschaft oder Mitarbeiter einer 
               ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Konzernunternehmen im 
               Sinne des § 18 Aktiengesetz auszugeben, wobei die Ausgabe 
               der Belegschaftsaktien auch zu einem Vorzugspreis erfolgen 
               kann. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
             Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, 
             festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
             der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus 
             dem genehmigten Kapital zu ändern. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             In Ziffer 4 der Satzung wird der bisherige Absatz 3 
             aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
               10. Juni 2020 (einschließlich) durch Ausgabe neuer auf den 
               Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
               Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt um bis zu 

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May 05, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: -4-

Euro 8.080.000 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2015/I). 
               Der Vorstand ist ermächtigt, einmalig oder mehrmalig mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen, 
 
 
           (a)   für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
           (b)   soweit dies erforderlich ist, um den 
                 Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen 
                 Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
                 oder Options- oder Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in 
                 dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach 
                 Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
                 Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten zustehen 
                 würde; 
 
 
           (c)   soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen 
                 ausgegeben werden sollen, um Unternehmen, 
                 Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu 
                 erwerben, und sofern der Erwerb des Unternehmens oder 
                 der Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der 
                 Gesellschaft liegt; 
 
 
           (d)   soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
                 ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden 
                 Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
                 Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht überschreitet 
                 und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den 
                 Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
                 Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
                 des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Für 
                 die Berechnung der Grenze von 10% des Grundkapitals ist 
                 die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
                 geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der 
                 vorliegenden Ermächtigung maßgebend. Auf diesen 
                 Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
                 anzurechnen, der auf neue oder auf zuvor erworbene 
                 eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                 unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung 
                 des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
                 werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, 
                 der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- 
                 oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options- 
                 oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen 
                 ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
                 Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                 sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben werden; 
 
 
           (e)   für einen Anteil am genehmigten Kapital in 
                 Höhe von bis zu insgesamt Euro 1.470.000, um die neuen 
                 Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft oder Mitarbeiter 
                 einer ihrer unmittelbaren oder mittelbaren 
                 Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG auszugeben, 
                 wobei die Ausgabe der Belegschaftsaktien auch zu einem 
                 Vorzugspreis erfolgen kann. 
 
 
 
               Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die 
               sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der 
               Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der 
               Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
               genehmigten Kapital zu ändern.' 
 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
           Vorstands zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
           sowie über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und des 
           bestehenden bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2011) und 
           die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes 
           Kapital 2015/I) und entsprechende Änderung von Ziffer 4 Absatz 
           4 der Satzung 
 
 
           Der Vorstand ist derzeit durch Beschluss der Hauptversammlung 
           vom 30. Juni 2011 ermächtigt, Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen der Francotyp-Postalia Holding AG 
           oder einem unmittelbaren oder mittelbaren Konzernunternehmen 
           der Francotyp-Postalia Holding AG im Sinne des § 18 
           Aktiengesetz auszugeben. Zu diesem Zweck enthält Ziffer 4 
           Absatz 4 der Satzung eine bedingte Kapitalerhöhung. Der 
           Vorstand hat von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. 
           Juni 2011 bisher keinen Gebrauch gemacht. Dieses bedingte 
           Kapital läuft am 29. Juni 2016 aus. 
 
 
           Um der Verwaltung weiterhin die Möglichkeit zu geben, für die 
           Finanzierung der Gesellschaft günstige 
           Kapitalmarktverhältnisse auszunutzen, schlagen Vorstand und 
           Aufsichtsrat vor, Folgendes zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung, Wirksamwerden 
 
 
             Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Juni 
             2011 zu Punkt 6 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen wird zum Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens der nachfolgenden Ermächtigung zu 
             Buchstabe b) aufgehoben. Das in der Hauptversammlung vom 30. 
             Juni 2011 geschaffene bedingte Kapital sowie der 
             entsprechende Ziffer 4 Absatz 4 der Satzung werden mit 
             Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden 
             Neufassung von Ziffer 4 Absatz 4 der Satzung in das 
             Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung 
 
 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, 
             Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente 
 
 
         (aa)  Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl, 
               Laufzeit 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 10. Juni 2020 einmalig oder 
               mehrmalig, insgesamt oder in Teilbeträgen, 
 
 
               Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte 
               oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
               Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 200.000.000 zu begeben 
               und den Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen im Folgenden 
               'Inhaber') der jeweiligen Teilschuldverschreibungen 
               Options- oder Wandlungsrechte auf den Erwerb von auf den 
               Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
               anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
               Euro 6.464.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
               Schuldverschreibungen zu gewähren und entsprechende 
               Options- oder Wandlungspflichten zu begründen. Die 
               Schuldverschreibungen sowie die Wandlungs- und 
               Optionsrechte bzw. -pflichten dürfen mit einer Laufzeit 
               von bis zu 30 Jahren oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben 
               werden. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann 
               insgesamt oder teilweise auch gegen Erbringung einer 
               Sachleistung erfolgen. 
 
 
               Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich 
               gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
               werden. 
 
 
         (bb)  Währung, Ausgabe durch Konzernunternehmen 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im 
               entsprechenden Gegenwert - in der gesetzlichen Währung 
               eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch 
               ein unmittelbares oder mittelbares Konzernunternehmen der 
               Francotyp-Postalia Holding AG im Sinne des § 18 
               Aktiengesetz begeben werden; in einem solchen Fall wird 
               der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen 
               und den Inhabern Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue, 
               auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
               gewähren oder entsprechende Options- oder 
               Wandlungspflichten zu begründen. 
 
 
         (cc)  Options- und Wandlungsrecht bzw. -pflicht, 
               Geldzahlung 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, 
               nach Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrates festzulegenden Optionsanleihebedingungen 

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May 05, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: -5-

auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
               beziehen. Die Optionsanleihebedingungen können vorsehen, 
               dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch 
               Übertragung von Teilschuldverschreibungen erbracht werden 
               kann, soweit diese auf Euro lauten. Das Bezugsverhältnis 
               ergibt sich in diesem Fall aus der Division des 
               Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
               festgesetzten Optionspreis für eine auf den Inhaber 
               lautende Stückaktie der Gesellschaft. Der anteilige Betrag 
               des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung 
               zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
               einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Die 
               Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der 
               Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
               erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das 
               Recht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrates festzulegenden 
               Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
               Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
               Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
               Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
               festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
               lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine 
               volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Der anteilige 
               Betrag des Grundkapitals, der auf die bei Wandlung 
               auszugebenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
               einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
               Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
               Options- oder Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder 
               zu einem früheren Zeitpunkt begründen. 
 
 
               Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht 
               der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem 
               Options- oder Wandlungsrecht verbundenen 
               Schuldverschreibungen den Inhabern der 
               Schuldverschreibungen ganz oder teilweise an Stelle der 
               Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft 
               zu gewähren. Ferner kann vorgesehen werden, dass die 
               Gesellschaft den Options- oder Wandlungsberechtigten oder 
               verpflichteten nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien 
               der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld 
               zahlt. 
 
 
               Soweit die Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder 
               die Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zu 
               rechnerischen Bruchteilen von Aktien führt, werden diese 
               grundsätzlich in Geld ausgeglichen. Die Bedingungen der 
               Schuldverschreibungen können jedoch vorsehen, dass kein 
               Ausgleich für rechnerische Bruchteile von Aktien zu 
               erfolgen hat. Die Gesellschaft kann in den Bedingungen der 
               Schuldverschreibungen berechtigt werden, eine etwaige 
               Differenz zwischen dem Nennbetrag der 
               Teilschuldverschreibung und dem Produkt aus dem Options- 
               bzw. Wandlungspreis und dem Bezugs- bzw. 
               Umtauschverhältnis ganz oder teilweise durch Zahlung in 
               Geld auszugleichen. 
 
 
               Die vorstehenden Vorgaben gelten entsprechend, wenn 
               Optionsscheine einem Genussrecht oder einer 
               Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden oder wenn das 
               Options- oder Wandlungsrecht oder die Options- oder 
               Wandlungspflicht auf einem Genussrecht oder einer 
               Gewinnschuldverschreibung beruht. 
 
 
         (dd)  Optionspreis, Wandlungspreis, 
               Verwässerungsschutz 
 
 
               Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis 
               muss, auch wenn er oder das Bezugs- oder 
               Umtauschverhältnis variabel ist, mindestens 80 % des 
               gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der 
               Francotyp-Postalia Holding-Aktie in der Schlussauktion im 
               vollelektronischen Handel an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse, Frankfurt am Main, auf Basis des 
               Handelssystems Xetra (oder einem an dessen Stelle 
               tretenden, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               betragen, und zwar 
 
 
           -     während der zehn Börsentage der Frankfurter 
                 Wertpapierbörse, Frankfurt am Main, vor dem Tag der 
                 Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung 
                 der Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der 
                 Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen 
                 Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten, oder, 
 
 
           -     für den Fall der Einräumung eines 
                 Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen, vom Beginn 
                 der Bezugsfrist bis einschließlich des Tages vor der 
                 Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der 
                 Konditionen gemäß § 186 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz. 
 
 
 
               § 9 Absatz 1 Aktiengesetz bleibt unberührt. 
 
 
               Sofern während der Laufzeit von Schuldverschreibungen, die 
               ein Options- oder Wandlungsrecht bzw. eine Options- oder 
               Wandlungspflicht gewähren bzw. bestimmen, Verwässerungen 
               des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Options- oder 
               Wandlungsrechte eintreten (beispielsweise durch Begebung 
               weiterer Schuldverschreibungen oder Kapitalerhöhungen aus 
               Gesellschaftsmitteln) und dafür keine Bezugsrechte als 
               Kompensation eingeräumt werden, werden die Options- oder 
               Wandlungsrechte - unbeschadet § 9 Absatz 1 Aktiengesetz - 
               wertwahrend angepasst, soweit die Anpassung nicht bereits 
               durch Gesetz zwingend geregelt ist. In jedem Fall darf der 
               anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
               Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, 
               den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht 
               übersteigen. 
 
 
               Statt einer wertwahrenden Anpassung des Options- bzw. 
               Wandlungspreises kann nach näherer Bestimmung der 
               Bedingungen der Schuldverschreibungen in allen diesen 
               Fällen auch die Zahlung eines entsprechenden Betrages in 
               Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung des Options- oder 
               Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung der Options- oder 
               Wandlungspflicht vorgesehen werden. 
 
 
         (ee)  Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
               Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können 
               auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem 
               Konsortium aus Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
               (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
               Schuldverschreibungen auszuschließen: 
 
 
           -     für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
           -     soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
                 Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder 
                 Wandlungspflichten ein Umtausch- oder Bezugsrecht in dem 
                 Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung 
                 des Options- oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der 
                 Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
           -     soweit Schuldverschreibungen gegen 
                 Sachleistungen ausgegeben werden sollen und der Wert der 
                 Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem 
                 nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
                 ermittelten theoretischen Marktwert der 
                 Schuldverschreibungen steht; 
 
 
           -     soweit Schuldverschreibungen mit Options- 
                 oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht 
                 gegen Barleistung ausgegeben werden sollen und der 
                 Ausgabepreis ihren nach anerkannten finanzmathematischen 
                 Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht 
                 wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
                 Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, als auf die 
                 zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte bzw. bei 
                 Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten 
                 ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien insgesamt ein 
                 anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 

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May 05, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

10% des Grundkapitals der Gesellschaft entfällt. Für die 
                 Berechnung der 10%-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals 
                 zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
                 über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
                 geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der 
                 vorliegenden Ermächtigung maßgebend. Auf diesen 
                 Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals 
                 anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer, 
                 sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 
                 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. 
 
 
 
         (ff)  Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
               Anleihebedingungen 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Schuldverschreibungen festzusetzen bzw. im 
               Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen 
               begebenden Gesellschaften, an denen die Gesellschaft eine 
               unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, 
               festzulegen. Dies betrifft insbesondere Volumen, 
               Zeitpunkt, Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, 
               Laufzeit und Stückelung, Options- bzw. Wandlungszeitraum, 
               Festlegung einer Zuzahlung in bar, den Ausgleich oder die 
               Zusammenlegung von Spitzen sowie die Barzahlung statt 
               Lieferung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien. 
 
 
 
       c)    Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
             (Bedingtes Kapital 2015/I) 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu Euro 6.464.000,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 6.464.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals von Euro 1,00 je Aktie bedingt 
             erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die 
             Inhaber oder Gläubiger von Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente), die gemäß vorstehender Ermächtigung unter 
             Buchstabe b) bis zum 10. Juni 2020 von der Gesellschaft oder 
             durch ein unmittelbares oder mittelbares Konzernunternehmen 
             der Gesellschaft im Sinne des § 18 Aktiengesetz begeben 
             werden. Sie wird nur insoweit durchgeführt, als von Options- 
             oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten 
             Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Options- 
             oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen 
             erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
             Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien 
             erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung 
             jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die 
             neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in 
             dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
             oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am 
             Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat 
             wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung zu ändern. 
 
 
       d)    Satzungsänderung 
 
 
             In Ziffer 4 der Satzung wird der bisherige Absatz 4 
             aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
               'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
               EUR 6.464.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.464.000 neuer 
               auf den Inhaber lautender Stückaktien bedingt erhöht 
               (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               wird nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber bzw. 
               Gläubiger von Optionsschuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
               -pflichten, die bis zum 10. Juni 2020 von der 
               Francotyp-Postalia Holding AG oder einem unmittelbaren 
               oder mittelbaren Konzernunternehmen der Francotyp-Postalia 
               Holding AG im Sinne des § 18 Aktiengesetz aufgrund der 
               Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 
               11. Juni 2015, Tagesordnungspunkt 10, ausgegeben bzw. 
               garantiert werden, von ihren Options- bzw. 
               Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
               hierzu verpflichtet sind, ihre Options bzw. 
               Wandlungspflicht erfüllen und soweit nicht andere 
               Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
               Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
               vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils 
               zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen 
               Aktien aus dem bedingten Kapital sind von Beginn des 
               Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von 
               Options- oder Wandlungsrechten bzw. Umtausch- oder 
               Wandlungspflichten entstehen, gewinnberechtigt. Der 
               Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
               Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
               ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung zu ändern.' 
 
 
 
 
     11.   Beschlussfassung über die Anpassung des Bedingten 
           Kapitals 2010 in Ziffer 4 Absatz 5 der Satzung und die 
           Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte 
           und Mitglieder der Geschäftsführung der Francotyp-Postalia 
           Holding AG oder eines verbundenen Unternehmens 
           (Aktienoptionsplan 2015), über die Schaffung eines bedingten 
           Kapitals zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2015/II und über 
           entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Anpassung des Aktienoptionsplans 2010 und des 
             Bedingten Kapitals 2010 
 
 
             Aus dem Aktienoptionsprogramm 2010 wurden zwischenzeitlich 
             188.500 Optionen ausgeübt, die vollständig aus eigenen 
             Aktien bedient werden konnten, und 200.000 Optionen sollen 
             nicht mehr ausgegeben werden. Das bedingte Kapital wird 
             deshalb in Höhe von insgesamt 388.500 Euro nicht mehr 
             benötigt. Deshalb wird das Aktienoptionsprogramm 2010 um 
             200.000 nicht ausgegebene und 188.500 erledigte Optionen, 
             insgesamt also 388.500 Optionen, hiermit gekürzt. Damit 
             stehen noch 656.500 Optionen zur Verfügung. Ferner erhält 
             Ziffer 4 Absatz 5 Satz 1 der Satzung folgende Fassung: 
 
 
               'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
               zu 656.500,00 Euro bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 
               656.500 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien.' 
 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf 
             Inhaber-Stückaktien 
 
 
             Der Vorstand bzw., soweit Mitglieder des Vorstands betroffen 
             sind, der Aufsichtsrat, wird ermächtigt, bis zum 10. Juni 
             2020 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis zu 959.500 
             Bezugsrechte auf bis zu 959.500 auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Francotyp-Postalia Holding AG auszugeben. 
             Die Eckpunkte für die Ausgabe der Bezugsrechte lauten wie 
             folgt: 
 
 
         (aa)  Kreis der Berechtigten/Aufteilung der 
               Bezugsrechte 
 
 
               Bezugsrechte dürften ausschließlich an Mitglieder des 
               Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der 
               Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen im Sinne des 
               § 15 AktG (Verbundene Unternehmen und zusammen mit der 
               Gesellschaft FP Gruppe), und an Führungskräfte der FP 
               Gruppe ausgegeben werden. Der genaue Kreis der 
               Berechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils zu 
               gewährenden Bezugsrechte werden durch den Vorstand bzw., 
               soweit Mitglieder des Vorstands Bezugsrechte erhalten 
               sollen, den Aufsichtsrat festgelegt. 
 
 
               Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte verteilt sich auf die 
               berechtigten Personengruppen wie folgt: 
 
 
           -     Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
                 (Gruppe 1) erhalten insgesamt höchstens bis zu 360.000 
                 Bezugsrechte 
 
 
           -     Mitglieder der Geschäftsführung Verbundener 

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May 05, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

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