DJ DGAP-HV: Francotyp-Postalia Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2015 in Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Francotyp-Postalia Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 05.05.2015 15:11 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Francotyp-Postalia Holding AG Birkenwerder (Geschäftssitz in Berlin) - Wertpapier-Kennnummer FPH 900 - ISIN: DE000FPH9000 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG am 11. Juni 2015 um 10.00 Uhr, Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie der zusammengefassten Konzernlageberichte für die Francotyp-Postalia Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, keinen Beschluss zu fassen. Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen der Francotyp-Postalia Holding AG liegen vom Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin, und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und können auch im Internet über www.fp-francotyp.com über den Link 'Investoren/Hauptversammlung' eingesehen werden. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Francotyp-Postalia Holding AG zur Ausschüttung einer Dividende Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Francotyp-Postalia Holding AG des abgelaufenen Geschäftsjahres 2014 in Höhe von Euro 12.587.648,74 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,16 je für das Euro abgelaufene Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigte 2.556.488,96 Stückaktie: Gewinnvortrag: Euro 10.031.159,78 Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 181.944 im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Die Anzahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von Euro 0,16 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 11. Juni 2015. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der Francotyp-Postalia GmbH Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des am 21. April 2015 unterzeichneten 1. Nachtrags zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags vom 10. Februar 2005 (nachfolgend als 'BEV' bezeichnet) zwischen Francotyp-Postalia Holding AG (nachfolgend als 'Obergesellschaft' bezeichnet) und Francotyp-Postalia GmbH, HRB 164019 B, Prenzlauer Promenade 28, 13089 Berlin, (nachfolgend als 'Untergesellschaft' bezeichnet) zuzustimmen (zusammen nachfolgend auch als 'Nachtragsvereinbarung' bezeichnet). Die Untergesellschaft ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Obergesellschaft. Die (steuerlich veranlasste) Änderung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft. Außenstehende Gesellschafter der Untergesellschaft existieren nicht, so dass eine Prüfung der Nachtragsvereinbarung durch einen Vertragsprüfer entbehrlich ist. Ebenso hat die Obergesellschaft aus diesem Grund der Untergesellschaft weder Ausgleichszahlungen nach § 304 Aktiengesetz noch Abfindungen nach § 305 Aktiengesetz zu gewähren. Die Nachtragsvereinbarung hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: - Gemäß § 1 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 3 Absatz 1 (Gewinnabführung) des BEV geändert und durch folgenden Wortlaut ersetzt: Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen. Es gelten die Bestimmungen des § 301 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. - Gemäß § 2 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 3 Absatz 3 (Gewinnabführung) des BEV geändert und durch folgenden Wortlaut ersetzt: Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 Handelsgesetzbuch können - soweit rechtlich zulässig - auf Verlangen der Organträgerin aufgelöst werden und als Gewinn abgeführt werden. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses Vertrags stammen, dürfen nicht als Gewinn an die Organträgerin abgeführt werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden. - Gemäß § 3 der Nachtragsvereinbarung wird Ziffer 4 (Verlustübernahme) des BEV geändert und durch folgenden Wortlaut ersetzt: Die Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. - § 4 der Nachtragsvereinbarung enthält folgenden Wortlaut: (1.) Dieser Änderungsvertrag tritt rückwirkend zum Beginn des zum Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft in Kraft. (2.) Nach Wirksamwerden dieser Änderungsvereinbarung kann der BEV abweichend von Ziffer 5 Absatz 2 BEV frühestens zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, nach dessen Ablauf, seit Wirksamwerden dieser Änderungsvereinbarung, die steuerliche Mindestlaufzeit einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 17 Körperschaftsteuergesetz; § 2 Absatz 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz) erfüllt ist. - § 5 der Nachtragsvereinbarung enthält folgenden Wortlaut: (1) Die rechtlichen Vertreter der jeweiligen Partei sind aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung von den Verpflichtungen des § 181 BGB befreit und zum Abschluss des 1. Nachtrags zum BEV berechtigt. (2) Alle sonstigen Regelungen des BEV, die durch diesen Änderungsvertrag nicht geändert werden, bleiben unberührt. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte
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sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so werden hierdurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle hiermit, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen, die sie nach ihrer wirtschaftlichen Absicht vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Die Nachtragsvereinbarung, der gemeinsame Bericht des Vorstands der Francotyp-Postalia Holding AG und der Geschäftsführung der Francotyp-Postalia GmbH sowie die Jahresabschlüsse der Francotyp-Postalia Holding AG nebst zusammengefassten Konzernlageberichte und der Francotyp-Postalia GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sind im Internet unter www.fp-francotyp.com von der Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung der Francotyp-Postalia Holding AG zugänglich gemacht. 6. Beschlussfassung über die Sitzverlegung und Satzungsänderung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den satzungsgemäßen Sitz der Gesellschaft aufgrund des Umzugs von Birkenwerder nach Berlin zu verlegen. Ziffer 1 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft ist wie folgt zu ändern: '(2) Sie hat ihren Sitz in Berlin.' 7. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten (§§ 37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz) für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien Die durch die Hauptversammlung vom 1. Juli 2010 erteilte und bis einschließlich 30. Juni 2015 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien läuft durch Fristablauf aus. Um der Gesellschaft auch in Zukunft den Erwerb und die anschließende Verwendung eigener Aktien zu ermöglichen, soll eine neue Ermächtigung unter Aufhebung der alten Ermächtigung erteilt werden. Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die nach dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr gemäß den §§ 71d und 71e Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgenutzt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 10. Juni 2020. b) Der Erwerb der Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands (aa) als Kauf über die Börse oder (bb) mittels eines öffentlichen Kaufangebots. (aa) Erfolgt der Erwerb der Aktien als Kauf über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie im elektronischen Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. (bb) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, so legt der Vorstand einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) fest. lm Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung eines formellen Angebots während der Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie im elektronischen Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über das formelle Angebot. lm Fall einer Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung. Sofern die Anzahl der angedienten Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien erfolgt. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet werden. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden. c) Der Vorstand bzw. - im unter nachstehender Unterbuchstabe (ee) genannten Fall - der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund unter vorstehenden Buchstaben a) oder b) oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien neben einer Veräußerung über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre auch wie folgt zu verwenden: (aa) Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der übrigen Aktien gemäß § 8 Absatz 3 Aktiengesetz erfolgen. Der Aufsichtsrat ist für diesen Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend zu ändern. (bb) Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran, angeboten und auf diese übertragen werden, sofern der Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und sofern der für die eigenen Aktien zu erbringende Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist. (cc) Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bareinlagen ausgegeben werden, um die Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse einzuführen, an denen die Aktien bisher nicht zum Handel zugelassen sind. (dd) Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden, wenn der Preis, zu dem die Aktien veräußert werden, den am Tag der Veräußerung durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie im elektronischen Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main nicht wesentlich unterschreitet (ohne Erwerbsnebenkosten). Insgesamt dürfen die aufgrund der Ermächtigungen unter dieser Ziffer verwendeten Aktien, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nahe am Börsenpreis) ausgegeben wurden, 10 % des Grundkapitals zum
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Zeitpunkt dieser Beschlussfassung und - wenn dieser Wert niedriger ist - ihrer Verwendung nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift während der letzten 12 Monate vor Ausnutzung dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. (ee) Die eigenen Aktien können vom Aufsichtsrat dazu verwendet werden, einzelnen Mitgliedern des Vorstands anstelle der von der Gesellschaft geschuldeten Bar-Vergütung eigene Aktien anzubieten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Preis, welcher bei der Ermittlung der Zahl der an Erfüllungsstatt zu übertragenden eigenen Aktien zugrunde gelegt wird, den am Tag der Angebotsunterbreitung durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie im elektronischen Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main nicht wesentlich unterschreitet (ohne Erwerbsnebenkosten). (ff) Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats dazu verwendet werden, Bezugsrechte, die unter dem Aktienoptionsplan 2010 (Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 1. Juli 2010) bzw. dem Aktienoptionsplan 2015 der Gesellschaft ordnungsgemäß ausgegeben und ausgeübt wurden, zu bedienen. Der Aktienoptionsplan 2015 liegt der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 11 zur Entscheidung vor. d) Die Ermächtigungen unter Buchstabe c) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen ausgenutzt werden. e) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter Buchstabe c) Unterbuchstaben (bb) bis (ff) verwendet werden. f) Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 1. Juni 2010 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung erworbener eigener Aktien endet mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung. g) Die vorstehende Ermächtigung unter Buchstabe c) Unterbuchstabe (ff) tritt bezüglich des Aktienoptionsplans 2015 nur dann in Kraft, sofern die Hauptversammlung den Aktienoptionsplan 2015 gemäß Tagesordnungspunkt 11 wirksam beschließt. 9. Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2015/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderungen Das von der Hauptversammlung am 30. Juni 2011 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene, in § 4 Absatz 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2011 läuft am 29. Juni 2016 aus. Um der Verwaltung ihren Handlungsspielraum zu erhalten, soll die in § 4 Absatz 3 der Satzung bisher enthaltene Regelung zum Genehmigten Kapital 2011 gestrichen und ein neues Genehmigtes Kapital 2015/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss unter Berücksichtigung der Grundkapitalziffer geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Aufhebung und Wirksamwerden Unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß Ziffer 4 Absatz 3 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2011) wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Satzungsänderung in das Handelsregister ein neues genehmigtes Kapital durch Neufassung von Ziffer 4 Absatz 3 der Satzung geschaffen. b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2015/I) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, einmal oder mehrmals, insgesamt um bis zu Euro 8.080.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Gemäß § 186 Absatz 5 Aktiengesetz können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem Konsortium aus Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, einmalig oder mehrmalig mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: - für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; - soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten zustehen würde; - soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden sollen, um Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, und sofern der Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt; - soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Für die Berechnung der Grenze von 10 % des Grundkapitals ist die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung maßgebend. Auf diesen Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetzes ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden; - für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt Euro 1.470.000, um die neuen Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft oder Mitarbeiter einer ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz auszugeben, wobei die Ausgabe der Belegschaftsaktien auch zu einem Vorzugspreis erfolgen kann. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu ändern. c) Satzungsänderung In Ziffer 4 der Satzung wird der bisherige Absatz 3 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Juni 2020 (einschließlich) durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt um bis zu
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Euro 8.080.000 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2015/I). Der Vorstand ist ermächtigt, einmalig oder mehrmalig mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, (a) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; (b) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten zustehen würde; (c) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden sollen, um Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, und sofern der Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt; (d) soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Für die Berechnung der Grenze von 10% des Grundkapitals ist die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung maßgebend. Auf diesen Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten oder zur Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; (e) für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt Euro 1.470.000, um die neuen Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft oder Mitarbeiter einer ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG auszugeben, wobei die Ausgabe der Belegschaftsaktien auch zu einem Vorzugspreis erfolgen kann. Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu ändern.' 10. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses sowie über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und des bestehenden bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2011) und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2015/I) und entsprechende Änderung von Ziffer 4 Absatz 4 der Satzung Der Vorstand ist derzeit durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Juni 2011 ermächtigt, Options- oder Wandelschuldverschreibungen der Francotyp-Postalia Holding AG oder einem unmittelbaren oder mittelbaren Konzernunternehmen der Francotyp-Postalia Holding AG im Sinne des § 18 Aktiengesetz auszugeben. Zu diesem Zweck enthält Ziffer 4 Absatz 4 der Satzung eine bedingte Kapitalerhöhung. Der Vorstand hat von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Juni 2011 bisher keinen Gebrauch gemacht. Dieses bedingte Kapital läuft am 29. Juni 2016 aus. Um der Verwaltung weiterhin die Möglichkeit zu geben, für die Finanzierung der Gesellschaft günstige Kapitalmarktverhältnisse auszunutzen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, Folgendes zu beschließen: a) Aufhebung, Wirksamwerden Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Juni 2011 zu Punkt 6 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nachfolgenden Ermächtigung zu Buchstabe b) aufgehoben. Das in der Hauptversammlung vom 30. Juni 2011 geschaffene bedingte Kapital sowie der entsprechende Ziffer 4 Absatz 4 der Satzung werden mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Neufassung von Ziffer 4 Absatz 4 der Satzung in das Handelsregister aufgehoben. b) Ermächtigung Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (aa) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl, Laufzeit Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Juni 2020 einmalig oder mehrmalig, insgesamt oder in Teilbeträgen, Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 200.000.000 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen im Folgenden 'Inhaber') der jeweiligen Teilschuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf den Erwerb von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu Euro 6.464.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren und entsprechende Options- oder Wandlungspflichten zu begründen. Die Schuldverschreibungen sowie die Wandlungs- und Optionsrechte bzw. -pflichten dürfen mit einer Laufzeit von bis zu 30 Jahren oder ohne Laufzeitbegrenzung begeben werden. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann insgesamt oder teilweise auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen. Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. (bb) Währung, Ausgabe durch Konzernunternehmen Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im entsprechenden Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch ein unmittelbares oder mittelbares Konzernunternehmen der Francotyp-Postalia Holding AG im Sinne des § 18 Aktiengesetz begeben werden; in einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Options- bzw. Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder entsprechende Options- oder Wandlungspflichten zu begründen. (cc) Options- und Wandlungsrecht bzw. -pflicht, Geldzahlung Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festzulegenden Optionsanleihebedingungen
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auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Optionsanleihebedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen erbracht werden kann, soweit diese auf Euro lauten. Das Bezugsverhältnis ergibt sich in diesem Fall aus der Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die bei Wandlung auszugebenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Options- oder Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt begründen. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Options- oder Wandlungsrecht verbundenen Schuldverschreibungen den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Options- oder Wandlungsberechtigten oder verpflichteten nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Soweit die Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder die Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zu rechnerischen Bruchteilen von Aktien führt, werden diese grundsätzlich in Geld ausgeglichen. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können jedoch vorsehen, dass kein Ausgleich für rechnerische Bruchteile von Aktien zu erfolgen hat. Die Gesellschaft kann in den Bedingungen der Schuldverschreibungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Teilschuldverschreibung und dem Produkt aus dem Options- bzw. Wandlungspreis und dem Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis ganz oder teilweise durch Zahlung in Geld auszugleichen. Die vorstehenden Vorgaben gelten entsprechend, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden oder wenn das Options- oder Wandlungsrecht oder die Options- oder Wandlungspflicht auf einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beruht. (dd) Optionspreis, Wandlungspreis, Verwässerungsschutz Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss, auch wenn er oder das Bezugs- oder Umtauschverhältnis variabel ist, mindestens 80 % des gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Francotyp-Postalia Holding-Aktie in der Schlussauktion im vollelektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main, auf Basis des Handelssystems Xetra (oder einem an dessen Stelle tretenden, funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) betragen, und zwar - während der zehn Börsentage der Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt am Main, vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten, oder, - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen, vom Beginn der Bezugsfrist bis einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen gemäß § 186 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz. § 9 Absatz 1 Aktiengesetz bleibt unberührt. Sofern während der Laufzeit von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht bzw. eine Options- oder Wandlungspflicht gewähren bzw. bestimmen, Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Options- oder Wandlungsrechte eintreten (beispielsweise durch Begebung weiterer Schuldverschreibungen oder Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln) und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, werden die Options- oder Wandlungsrechte - unbeschadet § 9 Absatz 1 Aktiengesetz - wertwahrend angepasst, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Statt einer wertwahrenden Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises kann nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Schuldverschreibungen in allen diesen Fällen auch die Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht vorgesehen werden. (ee) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem Konsortium aus Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen: - für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; - soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten ein Umtausch- oder Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde; - soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen ausgegeben werden sollen und der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht; - soweit Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht gegen Barleistung ausgegeben werden sollen und der Ausgabepreis ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, als auf die zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als
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May 05, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)
10% des Grundkapitals der Gesellschaft entfällt. Für die Berechnung der 10%-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung maßgebend. Auf diesen Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. (ff) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Gesellschaften, an denen die Gesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung hält, festzulegen. Dies betrifft insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Options- bzw. Wandlungszeitraum, Festlegung einer Zuzahlung in bar, den Ausgleich oder die Zusammenlegung von Spitzen sowie die Barzahlung statt Lieferung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien. c) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2015/I) Das Grundkapital wird um bis zu Euro 6.464.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.464.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 1,00 je Aktie bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die gemäß vorstehender Ermächtigung unter Buchstabe b) bis zum 10. Juni 2020 von der Gesellschaft oder durch ein unmittelbares oder mittelbares Konzernunternehmen der Gesellschaft im Sinne des § 18 Aktiengesetz begeben werden. Sie wird nur insoweit durchgeführt, als von Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Options- oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung zu ändern. d) Satzungsänderung In Ziffer 4 der Satzung wird der bisherige Absatz 4 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis EUR 6.464.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.464.000 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber bzw. Gläubiger von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, die bis zum 10. Juni 2020 von der Francotyp-Postalia Holding AG oder einem unmittelbaren oder mittelbaren Konzernunternehmen der Francotyp-Postalia Holding AG im Sinne des § 18 Aktiengesetz aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 11. Juni 2015, Tagesordnungspunkt 10, ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur hierzu verpflichtet sind, ihre Options bzw. Wandlungspflicht erfüllen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien aus dem bedingten Kapital sind von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Umtausch- oder Wandlungspflichten entstehen, gewinnberechtigt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung zu ändern.' 11. Beschlussfassung über die Anpassung des Bedingten Kapitals 2010 in Ziffer 4 Absatz 5 der Satzung und die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Führungskräfte und Mitglieder der Geschäftsführung der Francotyp-Postalia Holding AG oder eines verbundenen Unternehmens (Aktienoptionsplan 2015), über die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2015/II und über entsprechende Satzungsänderungen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Anpassung des Aktienoptionsplans 2010 und des Bedingten Kapitals 2010 Aus dem Aktienoptionsprogramm 2010 wurden zwischenzeitlich 188.500 Optionen ausgeübt, die vollständig aus eigenen Aktien bedient werden konnten, und 200.000 Optionen sollen nicht mehr ausgegeben werden. Das bedingte Kapital wird deshalb in Höhe von insgesamt 388.500 Euro nicht mehr benötigt. Deshalb wird das Aktienoptionsprogramm 2010 um 200.000 nicht ausgegebene und 188.500 erledigte Optionen, insgesamt also 388.500 Optionen, hiermit gekürzt. Damit stehen noch 656.500 Optionen zur Verfügung. Ferner erhält Ziffer 4 Absatz 5 Satz 1 der Satzung folgende Fassung: 'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 656.500,00 Euro bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 656.500 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien.' b) Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Inhaber-Stückaktien Der Vorstand bzw., soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat, wird ermächtigt, bis zum 10. Juni 2020 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis zu 959.500 Bezugsrechte auf bis zu 959.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Francotyp-Postalia Holding AG auszugeben. Die Eckpunkte für die Ausgabe der Bezugsrechte lauten wie folgt: (aa) Kreis der Berechtigten/Aufteilung der Bezugsrechte Bezugsrechte dürften ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG (Verbundene Unternehmen und zusammen mit der Gesellschaft FP Gruppe), und an Führungskräfte der FP Gruppe ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Berechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte werden durch den Vorstand bzw., soweit Mitglieder des Vorstands Bezugsrechte erhalten sollen, den Aufsichtsrat festgelegt. Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt: - Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe 1) erhalten insgesamt höchstens bis zu 360.000 Bezugsrechte - Mitglieder der Geschäftsführung Verbundener
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