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Dow Jones News
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DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: aap Implantate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

aap Implantate AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
06.05.2015 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   aap Implantate AG 
 
   Berlin 
 
   - WKN 506 660 - 
   - ISIN DE005066609 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der 
   am Freitag, dem 12. Juni 2015, 9.00 Uhr 
   in der Eventpassage, 
   Kantstraße 8 (Yva-Bogen), 10623 Berlin 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts, des 
           Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 
           315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen sind von der Einberufung 
           an über die Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.aap.de/de/de/hauptversammlung zugänglich. 
           Die Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung der 
           Gesellschaft zur Einsichtnahme aus. Sie werden in der 
           Hauptversammlung vom Vorstand und - was den Bericht des 
           Aufsichtsrats angeht - vom Aufsichtsratsvorsitzenden 
           erläutert. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
           diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, 
           weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
           bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
           festgestellt ist. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von Euro 2.811.204,14 auf neue 
           Rechnung vorzutragen; eine Verteilung an die Aktionäre ist 
           gemäß § 268 Abs. 8 HGB nicht möglich, eine Einstellung in 
           Gewinnrücklagen erfolgt nicht. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden bedingten Kapitals 2008/I einschließlich 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
   Die Hauptversammlung hat am 29. September 2008 ein bedingtes Kapital 
   2008/I in Höhe von EUR 1.200.000,00 geschaffen und den Vorstand bzw., 
   soweit der Vorstand der Gesellschaft betroffen ist, den Aufsichtsrat 
   ermächtigt, bis zum 28. September 2013 Bezugsrechte an Mitglieder des 
   Vorstands der Gesellschaft, ausgewählte Führungskräfte der 
   Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung und ausgewählte 
   Führungskräfte von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im 
   Sinne des § 15 AktG sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr 
   im Sinne des § 15 AktG verbundener Unternehmen zu gewähren. Es wurden 
   687.500 Bezugsrechte gewährt. Nach teilweisem Verfall bzw. Verzicht 
   auf die Ausübung des Bezugsrechts wurde das bedingte Kapital 2008/I 
   durch die ordentliche Hauptversammlung vom 16. Juli 2010 zunächst auf 
   EUR 672.500,00 sowie durch die ordentliche Hauptversammlung vom 6. 
   Juli 2012 auf EUR 602.500,00 reduziert und die Ermächtigung insoweit, 
   als sie noch nicht durch die Gewährung von Aktienoptionen ausgeübt 
   wurde, aufgehoben. Von den nach Maßgabe des Aktienoptionsplans 2008 
   ausgegebenen Aktienoptionen können heute keine Aktienoptionen mehr 
   ausgeübt werden. Die Ermächtigung ist durch Zeitablauf erloschen, so 
   dass auch keine weiteren Aktienoptionen ausgegeben werden können. 
   Somit kann das bedingte Kapital 2008/I aufgehoben werden. 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
           folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Das bedingte Kapital 2008/I gemäß § 5 Absatz 7 der Satzung 
           wird aufgehoben. 
 
 
           Die bisherigen Absätze 8 (Bedingtes Kapital 2010/I), 9 
           (Bedingtes Kapital 2012/I), 10 (Bedingtes Kapital 2013/I) und 
           11 (Bedingtes Kapital 2014/I) werden zu Absätzen 7 (Bedingtes 
           Kapital 2010/I), 8 (Bedingtes Kapital 2012/I), 9 (Bedingtes 
           Kapital 2013/I) und 10 (Bedingtes Kapital 2014/I). 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
           Gewährung von Aktienoptionen sowie die Schaffung eines 
           bedingten Kapitals zur Bedienung des aap-Aktienoptionsplans 
           2015 einschließlich Satzungsänderung 
 
 
           Die Gesellschaft strebt auch weiterhin eine an den 
           Aktionärsinteressen ausgerichtete Geschäftstätigkeit an, die 
           die Steigerung des langfristigen Börsenwertes der Gesellschaft 
           aktiv fördert. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Gesellschaft, 
           die Ergänzung des bei der Gesellschaft bestehenden 
           erfolgsabhängigen Incentive-Programms in Form eines 
           Aktienoptionsplans für den Vorstand. 
 
 
           Der Aktienoptionsplan 2015 soll nach dem Vorschlag von 
           Vorstand und Aufsichtsrat unter Beachtung der Vorgaben über 
           die Angemessenheit der Vorstandsvergütung dazu dienen, die 
           Optionsberechtigten an einer nachhaltigen 
           Unternehmensentwicklung partizipieren zu lassen. Die Wartezeit 
           für die erstmalige Ausübung beträgt vier Jahre. Die Anknüpfung 
           an den Börsenkurs soll weiterhin der Leistungsanreiz der 
           Bezugsberechtigten im Rahmen des neuen Aktienoptionsplans 
           sein. Damit ist auch weiterhin gewährleistet, dass die 
           Bezugsrechte erst ausgeübt werden können, wenn der 
           Unternehmenswert gesteigert wurde. Zudem wird der 
           Vermögensvorteil, den die Bezugsberechtigten durch die 
           Ausübung der Bezugsrechte erzielen können, auf das Vierfache 
           des bei Ausgabe der Bezugsrechte festgesetzten 
           Ausübungspreises begrenzt. Im Ergebnis wird damit durch die 
           Vorgabe ambitionierter, aber gleichwohl erreichbarer Ziele die 
           Motivation der Berechtigten gesteigert. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen 
 
 
             Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird ermächtigt, bis 
             einschließlich 19. Dezember 2017 für die in nachstehender 
             Nr. 1 genannten berechtigten Personen einen 
             Aktienoptionsplan ('Aktienoptionsplan 2015') aufzulegen und 
             bis zu 150.000 Stück Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf 
             jeweils 1 Stückaktie der Gesellschaft ('Bezugsrechte') mit 
             einer Laufzeit von bis zu acht Jahren ab dem Tag nach der 
             Ausgabe gemäß nachstehender Nr. 4 zu gewähren. Ein 
             Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. 
             Die Bezugsrechte können auch von einem Kreditinstitut mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der 
             Gesellschaft an die einzelnen gemäß Nr. 1 berechtigten 
             Personen zu übertragen; auch in diesem Fall können die 
             Bezugsrechte nur von der berechtigten Person selbst ausgeübt 
             werden. Die Erfüllung der ausgeübten Bezugsrechte kann nach 
             Wahl der Gesellschaft entweder durch Ausnutzung des unter 
             lit. b) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten 
             Kapitals, durch eigene Aktien der Gesellschaft oder durch 
             einen Barausgleich erfolgen. Die Gewährung der Bezugsrechte 
             und die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß folgenden 
             Bestimmungen: 
 
 
         1.    Berechtigte Personen, Erwerb der Bezugsrechte, 
               Erwerbszeiträume 
 
 
               Im Rahmen des Aktienoptionsplans 2015 werden Bezugsrechte 
               an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben. 
 
 
               Die Gewährung des Bezugsrechts erfolgt durch Abschluss 
               eines Optionsvertrags zwischen der Gesellschaft und dem 
               jeweiligen Bezugsberechtigten. 
 
 
               Jedes Bezugsrecht gewährt dem Inhaber das Recht zum Bezug 
               je einer auf den Inhaber lautender Stückaktie der 
               Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises. Die neuen 
               Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn 
               teil, in dem sie entstehen. Die Optionsbedingungen können 
               vorsehen, dass die Gesellschaft dem Bezugsberechtigten in 
               Erfüllung des Bezugsrechts wahlweise anstelle von neuen 
               Aktien unter Inanspruchnahme des bedingten Kapitals auch 
               eigene Aktien oder einen Barausgleich gewähren kann. Die 
               Einzelheiten legt der Aufsichtsrat fest. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

Die Ausgabe der Bezugsrechte soll in drei Jahrestranchen 
               mit der Maßgabe erfolgen, dass keine Tranche mehr als 60 % 
               des Gesamtvolumens umfasst. Der Abschluss eines 
               Optionsvertrags muss während eines Erwerbszeitraums in den 
               Jahren 2015, 2016 und 2017 erfolgen. Dabei sind 
               Erwerbszeiträume: 
 
 
           -     der jeweils vierte und die neun folgenden 
                 Bankarbeitstage nach der ordentlichen Hauptversammlung 
                 der Gesellschaft ('Erwerbszeitraum 1'), 
 
 
           -     der jeweils vierte und die neun folgenden 
                 Bankarbeitstage nach der Veröffentlichung des 
                 Quartalsberichts der Gesellschaft über das dritte 
                 Quartal eines Geschäftsjahres ('Erwerbszeitraum 2'). 
 
 
 
               Eine Gewährung von Bezugsrechten auf der Grundlage dieses 
               Beschlusses ist letztmals im Erwerbszeitraum 2 des Jahres 
               2017 zulässig. 
 
 
               Die jeweils während eines Erwerbszeitraums ausgegebenen 
               Bezugsrechte bilden eine Tranche, so dass für einen 
               Zeitraum von drei Jahren insgesamt jeweils zwei jährliche 
               Tranchen ausgegeben werden können. 
 
 
               Soweit ausgegebene Bezugsrechte vor Ablauf des letzten 
               Erwerbszeitraums verfallen, können diese an andere 
               berechtigte Personen erneut ausgegeben werden. 
 
 
         2.    Ausübungspreis 
 
 
               Die Ausgabe der Bezugsrechte erfolgt für den 
               Bezugsberechtigten unentgeltlich. Jedes ausgegebene 
               Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer Aktie der 
               Gesellschaft zum Ausübungspreis. Der Ausübungspreis der 
               jeweils in einer Tranche ausgegebenen Bezugsrechte ist der 
               durchschnittliche Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der 
               aap-Aktie im elektronischen Handel (Xetra oder 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               fünf Handelstagen, die dem ersten Tag des jeweiligen 
               Erwerbszeitraums vorangehen. Ein Handelstag im Sinne 
               dieses Beschlusses ist ein Tag, an dem die Frankfurter 
               Wertpapierbörse im elektronischen Handel Kurse für die 
               Aktien der Gesellschaft feststellt. 
 
 
               Der durch die Ausübung des Bezugsrechts erzielte 
               Vermögensvorteil des Bezugsberechtigten (Differenz 
               zwischen dem Schlussauktionspreis der aap-Aktie im 
               Xetra-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem am 
               Tag der Ausübung des Bezugsrechts und dem Ausübungspreis) 
               darf das Vierfache des bei Ausgabe festgelegten 
               Ausübungspreises ('Höchstgrenze') nicht überschreiten. Im 
               Falle einer Überschreitung der Höchstgrenze wird der 
               Ausübungspreis angepasst und entspricht der Differenz 
               zwischen dem Schlussauktionspreis der aap-Aktie im 
               Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Ausübung des 
               Bezugsrechts und dem Vierfachen des Ausübungspreises. Der 
               Aufsichtsrat kann im Einzelfall beschließen, dass die 
               Höchstgrenze angemessen verringert wird. 
 
 
               Die Optionsbedingungen können für den Fall, dass während 
               der Laufzeit der Aktienoptionen unter Einräumung eines 
               Bezugsrechts an die Aktionäre das Grundkapital der 
               Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien erhöht wird oder 
               eigene Aktien ausgegeben werden oder Schuldverschreibungen 
               mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der 
               Gesellschaft ausgegeben werden, eine Anpassung des 
               Ausübungspreises in dem Verhältnis vorsehen, in dem der 
               Durchschnittskurs des den Aktionären zustehenden 
               Bezugsrechts an allen Handelstagen der Frankfurter 
               Wertpapierbörse zu dem Schlussauktionspreis der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am 
               letzten Börsentag vor Bezugsrechtsabschlag steht. Die 
               Anpassung entfällt, wenn kein Bezugsrechtshandel 
               stattfindet oder den Inhabern der Aktienoptionen ein 
               Bezugsrecht eingeräumt wird, welches dem Bezugsrecht der 
               Aktionäre entspricht. 
 
 
               Die Optionsbedingungen können ferner eine Anpassung für 
               den Fall von Kapitalmaßnahmen (Aktienzusammenlegung oder 
               -split, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, 
               Kapitalherabsetzung) während der Laufzeit der Bezugsrechte 
               vorsehen. 
 
 
               Der Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der geringste 
               Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG. 
 
 
         3.    Aufteilung 
 
 
               Eine Aufteilung in verschiedene Gruppen von 
               bezugsberechtigten Personen erfolgt vorliegend nicht, da 
               die Optionen ausschließlich Mitgliedern des Vorstands der 
               Gesellschaft angeboten werden sollen. Der genaue Kreis der 
               Bezugsberechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zum 
               Bezug anzubietenden Aktienoptionen wird vom Aufsichtsrat 
               der Gesellschaft festgelegt. Ein Bezugsrecht der Aktionäre 
               besteht nicht. 
 
 
         4.    Wartezeit, Ausübungszeiträume, letztmalige 
               Ausübung 
 
 
               Die Bezugsrechte aus Aktienoptionen können erstmals nach 
               Ablauf einer Wartezeit und dann bis zum Ende der 
               Optionslaufzeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beträgt 
               vier Jahre. Die Optionslaufzeit beträgt acht Jahre. 
 
 
               Die Ausübung der Bezugsrechte ist jeweils nur innerhalb 
               von vier Wochen beginnend am zweiten Handelstag an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse 
 
 
           -     nach der ordentlichen Hauptversammlung der 
                 Gesellschaft, 
 
 
           -     nach dem Tag, an dem die Geschäftsführung der 
                 Börse den Jahresfinanzbericht, den 
                 Halbjahresfinanzbericht oder den Zwischenbericht zum 
                 ersten oder dritten Quartal des Geschäftsjahres der 
                 Gesellschaft dem Publikum zur Verfügung gestellt hat, 
 
 
 
               zulässig (Ausübungszeiträume). 
 
 
               Die Wartefrist und die Optionslaufzeit beginnen am Tag 
               nach der Ausgabe der Aktienoptionen. Demnach können die im 
               Erwerbszeitraum 1 des Jahres 2015 gewährten Bezugsrechte 
               letztmals im Jahr 2023 ausgeübt werden. Entsprechend 
               können die im jeweils folgenden Erwerbszeitraum gewährten 
               Bezugsrechte im jeweils folgenden Ausübungszeitraum 
               letztmals ausgeübt werden, so dass im letztmöglichen 
               Erwerbszeitraum 2 des Jahres 2017 gewährte Bezugsrechte 
               letztmals im Jahr 2025 ausgeübt werden können. Nicht 
               ausgeübte Bezugsrechte verfallen. 
 
 
         5.    Erfolgsziel 
 
 
               Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur ausgeübt 
               werden, wenn der Schlussauktionspreis der Aktien der 
               Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am 
               letzten Handelstag vor dem Ausübungstag mindestens EUR 
               3,50 beträgt. 
 
 
         6.    Weitere Ausübungsbedingungen 
 
 
               In dem Optionsvertrag ist festzulegen, dass zur Ausübung 
               eines Bezugsrechts nur berechtigt ist, wer zum Zeitpunkt 
               der Ausübung in einem ungekündigten und auch nicht 
               anderweitig beendeten Anstellungsverhältnis mit der 
               Gesellschaft steht. Abweichend davon soll das Recht zur 
               Ausübung von Bezugsrechten nur dann und nur für den 
               jeweils nächstfolgenden Ausübungszeitraum erhalten 
               bleiben, wenn die Beendigung des Anstellungsverhältnisses 
               auf einer dauerhaften Erkrankung, dem Eintritt der 
               Erwerbsunfähigkeit oder dem Eintritt in den Ruhestand 
               beruht. Außerdem soll abweichend davon das Recht zur 
               Ausübung von Bezugsrechten erhalten bleiben, falls der 
               Aufsichtsrat im Einzelfall den Fortbestand der 
               Ausübungsberechtigung beschließt. Die Übertragbarkeit des 
               Bezugsrechts ist auszuschließen. Für den Fall des Todes 
               des Bezugsberechtigten ist die Vererblichkeit des 
               Bezugsrechts vorzusehen. Außerdem sind in den 
               Optionsvertrag Regelungen über die Anpassung der 
               Ausübungsbedingungen bei Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft 
               aufzunehmen. Ferner sind Regelungen vorzusehen, wonach 
               sämtliche Steuern und Abgaben von den jeweiligen 
               Bezugsberechtigten zu tragen sind. 
 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten 
             für die Ausgabe der Aktien aus der bedingten Kapitalerhöhung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

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