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DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2015 in Flensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Beate Uhse Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
06.05.2015 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Beate Uhse Aktiengesellschaft 
 
   Flensburg 
 
 
   Einberufung der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   WKN: 755 140 
 
   ISIN: DE0007551400 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen, liebe Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 der Beate 
   Uhse Aktiengesellschaft. Die Versammlung findet am 
 
   29. Juni 2015 
   um 11:00 Uhr 
 
   in den Räumen der Gesellschaft, Gutenbergstr. 12, 24941 Flensburg, 
   statt. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2014, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2014 und der Lageberichte für die Gesellschaft und 
           den Konzern für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 
           173 AktG am 30. März 2015 gebilligt und den Jahresabschluss 
           damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. 
 
 
           Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und 
           Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und erläuternder 
           Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sind der 
           Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer 
           Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Die genannten 
           Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an in den 
           Geschäftsräumen der Beate Uhse Aktiengesellschaft, 
           Gutenbergstraße 12, 24941 Flensburg, Deutschland, zur Einsicht 
           der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.beate-uhse.ag - Investor Relations - 
           Hauptversammlung 2015 zugänglich und liegen auch während der 
           Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. 
 
 
     TOP 2 Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     TOP 3 Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie für 
           eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für 
           die Geschäftsjahre 2015 und 2016 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung 
           Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. Des Weiteren schlägt der 
           Aufsichtsrat vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung 
           Hamburg zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
           eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger 
           Finanzberichte im Geschäftsjahr 2015 und 2016 bis zur nächsten 
           Hauptversammlung zu bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     TOP 5 Beschlussfassung zur Sitzverlegung und 
           Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgende 
           Sitzverlegung und entsprechende Satzungsänderung zu 
           beschließen: 
 
 
           'Der Sitz der Gesellschaft wird von Flensburg nach Hamburg 
           verlegt. 
 
 
           In § 1 (Firma, Sitz und Geschäftsjahr) der Satzung der 
           Gesellschaft wird der Absatz 2 wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '(2) Sie hat ihren Sitz in Hamburg." 
 
 
     TOP 6 Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts; Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des 
           Grundkapitals; Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 29. November 2010 hat den Vorstand 
           ermächtigt, bis zum 28. November 2015 Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen auszugeben. Zu diesem Zweck wurde 
           das Grundkapital der Gesellschaft aufgrund des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 29. November 2010 um bis zu EUR 
           35.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 35.000.000 neuen 
           Inhaberaktien im Nennbetrag von EUR 1,00 bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2). 
 
 
           Eine Kapitalerhöhung unter Ausnutzung dieses Bedingten Kapital 
           2 wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber/Gläubiger 
           von bis zum 28. November 2015 begebenen Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen der Beate Uhse Aktiengesellschaft 
           oder Gesellschaften, an denen die Beate Uhse 
           Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich i. 
           S. v. § 16 Abs. 1 und 4 AktG beteiligt ist, von ihrem 
           Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen oder wie die zur 
           Wandlung verpflichteten Inhaber/Gläubiger von bis zum 28. 
           November 2015 begebenen Wandelschuldverschreibungen der Beate 
           Uhse Aktiengesellschaft oder Gesellschaften, an denen die 
           Beate Uhse Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
           mehrheitlich i. S. v. § 16 Abs. 1 und 4 AktG beteiligt ist, 
           ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, sofern nicht andere 
           Erfüllungsformen eingesetzt werden. 
 
 
           Bisher wurde von der vorgenannten Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen kein Gebrauch 
           gemacht und auch das Bedingte Kapital 2 nicht ausgenutzt. Da 
           die vorgenannte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen sowie das Bedingte Kapital 2 
           durch Zeitablauf gegenstandslos zu werden drohen, schlagen 
           Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 29. November 2010 für die Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen aufzuheben und 
           eine neue Ermächtigung für die Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen zu beschließen sowie das 
           bisherige Bedingte Kapital 2 aufzuheben und ein neues 
           Bedingtes Kapital ('Bedingtes Kapital 2015') zu schaffen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       1)    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 
         a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
 
               Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. November 
               2010, bis zum 28. November 2015 Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen auszugeben, wird hiermit 
               aufgehoben. 
 
 
         b)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 28. Juni 
               2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
               mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte (zusammen 
               'Schuldverschreibungen') 
               mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von 
               bis zu EUR 60.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. Bezugspflichten) 
               auf auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit 
               einem Gesamtnennwert des Grundkapitals von insgesamt bis 
               zu EUR 35.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
               Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Die jeweiligen 
               Schuldverschreibungsbedingungen können für die Bedienung 
               der Wandlungs- und Bezugsrechte, die Erfüllung der 
               Wandlungs- und Bezugspflichten sowie im Falle der 
               Andienung von Aktien die Verwendung von Aktien aus einem 
               in dieser oder künftigen Hauptversammlungen zu 
               beschließenden bedingten Kapital, aus bestehendem oder 
               künftigem genehmigten oder bedingten Kapital und/oder aus 
               bestehenden Aktien und/oder einen Barausgleich anstelle 
               der Lieferung von Aktien und/oder die Lieferung von Aktien 
               an einer börsennotierten anderen Gesellschaft vorsehen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

Die Schuldverschreibungen können auch durch ein unter der 
               Leitung der Gesellschaft stehendes Konzernunternehmen 
               ('Konzernunternehmen') 
               ausgegeben werden; in einem solchen Falle wird der 
               Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
               die Gesellschaft die Garantie für die 
               Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern der 
               Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch 
               mit Wandlungs- bzw. Bezugspflichten) für auf den Inhaber 
               lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
               Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann, außer in Euro 
               auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
               werden. Der Gesamtnennbetrag der Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen darf in diesem Fall den 
               jeweiligen Gegenwert von EUR 60.000.000,00 in der anderen 
               gesetzlichen Währung nicht übersteigen. 
 
 
               Die Anleiheemissionen werden in Teilschuldverschreibungen 
               eingeteilt. 
 
 
         c)    Im Falle der Ausgabe von 
               Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das 
               Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe 
               der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen 
               in neue, auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft 
               zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
               Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung 
               durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den 
               Inhaber lautende Aktie der Gesellschaft. Liegt der 
               Ausgabebetrag einer Teilschuldverschreibung unter deren 
               Nennbetrag, so ergibt sich das Wandlungsverhältnis durch 
               Division des Ausgabebetrags der Teilschuldverschreibung 
               durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue, auf 
               den Inhaber lautende Aktie der Gesellschaft. Das 
               Wandlungsverhältnis kann auf ein ganzzahliges Verhältnis 
               auf- oder abgerundet werden; ferner kann gegebenenfalls 
               eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im 
               Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
               zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, 
               nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
               Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Aktien der 
               Gesellschaft zu beziehen. Die Laufzeit des Optionsrechts 
               darf die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung nicht 
               überschreiten. Im Übrigen gelten die Regelungen für das 
               Wandlungsverhältnis auch für das Bezugsverhältnis. 
 
 
               § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         d)    Die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen 
               können auch eine Wandlungs- bzw. Bezugspflicht sowie ein 
               Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien 
               (in beliebiger Kombination) zum Ende der Laufzeit (oder zu 
               einem früheren Zeitpunkt) vorsehen. Der Nennbetrag der bei 
               Wandlung oder Bezug auszugebenden Aktien darf den 
               Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
               überschreiten. Das Wandlungsverhältnis bzw. 
               Bezugsverhältnis bestimmt sich nach den Regelungen unter 
               vorstehend lit. c). Die Gesellschaft kann in den 
               Schuldverschreibungsbedingungen berechtigt werden, eine 
               etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der 
               Schuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und 
               Umtauschverhältnis bzw. Optionspreis und Bezugsverhältnis 
               ganz oder teilweise in bar auszugleichen. 
 
 
               § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         e)    Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. 
               Optionspreis muss mindestens 80 Prozent des arithmetischen 
               Mittelwerts der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher 
               Ausstattung der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel (oder in 
               einem an die Stelle des XETRA(R)-Systems getretenen 
               funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn 
               Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
               Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen oder - 
               für den Fall der Einräumung eines unmittelbaren oder 
               mittelbaren Bezugsrechts - mindestens 80 Prozent des 
               arithmetischen Mittelwerts der Schlussauktionspreise von 
               Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im 
               XETRA(R)-Handel 
               (oder in einem an die Stelle des XETRA(R)-Systems 
               getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
               der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist 
               mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich 
               sind, damit der Wandlungs- bzw. Optionspreis gemäß § 186 
               Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden 
               kann, betragen. 
 
 
               § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         f)    Für den Fall, dass die Gesellschaft während der 
               Laufzeit der nach dieser Ermächtigung ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen unter Einräumung eines Bezugsrechts 
               an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
               Schuldverschreibungen mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf 
               Aktien der Gesellschaft bzw. Wandlungs- oder 
               Bezugspflichten ausgibt, ohne dass zugleich auch den 
               Inhabern der nach diesem Beschluss ausgegebenen und mit 
               einem Umtausch- oder Bezugsrecht versehenen 
               Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie 
               es ihnen nach Ausübung ihres Umtausch- oder Bezugsrechts 
               zustehen würde, können in den Ausgabebedingungen der 
               Schuldverschreibungen die nachfolgenden Regelungen 
               vorgesehen werden (Verwässerungsschutzklausel). Die 
               Bestimmungen dieser Verwässerungsschutzklausel gelten 
               sinngemäß für Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- 
               oder Bezugspflicht sowie einem Andienungsrecht des 
               Emittenten zur Lieferung von Aktien. § 9 Abs. 1 AktG und § 
               199 AktG bleiben hierbei unberührt. 
 
 
           (i)   Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Gewährung 
                 von sonstigen Bezugsrechten 
 
 
                 Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen unter 
                 Gewährung von Bezugsrechten oder der Gewährung von 
                 sonstigen Bezugsrechten wird der Wandlungspreis um den 
                 Bezugsrechtswert ermäßigt. 
 
 
                 Der 'Bezugsrechtswert' entspricht dabei (x) dem 
                 durchschnittlichen Börsenkurs des den Aktionären 
                 zustehenden Bezugsrechts an den letzten zehn 
                 Börsenhandelstagen der Bezugsrechte in der 
                 Schlussauktion im XETRA(R)-Handel (oder einem von der 
                 Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder, 
                 soweit es einen solchen Kurs nicht gibt bzw. soweit ein 
                 Handel mit Bezugsrechten nicht stattfindet, (y) dem von 
                 der in den Ausgabebedingungen festgesetzten 
                 Wandlungsstelle oder Bezugsstelle nach 
                 finanzmathematischen Methoden ermittelten Wert des 
                 Bezugsrechts. 
 
 
           (ii)  Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
 
 
                 Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
                 erhöht sich das zur Sicherung des Wandlungsrechts 
                 bestehende bedingte Kapital im gleichen Verhältnis wie 
                 das Grundkapital (§ 218 AktG). Den Anleihegläubigern 
                 werden bei Ausübung ihres Wandlungsrechts so viele 
                 zusätzliche Aktien zur Verfügung gestellt, als hätten 
                 sie ihr Wandlungsrecht zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung 
                 aus Gesellschaftsmitteln bereits ausgeübt. Bruchteile 
                 von Aktien, die in Folge einer Kapitalerhöhung aus 
                 Gesellschaftsmitteln entstehen, werden bei der Ausübung 
                 des Wandlungsrechts nicht ausgeglichen. 
 
 
           (iii) Aktiensplit 
 
 
                 Falls sich die Anzahl der Aktien verändert, ohne dass 
                 sich das Grundkapital ändert (Neueinteilung des 
                 Grundkapitals), gilt die vorstehend in (ii) vorgesehene 
                 Regelung sinngemäß. 
 
 
                 In jedem Fall darf der Nennbetrag der je 
                 Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den 
                 Ausgabebetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
 
         g)    Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht zu, d.h. die Schuldverschreibungen sind 

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May 06, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

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