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Dow Jones News
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DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft: -6-

DJ DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2015 in Flensburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Beate Uhse Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
06.05.2015 15:13 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Beate Uhse Aktiengesellschaft 
 
   Flensburg 
 
 
   Einberufung der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   WKN: 755 140 
 
   ISIN: DE0007551400 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen, liebe Aktionäre, 
 
   wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 der Beate 
   Uhse Aktiengesellschaft. Die Versammlung findet am 
 
   29. Juni 2015 
   um 11:00 Uhr 
 
   in den Räumen der Gesellschaft, Gutenbergstr. 12, 24941 Flensburg, 
   statt. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2014, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2014 und der Lageberichte für die Gesellschaft und 
           den Konzern für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 
           173 AktG am 30. März 2015 gebilligt und den Jahresabschluss 
           damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. 
 
 
           Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und 
           Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und erläuternder 
           Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch sind der 
           Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer 
           Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Die genannten 
           Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an in den 
           Geschäftsräumen der Beate Uhse Aktiengesellschaft, 
           Gutenbergstraße 12, 24941 Flensburg, Deutschland, zur Einsicht 
           der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.beate-uhse.ag - Investor Relations - 
           Hauptversammlung 2015 zugänglich und liegen auch während der 
           Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. 
 
 
     TOP 2 Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     TOP 3 Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie für 
           eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für 
           die Geschäftsjahre 2015 und 2016 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung 
           Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. Des Weiteren schlägt der 
           Aufsichtsrat vor, die Deloitte & Touche GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung 
           Hamburg zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
           eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger 
           Finanzberichte im Geschäftsjahr 2015 und 2016 bis zur nächsten 
           Hauptversammlung zu bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           München zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     TOP 5 Beschlussfassung zur Sitzverlegung und 
           Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgende 
           Sitzverlegung und entsprechende Satzungsänderung zu 
           beschließen: 
 
 
           'Der Sitz der Gesellschaft wird von Flensburg nach Hamburg 
           verlegt. 
 
 
           In § 1 (Firma, Sitz und Geschäftsjahr) der Satzung der 
           Gesellschaft wird der Absatz 2 wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '(2) Sie hat ihren Sitz in Hamburg." 
 
 
     TOP 6 Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts; Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des 
           Grundkapitals; Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 29. November 2010 hat den Vorstand 
           ermächtigt, bis zum 28. November 2015 Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen auszugeben. Zu diesem Zweck wurde 
           das Grundkapital der Gesellschaft aufgrund des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 29. November 2010 um bis zu EUR 
           35.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 35.000.000 neuen 
           Inhaberaktien im Nennbetrag von EUR 1,00 bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2). 
 
 
           Eine Kapitalerhöhung unter Ausnutzung dieses Bedingten Kapital 
           2 wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber/Gläubiger 
           von bis zum 28. November 2015 begebenen Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen der Beate Uhse Aktiengesellschaft 
           oder Gesellschaften, an denen die Beate Uhse 
           Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich i. 
           S. v. § 16 Abs. 1 und 4 AktG beteiligt ist, von ihrem 
           Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen oder wie die zur 
           Wandlung verpflichteten Inhaber/Gläubiger von bis zum 28. 
           November 2015 begebenen Wandelschuldverschreibungen der Beate 
           Uhse Aktiengesellschaft oder Gesellschaften, an denen die 
           Beate Uhse Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
           mehrheitlich i. S. v. § 16 Abs. 1 und 4 AktG beteiligt ist, 
           ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, sofern nicht andere 
           Erfüllungsformen eingesetzt werden. 
 
 
           Bisher wurde von der vorgenannten Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen kein Gebrauch 
           gemacht und auch das Bedingte Kapital 2 nicht ausgenutzt. Da 
           die vorgenannte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen sowie das Bedingte Kapital 2 
           durch Zeitablauf gegenstandslos zu werden drohen, schlagen 
           Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 29. November 2010 für die Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen aufzuheben und 
           eine neue Ermächtigung für die Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen zu beschließen sowie das 
           bisherige Bedingte Kapital 2 aufzuheben und ein neues 
           Bedingtes Kapital ('Bedingtes Kapital 2015') zu schaffen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       1)    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 
         a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
 
 
               Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. November 
               2010, bis zum 28. November 2015 Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen auszugeben, wird hiermit 
               aufgehoben. 
 
 
         b)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 28. Juni 
               2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
               mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte (zusammen 
               'Schuldverschreibungen') 
               mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von 
               bis zu EUR 60.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. Bezugspflichten) 
               auf auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit 
               einem Gesamtnennwert des Grundkapitals von insgesamt bis 
               zu EUR 35.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
               Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Die jeweiligen 
               Schuldverschreibungsbedingungen können für die Bedienung 
               der Wandlungs- und Bezugsrechte, die Erfüllung der 
               Wandlungs- und Bezugspflichten sowie im Falle der 
               Andienung von Aktien die Verwendung von Aktien aus einem 
               in dieser oder künftigen Hauptversammlungen zu 
               beschließenden bedingten Kapital, aus bestehendem oder 
               künftigem genehmigten oder bedingten Kapital und/oder aus 
               bestehenden Aktien und/oder einen Barausgleich anstelle 
               der Lieferung von Aktien und/oder die Lieferung von Aktien 
               an einer börsennotierten anderen Gesellschaft vorsehen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 06, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft: -2-

Die Schuldverschreibungen können auch durch ein unter der 
               Leitung der Gesellschaft stehendes Konzernunternehmen 
               ('Konzernunternehmen') 
               ausgegeben werden; in einem solchen Falle wird der 
               Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
               die Gesellschaft die Garantie für die 
               Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern der 
               Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch 
               mit Wandlungs- bzw. Bezugspflichten) für auf den Inhaber 
               lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
               Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann, außer in Euro 
               auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben 
               werden. Der Gesamtnennbetrag der Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen darf in diesem Fall den 
               jeweiligen Gegenwert von EUR 60.000.000,00 in der anderen 
               gesetzlichen Währung nicht übersteigen. 
 
 
               Die Anleiheemissionen werden in Teilschuldverschreibungen 
               eingeteilt. 
 
 
         c)    Im Falle der Ausgabe von 
               Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das 
               Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe 
               der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen 
               in neue, auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft 
               zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
               Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung 
               durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den 
               Inhaber lautende Aktie der Gesellschaft. Liegt der 
               Ausgabebetrag einer Teilschuldverschreibung unter deren 
               Nennbetrag, so ergibt sich das Wandlungsverhältnis durch 
               Division des Ausgabebetrags der Teilschuldverschreibung 
               durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue, auf 
               den Inhaber lautende Aktie der Gesellschaft. Das 
               Wandlungsverhältnis kann auf ein ganzzahliges Verhältnis 
               auf- oder abgerundet werden; ferner kann gegebenenfalls 
               eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im 
               Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
               zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, 
               nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
               Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Aktien der 
               Gesellschaft zu beziehen. Die Laufzeit des Optionsrechts 
               darf die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung nicht 
               überschreiten. Im Übrigen gelten die Regelungen für das 
               Wandlungsverhältnis auch für das Bezugsverhältnis. 
 
 
               § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         d)    Die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen 
               können auch eine Wandlungs- bzw. Bezugspflicht sowie ein 
               Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien 
               (in beliebiger Kombination) zum Ende der Laufzeit (oder zu 
               einem früheren Zeitpunkt) vorsehen. Der Nennbetrag der bei 
               Wandlung oder Bezug auszugebenden Aktien darf den 
               Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
               überschreiten. Das Wandlungsverhältnis bzw. 
               Bezugsverhältnis bestimmt sich nach den Regelungen unter 
               vorstehend lit. c). Die Gesellschaft kann in den 
               Schuldverschreibungsbedingungen berechtigt werden, eine 
               etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der 
               Schuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und 
               Umtauschverhältnis bzw. Optionspreis und Bezugsverhältnis 
               ganz oder teilweise in bar auszugleichen. 
 
 
               § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         e)    Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. 
               Optionspreis muss mindestens 80 Prozent des arithmetischen 
               Mittelwerts der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher 
               Ausstattung der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel (oder in 
               einem an die Stelle des XETRA(R)-Systems getretenen 
               funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn 
               Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
               Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen oder - 
               für den Fall der Einräumung eines unmittelbaren oder 
               mittelbaren Bezugsrechts - mindestens 80 Prozent des 
               arithmetischen Mittelwerts der Schlussauktionspreise von 
               Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im 
               XETRA(R)-Handel 
               (oder in einem an die Stelle des XETRA(R)-Systems 
               getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
               der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist 
               mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich 
               sind, damit der Wandlungs- bzw. Optionspreis gemäß § 186 
               Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden 
               kann, betragen. 
 
 
               § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         f)    Für den Fall, dass die Gesellschaft während der 
               Laufzeit der nach dieser Ermächtigung ausgegebenen 
               Schuldverschreibungen unter Einräumung eines Bezugsrechts 
               an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
               Schuldverschreibungen mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf 
               Aktien der Gesellschaft bzw. Wandlungs- oder 
               Bezugspflichten ausgibt, ohne dass zugleich auch den 
               Inhabern der nach diesem Beschluss ausgegebenen und mit 
               einem Umtausch- oder Bezugsrecht versehenen 
               Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie 
               es ihnen nach Ausübung ihres Umtausch- oder Bezugsrechts 
               zustehen würde, können in den Ausgabebedingungen der 
               Schuldverschreibungen die nachfolgenden Regelungen 
               vorgesehen werden (Verwässerungsschutzklausel). Die 
               Bestimmungen dieser Verwässerungsschutzklausel gelten 
               sinngemäß für Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- 
               oder Bezugspflicht sowie einem Andienungsrecht des 
               Emittenten zur Lieferung von Aktien. § 9 Abs. 1 AktG und § 
               199 AktG bleiben hierbei unberührt. 
 
 
           (i)   Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Gewährung 
                 von sonstigen Bezugsrechten 
 
 
                 Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen unter 
                 Gewährung von Bezugsrechten oder der Gewährung von 
                 sonstigen Bezugsrechten wird der Wandlungspreis um den 
                 Bezugsrechtswert ermäßigt. 
 
 
                 Der 'Bezugsrechtswert' entspricht dabei (x) dem 
                 durchschnittlichen Börsenkurs des den Aktionären 
                 zustehenden Bezugsrechts an den letzten zehn 
                 Börsenhandelstagen der Bezugsrechte in der 
                 Schlussauktion im XETRA(R)-Handel (oder einem von der 
                 Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder, 
                 soweit es einen solchen Kurs nicht gibt bzw. soweit ein 
                 Handel mit Bezugsrechten nicht stattfindet, (y) dem von 
                 der in den Ausgabebedingungen festgesetzten 
                 Wandlungsstelle oder Bezugsstelle nach 
                 finanzmathematischen Methoden ermittelten Wert des 
                 Bezugsrechts. 
 
 
           (ii)  Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
 
 
                 Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
                 erhöht sich das zur Sicherung des Wandlungsrechts 
                 bestehende bedingte Kapital im gleichen Verhältnis wie 
                 das Grundkapital (§ 218 AktG). Den Anleihegläubigern 
                 werden bei Ausübung ihres Wandlungsrechts so viele 
                 zusätzliche Aktien zur Verfügung gestellt, als hätten 
                 sie ihr Wandlungsrecht zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung 
                 aus Gesellschaftsmitteln bereits ausgeübt. Bruchteile 
                 von Aktien, die in Folge einer Kapitalerhöhung aus 
                 Gesellschaftsmitteln entstehen, werden bei der Ausübung 
                 des Wandlungsrechts nicht ausgeglichen. 
 
 
           (iii) Aktiensplit 
 
 
                 Falls sich die Anzahl der Aktien verändert, ohne dass 
                 sich das Grundkapital ändert (Neueinteilung des 
                 Grundkapitals), gilt die vorstehend in (ii) vorgesehene 
                 Regelung sinngemäß. 
 
 
                 In jedem Fall darf der Nennbetrag der je 
                 Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den 
                 Ausgabebetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
 
         g)    Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht zu, d.h. die Schuldverschreibungen sind 

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May 06, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft: -3-

grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
               anzubieten. Die Schuldverschreibungen können auch von 
               einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
               ('mittelbares Bezugsrecht'). Werden Schuldverschreibungen 
               von einem Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
               Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
               für die Aktionäre der Gesellschaft sicherzustellen. 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
               Schuldverschreibungen auszuschließen, sofern sie gegen 
               Barzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach 
               pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
               Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen 
               Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
               Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
               Dies gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem 
               Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. einer Wandlungs- 
               und/oder Bezugspflicht auf Aktien mit einem Gesamtnennwert 
               von bis zu zehn Prozent des zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - der 
               Ausübung der vorliegenden Ermächtigung vorhandenen 
               Grundkapitals. Auf diese Höchstgrenze von zehn Prozent des 
               Grundkapitals ist der Gesamtnennwert anzurechnen, der auf 
               Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder 
               Optionsrechte bzw. Wandlungs- und/oder Bezugspflichten aus 
               Schuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss aufgrund einer 
               Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in 
               unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben oder die als erworbene eigene 
               Aktien während der Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer 
               Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle 
               Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG veräußert worden sind. 
 
 
               Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für 
               Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
               ergeben, auszuschließen. 
 
 
               Ferner ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen, um die Genussrechte ohne Wandlungs- oder 
               Bezugsrecht und ohne Wandlungs- oder Bezugspflicht 
               einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit der 
               Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der 
               Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der 
               Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet und soweit 
               die Genussrechte lediglich obligationsähnlich ausgestaltet 
               sind, d. h. weder mitgliedschaftsähnliche Rechte noch 
               Wandlungs- oder Bezugsrechte bzw. Wandlungs- oder 
               Bezugspflichten auf Aktien der Gesellschaft begründen, 
               keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und sich 
               die Höhe der Ausschüttung nicht nach der Höhe des 
               Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
               richtet. 
 
 
               Des Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen, soweit dies erforderlich ist, um den 
               Inhabern von Umtausch- und Bezugsrechten bzw. von 
               Wandlungs- und Bezugspflichten, die von der Gesellschaft 
               oder Konzernunternehmen der Gesellschaft auf Aktien der 
               Gesellschaft eingeräumt wurden, in dem Umfang ein 
               Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen, die nach dieser 
               Ermächtigung ausgegeben werden, zu gewähren, wie es ihnen 
               nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Bezugsrechts 
               beziehungsweise nach Erfüllung einer etwaigen Wandlungs- 
               oder Bezugspflicht zustünde (Verwässerungsschutz). 
 
 
               Schließlich ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen, soweit Schuldverschreibungen gegen 
               Sachleistungen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               begeben werden und der Ausschluss des Bezugsrechts im 
               überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
         h)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
               und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
               den Zinssatz und die Art der Verzinsung, den Ausgabekurs 
               und die Laufzeit, die Stückelung, 
               Verwässerungsschutzbestimmungen, den Wandlungs- bzw. 
               Optionszeitraum sowie den Wandlungs- bzw. Optionspreis 
               festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
               Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmen 
               festzulegen. 
 
 
 
       2)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 
             und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
         a)    Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2 
 
 
               Die in § 4 Absatz 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung 
               des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
               35.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 35.000.000 neuen 
               Inhaberaktien im Nennbetrag von EUR 1,00 zu erhöhen 
               (Bedingtes Kapital 2) wird, soweit noch nicht ausgenutzt, 
               mit Wirkung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf 
               Eintragung des unter Ziffer 2. lit. b) und lit. c) zu 
               beschließenden neuen Bedingten Kapitals 2015 zum 
               Handelsregister aufgehoben. 
 
 
         b)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 
 
 
           aa)   Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
                 35.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 35.000.000 neuen, 
                 auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von 
                 jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
                 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Bedienung 
                 von Schuldverschreibungen, die aufgrund des 
                 Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29. 
                 Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 6 ausgegeben werden. 
                 Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres 
                 an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit 
                 rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrates die Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
                 hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch 
                 für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. 
                 Dabei wird die bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit 
                 durchgeführt, wie 
 
 
             (i)   die Inhaber von Wandel- und/oder 
                   Optionsschuldverschreibungen und/oder von 
                   Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die 
                   von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten 
                   Konzernunternehmen aufgrund des in der 
                   Hauptversammlung vom 29. Juni 2015 gefassten 
                   Ermächtigungsbeschlusses bis zum 28. Juni 2020 
                   ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder 
                   Bezugsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft sich 
                   entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus 
                   diesem Bedingten Kapital 2015 zu bedienen, oder 
 
 
             (ii)  die zur Wandlung und/oder zum Bezug 
                   verpflichteten Inhaber von Wandel- und/oder 
                   Optionsschuldverschreibungen und/oder von 
                   Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugspflichten, die 
                   von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten 
                   Konzernunternehmen aufgrund des in der 
                   Hauptversammlung vom 29. Juni 2015 gefassten 
                   Ermächtigungsbeschlusses bis zum 28. Juni 2020 
                   ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen 
                   bzw. die Gesellschaft von ihrem Andienungsrecht auf 
                   Lieferung von Aktien Gebrauch macht und die 
                   Gesellschaft sich entschließt, hierzu Aktien aus 
                   diesem Bedingten Kapital 2015 zu liefern. 
 
 
 
                 Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des 
                 Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29. 
                 Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 6, d.h. insbesondere 
                 zu mindestens 80 Prozent des arithmetischen Mittelwerts 

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May 06, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft: -4-

der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher 
                 Ausstattung der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel (oder in 
                 einem an die Stelle des XETRA(R)-Systems getretenen 
                 funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
                 Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn 
                 Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
                 Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen oder 
                 - für den Fall der Einräumung eines unmittelbaren oder 
                 mittelbaren Bezugsrechts - mindestens 80 Prozent des 
                 arithmetischen Mittelwerts der Schlussauktionspreise von 
                 Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im 
                 XETRA(R)-Handel 
                 (oder in einem an die Stelle des XETRA(R)-Systems 
                 getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
                 der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist 
                 mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich 
                 sind, damit der Wandlungs- bzw. Optionspreis gemäß § 186 
                 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden 
                 kann, unter Berücksichtigung von Anpassungen gemäß der 
                 im Beschluss der vorgenannten Hauptversammlung unter 
                 Tagesordnungspunkt 6 lit. f) und g) bestimmten 
                 Verwässerungsschutzregeln. 
 
 
                 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
                 Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Ausgabe 
                 von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2015 abzuändern. 
 
 
           bb)   Satzungsänderung 
 
 
                 § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird in seiner 
                 derzeitigen Fassung aufgehoben und wie folgt neu 
                 gefasst: 
 
 
                 'Das Grundkapital wird um bis zu EUR 35.000.000,00 durch 
                 Ausgabe von bis zu 35.000.000 neuen, auf den Inhaber 
                 lautenden Aktien im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 
                 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte 
                 Kapitalerhöhung dient der Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen, die aufgrund des 
                 Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29. 
                 Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 6 ausgegeben werden. 
                 Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres 
                 an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit 
                 rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrates die Gewinnbeteiligung neuer Aktien 
                 hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch 
                 für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. 
                 Dabei wird die bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit 
                 durchgeführt, wie 
 
 
             (i)   die Inhaber von Wandel- und/oder 
                   Optionsschuldverschreibungen und/oder von 
                   Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die 
                   von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten 
                   Konzernunternehmen aufgrund des in der 
                   Hauptversammlung vom 29. Juni 2015 gefassten 
                   Ermächtigungsbeschlusses bis zum 28. Juni 2020 
                   ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder 
                   Bezugsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft sich 
                   entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus 
                   diesem Bedingten Kapital 2015 zu bedienen, oder 
 
 
             (ii)  die zur Wandlung und/oder zum Bezug 
                   verpflichteten Inhaber von Wandel- und/oder 
                   Optionsschuldverschreibungen und/oder von 
                   Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugspflichten, die 
                   von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten 
                   Konzernunternehmen aufgrund des in der 
                   Hauptversammlung vom 29. Juni 2015 gefassten 
                   Ermächtigungsbeschlusses bis zum 28. Juni 2020 
                   ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen 
                   bzw. die Gesellschaft von ihrem Andienungsrecht auf 
                   Lieferung von Aktien Gebrauch macht und die 
                   Gesellschaft sich entschließt, hierzu Aktien aus 
                   diesem Bedingten Kapital 2015 zu liefern. 
 
 
 
                 Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des 
                 Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29. 
                 Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 6, d.h. insbesondere 
                 zu mindestens 80 Prozent des arithmetischen Mittelwerts 
                 der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher 
                 Ausstattung der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel (oder in 
                 einem an die Stelle des XETRA(R)-Systems getretenen 
                 funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
                 Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn 
                 Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
                 Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen oder 
                 - für den Fall der Einräumung eines unmittelbaren oder 
                 mittelbaren Bezugsrechts - mindestens 80 Prozent des 
                 arithmetischen Mittelwerts der Schlussauktionspreise von 
                 Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im 
                 XETRA(R)-Handel 
                 (oder in einem an die Stelle des XETRA(R)-Systems 
                 getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
                 der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist 
                 mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich 
                 sind, damit der Wandlungs- bzw. Optionspreis gemäß § 186 
                 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden 
                 kann, unter Berücksichtigung von Anpassungen gemäß der 
                 im Beschluss der vorgenannten Hauptversammlung unter 
                 Tagesordnungspunkt 6 lit. f) und g) bestimmten 
                 Verwässerungsschutzregeln. 
 
 
                 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
                 Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Ausgabe 
                 von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2015. abzuändern.' 
 
 
 
 
 
     II.   Bericht und ergänzende Angaben zu 
           Tagesordnungspunkt 6 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der 
           Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit 
           § 186 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Der Vorstand erstattet den nachfolgenden Bericht an die 
           Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 221 Abs. 4 
           Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 
           Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des 
           Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung der 
           Ermächtigung auszuschließen. Der Bericht liegt vom Tage der 
           Einberufung an in den Geschäftsräumen der Beate Uhse 
           Aktiengesellschaft, Gutenbergstraße 12, 24941 Flensburg, 
           Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, ist über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.beate-uhse.ag - 
           Investor Relations - Hauptversammlung 2015, zugänglich und 
           liegt auch während der Hauptversammlung zur Einsicht der 
           Aktionäre aus. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf 
           Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 
           Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
           Wir schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 
           eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten (zusammen 
           'Schuldverschreibungen') sowie das zu deren Bedienung 
           vorgesehene Bedingte Kapital 2015 vor. Die Begebung von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) kann 
           zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und 
           Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit bieten, je nach Marktlage 
           attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu 
           nutzen. Der Rahmen soll auf einen Gesamtnennbetrag der 
           Schuldverschreibungen von maximal EUR 60.000.000,00 und eine 
           Berechtigung zum Bezug von insgesamt bis zu 35.000.000 auf den 
           Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem Nennbetrag 
           von EUR 1,00 je Aktie begrenzt werden. 
 
 
           Die Emission von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           oder Genussrechten ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital zu 
           attraktiven Konditionen, das bei Fälligkeit unter Umständen in 
           Eigenkapital umgewandelt wird und so der Gesellschaft erhalten 
           werden kann. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der 
           Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandlungs- 
           oder Bezugspflichten zu begründen, erweitert den Spielraum für 
           die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Die 

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May 06, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft: -5-

Ermächtigung gibt der Gesellschaft die erforderliche 
           Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über unter 
           der Leitung der Gesellschaft stehende Konzernunternehmen 
           ('Konzernunternehmen') zu platzieren. Die Ermächtigung legt 
           die Grundlagen für die Bestimmung des Wandlungs- bzw. 
           Optionspreises fest. 
 
 
           Zur Bedienung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte aus diesen 
           Schuldverschreibungen soll ein entsprechendes Bedingtes 
           Kapital 2015 beschlossen werden. 
 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. 
           Bei einer Platzierung über Konzernunternehmen muss die 
           Gesellschaft ebenfalls sicherstellen, dass den Aktionären der 
           Gesellschaft das gesetzliche Bezugsrecht gewährt wird. Um die 
           Abwicklung zu erleichtern, ist die Möglichkeit vorgesehen, die 
           Schuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitute mit 
           der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
           Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug 
           anzubieten. 
 
 
           Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht insoweit auszuschließen, als 
           sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechten oder Wandlungs- bzw. Bezugspflichten auf bis zu 
           zehn Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. 
           Auf diese Beschränkung auf zehn Prozent des Grundkapitals ist 
           eine anderweitige Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage oder 
           eine Ausgabe von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
           Wandlungs- und/oder Bezugspflichten anzurechnen, soweit diese 
           unter Ausnutzung einer Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgt. Anzurechnen ist außerdem 
           das Grundkapital, das auf erworbene eigene Aktien entfällt, 
           die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer Weise 
           als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           veräußert werden. Durch diese Anrechnungen wird 
           sichergestellt, dass keine Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies dazu 
           führen würde, dass insgesamt für mehr als zehn Prozent des 
           Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer 
           oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG durch 
           den Vorstand ausgeschlossen wird. Diese weitergehende 
           Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei 
           entsprechenden Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote 
           möglichst aufrechterhalten wollen. 
 
 
           Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts 
           erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige 
           Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und durch 
           eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen 
           bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der 
           Schuldverschreibung zu erreichen. Maßgeblich hierfür ist, dass 
           im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit 
           Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der 
           Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes 
           Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist 
           vermieden werden kann. Bei Gewährung eines Bezugsrechts muss 
           dagegen der Bezugspreis bis zum drittletzten Tag der 
           Bezugsfrist veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu 
           beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht damit 
           ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu 
           Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
           Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen 
           führt. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der 
           Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung 
           bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen 
           verbunden. 
 
 
           Indem der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen nicht 
           wesentlich unter ihrem nach anerkannten finanzmathematischen 
           Methoden ermittelten rechnerischen Marktwert festgelegt wird, 
           soll dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer 
           Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. 
           Bei einem solchen Ausgabepreis der Schuldverschreibungen hätte 
           nämlich das Bezugsrecht einen Wert von nahe Null. So ist der 
           Schutz der Aktionäre vor einer wirtschaftlichen Verwässerung 
           ihres Anteilsbesitzes gewährleistet und den Aktionären 
           entsteht kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch 
           einen Bezugsrechtsausschluss. Aktionäre, die ihren Anteil am 
           Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten oder 
           Schuldverschreibungen entsprechend ihrer Beteiligungsquote 
           erwerben möchten, können dies durch einen Zukauf über den 
           Markt zu annähernd gleichen Konditionen erreichen. 
 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. 
           Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des 
           jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines 
           praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des 
           Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert in diesen Fällen 
           die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder 
           durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
           bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Durch die 
           Beschränkung auf Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre keine 
           nennenswerte Verwässerung. 
 
 
           Der Vorstand soll ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           ermächtigt werden, bei der Ausgabe von Genussrechten, die in 
           ihrer Ausstattung nicht aktiengleich oder aktienähnlich sind, 
           also insbesondere keine Teilhabe am Liquidationserlös gewähren 
           und bei denen sich die Höhe der Ausschüttung nicht nach der 
           Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
           Dividende richtet, und die nicht mit Wandlungs- oder 
           Bezugsrechten bzw. Wandlungs- oder Bezugspflichten verbunden 
           sind, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Unter der 
           Prämisse einer obligationsähnlichen Ausgestaltung der 
           Genussrechte wird die mitgliedschaftliche Position der 
           Aktionäre nicht betroffen; weder das Stimmrecht noch der 
           anteilige Dividendenanspruch oder der Anteil am 
           Gesellschaftsvermögen würden durch eine bezugsrechtslose 
           Genussrechtsemission verändert. Im Falle eines 
           Bezugsrechtsausschlusses müssten die Genussrechte zudem 
           verbindlich zu marktgerechten Ausgabebedingungen begeben 
           werden, so dass sich diesbezüglich schon kein nennenswerter 
           Bezugsrechtswert ergäbe. Demgegenüber wird der Vorstand durch 
           die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses in die Lage 
           versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige 
           Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission 
           zu nutzen. Dadurch ist er in der Lage, das Platzierungsrisiko 
           deutlich zu reduzieren. Dagegen bestünde bei einer 
           Genussrechtsemission unter Wahrung des Bezugsrechts die je 
           nach Marktlage mehr oder weniger große Gefahr, dass sich die 
           einmal festgesetzten Konditionen bis zum Zeitpunkt der 
           tatsächlichen Platzierung am Markt als nicht mehr marktgerecht 
           erweisen. Die Gesellschaft liefe daher Gefahr, die 
           Genussrechte gar nicht platzieren zu können, oder aber, diese 
           zu günstig zu platzieren. Beides wäre nicht im Interesse der 
           Gesellschaft oder ihrer Aktionäre. Um dem Schutzbedürfnis der 
           Aktionäre Rechnung zu tragen, wird der Vorstand jedoch im 
           Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein Bezugsrechtsausschluss im 
           Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. 
 
 
           Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- 
           und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungs- oder 
           Bezugspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein 
           Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
           Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung 
           der Wandlungs- bzw. Bezugspflichten zustehen würde. Dadurch 
           wird eine wirtschaftliche Schlechterstellung der 
           Inhaber/Gläubiger von Wandlungs- und/oder Optionsrechten (auch 
           mit Wandlungs- und/oder Bezugspflicht) vermieden; ihnen wird 

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May 06, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

ein Verwässerungsschutz gewährt, der der Kapitalmarktpraxis 
           entspricht, die Platzierung der Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibung erleichtert und der Gesellschaft 
           einen höheren Mittelzufluss ermöglicht, weil der Wandlungs- 
           bzw. Optionspreis in diesen Fällen nicht ermäßigt oder ein 
           anderweitiger Verwässerungsschutz gewährt zu werden braucht. 
           Die Belastung der bisherigen Aktionäre erschöpft sich darin, 
           dass den Inhabern/Gläubigern von Wandlungs- und/oder 
           Optionsrechten (auch mit Wandlungs- und/oder Bezugspflichten) 
           ein Bezugsrecht gewährt wird, das ihnen ohnehin zustünde, wenn 
           sie ihre Wandlungs- und/oder Optionsrechte bereits ausgeübt 
           oder ihre Pflicht zur Wandlung und/oder zum Bezug bereits 
           erfüllt hätten. In der Abwägung der Vor- und Nachteile 
           erscheint der Bezugsrechtsausschluss in diesem Fall daher 
           sachgerecht. 
 
 
           Des Weiteren soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden 
           können, um die jeweiligen Finanzinstrumente gegen 
           Sachleistungen begeben zu können. Die Ermächtigung soll der 
           Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, diese 
           Finanzierungsinstrumente auch im Zusammenhang mit dem Erwerb 
           von Vermögensgegenständen einzusetzen. Dies kann insbesondere 
           beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und 
           Beteiligungen an Unternehmen praktisch werden. In solchen 
           Fällen bestehen die Verkäufer häufig darauf, eine 
           Gegenleistung in anderer Form als Geld oder nur Geld zu 
           erhalten. Dann kann es eine interessante Alternative 
           darstellen, anstelle oder neben der Gewährung von Aktien oder 
           Barleistungen Schuldverschreibungen mit Options- oder 
           Wandlungsrechten oder Genussrechte (auch mit Wandlungs- 
           und/oder Bezugspflichten) anzubieten. Diese Möglichkeit 
           schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen der 
           Gesellschaft bei Akquisitionen. 
 
 
           Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sachleistungen als 
           auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch 
           nur dann genutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden 
           Gegenstands im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt 
           und ein anderweitiger Erwerb, insbesondere durch Kauf, 
           rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur zu ungünstigeren 
           Bedingungen in Betracht kommt. In diesen Fällen wird die 
           Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter Weg 
           zum Erwerb der Sache zur Verfügung steht, der in seinen 
           Auswirkungen weniger stark in die Stellung der Aktionäre 
           eingreift. Dem Interesse der Aktionäre wird weiter dadurch 
           Rechnung getragen, dass die Gesellschaft bei dem Erwerb von 
           Sachleistungen gegen die Begebung einer Schuldverschreibung 
           und/oder von Genussrechten und/oder die Ausgabe neuer Aktien 
           verpflichtet ist, sich an Marktpreisen zu orientieren. 
 
 
           In den Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung der Flexibilität 
           - vorgesehen werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungs- 
           bzw. Optionsberechtigten bzw. einem Wandlungs- oder 
           Bezugsverpflichteten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, 
           sondern den Gegenwert in Geld zahlt. Das vorgesehene Bedingte 
           Kapital 2015 dient dazu, die mit den Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte zu bedienen oder Wandlungs- bzw. Bezugspflichten 
           auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen, soweit dafür nicht 
           eigene Aktien eingesetzt werden. 
 
 
     III.  Weitere Angaben zur Einberufung der 
           Hauptversammlung der Beate Uhse Aktiengesellschaft 
 
 
     1.    Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung 
           des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
           rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden. 
 
 
           Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
           Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
           Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den 
           rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
           bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des 
           Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
           tragen. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten 
           Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel 
           und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. 
 
 
           Der Nachweis zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts unterscheidet sich bei 
           girosammelverwahrten Aktien und Aktienurkunden (effektive 
           Stücke) der Beate Uhse Aktiengesellschaft. 
 
 
           Girosammelverwahrte Aktien 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das 
           depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut bis 
           zum Ablauf des Montags, 22. Juni 2015, 24:00 Uhr (MESZ), in 
           Textform (§ 126b BGB) bei der Gesellschaft unter der folgenden 
           Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden: 
 
 
             Beate Uhse Aktiengesellschaft 
             c/o HCE Haubrok AG 
             Landshuter Allee 10 
             80637 München 
             Deutschland 
             Fax: +49 (0)89 / 210 27 - 289 
             E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
 
 
           Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 
           21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den 8. Juni 2015, 
           0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Er ist durch Bestätigung des 
           depotführenden Instituts in Textform (§ 126b BGB) zu 
           erbringen. Die Bestätigung muss in deutscher oder englischer 
           Sprache verfasst sein. 
 
 
           Aktienurkunden (Effektive Stücke) 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
           effektive Stücke bis zum Ablauf des Sonntags, 7. Juni 2015, 
           24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft, bei einem deutschen 
           Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegen und bis 
           zum Ablauf des Montags, 8. Juni 2015, 24:00 Uhr (MESZ), dort 
           belassen. Da der letzte Tag für die Hinterlegung auf einen 
           Sonntag fällt, sollte die Hinterlegung der Aktienurkunden 
           bereits bis Freitag, 5. Juni 2015 vorgenommen werden. Als 
           Beleg für die Hinterlegung erhalten die Aktionäre einen in 
           Textform (§ 126b BGB) gehaltenen Nachweis über den 
           Anteilsbesitz ausgestellt. Unter Vorlage dieses Nachweises 
           haben die Aktionäre sich bis zum Ablauf des Montags, 22. Juni 
           2015, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der 
           nachfolgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
           anzumelden: 
 
 
             Beate Uhse Aktiengesellschaft 
             c/o HCE Haubrok AG 
             Landshuter Allee 10 
             80637 München 
             Deutschland 
             Fax: +49 (0)89 / 210 27 - 289 
             E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
 
 
           Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
 
           Gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 AktG erläutern wir die Bedeutung 
           des Nachweisstichtags im Sinne von § 123 Abs. 3 S. 3 AktG 
           dahingehend, dass als Aktionär im Verhältnis zur Gesellschaft 
           für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
           Stimmrechts nur gilt, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
           erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts 
           richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - allein 
           nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung 
           des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, 
           d. h. der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre. 
           Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss 
           auf das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf 
           das Stimmrecht oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach 
           dem Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein 
           Stimmrecht. Aktionäre, die erst nach dem Nachweisstichtag 
           Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder teilnahme- noch 
           stimmberechtigt, sofern sie mit dem Verkäufer der Aktien keine 
           gesonderte Vereinbarung getroffen haben. 
 
 
     2.    Stimmrechtsvertretung/Bevollmächtigung 
 
 
           Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
           teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, 
           beispielsweise ein Kreditinstitut oder eine 

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May 06, 2015 09:13 ET (13:13 GMT)

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