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Dow Jones News
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DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Accentro Real Estate AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
07.05.2015 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Accentro Real Estate AG 
 
   Berlin 
 
   ISIN DE000A0KFKB3 
   Wertpapier-Kenn-Nr. A0KFKB 
 
   ISIN DE000A1YC9Y3 
   Wertpapier-Kenn-Nr. A1YC9Y 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
 
   Dienstag, dem 16. Juni 2015 um 10:00 Uhr 
 
   in den Räumlichkeiten der 
 
   Palisa.de GmbH Tagungs- und Veranstaltungszentrum 
   Gebäude Umspannwerk.Ost 
   Palisadenstraße 48 
   10243 Berlin 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
           Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das 
           Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 mit dem 
           Bericht des Aufsichtsrats und dem Bericht des Vorstands mit 
           den erläuternden Angaben gemäß §§ 315 Abs. 4, 289 Abs. 4 und 
           Abs. 5 HGB 
 
 
           Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht 
           erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
           Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und 
           der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten 
           Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über 
           das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft 
           sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind vom 
           Tage der Einberufung der Hauptversammlung an unter 
           www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung zugänglich 
           und werden während der Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
           Rumpfgeschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
           für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
           Rumpfgeschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Über 
           die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates soll einzeln 
           abgestimmt werden. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. 
           Januar bis 31. Dezember 2015 zu bestellen. Des Weiteren 
           schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Hamburg, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
           Halbjahresfinanzinformationen und Quartalsberichten für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 für den Fall 
           zu wählen, dass der Vorstand entscheidet, eine entsprechende 
           prüferische Durchsicht vorzunehmen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufstockung des 
           bestehenden Bedingten Kapitals 2014 sowie über die 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 27. Februar 
           2013 besteht derzeit eine Ermächtigung des Vorstandes, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 26. Februar 2018 
           einmalig oder mehrfach Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte mit oder ohne 
           Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) (gemeinsam nachfolgend auch 
           'Schuldverschreibungen' 
           genannt) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200 Mio. zu 
           begeben. Den Inhabern der im vorhergehenden Satz genannten 
           Schuldverschreibungen können Wandlungs- oder Bezugsrechte auf 
           bis zu 25 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in 
           Höhe von insgesamt bis zu EUR 25 Mio. gewährt werden. Die 
           Wandlungs- und Bezugsrechte können aus einem zum Zeitpunkt der 
           Hauptversammlung vom 27. Februar 2013 bereits bestehenden oder 
           in der Hauptversammlung vom 27. Februar 2013 oder darauf 
           folgenden Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten 
           Kapital, aus bestehendem oder künftigem genehmigtem Kapital 
           und/oder aus bestehenden Aktien bedient werden und/oder einen 
           Barausgleich anstelle der Lieferung von Aktien vorsehen. 
 
 
           Zum Zwecke der Bedienung von Wandlungs- und Bezugsrechten aus 
           auf Basis dieses Ermächtigungsbeschlusses begebenen 
           Schuldverschreibungen wurde in der Hauptversammlung vom 10. 
           Januar 2014 das Bedingte Kapital 2014 geschaffen. Dieses wurde 
           in der Hauptversammlung vom 27. November 2014 aufgestockt und 
           soll nunmehr erneut aufgestockt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Das bestehende Bedingte Kapital 2014 wird wie 
             folgt neu gefasst: Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
             10.534.529,00 durch Ausgabe von bis zu 10.534.529 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
             insoweit durchgeführt, wie 
 
 
         (i)   die Inhaber von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten 
               mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in 
               der Hauptversammlung vom 27. Februar 2013 gefassten 
               Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben wurden, von ihrem 
               Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
               Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. 
               Bezugsrechte aus diesem bedingten Kapital zu bedienen, 
               oder 
 
 
         (ii)  die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von 
               Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von 
               der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten 
               Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung 
               vom 27. Februar 2013 gefassten Ermächtigungsbeschlusses 
               ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und 
               die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. 
               Bezugsrechte aus diesem bedingten Kapital zu bedienen. 
 
 
 
             Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27. 
             Februar 2013, d. h. insbesondere zu mindestens 80 % des 
             durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft 
             in der Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel (oder einem 
             Nachfolgesystem) an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen 
             vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der 
             jeweiligen Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung von 
             Anpassungen gemäß der in dem Beschluss der Hauptversammlung 
             vom 27. Februar 2013 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. g) 
             bestimmten Verwässerungsschutzregeln. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Bedingten Kapital 2014 abzuändern. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 10.534.529,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 10.534.529 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
             2014). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
             durchgeführt, wie 
 
 
         (i)   die Inhaber von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten 
               mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in 
               der Hauptversammlung vom 27. Februar 2013 gefassten 
               Ermächtigungsbeschlusses ausgegeben wurden, von ihrem 
               Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
               Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. 
               Bezugsrechte aus diesem bedingten Kapital zu bedienen, 
               oder 
 
 
         (ii)  die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von 
               Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten, die von 
               der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten 
               Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

vom 27. Februar 2013 gefassten Ermächtigungsbeschlusses 
               ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen und 
               die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. 
               Bezugsrechte aus diesem bedingten Kapital zu bedienen. 
 
 
 
             Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27. 
             Februar 2013, d. h. insbesondere zu mindestens 80 % des 
             durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft 
             in der Eröffnungsauktion im XETRA(R)-Handel (oder einem 
             Nachfolgesystem) an den letzten zehn (10) Börsenhandelstagen 
             vor der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der 
             jeweiligen Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung von 
             Anpassungen gemäß der in dem Beschluss der Hauptversammlung 
             vom 27. Februar 2013 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. g) 
             bestimmten Verwässerungsschutzregeln. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Bedingten Kapital 2014 abzuändern.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung eines 
           bestehenden genehmigten Kapitals, über die Schaffung eines 
           neuen genehmigten Kapitals zur Bar- und/oder 
           Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum 
           Bezugsrechtsausschluss sowie über entsprechende 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 
           27. November 2014 ermächtigt, das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
           von bis zu 12.212.423 neuen auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 12.212.423,00 zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014/II gemäß § 4 Abs. 6 der 
           Satzung). 
 
 
           Von der Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2014/II soll aufgehoben und durch ein 
           neues genehmigtes Kapital ersetzt werden, welches ein größeres 
           Volumen hat. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Soweit die bislang bestehende Ermächtigung zur 
             Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2015) nicht 
             ausgenutzt wurde, werden die Ermächtigung und die zugehörige 
             Regelung in § 4 Abs. 6 der Satzung mit Wirksamwerden dieses 
             Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft in der Zeit bis zum 15. Juni 2020 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
             12.218.232,00 durch Ausgabe von bis zu 12.218.232 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien einmalig oder mehrmals 
             gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2015). Des Weiteren wird der Vorstand hierbei 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der 
             Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden 
             Fällen zulässig: 
 
 
         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung 10 % des 
               Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
               Ermächtigung gilt als Ausgabepreis bei Übernahme der neuen 
               Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger 
               Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien 
               einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten 
               Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem 
               oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
               Finanzinstrumenten; 
 
 
         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
               einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- 
               oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- 
               bzw. Wandlungspflicht zustünde; 
 
 
         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
               Bezugsverhältnisses entstehen; oder 
 
 
         (v)   in sonstigen Fällen, in denen ein 
               Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der 
               Gesellschaft liegt. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2015 abzuändern. 
 
 
       c)    § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt geändert: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft in der Zeit bis zum 15. Juni 2020 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
             12.218.232,00 durch Ausgabe von bis zu 12.218.232 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien einmalig oder mehrmals 
             gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2015). Des Weiteren ist der Vorstand hierbei 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der 
             Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden 
             Fällen zulässig: 
 
 
         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung 10 % des 
               Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
               Ermächtigung gilt als Ausgabepreis bei Übernahme der neuen 
               Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger 
               Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien 
               einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten 
               Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem 
               oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 

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May 07, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

(ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
               Finanzinstrumenten; 
 
 
         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
               einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- 
               oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- 
               bzw. Wandlungspflicht zustünde; oder 
 
 
         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
               Bezugsverhältnisses entstehen; oder 
 
 
         (v)   in sonstigen Fällen, in denen ein 
               Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der 
               Gesellschaft liegt. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2015 abzuändern.' 
 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
   2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts 
   im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2015 
 
     a)    Einleitung 
 
 
           Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 2 
           Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG einen schriftlichen 
           Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss 
           erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der 
           Hauptversammlung an unter 
           www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung 
           zugänglich. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 6 
           die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu 
           EUR 12.218.232,00 vor (Genehmigtes Kapital 2015). Das 
           Genehmigte Kapital 2015 soll die Flexibilität der Gesellschaft 
           erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche 
           Handlungsmöglichkeiten einräumen. 
 
 
           Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des 
           genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren 
           Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch 
           ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
           bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können. 
 
 
     b)    Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis 
           zu 10 % 
 
 
           Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei 
           Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des 
           Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis der 
           neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
           gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
           Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG, erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %ige 
           Beschränkung sind andere Fälle des erleichterten 
           Bezugsrechtsausschlusses aufgrund einer gegebenenfalls noch zu 
           beschließenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung 
           anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten ist. Die 
           Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf 
           Barkapitalerhöhungen, die 10 % des Grundkapitals nicht 
           übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die Gesellschaft 
           in die Lage, zur Aufnahme neuer Mittel zur 
           Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das Erfordernis 
           eines mindestens zwei Wochen dauernden Bezugsangebotes, 
           flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu 
           reagieren und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern 
           platzieren zu können. 
 
 
           Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich 
           um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch 
           die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals 
           wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine 
           quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. 
           Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, 
           können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer 
           Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten 
           Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis 
           der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich 
           unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre 
           hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung 
           Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises 
           nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des 
           Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke 
           nähert. 
 
 
     c)    Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen 
 
 
           Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
           gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
           hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
           oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
           Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, 
           ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die 
           Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen 
           Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere 
           zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu 
           Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. 
           Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder 
           Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern 
           statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien 
           oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise 
           die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer 
           an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit 
           erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei 
           Akquisitionen. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der 
           Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation 
           zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw. 
           des Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der 
           Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen 
           Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
           festlegen. 
 
 
     d)    Bezugsrechtsausschluss bei Schuldverschreibungen 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten 
           der Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren 
           Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit 
           Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem 
           Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den 
           Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den 
           sogenannten Verwässerungsklauseln der Options- bzw. 
           Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch 
           den Inhabern der Schuldverschreibungen mit Options- oder 
           Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
           eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des 
           Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- 
           oder Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung 
           erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2015 unter sorgfältiger Abwägung der 
           Interessen zwischen beiden Alternativen zu wählen. 
 
 
     e)    Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
 
           Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht zur 

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May 07, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

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