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DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2015 in Operettenhaus, Spielbudenplatz 1, 20359 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

HAWESKO Holding Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
07.05.2015 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Hawesko Holding Aktiengesellschaft 
 
   Hamburg 
 
   WKN: 604 270 
   ISIN: DE0006042708 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Hawesko Holding Aktiengesellschaft ein, die am 
   Montag, dem 15. Juni 2015, um 12.00 Uhr im Stage Operettenhaus, 
   Spielbudenplatz 1, 20359 Hamburg, stattfindet. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014, 
           des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts 
           (einschließlich der erläuternden Berichte zu den Angaben nach 
           §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen findet zu 
           Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt, da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
           und Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss 
           damit festgestellt ist. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2014 der Hawesko Holding Aktiengesellschaft 
           in Höhe von EUR 12.044.472,02 wie folgt zu verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 
             insgesamt EUR 11.678.423,90. Bei einer Gesamtzahl von 
             8.983.403 Stück dividendenberechtigter Aktien entspricht 
             dies einer Dividende von EUR 1,30 je dividendenberechtigter 
             Stückaktie. 
 
 
       b)    Der verbleibende Betrag von EUR 366.048,12 aus 
             dem Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines 
           Prüfungs- und Investitionsausschusses, vor, die 
           PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Hamburg, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Herr Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Reitzle wurde mit Wirkung zum 1. 
           August 2014, Herr Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker 
           mit Wirkung zum 27.03.2015 durch das Amtsgericht Hamburg zu 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Die Amtszeiten enden 
           mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juni 2015. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 
           1, 101 Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der 
           Aktionäre zusammen und besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung aus 
           sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt 
           werden. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
           Aktionärsvertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf der Grundlage einer Empfehlung 
           des Personal- und Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats 
           vor, mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen 
           Hauptversammlung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei 
           das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
           mitgerechnet wird, als Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre 
           in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen: 
 
 
           6.1 
 
 
           Herrn Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Reitzle, wohnhaft in München, 
           Geschäftsführender Gesellschafter der Visioning GbR, München. 
 
 
           Wolfgang Reitzle studierte Maschinenbau und promovierte zum 
           Dr.-Ing. Nachdem er führende Positionen in der 
           Automobilindustrie, u.a. als Vorstandsmitglied bei BMW und 
           Vize-Präsident bei Ford innehatte, wurde er 2003 zum 
           Vorstandsvorsitzenden der Linde AG berufen, eine Funktion, die 
           er bis 2014 bekleidete. 
 
 
           Herr Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Reitzle ist Mitglied in folgenden 
           anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
           Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
       *     Axel Springer SE, Berlin (Mitglied des 
             Aufsichtsrats); 
 
 
       *     Continental AG, Hannover (Vorsitzender des 
             Aufsichtsrats); 
 
 
       *     Holcim Ltd, Jona, Schweiz 
             (Verwaltungsratspräsident); 
 
 
       *     Medical Park AG, Amerang (Vorsitzender des 
             Aufsichtsrats). 
 
 
 
           sowie 
 
 
           6.2 
 
 
           Herrn Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker, wohnhaft 
           in Hamburg, Geschäftsführender Direktor des Instituts für 
           Energie- und Regulierungsrecht Berlin e.V., Berlin. 
 
 
           Prof. Dr. Säcker studierte Rechts- und 
           Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten Münster, Köln, 
           Bonn und Genf, promovierte in Köln und habilitierte sich an 
           der Universität Bochum für die Fächer Zivilrecht, Handels-, 
           Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Neben Rufen auf Ordinariate für 
           Zivil-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht an den Universitäten 
           Augsburg, Berlin, Bielefeld, Innsbruck, Hamburg, Kiel und 
           Tübingen war er von 1992 bis 1994 Berater der Treuhandanstalt 
           und von 1998 bis 2001 GTZ-Sachverständiger für 
           Gesetzgebungsberatung auf den Gebieten des Kartell- und 
           Konzernrechts in Hanoi und Jakarta. Herr Prof. Dr. Säcker 
           erhielt einen Doctor honoris causa (h.c.) von der Russischen 
           Akademie der Wissenschaften, Institut für Staat und Recht in 
           Moskau und von der National Taiwan University of Taipei sowie 
           eine Beratungsprofessur an der Universität Hangzhou, China. Er 
           ist Träger des Bundesverdienstkreuzes und zudem Mitglied im 
           Beirat des Wissenschaftlichen Instituts für Infrastruktur und 
           Kommunikationsdienste (WIK) sowie im Wissenschaftlichen 
           Arbeitskreis für Regulierungsfragen (WAR) der 
           Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, 
           Post und Eisenbahnen. Herr Prof. Dr. Säcker nimmt kein Mandat 
           in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder 
           vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines 
           Wirtschaftsunternehmens wahr. 
 
 
           Weder Herr Prof. Dr. Reitzle noch Herr Prof. Dr. Säcker 
           unterhalten persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur 
           Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der 
           Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionär, die nach der Einschätzung des 
           Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine 
           Wahlentscheidung als maßgeblich ansehen würde. 
 
 
           Die Wahl soll gemäß Ziffer 5.4.3 Deutscher Corporate 
           Governance Kodex als Einzelwahl durchgeführt werden. 
 
 
     7.    Satzungsänderungen 
 
 
       7.1   Website der Gesellschaft 
 
 
             § 3 Absatz 2 der Satzung benennt für Bekanntmachungen die 
             Internetadresse der Gesellschaft, die sich jedoch 
             zwischenzeitlich geändert hat. Vorstand und Aufsichtsrat 
             schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen: 
 
 
             § 3 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wird insgesamt wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
         '(2)  Freiwillige Bekanntmachungen können auch nur 
               auf der Website der Gesellschaft erfolgen.' 
 
 
 
       7.2   Änderungen der Satzungsfassung 
 
 
             § 4 Abs. 4 der Satzung sieht ein genehmigtes Kapital vor. 
             Zudem ermächtigt die Vorschrift den Aufsichtsrat, die 
             Fassung von § 4 der Satzung entsprechend dem Umfang der 
             durchgeführten Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist für das genehmigte Kapital zu ändern. 
             Diese Ermächtigung stützt sich auf § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG, 

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May 07, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

demzufolge die Hauptversammlung die Befugnis zu Änderungen 
             der Satzung, die nur die Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat 
             übertragen kann. Von dieser Möglichkeit zur Vereinfachung 
             bloßer Wortlautänderungen möchte die Gesellschaft auch über 
             den Rahmen von § 4 Abs. 4 der Satzung hinaus im Hinblick auf 
             jegliche Änderungen der Satzungsfassung Gebrauch machen. Die 
             Einzelfallregelung am Ende des § 4 Abs. 4 der Satzung soll 
             deshalb aufgehoben und durch eine umfassendere Ermächtigung 
             ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
             folgende Änderung der Satzung zu beschließen: 
 
 
             Der letzte Satz des § 4 Absatz 4 der Satzung der 
             Gesellschaft wird aufgehoben und ein neuer § 23 der Satzung 
             wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: 
 
 
             'Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Abänderungen und 
             Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu 
             beschließen.' 
 
 
       7.3   Aufhebung des Entsendungsrechts gemäß § 9 Abs. 2 
             der Satzung 
 
 
             § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bestimmt ein 
             Entsendungsrecht des Vorstandsvorsitzenden Herrn Alexander 
             Margaritoff für ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder, 
             solange er mit mindestens 10 % am Grundkapital der 
             Gesellschaft beteiligt ist. Das Entsendungsrecht ist durch 
             die Veräußerung der Beteiligung von Herrn Margaritoff im 
             Zuge des kürzlich vollzogenen Übernahmeangebots 
             gegenstandslos geworden und soll deshalb gestrichen werden. 
             Herr Margaritoff hat sich gegenüber der Gesellschaft mit der 
             Streichung des Entsenderechts einverstanden erklärt. 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgende 
             Änderung der Satzung zu beschließen: 
 
 
             § 9 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben. 
             Der bisherige Absatz 3 des § 9 wird zu Absatz 2. 
 
 
       7.4   Flexibilisierung der Aufsichtsratsvergütung, 
             insbesondere im Hinblick auf Prämien für eine 
             D&O-Versicherung 
 
 
             § 16 der Satzung regelt die Vergütung des Aufsichtsrats. 
             Danach erhält jedes Aufsichtsratsmitglied neben dem Ersatz 
             seiner Auslagen eine Vergütung bestehend aus einem fixen 
             Teil in Höhe von EUR 4.200 pro Jahr sowie einem variablen 
             Teil, der sich nach dem Bilanzgewinn der Gesellschaft sowie 
             Sitzungsgeldern bemisst. Diese Regelung soll dahingehend 
             flexibilisiert werden, dass die Satzung auch weitere 
             Vergütungsarten sowie Leistungen mit Vergütungscharakter 
             zulässt. Damit wäre insbesondere auch die Übernahme von 
             Prämien für die D&O-Versicherung von 
             Aufsichtsratsmitgliedern zulässig, falls man diese - was 
             rechtlich umstritten ist - als Vergütungsbestandteil 
             einordnet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
             Änderung der Satzung zu beschließen: 
 
 
             § 16 der Satzung wird nach Absatz 3 ein neuer Absatz 4 wie 
             folgt angefügt: 
 
 
         '(4)  Die Gesellschaft kann die Mitglieder des 
               Aufsichtsrats in den Versicherungsschutz einer auf Kosten 
               der Gesellschaft unterhaltenen 
               Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbeziehen.' 
 
 
 
       7.5   Absenkung von Mehrheitserfordernissen 
 
 
             Für Beschlüsse der Hauptversammlung verlangt das 
             Aktiengesetz verschiedentlich abweichend von § 133 AktG eine 
             Mehrheit von 75% der Stimmen oder zusätzlich zu einer 
             Stimmenmehrheit eine Mehrheit von 75% des bei der 
             Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, lässt aber in 
             einigen Fällen die Absenkung dieser Mehrheitserfordernisse 
             durch Satzungsregelung zu. Von dieser Möglichkeit möchte die 
             Gesellschaft - aus Gründen der Flexibilität und angesichts 
             der Marktüblichkeit einer solchen Klausel - Gebrauch machen. 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgende 
             Änderung der Satzung zu beschließen: 
 
 
             § 19 der Satzung wird nach Absatz 3 ein neuer Absatz 4 wie 
             folgt angefügt: 
 
 
         '(4)  Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse, 
               soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend etwas 
               anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der 
               abgegebenen Stimmen. Sofern das Gesetz außer der 
               Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt 
               die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung 
               vertretenen Grundkapitals, es sei denn, das Gesetz 
               schreibt zwingend etwas anderes vor.' 
 
 
 
       7.6   Erweiterung des als Versammlungsleiter zulässigen 
             Personenkreises 
 
 
             Gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung führt der Vorsitzende des 
             Aufsichtsrats oder einer seiner Stellvertreter oder ein 
             sonstiges vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied, das 
             Aktionärsvertreter ist, den Vorsitz in den 
             Hauptversammlungen. Soll eine Person den Vorsitz übernehmen, 
             die nicht Mitglied des Aufsichtsrats ist, muss der 
             Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt 
             werden. Die Gesellschaft möchte eine einfachere Möglichkeit 
             eröffnen, den Versammlungsleiter zu bestimmen. Vorstand und 
             Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgende Änderung der 
             Satzung zu beschließen: 
 
 
             § 20 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben 
             und wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(1)  Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden des 
               Aufsichtsrates oder einem von diesem bestimmten anderen 
               Mitglied des Aufsichtsrates geleitet. Der Aufsichtsrat 
               kann abweichend von der Regelung in Satz 1 einen Dritten 
               bestimmen, der die Hauptversammlung leitet.' 
 
 
 
 
   WEITERE INFORMATIONEN ZUR EINBERUFUNG 
 
     1.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung EUR 13.708.934,14 und ist eingeteilt 
   in 8.983.403 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag 
   (Stückaktien), von denen jede Stückaktie eine Stimme gewährt. Die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt somit 8.983.403. Die Gesellschaft hält zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
     2.    Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; 
           Nachweisstichtag und dessen Bedeutung 
 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 18 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache 
   bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse 
   angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. 
 
   Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (§ 126b BGB) 
   erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes des depotführenden Instituts 
   erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder 
   englischer Sprache verfasst sein und sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 25. Mai 
   2015 (0:00 Uhr - sogenannter Nachweisstichtag), beziehen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft bis zum Ablauf des 8. Juni 2015 (24:00 Uhr) zugegangen 
   sein. 
 
   Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes sind der Gesellschaft 
   fristgemäß an die folgende Adresse per Post, Telefax oder via 
   E-Mail zu übermitteln: 
 
   Hawesko Holding AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   - General Meetings - 
   Postfach 20 01 07 
   D-60605 Frankfurt am Main 
   Fax: +49 (0) 69/12012-86045 
   E-Mail: WP.HV@db-is.com 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte 
   bestimmen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Dies gilt auch im Fall der vollständigen oder 
   teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag, 
   d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Für Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag 
   erworben werden, sind die betreffenden Personen auf der 
   Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
   von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 

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May 07, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

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