DJ DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2015 in Operettenhaus, Spielbudenplatz 1, 20359 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
HAWESKO Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 07.05.2015 15:08 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Hawesko Holding Aktiengesellschaft Hamburg WKN: 604 270 ISIN: DE0006042708 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen Hauptversammlung der Hawesko Holding Aktiengesellschaft ein, die am Montag, dem 15. Juni 2015, um 12.00 Uhr im Stage Operettenhaus, Spielbudenplatz 1, 20359 Hamburg, stattfindet. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts (einschließlich der erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen findet zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2014 der Hawesko Holding Aktiengesellschaft in Höhe von EUR 12.044.472,02 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von insgesamt EUR 11.678.423,90. Bei einer Gesamtzahl von 8.983.403 Stück dividendenberechtigter Aktien entspricht dies einer Dividende von EUR 1,30 je dividendenberechtigter Stückaktie. b) Der verbleibende Betrag von EUR 366.048,12 aus dem Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungs- und Investitionsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 6. Wahlen zum Aufsichtsrat Herr Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Reitzle wurde mit Wirkung zum 1. August 2014, Herr Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker mit Wirkung zum 27.03.2015 durch das Amtsgericht Hamburg zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Die Amtszeiten enden mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juni 2015. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aktionärsvertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt auf der Grundlage einer Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats vor, mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, als Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen: 6.1 Herrn Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Reitzle, wohnhaft in München, Geschäftsführender Gesellschafter der Visioning GbR, München. Wolfgang Reitzle studierte Maschinenbau und promovierte zum Dr.-Ing. Nachdem er führende Positionen in der Automobilindustrie, u.a. als Vorstandsmitglied bei BMW und Vize-Präsident bei Ford innehatte, wurde er 2003 zum Vorstandsvorsitzenden der Linde AG berufen, eine Funktion, die er bis 2014 bekleidete. Herr Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Reitzle ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Axel Springer SE, Berlin (Mitglied des Aufsichtsrats); * Continental AG, Hannover (Vorsitzender des Aufsichtsrats); * Holcim Ltd, Jona, Schweiz (Verwaltungsratspräsident); * Medical Park AG, Amerang (Vorsitzender des Aufsichtsrats). sowie 6.2 Herrn Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Franz Jürgen Säcker, wohnhaft in Hamburg, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Energie- und Regulierungsrecht Berlin e.V., Berlin. Prof. Dr. Säcker studierte Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten Münster, Köln, Bonn und Genf, promovierte in Köln und habilitierte sich an der Universität Bochum für die Fächer Zivilrecht, Handels-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht. Neben Rufen auf Ordinariate für Zivil-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht an den Universitäten Augsburg, Berlin, Bielefeld, Innsbruck, Hamburg, Kiel und Tübingen war er von 1992 bis 1994 Berater der Treuhandanstalt und von 1998 bis 2001 GTZ-Sachverständiger für Gesetzgebungsberatung auf den Gebieten des Kartell- und Konzernrechts in Hanoi und Jakarta. Herr Prof. Dr. Säcker erhielt einen Doctor honoris causa (h.c.) von der Russischen Akademie der Wissenschaften, Institut für Staat und Recht in Moskau und von der National Taiwan University of Taipei sowie eine Beratungsprofessur an der Universität Hangzhou, China. Er ist Träger des Bundesverdienstkreuzes und zudem Mitglied im Beirat des Wissenschaftlichen Instituts für Infrastruktur und Kommunikationsdienste (WIK) sowie im Wissenschaftlichen Arbeitskreis für Regulierungsfragen (WAR) der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Herr Prof. Dr. Säcker nimmt kein Mandat in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens wahr. Weder Herr Prof. Dr. Reitzle noch Herr Prof. Dr. Säcker unterhalten persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgeblich ansehen würde. Die Wahl soll gemäß Ziffer 5.4.3 Deutscher Corporate Governance Kodex als Einzelwahl durchgeführt werden. 7. Satzungsänderungen 7.1 Website der Gesellschaft § 3 Absatz 2 der Satzung benennt für Bekanntmachungen die Internetadresse der Gesellschaft, die sich jedoch zwischenzeitlich geändert hat. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen: § 3 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wird insgesamt wie folgt neu gefasst: '(2) Freiwillige Bekanntmachungen können auch nur auf der Website der Gesellschaft erfolgen.' 7.2 Änderungen der Satzungsfassung § 4 Abs. 4 der Satzung sieht ein genehmigtes Kapital vor. Zudem ermächtigt die Vorschrift den Aufsichtsrat, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend dem Umfang der durchgeführten Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist für das genehmigte Kapital zu ändern. Diese Ermächtigung stützt sich auf § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG,
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demzufolge die Hauptversammlung die Befugnis zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat übertragen kann. Von dieser Möglichkeit zur Vereinfachung bloßer Wortlautänderungen möchte die Gesellschaft auch über den Rahmen von § 4 Abs. 4 der Satzung hinaus im Hinblick auf jegliche Änderungen der Satzungsfassung Gebrauch machen. Die Einzelfallregelung am Ende des § 4 Abs. 4 der Satzung soll deshalb aufgehoben und durch eine umfassendere Ermächtigung ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Änderung der Satzung zu beschließen: Der letzte Satz des § 4 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und ein neuer § 23 der Satzung wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: 'Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.' 7.3 Aufhebung des Entsendungsrechts gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bestimmt ein Entsendungsrecht des Vorstandsvorsitzenden Herrn Alexander Margaritoff für ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder, solange er mit mindestens 10 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Das Entsendungsrecht ist durch die Veräußerung der Beteiligung von Herrn Margaritoff im Zuge des kürzlich vollzogenen Übernahmeangebots gegenstandslos geworden und soll deshalb gestrichen werden. Herr Margaritoff hat sich gegenüber der Gesellschaft mit der Streichung des Entsenderechts einverstanden erklärt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgende Änderung der Satzung zu beschließen: § 9 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 3 des § 9 wird zu Absatz 2. 7.4 Flexibilisierung der Aufsichtsratsvergütung, insbesondere im Hinblick auf Prämien für eine D&O-Versicherung § 16 der Satzung regelt die Vergütung des Aufsichtsrats. Danach erhält jedes Aufsichtsratsmitglied neben dem Ersatz seiner Auslagen eine Vergütung bestehend aus einem fixen Teil in Höhe von EUR 4.200 pro Jahr sowie einem variablen Teil, der sich nach dem Bilanzgewinn der Gesellschaft sowie Sitzungsgeldern bemisst. Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert werden, dass die Satzung auch weitere Vergütungsarten sowie Leistungen mit Vergütungscharakter zulässt. Damit wäre insbesondere auch die Übernahme von Prämien für die D&O-Versicherung von Aufsichtsratsmitgliedern zulässig, falls man diese - was rechtlich umstritten ist - als Vergütungsbestandteil einordnet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Änderung der Satzung zu beschließen: § 16 der Satzung wird nach Absatz 3 ein neuer Absatz 4 wie folgt angefügt: '(4) Die Gesellschaft kann die Mitglieder des Aufsichtsrats in den Versicherungsschutz einer auf Kosten der Gesellschaft unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbeziehen.' 7.5 Absenkung von Mehrheitserfordernissen Für Beschlüsse der Hauptversammlung verlangt das Aktiengesetz verschiedentlich abweichend von § 133 AktG eine Mehrheit von 75% der Stimmen oder zusätzlich zu einer Stimmenmehrheit eine Mehrheit von 75% des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, lässt aber in einigen Fällen die Absenkung dieser Mehrheitserfordernisse durch Satzungsregelung zu. Von dieser Möglichkeit möchte die Gesellschaft - aus Gründen der Flexibilität und angesichts der Marktüblichkeit einer solchen Klausel - Gebrauch machen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgende Änderung der Satzung zu beschließen: § 19 der Satzung wird nach Absatz 3 ein neuer Absatz 4 wie folgt angefügt: '(4) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor.' 7.6 Erweiterung des als Versammlungsleiter zulässigen Personenkreises Gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder einer seiner Stellvertreter oder ein sonstiges vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied, das Aktionärsvertreter ist, den Vorsitz in den Hauptversammlungen. Soll eine Person den Vorsitz übernehmen, die nicht Mitglied des Aufsichtsrats ist, muss der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die Gesellschaft möchte eine einfachere Möglichkeit eröffnen, den Versammlungsleiter zu bestimmen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgende Änderung der Satzung zu beschließen: § 20 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: '(1) Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder einem von diesem bestimmten anderen Mitglied des Aufsichtsrates geleitet. Der Aufsichtsrat kann abweichend von der Regelung in Satz 1 einen Dritten bestimmen, der die Hauptversammlung leitet.' WEITERE INFORMATIONEN ZUR EINBERUFUNG 1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 13.708.934,14 und ist eingeteilt in 8.983.403 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien), von denen jede Stückaktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 8.983.403. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Nachweisstichtag und dessen Bedeutung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes des depotführenden Instituts erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 25. Mai 2015 (0:00 Uhr - sogenannter Nachweisstichtag), beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 8. Juni 2015 (24:00 Uhr) zugegangen sein. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes sind der Gesellschaft fristgemäß an die folgende Adresse per Post, Telefax oder via E-Mail zu übermitteln: Hawesko Holding AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production - General Meetings - Postfach 20 01 07 D-60605 Frankfurt am Main Fax: +49 (0) 69/12012-86045 E-Mail: WP.HV@db-is.com Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Dies gilt auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Für Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erworben werden, sind die betreffenden Personen auf der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
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