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DGAP-HV: ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der -6-

DJ DGAP-HV: ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2015 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ItN Nanovation AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
08.05.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   ItN Nanovation AG 
 
   Saarbrücken 
 
   ISIN: DE000A0JL461 
   WKN: A0JL46 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 2015 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur Hauptversammlung der 
   ItN Nanovation AG ein, die am Dienstag, den 16. Juni 2015, um 10:00 
   Uhr (Einlass ab 09:00 Uhr) MESZ, in der CCS Saarlandhalle, Saal 7 
   (Zugang über Nebeneingang Spielbank), An der Saarlandhalle 1, 66113 
   Saarbrücken, stattfindet. 
 
   I. Tagesordnung 
 
   Mit Vorschlägen zur Beschlussfassung 
 
     1.    Verlustanzeige gemäß § 92 Abs. 1 AktG 
 
 
           Der Vorstand zeigt der Hauptversammlung an, dass ein Verlust 
           in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten 
           ist (§ 92 Abs. 1 AktG). 
 
 
           Die aufgrund der Verlustanzeige einzuberufende 
           Hauptversammlung wird aus Kostengründen mit der ordentlichen 
           Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2015 verbunden. 
 
 
     2.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der ItN Nanovation AG für das Geschäftsjahr 
           2014, des gebilligten Konzernabschlusses und des 
           Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2014, des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss 2014 und Konzernabschluss 2014 bereits 
           gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem 
           Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen: 
 
 
           Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Stuttgart, Zweigniederlassung Saarbrücken, wird zum 
           Abschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr 2015 bestellt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           genehmigten Kapitals gemäß Ziffer 5.2 der Satzung der 
           Gesellschaft, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
           I/2015 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
           die Änderung von Ziffer 5 der Satzung der Gesellschaft 
 
 
           Das in Ziffer 5.2 der Satzung der Gesellschaft vorgesehene 
           genehmigte Kapital I/2014 war auf Bareinlagen beschränkt. 
           Ferner war es befristet bis zum 30. Juni 2016. Um der 
           Gesellschaft künftig auch die Zulassung von Sacheinlagen zu 
           ermöglichen und die zeitliche Befristung an die gesetzliche 
           Höchstlaufzeit anzupassen, schlagen der Vorstand und 
           Aufsichtsrat vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die in Ziffer 5.2 der Satzung enthaltene 
             Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. 
             Juni 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
             neuer Stückaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmals um 
             insgesamt bis zu EUR 6.760.103,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital I/2014), wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. 
             Mai 2020 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
             6.760.103,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2015). 
 
 
             Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären anzubieten (sogenanntes mittelbares 
             Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue 
             Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital 
             von insgesamt zehn vom Hundert auszuschließen, wenn die 
             Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der 
             Ausgabebetrag den Börsenpreis von Stückaktien gleicher 
             Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf die 
             Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
             anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
             Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten aus Wandel- oder 
             Options-Schuldverschreibungen oder -Genussrechten auszugeben 
             sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; ebenfalls anzurechnen sind 
             diejenigen Aktien der Gesellschaft, die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG während der Laufzeit des genehmigten Kapitals 
             ausgegeben oder veräußert ausgegeben werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu 
             entscheiden, wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlagen 
             ausgegeben werden. 
 
 
             Soweit der Vorstand von der Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, ist er mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, Spitzenbeträge vom 
             Bezugsrecht auszuschließen. 
 
 
             Die neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr 
             gewinnberechtigt, in dem sie ausgegeben werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von Ziffer 4 
             und Ziffer 5 der Satzung entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern. 
 
 
       c)    Ziffer 5.2 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '5.2  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats, bis zum 31. Mai 2020 das Grundkapital 
               der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
               Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
               insgesamt bis zu EUR 6.760.103,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
               Kapital I/2015). Die neuen Aktien können auch von einem 
               oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten 
               (sogenanntes mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Stückaktien mit einem 
               rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt zehn 
               vom Hundert auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung gegen 
               Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis 
               von Stückaktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich 
               unterschreitet. Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
               Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des 
               § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
               Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von 
               Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder 
               Options-Schuldverschreibungen oder -Genussrechten 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
               ebenfalls anzurechnen sind diejenigen Aktien der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der -2-

Gesellschaft, die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 
               71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während 
               der Laufzeit des genehmigten Kapitals ausgegeben oder 
               veräußert werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrates über den Ausschluss des 
               Bezugsrechts zu entscheiden, wenn die neuen Aktien gegen 
               Sacheinlagen ausgegeben werden sollen. Soweit der Vorstand 
               von der Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss keinen 
               Gebrauch macht, ist er mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               berechtigt, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszuschließen. 
               Die neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr 
               gewinnberechtigt, in dem sie ausgegeben werden. Der 
               Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen. 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von Ziffer 4 
               und Ziffer 5 der Satzung entsprechend dem Umfang der 
               Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG zu Tagesordnungspunkt 6 
 
 
           Die unter Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene 
           Beschlussfassung soll ein neues Genehmigtes Kapital I/2015 in 
           Höhe von EUR 6.760.103,00 schaffen, bei dessen Ausnutzung den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zusteht. Der 
           Beschlussvorschlag sieht jedoch vor, dass der Vorstand 
           ermächtigt wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in 
           bestimmten Fällen das Bezugsrecht auszuschließen. 
 
 
           Dies gilt zunächst für den Fall einer Barkapitalerhöhung, 
           jedoch begrenzt auf Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil 
           von insgesamt bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals und 
           mit der Maßgabe, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
           Börsenpreis von Stückaktien gleicher Ausstattung nicht 
           wesentlich unterschreitet. Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
           Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
           in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls 
           anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- 
           und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder 
           Options-Schuldverschreibungen oder -Genussrechten auszugeben 
           sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG ausgegeben werden; ebenfalls anzurechnen sind 
           diejenigen Aktien der Gesellschaft, die unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG während der Laufzeit des genehmigten Kapitals 
           ausgegeben oder veräußert werden. Mit dieser Ermächtigung soll 
           von der Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 
           gemäß § 203 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 
           Aktiengesetz Gebrauch gemacht werden. Hierdurch wird die 
           Gesellschaft in die Lage versetzt, flexibel und zeitnah auf 
           sich bietende günstige Gelegenheiten zur Aufnahme von 
           Eigenkapital am Kapitalmarkt zu reagieren, ohne auf eine 
           zeitintensive Kapitalerhöhung unter Wahrung des Bezugsrechts 
           der Aktionäre mit dem bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag 
           zurückgreifen zu müssen. Mit der Begrenzung auf insgesamt bis 
           zu 10 % des Grundkapitals wird dem Bedürfnis der Aktionäre 
           nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz hinreichend 
           Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs 
           platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung 
           seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen 
           Bedingungen am Markt erwerben. 
 
 
           Der Vorstand soll auch ermächtig werden, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
           wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden 
           sollen. Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien 
           der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen 
           oder anderen Wirtschaftsgütern einzusetzen. In Verhandlungen 
           kann sich die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht 
           Geld, sondern Aktien zu leisten. Durch die Möglichkeit, Aktien 
           der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, wird 
           ein Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte 
           geschaffen. Zudem wird hierdurch der erforderliche Spielraum 
           geschaffen, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen 
           oder anderen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend zu nutzen. 
           Unabhängig davon kann es aber auch vor dem Hintergrund einer 
           optimalen Finanzierungsstruktur im konkreten Einzelfall im 
           Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen, einen 
           Unternehmens- oder Beteiligungserwerb durch Aktien und nicht 
           durch Barzahlung zu finanzieren. Der Gesellschaft erwächst 
           daraus kein Nachteil, da die Emission von Aktien gegen 
           Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in 
           einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der 
           Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation 
           sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer 
           Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener 
           Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat sollen schließlich ermächtigt 
           werden, bei einer Kapitalerhöhung unter grundsätzlicher 
           Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre Spitzenbeträge vom 
           Bezugsrecht auszunehmen. Dies kann erforderlich werden, wenn 
           anders ein praktikables Bezugsverhältnis nicht zu erreichen 
           ist. Die Gesellschaft wird sich ggf. bemühen, freie Spitzen im 
           Interesse der Aktionäre bestmöglich zu verwerten. Der mögliche 
           Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
           Spitzenbeträge gering. 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
           die Ausnutzung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der 
           Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Er wird über jede 
           Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils nächsten 
           Hauptversammlung berichten. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Erteilung einer 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, 
           Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
           2015 sowie über die Neufassung von Ziffer 6.2 der Satzung der 
           Gesellschaft 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, 
             Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente mit der Möglichkeit zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
         (1)   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2020 einmalig oder mehrmals 
               Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, 
               Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
               Kombinationen dieser Instrumente (zusammen 
               'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 
               EUR 5.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
               (zusammen 'Schuldverschreibungen') zu begeben und den 
               Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen 
               Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 
               2.000.000 auf den Inhaber lautender nennbetragsloser 
               Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
               am Grundkapital von bis zu EUR 2.000.000,00 nach näherer 
               Maßgabe der jeweiligen Options- oder 
               Wandelschuldbedingungen (zusammen 'Bedingungen der 
               Schuldverschreibungen') zu gewähren. Die jeweiligen 
               Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
               Options- bzw. Wandlungspflicht vorsehen. Die 
               Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
               Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
               gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der -3-

einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich 
               gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
               werden. 
 
 
         (2)   Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
               Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können 
               auch von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem 
               anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
               erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
               werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
               (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
               Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen 
               auszuschließen, 
 
 
           *     um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der 
                 Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszunehmen; 
 
 
           *     sofern sie gegen bar ausgegeben werden und 
                 der Ausgabepreis den nach anerkannten 
                 finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
                 Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
                 unterschreitet; dies gilt jedoch nur insoweit, als die 
                 zur Bedienung der dabei begründeten Options- und/oder 
                 Wandlungsrechte bzw. der Options-/Wandlungspflichten 
                 auszugebenden Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
                 nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf den 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch auf den Zeitpunkt der 
                 Ausübung dieser Ermächtigung; auf diese Zahl ist der 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
                 Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
                 direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG ausgegeben oder verwendet werden als auch 
                 solche Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung der 
                 Hauptversammlung gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben 
                 und gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 
                 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert 
                 werden; 
 
 
           *     soweit es zum Verwässerungsschutz 
                 erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von 
                 Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
                 Options-/Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, 
                 die von der Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, 
                 ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
                 nach Ausübung der Options-/ oder Wandlungsrechte bzw. 
                 nach Erfüllung von Options-/Wandlungspflichten zustehen 
                 würde; 
 
 
           *     soweit Genussrechte oder 
                 Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, 
                 Optionsrecht, Wandlungspflicht oder Optionspflicht 
                 ausgegeben werden, wenn diese Genussrechte oder 
                 Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich 
                 ausgestattet sind, das heißt keine Mitgliedschaftsrechte 
                 in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am 
                 Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung 
                 nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des 
                 Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird; 
                 außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der 
                 Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
                 Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der 
                 Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
 
               Diese Ermächtigung ist - ohne Berücksichtigung von Aktien 
               die unter Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von 
               Spitzenbeträgen und/oder als Verwässerungsschutz zugunsten 
               von Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
               ausgegeben werden - insoweit beschränkt, als die unter 
               dieser Ermächtigung nach Ausübung der Options- bzw. 
               Wandlungsrechte und Options- bzw. Wandlungspflichten unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des 
               zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw. - 
               falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
               Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
               nicht übersteigen dürfen. Auf diese 10 %-Grenze sind auch 
               solche Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss unter einem 
               genehmigten Kapital gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben werden als auch solche Aktien, die aufgrund 
               einer Ermächtigung der Hauptversammlung gem. § 71 Abs. 1 
               Nr. 8 AktG erworben und gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung veräußert werden. 
 
 
         (3)   Wandlungs- und Optionsrecht 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
               erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht, diese gemäß 
               den vom Vorstand festgelegten Bedingungen der 
               Schuldverschreibungen in auf den Inhaber lautende 
               Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das 
               Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
               Nennbetrags oder, sofern es die Bedingungen vorsehen, 
               eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer 
               Teilwandelschuldverschreibung durch den festgesetzten 
               Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann 
               auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
               kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die 
               Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht 
               wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die 
               Wandelschuldbedingungen können ein variables 
               Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des 
               Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten 
               Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in 
               Abhängigkeit von der Entwicklung des Börsenkurses der 
               Aktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe 
               vorsehen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
               die je Teilwandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
               entfällt, darf den Nennbetrag der 
               Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 
               und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Entsprechendes 
               gilt, wenn sich das Wandlungsrecht bzw. die 
               Wandlungspflicht auf ein Genussrecht oder eine 
               Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Teiloptionsschuldverschreibung ein oder 
               mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach 
               näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
               Bedingungen der Schuldverschreibungen zum Bezug von auf 
               den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
               berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
               der Optionspreis auch durch Übertragung von 
               Teiloptionsschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine 
               bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis 
               ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder, sofern 
               es die Optionsbedingungen vorsehen, eines unter dem 
               Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer 
               Teiloptionsschuldverschreibung durch den festgesetzten 
               Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. 
 
 
               Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
               Teiloptionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
               entfällt, darf den Nennbetrag der 
               Teiloptionsschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit 
               sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen 
               werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Bedingungen 
               der Schuldverschreibungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, 
               zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. §§ 9 
               Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
               Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht 
               oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. Die 
               Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der 
               Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. 
               Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern 
               einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der 
               anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten 
               durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 08, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der -4-

im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder in 
               einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der zehn 
               Börsentage vor oder nach Erklärung der Wandlung bzw. der 
               Optionsausübung entspricht. Die Bedingungen der 
               Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass die 
               Wandelschuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft 
               statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital auch in bereits 
               existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden bzw. 
               das Optionsrecht aus Optionsschuldverschreibungen durch 
               Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
 
         (4)   Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
 
 
               Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
               Wandlungs- bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder 
               zu einem anderen Zeitpunkt) oder das Recht der 
               Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der 
               Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit 
               wegen Kündigung) den Anleihegläubigern ganz oder teilweise 
               anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien zu 
               gewähren (Aktienlieferungsrecht). 
 
 
         (5)   Options- oder Wandlungspreis, 
               Verwässerungsschutz 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die ein 
               Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. eine 
               Wandlungs-/Optionspflicht gewähren bzw. bestimmen, 
               errechnet sich der Options- oder Wandlungspreis nach den 
               folgenden Grundlagen. Der jeweils festzusetzende Options- 
               oder Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende 
               Stückaktie der Gesellschaft muss mindestens 80 % des 
               durchschnittlichen volumengewichteten Börsenkurses der 
               Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsenhandelstagen 
               vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über 
               die Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen oder, 
               sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die 
               Schuldverschreibungen zusteht, mindestens 80 % des 
               durchschnittlichen volumengewichteten Börsenkurses der 
               Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist 
               bis zum Vortag der Bekanntmachung der endgültigen 
               Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG entsprechen, 
               falls nicht schon vor Beginn des Bezugsrechtshandels der 
               Options- bzw. Wandlungspreis endgültig betraglich 
               festgelegt wurde. 
 
 
               In den Fällen einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder 
               eines Aktienlieferungsrechts kann der Options- bzw. 
               Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Bedingungen auch 
               unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegen, 
               muss jedoch zumindest dem durchschnittlichen 
               volumengewichteten Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
               im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
               einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während eines 
               Zeitraums von zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
               Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten Zeitpunkt 
               entsprechen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
               auszugebenden Aktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag 
               der Schuldverschreibungen nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 
               und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
               Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet der §§ 9 
               Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer 
               Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
               Bedingungen der Schuldverschreibungen dann ermäßigt 
               werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- 
               oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an 
               ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
               Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den 
               Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
               bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. 
               Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch für 
               andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer 
               wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Options- bzw. 
               Wandlungsrechte bzw. -pflichten führen können, eine 
               wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises 
               vorsehen. Die Ermäßigung des Options- bzw. 
               Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei 
               Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der 
               Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt 
               werden. In jedem Fall darf der anteilige Betrag am 
               Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden 
               Aktien den Nennbetrag der Schuldverschreibung nicht 
               übersteigen. 
 
 
         (6)   Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben 
               die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
               Schuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen 
               bzw. im Einvernehmen mit den Organen des die 
               Schuldverschreibungen begebenden nachgeordneten 
               Konzernunternehmens festzulegen, insbesondere Zinssatz, 
               Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
               Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung von 
               Wandlungs-/Optionspflichten, Festlegung einer baren 
               Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, 
               Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Lieferung eigener 
               statt Ausgabe neuer Aktien, Options- bzw. Wandlungspreis, 
               Verwässerungsschutzbestimmungen sowie Options- bzw. 
               Wandlungszeitraum. 
 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 2.000.000,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 2.000.000 auf den Inhaber lautender 
             nennbetragsloser Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 
             Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht 
             (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
             der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von 
             Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, 
             Genussrechten, und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
             Kombinationen dieser Instrumente, die aufgrund der 
             Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung 
             vom 16. Juni 2015 von der Gesellschaft gegen Barleistung 
             begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. 
             eine Wandlungs-/Optionspflicht bestimmen. Die Ausgabe der 
             neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden 
             Ermächtigung jeweils festgelegten Options- bzw. 
             Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
             insoweit durchzuführen, als von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch 
             gemacht wird bzw. Options-/Wandlungspflichten aus den 
             Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht ein 
             Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung 
             eingesetzt werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes Kapital 
             2015). 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von Ziffer 4 
             und Ziffer 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2015 bzw. bei 
             Funktionsloswerden des Bedingten Kapitals 2015 (keine 
             Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2015 mehr möglich) 
             anzupassen. 
 
 
       c)    Änderung von Ziffer 6.2 der Satzung: 
 
 
             Ziffer 6.2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '6.2  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
               2.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 auf den 
               Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien mit 
               Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
               Ausgabe bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
               der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von 
               Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, 
               Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
               Kombinationen dieser Instrumente, die aufgrund der 

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May 08, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: ItN Nanovation AG: Bekanntmachung der -5-

Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 7 der 
               Hauptversammlung vom 16. Juni 2015 von der Gesellschaft 
               gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungs- bzw. 
               Optionsrecht auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
               Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs-/Optionspflicht 
               bestimmen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
               durchzuführen, als von Options- und/oder Wandlungsrechten 
               aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. 
               Options-/Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen 
               erfüllt werden und soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
               oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der 
               Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
               Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes Kapital 2015). Der 
               Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von Ziffer 4 und 
               Ziffer 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
               Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2015 bzw. bei 
               Funktionsloswerden des Bedingten Kapitals 2015 (keine 
               Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2015 mehr möglich) 
               anzupassen.' 
 
 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 
           Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 über den 
           Bezugsrechtsausschluss bei der Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente 
 
 
           Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, 
           Genussrechte, Gewinnschuldverschreibungen und die 
           Kombinationen dieser Instrumente dienen der 
           Unternehmensfinanzierung, da durch sie dem Unternehmen 
           zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt, das ihm später 
           ggf. in Form von Eigenkapital erhalten bleibt. 
 
 
           Um der Gesellschaft diese Form der Unternehmensfinanzierung zu 
           eröffnen, soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, 
           Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. eine 
           Kombination dieser Instrumente beschlossen sowie zur Bedienung 
           etwaiger künftig ausgegebener Schuldverschreibungen ein 
           Bedingtes Kapital 2015 geschaffen werden. Nach der 
           vorgeschlagenen Ermächtigung sollen Schuldverschreibungen mit 
           einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 5.000.000,00 begeben 
           werden können. Zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte 
           aus diesen Schuldverschreibungen bzw. zur Erfüllung von 
           Options-/Wandlungspflichten sollen Aktien aus bedingtem 
           Kapital mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 
           EUR 2.000.000,00, d.h. 2.000.000 Stückaktien, zur Verfügung 
           stehen. 
 
 
           Die Aktionäre haben auf die Schuldverschreibungen nach den 
           gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ein Bezugsrecht. Damit 
           erhalten sie die Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft 
           anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. 
           Um die Abwicklung zu erleichtern, soll auch von der 
           Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, dass die 
           Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten 
           bzw. einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 
           AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen 
           soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats jedoch in 
           bestimmten Fällen ermächtigt sein, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen: 
 
 
           Zunächst soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um 
           bei Emissionen mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre 
           Spitzenbeträge zu verwerten. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
           bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und üblich, um ein praktisch 
           handhabbares Bezugsverhältnis herstellen zu können. Die Kosten 
           des Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen stehen in keinem 
           vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre. Die 
           aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
           Schuldverschreibungen werden bestmöglich für die Gesellschaft 
           verwertet. 
 
 
           Außerdem soll der Vorstand ermächtigt sein, das Bezugsrecht 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats in entsprechender Anwendung 
           von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn die 
           Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und 
           der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach 
           anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
           theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
           Dieser Bezugsrechtsausschluss ist notwendig, wenn eine 
           Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein 
           günstiges Marktumfeld zu nutzen. Die Gesellschaft erhält die 
           Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig 
           wahrzunehmen und durch eine marktnahe Festsetzung der 
           Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von 
           Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu 
           erreichen. Dies wäre bei Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts 
           nicht in gleichem Maße möglich. Die Bezugsfrist erschwert es, 
           kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. Zudem 
           ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit 
           über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
           gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Die 
           Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die 
           Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert 
           ausgegeben werden, wodurch der Wert des Bezugsrechts praktisch 
           gegen Null geht. Diese Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses ist auf Schuldverschreibungen mit 
           Rechten/Pflichten auf Aktien mit einem Anteil von höchstens 10 
           % des Grundkapitals beschränkt. Darauf anzurechnen sind 
           Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           verwendet werden (z.B. aus einem genehmigten Kapital) als auch 
           solche Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung der 
           Hauptversammlung gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und gem. 
           §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden. Durch diese 
           Anrechnungen wird dem Gedanken des Verwässerungsschutzes 
           Rechnung getragen und das Vermögens- und Stimmrechtsinteresse 
           der Aktionäre angemessen gewahrt. 
 
 
           Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden 
           können, soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um 
           Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten 
           bzw. Options-/Wandlungspflichten aus Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
           ausgegeben werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, 
           wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
           bzw. nach Erfüllung der Options-/Wandlungspflichten zustehen 
           würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von 
           Schuldverschreibungen enthalten die entsprechenden Bedingungen 
           von Schuldverschreibungen in der Regel einen 
           Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des 
           Verwässerungsschutzes besteht darin, dass den Inhabern bzw. 
           Gläubigern der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden 
           Emissionen ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen 
           eingeräumt wird. Die Belastung der bisherigen Aktionäre 
           erschöpft sich darin, dass die Bezugsberechtigten so gestellt 
           werden, als hätten sie von ihren Bezugsrechten Gebrauch 
           gemacht und seien bereits Aktionäre. Ein Bezugsrecht von 
           Inhabern bzw. Gläubigern bereits bestehender Options- oder 
           Wandlungsrechte bzw. Options-/Wandlungspflichten bietet die 
           Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der 
           Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber 
           bzw. Gläubiger bereits bestehender Options- oder 
           Wandlungsrechte bzw. Options-/Wandlungspflichten zum 
           Verwässerungsschutz angepasst werden muss, soweit die 
           Bedingungen der Schuldverschreibungen dies zulassen. Dies wäre 
           in der Abwicklung für die Gesellschaft jedoch komplizierter 
           und kostenintensiver. Denkbar wäre es auch, 
           Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz auszugeben, was 

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May 08, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

jedoch für den Markt wesentlich unattraktiver wäre. 
 
 
           Schließlich sieht die Ermächtigung den Ausschluss des 
           Bezugsrechts für den Fall vor, dass unter der Ermächtigung 
           Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
           Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungs-/Optionspflicht 
           ausgegeben werden. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit 
           des Bezugsrechtsauschlusses ist, dass die Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestaltet 
           sind, das heißt, dass sie keine Mitgliedschaftsrechte in der 
           Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös 
           gewähren und dass die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage 
           der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
           Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die 
           Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
           aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Zwar kann vorgesehen 
           werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines 
           Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende 
           abhängig ist. Demgegenüber wäre eine Regelung unzulässig, nach 
           der ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn 
           oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen 
           würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte also 
           weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der 
           Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem 
           ergibt sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die 
           für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses vorgesehen sind, 
           kein nennenswerter Bezugsrechtswert. Auch aus diesem 
           Bezugsrechtsausschluss resultiert daher kein Nachteil für die 
           Aktionäre. 
 
 
           Diese Ermächtigung ist - ohne Berücksichtigung von Aktien die 
           unter Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
           und/oder als Verwässerungsschutz zugunsten von Inhabern bzw. 
           Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
           Wandlungsrechten bzw. Options-/Wandlungspflichten ausgegeben 
           werden - insoweit beschränkt, als die unter dieser 
           Ermächtigung nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte 
           und Options-/Wandlungspflichten unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw. - falls dieser Wert 
           geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der 
           Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen 
           dürfen. Auf diese 10 %-Grenze sind auch solche Aktien 
           anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           unter Bezugsrechtsausschluss unter einem genehmigten Kapital 
           ausgegeben werden, wobei ein Bezugsrechtsausschluss zum 
           Ausgleich von Spitzenbeträgen und/oder zum Verwässerungsschutz 
           zugunsten von Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder zur Ausgabe von 
           Belegschaftsaktien unbeachtlich bleibt. 
 
 
           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
           von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann 
           tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des 
           Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
           Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über eine Ausnutzung der 
           Ermächtigung jeweils der nächsten Hauptversammlung berichten. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
           In Übereinstimmung mit der etablierten Praxis notierter 
           Unternehmen soll auch der Gesellschaft die Möglichkeit 
           eröffnet werden, eigene Aktien nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 
           Nr. 8 AktG zu erwerben und im Interesse der Gesellschaft zu 
           verwenden. Im Sinne einer größtmöglichen Flexibilisierung soll 
           die Ermächtigung daher für die aktienrechtlich zugelassene 
           Dauer von fünf Jahren erteilt werden. Der Erwerb und die 
           Verwendung eigener Aktien bedürfen einer entsprechenden 
           Ermächtigung durch die Hauptversammlung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
             AktG ermächtigt, bis zum 31. Mai 2020 eigene Aktien bis zu 
             10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
             Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung 
             kann ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals in Verfolgung 
             eines oder mehrerer gesetzlich zulässiger Zwecke ausgeübt 
             werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
             anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft 
             befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen 
             sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen 
             Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf von der 
             Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handelns in eigenen Aktien 
             genutzt werden. 
 
 
       b)    Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die 
             Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft 
             gerichteten öffentlichen Kaufangebotes erfolgen und dabei 
             jeweils als Gegenleistung Barzahlung oder die Übertragung 
             liquider Aktien vorsehen. 
 
 
 
 
           (1)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, 
                 so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
                 Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der 
                 Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel 
                 (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
                 Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf 
                 Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien um nicht 
                 mehr als 10 % überschreiten und nicht mehr als 10 % 
                 unterschreiten. 
 
 
           (2)   Bei einem Erwerb mittels eines öffentlichen 
                 Kaufangebotes an alle Aktionäre legt die Gesellschaft 
                 einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie fest. 
                 Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der 
                 endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen 
                 ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, 
                 Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die 
                 Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen, 
                 wenn sich nach der Veröffentlichung eines formellen 
                 Angebots während der Annahmefrist erhebliche 
                 Kursbewegungen ergeben. Der gebotene Kaufpreis oder die 
                 Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
                 dürfen den Durchschnitt der Schlusskurse einer Aktie der 
                 Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
                 Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor 
                 dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über 
                 die Veröffentlichung des Kaufangebots an der Frankfurter 
                 Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreiten und 
                 nicht mehr als 10 % unterschreiten. Ergeben sich nach 
                 der Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche 
                 Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das 
                 Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den 
                 maßgeblichen Durchschnittskurs der fünf 
                 Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer 
                 etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot kann 
                 weitere Bedingungen vorsehen. 
 
 
                 Sofern die Anzahl der der Gesellschaft zum Erwerb 
                 angedienten Aktien der Gesellschaft die von der 
                 Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Anzahl an 
                 Aktien übersteigt, erfolgt der Erwerb durch die 
                 Gesellschaft nach dem Verhältnis der von den Aktionären 
                 angedienten Aktien der Gesellschaft. Eine bevorrechtigte 
                 Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
                 Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär 
                 sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
                 Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann 
                 vorgesehen werden. Ein etwaiges weiter gehendes 
                 Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit jeweils 
                 ausgeschlossen. 
 
 
           (3)   Die Gegenleistung für den Erwerb der Aktien 
                 im Rahmen von Kaufofferten kann in einer Barzahlung 
                 bestehen oder durch Übertragung von Aktien eines im 

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May 08, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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