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DGAP-HV: bmp media investors AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

bmp media investors AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
08.05.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   bmp media investors AG 
 
   Berlin 
 
   WKN 330 420 - ISIN DE0003304200 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   17. Juni 2015, 10.00 Uhr, 
 
   in der Eventpassage, Kantstraße 8-10, 10623 Berlin, 
   (Eingang: im Durchgang zwischen Kant- und Hardenbergstraße - 
   'Yva-Bogen') 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           Lageberichts für die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 
           einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats 
 
 
           Es findet keine Beschlussfassung der Hauptversammlung statt. 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 22. April 
           2015 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
           Jahresabschluss und Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats 
           sowie der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen u. a. 
           zum internen Kontroll- und dem Risikomanagementsystem sind der 
           Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es durch 
           diese nach dem Gesetz einer Beschlussfassung bedarf. Die 
           Unterlagen können ab dem Tag der Einberufung auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
           http://www.mediainvestors.de/de/de-relations/hauptversammlung-2015.html 
 
 
           eingesehen werden und liegen zudem in unseren Geschäftsräumen 
           zur Einsichtnahme für unsere Aktionäre aus. 
 
 
     2.    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Änderung der Firma und des 
           Unternehmensgegenstandes sowie entsprechende Änderungen der 
           Satzung 
 
 
           Im Sommer 2013 ist das Kapitalanlagegesetzbuch in Kraft 
           getreten, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde in einer 
           Form ausgelegt wird, nach der die Gesellschaft ohne Änderung 
           des Unternehmensgegenstandes zusätzlichen Regulierungen 
           unterworfen wäre. Diese würden zu finanziellen Mehrbelastungen 
           und Einschränkungen der Handlungsfreiheit der Gesellschaft 
           führen, die aus der Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat für 
           die Aktionäre und die Gesellschaft nicht zumutbar sind. Die 
           Gesellschaft hat daher bereits begonnen, eine neue 
           strategische Ausrichtung einzuschlagen, die sich nun auch in 
           der Firma und im Unternehmensgegenstand widerspiegeln soll. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    die Firma der Gesellschaft in bmp Holding AG zu 
             ändern und § 1 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
         '1.   Die Gesellschaft führt die Firma 
 
 
               bmp Holding AG.' 
 
 
 
       b)    den Gegenstand des Unternehmens zu ändern und § 2 
             der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
         '1.   Gegenstand des Unternehmens ist 
 
 
           a)    die Entwicklung und die Produktion von 
                 Wirtschaftsgütern sowie der Handel mit solchen 
                 insbesondere im Konsumgüterbereich, einschließlich über 
                 Tochterunternehmen, verbundene Unternehmen und 
                 Beteiligungen sowie 
 
 
           b)    das Erbringen von Beratungsleistungen für 
                 Unternehmen, insbesondere Dienstleistungen im Bereich 
                 der Unternehmensberatung, soweit sie keiner gesetzlichen 
                 Erlaubnis bedürfen. 
 
 
 
         2.    Die Gesellschaft wird Tochterunternehmen, 
               verbundene Unternehmen und Beteiligungen langfristig 
               fördern und eine gemeinsame Geschäftsstrategie verfolgen. 
               Die Gesellschaft wird keine Beteiligungen an anderen 
               Gesellschaften mit dem Ziel eingehen, durch deren 
               Veräußerung eine Rendite zu erwirtschaften. 
 
 
         3.    Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte 
               vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem 
               Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm 
               unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. Sie kann 
               dazu im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, 
               andere Unternehmen gründen, erwerben, eingliedern oder 
               sich an solchen Unternehmen beteiligen, 
               Unternehmensverträge abschließen und 
               Interessengemeinschaften eingehen.' 
 
 
 
 
     5.    Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur 
           Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der 
           Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei der Veräußerung 
           der eigenen Aktien sowie Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Die in der Hauptversammlung am 07. Juli 2010 beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           läuft am 06. Juli 2015 aus. Um auch in Zukunft in der Lage zu 
           sein, eigene Aktien zu erwerben, soll der Vorstand erneut und 
           unter Aufhebung der derzeit bestehenden Ermächtigung gemäß § 
           71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung am 07. Juli 2010 
             beschlossene und bis zum 06. Juli 2015 befristete 
             Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
             wird mit Wirksamwerden der nachfolgenden Ermächtigung 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird bis zum 16. Juni 2020 
             ermächtigt, für die Gesellschaft mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu einem auf diese Aktien 
             entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
             2.070.117,00 Euro, das sind 10% des derzeitigen 
             Grundkapitals von 20.701.174,00 Euro, zu jedem zulässigen 
             Zweck zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen 
             mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
             Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d ff. AktG 
             zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des 
             Grundkapitals entfallen. 
 
 
             Ein Erwerb eigener Aktien darf nur erfolgen, wenn die 
             Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe 
             der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das 
             Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende 
             Rücklage, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwandt 
             werden darf, zu mindern. 
 
 
             Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen 
             Aktien genutzt werden. 
 
 
             Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder 
             mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
             Angebots erfolgen. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der 
             Gegenwert je Aktie den arithmetischen Mittelwert (nicht 
             volumengewichteter Durchschnitt) der Schlusskurse für die 
             Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem 
             Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr 
             als 5% überschreiten und um nicht mehr als 20% 
             unterschreiten. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein an alle Aktionäre 
             gerichtetes öffentliches Angebot bzw. eine öffentliche 
             Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (zusammen das 
             'öffentliche Angebot'), dürfen der gebotene Kaufpreis oder 
             die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie den 
             arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse für die Aktien 
             der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
             der letzten fünf Börsentage vor dem Tag der öffentlichen 
             Ankündigung des öffentlichen Angebots (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 10% über- oder 
             unterschreiten. 
 
 
             Ergeben sich nach der Ankündigung eines an alle Aktionäre 

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