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DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2015 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

United Labels Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
12.05.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   UNITED LABELS Aktiengesellschaft 
 
   Münster 
 
   WKN 548956, ISIN DE0005489561 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Der Vorstand der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft lädt hiermit die 
   Aktionäre der Gesellschaft zu der 
 
   am Dienstag, den 23. Juni 2015, um 11.00 Uhr, 
 
   im GOP Varieté Münster, Bahnhofstraße 20-22, 48143 Münster, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, und zwar mit 
   folgender 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des 
           Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts zum 
           31. Dezember 2014, des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des 
           Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der 
           Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht, sowie bei einem Mutterunternehmen auch den 
           Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des 
           Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen 
           erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) hierüber zugänglich zu machen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH 
           & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2015 sowie die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Das durch die Hauptversammlung vom 24. Mai 2011 beschlossene 
           Genehmigte Kapital 2011 wurde durch die im November 2014 
           durchgeführte und abgeschlossene Kapitalerhöhung aus 
           genehmigtem Kapital vollständig aufgebraucht. Um diesbezüglich 
           der Gesellschaft auch zukünftig wieder eine größtmögliche 
           Flexibilität zu gewährleisten, soll ein neues Genehmigtes 
           Kapital in Höhe von 50 % des bestehenden Grundkapitals 
           geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 22. Juni 2020 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
             3.150.000,- durch Ausgabe von bis zu 3.150.000 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktien gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2015). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
               auszugleichen; 
 
 
         -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
               Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
               Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
               werden; 
 
 
         -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
               % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim 
               Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
               der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
               Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
               berücksichtigen. 
 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen. 
 
 
       c)    § 4 Abs. 5 der Satzung wird entsprechend wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
         '(5)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 22. Juni 2020 das Grundkapital der 
               Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 
               EUR 3.150.000,- durch Ausgabe von bis zu 3.150.000 neuen, 
               auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktien 
               gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
               Kapital 2015). Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
               einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
               anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
               der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
                 auszugleichen; 
 
 
           -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
                 des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
                 Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
                 Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft 
                 ausgegeben werden; 
 
 
           -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
                 Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
                 wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); 
                 beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter 
                 Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
                 der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
                 Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
                 berücksichtigen. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der 
               Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
               Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   Nachdem das durch die Hauptversammlung vom 24. Mai 2011 beschlossene 
   Genehmigte Kapital 2011 durch die im November 2014 durchgeführte und 
   abgeschlossene Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital vollständig 
   aufgebraucht wurde, soll durch den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 
   5 eine neue fünfjährige Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
   geschaffen werden. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der 
   Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des Genehmigten 
   Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
   geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

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