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Dow Jones News
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DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2015 in Münster mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

United Labels Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
12.05.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   UNITED LABELS Aktiengesellschaft 
 
   Münster 
 
   WKN 548956, ISIN DE0005489561 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Der Vorstand der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft lädt hiermit die 
   Aktionäre der Gesellschaft zu der 
 
   am Dienstag, den 23. Juni 2015, um 11.00 Uhr, 
 
   im GOP Varieté Münster, Bahnhofstraße 20-22, 48143 Münster, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, und zwar mit 
   folgender 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des 
           Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts zum 
           31. Dezember 2014, des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
           den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des 
           Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der 
           Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht, sowie bei einem Mutterunternehmen auch den 
           Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des 
           Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen 
           erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) hierüber zugänglich zu machen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH 
           & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Steuerberatungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals 2015 sowie die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Das durch die Hauptversammlung vom 24. Mai 2011 beschlossene 
           Genehmigte Kapital 2011 wurde durch die im November 2014 
           durchgeführte und abgeschlossene Kapitalerhöhung aus 
           genehmigtem Kapital vollständig aufgebraucht. Um diesbezüglich 
           der Gesellschaft auch zukünftig wieder eine größtmögliche 
           Flexibilität zu gewährleisten, soll ein neues Genehmigtes 
           Kapital in Höhe von 50 % des bestehenden Grundkapitals 
           geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 22. Juni 2020 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
             3.150.000,- durch Ausgabe von bis zu 3.150.000 neuen, auf 
             den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktien gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2015). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
               auszugleichen; 
 
 
         -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
               Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
               Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
               werden; 
 
 
         -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
               % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim 
               Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
               der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
               Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
               berücksichtigen. 
 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen. 
 
 
       c)    § 4 Abs. 5 der Satzung wird entsprechend wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
         '(5)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 22. Juni 2020 das Grundkapital der 
               Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 
               EUR 3.150.000,- durch Ausgabe von bis zu 3.150.000 neuen, 
               auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktien 
               gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
               Kapital 2015). Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
               Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
               einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
               anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
               der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
                 auszugleichen; 
 
 
           -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
                 des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
                 Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
                 Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft 
                 ausgegeben werden; 
 
 
           -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
                 Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
                 wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); 
                 beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter 
                 Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
                 der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
                 Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
                 berücksichtigen. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der 
               Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
               Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
 
   Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   Nachdem das durch die Hauptversammlung vom 24. Mai 2011 beschlossene 
   Genehmigte Kapital 2011 durch die im November 2014 durchgeführte und 
   abgeschlossene Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital vollständig 
   aufgebraucht wurde, soll durch den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 
   5 eine neue fünfjährige Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
   geschaffen werden. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der 
   Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des Genehmigten 
   Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den 
   geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: United Labels Aktiengesellschaft: -2-

Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu 
   ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen, 
 
     -     für Spitzenbeträge; 
 
 
           Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe 
           maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall 
           ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
           Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart 
           zusätzlichen Aufwand. 
 
 
     -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
           Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
           Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital soll der 
           Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
           Unternehmen bzw. Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
           Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu 
           erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen 
           zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
           eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme 
           flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten 
           zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
           entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende 
           Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt 
           und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. 
           Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb 
           von Beteiligungen im Rahmen sogenannter 'share deals', d. h. 
           durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den 
           Erwerb im Rahmen sogenannter 'asset deals', d. h. die 
           Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels 
           Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
           Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im 
           Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die 
           Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, 
           hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität 
           vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten 
           Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller 
           Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden 
           ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. 
           Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für 
           jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus 
           Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. 
 
 
     -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
           des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
           (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser 
           Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen; 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag 
           liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen 
           der Ermächtigung entspricht 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
           Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger 
           Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich 
           höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
           Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts 
           kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist 
           berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form 
           der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die 
           zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
           Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu 
           können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der Aktie den 
           Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem 
           Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen 
           Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den 
           Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs 
           festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen 
           Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine 
           marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der 
           Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen 
           nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu berücksichtigen. 
 
 
   TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
 
     1.    Voraussetzung für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nach § 13 Abs. 1 und 2 der Satzung nur 
           diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor Ablauf der 
           gesetzlich bestimmten Frist, also bis zum Ablauf des 16. Juni 
           2015 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft unter der folgenden 
           Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden: 
 
 
             UNITEDLABELS Aktiengesellschaft 
             c/o Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale 
             Deutsche WertpapierService Bank AG 
             WASHV 
             Landsberger Straße 187 
             80687 München 
             Deutschland 
             Fax: +49 (0)69 509 911 10 
             E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
 
 
           Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b 
           BGB) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
           das depotführende Institut nachzuweisen. Dieser besondere 
           Nachweis des Anteilsbesitzes kann in deutscher oder englischer 
           Sprache erfolgen, hat sich auf den gesetzlich bestimmten 
           Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen, d. h. auf den 
           Beginn des 2. Juni 2015 (0.00 Uhr) ('Nachweisstichtag'), und 
           muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse, 
           Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse vor Ablauf der gesetzlich 
           bestimmten Frist vor der Hauptversammlung, also spätestens bis 
           zum Ablauf des 16. Juni 2015 (24.00 Uhr), zugehen. 
 
 
           Für die Anmeldung sollten Aktionäre die ihnen über ihr 
           depotführendes Kreditinstitut zugesandten Formulare zur 
           Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes 
           Kreditinstitut zurücksenden. Das depotführende Kreditinstitut 
           wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung 
           des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der oben 
           genannten zentralen Anmeldestelle vornehmen, welche die 
           Anmeldung und den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes an 
           die Gesellschaft weiterleiten wird. 
 
 
           Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
           bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
           Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
           keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
           einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) 
           Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist 
           für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
           ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
           Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien 
           nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
           Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
           Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach 
           dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht 
           Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien 
           erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
           Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für eine eventuelle 
           Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Verfahren für die Stimmabgabe bei 
           Stimmrechtsvertretung 
 
 
           Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
           durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende 
           Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner 
           Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind 
           eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung 
           zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
           Sofern die Vollmacht nicht einer von § 135 AktG erfassten 
           Person oder Institution erteilt wird, bedürfen die Erteilung 
           der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
           Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 
           126b BGB). 
 
 
           Sofern die Vollmacht einer von § 135 AktG erfassten Person 
           oder Institution erteilt werden soll, weisen wir darauf hin, 
           dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Person oder 
           Institution möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht 
           verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
           nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, 
           sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
           Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
 
           Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der 
           Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort 
           erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung 
           der Gesellschaft an folgende Adresse, Fax-Nummer oder 
           E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
 
             UNITEDLABELS Aktiengesellschaft 
             c/o Better Orange IR & HV AG 
             Haidelweg 48 
             81241 München 
             Deutschland 
             Fax: +49 (0)89 889 690 655 
             E-Mail: unitedlabels@better-orange.de 
 
 
 
           Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet 
           werden kann, befindet sich auf der Rückseite der 
           Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und 
           fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch 
           unter 
           http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
           zum Download zur Verfügung. 
 
 
           Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft 
           benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten 
           lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
           weisungsgemäß abzustimmen. Den Stimmrechtsvertretern steht bei 
           der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum 
           zu. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
           zur Widerspruchserklärung sowie zur Stellung von Anträgen und 
           Fragen ist nicht möglich. 
 
 
           Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, 
           erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche 
           nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
           zugeschickt wird. Dieses steht auch unter 
           http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
           zum Download zur Verfügung. 
 
 
           Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
           der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft 
           sollen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf 
           des 22. Juni 2015 bei der vorgenannten Adresse, Fax-Nummer 
           oder E-Mail-Adresse für den Nachweis der Bevollmächtigung 
           eingegangen sein. 
 
 
           Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten 
           und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
           Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der 
           Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des 
           Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
 
     3.    Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
           Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
       a)    Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 
             Abs. 2 AktG 
 
 
             Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) 
             des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 315.000 Aktien, 
             oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen 
             (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass 
             Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
             werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
             eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss dem 
             Vorstand der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis zum 
             23. Mai 2015, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
 
               Vorstand der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft 
               Gildenstraße 6 
               48157 Münster 
               Deutschland. 
 
 
 
             Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die 
             Vorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG i.V.m. § 142 Abs. 
             2 Satz 2 AktG verwiesen. Die betreffenden Aktionäre haben 
             gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG 
             nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber 
             der erforderlichen Zahl an Aktien sind. 
 
 
             Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
             unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
             bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
             zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass 
             sie die Information in der gesamten Europäischen Union 
             verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse 
 
             http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
             bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
 
       b)    Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 
             1, § 127 AktG 
 
 
             Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft 
             Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
             Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie 
             Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers übersenden. 
             Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei 
             Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung nicht. 
             Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu 
             richten an: 
 
 
             UNITEDLABELS Aktiengesellschaft, 
             c/o Better Orange IR & HV AG 
             Haidelweg 48 
             81241 München 
             Deutschland 
             Fax: +49 (0)89 889 690 666 
             E-Mail: antraege@better-orange.de. 
 
 
             Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag 
             des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten 
             Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und 
             Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich einer 
             Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 AktG 
             nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der 
             Verwaltung im Internet unter 
 
             http://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlungen 
             veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis 
             zum 08. Juni 2015, 24.00 Uhr, unter der vorgenannten 
             Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen und die 
             übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur 
             Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind. 
             Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
             Aktionären bleiben für die Veröffentlichung 
             unberücksichtigt. 
 
 
             Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner 
             Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 
             AktG genannten Voraussetzungen absehen. Wahlvorschläge 
             werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den 
             ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person 
             enthalten. 
 
 
             Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn 
             sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. 
             Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
             Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den 
             verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
             Veröffentlichung nach den §§ 126, 127 AktG oder vorherige 
             Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
             unberührt. 
 
 
       c)    Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
             In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
             Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
             Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und 
             geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen 
             Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
             Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit 
             die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands 
             der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches 
             Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. 
             Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 

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