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DGAP-HV: msg life ag: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: msg life ag: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2015 in Leinfelden-Echterdingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

msg life ag  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
13.05.2015 15:12 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   msg life ag 
 
   Leinfelden-Echterdingen 
   (vormals: COR&FJA AG) 
 
   ISIN DE0005130108 
   WKN 513010 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   am Donnerstag, dem 25. Juni 2015, 11:00 Uhr, in das Kongress- und 
   Tagungszentrum Filderhalle, Bahnhofstraße 61, 70771 
   Leinfelden-Echterdingen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts und Konzernlageberichts, des Berichts des 
           Aufsichtsrats und des erläuternden Vorstandsberichts zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des 
           Handelsgesetzbuchs, jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der 
           Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer 
           für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten 
           Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß § 37w Abs. 5, § 
           37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes für das Geschäftsjahr 
           2015 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des gesetzlichen 
           Bezugsrechts der Aktionäre nebst Satzungsänderungen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die von der Hauptversammlung am 17. August 2010 
             erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 
             5 Absatz 4 der Satzung wird unter gleichzeitiger Aufhebung 
             des § 5 Absatz 4 der Satzung aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. 
             Juni 2020 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 21.401.226,- (in 
             Worten: Euro einundzwanzig Millionen 
             vierhunderteintausendzweihundertsechsundzwanzig) zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2015/I). Die neuen Aktien sind 
             grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie 
             können auch von Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         aa)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               die ausgegebenen Aktien insgesamt zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigen 
               (10 %-Grenze) und die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag 
               ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten msg life-Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich 
               unterschreitet; für die Frage des Ausnutzens der 10 
               %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
               oder indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
               Aktiengesetz aufgrund anderer Ermächtigungen mit zu 
               berücksichtigen; 
 
 
         bb)   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen an Unternehmen oder von Forderungen gegen 
               die Gesellschaft; und 
 
 
         cc)   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
             einschließlich des Ausgabebetrages sowie den weiteren Inhalt 
             der Aktienrechte festzulegen. Der Beginn der 
             Dividendenberechtigung kann dabei auch auf den Beginn eines 
             bereits abgelaufenen Geschäftsjahres gelegt werden, wenn 
             über die Gewinnverwendung für dieses Geschäftsjahr noch 
             nicht beschlossen wurde. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
             die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Genehmigten Kapital entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital anzupassen. 
 
 
       c)    § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. 
             Juni 2020 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 21.401.226,- (in 
             Worten: Euro einundzwanzig Millionen 
             vierhunderteintausendzweihundertsechsundzwanzig) zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2015/I). Die neuen Aktien sind 
             grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie 
             können auch von Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 
             Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
             Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         aa)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               die ausgegebenen Aktien insgesamt zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
               im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigen 
               (10 %-Grenze) und die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag 
               ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten msg life-Aktien gleicher Gattung und 
               Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich 
               unterschreitet; für die Frage des Ausnutzens der 10 
               %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
               oder indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
               Aktiengesetz aufgrund anderer Ermächtigungen mit zu 
               berücksichtigen; 
 
 
         bb)   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen an Unternehmen oder von Forderungen gegen 
               die Gesellschaft; und 
 
 
         cc)   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. 
 
 
 
             Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe 
             einschließlich des Ausgabebetrages sowie den weiteren Inhalt 
             der Aktienrechte festzulegen. Der Beginn der 
             Dividendenberechtigung kann dabei auch auf den Beginn eines 
             bereits abgelaufenen Geschäftsjahres gelegt werden, wenn 
             über die Gewinnverwendung für dieses Geschäftsjahr noch 
             nicht beschlossen wurde. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
             die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Genehmigten Kapital entsprechend dem Umfang der 

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May 13, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital anzupassen.' 
 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 
   2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 5 Buchstabe b), aa) soll der Vorstand 
   ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz für Aktien im 
   rechnerischen Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals ausschließen zu 
   dürfen, wobei die 10 %-Grenze insgesamt, also auch bei 
   Zusammenrechnung mit etwaigen anderen zu einer direkten oder 
   indirekten Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz führenden 
   Ermächtigungen, nicht überschritten werden darf. Die mit der 
   Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss versetzt 
   die Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen 
   ausnutzen zu können und durch schnelle Platzierung junger Aktien ohne 
   zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts einen höheren 
   Mittelzufluss zu erzielen. Der beantragte Bezugsrechtsausschluss dient 
   dem Interesse der Gesellschaft, Aktien beispielsweise an 
   institutionelle Anleger ausgeben zu können. Hierdurch können neue 
   Aktionäre im In- und Ausland gewonnen werden. Der Vorstand wird bei 
   Ausnutzung der Ermächtigung einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis 
   nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
   Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Durch diese Vorgabe 
   werden die Aktionäre vor einer unangemessenen Wertverwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes geschützt. 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 5 Buchstabe b), bb) beantragte 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in die 
   Lage, Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
   Forderungen gegen die Gesellschaft zur Verfügung zu haben. Die msg 
   life ag steht national und auch international in hartem Wettbewerb zu 
   anderen Unternehmen und muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse 
   ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu zählt 
   auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen daran zur 
   Verbesserung der Wettbewerbssituation zu erwerben. Es steht zu 
   erwarten, dass die Gegenleistung für einen solchen Erwerb nicht in 
   Geld erbracht werden kann, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu 
   gefährden. Die Gegenleistung wird deshalb in vergleichbaren 
   Transaktionen häufig in Aktien der erwerbenden Gesellschaft gewährt. 
   Bei dem Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft kann die 
   Gewährung von Aktien zweckmäßig sein, um die Liquidität der 
   Gesellschaft zu schonen. Mittels des Erwerbs von gegen die 
   Gesellschaft gerichteten Forderungen gegen Gewährung von Aktien kann 
   weiterhin die Finanzierungsstruktur der Gesellschaft vorteilhaft 
   ausgestaltet werden. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der msg 
   life ag die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran oder 
   von Forderungen gegen die Gesellschaft schnell und flexibel ausnutzen 
   zu können. 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 5 Buchstabe b), cc) beantragte 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   ermöglicht die Kapitalerhöhung in einem glatten Bezugsverhältnis. Dies 
   erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die als 
   freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen 
   Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger 
   Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts mittels eines von einem zur Verwahrung von 
   Wertpapieren zugelassenen Institut in Textform erstellten besonderen 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes ('Nachweis') nachweisen. Der Nachweis 
   muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. 
 
   Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor 
   der Hauptversammlung, also Donnerstag, den 4. Juni 2015, 00:00 Uhr, zu 
   beziehen ('Nachweiszeitpunkt'). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne 
   bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs 
   im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d. h. 
   Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. 
 
   Der Nachweis muss bei der Gesellschaft spätestens bis Donnerstag, den 
   18. Juni 2015, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse eingehen: 
 
           msg life ag 
           c/o HCE Haubrok AG 
           Landshuter Allee 10 
           80637 München 
           oder per Fax-Nr.: +49 (0)89 21027 289 
           oder per E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
 
   Nach Eingang des Nachweises unter der vorstehend genannten Adresse 
   werden den Aktionären oder den von ihnen benannten Bevollmächtigten 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
 
   Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können 
   oder wollen, können ihr Stimm- und ihre sonstigen Aktionärsrechte 
   unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, 
   auch durch eine Vereinigung von Aktionären, nach Maßgabe des Folgenden 
   ausüben lassen: 
 
     a)    Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
           Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
           bedürfen der Textform. 
 
 
           Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch 
           gemacht werden kann, aber nicht muss, befindet sich auf der 
           Rückseite der Eintrittskarte und wird auf Verlangen jedem 
           Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen 
           ist zu richten an: 
 
 
             msg life ag 
             c/o HCE Haubrok AG 
             Landshuter Allee 10 
             80637 München 
             oder per Fax-Nr.: +49 (0)89 21027 289 
             oder per E-Mail: vollmacht@hce.de 
 
 
 
           Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch 
           gemacht werden kann, aber nicht muss, kann auch im Internet 
           unter 
 
           'http://www.msg-life.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung/' 
           heruntergeladen werden. Entsprechendes gilt für das Formular 
           zum Widerruf der Vollmacht. 
 
 
           Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
           kann per Post, Fax oder E-Mail an die vorstehend in diesem 
           Abschnitt a) genannte Adresse übermittelt werden. 
 
 
           Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
           Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
     b)    Wenn ein Kreditinstitut, ein diesen gemäß § 135 
           Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes 
           Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
           andere der in § 135 Abs. 8 Aktiengesetz diesen 
           gleichgestellten Personen bevollmächtigt werden soll, bedarf - 
           in Ausnahme von vorstehend in Buchstabe a) dargestelltem 
           Grundsatz - die Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der 
           Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen 
           jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die vorgenannten 
           Institutionen oder Personen, die bevollmächtigt werden sollen, 
           möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, 
           weil sie nach § 135 Abs. 1 Aktiengesetz die Vollmacht 
           nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die eine solche 
           Institution oder Person bevollmächtigen möchten, sollten sich 
           deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die 
           Vollmacht abstimmen. Ein Verstoß gegen die in diesem Abschnitt 
           b) genannten und bestimmte weitere in § 135 Aktiengesetz 
           genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung einer der 
           vorgenannten Institutionen oder Personen beeinträchtigt 
           allerdings gemäß § 135 Abs. 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der 
           Stimmabgabe nicht. 
 
 
     c)    Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich 
           durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
           Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. 
           Den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern müssen dazu 
           Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
           erteilt werden. Die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter 
           üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom 

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May 13, 2015 09:12 ET (13:12 GMT)

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