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DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2015 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

curasan AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.05.2015 15:16 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   curasan AG 
 
   Kleinostheim 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453 
   ISIN: DE0005494538 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der 
 
   am Donnerstag, den 25. Juni 2015, um 10.30 Uhr, 
   im Kleinen Saal der Stadthalle am Schloss in 
   63739 Aschaffenburg, Schloßplatz 1, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung: 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts der curasan AG zum 31. Dezember 2014 sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach 
           den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des 
           Aufsichtsrats. 
 
 
           Die genannten Unterlagen sind in der Hauptversammlung 
           zugänglich zu machen und zu erläutern. Sie können im Internet 
           unter www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' unter der 
           Rubrik 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Der Aufsichtsrat 
           hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss am 8. April 2015 gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat 
           die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
           Beschlüsse zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschluss- und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 die ATG 
           Trabold & Gillert, Allgemeine Treuhandgesellschaft, 
           Partnerschaftsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Frankfurt, zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer 
           für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, 
           die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2016 aufgestellt 
           werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher 
           Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2015), Ermächtigung 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Am 29. Oktober 2014 hat der Vorstand der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das von der 
           Hauptversammlung mit Beschluss vom 18. Juni 2013 geschaffene, 
           in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2013 
           auszunutzen. Das Grundkapital wurde dabei unter Gewährung des 
           gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre um EUR 1.408.830,00 
           auf EUR 8.706.296,00 durch Ausgabe von 1.408.830 neuen auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnbezugsrecht ab dem 1. 
           Januar 2014 gegen Bareinlage erhöht. Die Durchführung der 
           Kapitalerhöhung wurde am 31. Oktober 2014 in das 
           Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Das Genehmigte 
           Kapital 2013, das ursprünglich einen Umfang von EUR 
           3.648.733,00 hatte, beträgt nach Durchführung der 
           Kapitalerhöhung nur noch EUR 2.239.903,00. Die Satzung wurde 
           entsprechend angepasst. 
 
 
           Das verbliebene Genehmigte Kapital 2013 soll durch ein neues 
           genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2015) ersetzt werden, 
           damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren hierdurch 
           bei Bedarf ihre Eigenmittel stärken kann. Bei Ausnutzung 
           dieses neuen Genehmigten Kapitals soll den Aktionären 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden; jedoch soll 
           der Vorstand wie bislang ermächtigt werden, für bestimmte 
           Zwecke das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2013 soll nur wirksam werden, 
           wenn das Genehmigte Kapital 2015 wirksam an seine Stelle 
           tritt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a.    Aufhebung des noch bestehenden Genehmigten 
             Kapitals 2013 
 
 
             § 4 Abs. 3 der Satzung und das darin geregelte genehmigte 
             Kapital (Genehmigtes Kapital 2013) werden mit Wirkung auf 
             den Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Neufassung 
             des § 4 Abs. 3 der Satzung im Handelsregister der 
             Gesellschaft aufgehoben. 
 
 
       b.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 
             und Ermächtigung des Aufsichtsrats zur korrespondierenden 
             Fassungsänderung der Satzung 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, das 
             Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 24. Juni 
             2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals 
             um bis zu insgesamt EUR 4.353.148,00 durch Ausgabe neuer, 
             auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
             die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden 
             (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
             Weise gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmens mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von 
             § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
             eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
             Genehmigten Kapitals 2015 auszuschließen, (a) um 
             Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
             ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, (b) bei 
             Sachkapitalerhöhungen oder (c) wenn die Kapitalerhöhung 
             gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
             die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt 
             entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% 
             des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder 
             - falls dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der 
             Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht 
             übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
             Gattung und Ausstattung nicht wesentlich i. S. d. §§ 203 
             Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf das 
             maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von während der Laufzeit des 
             Genehmigten Kapitals 2015 ausgegebenen oder auszugebenden 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten 
             mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder 
             auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des 
             Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen 
             Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2015 auf anderer 
             Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
             werden. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Genehmigten Kapital 2015 oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 anzupassen. 
 
 
       c.    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 24. Juni 
             2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals 
             um bis zu insgesamt 4.353.148,00 durch Ausgabe neuer, auf 
             den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
             die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden 
             (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
             Weise gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmens mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von 
             § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
             eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
             Genehmigten Kapitals 2015 auszuschließen, 
 
 
             (a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen, 
 
 
             (b) bei Sachkapitalerhöhungen oder 
 
 
             (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und 
             der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
             ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 
             des Grundkapitals insgesamt 10% des im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser 
             Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
             Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
             nicht wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG unterschreitet. Auf das maximale Volumen dieser 
             Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
             während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015 
             ausgegebenen oder auszugebenden Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
             Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder 
             auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des 
             Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen 
             Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2015 auf anderer 
             Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
             werden. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der 
             Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
             der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
             2015 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend 
             dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 
             2015 anzupassen. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
           Auflage eines Aktienoptionsplans 2015 unter Ausgabe von 
           Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der curasan AG an 
           Mitglieder des Vorstands der curasan AG sowie an ausgewählte 
           Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der curasan AG, 
           über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes 
           Kapital 2015), die Aufhebung des noch bestehenden Bedingten 
           Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 21. Juni 2007 hat ein Bedingtes 
           Kapital geschaffen, das der Sicherung von Bezugsrechten aus 
           Aktienoptionen dient, die aufgrund der Ermächtigung vom selben 
           Tag im Rahmen eines Aktienoptionsplans bis zum 20. Juni 2012 
           ausgegeben wurden. Das am 16. Juli 2009 aufgelegte 
           Aktienoptionsprogramm ist zwischenzeitlich ausgelaufen, ohne 
           dass die ausgegebenen Bezugsrechte ausgeübt wurden. Diese sind 
           vielmehr entschädigungslos verfallen. Das bedingte Kapital 
           soll deshalb aufgehoben werden. 
           Damit die Gesellschaft auch künftig durch Aktienoptionen den 
           Mitgliedern des Vorstands der curasan AG sowie ausgewählten 
           Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern der curasan AG 
           eine Vergütung gewähren und einen besonderen Leistungsanreiz 
           schaffen kann, der sich an der Kurssteigerung der Aktien der 
           Gesellschaft bemisst, soll eine neue Ermächtigung zur Auflage 
           eines Aktienoptionsplans und ein neues bedingtes Kapital 
           (Bedingtes Kapital 2015) geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a.    Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 24. Juni 2020 nach näherer Maßgabe der 
             nachfolgenden Bestimmungen einmalig oder mehrmals im Rahmen 
             eines Aktienoptionsplans (Aktienoptionsplan 2015) 
             Bezugsrechte ('Aktienoptionen') auf insgesamt bis zu 870.629 
             Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der curasan AG 
             ohne Nennbetrag ('Stückaktien') an Bezugsberechtigte zu 
             gewähren. Zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des 
             Vorstands der curasan AG gilt diese Ermächtigung allein für 
             den Aufsichtsrat. Die Aktienoptionen können auch von einem 
             Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
             nach Weisung der curasan AG an Bezugsberechtigte gemäß Ziff. 
             (1) zu übertragen. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht 
             nicht. 
 
 
             Für die Ausgabe von Aktienoptionen gilt: 
 
 
         (1)   Kreis der Bezugsberechtigten 
 
 
               Bezugsrechte dürfen ausschließlich an Mitglieder des 
               Vorstands der curasan AG (Gruppe 1) sowie an ausgewählte 
               Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der curasan AG 
               (Gruppe 2) ausgegeben werden (die 'Bezugsberechtigten'). 
               Die Aktienoptionen werden ohne Gegenleistung gewährt. Die 
               Gewährung der Aktienoptionen an den Bezugsberechtigten 
               kann jedoch von bestimmten Voraussetzungen abhängig 
               gemacht werden. Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten 
               und der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden 
               Aktienoptionen werden durch den Vorstand der curasan AG 
               festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der curasan AG 
               Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt diese Festlegung 
               und die Ausgabe der Aktienoptionen ausschließlich dem 
               Aufsichtsrat der curasan AG. 
 
 
               Es dürfen ausgegeben werden 
 
 
           -     an Mitglieder der Gruppe 1 insgesamt bis zu 
                 70% der Aktienoptionen und 
 
 
           -     an Mitglieder der Gruppe 2 insgesamt bis zu 
                 30% der Aktienoptionen. 
 
 
 
         (2)   Bezugsrecht 
 
 
               Jede Aktienoption gewährt dem Inhaber das Recht zum Bezug 
               einer Aktie der curasan AG gegen Zahlung des 
               Ausübungspreises nach Ziffer (7). Die aufgrund der 
               Bezugsrechte ausgegebenen neuen Aktien sind für das 
               gesamte Geschäftsjahr dividendenberechtigt, in dem sie 
               durch die Ausübung von Bezugsrechten entstehen. 
 
 
         (3)   Erwerbszeiträume 
 
 
               Die Gewährung der Aktienoptionen an Bezugsberechtigte ist 
               auf die folgenden jährlichen Zeiträume beschränkt, die 
               jeweils zwei Wochen dauern ('Erwerbszeiträume'): Ein 
               Erwerbszeitraum beginnt drei Werktage nach der 
               Handelsregistereintragung des zur Sicherung des 
               Bezugsrechts aus den Aktienoptionen der Hauptversammlung 
               zur Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten Kapitals, 
               ein Erwerbszeitraum beginnt am Tage nach der jährlichen 
               ordentlichen Hauptversammlung, ein Erwerbszeitraum beginnt 
               am Tage nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses 
               (Bilanzpressekonferenz) und weitere Erwerbszeiträume 
               beginnen jeweils am Tage nach der Veröffentlichung von 
               Quartals- oder Halbjahresberichten der Gesellschaft. 
 
 
         (4)   Ausübungszeiträume 
 
 
               Die Ausübung der Aktienoptionen ist nur in den folgenden 
               jährlichen Zeiträumen ('Ausübungszeiträume') zulässig, die 
               jeweils zwei Wochen dauern: Ein Ausübungszeitraum beginnt 
               am Tage nach der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung, 

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May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

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