DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2015 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
curasan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 15.05.2015 15:16 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- curasan AG Kleinostheim Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453 ISIN: DE0005494538 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 25. Juni 2015, um 10.30 Uhr, im Kleinen Saal der Stadthalle am Schloss in 63739 Aschaffenburg, Schloßplatz 1, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. Tagesordnung: 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts der curasan AG zum 31. Dezember 2014 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats. Die genannten Unterlagen sind in der Hauptversammlung zugänglich zu machen und zu erläutern. Sie können im Internet unter www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 8. April 2015 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 die ATG Trabold & Gillert, Allgemeine Treuhandgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2016 aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 5. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2015), Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung Am 29. Oktober 2014 hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das von der Hauptversammlung mit Beschluss vom 18. Juni 2013 geschaffene, in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2013 auszunutzen. Das Grundkapital wurde dabei unter Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre um EUR 1.408.830,00 auf EUR 8.706.296,00 durch Ausgabe von 1.408.830 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnbezugsrecht ab dem 1. Januar 2014 gegen Bareinlage erhöht. Die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde am 31. Oktober 2014 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Das Genehmigte Kapital 2013, das ursprünglich einen Umfang von EUR 3.648.733,00 hatte, beträgt nach Durchführung der Kapitalerhöhung nur noch EUR 2.239.903,00. Die Satzung wurde entsprechend angepasst. Das verbliebene Genehmigte Kapital 2013 soll durch ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2015) ersetzt werden, damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren hierdurch bei Bedarf ihre Eigenmittel stärken kann. Bei Ausnutzung dieses neuen Genehmigten Kapitals soll den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden; jedoch soll der Vorstand wie bislang ermächtigt werden, für bestimmte Zwecke das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2013 soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2015 wirksam an seine Stelle tritt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a. Aufhebung des noch bestehenden Genehmigten Kapitals 2013 § 4 Abs. 3 der Satzung und das darin geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2013) werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung im Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben. b. Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 und Ermächtigung des Aufsichtsrats zur korrespondierenden Fassungsänderung der Satzung Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 24. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 4.353.148,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden (Genehmigtes Kapital 2015). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmens mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2015 auszuschließen, (a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, (b) bei Sachkapitalerhöhungen oder (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf das maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015 ausgegebenen oder auszugebenden Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2015 auf anderer Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2015 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 anzupassen. c. Satzungsänderung § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das
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Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 24. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 4.353.148,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden (Genehmigtes Kapital 2015). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmens mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2015 auszuschließen, (a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, (b) bei Sachkapitalerhöhungen oder (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf das maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015 ausgegebenen oder auszugebenden Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2015 auf anderer Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2015 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 anzupassen. 6. Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsplans 2015 unter Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der curasan AG an Mitglieder des Vorstands der curasan AG sowie an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der curasan AG, über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2015), die Aufhebung des noch bestehenden Bedingten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung Die Hauptversammlung vom 21. Juni 2007 hat ein Bedingtes Kapital geschaffen, das der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen dient, die aufgrund der Ermächtigung vom selben Tag im Rahmen eines Aktienoptionsplans bis zum 20. Juni 2012 ausgegeben wurden. Das am 16. Juli 2009 aufgelegte Aktienoptionsprogramm ist zwischenzeitlich ausgelaufen, ohne dass die ausgegebenen Bezugsrechte ausgeübt wurden. Diese sind vielmehr entschädigungslos verfallen. Das bedingte Kapital soll deshalb aufgehoben werden. Damit die Gesellschaft auch künftig durch Aktienoptionen den Mitgliedern des Vorstands der curasan AG sowie ausgewählten Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern der curasan AG eine Vergütung gewähren und einen besonderen Leistungsanreiz schaffen kann, der sich an der Kurssteigerung der Aktien der Gesellschaft bemisst, soll eine neue Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsplans und ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2015) geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a. Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. Juni 2020 nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einmalig oder mehrmals im Rahmen eines Aktienoptionsplans (Aktienoptionsplan 2015) Bezugsrechte ('Aktienoptionen') auf insgesamt bis zu 870.629 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der curasan AG ohne Nennbetrag ('Stückaktien') an Bezugsberechtigte zu gewähren. Zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der curasan AG gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Die Aktienoptionen können auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der curasan AG an Bezugsberechtigte gemäß Ziff. (1) zu übertragen. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. Für die Ausgabe von Aktienoptionen gilt: (1) Kreis der Bezugsberechtigten Bezugsrechte dürfen ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der curasan AG (Gruppe 1) sowie an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der curasan AG (Gruppe 2) ausgegeben werden (die 'Bezugsberechtigten'). Die Aktienoptionen werden ohne Gegenleistung gewährt. Die Gewährung der Aktienoptionen an den Bezugsberechtigten kann jedoch von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen werden durch den Vorstand der curasan AG festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der curasan AG Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der Aktienoptionen ausschließlich dem Aufsichtsrat der curasan AG. Es dürfen ausgegeben werden - an Mitglieder der Gruppe 1 insgesamt bis zu 70% der Aktienoptionen und - an Mitglieder der Gruppe 2 insgesamt bis zu 30% der Aktienoptionen. (2) Bezugsrecht Jede Aktienoption gewährt dem Inhaber das Recht zum Bezug einer Aktie der curasan AG gegen Zahlung des Ausübungspreises nach Ziffer (7). Die aufgrund der Bezugsrechte ausgegebenen neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr dividendenberechtigt, in dem sie durch die Ausübung von Bezugsrechten entstehen. (3) Erwerbszeiträume Die Gewährung der Aktienoptionen an Bezugsberechtigte ist auf die folgenden jährlichen Zeiträume beschränkt, die jeweils zwei Wochen dauern ('Erwerbszeiträume'): Ein Erwerbszeitraum beginnt drei Werktage nach der Handelsregistereintragung des zur Sicherung des Bezugsrechts aus den Aktienoptionen der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten Kapitals, ein Erwerbszeitraum beginnt am Tage nach der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung, ein Erwerbszeitraum beginnt am Tage nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses (Bilanzpressekonferenz) und weitere Erwerbszeiträume beginnen jeweils am Tage nach der Veröffentlichung von Quartals- oder Halbjahresberichten der Gesellschaft. (4) Ausübungszeiträume Die Ausübung der Aktienoptionen ist nur in den folgenden jährlichen Zeiträumen ('Ausübungszeiträume') zulässig, die jeweils zwei Wochen dauern: Ein Ausübungszeitraum beginnt am Tage nach der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung,
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weitere Ausübungszeiträume beginnen jeweils am Tage nach der Veröffentlichung der Zwischenabschlüsse des zweiten und dritten Quartals. Fällt ein Ausübungszeitraum in den Zeitraum, in dem die Gesellschaft ihren Aktionären den Bezug von neuen Stückaktien aus einer Kapitalerhöhung anbietet, beginnt der entsprechende Ausübungszeitraum am nächsten Bankarbeitstag nach Ende der Bezugsfrist. Unabhängig davon sind die Bezugsberechtigten verpflichtet, gesetzliche Einschränkungen für die Ausübung von Bezugsrechten und den Handel mit Bezugsaktien, insbesondere nach den Insiderbestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), zu beachten. Die teilweise Ausübung von Aktienoptionen in einem Ausübungszeitraum ist zulässig. (5) Laufzeit, Sperrfrist Die Aktienoptionen haben eine Laufzeit von bis zu 7 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Gewährung (wie nachfolgend definiert). Aktienoptionen, die bis zum Ende ihrer jeweiligen Laufzeit nicht ausgeübt werden konnten oder ausgeübt worden sind, verfallen entschädigungslos. Die Aktienoptionen können erst nach Ablauf einer Frist von mindestens vier Jahren ab dem Tag der Gewährung (wie nachfolgend definiert) ausgeübt werden ('Sperrfrist'). Die Optionsbedingungen können auch eine längere Sperrfrist sowie eine gestaffelte Ausübung der Aktienoptionen in einzelnen Tranchen vorsehen. Die Laufzeit der Aktienoptionen und die Sperrfrist, innerhalb derer die Aktienoptionen nicht ausgeübt werden können, beginnen jeweils mit Ablauf des letzten Tages des Erwerbszeitraums, in dem die Aktienoptionen dem Bezugsberechtigten gewährt wurden ('Tag der Gewährung'). (6) Erfolgsziele Die Aktienoptionen können nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist nur ausgeübt werden, wenn die curasan-Aktie in der Zeit zwischen Gewährung der Aktienoptionen und dem Beginn des jeweiligen Ausübungszeitraums um insgesamt mindestens 25% gestiegen ist ('Erfolgsziel'). Zur Berechnung des Erreichens des Erfolgsziels sind vorbehaltlich der Ziff. (8) der durchschnittliche Schlusskurs der curasan-Aktie im XETRA-Handel (oder einem an seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) in den letzten 30 Börsentagen vor dem Beginn des jeweiligen Erwerbszeitraums, in dem die Aktienoptionen gewährt wurden, und in dem Zeitraum vom 35. bis zum 6. Börsentag (jeweils einschließlich) vor dem Beginn des Ausübungszeitraums, in dem die Aktienoptionen ausgeübt werden sollen, zu vergleichen. Soweit sich Änderungen bei der Notierung von Schlusskursen im XETRA-Handelssystem einstellen, ist der Vorstand berechtigt, für die Ermittlung der Ausübungshürde auf eine andere, gleichwertige Kursfeststellung abzustellen. Soweit Mitglieder des Vorstands der curasan AG Aktienoptionen erhalten haben, obliegt diese Berechtigung ausschließlich dem Aufsichtsrat der curasan AG. Soweit das Erfolgsziel für die Ausübung der Aktienoptionen zu einem Ausübungszeitraum nicht erfüllt ist, können die Aktienoptionen, für die die jeweilige Sperrfrist erfüllt ist, in einem der nachfolgenden Ausübungszeiträume ausgeübt werden, wenn das Erfolgsziel zu einem der nachfolgenden Ausübungszeiträume erfüllt ist. Aktienoptionen, für die die Sperrfrist erfüllt ist und die trotz Erreichen des Erfolgsziels in dem Ausübungszeitraum nicht ausgeübt wurden, können in einem späteren Ausübungszeitraum ausgeübt werden, auch wenn das Erfolgsziel zu diesem späteren Ausübungszeitraum nicht mehr erfüllt ist. Die Optionsbedingungen können neben der Erfüllung des Erfolgsziels weitere Voraussetzungen, insbesondere zusätzliche individuelle Erfolgsziele, für die ganz oder teilweise Ausübung der Aktienoptionen vorsehen. (7) Ausübungspreis Bei Ausübung der Aktienoptionen ist für jede ausgeübte Aktienoption ein Ausübungspreis zu zahlen, der dem durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der curasan AG im XETRA-Handel (oder einem an seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) in den letzten 30 Börsentagen vor dem Beginn des Erwerbszeitraums, in dem die jeweiligen Bezugsrechte gewährt wurden, entspricht ('Basispreis'). Abweichend hiervon gilt für Aktienoptionen, die im Geschäftsjahr 2015 an Mitglieder des Vorstands der curasan AG ausgegeben werden, dass bei Ausübung der Aktienoptionen für jede ausgeübte Aktienoption ein Ausübungspreis zu zahlen ist, der dem durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der curasan AG im XETRA-Handel im Monat des Dienstantritts des Vorstandsmitglieds der Gesellschaft entspricht. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. (8) Verwässerungsschutz Die Optionsbedingungen können für die Fälle einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht, einer Begebung von Wandlungs- oder Optionsrechten, einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Neueinteilung des Grundkapitals der Gesellschaft ('Aktiensplitt'), einer Kapitalherabsetzung, einer Veräußerung eigener Aktien, einer Sonderdividende, von Umstrukturierungen oder vergleichbaren Maßnahmen während der Laufzeit der Aktienoptionen eine Anpassung des Ausübungspreises und/oder des Erfolgsziels vorsehen. Für die Fälle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, eines Aktiensplitts oder einer Kapitalherabsetzung können die Optionsbedingungen vorsehen, dass die Anzahl der Bezugsrechte und der Ausübungspreis und/oder das Erfolgsziel im Verhältnis zu der Erhöhung bzw. Verringerung der Zahl der Stückaktien angepasst werden. In Fällen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht, einer Begebung von Wandlungs- oder Optionsrechten, einer Veräußerung eigener Aktien oder einer Sonderdividende kann der Ausübungspreis und/oder das Erfolgsziel entsprechend der mit der jeweiligen Maßnahme verbundenen Einwirkung auf den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft angepasst werden. Die mit der jeweiligen Maßnahme verbundene Auswirkung auf den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft ist nach finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. (9) Nichtübertragbarkeit Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass das Bezugsrecht aus ihnen ganz oder teilweise verfällt, wenn der Inhaber der Aktienoptionen nicht mehr in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis mit der curasan AG steht. Aktienoptionen, für die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung oder - in Fällen der nicht kündigungsbedingten Beendigung des Anstellungsverhältnisses - im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Sperrfrist nach Ziff. (5) bereits ganz oder teilweise abgelaufen ist, können von dem Inhaber nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen ganz oder teilweise noch bis zum Ablauf des nächstfolgenden oder eines anderen in den Optionsbedingungen festgelegten Ausübungszeitraums gemäß Ziff. (4), der nach dem Tag des Zugangs der Kündigungserklärung oder der Beendigung des Anstellungsverhältnisses beginnt ('Nachlauffrist'), ausgeübt werden. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass diese Aktienoptionen mit Ablauf der Nachlauffrist erlöschen, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübt worden sind. Für den Todesfall, das altersbedingte Ausscheiden, den Eintritt in den Ruhestand oder das einvernehmliche Ausscheiden sowie für Härtefälle können Sonderregelungen vorgesehen werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass mit Bezugsberechtigten zusätzliche
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individuelle Erfolgsziele vereinbart werden. Die Entscheidung über Sonderregelungen obliegt, soweit Mitglieder des Vorstands der curasan AG betroffen sind, dem Aufsichtsrat. (10) Weitere Regelungen Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie die Ausgabe und Ausstattung der Bezugsaktien festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, werden die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe und Ausstattung der Bezugsaktien allein durch den Aufsichtsrat festgelegt. Insbesondere können die Optionsbedingungen die Möglichkeit vorsehen, dass ein Bezugsberechtigter zusätzlich zu dem Erfolgsziel gemäß Ziff. (6) weitere individuelle Erfolgsziele erreichen muss, um die ihm gewährten Aktienoptionen ausüben zu können. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass dem Bezugsberechtigten im Falle der Ausübung der Aktienoptionen statt Aktien aus dem unter b. beschlossenen bedingten Kapital eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden, soweit die Gesellschaft von der Hauptversammlung ermächtigt wurde, eigene Aktien im Rahmen dieses Aktienoptionsprogramms zu verwenden. Außerdem können die Optionsbedingungen vorsehen, dass dem Bezugsberechtigten im Falle der Ausübung der Aktienoptionen statt Aktien deren Gegenwert in Geld gewährt wird. b. Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 870.629 durch Ausgabe von bis zu 870.629 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Das Bedingte Kapital 2015 dient der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juni 2015 in der Zeit bis zum 24. Juni 2020 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben werden und die Inhaber dieser Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder deren Gegenwert in Geld gewährt. Die aufgrund der Bezugsrechte ausgegebenen neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr, in dem sie durch die Ausübung von Bezugsrechten entstehen, dividendenberechtigt. c. Aufhebung des Bedingten Kapitals Der Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Juni 2007 über die Schaffung des Bedingten Kapitals über EUR 677.500,00 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben. Anstelle des bisherigen § 4 Abs. 4 der Satzung tritt die unter nachstehend d. dieses Tagesordnungspunkts 6 vorgeschlagene Satzungsänderung. d. Satzungsänderung § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 870.629 durch Ausgabe von bis zu 870.629 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben werden und die Inhaber dieser Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder deren Gegenwert in Geld gewährt. Die aufgrund der Bezugsrechte ausgegebenen neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr, in dem sie durch die Ausübung von Bezugsrechten entstehen, dividendenberechtigt.' e. Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen. II. Berichte des Vorstands: 1. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 5 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2015), Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung): Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, die aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 18. Juni 2013 geschaffene Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 17. Juni 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden (Genehmigtes Kapital 2013), deren Volumen sich durch teilweise Ausnutzung im Oktober 2014 auf EUR 2.239.903,00 reduziert hat, aufzuheben und durch ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 4.353.148,00 (Genehmigtes Kapital 2015) zu ersetzen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der Gesellschaft das Instrument des genehmigten Kapitals auch nach der zwischenzeitlichen Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft auf EUR 8.706.296,00 in der gesetzlich zulässigen Höhe zur Verfügung steht. Die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2013 soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2015 wirksam an seine Stelle tritt. Das Genehmigte Kapital 2015 soll es der Gesellschaft insbesondere ermöglichen, Investitionen gegen Barleistung und/oder Sachleistung zu finanzieren. Wie bei dem bisherigen Genehmigten Kapital 2013 soll den Aktionären auch bei Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2015 grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt werden. Um die technische Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die neuen Aktien an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG). Darüber hinaus soll der Vorstand in bestimmten Fällen - wie schon im Rahmen des bisherigen Genehmigten Kapitals 2013 - ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über einen Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden: So soll weiterhin bei Barkapitalerhöhungen ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind, insbesondere also (i) der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und (ii) der auf die nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet - und zwar weder des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Durch diese Vorgabe wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär behält aufgrund des börsennahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der betragsmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Auf der anderen Seite eröffnet eine Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, einen höheren Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt werden, unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse die für die künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen. Auf das maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien
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