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DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2015 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

curasan AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
15.05.2015 15:16 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   curasan AG 
 
   Kleinostheim 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453 
   ISIN: DE0005494538 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der 
 
   am Donnerstag, den 25. Juni 2015, um 10.30 Uhr, 
   im Kleinen Saal der Stadthalle am Schloss in 
   63739 Aschaffenburg, Schloßplatz 1, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung: 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
           Konzernlageberichts der curasan AG zum 31. Dezember 2014 sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach 
           den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des 
           Aufsichtsrats. 
 
 
           Die genannten Unterlagen sind in der Hauptversammlung 
           zugänglich zu machen und zu erläutern. Sie können im Internet 
           unter www.curasan.de im Bereich 'Investor Relations' unter der 
           Rubrik 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Der Aufsichtsrat 
           hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss am 8. April 2015 gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend hat 
           die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
           Beschlüsse zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschluss- und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 die ATG 
           Trabold & Gillert, Allgemeine Treuhandgesellschaft, 
           Partnerschaftsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Frankfurt, zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer 
           für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, 
           die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2016 aufgestellt 
           werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher 
           Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2015), Ermächtigung 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Am 29. Oktober 2014 hat der Vorstand der Gesellschaft mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das von der 
           Hauptversammlung mit Beschluss vom 18. Juni 2013 geschaffene, 
           in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2013 
           auszunutzen. Das Grundkapital wurde dabei unter Gewährung des 
           gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre um EUR 1.408.830,00 
           auf EUR 8.706.296,00 durch Ausgabe von 1.408.830 neuen auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnbezugsrecht ab dem 1. 
           Januar 2014 gegen Bareinlage erhöht. Die Durchführung der 
           Kapitalerhöhung wurde am 31. Oktober 2014 in das 
           Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Das Genehmigte 
           Kapital 2013, das ursprünglich einen Umfang von EUR 
           3.648.733,00 hatte, beträgt nach Durchführung der 
           Kapitalerhöhung nur noch EUR 2.239.903,00. Die Satzung wurde 
           entsprechend angepasst. 
 
 
           Das verbliebene Genehmigte Kapital 2013 soll durch ein neues 
           genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2015) ersetzt werden, 
           damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren hierdurch 
           bei Bedarf ihre Eigenmittel stärken kann. Bei Ausnutzung 
           dieses neuen Genehmigten Kapitals soll den Aktionären 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden; jedoch soll 
           der Vorstand wie bislang ermächtigt werden, für bestimmte 
           Zwecke das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Die Aufhebung des 
           bestehenden Genehmigten Kapitals 2013 soll nur wirksam werden, 
           wenn das Genehmigte Kapital 2015 wirksam an seine Stelle 
           tritt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a.    Aufhebung des noch bestehenden Genehmigten 
             Kapitals 2013 
 
 
             § 4 Abs. 3 der Satzung und das darin geregelte genehmigte 
             Kapital (Genehmigtes Kapital 2013) werden mit Wirkung auf 
             den Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Neufassung 
             des § 4 Abs. 3 der Satzung im Handelsregister der 
             Gesellschaft aufgehoben. 
 
 
       b.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 
             und Ermächtigung des Aufsichtsrats zur korrespondierenden 
             Fassungsänderung der Satzung 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, das 
             Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 24. Juni 
             2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals 
             um bis zu insgesamt EUR 4.353.148,00 durch Ausgabe neuer, 
             auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
             die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden 
             (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
             Weise gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmens mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von 
             § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
             eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
             Genehmigten Kapitals 2015 auszuschließen, (a) um 
             Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
             ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, (b) bei 
             Sachkapitalerhöhungen oder (c) wenn die Kapitalerhöhung 
             gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
             die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt 
             entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% 
             des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder 
             - falls dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der 
             Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht 
             übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher 
             Gattung und Ausstattung nicht wesentlich i. S. d. §§ 203 
             Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf das 
             maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von während der Laufzeit des 
             Genehmigten Kapitals 2015 ausgegebenen oder auszugebenden 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten 
             mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder 
             auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des 
             Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen 
             Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2015 auf anderer 
             Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
             werden. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser 
             Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
             Genehmigten Kapital 2015 oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der 
             Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 anzupassen. 
 
 
       c.    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -2-

Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 24. Juni 
             2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals 
             um bis zu insgesamt 4.353.148,00 durch Ausgabe neuer, auf 
             den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
             die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden 
             (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
             Weise gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem 
             Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen tätigen Unternehmens mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von 
             § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
             eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
             Genehmigten Kapitals 2015 auszuschließen, 
 
 
             (a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
             Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen, 
 
 
             (b) bei Sachkapitalerhöhungen oder 
 
 
             (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und 
             der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
             ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 
             des Grundkapitals insgesamt 10% des im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser 
             Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
             Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
             nicht wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG unterschreitet. Auf das maximale Volumen dieser 
             Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
             während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2015 
             ausgegebenen oder auszugebenden Options- oder 
             Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit 
             Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder 
             auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des 
             Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen 
             Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2015 auf anderer 
             Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
             werden. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der 
             Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung 
             der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 
             2015 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend 
             dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 
             2015 anzupassen. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
           Auflage eines Aktienoptionsplans 2015 unter Ausgabe von 
           Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der curasan AG an 
           Mitglieder des Vorstands der curasan AG sowie an ausgewählte 
           Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der curasan AG, 
           über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes 
           Kapital 2015), die Aufhebung des noch bestehenden Bedingten 
           Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 21. Juni 2007 hat ein Bedingtes 
           Kapital geschaffen, das der Sicherung von Bezugsrechten aus 
           Aktienoptionen dient, die aufgrund der Ermächtigung vom selben 
           Tag im Rahmen eines Aktienoptionsplans bis zum 20. Juni 2012 
           ausgegeben wurden. Das am 16. Juli 2009 aufgelegte 
           Aktienoptionsprogramm ist zwischenzeitlich ausgelaufen, ohne 
           dass die ausgegebenen Bezugsrechte ausgeübt wurden. Diese sind 
           vielmehr entschädigungslos verfallen. Das bedingte Kapital 
           soll deshalb aufgehoben werden. 
           Damit die Gesellschaft auch künftig durch Aktienoptionen den 
           Mitgliedern des Vorstands der curasan AG sowie ausgewählten 
           Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern der curasan AG 
           eine Vergütung gewähren und einen besonderen Leistungsanreiz 
           schaffen kann, der sich an der Kurssteigerung der Aktien der 
           Gesellschaft bemisst, soll eine neue Ermächtigung zur Auflage 
           eines Aktienoptionsplans und ein neues bedingtes Kapital 
           (Bedingtes Kapital 2015) geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a.    Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 24. Juni 2020 nach näherer Maßgabe der 
             nachfolgenden Bestimmungen einmalig oder mehrmals im Rahmen 
             eines Aktienoptionsplans (Aktienoptionsplan 2015) 
             Bezugsrechte ('Aktienoptionen') auf insgesamt bis zu 870.629 
             Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der curasan AG 
             ohne Nennbetrag ('Stückaktien') an Bezugsberechtigte zu 
             gewähren. Zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des 
             Vorstands der curasan AG gilt diese Ermächtigung allein für 
             den Aufsichtsrat. Die Aktienoptionen können auch von einem 
             Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
             nach Weisung der curasan AG an Bezugsberechtigte gemäß Ziff. 
             (1) zu übertragen. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht 
             nicht. 
 
 
             Für die Ausgabe von Aktienoptionen gilt: 
 
 
         (1)   Kreis der Bezugsberechtigten 
 
 
               Bezugsrechte dürfen ausschließlich an Mitglieder des 
               Vorstands der curasan AG (Gruppe 1) sowie an ausgewählte 
               Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der curasan AG 
               (Gruppe 2) ausgegeben werden (die 'Bezugsberechtigten'). 
               Die Aktienoptionen werden ohne Gegenleistung gewährt. Die 
               Gewährung der Aktienoptionen an den Bezugsberechtigten 
               kann jedoch von bestimmten Voraussetzungen abhängig 
               gemacht werden. Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten 
               und der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden 
               Aktienoptionen werden durch den Vorstand der curasan AG 
               festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der curasan AG 
               Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt diese Festlegung 
               und die Ausgabe der Aktienoptionen ausschließlich dem 
               Aufsichtsrat der curasan AG. 
 
 
               Es dürfen ausgegeben werden 
 
 
           -     an Mitglieder der Gruppe 1 insgesamt bis zu 
                 70% der Aktienoptionen und 
 
 
           -     an Mitglieder der Gruppe 2 insgesamt bis zu 
                 30% der Aktienoptionen. 
 
 
 
         (2)   Bezugsrecht 
 
 
               Jede Aktienoption gewährt dem Inhaber das Recht zum Bezug 
               einer Aktie der curasan AG gegen Zahlung des 
               Ausübungspreises nach Ziffer (7). Die aufgrund der 
               Bezugsrechte ausgegebenen neuen Aktien sind für das 
               gesamte Geschäftsjahr dividendenberechtigt, in dem sie 
               durch die Ausübung von Bezugsrechten entstehen. 
 
 
         (3)   Erwerbszeiträume 
 
 
               Die Gewährung der Aktienoptionen an Bezugsberechtigte ist 
               auf die folgenden jährlichen Zeiträume beschränkt, die 
               jeweils zwei Wochen dauern ('Erwerbszeiträume'): Ein 
               Erwerbszeitraum beginnt drei Werktage nach der 
               Handelsregistereintragung des zur Sicherung des 
               Bezugsrechts aus den Aktienoptionen der Hauptversammlung 
               zur Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten Kapitals, 
               ein Erwerbszeitraum beginnt am Tage nach der jährlichen 
               ordentlichen Hauptversammlung, ein Erwerbszeitraum beginnt 
               am Tage nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses 
               (Bilanzpressekonferenz) und weitere Erwerbszeiträume 
               beginnen jeweils am Tage nach der Veröffentlichung von 
               Quartals- oder Halbjahresberichten der Gesellschaft. 
 
 
         (4)   Ausübungszeiträume 
 
 
               Die Ausübung der Aktienoptionen ist nur in den folgenden 
               jährlichen Zeiträumen ('Ausübungszeiträume') zulässig, die 
               jeweils zwei Wochen dauern: Ein Ausübungszeitraum beginnt 
               am Tage nach der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung, 

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May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -3-

weitere Ausübungszeiträume beginnen jeweils am Tage nach 
               der Veröffentlichung der Zwischenabschlüsse des zweiten 
               und dritten Quartals. Fällt ein Ausübungszeitraum in den 
               Zeitraum, in dem die Gesellschaft ihren Aktionären den 
               Bezug von neuen Stückaktien aus einer Kapitalerhöhung 
               anbietet, beginnt der entsprechende Ausübungszeitraum am 
               nächsten Bankarbeitstag nach Ende der Bezugsfrist. 
               Unabhängig davon sind die Bezugsberechtigten verpflichtet, 
               gesetzliche Einschränkungen für die Ausübung von 
               Bezugsrechten und den Handel mit Bezugsaktien, 
               insbesondere nach den Insiderbestimmungen des 
               Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), zu beachten. Die 
               teilweise Ausübung von Aktienoptionen in einem 
               Ausübungszeitraum ist zulässig. 
 
 
         (5)   Laufzeit, Sperrfrist 
 
 
               Die Aktienoptionen haben eine Laufzeit von bis zu 7 
               Jahren, gerechnet ab dem Tag der Gewährung (wie 
               nachfolgend definiert). Aktienoptionen, die bis zum Ende 
               ihrer jeweiligen Laufzeit nicht ausgeübt werden konnten 
               oder ausgeübt worden sind, verfallen entschädigungslos. 
 
 
               Die Aktienoptionen können erst nach Ablauf einer Frist von 
               mindestens vier Jahren ab dem Tag der Gewährung (wie 
               nachfolgend definiert) ausgeübt werden ('Sperrfrist'). Die 
               Optionsbedingungen können auch eine längere Sperrfrist 
               sowie eine gestaffelte Ausübung der Aktienoptionen in 
               einzelnen Tranchen vorsehen. 
 
 
               Die Laufzeit der Aktienoptionen und die Sperrfrist, 
               innerhalb derer die Aktienoptionen nicht ausgeübt werden 
               können, beginnen jeweils mit Ablauf des letzten Tages des 
               Erwerbszeitraums, in dem die Aktienoptionen dem 
               Bezugsberechtigten gewährt wurden ('Tag der Gewährung'). 
 
 
         (6)   Erfolgsziele 
 
 
               Die Aktienoptionen können nach Ablauf der jeweiligen 
               Sperrfrist nur ausgeübt werden, wenn die curasan-Aktie in 
               der Zeit zwischen Gewährung der Aktienoptionen und dem 
               Beginn des jeweiligen Ausübungszeitraums um insgesamt 
               mindestens 25% gestiegen ist ('Erfolgsziel'). 
 
 
               Zur Berechnung des Erreichens des Erfolgsziels sind 
               vorbehaltlich der Ziff. (8) der durchschnittliche 
               Schlusskurs der curasan-Aktie im XETRA-Handel (oder einem 
               an seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) in den letzten 
               30 Börsentagen vor dem Beginn des jeweiligen 
               Erwerbszeitraums, in dem die Aktienoptionen gewährt 
               wurden, und in dem Zeitraum vom 35. bis zum 6. Börsentag 
               (jeweils einschließlich) vor dem Beginn des 
               Ausübungszeitraums, in dem die Aktienoptionen ausgeübt 
               werden sollen, zu vergleichen. 
 
 
               Soweit sich Änderungen bei der Notierung von Schlusskursen 
               im XETRA-Handelssystem einstellen, ist der Vorstand 
               berechtigt, für die Ermittlung der Ausübungshürde auf eine 
               andere, gleichwertige Kursfeststellung abzustellen. Soweit 
               Mitglieder des Vorstands der curasan AG Aktienoptionen 
               erhalten haben, obliegt diese Berechtigung ausschließlich 
               dem Aufsichtsrat der curasan AG. 
 
 
               Soweit das Erfolgsziel für die Ausübung der Aktienoptionen 
               zu einem Ausübungszeitraum nicht erfüllt ist, können die 
               Aktienoptionen, für die die jeweilige Sperrfrist erfüllt 
               ist, in einem der nachfolgenden Ausübungszeiträume 
               ausgeübt werden, wenn das Erfolgsziel zu einem der 
               nachfolgenden Ausübungszeiträume erfüllt ist. 
               Aktienoptionen, für die die Sperrfrist erfüllt ist und die 
               trotz Erreichen des Erfolgsziels in dem Ausübungszeitraum 
               nicht ausgeübt wurden, können in einem späteren 
               Ausübungszeitraum ausgeübt werden, auch wenn das 
               Erfolgsziel zu diesem späteren Ausübungszeitraum nicht 
               mehr erfüllt ist. 
 
 
               Die Optionsbedingungen können neben der Erfüllung des 
               Erfolgsziels weitere Voraussetzungen, insbesondere 
               zusätzliche individuelle Erfolgsziele, für die ganz oder 
               teilweise Ausübung der Aktienoptionen vorsehen. 
 
 
         (7)   Ausübungspreis 
 
 
               Bei Ausübung der Aktienoptionen ist für jede ausgeübte 
               Aktienoption ein Ausübungspreis zu zahlen, der dem 
               durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der curasan 
               AG im XETRA-Handel (oder einem an seine Stelle tretenden 
               Nachfolgesystem) in den letzten 30 Börsentagen vor dem 
               Beginn des Erwerbszeitraums, in dem die jeweiligen 
               Bezugsrechte gewährt wurden, entspricht ('Basispreis'). 
               Abweichend hiervon gilt für Aktienoptionen, die im 
               Geschäftsjahr 2015 an Mitglieder des Vorstands der curasan 
               AG ausgegeben werden, dass bei Ausübung der Aktienoptionen 
               für jede ausgeübte Aktienoption ein Ausübungspreis zu 
               zahlen ist, der dem durchschnittlichen Schlusskurs der 
               Stückaktien der curasan AG im XETRA-Handel im Monat des 
               Dienstantritts des Vorstandsmitglieds der Gesellschaft 
               entspricht. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
         (8)   Verwässerungsschutz 
 
 
               Die Optionsbedingungen können für die Fälle einer 
               Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht, einer Begebung von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten, einer Kapitalerhöhung aus 
               Gesellschaftsmitteln, einer Neueinteilung des 
               Grundkapitals der Gesellschaft ('Aktiensplitt'), einer 
               Kapitalherabsetzung, einer Veräußerung eigener Aktien, 
               einer Sonderdividende, von Umstrukturierungen oder 
               vergleichbaren Maßnahmen während der Laufzeit der 
               Aktienoptionen eine Anpassung des Ausübungspreises 
               und/oder des Erfolgsziels vorsehen. Für die Fälle einer 
               Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, eines 
               Aktiensplitts oder einer Kapitalherabsetzung können die 
               Optionsbedingungen vorsehen, dass die Anzahl der 
               Bezugsrechte und der Ausübungspreis und/oder das 
               Erfolgsziel im Verhältnis zu der Erhöhung bzw. 
               Verringerung der Zahl der Stückaktien angepasst werden. In 
               Fällen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht, einer 
               Begebung von Wandlungs- oder Optionsrechten, einer 
               Veräußerung eigener Aktien oder einer Sonderdividende kann 
               der Ausübungspreis und/oder das Erfolgsziel entsprechend 
               der mit der jeweiligen Maßnahme verbundenen Einwirkung auf 
               den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft angepasst 
               werden. Die mit der jeweiligen Maßnahme verbundene 
               Auswirkung auf den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
               ist nach finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. 
 
 
         (9)   Nichtübertragbarkeit 
 
 
               Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar. Die 
               Optionsbedingungen können vorsehen, dass das Bezugsrecht 
               aus ihnen ganz oder teilweise verfällt, wenn der Inhaber 
               der Aktienoptionen nicht mehr in einem ungekündigten 
               Anstellungsverhältnis mit der curasan AG steht. 
               Aktienoptionen, für die im Zeitpunkt des Zugangs der 
               Kündigungserklärung oder - in Fällen der nicht 
               kündigungsbedingten Beendigung des 
               Anstellungsverhältnisses - im Zeitpunkt der Beendigung des 
               Anstellungsverhältnisses die Sperrfrist nach Ziff. (5) 
               bereits ganz oder teilweise abgelaufen ist, können von dem 
               Inhaber nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen ganz 
               oder teilweise noch bis zum Ablauf des nächstfolgenden 
               oder eines anderen in den Optionsbedingungen festgelegten 
               Ausübungszeitraums gemäß Ziff. (4), der nach dem Tag des 
               Zugangs der Kündigungserklärung oder der Beendigung des 
               Anstellungsverhältnisses beginnt ('Nachlauffrist'), 
               ausgeübt werden. Die Optionsbedingungen können vorsehen, 
               dass diese Aktienoptionen mit Ablauf der Nachlauffrist 
               erlöschen, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt 
               ausgeübt worden sind. Für den Todesfall, das 
               altersbedingte Ausscheiden, den Eintritt in den Ruhestand 
               oder das einvernehmliche Ausscheiden sowie für Härtefälle 
               können Sonderregelungen vorgesehen werden. Dasselbe gilt 
               für den Fall, dass mit Bezugsberechtigten zusätzliche 

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May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

individuelle Erfolgsziele vereinbart werden. Die 
               Entscheidung über Sonderregelungen obliegt, soweit 
               Mitglieder des Vorstands der curasan AG betroffen sind, 
               dem Aufsichtsrat. 
 
 
         (10)  Weitere Regelungen 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Optionsbedingungen sowie die Ausgabe und Ausstattung der 
               Bezugsaktien festzulegen. Soweit die Mitglieder des 
               Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, werden die 
               weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der 
               Ausgabe und Ausstattung der Bezugsaktien allein durch den 
               Aufsichtsrat festgelegt. Insbesondere können die 
               Optionsbedingungen die Möglichkeit vorsehen, dass ein 
               Bezugsberechtigter zusätzlich zu dem Erfolgsziel gemäß 
               Ziff. (6) weitere individuelle Erfolgsziele erreichen 
               muss, um die ihm gewährten Aktienoptionen ausüben zu 
               können. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass 
               dem Bezugsberechtigten im Falle der Ausübung der 
               Aktienoptionen statt Aktien aus dem unter b. beschlossenen 
               bedingten Kapital eigene Aktien der Gesellschaft gewährt 
               werden, soweit die Gesellschaft von der Hauptversammlung 
               ermächtigt wurde, eigene Aktien im Rahmen dieses 
               Aktienoptionsprogramms zu verwenden. Außerdem können die 
               Optionsbedingungen vorsehen, dass dem Bezugsberechtigten 
               im Falle der Ausübung der Aktienoptionen statt Aktien 
               deren Gegenwert in Geld gewährt wird. 
 
 
 
       b.    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 870.629 durch 
             Ausgabe von bis zu 870.629 Stück auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Das 
             Bedingte Kapital 2015 dient der Sicherung von Bezugsrechten 
             aus Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der 
             Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juni 2015 in der 
             Zeit bis zum 24. Juni 2020 ausgegeben werden. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             Aktienoptionen ausgegeben werden und die Inhaber dieser 
             Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der 
             Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in 
             Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder deren 
             Gegenwert in Geld gewährt. Die aufgrund der Bezugsrechte 
             ausgegebenen neuen Aktien sind für das gesamte 
             Geschäftsjahr, in dem sie durch die Ausübung von 
             Bezugsrechten entstehen, dividendenberechtigt. 
 
 
       c.    Aufhebung des Bedingten Kapitals 
 
 
             Der Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Juni 2007 über 
             die Schaffung des Bedingten Kapitals über EUR 677.500,00 
             gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben. Anstelle des 
             bisherigen § 4 Abs. 4 der Satzung tritt die unter 
             nachstehend d. dieses Tagesordnungspunkts 6 vorgeschlagene 
             Satzungsänderung. 
 
 
       d.    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 870.629 durch 
             Ausgabe von bis zu 870.629 Stück auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             Aktienoptionen ausgegeben werden und die Inhaber dieser 
             Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der 
             Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in 
             Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder deren 
             Gegenwert in Geld gewährt. Die aufgrund der Bezugsrechte 
             ausgegebenen neuen Aktien sind für das gesamte 
             Geschäftsjahr, in dem sie durch die Ausübung von 
             Bezugsrechten entstehen, dividendenberechtigt.' 
 
 
       e.    Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 
             und Abs. 4 der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von 
             Bezugsaktien anzupassen. 
 
 
 
     II.   Berichte des Vorstands: 
 
 
     1.    Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
           gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
           Punkt 5 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Schaffung 
           eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2015), 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
           Satzungsänderung): 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, 
           die aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 18. Juni 
           2013 geschaffene Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 3 
           der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis 
           zum 17. Juni 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
           oder mehrmals durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und 
           dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den weiteren 
           Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
           zu entscheiden (Genehmigtes Kapital 2013), deren Volumen sich 
           durch teilweise Ausnutzung im Oktober 2014 auf EUR 
           2.239.903,00 reduziert hat, aufzuheben und durch ein neues 
           genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 4.353.148,00 (Genehmigtes 
           Kapital 2015) zu ersetzen. Auf diese Weise soll sichergestellt 
           werden, dass der Gesellschaft das Instrument des genehmigten 
           Kapitals auch nach der zwischenzeitlichen Erhöhung des 
           Grundkapitals der Gesellschaft auf EUR 8.706.296,00 in der 
           gesetzlich zulässigen Höhe zur Verfügung steht. Die Aufhebung 
           des bestehenden Genehmigten Kapitals 2013 soll nur wirksam 
           werden, wenn das Genehmigte Kapital 2015 wirksam an seine 
           Stelle tritt. 
 
 
           Das Genehmigte Kapital 2015 soll es der Gesellschaft 
           insbesondere ermöglichen, Investitionen gegen Barleistung 
           und/oder Sachleistung zu finanzieren. Wie bei dem bisherigen 
           Genehmigten Kapital 2013 soll den Aktionären auch bei 
           Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2015 grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht gewährt werden. Um die technische Abwicklung 
           zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht 
           werden können, die neuen Aktien an ein Kreditinstitut oder ein 
           Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG). 
           Darüber hinaus soll der Vorstand in bestimmten Fällen - wie 
           schon im Rahmen des bisherigen Genehmigten Kapitals 2013 - 
           ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über einen 
           Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden: 
 
 
           So soll weiterhin bei Barkapitalerhöhungen ein 
           Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die Volumenvorgaben 
           und die übrigen Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           erfüllt sind, insbesondere also (i) der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
           Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
           Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
           wesentlich unterschreitet und (ii) der auf die nach dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden 
           neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
           insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet - und zwar 
           weder des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
           der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. 
           Durch diese Vorgabe wird im Einklang mit der gesetzlichen 
           Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf 
           eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
           Jeder Aktionär behält aufgrund des börsennahen Ausgabekurses 
           der neuen Aktien und aufgrund der betragsmäßigen Begrenzung 
           der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die Möglichkeit, die 
           zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen 
           Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu 
           erwerben. Auf der anderen Seite eröffnet eine Platzierung 
           unter Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, einen höheren 
           Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu 
           erzielen. Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt werden, 
           unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse die für 
           die künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
           Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen. 
           Auf das maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien 

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May 15, 2015 09:18 ET (13:18 GMT)

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.